Gesetz ueber den Amateurfunk
(Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
AFuG 1997

vom  23.06.1997



"Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch § 22 Abs. 2
des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch § 22 Abs. 2 G v. 26.2.2008 I 220

Fussnote

 Textnachweis ab: 28.6.1997

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen fuer die Teilnahme am
Amateurfunkdienst.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten
   Amateurfunk-Pruefungsbescheinigung auf Grund der Verfuegung 9/1995 des
   Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt
   S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persoenlicher Neigung und nicht aus
   gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befasst,
2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander,
   zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen
   Weiterbildung, zur Voelkerverstaendigung und zur Unterstuetzung von Hilfsaktionen
   in Not- und Katastrophenfaellen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schliesst
   die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der
   Amateurfunkdienst ueber Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste,
3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren
   Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschliesslich der Antennenanlagen und der
   zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens
   einer der im Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunkdienst ausgewiesenen
   Frequenzen betrieben werden kann.

§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen,
Frequenzzuteilung
(1) Die Regulierungsbehoerde (§ 10) laesst eine natuerliche Person unter gleichzeitiger
Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Pruefung fuer Funkamateure erfolgreich
abgelegt oder eine Amateurfunk-Pruefungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

(2) Die Regulierungsbehoerde teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen
zu. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und
Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.

(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst und der Zuteilung
1. eines personengebundenen Rufzeichens,

                                               -1-
      
                                                                              

2. eines Rufzeichens fuer den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3. eines Rufzeichens fuer fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
   oder
4. eines Rufzeichens fuer Klubstationen
durch den Funkamateur betrieben werden.

(4) Die Regulierungsbehoerde kann unter Beibehaltung der Zulassung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen Gruenden, insbesondere bei
Aenderungen durch internationale Vorgaben aendern. Sie kann unbeschadet des § 49 Abs.
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der
Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes
erlassene Rechtsverordnungen verstoesst.

(5) Die im Frequenznutzungsplan (§ 46 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 - BGBl. I S. 1120) fuer den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten
einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere
Rufzeichen zugeteilt worden sind.

§ 4 Fachliche Pruefung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder
Verwaltungen
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die Durchfuehrung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen
Pruefung fuer Funkamateure, den Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen
Arten von Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung auslaendischer Amateurfunk-
Pruefungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind,
zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Pruefung werden die Kenntnisse, Faehigkeiten und
Fertigkeiten zu einer selbstaendigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst
nachgewiesen.

(2) Jede natuerliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur fachlichen
Pruefung fuer Funkamateure zuzulassen. Ueber die bestandene fachliche Pruefung nach Absatz
1 wird ein Amateurfunkzeugnis (§ 2 Nr. 1) erteilt.

(3) Auslaendische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfuegung 8/1995 des
Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 18)
erfuellen und keinen staendigen Wohnsitz in Deutschland haben, duerfen bis zu drei Monaten
eine Amateurfunkstelle in Deutschland betreiben.

§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs
(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehoerde zugeteiltes Rufzeichen
benutzen.

(2) Mit einem von der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend
von den im Gesetz ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31.
Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitaetsbewertungsverfahren, eine im
Handel erhaeltliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu
Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.

(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5
genannten Frequenzen senden.

(4) Eine Amateurfunkstelle darf
1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
2. nicht zum Zwecke des geschaeftsmaessigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten
betrieben werden.




                                            -2-
      
                                                                              

(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der
Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, fuer und an
Dritte nicht uebermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfaellen.

§ 6 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung unter Beruecksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer
den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die technischen
und betrieblichen Rahmenbedingungen fuer die Durchfuehrung des Amateurfunkdienstes
festzulegen, insbesondere fuer
1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan fuer den
   Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen fuer Relaisfunkstellen als fernbediente
   und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,
2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten deutschen
   Rufzeichen und ihrer Inhaber und
3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen sowie
4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unvertraeglichkeiten zwischen
   einer Amateurfunkstelle und anderen Geraeten im Sinne des Gesetzes ueber die
   elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten.
Mit der Ermaechtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes
ueber den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 15.
April 1985 (BGBl. I S.637), aufgehoben werden.

§ 7 Schutzanforderungen
(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften
des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln vom 26.
Februar 2008 (BGBl. I S. 220) nur die grundlegenden Anforderungen zur Gewaehrleistung
der elektromagnetischen Vertraeglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes
einzuhalten. Die in der Verordnung nach § 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen
sind zu beachten.

(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die
elektromagnetische Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln darf der Funkamateur abweichen
und kann den Grad der Stoerfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfuellt
die Amateurfunkstelle nicht die grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln, muss
der Funkamateur elektromagnetische Stoerungen seiner Amateurfunkstelle durch andere
Betriebsmittel hinnehmen, wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach § 4 des
Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln erfuellen.

(3) Der Funkamateur hat der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergaenzenden
Messprotokolle fuer die unguenstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle
vorzulegen. Die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. § 12 des Gesetzes ueber
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung.

§ 8 Gebuehren und Auslagen
Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Massgabe des
Verwaltungskostengesetzes die Gebuehren festzulegen fuer
1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Pruefung,
2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen,
3. die Ausstellung von harmonisierten Pruefungsbescheinigungen,

                                            -3-
      
                                                                              

4. die Ruecknahme und die Ablehnung von Antraegen auf die in den Nummern 1 bis 3
   genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,
5. die Anordnung der Einschraenkung des Betriebes oder die Ausserbetriebnahme einer
   Amateurfunkstelle und
6. die Ueberlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer
   Inhaber.

§ 9 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen
   a) § 3 Abs. 3 oder
   b) § 5 Abs. 4 Nr. 2
   eine Amateurfunkstelle betreibt oder
2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht uebermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit
einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
fuenftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehoerde.

§ 10 Zustaendigkeiten
(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die Bundesnetzagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahr (§ 66 Abs. 1
des Telekommunikationsgesetzes). Aufgabe der Regulierungsbehoerde ist es auch,
die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu ueberwachen.

(2) Die der Regulierungsbehoerde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt fuer Post und Telekommunikation
wahrgenommen.

(3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnungen
koennen nach Massgabe der Gemeinsamen Geschaeftsordnung der Bundesministerien die
Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder Verbaende unterrichtet und um Ueberlassung
von Unterlagen gebeten werden sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

§ 11 Betriebseinschraenkungen und -verbote
(1) Die Regulierungsbehoerde kann bei Verstoessen gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen eine Einschraenkung des Betriebes oder die
Ausserbetriebnahme von Amateurfunkstellen anordnen.

(2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschraenkungen oder Betriebsverboten
soll von der Regulierungsbehoerde angeordnet werden, wenn eine Gefaehrdung von Leib
und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu befuerchten
ist. Gleiches gilt, wenn zu befuerchten ist, dass der Funkamateur Frequenzbereiche
nutzt, die anderen Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht, dass hierdurch
erhebliche Stoerungen dieser Funkdienste verursacht werden. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberuehrt.

§ 12 Uebergangsregelung
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und
Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Massgabe dieses Gesetzes weiter.


                                            -4-
      
                                                                              

§ 13 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




                                            -5-