Gesetz zur Regelung der Altschulden
fuer gesellschaftliche Einrichtungen
(Altschuldenregelungsgesetz - ARG)
ARG

vom  06.03.1997



"Altschuldenregelungsgesetz vom 6. Maerz 1997 (BGBl. I S. 434), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 4 G v. 20.12.2001 I 3955

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.3.1997
Das G wurde als Artikel 1 G 105-29/1 v. 6.3.1997 I 434 (ARGEuaAendG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G mWv 15.3.1997 in
Kraft getreten

§ 1
Der Erblastentilgungsfonds uebernimmt zur Regelung der Altschulden fuer gesellschaftliche
Einrichtungen mit Wirkung vom 1. Januar 1997 bei der Gesellschaft fuer kommunale
Altkredite und Sonderaufgaben der Waehrungsumstellung mbH Berlin am 31. Dezember 1996
als Forderungen zu Buche stehende Verbindlichkeiten fuer den Bau gesellschaftlicher
Einrichtungen und sonstige Finanzierungsaufwendungen in Hoehe von zusammen
8.389.768.897,33 Deutsche Mark.

§ 2
Als Folge der Uebernahme der in § 1 genannten Verbindlichkeiten durch den
Erblastentilgungsfonds werden die in den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen belegenen oeffentlich-rechtlichen
Gebietskoerperschaften sowie sonstige Schuldner der Gesellschaft fuer kommunale
Altkredite und Sonderaufgaben der Waehrungsumstellung mbH Berlin von Forderungen, die
auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zur Finanzierung
des Baues gesellschaftlicher Einrichtungen entstanden sind, befreit. Soweit die Laender
von diesen Forderungen betroffen sind, tritt die befreiende Wirkung auch fuer sie ein.

§ 3
(1) Die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen erstatten zu gleichen Teilen dem Bund als ihren Beitrag zu
den Zins- und Tilgungsleistungen fuer die vom Erblastentilgungsfonds uebernommenen
Verbindlichkeiten, beginnend mit dem Jahr 1998, jaehrlich bis zur vollstaendigen Tilgung
der Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds die Haelfte der jaehrlichen Annuitaet
von 7,5 vom Hundert der nach § 1 uebernommenen Verbindlichkeiten in Hoehe von insgesamt
314.616.333,65 Deutsche Mark. Der Bund uebernimmt den Anteil des Landes Berlin in Hoehe
von 52.436.055,61 Deutsche Mark, soweit er nicht durch Anrechnungen gemaess Absatz 2
erbracht wird.

(2) Auf den Anteil der Laender gemaess Absatz 1 werden, unter Abzug von einmalig 300
Millionen Deutsche Mark sowie von jaehrlich 6,25 Millionen Deutsche Mark in den Jahren
1997 bis 2004, in den Jahren 1998 bis 2004 aus dem in § 20b des Parteiengesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66),
das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) geaendert worden
ist, in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe

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d Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150)
genannten Vermoegen die verfuegbaren Barmittel, jaehrlich bis zu 105 Millionen Deutsche
Mark, angerechnet. Darueber hinaus verfuegbare Barmittel sind auf kuenftige Jahre
vorzutragen. Der verfuegbare Betrag wird vor Beginn eines Jahres von der Bundesanstalt
fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben festgestellt und jeweils bis zum 15. Dezember
eines Jahres dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt. Der anrechnungsfaehige
Betrag wird zu Beginn des Jahres als Teil des Laenderbeitrages an den Bund abgefuehrt.
Ist der jeweils festgestellte, verfuegbare Betrag geringer als 105 Millionen Deutsche
Mark, so trifft die Laender insoweit keine weitere Leistungspflicht. In Hoehe dieser
Fehlbetraege hat der Bund einen unbefristeten Erstattungsanspruch gegenueber dem in Satz
1 genannten Vermoegen.

(3) In den Jahren 1998 bis 2001 koennen die Jahresbetraege der Finanzhilfen der Laender
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen nach § 2
des Investitionsfoerderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) durch
bis zum 1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres abzugebende schriftliche
Erklaerung gegenueber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34.936.056
Deutsche Mark abgesenkt werden. Diese Betraege werden auf die jeweiligen Anteile der
Laender an deren Beitrag zu den Zins- und Tilgungsleistungen nach Absatz 1 angerechnet.

§ 4
(1) Soweit die Erfuellung der auf das jeweilige Land entfallenden Erstattungsleistungen
nach § 3 nicht in voller Hoehe erbracht wird, erfolgt bis einschliesslich 2004 eine
unmittelbare Zahlung der Laender an den Bund bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.

(2) Die Leistungen der Laender an den Bund koennen durch Verwaltungsvereinbarungen
abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.




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