Verordnung zum Gesetz ueber den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung - AFuV)
AFuV

vom  15.02.2005



"Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch § 22
Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch § 22 Abs. 3 G v. 26.2.2008 I 220

Fussnote

 Textnachweis ab: 19. 2.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 6 und 8 Satz 2 des
Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die durch Artikel 229 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden sind, in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Durchfuehrung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Pruefung fuer
   Funkamateure,
2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
3. das Anerkennen auslaendischer Amateurfunk-Pruefungsbescheinigungen oder
   Genehmigungen,
4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von
   Rufzeichen,
5. den Ausbildungsfunkbetrieb,
6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen fuer die Durchfuehrung
   des Amateurfunkdienstes einschliesslich der Nutzungsbedingungen fuer die im
   Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche
   (Anlage 1) und
7. die Gebuehren und Auslagen fuer Massnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes
   (Anlage 2).
Regelungen der Verordnung ueber das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.     "fachliche Pruefung fuer Funkamateure" eine Pruefung zum Erwerb eines
       Amateurfunkzeugnisses;
2.     "Amateurfunkzeugnis oder Pruefungsbescheinigung" die Bestaetigung einer in- oder
       auslaendischen Pruefungsbehoerde ueber eine erfolgreich abgelegte fachliche Pruefung
       fuer Funkamateure nach bestimmten Pruefungsanforderungen (Zeugnisklasse);



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3.    "Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von
      Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens
      betrieben wird;
4.    "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" eine unbesetzt
      betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttaetig Aussendungen
      erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.);
5.    "Relaisfunkstelle" eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten),
      die empfangene Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste
      oder eingespeicherte Signale fern ausgeloest aussendet und dabei zur Erhoehung der
      Erreichbarkeit von Amateurfunkstellen dient;
6.    "Funkbake" eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in
      Satelliten), die selbsttaetig Aussendungen zur Feldstaerkebeobachtung oder zu
      Empfangsversuchen erzeugt;
7.    "Spitzenleistung (PEP)" die Leistung, die der Sender unter normalen
      Betriebsbedingungen waehrend einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der
      hoechsten Spitze der Modulationshuellkurve durchschnittlich an einen reellen
      Abschlusswiderstand abgeben kann;
8.    "effektive Strahlungsleistung (ERP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar
      der Antenne zugefuehrt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den
      Halbwellendipol;
9.    "gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)" das Produkt aus der Leistung,
      die unmittelbar der Antenne zugefuehrt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung,
      bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;
10.   "belegte Bandbreite" die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren
      und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen
      jeweils 0,5 % der gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen;
11.   "unerwuenschte Aussendung" jede Aussendung ausserhalb der erforderlichen Bandbreite;
      dies ist die Bandbreite, welche fuer eine gegebene Sendeart gerade ausreicht, um
      die Uebertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Guete sicherzustellen,
      die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist.

§ 3 Zulassung zur Pruefung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Pruefung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf
Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Pruefung in schriftlicher
oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehoerde) zu richten. Einzelheiten
zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehoerde festgelegt und in ihrem
Amtsblatt veroeffentlicht.

(2) Die Zulassung zur Pruefung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebuehr gemaess Anlage 2
Nr. 1 dieser Verordnung entrichtet wurde.

§ 4 Pruefungsanforderungen und Pruefungsinhalte
(1) In der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure hat der Bewerber fuer das
Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1. technische Kenntnisse, einschliesslich von Kenntnissen ueber die elektromagnetische
   Vertraeglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,
2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und
   Verfahren) und
3. Kenntnisse ueber nationale Vorschriften und internationale Regelungen und
   Vereinbarungen.

(2) In der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure hat der Bewerber fuer das
Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzuege der in Absatz 1 Nr.


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1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse
nachzuweisen.

(3) Inhaber der Zeugnisklasse E koennen durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzpruefung
eine Pruefungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten.

(4) Einzelheiten zu Pruefungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzpruefungen
nach Absatz 3 und 5 werden unter Beruecksichtigung internationaler Empfehlungen von der
Regulierungsbehoerde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veroeffentlicht.

(5) In einer freiwilligen Zusatzpruefung koennen Fertigkeiten im Hoeren und Geben von
Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Pruefung ist gebuehrenpflichtig nach Anlage 2 Nr.
1c. Die Regulierungsbehoerde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen
Fertigkeiten im Hoeren und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6
gelten entsprechend.

§ 5 Durchfuehrung der Pruefung
(1) Die Pruefung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Pruefung,
der unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine muendliche
Nachpruefung folgen kann. Die Pruefungen sind nicht oeffentlich. Der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die
Anwesenheit bei der Pruefung gestatten.

(2) Der Pruefungsausschuss entscheidet ueber das Ergebnis der Pruefung. Die Pruefung ist
bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, Faehigkeiten
und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat. Bei nicht einstimmiger
Bewertung des Pruefungsergebnisses entscheidet der Pruefungsvorsitzende.

(3) Nicht bestandene Pruefungsteile koennen innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe
des Pruefungsergebnisses wiederholt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die
Pruefung vollstaendig wiederholt werden. Nicht bestandene Zusatzpruefungen koennen nur als
vollstaendige Zusatzpruefung erneut abgelegt werden. § 3 gilt entsprechend.

(4) Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der
Pruefungsdurchfuehrung auf Wunsch die ihren besonderen Belangen entsprechenden
Erleichterungen zu gewaehren. Die Behinderung ist mit der Antragstellung zur Pruefung
in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen. Ueber Art und Umfang der zu
gewaehrenden Erleichterungen entscheidet die Regulierungsbehoerde.

(5) Einzelheiten zur Durchfuehrung von Pruefungen werden nach Anhoerung der betroffenen
Kreise von der Regulierungsbehoerde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veroeffentlicht.

§ 6 Pruefungsausschuss
(1) Zur Abnahme von Pruefungen werden von der Regulierungsbehoerde Pruefungsausschuesse
gebildet. Ein Pruefungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem
Beisitzer.

(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Pruefungsausschuesse (Pruefer) werden
vom Praesidenten der Regulierungsbehoerde bestellt; sie muessen nicht Angehoerige der
Regulierungsbehoerde sein. Die Berufung erfolgt in der Regel fuer fuenf Jahre; sie
kann verlaengert werden. Die Regulierungsbehoerde kann die Berufung von Pruefern auch
vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurueckziehen. Hierzu zaehlt
insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemaesse Wahrnehmung der Pruefungsaufgaben
aus gesundheitlichen oder anderen Gruenden nicht sichergestellt ist.

(3) Zum Pruefer kann bestellt werden, wer
1. volljaehrig und
2. Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines
   mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.
Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehoerde festgelegt und in ihrem Amtsblatt
veroeffentlicht.

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§ 7 Amateurfunkzeugnis
(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A und E eingeteilt. Das
Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht der harmonisierten Pruefungsbescheinigung
(HAREC) der CEPT (Europaeische Konferenz der Verwaltungen fuer Post und
Telekommunikation). Die Amateurfunkzeugnisse werden von der Regulierungsbehoerde nach
bestandener fachlicher Pruefung erteilt.

(2) Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass
der Pruefungsteilnehmer die Pruefung gemaess § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten
Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.

(3) Voraussetzung fuer die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass
der Pruefungsteilnehmer die Pruefung gemaess § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs.
2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.

§ 8 Anerkennung von Pruefungsbescheinigungen und Genehmigungen
(1) Pruefungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur Umsetzung der CEPT-Empfehlungen
zu harmonisierten Pruefungsbescheinigungen verpflichtet haben, stehen deutschen
Amateurfunkzeugnissen der entsprechenden Klasse gleich. Naehere Einzelheiten zur
Umsetzung harmonisierter Regelungen der CEPT werden von der Regulierungsbehoerde
festgelegt und in ihrem Amtsblatt veroeffentlicht.

(2) Andere Pruefungsbescheinigungen oder Genehmigungen koennen anerkannt werden, wenn
die ihnen zu Grunde liegenden Pruefungsinhalte und Anforderungen denen eines deutschen
Amateurfunkzeugnisses gleichwertig sind. Der Regulierungsbehoerde ist vom Original
der Urkunden oder von Dokumenten nach Satz 1, die nicht in deutscher, englischer oder
franzoesischer Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Uebersetzung vorzulegen.

§ 9 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
(1) Die Regulierungsbehoerde laesst auf Antrag eine natuerliche Person gemaess § 3 Abs. 1
des Amateurfunkgesetzes auf der Grundlage ihres vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder
einer gleichwertigen Bescheinigung im Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens zu.

(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur zur
Nutzung der in Anlage 1 ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafuer
festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Massgabe der in seiner Zulassung festgelegten
Zeugnisklasse (Berechtigungsumfang).

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des
Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehoerde mitzuteilen, an welchen
Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen betreiben wird.

(4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Aenderung des Namens oder der
Anschrift unverzueglich sowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle
oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen
vor Inbetriebnahme in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehoerde
anzuzeigen.

(5) Fuer den Empfang von Aussendungen ist eine Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst nicht erforderlich.

§ 10 Rufzeichenzuteilung
(1) Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der
Regulierungsbehoerde auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes
zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. Ein
personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur
fruehestens nach einem Jahr neu zugeteilt.

(2) Die Regulierungsbehoerde teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen
Rufzeichen gemaess Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen fuer den Ausbildungsfunkbetrieb,
                                            -4-
      
                                                                              

fuer fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder fuer Klubstationen
zu. Rufzeichenzuteilungen duerfen befristet werden.

(3) Die Regulierungsbehoerde erstellt und veroeffentlicht in ihrem Amtsblatt einen
Rufzeichenplan fuer den Amateurfunkdienst in Deutschland. Der Rufzeichenplan enthaelt
die angewendeten Rufzeichenreihen einschliesslich der Zuordnung zu den Klassen
und Verwendungszwecken, die zulaessigen Kennungen, die nicht zuteilungsfaehigen
Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebraeuchlichen Rufzeichenzusaetze.

§ 11 Rufzeichenanwendung
(1) Rufzeichen dienen der Identifikation. Die fuer den jeweiligen Verwendungszweck
zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie
mindestens alle zehn Minuten waehrend des Funkverkehrs zu uebermitteln. Weitere
Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung koennen einschliesslich der Ausnahmeregelung nach
Absatz 4 von der Regulierungsbehoerde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veroeffentlicht
werden.

(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine
Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemaess § 10 Abs. 3 verwendet werden.

(3) Dem Rufzeichen koennen international gebraeuchliche Zusaetze beigefuegt werden. Diese
duerfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfaelschen.

(4) Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am
Amateurfunkdienst teilgenommen werden. Ausnahmen sind zulaessig, beduerfen jedoch der
vorherigen Zustimmung durch die Regulierungsbehoerde.

§ 12 Ausbildungsfunkbetrieb
(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen
der fachlichen Pruefung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchfuehrung
des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure
nach vorheriger Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens gemaess § 3 Abs. 3 Nr. 2 des
Amateurfunkgesetzes berechtigt. Das Ausbildungsrufzeichen wird auf Antrag zugeteilt.
Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang fuer den Ausbildungsfunkbetrieb
festgelegt.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines
entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst unter
unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet.

(3) Waehrend des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das zugeteilte
Ausbildungsrufzeichen zu benutzen.

(4) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben ueber den
Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestaetigen. Dieser hat die
Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren.

§ 13 Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle
bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des
Amateurfunkgesetzes. Diese Funkstelle darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung
aufgefuehrten Standort unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden.

(2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene Vertraeglichkeitsuntersuchung
fuer die jeweils zur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Rufzeichen kann nur
zugeteilt werden, wenn entsprechende Frequenzen verfuegbar sind.

(3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang fuer den Betrieb der
fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie kann mit
weiteren Auflagen versehen werden, die eine stoerungsfreie Frequenznutzung gewaehrleisten
sollen. Einzelheiten werden von der Regulierungsbehoerde nach Anhoerung der betroffenen
Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt veroeffentlicht.
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(4) Der Funkbetrieb ueber fernbediente Amateurfunkstellen nach Absatz 1 ist
Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen und Funkverkehr
der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vorrang vor dem uebrigen Amateurfunkverkehr
und duerfen nicht beeintraechtigt werden. Zur Sicherstellung eines stoerungsfreien
Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens einer fernbedienten Amateurfunkstelle nach
Absatz 1 andere Funkamateure von der Nutzung der Amateurfunkstelle ausschliessen. Die
Regulierungsbehoerde ist hiervon zu unterrichten.

(5) Die Zuteilung fuer Funkstellen nach Absatz 1 kann ausser in den in § 49 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Faellen auch widerrufen werden, wenn
1. der Inhaber des Rufzeichens innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung den
   bestimmungsgemaessen Betrieb der fernbedienten oder automatisch arbeitenden
   Amateurfunkstelle nicht aufgenommen hat oder eine Betriebsunterbrechung von mehr
   als einem Jahr vorliegt,
2. die Vertraeglichkeit mit anderen Nutzungen nicht mehr gewaehrleistet ist oder
3. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr gegeben ist oder
4. der Inhaber des Rufzeichens seine Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 oder eine
   Auflage nach Absatz 3 Satz 2 nicht erfuellt.

§ 14 Klubstationen
(1) Das Rufzeichen fuer das Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation gemaess §
3 Abs. 3 Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes wird einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
zugelassenen Funkamateur zugeteilt, wenn er vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren
der Regulierungsbehoerde in schriftlicher oder elektronischer Form als Verantwortlicher
fuer die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang
fuer den Betrieb der Klubstation festgelegt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes kann die
Zuteilung widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den Leiter der
Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher oder elektronischer Form zurueckgezogen wird
oder die Gruppe sich aufgeloest hat.

(3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die die Klubstation
mitbenutzen, haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden.

(4) Zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit einem Amateurfunkzeugnis der
Klasse E duerfen die Klubstation im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs gemaess § 9 Abs. 2
mitbenutzen.

§ 15 Rufzeichenliste
(1) Die Regulierungsbehoerde veroeffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und
ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.

(2) Die Rufzeichenliste enthaelt folgende Angaben:
1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am
   Amateurfunkdienst und
3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.

(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch
ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehoerde
einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr
Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhaengig vom Inhalt der Widersprueche werden alle
zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von
Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.

§ 16 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen fuer Amateurfunkstellen

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(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzurichten und zu unterhalten.

(2) Fuer die Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes gelten die in Anlage
1 zu dieser Verordnung festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen.
Die Regulierungsbehoerde kann auf Antrag fuer besondere experimentelle und technisch-
wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Ausnahmen befristet gestatten.
Dies kann unter zusaetzlichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines weiteren
Rufzeichens abhaengig gemacht werden.

(3) Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationsnetzen verbunden werden. Dabei
sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Bereitstellung von
Verbindungen zu Telekommunikationsnetzen ueber eine fernbediente Amateurfunkstelle nach
§ 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens fuer diese Amateurfunkstelle gestattet.

(4) Unerwuenschte Aussendungen sind auf das geringst moegliche Mass zu beschraenken.
Erforderliche Richtwerte fuer Funkanlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S.
170) werden nach Anhoerung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Regulierungsbehoerde
veroeffentlicht.

(5) Auf Anforderung der Regulierungsbehoerde hat der Funkamateur technische Unterlagen
ueber seine Sendeanlage sowie eine Skizze ueber die oertliche Anordnung der ortsfesten
Antennenanlage vorzulegen.

(6) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind an einem
Abschlusswiderstand durchzufuehren.

(7) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der internationale
Amateurschluessel und die international gebraeuchlichen Betriebsabkuerzungen gelten als
offene Sprache.

(8) Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschluesselt
werden; Steuersignale fuer Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes
ueber Satelliten gelten nicht als verschluesselte Aussendungen. Das Aussenden von
irrefuehrenden Signalen, von Dauertraegern und von rundfunkaehnlichen Darbietungen sowie
der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und
Flugfunkdienstes ist nicht zulaessig.

(9) Der Funkamateur hat geeignete Massnahmen zu treffen, um eine missbraeuchliche
Benutzung seiner Amateurfunkstelle auszuschliessen.

§ 17 Stoerungen und Massnahmen bei Stoerungen
(1) Die Regulierungsbehoerde kann zur Ermittlung und zur Untersuchung von
Stoerungsursachen oder zur Klaerung frequenztechnischer Fragen den Betreiber einer
Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei kann sie insbesondere verlangen,
dass der Funkamateur Angaben ueber den Betrieb der Amateurfunkstelle in schriftlicher
Form festhaelt und vorlegt und dass der Funkamateur bei der Stoerungsuntersuchung
Testaussendungen durchfuehrt, die eine messtechnische Auswertung der Stoerszenarien
ermoeglichen.

(2) Bis zur Aufklaerung oder Beseitigung der Ursache von Stoerungen kann die
Regulierungsbehoerde gegenueber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung
bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete
Massnahmen anordnen.

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von
Betriebsmitteln bleiben unberuehrt.

§ 18 Gebuehren und Auslagen
Fuer Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebuehren
nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes
erhoben.
                                            -7-
      
                                                                              

§ 19 Uebergangsregelungen
(1) Fuer Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt
wurden, gilt:
1. Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im
   Sinne dieser Verordnung gleich.
2. Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen dem Amateurfunkzeugnis der
   Klasse A im Sinne dieser Verordnung gleich.

(2) Fuer Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und fuer
Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden,
gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Soweit dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ausserhalb des Geltungsbereichs des
Amateurfunkgesetzes erforderlich ist, stehen Amateurfunkzeugnisse der Klasse A nach
dieser Verordnung und Amateurfunkzeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung
vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) Amateurfunkzeugnissen der Klasse 1 nach der
Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) gleich, sofern der
Inhaber im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung ist.

(4) Bis zur Veroeffentlichung allgemeiner Auflagen fuer die Nutzung des Frequenzbereichs
gemaess Anlage 1 Buchstabe A Nr. 13 durch die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gelten die Bestimmungen der Amtsblattmitteilung
Nr. 311/2005 der Bundesnetzagentur (veroeffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21.
Dezember 2005) sinngemaess weiter.

§ 20 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2)

(3) Bis zur Veroeffentlichung der Richtwerte nach § 16 Abs. 4 dieser Verordnung
gelten die in § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber den
Amateurfunk vom 13. Maerz 1967 (BGBl. I S. 284) festgelegten Richtwerte.

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6)
Nutzungsbedingungen fuer die im Frequenznutzungsplan fuer den
Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst ueber Satelliten ausgewiesenen
Frequenzbereiche
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2071 - 2073

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes ueber den Amateurfunk vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen
Rahmenbedingungen fuer die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des
Amateurfunkdienstes ueber Satelliten festgelegt:
Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13
Abs. 1 und 2 dieser Verordnung duerfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung
fuer diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden. Die
maximal zulaessige Strahlungsleistung fuer fernbediente oder automatisch arbeitende
terrestrische Amateurfunkstellen betraegt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der
Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit
abgeschaltet werden koennen.
Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf
das fuer die verwendete Sendeart notwendige Ausmass zu beschraenken. Die Mittenfrequenz
der Aussendungen ist so zu waehlen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem
Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereiches liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits
belegter Frequenzen ist zu beachten.
Die Funkdienste werden nach primaeren und sekundaeren Funkdiensten unterschieden. Ein
primaerer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Stoerungen
durch Funkstellen sekundaerer Funkdienste verlangen koennen, auch wenn diesen Frequenzen

                                            -8-
      
                                                                              

bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Stoerungen durch Funkstellen des gleichen oder
eines anderen primaeren Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die
Frequenz frueher zugeteilt wurde. Ein sekundaerer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen
Funkstellen weder Stoerungen bei den Funkstellen eines primaeren Funkdienstes verursachen
duerfen noch Schutz vor Stoerungen durch solche Funkstellen verlangen koennen, unabhaengig
davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primaeren Funkdienstes erfolgt. Sie
koennen jedoch Schutz gegen Stoerungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen
sekundaeren Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung spaeter erfolgt.
In den Frequenzbereichen gemaess Buchstabe A gelten die Regelungen des
Frequenznutzungsplans und zusaetzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe
A und Buchstabe B.
                        A Tabellarische Uebersicht
                                      -----------------------------------------
                                      I    Besondere Nutzungsbestimmungen
-------------------------------------------------------------------------------
     I                         I      I    AFu-     I           I
     I                         I      I Zeugnis-    I           I Zusaetzliche
Lfd. I    Frequenzbereiche     I Sta- I   klasse    I Maximale I     Nutzungs-
Nr. I                          I tus I    gemaess     I Leistung I bestimmungen
     I                         I *)   I Zulassungs- I           I    gemaess B
     I                         I      I   urkunde   I           I
-------------------------------------------------------------------------------
  1 I           2              I 3    I     4       I    5      I       6
-------------------------------------------------------------------------------
  1 I     135,7 -   137,8 kHz I S     I     A       I   1 W ERP I 1     2 10
  2 I 1.810     - 1.850    kHz I P    I     A       I 750 W PEP I 3
  2a I 1.810    - 1.850    kHz I P    I     E       I 100 W PEP I 3
  3 I 1.850     - 1.890    kHz I S    I     A       I 75 W PEP I 3 10 12
  3a I 1.850    - 1.890    kHz I S    I     E       I 75 W PEP I 3 10 12
  4 I 1.890     - 2.000    kHz I S    I     A       I 10 W PEP I 3 10
  4a I 1.890    - 2.000    kHz I S    I     E       I 10 W PEP I 3 10
  5 I 3.500     - 3.800    kHz I P    I     A       I 750 W PEP I 3
  5a I 3.500    - 3.800    kHz I P    I     E       I 100 W PEP I 3
  6 I 7.000     - 7.100    kHz I P    I     A       I 750 W PEP I 3 13
  6a I 7.100    - 7.200    kHz I S    I     A       I 250 W PEP I 3
  7 I 10.100    -10.150    kHz I S    I     A       I 150 W PEP I 1 10 12
  8 I 14.000    -14.350    kHz I P    I     A       I 750 W PEP I 3 13
  9 I 18.068    -18.168    kHz I P    I     A       I 750 W PEP I 3 13
 10 I 21.000    -21.450    kHz I P    I     A       I 750 W PEP I 3 13
 10a I 21.000   -21.450    kHz I P    I     E       I 100 W PEP I 3 13
 11 I 24.890    -24.990    kHz I P    I     A       I 750 W PEP I 3 13
 12 I      28   -    29,7 MHz I P     I     A       I 750 W PEP I 4 13
 12a I     28   -    29,7 MHz I P     I     E       I 100 W PEP I 4 13
 13 I      50,08-    51    MHz I S    I     A       I 25 W ERP I 5
 14 I     144   -   146    MHz I P    I     A       I 750 W PEP I 6 13
 15 I     144   -   146    MHz I P    I     E       I 75 W PEP I 6 13
 16 I     430   -   440    MHz I P    I     A       I 750 W PEP I 7 13
 17 I     430   -   440    MHz I P    I     E       I 75 W PEP I 7 13
 18 I 1.240     - 1.300    MHz I S    I     A       I 750 W PEP I 8 11       13
 19 I 2.320     - 2.450    MHz I S    I     A       I 75 W PEP I 9 13
 20 I 3.400     - 3.475    MHz I S    I     A       I 75 W PEP I 9
 21 I 5.650     - 5.850    MHz I S    I     A       I 75 W PEP I 9 13
 22 I      10   -    10,5 GHz I S     I     A       I 75 W PEP I 9 13
 23 I      10   -    10,5 GHz I S     I     E       I   5 W PEP I 9 13
 24 I      24   -    24,05 GHz I P    I     A       I 75 W PEP I 13
 25 I      24,05-    24,25 GHz I S    I     A       I 75 W PEP I 9
 26 I      47   -    47,2 GHz I P     I     A       I 75 W PEP I 13
 27 I      75,5 -    76    GHz I P    I     A       I 75 W PEP I 9 13
 28 I      76   -    77,5 GHz I S     I     A       I 75 W PEP I 9 13
 29 I      77,5 -    78    GHz I S    I     A       I 75 W PEP I 9 13
 30 I      78   -    81,5 GHz I S     I     A       I 75 W PEP I 9 13
 31 I     122,25-   123    GHz I S    I     A       I 75 W PEP I 9

                                            -9-
       
                                                                               

 32 I     134   -   136   GHz I P     I     A       I 75 W PEP I 9 13
 33 I     136   -   141   GHz I S     I     A       I 75 W PEP I 9 13
 34 I     241   -   248   GHz I S     I     A       I 75 W PEP I 13
 35 I     248   -   250   GHz I P     I     A       I 75 W PEP I 13
 36 I           >   275   GHz I -     I     -       I      -    I 14
-------------------------------------------------------------------------------
*) P: Amateurfunkdienst ist primaerer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist
   sekundaerer Funkdienst gemaess Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. Die mit
   "P" gekennzeichneten Frequenzbereiche koennen gleichzeitig auch anderen primaeren
   Funkdiensten zugewiesen sein.
                      B Zusaetzliche Nutzungsbestimmungen
1    Maximal zulaessige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.
2    Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehoerde schriftlich anzuzeigen. Die
     Sendeantenne ist gegenueber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden
     Stoerungen bei Primaerfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht,
     ist der Betrieb einzustellen.
3    Maximal zulaessige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.
4    Maximal zulaessige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.
5    Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehoerde mit zusaetzlichen
     allgemeinen Auflagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen
     beschraenkt. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehoerde festgelegt
     und in ihrem Amtsblatt veroeffentlicht.
6    Maximal zulaessige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.
7    Die maximal zulaessige belegte Bandbreite einer Aussendung betraegt 2 MHz und bei
     amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz.
8    Die maximal zulaessige belegte Bandbreite einer Aussendung betraegt 2 MHz,
     bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei
     frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.
9    Die maximal zulaessige belegte Bandbreite einer Aussendung betraegt 10 MHz und bei
     Fernsehaussendungen 20 MHz.
10   Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-
     Wettbewerbe (Contestbetrieb) duerfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgefuehrt
     werden.
11   Im Teilbereich 1.247 bis 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5
     Watt EIRP beschraenkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden
     Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulaessig.
12   Die maximal zulaessige Strahlungsleistung fuer automatisch arbeitende
     Amateurfunkstellen betraegt 15 Watt ERP.
13   Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz,
     21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05
     GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz koennen auch
     fuer den Amateurfunkdienst ueber Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst
     ueber Satelliten ist dabei primaerer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438
     MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz,
     10,45 - 10,50 GHz, 76 - 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz koennen auch
     fuer Amateurfunkdienst ueber Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst ueber
     Satelliten ist dabei sekundaerer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz,
     1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundaere
     Funkdienste gegenueber dem Amateurfunkdienst ueber Satelliten bevorrechtigt. Die
     Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die
     Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die
     Senderichtung Weltraum - Erde beschraenkt.
14   Die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz, 510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 –
     926 GHz, 945 – 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz koennen durch den


                                             - 10 -
      
                                                                              

    Amateurfunkdienst genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen werden durch die
    Regulierungsbehoerde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veroeffentlicht.

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 7 und § 18)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 250

Die Regulierungsbehoerde erhebt fuer Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende
Gebuehren:
-------------------------------------------------------------------------------
I   1 I                 2                       I         3                   I
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
I Lfd. I                                        I      Gebuehr in Euro         I
I Nr. I          Gebuehrentatbestand             I      (ab jeweils 1.1.)      I
I      I                                        I 2005      2006      2008    I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1    I a) Erteilung eines Amateur- Klasse A I     90*)     100*)     110*) I
I      I    funkzeugnisses nach                 I                             I
I      I    bestandener (Erst-)                 I                             I
I      I    Pruefung fuer die            Klasse E I   60*)      70*)       80*) I
I      I b) Erteilung eines Amateur- Klasse A I     60*)      70*)       80*) I
I      I    funkzeugnisses nach                 I                             I
I      I    bestandener Wieder-                 I                             I
I      I    holungspruefung fuer die     Klasse E I   40*)      50*)       60*) I
I      I c) Erteilung einer Bescheinigung oder I    60*)      70*)       80*) I
I      I    eines Amateurfunkzeugnisses nach    I                             I
I      I    bestandener Zusatzpruefung gemaess     I                             I
I      I    § 4 Abs. 3 oder Abs. 5              I                             I
-------------------------------------------------------------------------------
I 2    I Ausstellen einer harmonisierten        I   40        55         70   I
I      I Pruefungsbescheinigung oder einer       I                             I
I      I Zeugniszweitschrift                    I                             I
-------------------------------------------------------------------------------
I 3    I a) Zulassung zur Teilnahme am          I   40        55         70   I
I      I    Amateurfunkdienst und Zuteilung     I                             I
I      I    eines personengebundenen            I                             I
I      I    Rufzeichens                         I                             I
I      I b) Zuteilung eines weiteren            I   40        55         70   I
I      I    Rufzeichens nach § 16 Abs. 2        I                             I
I      I c) Zuteilung eines Ausbildungs-        I   70        70         70   I
I      I    rufzeichens nach § 12 Abs. 1        I                             I
I      I d) Zuteilung eines Rufzeichens fuer     I   60        85       110    I
I      I    eine Klubstation nach § 14 Abs. 1 I                               I
I      I e) Zuteilung eines Rufzeichens fuer     I   80       150       200    I
I      I    eine fernbediente oder automatisch I                              I
I      I    arbeitende Amateurfunkstelle        I                             I
I      I    (beispielsweise Relaisfunkstelle    I                             I
I      I    oder Funkbake) nach § 13 Abs. 1     I                             I
-------------------------------------------------------------------------------
I 4    I Anordnung der Einschraenkung des        I  160       160       160    I
I      I Betriebes oder der Ausserbetriebnahme I                               I
I      I einer Amateurfunkstelle auf Grund von I                              I
I      I Verstoessen gegen Bestimmungen des       I                             I
I      I Amateurfunkgesetzes oder der           I                             I
I      I Amateurfunkverordnung                  I                             I
-------------------------------------------------------------------------------
I 5    I Pruefen und Anerkennen von              I   70       100       130    I
I      I Genehmigungen anderer Verwaltungen     I                             I
I      I und nicht CEPT-konformer               I                             I
I      I Pruefungsbescheinigungen                I                             I
                                            - 11 -
      
                                                                              

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I 6    I Zuruecknahme eines Antrags nach dem    I Die Gebuehr ermaessigt sich um I
I      I Beginn der sachlichen Bearbeitung und I ein Viertel der fuer den      I
I      I vor Beendigung der Amtshandlung;      I Verwaltungsakt vorgesehenen I
I      I Ablehnung von Antraegen auf die in den I Gebuehr.                      I
I      I Nummern 1 bis 3 und 5 genannten       I                              I
I      I Amtshandlungen; Widerruf oder Ruecknahme                              I
I      I einer Amtshandlung, soweit der        I                              I
I      I Betroffene dazu Anlass gegeben hat.   I                              I
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*) Massgeblich fuer die Gebuehr ist der Pruefungstermin.




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