Verordnung ueber das Verfahren zur
Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie
zur Zulassung von Traegern und Massnahmen der
beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und
Zulassungsverordnung - Weiterbildung - -
AZWV)
AZWV

vom  16.06.2004



"Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - vom 16. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1100), die durch Artikel 453 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 453 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsfoerderung - (Artikel
1 des Gesetzes vom 24. Maerz 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) eingefuegt und durch Artikel 3 Nr. 10a
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geaendert worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Forschung:

Erster Abschnitt
Anerkennungsstelle und Zertifizierungsstellen

§ 1 Fachkundige Stellen
Fachkundige Stellen im Sinne der §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
sind von der Anerkennungsstelle nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung anerkannte
Zertifizierungsstellen.

§ 2 Allgemeine Anforderungen fuer die Anerkennung
Eine Zertifizierungsstelle ist als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen, wenn
1. sie ueber die fuer den Betrieb der Stelle und die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des
   Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Organisationsstrukturen sowie personellen
   und finanziellen Mittel verfuegt,
2. sie oder die bei ihr mit der Durchfuehrung der entsprechenden Aufgaben beauftragten
   Personen ueber ausreichendes Fachwissen zur Beurteilung der Leistungsfaehigkeit
   und Qualitaet von Bildungstraegern und -massnahmen einschliesslich der Pruefung und
   Bewertung eines Systems zur Qualitaetssicherung und Qualitaetsentwicklung verfuegen,

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3. sie ueber die erforderliche Unabhaengigkeit sowie die bei ihr mit der Durchfuehrung
   der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen ueber die erforderliche
   Zuverlaessigkeit verfuegen, um die Zertifizierung ordnungsgemaess durchzufuehren.
   Die erforderliche Unabhaengigkeit liegt vor, wenn gewaehrleistet ist, dass die
   Zertifizierungsstelle nicht ueber die Zulassung von Bildungstraegern bzw. -massnahmen
   entscheidet, mit denen sie wirtschaftlich, personell oder organisatorisch
   verflochten ist oder zu denen ein Beratungsverhaeltnis besteht oder bestanden hat.
   Zur Ueberpruefbarkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und
   organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhaeltnisse mit Bildungstraegern
   offen zu legen,
4. sie Gewaehr dafuer bietet, dass die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur
   Durchfuehrung der Zertifizierung von Traegern und deren Massnahmen bei der Pruefung
   beachtet werden,
5. sie fuer die Wahrung der im Zusammenhang mit der Taetigkeit als Zertifizierungsstelle
   bekannt gewordenen Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung
   Gewaehr bietet,
6. sie ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes System
   der Qualitaetssicherung und Qualitaetsentwicklung anwendet und
7. sie ein Verfahren zur Pruefung von Beschwerden eingerichtet und die Moeglichkeit
   hat, bei erheblichen Verstoessen gegen die Rechtsverordnung eine Zulassung wieder zu
   entziehen.

§ 3 Verfahren
(1) Fuer die Durchfuehrung des Verfahrens der Anerkennung als fachkundige Stelle im Sinne
der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundesagentur fuer Arbeit
(Anerkennungsstelle) zustaendig. Die Anerkennungsstelle kann sich fuer die Begutachtung
externer Sachverstaendiger bedienen. Die Sachverstaendigen duerfen weder wirtschaftlich,
personell noch organisatorisch mit einer Zertifizierungsstelle verbunden sein.

(2) Die Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle schriftlich unter Beifuegung der
erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Anerkennung
nur fuer einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich oder nur fuer einen regional
begrenzten Raum beantragt wird. Es sind die Antragsvordrucke der Anerkennungsstelle
zu verwenden. In einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate
sollen ganz oder teilweise beruecksichtigt werden. Dabei hat die Anerkennungsstelle
zu pruefen, ob das Verfahren, das der Erteilung des vorgelegten Zertifikats zugrunde
liegt, in seinen Voraussetzungen dem Verfahren nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung
entspricht.

(3) Die Anerkennung als fachkundige Stelle ist auf laengstens drei Jahre zu befristen.
In einem erneuten Antrag einer zuvor bereits anerkannten Zertifizierungsstelle ist
auch anzugeben, ob von anderen Zertifizierungsstellen abgelehnte Bildungstraeger
zugelassen wurden. Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitaetssicherung und
Qualitaetsentwicklung nach § 2 Nr. 6 ist von der Anerkennungsstelle in jaehrlichen
Abstaenden zu ueberpruefen.

§ 4 Mitteilungspflichten
(1) Der Anerkennungsstelle sind Aenderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung haben
koennen, unverzueglich anzuzeigen. Die Zertifizierungsstelle hat hierbei darzulegen, dass
die in § 2 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

(2) Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, der Anerkennungsstelle auf deren
Verlangen Auskuenfte ueber das Zertifizierungsverfahren zu erteilen und entsprechende
Unterlagen vorzulegen. Die Zertifizierungsstellen haben die Kostensaetze der
zugelassenen Massnahmen zu erfassen und der Bundesagentur fuer Arbeit vorzulegen.

§ 5 Verzeichnis der Zertifizierungsstellen


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Die Anerkennungsstelle fuehrt ein Verzeichnis ueber die nach dieser Verordnung
anerkannten Zertifizierungsstellen mit Namen, Anschriften und verantwortlichen Personen
sowie Angaben ueber den Geschaeftsbereich und die Dauer der Anerkennung.

§ 6 Anerkennungsbeirat
(1) Bei der Anerkennungsstelle wird ein Beirat eingerichtet (Anerkennungsbeirat).
Er beraet die Anerkennungsstelle bei der Durchfuehrung ihrer Aufgaben und kann fuer die
Anerkennung und Zertifizierung Empfehlungen aussprechen. Der Anerkennungsbeirat wird
durch die Anerkennungsstelle unterstuetzt.

(2) Dem Anerkennungsbeirat gehoeren neun Mitglieder an. Er setzt sich aus je einer
Vertreterin oder einem Vertreter der Laender, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
der Arbeitgeber, der Bildungsverbaende, des Bundesministeriums fuer Arbeit und
Soziales und des Bundesministeriums fuer Bildung und Forschung sowie drei unabhaengigen
Expertinnen oder Experten zusammen. Die Mitglieder des Anerkennungsbeirats werden
durch die Anerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales und dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung berufen.

(3) Der Anerkennungsbeirat waehlt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden und gibt sich eine Geschaeftsordnung. Sitzungen werden von der oder
dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Anerkennungsstelle uebernimmt fuer die
Mitglieder des Anerkennungsbeirats die Reisekostenverguetung gemaess § 376 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Vorschlagsberechtigt sind fuer die Vertreterin oder den Vertreter
1. der Laender der Bundesrat,
2. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutsche Gewerkschaftsbund,
3. der Arbeitgeber die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbaende,
4. der Bildungsverbaende die Bildungsverbaende, die sich auf einen Vorschlag einigen.
§ 377 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Zertifizierungsverfahren

§ 7 Antrag des Traegers auf Zulassung fuer die Foerderung
(1) Die Zulassung des Traegers fuer die Foerderung ist unter Beifuegung der erforderlichen
Unterlagen bei einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen. Im Antrag ist
anzugeben, ob eine Zulassung nur fuer einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich,
das gesamte Bundesgebiet oder nur fuer einen regional begrenzten Raum beantragt wird.

(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen Zertifizierungsstelle beantragt
worden ist, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies und die Entscheidung
der Zertifizierungsstelle auch dann mitzuteilen, wenn der Antrag auf Zulassung sich
auf einen anderen Wirtschafts- und Bildungsbereich oder auf einen anderen regional
begrenzten Raum bezogen hat.

(3) Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle koennen die erforderlichen Angaben
auch in einem Selbstreport ueber den Traeger und die Massnahmen zusammengefasst werden.

(4) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Aenderungen, die Auswirkungen auf
die Traegerzulassung haben koennen, insbesondere der finanziellen und fachlichen
Leistungsfaehigkeit und der Anwendung des Systems der Qualitaetssicherung und
Qualitaetsentwicklung unverzueglich anzuzeigen. Der Traeger hat hierbei darzulegen,
dass die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 8 genannten
Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
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§ 8 Anforderungen an den Traeger
(1) Leistungsfaehigkeit des Traegers nach § 84 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
setzt insbesondere voraus, dass seine finanzielle und fachliche Leistungsfaehigkeit
gewaehrleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlaessigkeit der
Antragstellerin oder des Antragstellers oder der fuer die Fuehrung der Geschaefte
bestellten Personen darlegen. Zu ihrer Beurteilung hat der Traeger folgende Angaben zu
machen:
1. bei natuerlichen Personen Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort,
   zustellungsfaehiger Anschrift, Anschrift des Geschaeftssitzes und der Zweigstellen,
   von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen
   und Personengesellschaften zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreterinnen
   oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des
   Geschaeftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden
   soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist
   ein entsprechender Auszug vorzulegen,
2. eine Erklaerung der Antragstellerin oder des Antragstellers, der gesetzlichen
   Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen
   oder nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschaeftsfuehrung Berechtigten ueber
   Vorstrafen, anhaengige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren,
   Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fuenf Jahre oder eine entsprechende
   Erklaerung dieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt
   waehrend dieser Zeit ueberwiegend im Ausland hatten,
3. eine Uebersicht ueber das aktuelle Angebot an Bildungsmassnahmen der Antragstellerin
   oder des Antragstellers; sollen Massnahmen durchgefuehrt werden, die auf
   Berufsabschluesse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder
   landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist eine Bestaetigung der
   zustaendigen Stelle oder der zustaendigen Aufsichtsbehoerde ueber die Eignung der
   Ausbildungsstaette vorzulegen,
4. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsraeume,
5. zur Eignungsfeststellung,
6. zur Beratung vor und waehrend der Durchfuehrung,
7. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,
8. zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und
9. zum verwendeten Werbematerial.

(2) Die Faehigkeit des Traegers, die Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
nach § 84 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstuetzen, setzt voraus,
dass er bei der Entwicklung seiner Angebote Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
beruecksichtigt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Vermittlung in Arbeit
unterstuetzt. Zur Beurteilung und Feststellung muss der Antrag insbesondere Angaben
enthalten
1. zur Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbaenden,
2. zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen,
3. zur Zusammenarbeit mit der Agentur fuer Arbeit,
4. zum Erfassen und zur Auswertung aktueller arbeitsmarktrelevanter Daten,
5. zu dem fuer diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal,
6. zur Vereinbarung von Unternehmenszielen ueber die Vermittlung von Teilnehmerinnen
   und Teilnehmern,
7. zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits abgeschlossenen Massnahmen,
   insbesondere zur Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und zu den
   Bemuehungen zur Vermittlung und
8. zu Bewertungen von abgeschlossenen Massnahmen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer
   und Betriebe im Hinblick auf arbeitsmarktliche Verwertbarkeit.
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(3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leiterin oder des Leiters und der
Lehrkraefte muessen nach § 84 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sein,
eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu lassen. Der Antrag muss insbesondere
Angaben enthalten zu
1. der allgemeinen fachlichen und paedagogischen Eignung sowie der Berufserfahrung der
   Beratungs- und Lehrkraefte; Lebenslaeufe, die genaue Angaben ueber die Person, die
   Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthalten, sind beizufuegen,
2. praktischen Erfahrungen im Fachgebiet,
3. methodisch-didaktischen Qualifikationen,
4. Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,
5. regelmaessigen fachlichen und paedagogischen Weiterbildungen der Lehrkraefte und
6. Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkraeften.

(4) Ein System zur Sicherung der Qualitaet nach § 84 Nr. 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes
systematisches Instrument zur Qualitaetssicherung und Qualitaetsentwicklung dokumentiert,
wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit staendig verbessert wird. Der Antrag muss
insbesondere eine Dokumentation enthalten zu
1. einem kundenorientierten Leitbild,
2. der Beruecksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und
   Durchfuehrung von Bildungsmassnahmen,
3. der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen,
   Methoden einschliesslich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs,
4. den Methoden zur Foerderung der individuellen Lernprozesse,
5. einer regelmaessigen Evaluierung der angebotenen Massnahmen mittels anerkannter
   Methoden,
6. der Unternehmensorganisation und -fuehrung,
7. der Durchfuehrung von eigenen Pruefungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
8. der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkraeften zur
   Qualitaetsentwicklung und
9. den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung
   fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder
   Indikatoren.

§ 9 Anforderungen an Massnahmen fuer die Foerderung
(1) Das Vorliegen der massnahmebezogenen Voraussetzungen nach § 85 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch setzt voraus, dass bezogen auf alle Massnahmen, fuer die der Traeger eine
Zulassung fuer die Foerderung beantragt,
1. die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die Lernvoraussetzungen der
   erwarteten Zielgruppe und das Bildungsziel hin konzipiert und die raeumliche,
   personelle und technische Ausstattung die Umsetzung der Lernziele gewaehrleistet
   sind sowie durch Vertragsabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
   angemessene Bedingungen insbesondere ueber Ruecktritts-, Kuendigungsrechte und
   Ferienregelungen vereinbart werden,
2. die Massnahmen in arbeitsmarktrelevante und regionale Entwicklungen eingebunden
   sind, so dass eine Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden
   kann,
3. die Lehrorganisation auf einen moeglichst erfolgreichen Abschluss aller
   Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinwirkt,
4. die Massnahmen auf einen geregelten, einen anderen oder auf einen Teil eines
   Abschlusses vorbereiten,


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5. ein Zeugnis ueber den erreichten Abschluss und den Inhalt des vermittelten
   Lehrstoffs erteilt wird,
6. die Kostensaetze den Grundsaetzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen
   und sachgerecht ermittelt werden sowie unter Beruecksichtigung der fuer das
   jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur fuer Arbeit jaehrlich ermittelten
   durchschnittlichen Kostensaetze angemessen sind,
7. die Dauer der Massnahmen auf den notwendigen Umfang begrenzt wird und
8. im erforderlichen Umfang notwendige praktische Lernphasen integriert werden.
Der Traeger hat das Vorliegen aller Voraussetzungen nach Satz 1 in seinem Antrag in
Bezug auf alle Massnahmen, fuer die er die Zulassung beantragt, darzulegen.

(2) Die Zertifizierungsstelle prueft auf Antrag des Bildungstraegers eine durch sie
bestimmte Referenz-Auswahl von Bildungsmassnahmen, die in einem angemessenen Verhaeltnis
zur Zahl der Massnahmen des Traegers stehen, fuer die er die Zulassung beantragt.
Die Zulassung aller Massnahmen setzt voraus, dass die in § 85 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die
geprueften Massnahmen erfuellt sind. Fuer nach erfolgter Zulassung angebotene weitere
Massnahmen des Traegers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Saetze
1 und 2 neu zu eroeffnen; dies gilt nicht fuer Wiederholungsmassnahmen.

(3) Beantragt der Traeger die Zulassung von Massnahmen nicht bei der
Zertifizierungsstelle, bei der er seine Zulassung fuer die Foerderung beantragt hat, so
hat er der Zertifizierungsstelle, bei der er die Zulassung von Massnahmen beantragt,
alle Unterlagen fuer seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung
zur Verfuegung zu stellen. Im Uebrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit die Zulassung von Bildungsbausteinen beantragt wird, gilt eine hierfuer
erteilte Zulassung auch fuer eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende
Massnahme, wenn der Traeger im Rahmen seines Systems zur Qualitaetssicherung und
Qualitaetsentwicklung gewaehrleistet, dass derartige Massnahmen individuell auf die
Beduerfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Arbeitsmarktes abgestimmt
sind.

(5) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Aenderungen im Angebot an
Bildungsmassnahmen, insbesondere eine Erhoehung der Lehrgangsgebuehren, eine Veraenderung
der Massnahmedauer und wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption oder
der methodischen Durchfuehrung umgehend anzuzeigen. Der Traeger hat hierbei darzulegen,
dass die in § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen der Zertifizierungsstelle Erkenntnisse vor,
dass die Voraussetzungen fuer die Zulassung nicht mehr erfuellt sind, hat sie dies der
Anerkennungsstelle unverzueglich mitzuteilen.

§ 10 Pruefung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle
(1) Die Zertifizierungsstelle entscheidet ueber den Antrag auf Zulassung sowohl
des Traegers einschliesslich seiner Zweigstellen als auch der Massnahmen nach Pruefung
der eingereichten Antragsunterlagen und oertlicher Pruefungen. Sie soll dabei in
einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate oder
Anerkennungen unabhaengiger Stellen ganz oder teilweise beruecksichtigen. Sie hat
bei Vorlage der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen. Sie kann
das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfuellter Kriterien fuer
laengstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung endgueltig ablehnen. Die Entscheidung
bedarf der Schriftform. An der Entscheidung duerfen Personen, die im Rahmen des
Zertifizierungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeuebt haben,
nicht beteiligt sein.

(2) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate fuer die Zulassung
des Traegers und fuer die Zulassung von Massnahmen werden wie folgt bezeichnet:

                      "Zugelassener Traeger
         fuer die Foerderung der beruflichen Weiterbildung
       nach dem Recht der Arbeitsfoerderung zugelassen durch
                                            -6-
      
                                                                              

               (Name der Zertifizierungsstelle -
                  von der Anerkennungsstelle
                 der Bundesagentur fuer Arbeit
               anerkannte Zertifizierungsstelle)"

                "Zugelassene Weiterbildungsmassnahme
           fuer die Foerderung der beruflichen Weiterbildung
         nach dem Recht der Arbeitsfoerderung zugelassen durch
               (Name der Zertifizierungsstelle -
                  von der Anerkennungsstelle
                 der Bundesagentur fuer Arbeit
               anerkannte Zertifizierungsstelle)".

§ 11 Geltungsdauer und Geltungsbereich der Zulassung
(1) Die Geltungsdauer der Zulassung ist auf laengstens drei Jahre zu befristen. Die
wirksame Anwendung des Systems zur Qualitaetssicherung und Qualitaetsentwicklung nach § 8
Abs. 4 ist in jaehrlichen Abstaenden zu ueberpruefen.

(2) Die Zertifizierungsstelle kann die Zulassung massnahmebezogen und oertlich
einschraenken, wenn dies unter Beruecksichtigung aller Umstaende sowie von Lage und
voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt
wird.

(3) Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn
1. der Traeger die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer
   von ihr gesetzten, drei Monate nicht ueberschreitenden Frist nicht erfuellt oder
2. der Traeger die Taetigkeit auf Dauer einstellt.

§ 12 Zertifizierung durch die Bundesagentur fuer Arbeit
Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann die innerhalb
der Bundesagentur fuer Arbeit zustaendige Stelle unter Beruecksichtigung der Empfehlungen
des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle
wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann
vor, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmassnahmen im Einzelfall gefoerdert
werden sollen.

§ 13 Gebuehren
Die Anerkennungsstelle erhebt fuer Geschaeftshandlungen nach den vorgenannten Regelungen
des ersten Abschnitts von den Zertifizierungsstellen Gebuehren und Auslagen nach der
Anlage zu dieser Verordnung. Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer Amtshandlung,
die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Faellen der
Zuruecknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebuehren nach Massgabe
des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 14 Zertifizierungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union
(1) Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union nach einem vergleichbaren Verfahren zugelassen sind, stehen den in Deutschland
zugelassenen Zertifizierungsstellen gleich. Sie haben der Anerkennungsstelle ihre
Taetigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme ihrer Taetigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind
der Name und die zustellungsfaehige Anschrift im Bundesgebiet anzugeben. Der Anzeige
sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte
deutsche Uebersetzung beizufuegen.

(2) Die Anerkennungsstelle muss in regelmaessigen Abstaenden und mindestens alle drei
Jahre nach Zugang der Anzeige ueberpruefen, ob die Zertifizierungsstellen weiterhin ueber
eine gueltige Zulassung des Mitgliedstaates verfuegen. Dabei muss auch eine Ueberpruefung
der Qualitaet im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen erfolgen.

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Dritter Abschnitt
Uebergangsregelungen, Inkrafttreten

§ 15 Uebergangsregelungen
(1) Fuer bis zum 31. Dezember 2005 beginnende Massnahmen nehmen die innerhalb der
Bundesagentur fuer Arbeit zustaendigen Stellen die Aufgaben von fachkundigen Stellen
weiterhin wahr, soweit nicht Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung taetig
werden. Eine Referenz-Auswahl nach § 9 Abs. 2 ist in diesen Faellen nicht moeglich. Die
von den Agenturen fuer Arbeit vor dem 1. Juli 2004 erteilten Zulassungen von Traegern und
Massnahmen bleiben unberuehrt.

(2) Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung
findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt fuer Arbeit an Bildungstraeger und
Massnahmen der beruflichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
Anwendung.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Anlage (zu § 13)
  Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1105
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I Gebuehren- I                  Gebuehrentatbestand 1)                  I Gebuehr I
I nummer     I                                                        I in Euro I
-------------------------------------------------------------------------------
I     1      I Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als            I 1.000 I
I            I Zertifizierungsstelle nach dem SGB III                 I         I
I            I (Antragspauschale)                                     I         I
-------------------------------------------------------------------------------
I     2 2)   I Durchfuehrung des Verfahrens zur Anerkennung als        I 6.000 I
I            I Zertifizierungsstelle. Ueberpruefung der formalen        I         I
I            I Anforderungen (Dokumentenpruefung)                      I         I
-------------------------------------------------------------------------------
I     3      I Durchfuehrung des Verfahrens zur Anerkennung als        I 3.000 I
I            I Zertifizierungsstelle, in dem bereits bei einem der    I         I
I            I Anerkennung entsprechenden Verfahren erteilte          I         I
I            I Zertifikate ganz oder teilweise beruecksichtigt werden I          I
-------------------------------------------------------------------------------
I     4      I Aufwendungen fuer die Auditierung durch Gutachter       I    900 I
I            I einschliesslich Vorbereitung, Begutachtung und          I         I
I            I Nachbereitung pro Person und Tag 3)                    I         I
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I     5      I Ausstellung der Anerkennungsurkunde                    I    500 I
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I     6      I Ueberwachungs-Audit nach § 3 Abs. 3 Satz 3 pro Person I      900 I
I            I und Tag                                                I         I
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I     7      I Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Anerkennung     I 1.000 I
I            I als Zertifizierungsstelle nach dem SGB III nach Ablauf           I
I            I der Befristung einer Anerkennung (Antragspauschale)    I         I
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I     8 4)   I Durchfuehrung des Verfahrens zu einer erneuten          I 3.000 I
I            I Anerkennung als Zertifizierungsstelle. Ueberpruefung der           I
I            I formalen Anforderungen (Dokumentenpruefung)             I         I
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I     9      I Durchfuehrung des Verfahrens zu einer erneuten          I 1.500 I
I            I Anerkennung als Zertifizierungsstelle, in dem bereits I          I
I            I bei einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren     I         I
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I           I erteilte Zertifikate ganz oder teilweise              I         I
I           I beruecksichtigt werden                                 I         I
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1) Bei nach Art und Umfang der Pruefungen ueberdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand,
   der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Anerkennungsstelle Zuschlaege bis
   zu 50 Prozent erheben.
2) Zu Position 1 wird immer auch die Position 2 oder 3 zusaetzlich erhoben.
3) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt
   gemaess § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
4) Zu Position 7 wird immer auch die Position 8 oder 9 zusaetzlich erhoben.




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