Verordnung ueber die Tilgung der
Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz
ausserhalb der Deutschen Demokratischen
Republik an der Altguthaben-Abloesungs-
Anleihe (Altguthabentilgungsverordnung -
ATV)
ATV
vom 27.06.1990
"Altguthabentilgungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1997
(BGBl. I S. 2214)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.8.1997 I 2214
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Ueberschrift: Amtl. Kurzueberschrift u. Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 5 Abs. 2
Nr. 1 G v. 17.7.1997 I 1823 mWv 24.7.1997
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV
Abschn. I Nr. 2 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990
II 885, 1194 mWv 3.10.1990
Eingangsformel
Zur Realisierung von bisher ruhenden Anspruechen aus Anteilrechten an der Altguthaben-
Abloesungs-Anleihe wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Das Ruhen der Ansprueche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Abloesungs-Anleihe
von Inhabern, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen
Republik haben, gemaess § 2 der Vierten Verordnung ueber die Tilgung der Anteilrechte von
Buergern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Abloesungs-Anleihe vom
18. Dezember 1963 (GBl. II Nr. 109 S. 861), wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.
(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung fuer Anteilrechte an der Altguthaben-
Abloesungs-Anleihe gilt gleichzeitig als aufgehoben.
§ 2
(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Abloesungs-Anleihe bzw. deren Erben
koennen bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das
zustaendige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begruendet wurden, stellen. Bis zu
diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprueche aus Anteilrechten an der
Altguthaben-Abloesungs-Anleihe erloeschen.
(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte
durch Vorlage der Bankbestaetigung ueber die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese
Bankbestaetigung nicht vorgelegt werden, besteht die Moeglichkeit, bei dem Geldinstitut,
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bei dem die Anteilrechte begruendet wurden, einen Antrag zur Pruefung bestehender
Anteilrechte zu stellen.
(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Abloesungs-
Anleihe auf Erben uebergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Fuer die
Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebuehr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur fuer
Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter
Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchfuehrung des Lastenausgleichs, des Gesetzes
zur Regelung offener Vermoegensfragen und fuer staatliche Ausgleichsleistungen nach
Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklaerung vom 15. Juni 1990
zur Regelung offener Vermoegensfragen verwendet werden.
(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Abloesungs-
Anleihe besteht nicht, wenn fuer das Anteilrecht bereits Entschaedigung nach den
Lastenausgleichsgesetzen gewaehrt worden ist.
(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder
Absatz 3 genannten Nachweise oder die Pruefungsergebnisse ueber das Bestehen eines
Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau,
Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erloeschen die Ansprueche aus Anteilsrechten an
der Altguthaben-Abloesungs-Anleihe.
(6) Antraege von Sparkassen auf Aufwendungsersatz fuer Auszahlungen von Uraltguthaben von
Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die
vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spaetestens 31. Dezember 1998 bei
dem Bundesministerium der Finanzen, Aussenstelle Berlin, einzureichen. Danach erloeschen
diese Ansprueche.
§ 3
(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Abloesungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von
3% pro Jahr fuer den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.
(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzueglich Zinsen erfolgt nach Bestaetigung vom
zustaendigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau, Niederlassung
Berlin, in der Weise, dass fuer zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine
Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.
§ 4
Buerger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprueche
aus Anteilrechten an der Altguthaben-Abloesungs-Anleihe durch zwischenstaatliche
Vereinbarung geregelt hat, koennen keine Ansprueche mehr geltend machen.
§ 5
(Inkrafttreten)
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