Gesetz ueber die Anfechtung von
Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb
des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz
- AnfG)
AnfG
vom 05.10.1994
"Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 23.10.2008 I 2026
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1999
Das G ist als Artikel 1 G v. 5.10.1994 I 2911 (EGInsO) vom Bundestag beschlossen
worden. Es ist gem. Art. 110 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.1993 in Kraft getreten.
§ 1 Grundsatz
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Glaeubiger benachteiligen, koennen
ausserhalb des Insolvenzverfahrens nach Massgabe der folgenden Bestimmungen angefochten
werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
§ 2 Anfechtungsberechtigte
Zur Anfechtung ist jeder Glaeubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel
erlangt hat und dessen Forderung faellig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das
Vermoegen des Schuldners nicht zu einer vollstaendigen Befriedigung des Glaeubigers
gefuehrt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu fuehren wuerde.
§ 3 Vorsaetzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren
vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Glaeubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat,
wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese
Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfaehigkeit des
Schuldners drohte und dass die Handlung die Glaeubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der
Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Glaeubiger
unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag
frueher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen
Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Glaeubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt war.
§ 4 Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist
frueher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
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(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebraeuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen
Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
§ 5 Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe aus dem Nachlass Pflichtteilsansprueche, Vermaechtnisse oder Auflagen
erfuellt, so kann ein Nachlassglaeubiger, der im Insolvenzverfahren ueber den Nachlass
dem Empfaenger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen wuerde, die Leistung in
gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
§ 6 Gesellschafterdarlehen
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die fuer die Forderung eines Gesellschafters auf
Rueckgewaehr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung oder fuer
eine gleichgestellte Forderung
1. Sicherung gewaehrt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung
des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder
2. Befriedigung gewaehrt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des
vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.
Wurde ein Antrag auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der
Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Glaeubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel
erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der
Glaeubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind.
Wurde die Handlung spaeter vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem
Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.
§ 6a Gesicherte Darlehen
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten fuer eine
Forderung auf Rueckgewaehr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewaehrt hat, wenn ein Gesellschafter fuer die
Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Buerge haftete; dies gilt sinngemaess
fuer Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. § 39
Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 7 Berechnung der Fristen
(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurueckzurechnen, in
dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Glaeubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder
seine Forderung faellig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung
anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der
Mitteilung zurueckgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfaehig war, den
Glaeubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt
die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, waehrend der Massnahmen nach § 46a
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen angeordnet waren.
§ 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen
Wirkungen eintreten.
(2) Ist fuer das Wirksamwerden eines Rechtsgeschaefts eine Eintragung im Grundbuch,
im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschaeft als vorgenommen, sobald die
uebrigen Voraussetzungen fuer das Wirksamwerden erfuellt sind, die Willenserklaerung des
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Schuldners fuer ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung
der Rechtsaenderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur
Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsaenderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der
Massgabe, dass dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsaenderung
tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der
Bedingung oder des Termins ausser Betracht.
§ 9 Anfechtung durch Einrede
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein
vollstreckbarer Schuldtitel fuer die Forderung erlangt ist; der Glaeubiger hat
diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist
beizubringen.
§ 10 Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass fuer die Rechtshandlung ein
vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung
erwirkt worden ist.
§ 11 Rechtsfolgen
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermoegen des Schuldners veraeussert,
weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Glaeubiger zur Verfuegung gestellt werden, soweit
es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften ueber die Rechtsfolgen
einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfaenger der Mangel des rechtlichen
Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.
(2) Der Empfaenger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfuegung zu
stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiss oder den
Umstaenden nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Glaeubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit
bestellt hatte oder als Buerge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermoegen bis zur
Hoehe des Betrags zu dulden, mit dem er als Buerge haftete oder der dem Wert der von ihm
bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rueckgewaehr des Darlehens oder der Leistung auf
die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung
frei, wenn er die Gegenstaende, die dem Glaeubiger als Sicherheit gedient hatten, dem
Glaeubiger zur Verfuegung stellt.
§ 12 Ansprueche des Anfechtungsgegners
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der
Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
§ 13 Bestimmter Klageantrag
Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag
bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner
das Erlangte zur Verfuegung stellen soll.
§ 14 Vorlaeufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
Liegt ein nur vorlaeufig vollstreckbarer Schuldtitel des Glaeubigers oder ein unter
Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch
fuer begruendet erklaert, die Vollstreckung davon abhaengig zu machen, dass die gegen den
Schuldner ergangene Entscheidung rechtskraeftig oder vorbehaltlos wird.
§ 15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger
des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
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(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht
werden:
1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstaende bekannt waren,
welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgaengers begruenden;
2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehoerte, die dem
Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, dass ihm zu dieser
Zeit die Umstaende unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines
Rechtsvorgaengers begruenden;
3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genuegt die schriftliche Mitteilung an
den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.
§ 16 Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Wird ueber das Vermoegen des Schuldners das Insolvenzverfahren eroeffnet, so
ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzglaeubigern erhobenen
Anfechtungsansprueche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Glaeubiger die Kosten
des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.
(2) Hat ein Insolvenzglaeubiger bereits vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens auf
Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130
der Insolvenzordnung entsprechend.
§ 17 Unterbrechung des Verfahrens
(1) Ist das Verfahren ueber den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens noch rechtshaengig, so wird es unterbrochen. Es kann vom
Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzoegert, so gilt § 239 Abs.
2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Massgabe der §§ 143, 144 und 146
der Insolvenzordnung erweitern.
(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser
hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung
der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der
Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.
§ 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens koennen Anfechtungsansprueche, die der
Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Glaeubigern nach diesem
Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den
Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4
bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf
eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht
wird. Satz 1 gilt fuer die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der
Massgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs
die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
§ 19 Internationales Anfechtungsrecht
Bei Sachverhalten mit Auslandsberuehrung ist fuer die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung
das Recht massgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
§ 20 Uebergangsregeln
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(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur
anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder
in geringerem Umfang unterworfen sind.
(2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
ausserhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
311-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf
die Faelle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich
geltend gemacht worden ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23.
Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem
1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach
dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen
sind; andernfalls sind die bis zum 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter
anzuwenden.
Fussnote
§ 20 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11b Satz 2 AOEG 1977
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift; abgedruckt zum Verstaendnis von
Satz 2
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