Verordnung ueber Anforderungen an die
Verwertung und Beseitigung von Altholz
(Altholzverordnung - AltholzV)
AltholzV
vom 15.08.2002
"Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2a
der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2a V v. 20.10.2006 I 2298
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.2003
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 15.8.2002 I 3302 von der Bundesregierung nach
Anhoerung der beteiligten Kreise, unter Wahrung der Rechte des Bundestages mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 dieser V mWv 1.3.2003 in
Kraft.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer
1. die stoffliche Verwertung,
2. die energetische Verwertung und
3. die Beseitigung
von Altholz.
(2) Diese Verordnung gilt fuer
1. Erzeuger und Besitzer von Altholz,
2. Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird,
3. oeffentlich-rechtliche Entsorgungstraeger, soweit sie Altholz verwerten oder
beseitigen und
4. Dritte, Verbaende und Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft, denen
nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz uebertragen
worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht fuer eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von
Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch
nicht fuer Anlagen nach § 5 der Verordnung ueber kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Altholz:
Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit diese Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind;
2. Industrierestholz:
die in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfallenden Holzreste
einschliesslich der in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallenden
-1-
Holzwerkstoffreste sowie anfallende Verbundstoffe mit ueberwiegendem Holzanteil
(mehr als 50 Masseprozent);
3. Gebrauchtholz:
gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder aus Verbundstoffen mit
ueberwiegendem Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent);
4. Altholzkategorie:
a) Altholzkategorie A I:
naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner
Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt
wurde,
b) Altholzkategorie A II:
verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig
behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und
ohne Holzschutzmittel,
c) Altholzkategorie A III:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne
Holzschutzmittel,
d) Altholzkategorie A IV:
mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten,
Hopfenstangen, Rebpfaehle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner
Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet
werden kann, ausgenommen PCB-Altholz;
5. PCB-Altholz:
Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren
Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Daemm- und Schallschutzplatten, die mit
Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten;
6. Holzschutzmittel:
bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung
gegen Holz zerstoerende Insekten oder Pilze sowie Holz verfaerbende Pilze, ferner
Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz;
7. stoffliche Verwertung von Altholz:
a) Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspaenen fuer die
Herstellung von Holzwerkstoffen,
b) Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und
c) Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle;
8. energetische Verwertung von Altholz:
Verwertung von Altholz im Sinne des § 4 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes;
9. Altholzbehandlungsanlage:
Anlage zur stofflichen oder energetischen Verwertung von Altholz sowie Anlagen
zur Sortierung oder sonstigen Behandlung von Altholz einschliesslich jeweils
zugehoeriger Lagerung;
10. Stoerstoffe:
anorganische oder organische holzfremde Stoffe, insbesondere Bodenmaterial,
Steine, Beton, Metallteile, Papier, Pappe, Textilien, Kunststoffe oder Folien, die
dem Altholz anhaften, beigemengt oder mit diesem verbunden sind, soweit diese die
Verwertung behindern.
§ 3 Anforderungen an die Verwertung
(1) Zur Gewaehrleistung einer schadlosen stofflichen Verwertung von Altholz sind die
Anforderungen des Anhangs I einzuhalten. Gemaess Anhang I duerfen fuer die in Spalte 1
bezeichneten Verwertungsverfahren nur die in Spalte 2 genannten Altholzkategorien
unter Beachtung der in Spalte 3 aufgefuehrten besonderen Anforderungen an die stoffliche
Verwertung eingesetzt werden. Die zum Zwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen
-2-
aufbereiteten Holzhackschnitzel und Holzspaene duerfen die in Anhang II genannten
Grenzwerte nicht ueberschreiten. Diese gelten als eingehalten, wenn der Grenzwert im
gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach § 6 Abs. 2 durchgefuehrten Untersuchungen
nicht ueberschritten wird und kein Analyseergebnis den Grenzwert um mehr als 25 von
Hundert ueberschreitet.
(2) Die energetische Verwertung von Altholz hat entsprechend den Regelungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen zu
erfolgen.
(3) Bei einem Gemisch von Altholz unterschiedlicher Altholzkategorien richten sich die
Anforderungen an die Verwertung nach den Absaetzen 1 und 2 nach der jeweils hoechsten
Altholzkategorie. Fuer die Herstellung von Holzwerkstoffen duerfen unterschiedliche
Altholzkontingente nur miteinander vermischt werden, wenn fuer jedes der Kontingente die
Anforderungen des Anhangs II erfuellt sind.
§ 4 Hochwertigkeit der Verwertung
Die Verfahren zur stofflichen Verwertung von Altholz sind hochwertig. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die Verfahren zur energetischen Verwertung von Altholz.
§ 5 Zuordnung zu Altholzkategorien
(1) Zur Erfuellung der Anforderungen nach § 3 hat der Betreiber einer
Altholzbehandlungsanlage sicherzustellen, dass bei der vorgesehenen Verwertung nur
die hierfuer zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt werden und das eingesetzte
Altholz entfrachtet von Stoerstoffen und frei von PCB-Altholz ist. Zur Einhaltung der
Anforderungen nach Satz 1 hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage folgende
Massnahmen durchzufuehren:
1. Durch Sichtkontrolle und Sortierung ist das Altholz den fuer den vorgesehenen
Verwertungsweg zugelassenen Altholzkategorien zuzuordnen. Bei Verdacht auf
Teeroelbehandlung ist Altholz der Altholzkategorie A IV zuzuordnen. Bei der
Zuordnung sind Sortiment und Herkunft des Altholzes gemaess Anhang III als
Regelvermutung zu beachten. Die Einstufung in eine andere Altholzkategorie ist
in besonders begruendeten Ausnahmefaellen zulaessig. Sie ist im Betriebstagebuch zu
begruenden und zu dokumentieren.
2. Stoerstoffe sind auszusortieren.
3. Laesst sich Altholz nicht eindeutig einer Altholzkategorie zuordnen, ist es in eine
hoehere Altholzkategorie einzustufen.
4. Das fuer die Zuordnung eingesetzte Personal muss ueber die erforderliche Sachkunde
verfuegen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage
eines Einarbeitungsplanes.
(2) Aussortiertes Altholz und Stoerstoffe, fuer deren weitere Entsorgung die Anlage
nicht zugelassen ist, sind unverzueglich gesondert bereitzustellen und einer zulaessigen
Entsorgung zuzufuehren.
§ 6 Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung
(1) Zur Pruefung der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 3
sowie § 5 Abs. 1 an die Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspaenen
fuer die Holzwerkstoffherstellung hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage nach
Massgabe der Absaetze 2 und 3 eine Eigenueberwachung durchzufuehren und nach Massgabe des
Absatzes 6 Satz 1 bis 3 und 5 eine regelmaessige Fremdueberwachung sicherzustellen.
(2) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat im Zuge der Aufbereitung die
erzeugten Holzhackschnitzel und Holzspaene in Chargen von jeweils nicht mehr als
500 Tonnen zu beproben. Die entnommenen Proben sind einer Pruefung auf Faerbung zur
Feststellung von Teeroelen zu unterziehen sowie auf die Einhaltung der Grenzwerte des
Anhangs II, ausgenommen die Grenzwerte fuer Quecksilber und polychlorierte Biphenyle, zu
untersuchen. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung der Proben erfolgt nach den in
Anhang IV beschriebenen Verfahren.
-3-
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 koennen Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen
mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde einfache Pruefverfahren mit ausreichender
Empfindlichkeit nach dem Stand der Technik einsetzen. Das Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt entsprechende Pruefverfahren im Bundesanzeiger
bekannt.
(4) Holzhackschnitzel oder Holzspaene duerfen nachfolgend der Verwendung in der
Holzwerkstoffherstellung nur zugefuehrt werden, wenn die Pruefung und Untersuchung
nach den Absaetzen 2 und 3 keine Belastung mit Teeroelen und keine Ueberschreitung der
Grenzwerte des Anhangs II ergeben. Ergeben die Pruefung und Untersuchung eine Belastung
mit Teeroelen oder eine Ueberschreitung eines der Grenzwerte des Anhangs II, ist die
beprobte Charge der Altholzkategorie A IV zuzuordnen.
(5) Fuer die Einstufung von Altholz als gefaehrlicher Abfall gilt die Abfallverzeichnis-
Verordnung. Als Regelvermutung koennen die Hinweise auf den Abfallschluessel in Anhang
III herangezogen werden. Enthaelt ein Altholzgemisch Altholz, welches als gefaehrlicher
Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefaehrlicher Abfall einzustufen.
(6) Vierteljaehrlich hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage die Pruefung und
Untersuchung einer Charge durch eine von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder
der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde bekannt gegebene Stelle durchfuehren zu lassen.
Dieser Stelle sind die Aufzeichnungen und Ergebnisse zur Eigenueberwachung nach den
Absaetzen 2 und 3 vorzulegen. Fuer die Pruefung und Untersuchung gilt Absatz 2 mit der
Massgabe, dass auch die Einhaltung der Grenzwerte fuer Quecksilber und polychlorierte
Biphenyle zu untersuchen ist. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte fuer Quecksilber und
polychlorierte Biphenyle kann die Untersuchung dieser Parameter nach Absatz 2 durch
die zustaendige Behoerde angeordnet werden. Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage
hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzueglich mitgeteilt werden. Ergeben
die Pruefung und Untersuchung eine Belastung mit Teeroelen oder eine Ueberschreitung der
Grenzwerte nach Anhang II, so hat er hierueber unverzueglich die zustaendige Behoerde zu
unterrichten.
§ 7 Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung
(1) Soweit die Zulaessigkeit des Einsatzes von Altholz in einer nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien beschraenkt
ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz in
Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz
1 fuer einen bestimmten Verwertungsweg zugeordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemaesse
Zuordnung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemaess Anhang V durchzufuehren.
(2) Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur
zugefuehrt werden, wenn der Anteil von Altholz hoeherer Altholzkategorien insgesamt
2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht ueberschreitet. Ergibt die Untersuchung
einen Anteil von Altholz hoeherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Prozent je
entnommener Altholzprobe, so findet § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht
eine erneute Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 durchgefuehrt wird. § 6 Abs.
5 gilt entsprechend.
(3) Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet werden soll, die keiner Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beduerfen, darf die beprobte Charge abweichend
von Absatz 2 nur dann nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung zugefuehrt
werden, wenn kein Altholz hoeherer Kategorien enthalten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in unmittelbarer Beruehrung
getrocknet wird, ist der Einsatz von Altholz auf die Altholzkategorie A I beschraenkt.
(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der darauf
beruhenden Regelungen bleiben unberuehrt.
§ 8 Inverkehrbringen von Altholz
-4-
Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den
Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzufuehren, in der die
Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden.
§ 9 Beseitigung von Altholz
Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke
der Beseitigung einer dafuer zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzufuehren.
§ 10 Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz
Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das in Mengen von insgesamt mehr als
1 Kubikmeter loses Schuettvolumen oder 0,3 Tonnen pro Tag anfaellt, sowie PCB-Altholz,
kyanisiertes oder mit Teeroel behandeltes Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft
und Sortiment gemaess Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen sowie
getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu ueberlassen, einzusammeln, zu befoerdern und zu
lagern, soweit dies zur Erfuellung der Anforderungen nach den §§ 3, 8 und 9 erforderlich
ist.
§ 11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten
(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zufuehrt, hat das angelieferte Altholz
nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Fuer die Deklaration des Altholzes ist
der Anlieferungsschein gemaess Anhang VI zu verwenden.
(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen,
wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehaendigt wird.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100
Kilogramm.
(4) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe
von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen gefuehrt werden, wenn
diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.
(5) Sind ueber die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Uebernahmescheine nach der
Nachweisverordnung zu fuehren, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld "Frei
fuer Vermerke" des Begleit- oder Uebernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisfuehrung nach der Nachweisverordnung finden
entsprechende Anwendung.
§ 12 Betriebstagebuch
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbeduerftigen Altholzbehandlungsanlage hat
zur Ueberpruefung der ordnungsgemaessen Durchfuehrung der Altholzentsorgung nach den
Bestimmungen dieser Verordnung ein Betriebstagebuch gemaess Satz 2 zu fuehren. Folgende
Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzueglich einzustellen:
1. bei der Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 festgestellte erhebliche
Abweichungen von der Deklaration nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
2. die Ergebnisse der Eigen- und Fremdueberwachung nach § 6 Abs. 1 einschliesslich der
dazugehoerigen Dokumentation der Probenahmen,
3. die Ergebnisse der Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung nach § 7 Abs.
1,
4. die Anlieferungsscheine nach § 11 Abs. 1 Satz 2,
5. Art, Menge und Altholzkategorie des verwerteten oder beseitigten Altholzes
sowie bei anderweitiger Entsorgung Art, Menge, Altholzkategorie und Verbleib des
abgegebenen Altholzes,
6. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstoerungen, die Auswirkungen auf die
ordnungsgemaesse Verwertung und Beseitigung von Altholz haben koennen einschliesslich
der moeglichen Ursachen, und
-5-
7. die erforderlichenfalls aufgrund der Ergebnisse der Pruefungen nach § 5 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 oder aufgrund besonderer Vorkommnisse im
Sinne der Nummer 6 getroffenen Abhilfemassnahmen.
(2) Das Betriebstagebuch ist von der fuer die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Person oder einer von ihr beauftragten Person regelmaessig
zu ueberpruefen. Es kann durch Speicherung der Angaben nach Absatz 1 mittels
elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblaettern, auch fuer verschiedene
Taetigkeitsbereiche oder Betriebsteile, gefuehrt werden, wenn die Angaben nach Absatz 1
leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem
sonstigen Schreibgeraet mit dauerhafter Schrift eingetragen und die Blaetter taeglich
zusammengefasst werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff
zu schuetzen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift
vorgelegt werden koennen.
(3) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat die in das Betriebstagebuch
eingestellten Angaben, beginnend mit dem Datum der Einstellung der einzelnen Angaben
fuenf Jahre lang zu speichern oder die Einzelblaetter, auf denen die Angaben eingetragen
sind, fuenf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zustaendigen Behoerde die
gespeicherten Angaben in Klarschrift oder die Einzelblaetter vorzulegen.
(4) Sofern nach anderen Bestimmungen Betriebstagebuecher zu fuehren sind, koennen die
erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
(5) Die Vorschriften der Nachweisverordnung, § 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung sowie § 5
der Entsorgungsfachbetriebeverordnung bleiben unberuehrt.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene
Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Stoerstoffen
und frei von PCB-Altholz ist,
4. entgegen § 6 Abs. 1 eine Eigenueberwachung nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig durchfuehrt oder eine Fremdueberwachung nicht sicherstellt,
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspaene der Verwendung in der
Holzwerkstoffherstellung zufuehrt, 0 6.
entgegen § 6 Abs. 6 Satz 6 die zustaendige Behoerde nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren
energetischen Verwertung zufuehrt,
8. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zufuehrt,
10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig deklariert,
11. entgegen § 11 Abs. 2 Altholz entgegennimmt,
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig fuehrt oder
13. entgegen § 12 Abs. 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre speichert
und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre aufbewahrt oder eine
Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Anhang I (zu § 3 Abs. 1)
Verfahren fuer die stoffliche Verwertung von Altholz
-6-
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Nr. Verwertungsverfahren Zugelassene Besondere Anforderungen
Altholzkategorien
A A A A
I IIIIIIV
1 Aufbereitung von Altholz (ja) Die Aufbereitung von Altholz
ja ja
zu Holzhackschnitzeln und der Altholzkategorie A III ist
Holzspaenen fuer die Herstellung nur zulaessig, wenn Lackierungen
von Holzwerkstoffen und Beschichtungen durch
eine Vorbehandlung weitgehend
entfernt wurden oder im Rahmen
des Aufbereitungsprozesses
entfernt werden.
2 Gewinnung von Synthesegas zur ja ja ja jaEine Verwertung ist nur
weiteren chemischen Nutzung in hierfuer nach § 4 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes
genehmigten Anlagen zulaessig.
3 Herstellung von Aktivkohle/ ja ja ja jaEine Verwertung ist nur
Industrieholzkohle in hierfuer nach § 4 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes
genehmigten Anlagen zulaessig.
Anhang II (zu § 3 Abs. 1)
Grenzwerte fuer Holzhackschnitzel und Holzspaene zur Herstellung von
Holzwerkstoffen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306
Spalte 1 Spalte 2
Element/Verbindung Konzentration (Milligramm
je Kilogramm Trockenmasse)
Arsen 2
Blei 30
Cadmium 2
Chrom 30
Kupfer 20
Quecksilber 0,4
Chlor 600
Fluor 100
Pentachlorphenol 3
Polychlorierte Biphenyle 5
Anhang III (zu § 5 Abs. 1)
Zuordnung gaengiger Altholzsortimente im Regelfall
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3307 - 3308
Gaengige Altholzsortimente Zuordnung
Abfallschluessel
im
Regelfall
Holzabfaelle aus der Holzbe- Verschnitt, A I 03 01 05
und -verarbeitung Abschnitte, Spaene
von naturbelassenem
Vollholz
Verschnitt, A II 03 01 05
Abschnitte, Spaene von
Holzwerkstoffen und
sonstigen behandeltem
-7-
Gaengige Altholzsortimente Zuordnung
Abfallschluessel
im
Regelfall
Holz (ohne schaedliche
Verunreinigungen)
Verpackungen
Paletten Paletten aus A I 15 01 03
Vollholz, wie z.
B.: Europaletten,
Industriepaletten aus
Vollholz
Paletten aus A II 15 01 03
Holzwerkstoffen
Sonstige A III 15 01 03
Paletten, mit
Verbundmaterialien
Transportkisten, Verschlaege aus Vollholz A I 15 01 03
Transportkisten aus Holzwerkstoffen A II 15 01 03
Obst-, Gemuese- und Zierpflanzenkisten sowie A I 15 01 03
aehnliche Kisten aus Vollholz
Munitionskisten A IV 15 01
10 *
Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor A IV 15 01
1989) 10 *
Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung A I 15 01 03
nach 1989)
Altholz Baustellensortimente naturbelassenes A I 17 02 01
aus dem Vollholz
Baubereich Holzwerkstoffe, A II 17 02 01
Schalhoelzer,
behandeltes Vollholz
(ohne schaedliche
Verunreinigungen)
Altholz aus dem Dielen, Fehlboeden, A II 17 02 01
Abbruch und Rueckbau Bretterschalungen
aus dem Innenausbau
(ohne schaedliche
Verunreinigungen)
Tuerblaetter und Zargen A II 17 02 01
von Innentueren
(ohne schaedliche
Verunreinigungen)
Profilblaetter fuer A II 17 02 01
die Raumausstattung,
Deckenpaneele,
Zierbalken usw.
(ohne schaedliche
Verunreinigungen)
Altholz Altholz aus dem Daemm- und Beseitigung 17 06
aus dem Abbruch und Rueckbau Schallschutzplatten, 03 *
Baubereich
(Fortsetzung) die mit Mitteln
(Fortsetzung) behandelt wurden,
die polychlorierte
Biphenyle enthalten
Bauspanplatten A II 17 02 01
Konstruktionshoelzer A IV 17 02
fuer tragende Teile 04 *
Holzfachwerk und A IV 17 02
Dachsparren 04 *
Fenster, A IV 17 02
Fensterstoecke, 04 *
Aussentueren
-8-
Gaengige Altholzsortimente Zuordnung
Abfallschluessel
im
Regelfall
Impraegnierte A IV 17 02
Bauhoelzer aus dem 04 *
Aussenbereich
Bau- und Abbruchholz mit schaedlichen A IV 17 02
Verunreinigungen 04 *
Impraegniertes Altholz aus dem Bahnschwellen A IV 17 02
Aussenbereich 04 *
Leitungsmasten A IV 17 02
04 *
Sortimente aus A IV 17 02
dem Garten- und 04 *
Landschaftsbau,
impraegnierte
Gartenmoebel
Sortimente aus der A IV 17 02
Landwirtschaft 04 *
Moebel Moebel, A I 20 01 38
naturbelassenes
Vollholz
Moebel, ohne A II 20 01 38
halogenorganische
Verbindungen in der
Beschichtung
Moebel, mit A III 20 01 38
halogenorganischen
Verbindungen in der
Beschichtung
Altholz aus dem Sperrmuell (Mischsortiment) A III 20 03 07
Altholz aus industrieller Anwendung (z. B. A IV 17 02
Industriefussboeden, Kuehltuerme) 04 *
Altholz aus dem Wasserbau A IV 17 02
04 *
Altholz von abgewrackten Schiffen und Waggons A IV 17 02
04 *
Altholz aus Schadensfaellen (z. B. Brandholz) A IV 17 02
04 *
Feinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu A IV 19 12
Holzwerkstoffen 06 *
Anhang IV (zu § 6)
Vorgaben zur Analytik fuer Holzhackschnitzel und Holzspaene zur Herstellung
von Holzwerkstoffen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3309 - 3313
1 Untersuchung von Holzhackschnitzeln und Holzspaenen
1.1 Probenahme
Die Probenahme nach § 6 ist von Personen durchzufuehren, die ueber die fuer
die Durchfuehrung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfuegen. Die zu
untersuchenden Proben sind aus der laufenden Produktion zu entnehmen. Aus
dem Materialstrom ist wenigstens alle 10 t eine Einzelprobe von mindestens
2 l zu entnehmen, zum Beispiel mit einem Gefaess mit Stiel, das in den Abwurf
des Foerderbandes gehalten wird. Die Probenahme ist zu dokumentieren. Die
Dokumentation enthaelt mindestens das Datum der Probenahme, die Angabe der
beprobten Charge sowie Namen und Unterschrift des Probenehmers, mit welcher
dieser die Ordnungsgemaessheit der Probenahme versichert. Probentransport und
Probenlagerung haben so zu erfolgen, dass eine Beeinflussung der chemischen,
-9-
physikalischen und biologischen Beschaffenheit des Probenmaterials soweit wie
moeglich ausgeschlossen wird.
1.2 Herstellung der Laborprobe
Je zu untersuchender Charge ist eine Laborprobe fuer die analytischen
Untersuchungen zu erstellen. Dazu werden die Einzelproben auf einer sauberen,
glatten Unterlage zu einer Mischprobe vereinigt und durch wiederholtes
Umsetzen homogenisiert. Aus der Mischprobe ist eine Laborprobe von 500 g mit
geeigneten Probenteilern oder durch Aufkegeln und Vierteln nach DIN 51701,
Teil 3 (Ausgabe August 1985) zu entnehmen. Die Laborprobe ist nach Trocknung
zu teilen. Eine Haelfte der Laborprobe ist als Rueckstellprobe zu verwenden.
Diese ist mit Datum und Analysennummer zu kennzeichnen und mindestens sechs
Monate aufzubewahren.
1.3 Probenvorbereitung
Die fuer die Analyse aufzubereitende Laborprobe soll lufttrocken sein.
Feuchtes Material ist vor der Aufbereitung an einem gut beluefteten Platz
oder in einem Labortrockenschrank (Trocknungstemperatur maximal 40 Grad C)
zu trocknen. Die Laborprobe wird in einer geeigneten Muehle (Kreuzschlag- oder
Schneidmuehle) gegebenenfalls unter Kuehlung mit fluessigem Stickstoff auf eine
Korngroesse von < 2 mm gemahlen.
1.4 Durchfuehrung der Untersuchungen
Fuer jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Bestimmungen
durchzufuehren.
1.4.1 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes
Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt nach DIN 52183 (Ausgabe
November 1977). Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
1.4.2 Bestimmung des Chlor- und Fluorgehaltes
Die lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN 51727 (Ausgabe
Juni 2001) oxidativ aufgeschlossen. Die Chlorid- und Fluoridgehalte in der
Aufschlussloesung werden mit Ionenchromatographie gemaess DIN EN ISO 10304,
Teil 1 (Ausgabe April 1995) bestimmt. Die Ergebnisse sind in Milligramm je
Kilogramm Trockenmasse anzugeben.
1.4.3 Bestimmung der Elemente Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Quecksilber
Die lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN EN 13657
(Entwurf Oktober 1999) mit Koenigswasser aufgeschlossen. Die Messung der
Elementkonzentrationen in der Aufschlussloesung erfolgt nach einer der
folgenden Untersuchungsmethoden:
Element Untersuchungsmethode(n)
Arsen DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)
Blei DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 1998)
Cadmium DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)
Chrom DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)
Kupfer DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)
Quecksilber DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
DIN EN ISO 12338 (Ausgabe Oktober 1998).
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.
1.4.4 Bestimmung von Pentachlorphenol (PCP)
1.4.4.1 Verfahrensprinzip
Pentachlorphenol und seine Salze werden mit Methanol im Ultraschallbad
extrahiert und nach Acetylierung mittels Gaschromatographie mit
- 10 -
Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) quantifiziert. Dieses Verfahren
ist anwendbar fuer die Bestimmung von PCP in zerkleinertem Holz im
Konzentrationsbereich von 0,1 mg/kg bis 100 mg/kg.
1.4.4.2 Geraete
- Ultraschallbad mit Thermostat
- Gaschromatograph mit Elektroneneinfangdetektor und Autosampler
1.4.4.3 Chemikalien und Standards
- Methanol zur Rueckstandsanalyse
- Cyclohexan und n-Hexan zur Rueckstandsanalyse
- Na(tief)2SO(tief)4, wasserfrei, granuliert
- PCP als Standard in methanolischer Loesung
- 2,4,6-Tribromphenol (TBP) in methanolischer Loesung als interner
Standard 1 (ISTD 1)
- PCB 52 als Standard in Cyclohexan als interner Standard 2 (ISTD 2)
- Essigsaeureanhydrid zur Analyse
- K(tief)2CO(tief)3-Loesung (0,1 mol/l)
- Seesand, gereinigt
1.4.4.4 Massnahmen zur Probenvorbereitung
1.4.4.4.1 Reinigung der Geraete
Die Reinigung der Glasgeraete erfolgt durch Waschen mit
reinigungsmittelhaltigem Wasser und destilliertem Wasser sowie
anschliessendes Spuelen mit Aceton und n-Hexan.
1.4.4.4.2 Herstellung der Kalibrierloesungen
Die Stammloesungen werden durch Einwaage fester Substanzen hoechster
Reinheit hergestellt und bei -20 Grad C im Dunkeln aufbewahrt.
Konzentrationen der Stammloesungen: PCP in Methanol 0,5 mg/ml
TBP in Methanol 0,5 mg/ml
PCB 52 in Cyclohexan 0,5 mg/ml.
Aus den Stammloesungen werden durch Verduennen (1:10)
Standardloesungen mit der Konzentration von 0,05 mg/ml hergestellt.
1.4.4.4.3 Kalibrierung
Die Kalibrierung erfolgt ueber das gesamte Verfahren. Dazu werden 20
myl, 50 myl, 100 myl, 200 myl und 500 myl der PCP-Standardloesung jeweils
mit 250 myl der TBP-Standardloesung auf 5 g Seesand gegeben und wie
nachfolgend fuer die Durchfuehrung der Analyse beschrieben aufgearbeitet
(das heisst, statt Holz wird Seesand verwendet).
Beispiel einer Kalibrierung:
Kalibrierloesung PCP (ng/ml) TBP (ng/ PCB 52 (ng/
ml) ISTD 1 ml) ISTD 2
1 1,0 10,0 20,0
2 2,0 10,0 20,0
3 5,0 10,0 20,0
4 10,0 10,0 20,0
5 20,0 10,0 20,0
1.4.4.5 Probenvorbereitung
1.4.4.5.1 Extraktion
Es werden je nach der zu erwartenden Konzentration 1 g, 3 g oder 4 g
Holz jeweils in einen Erlenmeyerkolben eingewogen. Auf das Holz werden
250 myl TBP-Loesung (ISTD 1) gegeben. Diese Loesung laesst man 30 Minuten
einwirken. Nun wird das Holz mit 50 ml Methanol versetzt und zwei Stunden
bei 40 Grad C einer Ultraschallbehandlung unterworfen. Nach dem Absetzen
- 11 -
der Feststoffe wird der Extrakt (cirka 25 ml) vorsichtig mit einer
Pasteurpipette abgenommen, in ein verschliessbares Glasgefaess ueberfuehrt und
fuer die Weiteraufarbeitung aufbewahrt.
1.4.4.5.2 Acetylierung
In einem 150 ml Schuetteltrichter werden 30 ml einer 0,1 molaren
K(tief)2CO(tief)3-Loesung vorgelegt, mit einem Aliquot des Extraktes
(zum Beispiel 1 ml) versetzt und fuenf Minuten geschuettelt. Auf die
Zugabe von 2 ml Essigsaeureanhydrid erfolgt zweiminuetiges Schuetteln.
Dann sind 20 ml Cyclohexan hinzuzufuegen und zehn Minuten zu schuetteln.
Die waessrige Phase wird verworfen; die organische Phase wird ueber eine
mit Na(tief)2SO(tief)4 gefuellte Glassaeule in einen 25 ml Messkolben
filtriert. Nach Zugabe von 10 myl der Loesung des ISTD 2 wird auf 25 ml
genau aufgefuellt. Diese Loesung wird fuer die GC-ECD-Analyse verwendet. Die
PCP-Konzentration im Extrakt muss innerhalb des von den Kalibrierloesungen
abgedeckten Bereiches liegen.
1.4.4.6 Analyse mittels GC-ECD
GC-Bedingungen (Beispiel):
Saeule: HP-5 30 m; 0,25 mym; 0,32 mm ID
20 Grad C/min
Ofentemperatur: 50 Grad C (1 min) ................ 160 Grad C (0 min)
8 Grad C/min
...............310 Grad C (5 min)
Detektor-Temperatur: 350 Grad C
Injektor-Temperatur: 250 Grad C
Injektionsmodus: split/splitless
Traegergas: H(tief)2-Saeulenvordruck (35 kPa)
Make up - Gas: N(tief)2 (60 ml/min)
Folgende Messungen sind durchzufuehren:
- Blindwerte: Geraeteblindwert (reines Cyclohexan)
* Chemikalienblindwert (Durchfuehrung des gesamten
Verfahrens ohne Holzprobe)
* Analyse eines kontaminationsfreien Holzes
- Kalibrierloesungen
- Probenextrakte nach beschriebener Aufarbeitung.
Fuer die Qualitaetssicherung der Analysenergebnisse sollen die
Wiederfindungsraten des acetylierten internen Standards 1 (Tribromphenol)
staendig gegen die des internen Standards 2 (PCB 52) ueberprueft werden.
1.4.4.7 Auswertung
1.4.4.7.1 Prinzip
Zunaechst erfolgt die Erstellung einer Kalibriergeraden mit den
Standardloesungen (siehe Abschnitt 1.4.4.7.2), nachfolgend schliesst sich
die Bestimmung des PCP-Gehaltes in einem Probenextrakt mittels dieser
Kalibriergeraden an (siehe Abschnitt 1.4.4.7.3).
1.4.4.7.2 Kalibrierung ueber das gesamte Verfahren
Zur Erstellung der Kalibriergeraden wird das Peakflaechenverhaeltnis von
acetyliertem PCP-Standard zu acetyliertem TBP gegen das entsprechende
Konzentrationsverhaeltnis gemaess folgender Gleichung aufgetragen:
a(tief)PCP c(tief)PCP
---------- = s x ---------- + b
a(tief)TBP c(tief)TBP
wobei:
a(tief)PCP gemessene Anzeige des acetylierten PCP-Standards
(zum Beispiel Peakflaeche)
a(tief)TBP gemessene Anzeige des acetylierten TBP-Standards
(zum Beispiel Peakflaeche)
s die Steigung der Kalibriergeraden
c(tief)PCP die Massenkonzentration des acetylierten PCP in
- 12 -
den Kalibrierloesungen in ng/ml
c(tief)TBP die Massenkonzentration des acetylierten TBP in
den Kalibrierloesungen in ng/ml
b der Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden
bedeuten.
Berechnung des PCP-Gehaltes:
Der PCP-Gehalt in der Holzprobe kann nach folgender Gleichung aus der
Mehrpunktkalibriergeraden ermittelt werden:
a(tief)PCP/aTBP-b
Gehalt (tief)PCP = ----------------- x c(tief)TBP x f x v : 1000
s x m
wobei:
Gehalt (tief)PCP Gehalt an PCP in der Probe in mg/kg
c(tief)TBP die Massenkonzentration des TBP in dem
Probenextrakt in ng/ml
m die Masse des eingesetzten Holzes fuer die
Extraktion in g
a(tief)TBP gemessene Anzeige des TBP-Standards im
Probenextrakt (zum Beispiel Peakflaeche)
a(tief)PCP gemessene Anzeige des analysierten PCP im
Probenextrakt (zum Beispiel Peakflaeche)
f das Verhaeltnis des gesamten Volumens des
Extraktes zu dem Volumen des Aliquots
zur Derivatisierung (zum Beispiel 50 ml/2 ml = 25)
v das Volumen der Endloesung zur Analyse in ml
(zum Beispiel 25 ml)
s die Steigung der Kalibriergeraden
b der Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden
bedeuten.
1.4.4.7.3 Angabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.
1.4.5 Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB)
Die lufttrockene, gemahlene Altholzprobe wird nach Zugabe eines
internen Standards mit n-Hexan im Soxhlet oder durch ein vergleichbares
Extraktionsverfahren extrahiert. Im Extrakt enthaltene PCB-Kongenere
werden durch geeignete Reinigungsschritte, insbesondere eine Kombination
einer Benzolsulfonsaeure-Trennsaeule mit einer Silicagel-Saeule, von
stoerenden Begleitstoffen weitgehend befreit. Die Bestimmung der PCB-
Kongenere (Ballschmiter Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180) erfolgt durch
Kapillargaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor (ECD) in
Anwendung von DIN 38414, Teil 20 (Ausgabe Januar 1996). Der Gesamtgehalt
an PCB ergibt sich aus der Summe des fuer jedes der PCB-Kongenere
ermittelten Massenanteils, bezogen auf die Trockenmasse der Altholzprobe,
multipliziert mit dem Faktor fuenf und auf 0,1 mg/kg gerundet.
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
fuer die Bestimmung von polychlorierten Biphenylen andere wissenschaftlich
anerkannte Pruefverfahren im Bundesanzeiger bekannt geben, wenn
entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
1.5 Andere Methoden
Die zustaendige Behoerde soll andere Methoden zulassen, wenn deren
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
2 Angabe und Berechnung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen Bestimmungen und ihr
arithmetischer Mittelwert sind anzugeben. Zur Pruefung der Einhaltung der
in Anhang II genannten Grenzwerte ist auf den arithmetischen Mittelwert
abzustellen. Die Mittelwertbildung ist nur zulaessig, wenn die Differenz
der beiden Einzelwerte die methodenuebliche Wiederholbarkeit nach DIN ISO
5725, Teil 1 (Ausgabe November 1997) nicht ueberschreitet. Im Falle einer
derartigen Ueberschreitung sind eine Ueberpruefung auf moegliche Ursachen
der ueberhoehten Differenz und eine dritte Messung erforderlich. Sofern die
- 13 -
Ueberpruefung der ueberhoehten Differenz keine eindeutige Ursache erbracht
hat, ist fuer die Pruefung der Einhaltung der in Anhang II genannten
Grenzwerte der mittlere der drei der Groesse nach geordneten Einzelwerte
(Median) heranzuziehen.
3 Qualitaetssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch
geeignete Massnahmen zur internen und externen Qualitaetssicherung nach
DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe April 2000) abzusichern. Dazu gehoeren
unter anderem die Fuehrung von Qualitaetsregelkarten, der Einsatz von
Referenzmaterialien und die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
4 Bekanntmachungen sachverstaendiger Stellen
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen
wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Koeln, erschienen und beim
Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.
Anhang V (zu § 7)
Untersuchung von Altholz zur energetischen Verwertung
Die Probenahme nach § 7 ist von Personen durchzufuehren, die ueber die fuer die
Durchfuehrung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfuegen. Die zu untersuchenden
Proben sind aus dem laufenden Altholzdurchsatz von vorgebrochenem Altholz zu
entnehmen. Je hoechstens 10 t der zu beprobenden Charge ist aus dem Materialstrom
jeweils mindestens 20 kg Altholz ueber eine Abwurfeinrichtung zu entnehmen. Aus der
so entnommenen Altholzprobe sind Altholzanteile nicht zugelassener Altholzkategorien
entsprechend den Vorgaben nach § 5 auszusortieren und deren Masse festzustellen.
Anhang VI (zu § 11)
Anlieferungsschein fuer Altholz
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3314 - 3315
-------------------------------------------------------------------------------
Anlieferungsschein fuer Altholz
-------------------------------------------------------------------------------
Anlieferer Datum:
(Firma/Ansprechpartner):
Strasse:
PLZ und Ort:
Telefon:
-------------------------------------------------------------------------------
Herkunft des Materials:
-------------------------------------------------------------------------------
Gaengige Altholzsortimente I Zuordnung I Altholz- I Menge
I im Regelfall I kategorie I
I zu Altholz- I des an- I
I kategorie I gelieferten I I
I I Altholzes I (t) (cbm)
-------------------------------------------------------------------------------
Verschnitt, Abschnitte, Spaene von I A I I I I
naturbelassenem Vollholz I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Verschnitt, Abschnitte, Spaene von I A II I I I
Holzwerkstoffen und sonstigem I I I I
behandeltem Holz (ohne schaedliche I I I I
Verunreinigungen) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Paletten aus Vollholz, wie z. B.: I A I I I I
Europaletten, Industriepaletten I I I I
aus Vollholz I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
- 14 -
Paletten aus Holzwerkstoffen I A II I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Sonstige Paletten, mit I A III I I I
Verbundmaterialien I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Transportkisten, Verschlaege aus I A I I I I
Vollholz I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Transportkisten aus Holzwerkstoffen A II I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Obst-, Gemuese- und Zierpflanzen- I A I I I I
kisten sowie aehnliche Kisten aus I I I I
Vollholz I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Munitionskisten I A IV I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Kabeltrommeln aus Vollholz I A IV I I I
(Herstellung vor 1989) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Kabeltrommeln aus Vollholz I A I I I I
(Herstellung nach 1989) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Baustellensortimente aus I A I I I I
naturbelassenem Vollholz I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Baustellensortimente aus Holz- I A II I I I
werkstoffen, Schalhoelzern, I I I I
behandeltem Vollholz (ohne I I I I
schaedliche Verunreinigungen) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Dielen, Fehlboeden, Bretter- I A II I I I
schalungen aus dem Innenausbau I I I I
(ohne schaedliche Verunreinigungen) I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Tuerblaetter und Zargen von I A II I I I
Innentueren (ohne schaedliche I I I I
Verunreinigungen) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Profilbretter fuer die Raum- I A II I I I
ausstattung, Deckenpaneele, I I I I
Zierbalken usw. (ohne schaedliche I I I I
Verunreinigungen) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Daemm- und Schallschutzplatten, I Beseitigung I I I
die mit Mitteln behandelt wurden, I I I I
die polychlorierte Biphenyle I I I I
enthalten I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Bauspanplatten I A II I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Konstruktionshoelzer fuer tragende I A IV I I I
Teile I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Holzfachwerk und Dachsparren I A IV I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Fenster, Fensterstoecke, I A IV I I I
Aussentueren I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Impraegnierte Bauhoelzer aus dem I A IV I I I
Aussenbereich I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Bau- und Abbruchholz mit I A IV I I I
- 15 -
schaedlichen Verunreinigungen I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Bahnschwellen I A IV I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Leitungsmasten I A IV I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Sortimente aus dem Garten- und I A IV I I I
Landschaftsbau, impraegnierte I I I I
Gartenmoebel I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Sortimente aus der Landwirtschaft I A IV I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Moebel, naturbelassenes Vollholz I A I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Moebel, ohne halogenorganische I A II I I I
Verbindungen in der Beschichtung I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Moebel, mit halogenorganischen I A III I I I
Verbindungen in der Beschichtung I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Altholz aus Sperrmuell I A III I I I
(Mischsortiment) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Altholz aus industrieller I A IV I I I
Anwendung (z. B. Industrie- I I I I
fussboeden, Kuehltuerme) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Altholz aus dem Wasserbau I A IV I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Altholz von abgewrackten Schiffen I A IV I I I
und Waggons I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Altholz aus Schadensfaellen I A IV I I I
(z. B. Brandholz) I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Feinfraktion aus der Aufarbeitung I A IV I I I
von Altholz zu Holzwerkstoffen I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Holzhackschnitzel, Holzspaene I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Sonstige (naehere Bezeichnung I I I I
nachfolgend) I I I I
I I I I
................................. I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Zusaetzliche Informationen fuer den
Betreiber der Altholzbehandlungs-
anlage (soweit erforderlich):
-------------------------------------------------------------------------------
Empfaenger Strasse:
(Firma/Ansprechpartner): PLZ und Ort:
Telefon:
-------------------------------------------------------------------------------
................................
(Unterschrift des Anlieferers)
-------------------------------------------------------------------------------
- 16 -