Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz
(Altschuldenhilfeverordnung - AHGV)
AHGV
vom 15.12.2000
"Altschuldenhilfeverordnung vom 15. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1734), die durch Artikel
1 des Gesetzes vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2179) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 G v. 10.11.2008 I 2179
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2001
Eingangsformel
Auf Grund des § 6a des Altschuldenhilfe-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1304) eingefuegt worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§ 1 Zusaetzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten
(1) Antragsberechtigten Wohnungsunternehmen kann ueber § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
hinaus nach Massgabe verfuegbarer Haushaltsmittel des Bundes ein Entlastungsbetrag
gewaehrt werden. Er dient zur Tilgung von Altverbindlichkeiten und darauf beruhender
Verbindlichkeiten und berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung.
(2) Der Entlastungsbetrag darf nur gewaehrt werden, wenn
1. der Leerstand einschliesslich der seit dem 1. Januar 1998 abgerissenen Wohnflaeche
bei Antragstellung mindestens 15 Prozent der eigenen Wohnflaeche des Unternehmens
umfasst,
2. der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz infolge der finanziellen
Belastungen durch nicht vermietete Wohnflaeche gefaehrdet ist,
3. die Wohnraumverminderung notwendiger Bestandteil eines tragfaehigen
Sanierungskonzeptes fuer den Antragsteller ist, das staedtebauliche
Aspekte beruecksichtigt, an dem sich das Land beteiligt und zu dem das
Kreditinstitut einen Finanzierungsbeitrag mindestens in Hoehe des Verzichts auf
Vorfaelligkeitsentschaedigung leistet,
4. die Leerstandsquote, die Existenzgefaehrdung des Unternehmens und das
Sanierungskonzept von einem Wirtschaftspruefer bestaetigt werden und
5. das Kreditinstitut rechtsverbindlich sein Einverstaendnis mit der Tilgung der
Verbindlichkeit erklaert.
§ 2 Berechnung der Entlastung
Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemaess §
2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit
Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Hoehe der um 8
Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter
der gesamten Wohnflaeche des Antragstellers, hoechstens jedoch 150 Deutsche Mark,
multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemaess § 1
Abs. 2 Nr. 3 abzureissenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnflaeche des
Antragstellers. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept
gemaess § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht uebersteigen.
-1-
§ 3 Antragsberechtigung und Frist
Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-
Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter Beifuegung der nach § 1 Abs. 2
Nr. 4 und 5 erforderlichen Bestaetigungen und Erklaerungen bis zum 31. Dezember 2003 zu
stellen.
§ 4 Voraussetzung fuer die Leistungsgewaehrung
Eine Entscheidung ueber die Gewaehrung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der
Wohnflaeche erfolgen. Voraussetzungen fuer die Leistungsgewaehrung selbst sind der
Vollzug des Abrisses oder Rueckbaus des jeweiligen Gebaeudes spaetestens bis 31.
Dezember 2013 und die Erfuellung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach
§ 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestaetigung durch die Kreditanstalt fuer
Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfuellung nicht zu vertreten hat.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
-2-