Altoelverordnung (AltoelV)
AltoelV

vom  27.10.1987



"Altoelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S.
1368), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;
           geaendert durch Art. 2 V v. 20.10.2006 I 2298

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.1987

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer
1. die stoffliche Verwertung,
2. die energetische Verwertung und
3. die Beseitigung
von Altoel.

(2) Diese Verordnung gilt fuer
1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Befoerderer von Altoel,
2. Betreiber von Altoelentsorgungsanlagen,
3. oeffentlich-rechtliche Entsorgungstraeger, soweit sie Altoel entsorgen, und
4. Dritte, Verbaende und Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft, denen
   nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
   Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altoel uebertragen worden sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht fuer PCB/PCT-haltiges Altoel, das zugleich PCB nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser
Verordnung zu beseitigen ist.

§ 1a Definitionen
(1) Altoele im Sinne dieser Verordnung sind Oele, die als Abfall anfallen und die ganz
oder teilweise aus Mineraloel, synthetischem oder biogenem Oel bestehen.

(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisoele durch Raffinationsverfahren aus
Altoelen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der
Oxidationsprodukte und der Zusaetze in diesen Oelen erfolgt.

(3) Basisoele sind unlegierte Grundoele zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen
spezifizierten Erzeugnisse:
Sortengruppe 01                        Motorenoele
Sortengruppe 02                        Getriebeoele
Sortengruppe 03                        Hydraulikoele
Sortengruppe 04                        Turbinenoele

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Sortengruppe   05                        Elektroisolieroele
Sortengruppe   06                        Kompressorenoele
Sortengruppe   07                        Maschinenoele
Sortengruppe   08                        Andere Industrieoele, nicht fuer Schmierzwecke
Sortengruppe   09                        Prozessoele
Sortengruppe   10                        Metallbearbeitungsoele
Sortengruppe   11                        Schmierfette.

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-
Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

§ 2 Vorrang der Aufbereitung
(1) Der Aufbereitung von Altoelen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren
eingeraeumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschliesslich
organisatorischer Sachzwaenge entgegenstehen.

(2) Altoele der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

§ 3 Grenzwerte
(1) Altoele duerfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt
nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr
als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten
Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch
das Aufbereitungsverfahren zerstoert werden oder zumindest die Konzentration dieser
Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten
Grenzwerte liegt.

(2) Altoele duerfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden,
soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.

§ 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
(1) Es ist verboten, Altoele im Sinne des § 1a Abs. 1 mit anderen Abfaellen zu
vermischen.

(2) Oele auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren
und Hydraulikanlagen enthalten sein koennen, muessen von Besitzern, Einsammlern und
Befoerderern getrennt von anderen Altoelen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt
befoerdert und getrennt einer Entsorgung zugefuehrt werden. Die zustaendige Behoerde
kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus
betriebstechnischen Gruenden nur mit einem unverhaeltnismaessig hohen Aufwand durchfuehrbar
ist und eine Entsorgung in einer dafuer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zugelassenen Anlage vom Altoelbesitzer nachgewiesen wird.

(3) Altoele unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 duerfen nicht untereinander
gemischt werden.

(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur
Aufbereitung, energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altoelen
oder Abfaellen gelten die Verbote nach den Absaetzen 1 bis 3 nicht, soweit eine
Getrennthaltung der Altoele zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemaessen und
schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altoele nicht erforderlich
und eine Vermischung der Altoele in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.

(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht fuer Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder
Befoerderer von Altoelen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine
Getrennthaltung der Altoele nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altoele in
einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altoele nach
Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemaesse Entsorgung der vermischten Altoele
durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen
der Nachweisverordnung bestaetigt worden ist. Satz 1 gilt fuer die Erzeuger, Besitzer
oder Befoerderer von Altoelen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altoele

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in der Anlage eines Altoelentsorgers erfolgt, der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der
Nachweisverordnung von der Bestaetigungspflicht freigestellt ist. Die Bestaetigung nach
§ 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr.
2 sowie die Annahmeerklaerung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz
1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung fuer die Entsorgung gemischter Altoele,
darf nur unter Beachtung der Absaetze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4
erteilt werden.

(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altoele der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage
1 von Erzeugern, Einsammlern, Befoerderern und Entsorgern nach Abfallschluesseln
getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes fuer die Altoelentsorgungsanlage oder in der Bestaetigung
des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestaetigung des
Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist.

(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben
(1) Unternehmen der Altoelsammlung haben bei der Uebernahme von Altoelen der
Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe
(Rueckstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen der Altoelsammlung
aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgefuehrt worden
ist und feststeht, dass die Altoele ordnungsgemaess entsorgt werden koennen.

(2) Wer Altoele aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und
Gesamthalogen in diesen Abfaellen untersuchen oder untersuchen lassen. Die zustaendige
Behoerde kann eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen
von einer Untersuchungsstelle durchgefuehrt werden, die nicht regelmaessig mit Erfolg an
Ringversuchen teilnimmt.

(3) Aus den zu untersuchenden Altoelen ist eine Probe zu entnehmen. Eine Teilmenge
dieser Probe (Rueckstellprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen
drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben
zur Ueberwachung der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2
beschriebenen Verfahren.

(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz
1 ueberschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die fuer
das Unternehmen des Altoeleinsammlers zustaendige Behoerde unverzueglich zu unterrichten.
Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rueckstellproben
Verpflichteten haben die Rueckstellproben der zustaendigen Behoerde auf Verlangen zu
ueberlassen.

§ 6 Ergaenzende Erklaerungen zur Nachweisfuehrung
(1) Wer Altoele
1. als Altoelsammler zum Zwecke der Aufarbeitung oder energetischen Verwertung abgibt
   oder
2. gewerbsmaessig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als oeffentliche
   Einrichtung an Unternehmen der Altoelsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder
   energetischen Verwertung abgibt,
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklaerung nach dem in
Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben
unberuehrt.

(2) Wer Altoele nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an
PCB und Gesamthalogen ergaenzend in die Erklaerung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit
er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.

(3) Je eine Ausfertigung der Erklaerung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten
und dem Unternehmen, welches das Altoel uebernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
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(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklaerung Verpflichtete kann die Erklaerung nach
Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises
eintragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklaerung Verpflichtete kann die Erklaerung nach
Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Uebernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im
Feld "Frei fuer Vermerke" eintragen.

(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte
an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der
Nachweisverordnung im Feld "Frei fuer Vermerke" eintragen.

(6) Fuer die Abgabe der ergaenzenden Erklaerungen zur Nachweisfuehrung nach Absatz 4 Satz
1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen
Fuehrung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschliesslich der §§ 30 und 31 der
Nachweisverordnung.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder
Getriebeoelen

§ 7 Kennzeichnung der Gebinde
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeoele duerfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht
werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermassen gekennzeichnet sind:
"Dieses Oel gehoert nach Gebrauch in eine Altoelannahmestelle! Unsachgemaesse Beseitigung
von Altoel gefaehrdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Loesemitteln,
Brems- und Kuehlfluessigkeiten ist verboten."

§ 8 Altoelannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher
(1) Wer gewerbsmaessig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeoel an Endverbraucher abgibt,
hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a fuer solche gebrauchten
Oele einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung
nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare
und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a
hinzuweisen.

(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeoele bis zur
Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeoele kostenlos
annehmen. Sie muss ueber eine Einrichtung verfuegen, die es ermoeglicht, den Oelwechsel
fachgerecht durchzufuehren.

(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen
raeumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme fuer den
Kaeufer zumutbar ist.

(3) Die Absaetze 1 bis 2 gelten sinngemaess auch fuer Oelfilter und beim Oelwechsel
regelmaessig anfallende oelhaltige Abfaelle.

§ 9 Ausnahmen fuer gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt
(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder oeffentliche
Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeoele unmittelbar beim Hersteller oder
Mineraloelhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen
Naehe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkaeufer kann sich zur Erfuellung
seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.

(2) Fuer den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt gilt die
Annahmeverpflichtung des Verkaeufers als erfuellt, wenn der Kaeufer die Einrichtungen der
Bilgenentoelung oder die Auffanganlagen gemaess des Internationalen Uebereinkommens zur
Verhuetung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.



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Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altoele aufbereitet,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Altoele mit anderen Abfaellen vermischt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Oele nicht getrennt haelt, nicht getrennt
   einsammelt, nicht getrennt befoerdert oder nicht getrennt einer Entsorgung zufuehrt,
4. entgegen § 4 Abs. 3 Altoele untereinander mischt,
5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altoele nicht getrennt haelt,
6. entgegen § 5 Abs. 4 die zustaendige Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig
   unterrichtet oder die Rueckstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig ueberlaesst,
7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenoele oder Getriebeoele in Gebinden in den Verkehr
   bringt oder
8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und
   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht,
   nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine
Erklaerung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 11 Abloesung von Vorschriften
Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgeloest.

§§ 12 und 13
(weggefallen)

§ 14
(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)
Zuordnung von Abfallschluesseln zu einer Sammelkategorie
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1372

Sammelkategorie 1:
13 01 10                       nichtchlorierte Hydraulikoele auf Mineraloelbasis
13 02 05                       nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele auf
                               Mineraloelbasis
13 02 06                       synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele
13 02 08                       andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele
13 03 07                       nichtchlorierte Isolier- und Waermeuebertragungsoele auf
                               Mineraloelbasis
Sammelkategorie 2:
12 01 07                       halogenfreie Bearbeitungsoele auf Mineraloelbasis (ausser
                               Emulsionen und Loesungen)
12 01 10                       synthetische Bearbeitungsoele
13 01 11                       synthetische Hydraulikoele
13 01 13                       andere Hydraulikoele
Sammelkategorie 3:

                                             -5-
       
                                                                               

12 01 06                       halogenhaltige Bearbeitungsoele auf Mineraloelbasis (ausser
                               Emulsionen und Loesungen)
13 01 01                       Hydraulikoele, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von
                               nicht mehr als 50 mg/kg
13 01 09                       chlorierte Hydraulikoele auf Mineraloelbasis
13 02 04                       chloriere Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele auf
                               Mineraloelbasis
13 03 01                       Isolier- und Waermeuebertragungsoele, die PCB enthalten, mit
                               einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 03 06                       chlorierte Isolier- und Waermeuebertragungsoele auf
                               Mineraloelbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01
                               fallen
Sammelkategorie 4:
13 01 12                       biologisch leicht abbaubare Hydraulikoele
13 02 07                       biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und
                               Schmieroele
13 03 08                       synthetische Isolier- und Waermeuebertragungsoele
13 03 09                       biologisch leicht abbaubare Isolier- und
                               Waermeuebertragungsoele
13 03 10                       andere Isolier- und Waermeuebertragungsoele
13 05 06                       Oele aus Oel-/Wasserabscheidern
13 07 01                       Heizoel und Diesel

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3)
Probenahme und Untersuchung von Altoel
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1373 - 1374

 1     Entnahme und Aufbewahrung der Proben
       Die Probenahme fuer die Untersuchung eines Altoels auf die Gehalte an Gesamthalogen
       und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN 51 750 Teil 1, Ausgabe August
       1983, und Teil 2, Ausgabe Maerz 1984, durchgefuehrt. Ergaenzend zu den Vorschriften
       der Norm DIN 51 750 wird auf Folgendes hingewiesen:
 1.1   Einsatz von Vakuum-Tankwagen
       Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben
       (siehe Abbildung) erfolgen.


       Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
       Fundstelle: BGBl. I 2002, 1373)
       Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altoeltanks angeschlossen oder
       in andere Behaelter eingehaengt. Nachdem der Tank des Fahrzeugs unter Vakuum
       gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Haehnen 2 und 3
       geoeffnet und der Uebernahmevorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt
       bis zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende
       Rohrstueck mittels des Hahnes 2 belueftet und anschliessend ueber den Hahn 3 der
       Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefaess abgelassen. Aus mehreren
       solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten. Die
       Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altoeluebernahme erfolgen, da sonst
       durch Verschleppungseffekte Probenverfaelschungen eintreten koennen.
 1.2   Probenahmegefaesse
       Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder Metallgefaesse zu
       verwenden. Gefaesse aus anderen Werkstoffen sind dann zugelassen, wenn nachgewiesen
       ist, dass keine das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB durch die
       Gefaesswandung erfolgt.
 1.3   Probemenge
       Die jeweilige Probenmenge betraegt mindestens 1 l.
 1.4   Probenahme an der Anfallstelle
       Bei der Probenahme an einer Altoelanfallstelle gemaess § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben
       von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altoelsammler.
 1.5   Probenahme an der Aufarbeitungsstelle
                                             -6-
       
                                                                               

       Bei der Probenahme fuer Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die
       Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe fuer das
       Untersuchungslaboratorium, eine Probe fuer den Anlieferer, eine Probe fuer den
       Aufbereiter und eine Probe fuer etwaige Schiedsanalysen (Rueckstellproben)
       bestimmt.
       Soweit im konkreten Fall mehrere Proben fuer ein und dieselbe Stelle bestimmt
       sind, reduziert sich die Zahl der Teilproben entsprechend.
 1.6   Beachtung von Sicherheitsvorschriften
       Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die einschlaegigen
       Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu beachten.
 1.7   Probenahmeprotokoll
       Ueber die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung an das Muster der Norm 51 750
       Teil 1 zu fertigen.
 1.8   Aufbewahrung von Proben
       Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet sich nach
       § 5 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Straf- oder Bussgeldverfahrens sind die fuer die
       Schiedsprobe (Schiedsverfahren nach DIN 51 848, Ausgabe Maerz 1984) vorgesehenen
       Probenbehaelter bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
       Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z.B. durch Plombieren), dass die
       Probemenge unveraendert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit
       nachgewiesen werden koennen.
 2     Bestimmung     des    Gehaltes    an   polychlorierten       Biphenylen      (PCB)
 2.1   Grundsatz
       Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere

        2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
        2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
        2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
        2,2',3,4',4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
        2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
        2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
im Altoel bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet.
 2.2       Untersuchungsverfahren
           Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere
           hat nach DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.
 2.3       Berechnungsverfahren
           Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe
           Dezember 2001, Verfahren B, zu erfolgen.
 2.4       Ueberschreitung des Grenzwertes
           Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altoel gilt der nach § 3
           einzuhaltende Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altoel als ueberschritten. Gemaess
           den Praezisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist
           bei diesem Wert eine Ueberschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen
           Sicherheit von 95% gegeben.
 3         Bestimmung       des   Gesamthalogengehaltes
 3.1       Grundsatz
           Unter dem Gehalt eines Altoeles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an
           den anorganisch und organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der
           wasserfreien Oelphase verstanden.
           Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in
           Abschnitt 3.3 aufgefuehrt.
           Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
 3.2       Probenvorbereitung
           Die Probenvorbereitung ist derart durchzufuehren, dass die ermittelten
           Gehalte sich auf die wasserfreie Oelphase beziehen. Die zu untersuchende
           fluessige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprueft. Falls
           eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters
           abgetrennt.
                                           -7-
       
                                                                               

           Die erhaltene Oelphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder
           Emulsionen werden homogenisiert.
           Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem
           Natriumsulfat entfernt, das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise
           eingeruehrt wird.
           Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Oel
           abzentrifugiert.
           Anmerkung:
           Die Trocknung der Altoelprobe ist so durchzufuehren, dass Verdampfungsverluste
           durch leichtfluechtige Bestandteile vermieden werden.
 3.3       Analysenverfahren
 3.3.1     Vortest mit energiedispersiver Roentgenfluoreszenz-Analyse
           Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver
           Roentgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.
 3.3.2     Referenzverfahren
           3.3.2.1   Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in
                     der Aufschlussloesung
                     Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung
                     an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe Mai 1994, oder durch ein anderes,
                     gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des
                     Halogenidgehaltes (gemaess Abschnitt 3.1) in der Aufschlussloesung auf
                     Basis einer argentometrischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil
                     1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe Dezember
                     1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304
                     Teil 1, Ausgabe April 1995, oder durch ein anderes, gleichwertiges
                     Verfahren.

 3.3.2.2   Wellenlaengendispersive Roentgenfluoreszenz-Analyse
           Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlaengendispersiver
           Roentgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw.
           DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.
 3.4       Ueberschreitung des Grenzwertes
           Eine Ueberschreitung des nach § 3 Abs. 1 zulaessigen Gesamthalogengehaltes
           ist grundsaetzlich nachgewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren
           ermittelte Gehalt um mehr als 5 % ueber dem Grenzwert liegt. Die Untersuchung
           nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein
           Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht ueberschritten wird.
 4         Qualitaetssicherung und -kontrolle
           Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlaesslichkeit der
           Analysenergebnisse durch geeignete Massnahmen zur Qualitaetssicherung und
           -kontrolle abzusichern. Dazu gehoert unter anderem der Nachweis ueber die
           regelmaessige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
 5.        G Bekanntmachung sachverstaendiger Stellen
           Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverstaendiger
           Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen archivmaessig
           gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin
           und Koeln erschienen.


Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2)
Erklaerung ueber die Entsorgung von Altoelen
(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt,
Fundstelle: BGBl. I 2002, 1375)




                                             -8-