Gesetz ueber Altschuldenhilfen fuer
Kommunale Wohnungsunternehmen,
Wohnungsgenossenschaften und private
Vermieter in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Altschuldenhilfe-Gesetz)
AltSchG

vom  23.06.1993



"Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 27.6.1993
Das G wurde als Artikel 39 G 105-16 v. 23.6.1993 I 944 (FKPG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 1 dieses G am
27.6.1993 in Kraft getreten.

Erster Teil
Allgemeine Grundsaetze

§ 1 Zweck der Altschuldenhilfen
Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit
Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur
angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der
Kredit- und Investitionsfaehigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewaehrt.
Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen fuer die Privatisierung und Bildung
individuellen Wohneigentums fuer Mieter verbessert.

§ 2 Antragberechtigte
(1) Antragberechtigte sind:
1. Kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersoenlichkeit, auf die die
   Wohnzwecken dienenden Grundstuecke und das sonstige Wohnungsvermoegen, die auf
   Grund des Einigungsvertrages und der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die
   Gemeinden uebergegangen sind, mit den zugehoerigen Altverbindlichkeiten im Sinne des
   § 3 uebertragen worden sind oder bei denen ihre Uebertragung mit Sicherheit erwartet
   werden kann;
2. Kommunen, soweit oder solange eine Uebertragung ihrer Wohnzwecken dienenden
   Grundstuecke und des sonstigen Wohnungsvermoegens auf Wohnungsunternehmen,
   insbesondere wegen geringen Umfangs dieses Vermoegens, betriebswirtschaftlich nicht
   vertretbar oder eine vollstaendige oder teilweise Uebertragung, insbesondere wegen
   ausstehender Vermoegenszuordnung und Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht
   moeglich ist;
3. Wohnungsgenossenschaften;

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4. private Vermieter von Wohnraum, die die Verfuegungsbefugnis ueber die Wohnung
   haben. Fuer Wohnungsbestaende im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer
   Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der frueheren landwirtschaftlichen
   Produktionsgenossenschaften einschliesslich der ab 1. Juli 1990 bereits veraeusserten
   Wohnungen werden Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) nicht gewaehrt.
Die Antragberechtigten muessen die Altverbindlichkeiten gegenueber der kreditgebenden
Bank spaetestens bis zur Gewaehrung der Teilentlastung nach § 4 oder der Zinshilfe
nach § 7 schriftlich anerkennen und hierueber einen rechtswirksamen Kreditvertrag
abgeschlossen haben. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind
Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat,
ist eine Rueckforderung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuches ueber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
ausgeschlossen.

§ 3 Altverbindlichkeiten
(1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in § 2 Abs. 1 bezeichneten
Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter aus Krediten fuer Wohnungen, deren
hoechstzulaessiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethoehegesetzes in der bis
zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt und bei denen die Kredite
1. bis zum 30. Juni 1990 auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
   Republik fuer Wohnzwecke im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen
   Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem
   Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewaehrt worden
   sind oder
2. von Wohnungsunternehmen zur Finanzierung der vor dem 3. Oktober 1990 begonnenen
   Mietwohnungsbauvorhaben nach dem 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgenommen worden sind.
Als Altverbindlichkeiten gelten auch die von den Foerderinstituten der Laender nach den
Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligten Baudarlehen, soweit diese
zur Abloesung von Krediten fuer die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Mietwohnungsbauvorhaben
eingesetzt worden sind.

(2) Zu den Altverbindlichkeiten gehoeren auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31.
Dezember 1993 gestundeten Zinsen und Buergschaftsgebuehren.

Zweiter Teil
Teilentlastung durch Schulduebernahme

§ 4 Teilentlastung
(1) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens uebernimmt der Erblastentilgungsfonds
ab dem 1. Juli 1995 eine Schuld in Hoehe eines Teils der am 1. Januar 1994
bestehenden Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens mit befreiender Wirkung
gegenueber dem bisherigen Glaeubiger. Sind mehrere Glaeubiger vorhanden, so hat der
Erblastentilgungsfonds zuerst die Verbindlichkeiten gegenueber den Glaeubigern der in §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Kredite unter Beruecksichtigung des in Absatz
2 Satz 1 genannten Hoechstbetrages zu uebernehmen. Der Teilentlastungsbetrag besteht aus
den Altverbindlichkeiten, die am 1. Januar 1994 einen Betrag von 150 Deutsche Mark,
multipliziert mit der Quadratmeterzahl der nach dem Stand vom 1. Januar 1993 beim
Wohnungsunternehmen vorhandenen gesamten Wohnflaeche, uebersteigen. Als Wohnflaeche ist
die Flaeche zugrunde zu legen, fuer die sich der hoechstzulaessige Mietzins aus § 11 Abs.
2 und 3 des Miethoehegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt.
Soweit bei Mieterhoehungen nach der Ersten und Zweiten Grundmietenverordnung bei der
Wohnflaechenberechnung die §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde
gelegt worden sind, bestimmt sich die Wohnflaeche nach diesen Vorschriften. Wohnflaeche
von Wohnungen, die nach dem 1. Januar 1993 an deren Mieter oder an private Investoren

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veraeussert und deren zugehoerige Altverbindlichkeiten vor dem 1. Januar 1994 getilgt
wurden, wird nicht beruecksichtigt. Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens
werden insoweit beruecksichtigt, als sie sich auf die in den Saetzen 4 und 5 bezeichnete
Wohnflaeche beziehen.

(2) Fuer Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 duerfen bei der
Ermittlung des Teilentlastungsbetrages hoechstens 1.000 Deutsche Mark Kreditbelastung
je Quadratmeter Wohnflaeche bei der Berechnung nach Absatz 1 beruecksichtigt werden. Wird
der Antragsteller durch die den nach Satz 1 entlastungsfaehigen Betrag uebersteigenden
Restverpflichtungen in einer die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefaehrdenden
Weise belastet, kann ein hoeherer entlastungsfaehiger Betrag festgelegt werden.

(3) Wurden Teile des Wohnungsunternehmens oder Teile der Wohnflaeche ab dem 1. Januar
1993 ausgegliedert, verringert sich der fuer den 1. Januar 1994 fuer das am 1. Januar
1993 bestehende Unternehmen (Altunternehmen) berechnete Teilentlastungsbetrag im
Verhaeltnis der beim Unternehmen verbliebenen Wohnflaeche zur gesamten Wohnflaeche am
1. Januar 1993. Fuer Wohnungsunternehmen, die ab dem 1. Januar 1993 auf Grund von
Ausgliederungen aus einem am 1. Januar 1993 bestehenden Unternehmen (Altunternehmen)
gegruendet wurden, bestimmt sich der auf dieses Unternehmen entfallende Teil des auf
der Grundlage der Wohnflaeche am 1. Januar 1994 fuer das Gesamtunternehmen berechneten
Teilentlastungsbetrages durch das Verhaeltnis der ausgegliederten Wohnflaeche zur
Wohnflaeche des Altunternehmens am 1. Januar 1993.

(4) Wohnflaechen von Wohnungen, die nach dem Vermoegensgesetz rueckgegeben oder
rueckuebertragen werden, werden bei der Ermittlung der nach Absatz 1 anzurechnenden
Flaeche nicht beruecksichtigt. Soweit oder solange ueber den Antrag nach dem
Vermoegensgesetz nicht bestandskraeftig entschieden ist, wird die nach dem
Vermoegensgesetz antragsbelastete Wohnflaeche beruecksichtigt, soweit die Wohngebaeude
nach dem 1. Januar 1949 errichtet wurden; der Bescheid ueber die Teilentlastung
wird unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Satz 3 gewaehrt. Liegt bis zum 31.
Dezember 1999 eine bestandskraeftige Entscheidung ueber Antraege nach dem Vermoegensgesetz
vor, ergeht ein ergaenzender Bescheid ueber die Teilentlastung unter Zugrundelegung
der nach Massgabe des Absatzes 1 zu beruecksichtigenden Flaeche; Entscheidungen
nach dem Vermoegensgesetz, die nach diesem Zeitpunkt bestandskraeftig werden, haben
keine Auswirkungen mehr auf die Teilentlastung. Im Falle eines nach Satz 2 bis
zur Entscheidung nach Satz 3 zu hoch gewaehrten Teilentlastungsbetrages ist der
Unterschiedsbetrag einschliesslich vom Erblastentilgungsfonds hierfuer gezahlter
Zinsen an diesen zu erstatten; im Falle eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung
nach Satz 3 zu niedrig gewaehrten Teilentlastungsbetrages ist auch der erhoehte
Teilentlastungsbetrag vom Erblastentilgungsfonds zu uebernehmen, und die vom
Wohnungsunternehmen fuer den Unterschiedsbetrag gezahlten Zinsen sind diesem vom
Erblastentilgungsfonds zu erstatten. Die Bestimmung nach Satz 3 erfolgt von Amts wegen
oder auf Antrag des Unternehmens, wenn ueber alle Antraege nach dem Vermoegensgesetz
bestandskraeftig entschieden worden ist. Abweichend von Satz 5 kann nach Ablauf
eines jeden Kalenderjahres ein ergaenzender Teilentlastungsbescheid in entsprechender
Anwendung der Saetze 3 und 4 erfolgen.

(5) Die Teilentlastung wird Wohnungsunternehmen gewaehrt, wenn neben den Voraussetzungen
der §§ 2 und 3 sowie der Absaetze 1 bis 3 folgende weitere Voraussetzungen erfuellt sind:
1. Das Wohnungsunternehmen muss sich zur Veraeusserung von Wohnraum und Abfuehrung von
   Veraeusserungserloesen nach Massgabe des § 5 verpflichten;
2. das Wohnungsunternehmen muss nach seinen rechtlichen und wirtschaftlichen
   Verhaeltnissen geeignet und in der Lage sein, seine Geschaefte ordnungsgemaess zu
   fuehren; insbesondere muss sein Unternehmenskonzept eine zuegige Privatisierung,
   Modernisierung und Instandsetzung seiner Wohnungsbestaende vorsehen;
3. das Wohnungsunternehmen muss sich, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes
   einer jaehrlichen Pruefung seiner Geschaeftstaetigkeit und seiner wirtschaftlichen
   Verhaeltnisse unterliegt, einer derartigen Pruefung unterwerfen.
Zur Erfuellung der in Satz 1 enthaltenen Verpflichtungen hat das Wohnungsunternehmen
seinem Antrag auf Teilentlastung insbesondere den letzten Jahresabschluss
einschliesslich Pruefungsbericht, einen Investitionsplan, eine Finanzvorschau sowie ein

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Privatisierungs- und Unternehmenskonzept, aus denen die beabsichtigten Privatisierungs-
, Modernisierungs- und Instandsetzungsmassnahmen ersichtlich sind, beizufuegen. Die
Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begruenden.

(6) Soweit dem Wohnungsunternehmen einer Ausgleichsforderung nach den §§ 24, 26
Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes zusteht, ist der Teilentlastungsbetrag auf die
Ausgleichsforderung anzurechnen. § 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist
insoweit nicht anzuwenden.

(7) Das Wohnungsunternehmen hat jaehrlich ueber den Stand seines Investitionsprogramms
und die Ergebnisse der Privatisierung zu berichten. Ergibt sich aus dem Bericht eine
wesentliche Abweichung vom Investitionsplan oder dem Privatisierungskonzept, kann
der Bescheid ueber die Gewaehrung der Teilentlastung ganz oder teilweise aufgehoben
und die entsprechende Erstattung des Teilentlastungsbetrages einschliesslich vom
Erblastentilgungsfonds gezahlter Zinsen an diesen angeordnet werden, es sei denn,
dass das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat. Die befreiende Wirkung
der Schulduebernahme durch den Erblastentilgungsfonds nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bleibt
auch bei Aufhebung des Bescheides unberuehrt. Ist auf Grund der Teilentlastung der
Betrag der uebernommenen Schuld auf Ausgleichsforderungen nach den §§ 24, 26 Abs. 3
des D-Markbilanzgesetzes angerechnet worden (§ 4 Abs. 6), erhoehen sich im Falle der
Rueckerstattung die Ausgleichsforderungen um den Betrag, der erforderlich ist, eine
ansonsten eintretende bilanzielle Ueberschuldung zu vermeiden, jedoch hoechstens bis zum
Betrag der urspruenglichen Ausgleichsforderung.

(8) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung faellig und von diesem Zeitpunkt
an zu verzinsen. Der Zinssatz bemisst sich nach den Refinanzierungskosten des Bundes.

(9) Privaten Vermietern kann eine Teilentlastung unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 gewaehrt werden, wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem 30. Juni 1995
zu einer erheblichen Beeintraechtigung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes fuehren
wuerde.

§ 5 Privatisierungs- und Veraeusserungspflicht, Abfuehrung von Erloesen
(1) Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom Hundert seines zahlenmaessigen
Wohnungsbestandes mit mindestens 15 vom Hundert seiner Wohnflaeche nach dem Stand
vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1999 zu privatisieren oder im Falle der
Wohnungsgenossenschaften zu veraeussern; dabei sind die Mieter zur Bildung individuellen
Wohneigentums vorrangig zu beruecksichtigen. Der Veraeusserung steht es gleich,
wenn nach dem 31. Dezember 1996 Erbbaurechte oder Wohnungserbbaurechte nach § 30
des Wohnungseigentumsgesetzes mit einer Dauer von mindestens 75 Jahren begruendet
und uebertragen werden. Privatisierungen und Veraeusserungen ab dem 3. Oktober 1990
sind anzurechnen. Bei der Bestimmung des nach Satz 1 zu privatisierenden oder
zu veraeussernden Wohnungsbestandes werden Wohnungen, die nach dem Vermoegensgesetz
rueckgegeben worden sind oder rueckuebertragen werden, nicht beruecksichtigt.

(2) Das Wohnungsunternehmen hat folgende Erloesanteile aus der Veraeusserung von
15 vom Hundert seines zahlenmaessigen Wohnungsbestandes mit 15 vom Hundert seiner
Wohnflaeche nach dem Stand vom 1. Januar 1993, die 150 Deutsche Mark je Quadratmeter
verkaufter Wohnflaeche zuzueglich der in Verbindung mit dem Verkauf entstandenen
Sanierungskosten uebersteigen, bis zur Hoehe des Teilentlastungsbetrages nach § 4 an den
Erblastentilgungsfonds bei Veraeusserung abzufuehren:
1. bis zum 31. Dezember 1994 in Hoehe von 20 vom Hundert,
2. vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in Hoehe von 30 vom Hundert,
3. vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Hoehe von 40 vom Hundert,
4. vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 in Hoehe von 45 vom Hundert,
5. vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in Hoehe von 50 vom Hundert.
Veraeusserungserloes im Sinne von Satz 1 ist im Fall der Erbbaurechtsbestellung der
vom Erbbauberechtigten zu entrichtende Preis fuer das Gebaeude oder den Teil eines
Gebaeudes zuzueglich des Barwertes des vereinbarten Erbbauzinses. Massgebend fuer die
Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem der Eigentumsumschreibungsantrag
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beim Grundbuchamt gestellt worden ist, wenn es auf Grund des gestellten Antrages zur
Eigentumsumschreibung kommt. Hat das Unternehmen das Fehlen der Voraussetzungen fuer die
Antragstellung auf Eigentumsumschreibung nicht zu vertreten, so gilt als massgeblicher
Zeitpunkt fuer die Einhaltung der Frist fuer Kauf- oder Erbbaurechtsbestellungsvertraege,
die nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen worden sind, auch der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses, wenn
1. Gegenstand des Vertrages ein Grundstueck oder die bei Vertragsabschluss nach Lage,
   Groesse und Form bestimmte Teilflaeche eines Grundstuecks ist,
   a) das nach § 28 der Grundbuchordnung bezeichnet werden kann,
   b) auf das sich ein noch nicht bestandskraeftiger Sonderungs- oder
      Zuordnungsbescheid bezieht, wenn dieser Bescheid bestandskraeftig wird, oder
   c) auf das sich ein Sonderungs- oder Zuordnungsplanenentwurf bezieht, der die
      Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 12 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der
      Sonderungsplanverordnung erfuellt, wenn dieser Planentwurf Gegenstand eines
      bestandskraeftigen Sonderungs- oder Zuordnungsbescheides wird,

2. es auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages zur Eigentumsumschreibung oder
   zum Erwerb des Erbbaurechts durch den Erwerber, bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten
   auch zum Vollzug der Teilungserklaerung kommt.

(2a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens bis
zum 31. Dezember 2003 teilweise oder vollstaendig durch ersatzweise Zahlungen an
den Erblastentilgungsfonds abgeloest werden. Die Hoehe dieser Zahlungen bestimmt
sich nach der vom Wohnungsunternehmen zur Erfuellung der Verpflichtung nach Absatz 1
unter Beruecksichtigung saemtlicher bisheriger Privatisierungen noch zu veraeussernden
Quadratmeter Wohnflaeche multipliziert mit dem Betrag von 200 Deutsche Mark.

(3) Erfuellt das Wohnungsunternehmen die sich aus den Absaetzen 1 und 2 ergebenden
Verpflichtungen nicht fristgerecht und loest es seine Verpflichtung nicht gemaess Absatz
2a ab, ist der Bescheid ueber die Gewaehrung der Teilentlastung ganz oder teilweise
aufzuheben und der Teilentlastungsbetrag einschliesslich vom Erblastentilgungsfonds
gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen dem Erblastentilgungsfonds zu
erstatten, es sei denn, dass das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
die Privatisierungs- oder Veraeusserungspflicht noch bis zum 31. Dezember 2003 erfuellt
und aus den Veraeusserungen Erloesanteile in Hoehe von 50 vom Hundert fuer das Jahr 2000 und
danach 55 vom Hundert an den Erblastentilgungsfonds abfuehrt. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4
und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verpflichtung zur Privatisierung nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages
bleibt unberuehrt.

§ 6 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Erhoehungen des Betriebsvermoegens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des § 4
oder durch eine zusaetzliche Entlastung im Sinne des § 6a entstehen, sind von der
Einkommensteuer, Koerperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des
Betriebsvermoegens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7
oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abfuehrung von Erloesen nach § 5 Abs. 2
entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Koerperschaftsteuer und Gewerbesteuer ausser
Ansatz.

§ 6a Ermaechtigung zum Erlass von Vorschriften ueber zusaetzliche Entlastung
(Haertefallregelung)
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die naeheren Voraussetzungen
fuer eine zusaetzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender
Verbindlichkeiten fuer Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 festzulegen,
die infolge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz
gefaehrdet sind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten haben. Die Entlastung
berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen eines
tragfaehigen Sanierungskonzeptes fuer das Unternehmen erreicht wird. Voraussetzung fuer

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die Gewaehrung ist, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der Hoehe
der Entlastung durch den Bund beteiligt.

Dritter Teil
Gewaehrung einer Zinshilfe

§ 7 Zinshilfe
(1) Auf Antrag wird dem Wohnungsunternehmen oder dem privaten Vermieter fuer die auf
Altverbindlichkeiten fuer die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlenden
Zinsen, soweit diese die marktuebliche Hoehe nicht uebersteigen, in voller Hoehe eine
Zinshilfe gewaehrt. Berechnungsgrundlage sind die der Wohnflaeche des Unternehmens oder
des privaten Vermieters nach § 4 Abs. 1 zuzuordnenden Altverbindlichkeiten.

(2) Die Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begruenden.

(3) Erlangen private Vermieter die Verfuegungsbefugnis ueber die Wohnung nach dem 1.
Januar 1994, beschraenkt sich der Anspruch auf Zinshilfe auf den Zeitraum, in dem ihre
Verfuegungsbefugnis besteht.

§ 8 Kostentragung
Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender sowie das
Land Berlin tragen jeweils die Haelfte der Kosten der Zinshilfe.

Vierter Teil
Verfahrens- und Schlussvorschriften

§ 9 Antrag
Die Antraege auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach § 7 sind
bei der kreditgebenden Bank spaetestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.

§ 10 Auskunftspflicht
Wenn und soweit die Durchfuehrung dieses Gesetzes es erfordert, sind
Wohnungsunternehmen, private Vermieter oder deren Beauftragte sowie die kreditgebende
Bank verpflichtet, der nach § 11 Abs. 1 fuer Entscheidungen zustaendigen Stelle auf
Verlangen Auskunft ueber die fuer die Gewaehrung von Leistungen nach diesem Gesetz
massgeblichen Umstaende zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewaehren sowie die
Besichtigung von Grundstuecken, Gebaeuden und Wohnungen zu gestatten.

§ 11 Entscheidungen
(1) Der Bund entscheidet ueber Antraege auf Leistungen sowie ueber Erstattungsansprueche
und die Abfuehrung von Erloesen nach den §§ 4, 5 und 6a. Er uebertraegt diese Befugnis
auf die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau. Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch
schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

(2) Die Entscheidung ueber die Zinshilfe nach § 7 wird durch das jeweilige Land
getroffen. Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die
nach Absatz 1 zustaendige Stelle uebertragen.

(3) Zur Wahrung einer einheitlichen Pruefungs- und Verfahrenspraxis fuer Leistungen nach
§ 4 wird ein Lenkungsausschuss gebildet. Dieser spricht Empfehlungen aus. Die Mitglieder
des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den Laendern im Einvernehmen bestellt.

§ 12 Ermaechtigung
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
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Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber Einzelheiten der Ermittlung der Hoehe des
Teilentlastungsbetrages nach § 4, der Zinshilfe nach § 7, der Abfuehrung von Erloesen
nach § 5 sowie der Anordnung und Festsetzung von Erstattungsanspruechen nach § 4 Abs. 7
und § 5 Abs. 3 zu erlassen.

(2) Die Laender werden ermaechtigt, durch landesrechtliche Vorschriften fuer die Zeit nach
dem Ausserkrafttreten des Belegungsrechtsgesetzes Vorschriften ueber Belegungsbindungen
fuer Wohnungen der Wohnungsunternehmen zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7)
gewaehrt werden. Dabei sind naehere Vorschriften zu erlassen ueber
1. die Geltung waehrend der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2003, laengstens
   bis 31. Dezember 2013,
2. die Festlegung eines nach den jeweiligen oertlichen Wohnungsmarktverhaeltnissen zur
   angemessenen Versorgung der Bevoelkerung erforderlichen Anteils von bis zu 50 vom
   Hundert der Wohnungen nach Satz 1,
3. die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18, 19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des
   Wohnungsbindungsgesetzes,
4. eine zulaessige Ueberschreitung der in § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
   bestimmten Einkommensgrenzen um bis zu 60 vom Hundert; fuer die Ermittlung
   des Gesamteinkommens sind die §§ 25 bis 25d des Zweitens Wohnungsbaugesetzes
   anzuwenden, jedoch erhoehen sich die Freibetraege nach § 25d Abs. 1 des Zweiten
   Wohnungsbaugesetzes um 60 vom Hundert.
Den Belegungsbindungen unterliegen nicht die nach § 5 privatisierten oder veraeusserten
und die nach dem Vermoegensgesetz rueckgegebenen oder rueckuebertragenen Wohnungen.

§ 13 Ueberleitungsvorschrift zum Wohnraumfoerderungsgesetz
Die Laender werden ermaechtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3
und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des
Wohnraumfoerderungsgesetzes anzupassen.




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