Altoelverordnung (AltoelV)
AltoelV
vom 27.10.1987
"Altoelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S.
1368), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;
geaendert durch Art. 2 V v. 20.10.2006 I 2298
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1987
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer
1. die stoffliche Verwertung,
2. die energetische Verwertung und
3. die Beseitigung
von Altoel.
(2) Diese Verordnung gilt fuer
1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Befoerderer von Altoel,
2. Betreiber von Altoelentsorgungsanlagen,
3. oeffentlich-rechtliche Entsorgungstraeger, soweit sie Altoel entsorgen, und
4. Dritte, Verbaende und Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft, denen
nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altoel uebertragen worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht fuer PCB/PCT-haltiges Altoel, das zugleich PCB nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser
Verordnung zu beseitigen ist.
§ 1a Definitionen
(1) Altoele im Sinne dieser Verordnung sind Oele, die als Abfall anfallen und die ganz
oder teilweise aus Mineraloel, synthetischem oder biogenem Oel bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisoele durch Raffinationsverfahren aus
Altoelen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der
Oxidationsprodukte und der Zusaetze in diesen Oelen erfolgt.
(3) Basisoele sind unlegierte Grundoele zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen
spezifizierten Erzeugnisse:
Sortengruppe 01 Motorenoele
Sortengruppe 02 Getriebeoele
Sortengruppe 03 Hydraulikoele
Sortengruppe 04 Turbinenoele
-1-
Sortengruppe 05 Elektroisolieroele
Sortengruppe 06 Kompressorenoele
Sortengruppe 07 Maschinenoele
Sortengruppe 08 Andere Industrieoele, nicht fuer Schmierzwecke
Sortengruppe 09 Prozessoele
Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsoele
Sortengruppe 11 Schmierfette.
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-
Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.
§ 2 Vorrang der Aufbereitung
(1) Der Aufbereitung von Altoelen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren
eingeraeumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschliesslich
organisatorischer Sachzwaenge entgegenstehen.
(2) Altoele der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.
§ 3 Grenzwerte
(1) Altoele duerfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt
nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr
als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten
Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch
das Aufbereitungsverfahren zerstoert werden oder zumindest die Konzentration dieser
Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten
Grenzwerte liegt.
(2) Altoele duerfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden,
soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.
§ 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
(1) Es ist verboten, Altoele im Sinne des § 1a Abs. 1 mit anderen Abfaellen zu
vermischen.
(2) Oele auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren
und Hydraulikanlagen enthalten sein koennen, muessen von Besitzern, Einsammlern und
Befoerderern getrennt von anderen Altoelen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt
befoerdert und getrennt einer Entsorgung zugefuehrt werden. Die zustaendige Behoerde
kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus
betriebstechnischen Gruenden nur mit einem unverhaeltnismaessig hohen Aufwand durchfuehrbar
ist und eine Entsorgung in einer dafuer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zugelassenen Anlage vom Altoelbesitzer nachgewiesen wird.
(3) Altoele unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 duerfen nicht untereinander
gemischt werden.
(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur
Aufbereitung, energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altoelen
oder Abfaellen gelten die Verbote nach den Absaetzen 1 bis 3 nicht, soweit eine
Getrennthaltung der Altoele zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemaessen und
schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altoele nicht erforderlich
und eine Vermischung der Altoele in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht fuer Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder
Befoerderer von Altoelen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine
Getrennthaltung der Altoele nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altoele in
einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altoele nach
Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemaesse Entsorgung der vermischten Altoele
durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen
der Nachweisverordnung bestaetigt worden ist. Satz 1 gilt fuer die Erzeuger, Besitzer
oder Befoerderer von Altoelen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altoele
-2-
in der Anlage eines Altoelentsorgers erfolgt, der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der
Nachweisverordnung von der Bestaetigungspflicht freigestellt ist. Die Bestaetigung nach
§ 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr.
2 sowie die Annahmeerklaerung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz
1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung fuer die Entsorgung gemischter Altoele,
darf nur unter Beachtung der Absaetze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4
erteilt werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altoele der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage
1 von Erzeugern, Einsammlern, Befoerderern und Entsorgern nach Abfallschluesseln
getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes fuer die Altoelentsorgungsanlage oder in der Bestaetigung
des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestaetigung des
Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist.
(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben
(1) Unternehmen der Altoelsammlung haben bei der Uebernahme von Altoelen der
Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe
(Rueckstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen der Altoelsammlung
aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgefuehrt worden
ist und feststeht, dass die Altoele ordnungsgemaess entsorgt werden koennen.
(2) Wer Altoele aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und
Gesamthalogen in diesen Abfaellen untersuchen oder untersuchen lassen. Die zustaendige
Behoerde kann eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen
von einer Untersuchungsstelle durchgefuehrt werden, die nicht regelmaessig mit Erfolg an
Ringversuchen teilnimmt.
(3) Aus den zu untersuchenden Altoelen ist eine Probe zu entnehmen. Eine Teilmenge
dieser Probe (Rueckstellprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen
drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben
zur Ueberwachung der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2
beschriebenen Verfahren.
(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz
1 ueberschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die fuer
das Unternehmen des Altoeleinsammlers zustaendige Behoerde unverzueglich zu unterrichten.
Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rueckstellproben
Verpflichteten haben die Rueckstellproben der zustaendigen Behoerde auf Verlangen zu
ueberlassen.
§ 6 Ergaenzende Erklaerungen zur Nachweisfuehrung
(1) Wer Altoele
1. als Altoelsammler zum Zwecke der Aufarbeitung oder energetischen Verwertung abgibt
oder
2. gewerbsmaessig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als oeffentliche
Einrichtung an Unternehmen der Altoelsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder
energetischen Verwertung abgibt,
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklaerung nach dem in
Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben
unberuehrt.
(2) Wer Altoele nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an
PCB und Gesamthalogen ergaenzend in die Erklaerung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit
er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.
(3) Je eine Ausfertigung der Erklaerung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten
und dem Unternehmen, welches das Altoel uebernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
-3-
(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklaerung Verpflichtete kann die Erklaerung nach
Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises
eintragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklaerung Verpflichtete kann die Erklaerung nach
Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Uebernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im
Feld "Frei fuer Vermerke" eintragen.
(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte
an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der
Nachweisverordnung im Feld "Frei fuer Vermerke" eintragen.
(6) Fuer die Abgabe der ergaenzenden Erklaerungen zur Nachweisfuehrung nach Absatz 4 Satz
1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen
Fuehrung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschliesslich der §§ 30 und 31 der
Nachweisverordnung.
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder
Getriebeoelen
§ 7 Kennzeichnung der Gebinde
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeoele duerfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht
werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermassen gekennzeichnet sind:
"Dieses Oel gehoert nach Gebrauch in eine Altoelannahmestelle! Unsachgemaesse Beseitigung
von Altoel gefaehrdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Loesemitteln,
Brems- und Kuehlfluessigkeiten ist verboten."
§ 8 Altoelannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher
(1) Wer gewerbsmaessig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeoel an Endverbraucher abgibt,
hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a fuer solche gebrauchten
Oele einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung
nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare
und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a
hinzuweisen.
(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeoele bis zur
Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeoele kostenlos
annehmen. Sie muss ueber eine Einrichtung verfuegen, die es ermoeglicht, den Oelwechsel
fachgerecht durchzufuehren.
(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen
raeumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme fuer den
Kaeufer zumutbar ist.
(3) Die Absaetze 1 bis 2 gelten sinngemaess auch fuer Oelfilter und beim Oelwechsel
regelmaessig anfallende oelhaltige Abfaelle.
§ 9 Ausnahmen fuer gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt
(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder oeffentliche
Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeoele unmittelbar beim Hersteller oder
Mineraloelhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen
Naehe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkaeufer kann sich zur Erfuellung
seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.
(2) Fuer den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt gilt die
Annahmeverpflichtung des Verkaeufers als erfuellt, wenn der Kaeufer die Einrichtungen der
Bilgenentoelung oder die Auffanganlagen gemaess des Internationalen Uebereinkommens zur
Verhuetung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.
-4-
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altoele aufbereitet,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Altoele mit anderen Abfaellen vermischt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Oele nicht getrennt haelt, nicht getrennt
einsammelt, nicht getrennt befoerdert oder nicht getrennt einer Entsorgung zufuehrt,
4. entgegen § 4 Abs. 3 Altoele untereinander mischt,
5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altoele nicht getrennt haelt,
6. entgegen § 5 Abs. 4 die zustaendige Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig
unterrichtet oder die Rueckstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig ueberlaesst,
7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenoele oder Getriebeoele in Gebinden in den Verkehr
bringt oder
8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine
Erklaerung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig abgibt.
§ 11 Abloesung von Vorschriften
Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgeloest.
§§ 12 und 13
(weggefallen)
§ 14
(Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)
Zuordnung von Abfallschluesseln zu einer Sammelkategorie
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1372
Sammelkategorie 1:
13 01 10 nichtchlorierte Hydraulikoele auf Mineraloelbasis
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele auf
Mineraloelbasis
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Waermeuebertragungsoele auf
Mineraloelbasis
Sammelkategorie 2:
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsoele auf Mineraloelbasis (ausser
Emulsionen und Loesungen)
12 01 10 synthetische Bearbeitungsoele
13 01 11 synthetische Hydraulikoele
13 01 13 andere Hydraulikoele
Sammelkategorie 3:
-5-
12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsoele auf Mineraloelbasis (ausser
Emulsionen und Loesungen)
13 01 01 Hydraulikoele, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von
nicht mehr als 50 mg/kg
13 01 09 chlorierte Hydraulikoele auf Mineraloelbasis
13 02 04 chloriere Maschinen-, Getriebe- und Schmieroele auf
Mineraloelbasis
13 03 01 Isolier- und Waermeuebertragungsoele, die PCB enthalten, mit
einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 03 06 chlorierte Isolier- und Waermeuebertragungsoele auf
Mineraloelbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01
fallen
Sammelkategorie 4:
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydraulikoele
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und
Schmieroele
13 03 08 synthetische Isolier- und Waermeuebertragungsoele
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und
Waermeuebertragungsoele
13 03 10 andere Isolier- und Waermeuebertragungsoele
13 05 06 Oele aus Oel-/Wasserabscheidern
13 07 01 Heizoel und Diesel
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3)
Probenahme und Untersuchung von Altoel
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1373 - 1374
1 Entnahme und Aufbewahrung der Proben
Die Probenahme fuer die Untersuchung eines Altoels auf die Gehalte an Gesamthalogen
und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN 51 750 Teil 1, Ausgabe August
1983, und Teil 2, Ausgabe Maerz 1984, durchgefuehrt. Ergaenzend zu den Vorschriften
der Norm DIN 51 750 wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Einsatz von Vakuum-Tankwagen
Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben
(siehe Abbildung) erfolgen.
Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 2002, 1373)
Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altoeltanks angeschlossen oder
in andere Behaelter eingehaengt. Nachdem der Tank des Fahrzeugs unter Vakuum
gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Haehnen 2 und 3
geoeffnet und der Uebernahmevorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt
bis zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende
Rohrstueck mittels des Hahnes 2 belueftet und anschliessend ueber den Hahn 3 der
Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefaess abgelassen. Aus mehreren
solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten. Die
Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altoeluebernahme erfolgen, da sonst
durch Verschleppungseffekte Probenverfaelschungen eintreten koennen.
1.2 Probenahmegefaesse
Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder Metallgefaesse zu
verwenden. Gefaesse aus anderen Werkstoffen sind dann zugelassen, wenn nachgewiesen
ist, dass keine das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB durch die
Gefaesswandung erfolgt.
1.3 Probemenge
Die jeweilige Probenmenge betraegt mindestens 1 l.
1.4 Probenahme an der Anfallstelle
Bei der Probenahme an einer Altoelanfallstelle gemaess § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben
von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altoelsammler.
1.5 Probenahme an der Aufarbeitungsstelle
-6-
Bei der Probenahme fuer Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die
Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe fuer das
Untersuchungslaboratorium, eine Probe fuer den Anlieferer, eine Probe fuer den
Aufbereiter und eine Probe fuer etwaige Schiedsanalysen (Rueckstellproben)
bestimmt.
Soweit im konkreten Fall mehrere Proben fuer ein und dieselbe Stelle bestimmt
sind, reduziert sich die Zahl der Teilproben entsprechend.
1.6 Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die einschlaegigen
Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu beachten.
1.7 Probenahmeprotokoll
Ueber die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung an das Muster der Norm 51 750
Teil 1 zu fertigen.
1.8 Aufbewahrung von Proben
Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet sich nach
§ 5 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Straf- oder Bussgeldverfahrens sind die fuer die
Schiedsprobe (Schiedsverfahren nach DIN 51 848, Ausgabe Maerz 1984) vorgesehenen
Probenbehaelter bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z.B. durch Plombieren), dass die
Probemenge unveraendert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit
nachgewiesen werden koennen.
2 Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)
2.1 Grundsatz
Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
2,2',3,4',4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
im Altoel bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet.
2.2 Untersuchungsverfahren
Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere
hat nach DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.
2.3 Berechnungsverfahren
Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe
Dezember 2001, Verfahren B, zu erfolgen.
2.4 Ueberschreitung des Grenzwertes
Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altoel gilt der nach § 3
einzuhaltende Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altoel als ueberschritten. Gemaess
den Praezisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist
bei diesem Wert eine Ueberschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen
Sicherheit von 95% gegeben.
3 Bestimmung des Gesamthalogengehaltes
3.1 Grundsatz
Unter dem Gehalt eines Altoeles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an
den anorganisch und organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der
wasserfreien Oelphase verstanden.
Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in
Abschnitt 3.3 aufgefuehrt.
Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
3.2 Probenvorbereitung
Die Probenvorbereitung ist derart durchzufuehren, dass die ermittelten
Gehalte sich auf die wasserfreie Oelphase beziehen. Die zu untersuchende
fluessige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprueft. Falls
eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters
abgetrennt.
-7-
Die erhaltene Oelphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder
Emulsionen werden homogenisiert.
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem
Natriumsulfat entfernt, das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise
eingeruehrt wird.
Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Oel
abzentrifugiert.
Anmerkung:
Die Trocknung der Altoelprobe ist so durchzufuehren, dass Verdampfungsverluste
durch leichtfluechtige Bestandteile vermieden werden.
3.3 Analysenverfahren
3.3.1 Vortest mit energiedispersiver Roentgenfluoreszenz-Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver
Roentgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.
3.3.2 Referenzverfahren
3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in
der Aufschlussloesung
Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung
an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe Mai 1994, oder durch ein anderes,
gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des
Halogenidgehaltes (gemaess Abschnitt 3.1) in der Aufschlussloesung auf
Basis einer argentometrischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil
1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe Dezember
1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304
Teil 1, Ausgabe April 1995, oder durch ein anderes, gleichwertiges
Verfahren.
3.3.2.2 Wellenlaengendispersive Roentgenfluoreszenz-Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlaengendispersiver
Roentgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw.
DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.
3.4 Ueberschreitung des Grenzwertes
Eine Ueberschreitung des nach § 3 Abs. 1 zulaessigen Gesamthalogengehaltes
ist grundsaetzlich nachgewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren
ermittelte Gehalt um mehr als 5 % ueber dem Grenzwert liegt. Die Untersuchung
nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein
Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht ueberschritten wird.
4 Qualitaetssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlaesslichkeit der
Analysenergebnisse durch geeignete Massnahmen zur Qualitaetssicherung und
-kontrolle abzusichern. Dazu gehoert unter anderem der Nachweis ueber die
regelmaessige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
5. G Bekanntmachung sachverstaendiger Stellen
Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverstaendiger
Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen archivmaessig
gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin
und Koeln erschienen.
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2)
Erklaerung ueber die Entsorgung von Altoelen
(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt,
Fundstelle: BGBl. I 2002, 1375)
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