Verordnung ueber die Anforderungen
und das Verfahren fuer die Anerkennung
von Konformitaetsbewertungsstellen
(Anerkennungs-Verordnung - AnerkV)
AnerkV
vom 07.06.2002
"Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch § 22
Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch § 22 Abs. 4 G v. 26.2.2008 I 220
Fussnote
Textnachweis ab: 13. 6.2002
Ueberschrift: IdF d. § 22 Abs. 4 Nr. 1 G v. 26.2.2008 I 220 mWv 1.3.2008
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 7.6.2002 I 1792 vom Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen und fuer Arbeit und Sozialordnung verordnet. Sie ist gem. Art. 3
Satz 1 dieser V am 13.6.2002 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
§ 3 Anerkennung als benannte Stelle
§ 4 Anerkennung als Konformitaetsbewertungsstelle fuer Drittstaaten
Abschnitt 3
Elektromagnetische Vertraeglichkeit
§ 5 Anerkennung als benannte Stelle
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Anerkennung als Konformitaetsbewertungsstelle fuer Drittstaaten
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 8 Mitteilungspflicht bei Aenderungen
§ 9 Erloeschen und Widerruf
§ 10 Kosten
Anlage 1 (zu § 4) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitaetsbewertungsstellen
im Sektor Telekommunikation
Anlage 2 (zu § 7) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitaetsbewertungsstellen
im Sektor elektromagnetische Vertraeglichkeit
Anlage 3 (zu § 10) Gebuehren und Auslagen fuer die Anerkennung von benannten Stellen und
Konformitaetsbewertungsstellen fuer Drittstaaten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
1. im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen fuer
a) die Anerkennung von benannten Stellen und
-1-
b) die Anerkennung von Konformitaetsbewertungsstellen fuer Drittstaaten im Rahmen der
in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgefuehrten Abkommen zwischen der Europaeischen
Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
2. im Hinblick auf die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln fuer
a) die Anerkennung von benannten Stellen und
b) die Anerkennung von Konformitaetsbewertungsstellen fuer Drittstaaten im Rahmen der
in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgefuehrten Abkommen zwischen der Europaeischen
Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
Ein Antragsteller kann als benannte Stelle oder Konformitaetsbewertungsstelle fuer
Drittstaaten nur dann anerkannt werden, wenn
1. er ueber das zum Betrieb der Stelle notwendige Personal und die notwendige
technische Ausstattung verfuegt, um die ihm uebertragenen Aufgaben ordnungsgemaess
durchzufuehren,
2. er oder die bei ihm mit der Durchfuehrung der entsprechenden Aufgaben beauftragten
Personen ueber die erforderliche technische Kompetenz und berufliche Integritaet
verfuegen,
3. er und die bei ihm mit der Durchfuehrung der entsprechenden Aufgaben beauftragten
Personen ueber die erforderliche Unabhaengigkeit sowie ueber persoenliche
Zuverlaessigkeit einschliesslich der notwendigen Verschwiegenheit verfuegen,
4. er die Gewaehr dafuer bietet, dass ihm zur Ausuebung der mit der Benennung verbundenen
Aufgaben die erforderliche Organisation sowie die hierzu erforderlichen
finanziellen Mittel zur Verfuegung stehen,
5. er ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes
Qualitaetsmanagementsystem nachweist,
6. er sich verpflichtet, Unterauftraege fuer Pruefungen nur dann zu erteilen, wenn
die Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unterauftragnehmer eine dieser
Rechtsverordnung entsprechende Anerkennung besitzt oder die Bundesagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befaehigung des
Unterauftragnehmers als gleichwertig mit den Befaehigungen einer von ihr anerkannten
Stelle bescheinigt,
7. er sich durch schriftliche Erklaerung verpflichtet, der Bundesagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen jederzeit Auskuenfte ueber
seine Taetigkeit zu erteilen.
Abschnitt 2
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
§ 3 Anerkennung als benannte Stelle
(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natuerliche oder juristische Person oder
eine rechtsfaehige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitaetsbewertung
sowie der Bewertung und Ueberwachung von Qualitaetsmanagementsystemen nach mindestens
einem der Anhaenge III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 9. Maerz 1999 ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und
die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformitaet (ABl. EG Nr. L 91 S. 10) wahrzunehmen.
(2) Fuer die Durchfuehrung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die
Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zustaendig.
Die Anerkennung als benannte Stelle ist bei der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen schriftlich zu beantragen. Der Bereich, fuer
den die Anerkennung beantragt wird, ist anzugeben. Es sind die Antragsunterlagen der
-2-
Behoerde zu verwenden. Die benannte Stelle muss ein dokumentiertes, den anerkannten
Regeln der Technik entsprechendes Qualitaetsmanagementsystem nachweisen. Die Erfuellung
der in § 2 aufgelisteten und in Anhang VI der Richtlinie 1999/5/EG enthaltenen
Anforderungen ist darzulegen. Die benannte Stelle muss den Abschluss einer ihre Risiken
abdeckenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ist berechtigt, fuer die Pruefung erforderliche Unterlagen nachzufordern und eine Pruefung
beim Antragsteller durchzufuehren. Die Behoerde entscheidet auf der Grundlage des Antrags
durch schriftlichen Bescheid.
(4) Die Anerkennung als benannte Stelle ist zu befristen.
(5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der Europaeischen Kommission ueber das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mitgeteilt. Der benannten Stelle wird
eine Kennnummer zugeteilt.
(6) Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ueberprueft regelmaessig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfuellen.
§ 4 Anerkennung als Konformitaetsbewertungsstelle fuer Drittstaaten
(1) Mit der Anerkennung als Konformitaetsbewertungsstelle fuer Drittstaaten im
Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgefuehrten Abkommen zwischen der
Europaeischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natuerliche oder
juristische Person oder eine rechtsfaehige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben
der Konformitaetsbewertung im Bereich der Telekommunikation fuer den oder die genannten
Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.
(2) Fuer die Durchfuehrung des Verfahrens der Anerkennung als
Konformitaetsbewertungsstelle ist die Bundesangentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zustaendig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs.
3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfuellung der in § 2
aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den
sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist darzulegen.
Abschnitt 3
Elektromagnetische Vertraeglichkeit
§ 5 Anerkennung als benannte Stelle
(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes ueber die
elektromagnetische Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natuerliche oder
juristische Person oder eine rechtsfaehige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben
der Konformitaetsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln wahrzunehmen.
(2) Fuer die Durchfuehrung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die
Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
zustaendig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende
Anwendung. Die Erfuellung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes
ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln enthaltenen
Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklaerung beizufuegen,
dass die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses fuer den Leiter oder das leitende
Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behoerde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geaendert worden ist, und einer Auskunft aus
dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behoerde nach § 150 Abs. 5 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.
202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)
geaendert worden ist, beantragt wurde.
-3-
§ 6
(weggefallen)
§ 7 Anerkennung als Konformitaetsbewertungsstelle fuer Drittstaaten
(1) Mit der Anerkennung als Konformitaetsbewertungsstelle fuer Drittstaaten im
Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgefuehrten Abkommen zwischen der
Europaeischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natuerliche oder
juristische Person oder eine rechtsfaehige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben
der Konformitaetsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Vertraeglichkeit fuer
Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.
(2) Fuer die Durchfuehrung des Verfahrens der Anerkennung als
Konformitaetsbewertungsstelle ist die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zustaendig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs.
3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfuellung der in § 2
aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den
sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Vertraeglichkeit ist darzulegen.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 8 Mitteilungspflicht bei Aenderungen
Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Aenderungen technischer,
organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen fuer die Anerkennung
beruehren koennten, so haben sie diese unverzueglich schriftlich der Bundesagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mitzuteilen.
§ 9 Erloeschen und Widerruf
(1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle oder
Konformitaetsbewertungsstelle fuer Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des
Betriebes der Stelle. Der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen ist die Einstellung unverzueglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. die Stelle den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung
nicht nachkommt oder
2. die Stelle dies beantragt.
§ 10 Kosten
Fuer Amtshandlungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebuehren und Auslagen
nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme
einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie
in den Faellen der Zuruecknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden
Gebuehren nach Massgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Anlage 1 (zu § 4)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von
Konformitaetsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1795
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen
der Europaeischen Gemeinschaft und Australien ueber die gegenseitige Anerkennung der
Konformitaetsbewertung, der Bescheinigung und der Kennzeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG
Nr. L 229 S. 1)
-4-
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen
der Europaeischen Gemeinschaft und Neuseeland ueber die gegenseitige Anerkennung der
Konformitaetsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 61)
Beschluss des Rates vom 20. Juni 1998 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europaeischen Gemeinschaft und Kanada ueber die gegenseitige Anerkennung (98/566/EG)
(ABl. EG Nr. L 280 S. 1)
Beschluss des Rates vom 22. Juni 1998 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europaeischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ueber die gegenseitige
Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
Beschluss des Rates vom 27. September 2001 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen
der Europaeischen Gemeinschaft und Japan ueber die gegenseitige Anerkennung (2001/747/EG)
(ABl. EG Nr. L 284 S. 1)
Anlage 2 (zu § 7)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von
Konformitaetsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Vertraeglichkeit
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1795
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen
der Europaeischen Gemeinschaft und Australien ueber die gegenseitige Anerkennung der
Konformitaetsbewertung, der Bescheinigung und der Kennzeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG
Nr. L 229 S. 1)
Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen
der Europaeischen Gemeinschaft und Neuseeland ueber die gegenseitige Anerkennung der
Konformitaetsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 61)
Beschluss des Rates vom 20. Juni 1998 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europaeischen Gemeinschaft und Kanada ueber die gegenseitige Anerkennung (98/566/EG)
(ABl. EG Nr. L 280 S. 1)
Beschluss des Rates vom 22. Juni 1998 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europaeischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ueber die gegenseitige
Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
Beschluss des Rates vom 27. September 2001 ueber den Abschluss des Abkommens zwischen
der Europaeischen Gemeinschaft und Japan ueber die gegenseitige Anerkennung (2001/747/EG)
(ABl. EG Nr. L 284 S. 1)
Anlage 3 (zu § 10)
Gebuehren und Auslagen fuer die Anerkennung von benannten Stellen und
Konformitaetsbewertungsstellen fuer Drittstaaten
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1796 - 1798;
bzgl. der einzelnen Aenderungn vgl. Fussnote )
1. Gebuehren und Auslagen fuer die Anerkennung von benannten Stellten nach § 3
Gebuehrennummer Gebuehrentatbestand1) Gebuehr in
Euro
1.1 Verwaltungsmaessige Bearbeitung des Antrags auf 1.000
Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz ueber
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
Ueberpruefung der formalen Anforderungen
Diese Position wird auch faellig bei Erweiterung des
Bereiches der benannten Stelle.
2) Verwaltungsmaessige Durchfuehrung des Verfahrens zur 5.000
1.2
Anerkennung als benannte Stelle; Ueberpruefung der
formalen Anforderungen einschliesslich Durchfuehrung
der Begutachtung3)
1.3 Regelmaessige Ueberpruefung gemaess § 3 Abs. 6 2.000
1.4 Ausstellung eines Zertifikats 250
1.5 Aufwendung fuer die Auditierung durch Begutachter 810
einschliesslich Vorbereitung, Begutachtung und
Nachbereitung pro Person und Tag4)
-5-
Gebuehrennummer Gebuehrentatbestand1) Gebuehr in
Euro
1.6 Anlassbezogene Ueberpruefung der Anforderungen von 1.000 bis
2.000
1)
Bei unverhaeltnismaessigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde,
kann die anerkennende Behoerde Zuschlaege bis zu 50 vom Hundert der Gebuehrennummern 1.1
und 1.2 erheben.
2)
Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusaetzlich erhoben.
3)
Bei zusaetzlichen Pruefungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemaess § 3
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann
die Gebuehr nach Position 1.2 und bis zum 50 vom Hundert erhoeht werden. Bei Erweiterung
des Bereiches waehrend des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebuehr nach
Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
4)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt
gemaess § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom
Antragsteller uebernommen werden.
2. Gebuehren fuer die Anerkennung von
Konformitaetsbewertungsstellen fuer Drittstaaten nach § 4
Gebuehrennummer Gebuehrentatbestand5) Gebuehr in
Euro
2.1 Verwaltungsmaessige Bearbeitung des Antrags auf 500
Anerkennung als Konformitaetsbewertungsstelle fuer
einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation;
Ueberpruefung der formalen Anforderungen
Diese Position wird auch faellig bei Erweiterung des
Bereiches der Konformitaetsbewertungsstelle.
2.2 Durchfuehrung des Bewertungs- und
Anerkennungsverfahrens
2.2.16) Verwaltungsmaessige Durchfuehrung eines 5.000
Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als
Konformitaetsbewertungsstelle fuer einen Drittstaat im
Sektor Telekommunikation; Ueberpruefung der formalen
Anforderungen sowie Durchfuehrung der Begutachtung
einschliesslich Begutachtung der grundlegenden
allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN
EN 45000er Reihe definiert sind)
2.2.27) Verwaltungsmaessige Durchfuehrung eines 2.500
Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als
Konformitaetsbewertungsstelle fuer einen Drittstaat
im Sektor Telekommunikation; Ueberpruefung der
formalen Anforderungen sowie Durchfuehrung der
Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen
des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der
grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z.
B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)
2.3 Regelmaessige Ueberpruefung gemaess § 4 Abs. 2 Satz 2 und 1.000
3
2.4 Ausstellung eines Zertifikats 125
2.5 Aufwendung fuer die Auditierung durch externe 810
Begutachter einschliesslich Vorbereitung,
Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag8)
5)
Bei unverhaeltnismaessigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde,
kann die anerkennende Behoerde Zuschlaege bis zu 50 vom Hundert der Gebuehrennummern 2.1,
2.2.1 und 2.2.2 erheben.
-6-
6)
Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusaetzlich erhoben.
7)
Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusaetzlich erhoben.
8)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt
gemaess § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom
Antragsteller uebernommen werden.
3. Gebuehren fuer die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5
Gebuehr in
Gebuehrennummer Gebuehrentatbestand9) Euro
3.1 Verwaltungsmaessige Bearbeitung des Antrags auf 1.000
Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz
ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Betriebsmitteln; Ueberpruefung der formalen
Anforderungen
Diese Position wird auch faellig bei Erweiterung des
Bereiches der benannten Stelle.
10) Verwaltungsmaessige Durchfuehrung des Verfahrens zur 5.000
3.2
Anerkennung als benannte Stelle; Ueberpruefung der
formalen Anforderungen einschliesslich Durchfuehrung
der Begutachtung11)
3.3 Regelmaessige Ueberpruefung gemaess § 5 Abs. 2 Satz 2 und 2.000
3
3.4 Ausstellung eines Zertifikats 250
3.5 Aufwendung fuer die Auditierung durch Begutachter 810
einschliesslich Vorbereitung, Begutachtung und
Nachbereitung pro Person und Tag12)
3.6 Anlassbezogene Ueberpruefung der Anforderungen von 1.000 bis
2.000
3.7 Ueberleitung einer Anerkennung einer zustaendigen 1.000
Stelle nach Richtlinie 89/336/EWG in eine benannte
Stelle nach Richtlinie 2004/108/EG
9)
Bei unverhaeltnismaessigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde,
kann die anerkennende Behoerde Zuschlaege bis zu 50 vom Hundert der Gebuehrennummern 3.1
und 3.2 erheben.
10)
Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusaetzlich erhoben.
11)
Bei Erweiterung des Bereiches waehrend des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die
Gebuehr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
12)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt
gemaess § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom
Antragsteller uebernommen werden.
4. (weggefallen)
13)
(weggefallen)
14)
(weggefallen)
15)
(weggefallen)
5. Gebuehren fuer die Anerkennung von
Konformitaetsbewertungsstellen fuer Drittstaaten nach § 7
-7-
Gebuehrennummer Gebuehrentatbestand16) Gebuehr in
Euro
5.1 Verwaltungsmaessige Bearbeitung des Antrags auf 500
Anerkennung als Konformitaetsbewertungsstelle fuer
einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische
Vertraeglichkeit;
Ueberpruefung der formalen Anforderungen Diese
Position wird auch faellig bei Erweiterung des
Bereiches der Konformitaetsbewertungsstelle.
5.2 Durchfuehrung des Bewertungs- und
Anerkennungsverfahrens
5.2.117) Verwaltungsmaessige Durchfuehrung eines 5.000
Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als
Konformitaetsbewertungsstelle fuer einen Drittstaat
im Sektor elektromagnetische Vertraeglichkeit;
Ueberpruefung der formalen Anforderungen sowie
Durchfuehrung der Begutachtung auf der Grundlage
der Bedingungen des Drittstaatenabkommens
einschliesslich Begutachtung der grundlegenden
allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN
EN 45000er Reihe definiert sind)
5.2.218) Verwaltungsmaessige Durchfuehrung eines 2.500
Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als
Konformitaetsbewertungsstelle fuer einen Drittstaat
im Sektor elektromagnetische Vertraeglichkeit;
Ueberpruefung der formalen Anforderungen sowie
Durchfuehrung der Begutachtung auf der Grundlage
der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne
Begutachtung der grundlegenden allgemeinen
Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er
Reihe definiert sind)
5.3 Regelmaessige Ueberpruefung gemaess § 7 Abs. 2 Satz 2 und 1.000
3
5.4 Ausstellung eines Zertifikats 125
5.5 Aufwendung fuer die Auditierung durch externe 810
Begutachter einschliesslich Vorbereitung,
Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag19)
16)
Bei unverhaeltnismaessigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde,
kann die anerkennende Behoerde Zuschlaege bis zu 50 vom Hundert der Gebuehrennummern 5.1,
5.2.1 und 5.2.2 erheben.
17)
Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusaetzlich erhoben.
18)
Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusaetzlich erhoben.
19)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt
gemaess § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom
Antragsteller uebernommen werden.
-8-