Dritte Durchfuehrungsverordnung zur
Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet
(Anerkennung von Pruefstellen zur
Musterpruefung von Luftsportgeraet) (3.
DVLuftGerPV)
LuftGerPV1998DV 3
vom 27.11.2001
"3. DVLuftGerPV vom 27. November 2001 (BAnz. 2001 Nr. 230 S. 24785)"
Fussnote
Textnachweis ab: 9.12.2001
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Maerz 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit §
21 der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,
2011) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
Abschnitt 2
Voraussetzungen fuer die Anerkennung
§ 3 Allgemeine Vorschriften
§ 4 Personelle Voraussetzungen
§ 5 Technische Voraussetzungen
§ 6 Organisatorische Voraussetzungen
§ 7 Ausserbetriebliche Stellen
Abschnitt 3
Gueltigkeit, Ruecknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 8 Gueltigkeit der Anerkennung
§ 9 Anzeigepflicht
§ 10 Ruecknahme und Widerruf der Anerkennung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Pruefstellen, die ermaechtigt sind, gemaess §
10a der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet Musterpruefungen von Luftsportgeraet
vorzunehmen.
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§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Musterpruefung im Sinne dieser Verordnung ist die Musterpruefung von Luftsportgeraet
gemaess § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet.
(2) Leitung der Pruefstelle ist diejenige Stelle, welche alle mit der Musterpruefung
verbundenen Aufgaben zu bearbeiten und zu koordinieren hat.
(3) Das Pruefstellenhandbuch beschreibt die Pruefstelle, definiert den Pruefumfang und
legt die angewandten Verfahren fest.
(4) Lufttuechtigkeitsforderungen sind die in § 1 der Zweiten Durchfuehrungsverordnung zur
Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897) genannten
Bauvorschriften.
Abschnitt 2
Voraussetzungen fuer die Anerkennung
§ 3 Allgemeine Vorschriften
(1) Als Pruefstelle koennen natuerliche oder juristische Personen anerkannt werden, die
ueber ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen verfuegen,
um eine ordnungsgemaesse Musterpruefung durchzufuehren.
(2) Die Anerkennung wird vom Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag erteilt. Sie wird erteilt,
wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht.
(3) Natuerliche oder juristische Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von
Luftsportgeraet befasst sind, koennen nicht als Pruefstelle anerkannt werden.
§ 4 Personelle Voraussetzungen
(1) Der Antragsteller muss ueber ausreichendes und qualifiziertes Personal verfuegen, um
die Pruefung eines Musters zur Erfuellung der anwendbaren Lufttuechtigkeitsforderungen
unter Beruecksichtigung des jeweiligen Standes der Technik und neuer Erfahrungen in
angemessener Zeit sicherzustellen.
(2) Das Personal muss ueber ausreichende Kenntnisse verfuegen, insbesondere ueber
- die Herstellung der zu pruefenden Gegenstaende und Materialien,
- die bei der Herstellung angewandten Technologien,
- die Art, wie die Produkte benutzt werden,
- die Fehler oder Minderungen, die beim Gebrauch der Produkte entstehen koennen.
§ 5 Technische Voraussetzungen
Der Antragsteller muss ueber eigene Raeumlichkeiten und Versuchseinrichtungen verfuegen,
die zur Durchfuehrung der zum Nachweis der Lufttuechtigkeit notwendigen Versuche und
Messungen geeignet sind.
§ 6 Organisatorische Voraussetzungen
(1) Fuer die Musterpruefung muss eine Leitung der Pruefstelle benannt sein.
(2) Die Zustaendigkeiten fuer alle Aufgaben im Rahmen der Musterpruefung muessen eindeutig
festgelegt sein.
(3) Der Antragsteller muss zur Anerkennung ein Pruefstellenhandbuch fuer die Durchfuehrung
von Musterpruefungen vorlegen.
§ 7 Ausserbetriebliche Stellen
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Zur Durchfuehrung von Musterpruefungen kann sich die Pruefstelle durch schriftliche
Vereinbarungen geeigneter Dritter bedienen.
Abschnitt 3
Gueltigkeit, Ruecknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 8 Gueltigkeit der Anerkennung
Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Anerkennung kann auf die Berechtigung zur Musterpruefung bestimmter Arten von
Luftsportgeraet beschraenkt werden.
§ 9 Anzeigepflicht
Ergeben sich bei der anerkannten Pruefstelle Aenderungen gegenueber den Voraussetzungen
fuer die Anerkennung, sind diese unverzueglich dem Luftfahrt-Bundesamt schriftlich
mitzuteilen.
§ 10 Ruecknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zurueckzunehmen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
nicht vorgelegen haben.
(2) Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nachtraeglich
nicht nur voruebergehend entfallen sind.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn laenger als ein Jahr nach Anerkennung kein Gebrauch
gemacht worden ist.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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