Gesetz zur Ausfuehrung zwischenstaatlicher
Vertraege und zur Durchfuehrung von
Verordnungen und Abkommen der Europaeischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Anerkennung und Vollstreckung in Zivil-
und Handelssachen (Anerkennungs- und
Vollstreckungsausfuehrungsgesetz - AVAG)
AVAG
vom 19.02.2001
"Anerkennungs- und Vollstreckungsausfuehrungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S.
288, 436), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 44 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.2001
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 17.4.2007 I 529 iVm Bek. v. 12.6.2007 I 1058 mWv
1.7.2007
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 19.2.2001 I 288 (AVAuslEntschG) mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses G am 1.3.2001 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
auslaendischen Titeln
§ 3 Zustaendigkeit
§ 4 Antragstellung
§ 5 Zustellungsempfaenger
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit auslaendischer Titel in
Sonderfaellen
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Abschnitt 3
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage
§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
im Beschwerdeverfahren
-1-
§ 13 Verfahren und Entscheidung ueber die Beschwerde
§ 14 Vollstreckungsgegenklage
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde
§ 15 Statthaftigkeit und Frist
§ 16 Einlegung und Begruendung
§ 17 Verfahren und Entscheidung
Abschnitt 5
Beschraenkung der Zwangsvollstreckung auf
Sicherungsmassregeln und unbeschraenkte Fortsetzung
der Zwangsvollstreckung
§ 18 Beschraenkung kraft Gesetzes
§ 19 Pruefung der Beschraenkung
§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
§ 21 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 22 Unbeschraenkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
besondere gerichtliche Anordnungen
§ 23 Unbeschraenkte Fortsetzung der durch das
Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen
Zwangsvollstreckung
§ 24 Unbeschraenkte Fortsetzung der durch das
Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Abschnitt 6
Feststellung der Anerkennung einer auslaendischen
Entscheidung
§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
§ 26 Kostenentscheidung
Abschnitt 7
Aufhebung oder Aenderung der Beschluesse ueber
die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die
Anerkennung
§ 27 Verfahren nach Aufhebung oder Aenderung des fuer
vollstreckbar erklaerten auslaendischen Titels im
Ursprungsstaat
§ 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter
Vollstreckung
§ 29 Aufhebung oder Aenderung auslaendischer
Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
Abschnitt 8
Vorschriften fuer Entscheidungen deutscher Gerichte
und fuer das Mahnverfahren
§ 30 Vervollstaendigung inlaendischer Entscheidungen zur
Verwendung im Ausland
§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 9
Verhaeltnis zu besonderen Anerkennungsverfahren;
Konzentrationsermaechtigung
§ 33 Verhaeltnis zu besonderen Anerkennungsverfahren
§ 34 Konzentrationsermaechtigung
Teil 2
Besonderes
Abschnitt 1
-2-
Uebereinkommen ueber die gerichtliche Zustaendigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968
und vom 16. September 1988
§ 35 Sonderregelungen ueber die Beschwerdefrist
§ 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Abschnitt 2
Haager Uebereinkommen vom 2. Oktober 1973
ueber die Anerkennung und Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen
§ 37 Einschraenkungen der Anerkennung und Vollstreckung
§ 38 Sonderregelungen fuer das Beschwerdeverfahren
§ 39 Weitere Sonderregelungen
Abschnitt 3
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Koenigreich
Norwegen ueber die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
§ 40 Abweichungen von § 22
§ 41 Abweichungen von § 23
§ 42 Abweichungen von § 24
§ 43 Folgeregelungen fuer das Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 44 Weitere Sonderregelungen
Abschnitt 4
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat
Israel ueber die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen
§ 45 Abweichungen von § 22
§ 46 Abweichungen von § 23
§ 47 Abweichungen von § 24
§ 48 Folgeregelungen fuer das Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 49 Weitere Sonderregelungen
Abschnitt 5
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom
29. Mai 2000 ueber die Zustaendigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen
Kinder der Ehegatten
§§ 50 (weggefallen)
bis 54
Abschnitt 6
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der
Europaeischen Gemeinschaft und dem Koenigreich
Daenemark ueber die gerichtliche Zustaendigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen
Teils; ergaenzende Regelungen
§ 56 Bescheinigungen zu inlaendischen Titeln
-3-
Teil 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen
1. die Ausfuehrung folgender zwischenstaatlicher Vertraege (Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertraege):
a) Uebereinkommen vom 27. September 1968 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl.
1972 II S. 773);
b) Uebereinkommen vom 16. September 1988 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl.
1994 II S. 2658);
c) Haager Uebereinkommen vom 2. Oktober 1973 ueber die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825);
d) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Koenigreich Norwegen ueber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. 1981 II S. 341);
e) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel ueber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);
f) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Spanien ueber die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Vergleichen sowie vollstreckbaren oeffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);
2. die Durchfuehrung folgender Verordnungen und Abkommen der Europaeischen Gemeinschaft:
a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 ueber
die gerichtliche Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1);
b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und
dem Koenigreich Daenemark ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L
299 S. 62).
(2) Die Regelungen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen
werden als unmittelbar geltendes Recht der Europaeischen Gemeinschaft durch die
Durchfuehrungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht beruehrt. Unberuehrt bleiben auch die
Regelungen der zwischenstaatlichen Vertraege; dies gilt insbesondere fuer die Regelungen
ueber
1. den sachlichen Anwendungsbereich,
2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur
Zwangsvollstreckung zugelassen werden koennen,
3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und
5. die Gruende, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der
Zwangsvollstreckung fuehren.
-4-
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und
2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und oeffentliche Urkunden,
auf welche der jeweils auszufuehrende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag,
die jeweils durchzufuehrende Verordnung oder das jeweils durchzufuehrende Abkommen
Anwendung findet,
zu verstehen.
Abschnitt 2
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus auslaendischen Titeln
§ 3 Zustaendigkeit
(1) Fuer die Vollstreckbarerklaerung von Titeln aus einem anderen Staat ist das
Landgericht ausschliesslich zustaendig.
(2) Oertlich zustaendig ist ausschliesslich das Gericht, in dessen Bezirk der
Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das
Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgefuehrt werden soll. Der Sitz
von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(3) Ueber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende
einer Zivilkammer.
§ 4 Antragstellung
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur
Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel
versehen wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zustaendigen Gericht
schriftlich eingereicht oder muendlich zu Protokoll der Geschaeftsstelle erklaert werden.
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher
Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Uebersetzung des
Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer
1. in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszufuehrenden Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestaetigt worden ist.
(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden
soll, und seiner Uebersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei
Abschriften beigefuegt werden.
§ 5 Zustellungsempfaenger
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmaechtigten
im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so koennen bis zur
nachtraeglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen
Verfahrensbevollmaechtigten fuer das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt
werden kann.
§ 6 Verfahren
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(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhoerung des Verpflichteten.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne muendliche Verhandlung. Jedoch kann eine muendliche
Eroerterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmaechtigten stattfinden, wenn der
Antragsteller oder der Bevollmaechtigte hiermit einverstanden ist und die Eroerterung der
Beschleunigung dient.
(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
§ 7 Vollstreckbarkeit auslaendischer Titel in Sonderfaellen
(1) Haengt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten
obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer
anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als
des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin
bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhaengig oder ob der
Titel fuer oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu
entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu fuehren,
es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.
(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht gefuehrt werden, so ist auf Antrag des
Berechtigten der Verpflichtete zu hoeren. In diesem Falle sind alle Beweismittel
zulaessig. Das Gericht kann auch die muendliche Verhandlung anordnen.
§ 8 Entscheidung
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschliesst das Gericht,
dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss
ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur
Begruendung des Beschlusses genuegt in der Regel die Bezugnahme auf die durchzufuehrende
Verordnung der Europaeischen Gemeinschaft oder den auszufuehrenden Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die
Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag nicht zulaessig oder nicht begruendet, so lehnt ihn das Gericht durch
mit Gruenden versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
§ 9 Vollstreckungsklausel
(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Abs. 1 erteilt der Urkundsbeamte der
Geschaeftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausfuehrungsgesetzes
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288). Gemaess dem Beschluss des .......... (Bezeichnung
des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus ..........
(Bezeichnung des Titels) zugunsten .......... (Bezeichnung des Berechtigten)
gegen .......... (Bezeichnung des Verpflichteten) zulaessig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
.......... (Angabe der dem Verpflichteten aus dem auslaendischen Titel obliegenden
Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Abs. 1 zu uebernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf ueber Massregeln zur Sicherung nicht hinausgehen,
bis der Glaeubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die
Zwangsvollstreckung unbeschraenkt stattfinden darf."
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender
Zusatz anzufuegen:
"Solange die Zwangsvollstreckung ueber Massregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,
kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Hoehe
von .......... (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf)
abwenden."
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur fuer einen oder mehrere der durch die auslaendische
Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen auslaendischen Titel niedergelegten
Ansprueche oder nur fuer einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist
die Vollstreckungsklausel als "Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs-
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und Vollstreckungsausfuehrungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)" zu
bezeichnen.
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die
Ausfertigung des Titel oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine
Uebersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Im Falle des § 8 Abs. 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des
Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
Titels und gegebenenfalls seiner Uebersetzung sowie der gemaess § 8 Abs. 1 Satz 3 in Bezug
genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch oeffentliche
Bekanntmachung erfolgen und haelt das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3
Satz 1 nicht fuer ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Abs. 1 oder
nachtraeglich durch besonderen Beschluss, der ohne muendliche Verhandlung ergeht, eine
laengere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen ueber den Beginn der Beschwerdefrist bleiben
auch im Falle der nachtraeglichen Festsetzung unberuehrt.
(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im
Falle des § 8 Abs. 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung
des Titels und eine Bescheinigung ueber die bewirkte Zustellung, zu uebersenden. In den
Faellen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist fuer die Einlegung der Beschwerde auf
der Bescheinigung ueber die bewirkte Zustellung zu vermerken.
Abschnitt 3
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage
§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung ueber den Antrag
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen
einer Beschwerdeschrift oder durch Erklaerung zu Protokoll der Geschaeftsstelle
eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die
fuer ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefuegt werden.
(2) Die Zulaessigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch beruehrt, dass sie statt bei dem
Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde
ist unverzueglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.
(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser
Vorschrift bestimmten laengeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der
Zustellung nach § 10 Abs. 1. Sie ist eine Notfrist.
(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im
Beschwerdeverfahren
(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den
Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gruende, auf denen sie beruhen, erst
nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem
gerichtlichen Vergleich oder einer oeffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete
die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen
Beschraenkung geltend machen.
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§ 13 Verfahren und Entscheidung ueber die Beschwerde
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gruenden zu versehen
ist und ohne muendliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der
Entscheidung zu hoeren.
(2) Solange eine muendliche Verhandlung nicht angeordnet ist, koennen zu Protokoll der
Geschaeftsstelle Antraege gestellt und Erklaerungen abgegeben werden. Wird die muendliche
Verhandlung angeordnet, so gilt fuer die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
(3) Eine vollstaendige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Berechtigten und dem
Verpflichteten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkuendet
worden ist.
(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus
dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle des
Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Abs.
1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung
ueber Massregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das
Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz (§ 22 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 1
oder § 45 Abs. 1 Nr. 1) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem
Inhalt der Anordnung.
§ 14 Vollstreckungsgegenklage
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete
Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der
Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gruende, auf denen seine Einwendungen
beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde haette einlegen koennen,
oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das
ueber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit die
Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zustaendig;
fuer die oertliche Zustaendigkeit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung fuer
Unterhaltssachen.
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde
§ 15 Statthaftigkeit und Frist
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Massgabe
des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses (§ 13 Abs. 3).
§ 16 Einlegung und Begruendung
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem
Bundesgerichtshof eingelegt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begruenden. § 575 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung
ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestuetzt wird,
dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europaeischen
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Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene
Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.
(4) (weggefallen)
§ 17 Verfahren und Entscheidung
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur ueberpruefen, ob der Beschluss auf einer
Verletzung des Rechts der Europaeischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht,
deren Geltungsbereich sich ueber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
Er darf nicht pruefen, ob das Gericht seine oertliche Zustaendigkeit zu Unrecht angenommen
hat.
(2) Der Bundesgerichtshof kann ueber die Rechtsbeschwerde ohne muendliche Verhandlung
entscheiden. Auf das Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde sind § 574 Abs. 4, § 576 Abs.
3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof
zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle dieses Gerichts die
Vollstreckungsklausel. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten
entsprechend. Ein Zusatz ueber die Beschraenkung der Zwangsvollstreckung entfaellt.
Abschnitt 5
Beschraenkung der Zwangsvollstreckung auf
Sicherungsmassregeln und unbeschraenkte Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung
§ 18 Beschraenkung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmassregeln beschraenkt, solange die Frist
zur Einlegung der Beschwerde noch laeuft und solange ueber die Beschwerde noch nicht
entschieden ist.
§ 19 Pruefung der Beschraenkung
Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschraenkung auf
Sicherungsmassregeln nach der durchzufuehrenden Verordnung der Europaeischen Gemeinschaft,
nach dem auszufuehrenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses
Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Abs. 2,
§§ 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten, dass eine
bestimmte Massnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschraenkung vereinbar sei, sind
im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht
(§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet,
nicht ueber Massregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die
Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Hoehe des Betrages abzuwenden,
wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene
Vollstreckungsmassregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine oeffentliche
Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung
nachweist.
§ 21 Versteigerung beweglicher Sachen
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Ist eine bewegliche Sache gepfaendet und darf die Zwangsvollstreckung nicht ueber
Massregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag
anordnen, dass die Sache versteigert und der Erloes hinterlegt werde, wenn sie der
Gefahr einer betraechtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung
unverhaeltnismaessige Kosten verursachen wuerde.
§ 22 Unbeschraenkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
besondere gerichtliche Anordnungen
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung zurueck oder laesst es auf die Beschwerde des Berechtigten die
Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung ueber Massregeln
zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum
Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entscheidung
ueber diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung
ueber Massregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wuerde. § 713 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des
Verpflichteten eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf
Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts
abaendern oder aufheben.
§ 23 Unbeschraenkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten
Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist
auf Antrag des Berechtigten ueber Massregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das
Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die
Zwangsvollstreckung unbeschraenkt stattfinden darf.
(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift
eingereicht hat,
2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten zurueckgewiesen und
keine Anordnung nach § 22 Abs. 2 erlassen hat,
3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 22 Abs. 2
aufgehoben hat (§ 22 Abs. 3 Satz 2) oder
4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Massregeln
der Sicherung beschraenkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des
Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde,
verkuendet oder zugestellt ist.
§ 24 Unbeschraenkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht
zugelassenen Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle
des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass
die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht ueber Massregeln
zur Sicherung hinausgehen darf (§ 13 Abs. 4 Satz 3), ist auf Antrag des Berechtigten
ueber Massregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten
der Geschaeftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung
unbeschraenkt stattfinden darf.
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(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
(§ 15 Abs. 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 22 Abs. 2
aufgehoben hat (§ 22 Abs. 3 Satz 2) oder
3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Verpflichteten zurueckgewiesen
hat.
Abschnitt 6
Feststellung der Anerkennung einer auslaendischen
Entscheidung
§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung
aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10
bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begruendet, so beschliesst das Gericht, dass die
Entscheidung anzuerkennen ist.
§ 26 Kostenentscheidung
In den Faellen des § 25 Abs. 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser
kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung ueber den Kostenpunkt beschraenken. In
diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner
nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.
Abschnitt 7
Aufhebung oder Aenderung der Beschluesse ueber die Zulassung
der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
§ 27 Verfahren nach Aufhebung oder Aenderung des fuer vollstreckbar
erklaerten auslaendischen Titels im Ursprungsstaat
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder
geaendert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der
Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Aenderung
der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Fuer die Entscheidung ueber den Antrag ist das Gericht ausschliesslich zustaendig, das
im ersten Rechtszug ueber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden
hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklaerung zu Protokoll
der Geschaeftsstelle gestellt werden. Ueber den Antrag kann ohne muendliche Verhandlung
entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der
Berechtigte zu hoeren. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
Zivilprozessordnung. Die Notfrist fuer die Einlegung der sofortigen Beschwerde betraegt
einen Monat.
(5) Fuer die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits
getroffener Vollstreckungsmassregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
- 11 -
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmassregel ist auch ohne
Sicherheitsleistung zulaessig.
§ 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die
Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeaendert, so ist der Berechtigte zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels
oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche
gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeaendert
wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt
der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem
ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
(2) Fuer die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschliesslich zustaendig,
das im ersten Rechtszug ueber den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu
versehen, entschieden hat.
§ 29 Aufhebung oder Aenderung auslaendischer Entscheidungen, deren
Anerkennung festgestellt ist
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeaendert
und kann die davon beguenstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren ueber
den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Abs. 1
bis 4 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 8
Vorschriften fuer Entscheidungen deutscher Gerichte und fuer
das Mahnverfahren
§ 30 Vervollstaendigung inlaendischer Entscheidungen zur Verwendung im
Ausland
(1) Will eine Partei ein Versaeumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313b
der Zivilprozessordnung in verkuerzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen
Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu
vervollstaendigen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklaerung
zu Protokoll der Geschaeftsstelle gestellt werden. Ueber den Antrag wird ohne muendliche
Verhandlung entschieden.
(2) Zur Vervollstaendigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgruende
nachtraeglich abzufassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschaeftsstelle zu uebergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgruende koennen auch
von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.
(3) Fuer die Berichtigung des nachtraeglich abgefassten Tatbestands gilt § 320 der
Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch koennen bei der Entscheidung ueber einen
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der
nachtraeglichen Anfertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.
(4) Die vorstehenden Absaetze gelten entsprechend fuer die Vervollstaendigung von
Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen und einstweiligen Verfuegungen, die in einem
anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer
Begruendung versehen sind.
§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfuegungen, deren
Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden
soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies fuer
- 12 -
eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der
Zivilprozessordnung nicht erforderlich waere.
§ 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem
anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch
auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in auslaendischer Waehrung zum Gegenstand
haben.
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer
Gerichtsstandsvereinbarung zustaendig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen
Schriftstuecke ueber die Vereinbarung beizufuegen.
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung) betraegt einen
Monat.
Abschnitt 9
Verhaeltnis zu besonderen Anerkennungsverfahren;
Konzentrationsermaechtigung
§ 33 Verhaeltnis zu besonderen Anerkennungsverfahren
Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des Familienrechtsaenderungsgesetzes vom
11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geaendert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes
vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), unberuehrt.
§ 34 Konzentrationsermaechtigung
(1) Die Landesregierungen werden fuer die Ausfuehrung von Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertraegen nach diesem Gesetz und fuer die Durchfuehrung der in § 1 Abs.
1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Entscheidung ueber Antraege auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu auslaendischen
Titeln in Zivil- und Handelssachen, ueber Antraege auf Aufhebung oder Abaenderung
dieser Vollstreckungsklausel und ueber Antraege auf Feststellung der Anerkennung einer
auslaendischen Entscheidung fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Foerderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren dient. Die Ermaechtigung kann fuer die Uebereinkommen ueber die gerichtliche
Zustaendigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom 16. September 1988
(BGBl. 1994 II S. 2658), die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie das Abkommen vom 19.
Oktober 2005 zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und dem Koenigreich Daenemark ueber
die gerichtliche Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen jeweils allein ausgeuebt werden.
(2) Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
Teil 2
Besonderes
Abschnitt 1
Uebereinkommen ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September
1988
- 13 -
§ 35 Sonderregelungen ueber die Beschwerdefrist
Die Frist fuer die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Entscheidung ueber die
Zulassung der Zwangsvollstreckung betraegt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu
laufen, an dem die Entscheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder in seiner
Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz
in einem anderen Vertragsstaat dieser Uebereinkommen hat. Eine Verlaengerung dieser Frist
wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3
Satz 1 und 2 finden in diesen Faellen keine Anwendung.
§ 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung ueber
die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die
Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist
hierfuer noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine
Frist bestimmen, innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die
Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhaengig machen.
(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§
25 und 26) entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Haager Uebereinkommen vom 2. Oktober 1973 ueber die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
§ 37 Einschraenkungen der Anerkennung und Vollstreckung
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung von oeffentlichen Urkunden aus einem anderen
Vertragsstaat findet nur statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklaerung nach
Artikel 25 des Uebereinkommens abgegeben hat.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen
Vertragsstaat in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen
Verschwaegerten ist auf Verlangen des Verpflichteten zu versagen, wenn nach den
Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte
angehoeren, eine Unterhaltspflicht nicht besteht; dasselbe gilt, wenn sie keine
gemeinsame Staatsangehoerigkeit haben und nach dem am gewoehnlichen Aufenthaltsort des
Verpflichteten geltenden Recht eine Unterhaltspflicht nicht besteht.
§ 38 Sonderregelungen fuer das Beschwerdeverfahren
(1) Die Frist fuer die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung betraegt zwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichteten im
Ausland erfolgen muss.
(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch oeffentliche Bekanntmachung
anzuwenden.
(3) Die Vorschriften ueber die Aussetzung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht und
die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36 Abs. 1) sind
entsprechend anzuwenden.
§ 39 Weitere Sonderregelungen
Die Vorschriften ueber die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und
26), ueber die Aufhebung oder Aenderung dieser Feststellung (§ 29 in Verbindung mit § 27)
sowie ueber das Mahnverfahren (§ 32) finden keine Anwendung.
Abschnitt 3
- 14 -
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich Norwegen ueber die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und
Handelssachen
§ 40 Abweichungen von § 22
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung zurueck oder laesst es auf die Beschwerde des Berechtigten
die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Abs.
1 zugleich darueber, ob die Zwangsvollstreckung ueber Massregeln zur Sicherung hinaus
fortgesetzt werden kann:
1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung der
Nachweis, dass die Entscheidung rechtskraeftig ist, nicht gefuehrt, so ordnet das
Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer norwegischen
Rechtskraftbescheinigung nebst Uebersetzung (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6 und Abs.
2 des Vertrags) unbeschraenkt stattfinden kann.
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskraeftig ist, gefuehrt oder ist der
Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die
Zwangsvollstreckung unbeschraenkt stattfinden darf.
(2) § 22 Abs. 2 und 3 bleibt unberuehrt.
§ 41 Abweichungen von § 23
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle
des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des
Berechtigten auch dann ueber Massregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs.
1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 und 3
vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfuellt sind.
(2) Ein Zeugnis gemaess § 23 Abs. 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend
von § 23 Abs. 2 Nr. 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn
1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung
nachweist, dass die Entscheidung rechtskraeftig ist (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6
und Abs. 2 des Vertrags),
2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet oder
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(3) § 23 Abs. 3 bleibt unberuehrt.
§ 42 Abweichungen von § 24
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle des
Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Abs.
1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 40
oder § 22 Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle bedarf es nicht.
§ 43 Folgeregelungen fuer das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Abs. 2 Satz 2
aufgefuehrten Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemaess anzuwenden.
- 15 -
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Abs.
1 Nr. 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Abs. 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen,
dass die Zwangsvollstreckung ueber Massregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der
Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
§ 44 Weitere Sonderregelungen
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist fuer die
Vollstreckbarerklaerung von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das
Landgericht oertlich zustaendig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermoegen hat.
(2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet, so
bedarf es fuer die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, dass die
Entscheidung rechtskraeftig ist (Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 des
Vertrags).
(3) Auf das Verfahren ueber die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung findet § 12 Abs. 2 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 gilt fuer
die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem
gerichtlichen Vergleich richtet, sinngemaess.
(4) Die Vorschriften ueber die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25
und 26) und ueber die Aufhebung oder Aenderung dieser Feststellung (§ 29 in Verbindung
mit § 27) finden keine Anwendung.
Abschnitt 4
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel ueber die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
§ 45 Abweichungen von § 22
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung zurueck oder laesst es auf die Beschwerde des Berechtigten
die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Abs.
1 zugleich darueber, ob die Zwangsvollstreckung ueber Massregeln zur Sicherung hinaus
fortgesetzt werden kann:
1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskraeftig ist, nicht gefuehrt, so
ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer
israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Uebersetzung (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2
und 7 des Vertrags) unbeschraenkt stattfinden darf.
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskraeftig ist, erbracht oder hat
die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel
ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die
Zwangsvollstreckung unbeschraenkt stattfinden darf.
(2) § 22 Abs. 2 und 3 bleibt unberuehrt.
§ 46 Abweichungen von § 23
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle
des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des
Berechtigten auch dann ueber Massregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs.
1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 und 3
vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfuellt sind.
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(2) Ein Zeugnis gemaess § 23 Abs. 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend
von § 23 Abs. 2 Nr. 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn
1. der Berechtigte den Nachweis fuehrt, dass die Entscheidung rechtskraeftig ist
(Artikel 21 des Vertrags),
2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand hat (Artikel 20 des
Vertrags) oder
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(3) § 23 Abs. 3 bleibt unberuehrt.
§ 47 Abweichungen von § 24
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle des
Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Abs.
1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 45
oder § 22 Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle bedarf es nicht.
§ 48 Folgeregelungen fuer das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren ueber die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Abs. 2 Satz 2
aufgefuehrten Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemaess anzuwenden.
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Abs.
1 Nr. 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Abs. 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen,
dass die Zwangsvollstreckung ueber Massregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der
Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
§ 49 Weitere Sonderregelungen
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist fuer die
Vollstreckbarerklaerung von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das
Landgericht oertlich zustaendig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermoegen hat.
(2) Auf das Verfahren ueber die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung findet § 12 Abs. 2 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 gilt fuer
die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem
gerichtlichen Vergleich richtet, sinngemaess.
Abschnitt 5
(weggefallen)
§§ 50 bis 54
(weggefallen)
Abschnitt 6
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen und Abkommen vom 19. Oktober 2005
zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und dem Koenigreich
Daenemark ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die
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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen
§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergaenzende
Regelungen
(1) Die §§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie § 18 finden keine Anwendung.
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im
Inland hat;
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz
im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklaerung dem Verpflichteten
entweder persoenlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlaengerung
dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. Dementsprechend finden § 10
Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der
Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklaerung einer notariellen Urkunde zum
Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar fuer vollstreckbar erklaert
werden. Die Vorschriften fuer das Verfahren der Vollstreckbarerklaerung durch ein Gericht
gelten sinngemaess.
§ 56 Bescheinigungen zu inlaendischen Titeln
Die Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 der Verordnung werden von dem
Gericht, der Behoerde oder der mit oeffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt,
der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Soweit
danach die Gerichte fuer die Ausstellung der Bescheinigung zustaendig sind, wird diese
von dem Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem hoeheren
Gericht anhaengig ist, von diesem Gericht ausgestellt. Funktionell zustaendig ist die
Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Fuer
die Anfechtbarkeit der Entscheidung ueber die Ausstellung der Bescheinigung gelten
die Vorschriften ueber die Anfechtbarkeit der Entscheidung ueber die Erteilung der
Vollstreckungsklausel sinngemaess.
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