Verordnung ueber die Ueberlassung, Ruecknahme
und umweltvertraegliche Entsorgung von
Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung -
AltfahrzeugV)
AltfahrzeugV
vom 04.07.1997
"Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geaendert
worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214;
zuletzt geaendert durch V v. 3.4.2009 I 738
Fussnote
Textnachweis ab: 1.4.1998
Die V wurde von der Bundesregierung nach Anhoerung der beteiligten Kreise unter
Beruecksichtigung der Rechte des Bundestages, mit Zustimmung des Bundesrates und vom
Bundesministerium fuer Verkehr erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 V v. 4.7.1997 I 1666 am
1.4.1998 in Kraft.
Ueberschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2199 mWv 1.7.2002
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschliesslich ihrer Bauteile
und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhaengig davon, wie das Fahrzeug
waehrend seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller
gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestueckt ist, wenn deren Einbau
als Ersatz-, Austausch- oder Nachruestteile den einschlaegigen Vorschriften ueber die
Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen entspricht.
(2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht fuer einen Hersteller, der ausschliesslich Fahrzeuge
im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die
Betriebserlaubnis fuer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger (ABl. EG Nr. L 42 S.
1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht fuer die von ihm hergestellten
oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1
zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag.
(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe
a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Betriebserlaubnis fuer Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhaenger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8
Abs. 2 sind Ausruestungsgegenstaende, die nicht speziell fuer den Einsatz der in Satz 1
bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden.
(4) Fuer dreiraedrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5.
(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die
Besitzer, Eigentuemer und Letzthalter von Altfahrzeugen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
-1-
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. "Fahrzeug" Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbefoerderung mit
hoechstens acht Sitzplaetzen ausser dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur
Gueterbefoerderung mit einem Hoechstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gemaess Anhang
II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Betriebserlaubnis
fuer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S.
34) sowie dreiraedrige Kraftfahrzeuge gemaess der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L
225 S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreiraedrigen Kraftraedern;
2. "Altfahrzeug" Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sind;
3. "Hersteller" den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder den
gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen
Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger;
4. "Vermeidung" Massnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschaedlichkeit von
Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;
5. "Behandlung" Taetigkeiten, die nach der Uebergabe des Altfahrzeugs an einen
Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige
Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der
Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung
der Schredderabfaelle durchgefuehrt werden, sowie alle sonstigen Taetigkeiten
im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und
Altfahrzeugbauteilen;
6. "Vorbehandlung" die Entfernung oder das Unschaedlichmachen der gefaehrlichen
Bauteile sowie die Trockenlegung;
7. "Trockenlegung" die Entfernung der Betriebsfluessigkeiten;
8. "Verdichtung" jede Massnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in
ihrer Beschaffenheit veraendert wird, z. B. durch Eindruecken des Daches, Pressen
oder Zerschneiden;
9. "Wiederverwendung" Massnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck
verwendet werden, fuer den sie entworfen wurden;
10. "stoffliche Verwertung" die in einem Produktionsprozess erfolgende
Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien fuer den urspruenglichen Zweck oder fuer
andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung),
jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
11. "Verwertung" jedes der anwendbaren in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes genannten Verfahren;
12. "Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes genannten Verfahren;
13. "gefaehrlicher Stoff" jeden Stoff, der nach § 3a des Chemikaliengesetzes als
gefaehrlich gilt;
14. "Annahmestelle" Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung
und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu
sein;
15. "Ruecknahmestelle" Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller
oder durch ihn beauftragte Dritte zurueckgenommen werden, ohne dass dort die
Altfahrzeuge behandelt werden;
16. "Demontagebetrieb" Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck
der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Ruecknahme
einschliessen;
17. "Restkarosse" das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach
den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug;
18. "Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische
oder metallhaltige Abfaelle zu zertruemmern oder zu zerkleinern zum Zweck der
-2-
Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls
weiteren verwertbaren Stofffraktionen;
19. "sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung" Anlagen, die keine Schredderanlagen
sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere
verwertbare Stofffraktionen zurueckzugewinnen;
20. "Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten
Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den anerkannten
Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen und Zulieferern in Form
von Handbuechern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur
Verfuegung gestellt;
21. "Letzthalter" letzter im Fahrzeugbrief eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf
den das Fahrzeug gemaess Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist oder
zugelassen war;
22. "Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller und Vertreiber sowie Betreiber von
Ruecknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen
Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur
Behandlung von Altfahrzeugen einschliesslich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie
Kfz-Versicherungsgesellschaften;
23. "Fahrzeugleergewicht" massgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung
der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird:
- fuer Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31. Dezember 1996 zugelassen
worden sind: Leergewicht gemaess Fahrzeugbrief abzueglich Gewicht des Tankinhalts
bei einer 90-prozentigen Fuellung,
- fuer Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Januar 1997 zugelassen worden
sind: Leergewicht gemaess Fahrzeugbrief abzueglich Gewicht des Tankinhalts bei
einer 90-prozentigen Fuellung und abzueglich Gewicht des Fahrers (75 kg),
- fuer Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gemaess Fahrzeugbrief abzueglich
Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Fuellung und abzueglich Gewicht
des Fahrers (75 kg).
(2) Annahmestellen, Ruecknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige
Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn
1. der jeweilige Betrieb ueber die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfuegt
oder
2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser
Verordnung geprueft und dies im Ueberwachungszertifikat ausgewiesen ist.
§ 3 Ruecknahmepflichten
(1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke
vom Letzthalter zurueckzunehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen muessen die in Satz 1
bezeichneten Altfahrzeuge ab Ueberlassung an eine anerkannte Ruecknahmestelle oder einen
von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich
zuruecknehmen.
(2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger
im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in den Faellen,
in denen der Halter oder Eigentuemer der in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4
Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Faellen nicht.
(3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam, selbst
oder durch Beauftragung Dritter flaechendeckend Rueckgabemoeglichkeiten durch anerkannte
Ruecknahmestellen oder von ihnen hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu
schaffen. Die Ruecknahmestellen muessen fuer den Letzthalter in zumutbarer Entfernung
erreichbar sein. Die Flaechendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen
Wohnsitz des Letzthalters und Ruecknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu
bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer betraegt.
-3-
(4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn
1. das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europaeischen Union zugelassen ist oder zuletzt
zugelassen war,
2. das Altfahrzeug innerhalb der Europaeischen Union vor der Stilllegung weniger als
einen Monat zugelassen war,
3. das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Komponenten, insbesondere Antrieb,
Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuergeraete fuer
Fahrzeugfunktionen, nicht mehr enthaelt,
4. dem Altfahrzeug Abfaelle hinzugefuegt wurden,
5. der Fahrzeugbrief oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie
1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 ueber Zulassungsdokumente fuer Fahrzeuge
(ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/103/EG
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geaendert worden ist, oder im Zusammenhang mit
einem Antrag nach der Richtlinie zur Foerderung des Absatzes von Personenkraftwagen
vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835) eine Kopie des jeweiligen Dokumentes nicht
uebergeben wird.
6. (weggefallen)
(5) Die Hersteller von Fahrzeugen stellen die erforderlichen Informationen ueber die
von ihnen eingerichteten Ruecknahmestellen in geeigneter Weise zur Verfuegung, um den
Letzthalter auf Anfrage ueber eine fuer ihn geeignete Ruecknahmestelle zu unterrichten.
(6) Hersteller und Vertreiber von Bauteilen fuer Personenkraftwagen haben
sicherzustellen, dass Altteile aus Reparaturen, die in Kfz-Werkstaetten oder in
vergleichbaren gewerblichen Einrichtungen anfallen, zum Zweck der ordnungsgemaessen
und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlvertraeglichen Beseitigung zurueckgenommen
werden. Die Beteiligten koennen Vereinbarungen ueber die erforderlichen Massnahmen und die
Tragung der Kosten treffen.
(7) Hersteller von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren
hergestellt und genehmigt wurden, koennen die Entsorgungskosten auf den Teil ihrer
Herstellungsstufe begrenzen und die uebrigen Entsorgungskosten den Herstellern weiterer
Stufen in Rechnung stellen. Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten zusammenfuegen
und diese in Verbindung mit einem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, muessen sich vor dem
Inverkehrbringen im Rahmen ihrer Produktverantwortung mit den Herstellern von Basis-
oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen.
§ 4 Ueberlassungspflichten
(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss,
ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten
Ruecknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu ueberlassen.
(2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Ueberlassung nach
Absatz 1 unverzueglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist
Muster 12 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise
duerfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden.
Betreiber von Demontagebetrieben duerfen nur anerkannte Annahmestellen oder
anerkannte Ruecknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhaendigen. Mit
Ausstellung oder Aushaendigung des Verwertungsnachweises duerfen Altfahrzeuge nur einer
ordnungsgemaessen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugefuehrt werden.
Dieses wird mit Ausstellung oder Aushaendigung des Verwertungsnachweises versichert.
(3) Betreiber von Annahmestellen und Ruecknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge
nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu ueberlassen.
(4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer
anerkannten Schredderanlage zu ueberlassen. Abweichend von Satz 1 kann die fuer die
Ueberwachung des Demontagebetriebs zustaendige Behoerde nach Vorlage einer Stellungnahme
eines Sachverstaendigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage
zur weiteren Behandlung ueberlassen werden.
-4-
(5) Die Ueberlassung von Altfahrzeugen nach den Absaetzen 1 bis 3 ist von der nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen.
§ 5 Entsorgungspflichten
(1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche
Fahrzeugleergewicht aller pro Jahr ueberlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben
erreicht werden:
1. spaetestens ab 1. Januar 2006
a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent,
b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent und
2. spaetestens ab 1. Januar 2015
a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent,
b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent.
(2) Betreiber von Annahmestellen, Ruecknahmestellen, Demontagebetrieben,
Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung muessen die fuer sie
jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfuellen. Die in Satz 1 genannten Betreiber
duerfen Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im
Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind.
(3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen
Sachverstaendigen (§ 6) zu bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur erteilt werden,
wenn die Anforderungen des Anhangs erfuellt werden. Die Bescheinigung gilt laengstens
fuer die Dauer von 18 Monaten. Die Bescheinigung ist durch den Sachverstaendigen zu
entziehen, wenn er sich durch die mindestens jaehrlich durchzufuehrende Pruefung und
Kontrolle der entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs davon
ueberzeugt hat, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung auch nach
einer von ihm gesetzten, drei Monate nicht ueberschreitenden Frist nicht erfuellt
werden. Die Saetze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich der Erfuellung der Anforderungen
nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverstaendige hat die
Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfuellung der Anforderungen nach Anhang
Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzueglich der fuer den Betrieb zustaendigen
Ueberwachungsbehoerde mitzuteilen. Bei Annahmestellen und Ruecknahmestellen, die Kfz-
Werkstaetten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zustaendige Kraftfahrzeug-
Innung. Die Saetze 2 bis 6 gelten entsprechend fuer Kraftfahrzeug-Innungen. Bei der
Ueberpruefung der Anforderungen sind Ergebnisse von Pruefungen zu beruecksichtigen, die
1. durch einen unabhaengigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation
gemaess Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.
Juni 1993 ueber die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (ABl.
EG Nr. L 168 S. 1) oder gemaess Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber
die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem fuer das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),
2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung
eines Qualitaetsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder
3. durch Sachverstaendige im Rahmen der Ueberpruefung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz
3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen Vorschriften der
Laender vorgenommen wurden.
(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemaess § 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie Empfehlungen zur
einheitlichen Durchfuehrung der Ueberpruefung bekanntgeben.
§ 6 Sachverstaendige
-5-
Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung oeffentlich bestellt ist oder
2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§
9 und 10 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995, das zuletzt durch Artikel
26 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geaendert worden ist, fuer
Taetigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europaeischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L
293 S. 1), geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. Maerz 1993 (ABl. EG
Nr. L 83 S. 1), besitzt.
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Die Betreiber von Annahmestellen, Ruecknahmestellen, Demontagebetrieben,
Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die jeweils
gueltige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einschliesslich des Pruefberichts oder
das jeweils gueltige Ueberwachungszertifikat einer technischen Ueberwachungsorganisation
oder einer Entsorgergemeinschaft einschliesslich des Pruefberichts sowie die gemaess
§ 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382,
1997 I S. 2860) erteilte Nummer der fuer die Ueberwachung des jeweiligen Betriebs
zustaendigen Behoerde unverzueglich vorzulegen. Sind Annahmestellen oder Ruecknahmestellen
Kraftfahrzeugwerkstaetten, legt die jeweils zustaendige Kraftfahrzeug-Innung die
Bescheinigung einschliesslich des Pruefberichts der fuer die Ueberwachung des Betriebs
zustaendigen Behoerde vor.
(2) Die nach § 6 fuer die Zulassung von Sachverstaendigen und
Sachverstaendigenorganisationen zustaendigen Stellen geben die von ihnen erteilten
Zulassungen und Aenderungen von Zulassungen der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
bezeichneten gemeinsamen Stelle unverzueglich bekannt. Die gemeinsame Stelle erstellt
aus diesen Angaben regelmaessig zu aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter
Weise oeffentlich bekannt.
(2a) Die Sachverstaendigen nach § 6 haben einer von den Laendern einzurichtenden
gemeinsamen Stelle fuer die von ihnen anerkannten Demontagebetriebe, Schredderanlagen
und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung unverzueglich eine Durchschrift der von
ihnen erteilten Bescheinigung oder des Entzugs der von ihnen erteilten Bescheinigung zu
uebermitteln. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Firma,
2. Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebsteils,
3. Betriebsnummer nach § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung fuer die in Nummer 2
bezeichneten Betriebe oder Betriebsteile,
4. Kommunikationseinrichtungen,
5. Ansprechpartner,
6. zustaendige Genehmigungsbehoerde,
7. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Bescheinigung.
Bei Demontagebetrieben, die von einem oder mehreren Herstellern fuer die
unentgeltliche Ruecknahme von Altfahrzeugen bestimmt worden sind, sind zusaetzlich
die Hersteller anzugeben, die den Demontagebetrieb hierzu bestimmt haben. Die
Anforderungen nach den Saetzen 1 bis 3 gelten auch fuer Sachverstaendige, technische
Ueberwachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften, die die in Satz 1 genannten
Betriebe als Entsorgungsfachbetriebe anerkennen. Die in Satz 1 genannte Stelle erstellt
nach den Angaben aus Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 regelmaessig zu aktualisierende Listen
und gibt diese in geeigneter Weise oeffentlich bekannt.
(3) Der Sachverstaendige (§ 6) teilt der fuer die Ueberwachung des jeweiligen Betriebs
zustaendigen Behoerde mindestens 14 Tage vor der Ueberpruefung zur Erteilung der
Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 den Ueberpruefungstermin mit. Satz 1 gilt entsprechend bei
Betrieben gemaess § 2 Abs. 2 Nr. 2.
-6-
§ 8 Abfallvermeidung
(1) Zur Foerderung der Abfallvermeidung sind
1. die Verwendung gefaehrlicher Stoffe in Fahrzeugen zu begrenzen und bereits ab der
Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie moeglich zu reduzieren, insbesondere
um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung
zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefaehrlicher Abfaelle zu
vermeiden,
2. bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage,
Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere der stofflichen Verwertung von
Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung zu tragen,
3. bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstaerkt
Recyclingmaterial zu verwenden.
(2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr
gebracht werden, duerfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom
enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 ueber Altfahrzeuge (ABl.
EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Faellen unter den dort
genannten Bedingungen, wobei die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten ist.
§ 9 Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen
(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Absprache mit der Werkstoff-
und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen fuer Bauteile und Werkstoffe nach Festlegung
durch die Europaeische Kommission gemaess Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 ueber Altfahrzeuge (ABl. EG
Nr. L 269 S. 34) zu verwenden, um insbesondere die Identifizierung derjenigen Bauteile
und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden koennen.
(2) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, fuer jeden in Verkehr gebrachten
neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen den anerkannten
Demontagebetrieben Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen
sind insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemaess § 5 die einzelnen
Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufzufuehren, an denen sich
gefaehrliche Stoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies fuer die Demontagebetriebe zur
Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(3) Unbeschadet der Wahrung der Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse sind die Hersteller
von Fahrzeugbauteilen verpflichtet, den anerkannten Demontagebetrieben auf Anforderung
angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Pruefung von wiederverwendbaren
Teilen zur Verfuegung zu stellen.
§ 10 Informationspflichten
(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den
jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten in geeigneter Weise Informationen zu veroeffentlichen
ueber
1. die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren
Bauteilen;
2. die umweltvertraegliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung
aller Fluessigkeiten und die Demontage;
3. die Entwicklung und Optimierung von Moeglichkeiten zur Wiederverwendung und zur
stofflichen oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
4. die bei der stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten Fortschritte zur
Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erhoehung der Rate der stofflichen
und sonstigen Verwertung.
-7-
Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den Herstellern die
entsprechenden Informationen zu den Nummern 2 bis 4 zur Verfuegung zu stellen.
(2) Der Hersteller von Fahrzeugen hat diese Informationen den potenziellen
Fahrzeugkaeufern zugaenglich zu machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften fuer
das neue Fahrzeug aufzunehmen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zuruecknimmt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Weise
zuruecknimmt,
3. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kfz-Reparaturen
zurueckgenommen werden,
4. entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug
oder eine Restkarosse ueberlaesst,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Ueberlassung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,
7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Ruecknahmestelle
beauftragt,
7a. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten
Verwertung zufuehrt,
8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein
Altfahrzeug behandelt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine
Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Fluessiggastank nicht
oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig
demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen laesst und nicht oder nicht
rechtzeitig unschaedlich macht,
10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine
dort genannte Betriebsfluessigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht
oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig sammelt,
11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort
genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
12. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort
genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut
und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der
Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zufuehrt oder nicht belegt, dass der
entsprechende Anteil verwertet wurde,
13. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort
genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsfluessigkeiten der Wiederverwendung
oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zufuehrt,
14. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine
Restkarosse annimmt oder schreddert,
15. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort
genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht
zufuehrt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde,
16. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder
behandelt,
17. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt,
-8-
18. entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheinigung oder ein Ueberwachungszertifikat nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
19. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr
bringt.
§ 12 Uebergangsvorschriften
(1) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung
rechtmaessig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.
(2) Sachverstaendige und Sachverstaendigenorganisationen, die aufgrund von § 6 nicht
mehr ueber die erforderliche Zulassung verfuegen und deren Befaehigung zur Erteilung der
Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmaessig
festgestellt war, duerfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der
Verordnung Bescheinigungen erteilen. Diese muessen mit einer Geltungsdauer von laengstens
sechs Monaten befristet werden.
Anhang Anforderungen an die Annahme und Ruecknahme von Altfahrzeugen,
an die ordnungsgemaesse und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und
Restkarossen sowie an die ordnungsgemaesse und schadlose Entsorgung der
dabei anfallenden Abfaelle
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2221 - 2225;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 19g ff. des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit den einschlaegigen Vorschriften der jeweiligen Landeswassergesetze und
Verordnungen bleiben unberuehrt.
2. Anforderungen an Annahmestellen und Ruecknahmestellen
2.1 Allgemeines
2.1.1 Annahmestellen haben den Zweck, Altfahrzeuge vom Besitzer zu uebernehmen,
fuer den Abtransport bereitzustellen und einem anerkannten Demontagebetrieb
zuzufuehren. Die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben ist durch Vertraege zu
regeln.
2.1.2 Annahmestellen duerfen Altfahrzeuge nicht behandeln, insbesondere nicht
trockenlegen und demontieren. Durch die Vereinbarung eines geeigneten
Abholrhythmus zwischen Demontagebetrieb und Annahmestelle ist sicherzustellen,
dass lagerungsbedingte Umweltschaeden vermieden werden.
2.1.3 Annahmestellen muessen ueber eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende
baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfuegen und die einschlaegigen rechtlichen
Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einhalten.
2.1.4 Die angenommenen Altfahrzeuge duerfen nicht direkt uebereinander geschichtet
und nicht auf der Seite oder auf dem Dach liegend bereitgestellt werden. Die
Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Beschaedigungen fluessigkeitstragender
Bauteile (z. B. Oelwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie
z. B. Glasscheiben, vermieden werden.
2.2 Platzgroesse, Platzaufteilung und Ausruestung von Annahmestellen
2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtflaeche muss sich in die Bereiche
Anlieferung und Bereitstellung zum Abtransport gliedern. Diese Flaeche
ist stoffundurchlaessig gemaess den allgemein anerkannten Regeln der Technik
fuer die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und mindestens
ueber einen Leichtfluessigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 1999 1) zu
entwaessern. Bei Ueberdachung der Flaeche ist die Entwaesserung ueber einen
Leichtfluessigkeitsabscheider nicht erforderlich.
2.2.2 Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollfaehiger Altfahrzeuge
erforderliche Geraete muessen vorhanden sein.
-9-
2.2.3 Bindemittel fuer ausgetretene Betriebsfluessigkeiten sind in ausreichender Menge
an einem witterungsgeschuetzten Lagerort vorzuhalten.
2.2.4 Ausreichende Feuerloescheinrichtungen sind vorzuhalten.
2.2.5 Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.
2.2.6 Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und
Oeffnungszeiten des Betriebes zu befestigen.
2.3 Dokumentation
In einem Betriebstagebuch sind saemtliche Zu- und Abgaenge von
Altfahrzeugen schriftlich festzuhalten. Darueber hinaus sind
festzuhalten:
- Durchschriften der Verwertungsnachweise fuer alle
entgegengenommenen Altfahrzeuge,
- besondere Vorkommnisse und Betriebsstoerungen einschliesslich der
Ursachen und der durchgefuehrten Abhilfemassnahmen.
Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der ueberwachenden
Kfz-Innung, dem Sachverstaendigen oder der zustaendigen
Behoerde vorzulegen. Ausserdem ist die Zusammenarbeit mit den
Demontagebetrieben durch Vertraege zu dokumentieren.
2.4 Ruecknahmestellen
Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 gelten fuer
Ruecknahmestellen entsprechend.
3. Anforderungen an Demontagebetriebe
3.1 Anforderungen an die Errichtung und Ausruestung
3.1.1 Platzgroesse und Platzaufteilung fuer die Altfahrzeugbehandlung
muessen der Anzahl der anfallenden Altfahrzeuge und der Art ihrer
Behandlung angepasst und so gewaehlt sein, dass die Anforderungen
dieses Anhangs eingehalten werden.
Die Betriebsflaeche ist in folgende Bereiche zu gliedern:
- Anlieferung (Annahme und Erfassung),
- Eingangslager fuer nicht vorbehandelte Altfahrzeuge,
- Betriebsteile zur Vorbehandlung von Altfahrzeuge,
- Lager fuer vorbehandelte Altfahrzeuge,
- Demontage,
- Lager fuer gebrauchsfaehige Kraftfahrzeugteile, die keine
Fluessigkeiten enthalten,
- Lager fuer gebrauchsfaehige fluessigkeitstragende
Kraftfahrzeugteile,
- Lager fuer feste Abfaelle zur Verwertung oder Beseitigung,
- Lager fuer fluessige Abfaelle zur Verwertung oder Beseitigung,
- Lager fuer Restkarossen zum Abtransport,
- Flaeche zur Verdichtung, sofern Massnahmen zur Verdichtung
durchgefuehrt werden.
Die verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.
Die angelieferten Altfahrzeuge duerfen vor ihrer Vorbehandlung nur
auf Flaechen zwischengelagert werden, die dafuer geeignet sind.
3.1.2 Platzausruestung
3.1.2.1 Die Bereiche Anlieferung und Eingangslager sind ausreichend zu
bemessen und gemaess den allgemein anerkannten Regeln der Technik
nach Wasserrecht zu befestigen.
- 10 -
3.1.2.2 Fuer die Bereiche Vorbehandlung, Demontage, Lager fuer Fluessigkeiten
und fluessigkeitstragende Teile und Flaechen zur Verdichtung sind
ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu gewaehrleisten, dass die
verwertbaren Abfaelle nicht in ihrer Beschaffenheit beeintraechtigt
werden und eine Gefaehrdung der Umwelt ausgeschlossen wird, z. B.
Einhausung, Ueberdachung oder Verdichtung in mobilen Pressen mit
integriertem Auffangsystem. Flaechen der in Satz 1 bezeichneten
Bereiche muessen stoffundurchlaessig gemaess den allgemein anerkannten
Regeln der Technik nach Wasserrecht befestigt sein. Sind die
Flaechen nicht ueberdacht, muessen diese mindestens ueber einen
Leichtfluessigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 1999 1) entwaessert
werden.
3.1.2.3 Die Lagerung von vorbehandelten Altfahrzeugen und Restkarossen
hat so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Bodens und der
Gewaesser nicht zu besorgen ist.
3.1.2.4 Batterien sind gesondert in saeurebestaendigen Behaeltern oder auf
einer abflusslosen und saeurebestaendigen Flaeche zu lagern.
3.2 Anforderungen an den Betrieb
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 Der Betreiber des Demontagebetrieb muss ueber die zum Errichten
und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz oder ueber die nach § 67 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verfuegen
und die einschlaegigen rechtlichen Regelungen insbesondere zum
Umwelt- und Arbeitsschutz einhalten. Der Betrieb ist so zu
errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen
an die ordnungsgemaesse und schadlose Verwertung sowie die
gemeinwohlvertraegliche Beseitigung von Abfaellen eingehalten werden.
Dies gilt entsprechend fuer diejenigen Demontagebetriebe, die keiner
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beduerfen und insofern
baurechtlich zu genehmigen sind.
3.2.1.2 Altfahrzeuge duerfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder
auf dem Dach gelagert werden, um den Austritt von Fluessigkeiten
zu verhindern. Eine Stapelung ist nur zulaessig, wenn geeignete
Einrichtungen vorhanden sind, die eine Verformung und eine
Beschaedigung fluessigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen,
Oelwannen oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, sicher
verhindern.
3.2.1.3 Bei gestapelten, vorbehandelten Altfahrzeugen muss die
Standsicherheit des Stapels gewaehrleistet sein. Ohne besondere
Sicherungsmassnahmen duerfen nicht mehr als drei Altfahrzeuge
uebereinander gestapelt werden.
3.2.1.4 Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten fuer
den innerbetrieblichen Transport entsprechend.
3.2.1.5 Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch schriftlich zu fuehren und
ein Betriebshandbuch schriftlich zu erstellen. Die Anforderungen an
das Betriebstagebuch ergeben sich aus den Dokumentationspflichten
nach Nummer 3.3. Das Betriebshandbuch muss insbesondere die
Bestimmungen ueber die Behandlung und Lagerung der Altfahrzeuge
sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten.
Die Anforderungen gemaess TA Abfall Nummer 5.4 (GMBl. 1991 S.
147) gelten entsprechend. An die Stelle von Nummer 5.4.3.1
der TA Abfall treten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1421).
3.2.2 Vorbehandlung
- 11 -
3.2.2.1 Betreiber von Demontagebetrieben muessen nach der Anlieferung bei
jedem Altfahrzeug unverzueglich
- die Batterien entnehmen,
- den Fluessiggastank nach Vorgaben des Herstellers sachgerecht
behandeln und
- die pyrotechnischen Bauteile durch geschultes Fachpersonal nach
Vorgabe der Hersteller entweder demontieren und in zugelassenen
Anlagen entsorgen lassen oder durch Ausloesung im eingebauten
Zustand unschaedlich machen.
Betreiber von Demontagebetrieben muessen vor der weiteren Behandlung
folgende Betriebsfluessigkeiten und Betriebsmittel entfernen und
getrennt sammeln:
- Kraftstoff (dazu zaehlt auch Fluessiggas fuer den Fahrzeugantrieb),
- Kuehlerfluessigkeit,
- Bremsfluessigkeit,
- Scheibenwaschfluessigkeit,
- Kaeltemittel aus Klimaanlagen (FCKW u. a.),
- Oelfilter,
- Motorenoel, Getriebeoel, Differenzialoel, Hydraulikoel und
Stossdaempferoel, sofern keine Demontage der Stossdaempfer erfolgt;
diese Oele koennen miteinander vermischt werden, sofern sie nach
den Bestimmungen der Altoelverordnung der Sammelkategorie 1
zuzuordnen sind.
Satz 2 gilt nicht fuer Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendet
werden sollen, z. B. Motoren und Getriebe, wenn diese anschliessend
unverzueglich ausgebaut werden.
Bauteile und Materialien, von denen eine Gefahr fuer Grund-
und Oberflaechenwasser ausgehen kann, sind auf den dafuer
vorgesehenen befestigten und ueberdachten Flaechen zu lagern.
Stoffe, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Wasserhaushaltsgesetz ueber die Einstufung wassergefaehrdender Stoffe
in Wassergefaehrdungsklassen (VwVwS, BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999)
als wassergefaehrdend eingestuft werden oder einzustufen sind, sind
in dafuer zugelassenen Behaeltern unter Beachtung der erlassenen
Verordnungen der Laender zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen
und ueber Fachbetriebe (AnlagenV - VAwS) abzufuellen und zu lagern.
3.2.2.2 Die Vorbehandlung nach Nummer 3.2.2.1 hat nach dem Stand der
Technik zu erfolgen. Bei der Trockenlegung ist insbesondere die
Tropffreiheit aller Aggregate zu erzielen. Alle Oeffnungen, aus
denen Fluessigkeiten austreten koennen, sind dicht zu verschliessen.
Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Restkarossen auf einer
stoffundurchlaessigen Flaeche gelagert werden, die den allgemein
anerkannten Regeln nach Wasserrecht entspricht.
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie den jeweiligen Stand der Technik bekannt geben.
3.2.2.3 Fuer die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik
entsprechende, fuer die Entnahme von Kaeltemitteln geschlossene
Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Fluessigkeiten
sind die einschlaegigen Bestimmungen einzuhalten wie z. B. die
Gefahrstoffverordnung, die Verordnung ueber brennbare Fluessigkeiten
und Regelungen zum Explosionsschutz.
3.2.2.4 Die Tanklagerbefuellung und die Foerderanlagen sind mit
Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktionsfaehigkeit der
vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene
technische Gutachten nachzuweisen. Insbesondere fuer die Handhabung
- 12 -
und Lagerung wassergefaehrdender Stoffe und von Gefahrstoffen sind
Betriebsanweisungen fuer jeden Einzelstoff zu erstellen.
3.2.3 Demontage
3.2.3.1 Der Betrieb muss technisch, organisatorisch und personell in
der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile zerstoerungsfrei
auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen wiederverwendet
werden sollen.
3.2.3.2 Betreiber von Demontagebetrieben muessen vor der weiteren Behandlung
folgende Stoffe, Materialien und Bauteile wegen ihres Schad- und
Stoerstoffcharakters entfernen:
- den Latentwaermespeicher nach Vorgabe des Herstellers,
- Stossdaempfer, wenn nicht trockengelegt,
- asbesthaltige Bauteile,
- quecksilberhaltige Bauteile wie z. B. Schalter, soweit
durchfuehrbar,
- nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 ueber
Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden
Fassung gekennzeichnete Bauteile und Werkstoffe, die nach dem 1.
Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden,
- kraftfahrzeugfremde Stoffe.
Bei ausgebauten Stossdaempfern, die nicht als Bauteile
wiederverwendet werden, ist vor der Verwertung der metallischen
Anteile die Trockenlegung sicherzustellen.
3.2.3.3 Betreiber von Demontagebetrieben muessen vor der Ueberlassung der
Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage
zur weiteren Behandlung folgende Bauteile, Stoffe und Materialien
entfernen und vorrangig der Wiederverwendung oder der stofflichen
Verwertung zufuehren:
- Katalysatoren,
- Auswuchtgewichte,
- Aluminiumfelgen,
- Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glasdaecher,
- Reifen,
- grosse Kunststoffbauteile wie z. B. Stossfaenger, Radkappen und
Kuehlergrille, wenn die entsprechenden Materialien beim oder nach
dem Schreddern nicht in einer Weise getrennt werden, die eine
stoffliche Verwertung ermoeglicht,
- kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige Metallbauteile, wenn
die entsprechenden Metalle nicht beim oder nach dem Schreddern
getrennt werden.
3.2.4 Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung
3.2.4.1 Die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe sind
vorrangig einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzufuehren.
Es ist dafuer Sorge zu tragen, dass ein groesstmoeglicher Anteil
der demontierten Bauteile der Wiederverwendung zugefuehrt
wird. Bremsfluessigkeit, Hydraulikfluessigkeit, Kaeltemittel aus
Klimaanlagen und Kuehlerfluessigkeit sind, soweit technisch moeglich
und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung zuzufuehren. Altoele
sind nach Massgabe der einschlaegigen Bestimmungen der Aufarbeitung
oder sonstigen Entsorgung zuzufuehren.
Abfaelle zur Verwertung und Abfaelle zur Beseitigung sind in
eindeutig gekennzeichneten Behaeltnissen getrennt zu lagern.
- 13 -
Betreiber von Demontagebetrieben muessen vor der Ueberlassung der
Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur
weiteren Behandlung spaetestens ab dem 1. Januar 2006 Bauteile,
Materialien und Betriebsfluessigkeiten mit einem Anteil von
durchschnittlich mindestens 10 Gewichtsprozent im Jahresmittel
bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen
Altfahrzeuge ausbauen oder entfernen und der Wiederverwendung
oder der stofflichen Verwertung zufuehren und belegen, dass der
entsprechende Anteil stofflich verwertet wurde. Metallische
Bauteile und Materialien, wie z. B. Restkarossen, Kernschrott,
Ersatzteile, und Kraftstoffe duerfen bei der Berechnung nach
Satz 6 nicht in Ansatz gebracht werden. Batterien duerfen bei
der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn
sie einem fuer die Verwertung dieser Abfaelle zertifizierten
Entsorgungsfachbetrieb ueberlassen wurden. Altreifen duerfen bei
der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn die
stoffliche Verwertung in nachvollziehbarer Weise dokumentiert
ist. Die Pflichten nach Satz 6 gelten nicht, soweit nachgewiesen
wird, dass die Anforderungen an die stoffliche Verwertung gemaess §
5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b im Jahresmittel bezogen auf die Summe
der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge auf andere
geeignete Weise erfuellt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der
Erfuellung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben
gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverstaendigen nach § 6 zu
ueberpruefen.
Fuer Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6 die Verwendung von
Richtwerten oder Angaben der Hersteller zulaessig.
Die Anforderungen nach Satz 6 koennen auch durch mehrere
Demontagebetriebe gemeinsam erfuellt werden. In diesem Fall ist
der Nachweis der Erfuellung der Pflichten nach Satz 6 von allen
beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen
Sachverstaendigen nach § 6 zu ueberpruefen.
3.2.4.2 Nicht verwertbare Abfaelle sind einer gemeinwohlvertraeglichen
Beseitigung zuzufuehren. Die Weitergabe von Abfall zur Beseitigung
darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende
Zulassung nachweist.
3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altfahrzeuge koennen zum Transport
mit dafuer geeigneten Anlagen verdichtet werden, wenn keine
Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr
erfolgt.
Die Altfahrzeuge duerfen zur Volumenreduzierung nur auf der dafuer
vorgesehenen Flaeche zur Verdichtung gestaucht oder in der sonst
vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere) behandelt
werden.
3.3 Dokumentation
3.3.1 Betreiber von Demontagebetrieben haben entsprechend den allgemeinen
Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5 ein Betriebstagebuch ueber
Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche
und energetische Verwertung, thermische Behandlung und ueber den
sonstigen Verbleib der Bauteile, der Materialien und Stoffe zu
fuehren.
3.3.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle fuer den Betrieb der
Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Transparenz und
Nachvollziehbarkeit einer umweltvertraeglichen Altfahrzeugverwertung
erforderlich sind. Saemtliche ein- und ausgehenden Mengenstroeme
mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen,
Transportgenehmigungen und Uebernahmescheinen sowie
Betriebsstoerungen, deren Ursache und daraus gezogene Konsequenzen
muessen im Betriebstagebuch notiert werden.
- 14 -
3.3.3 Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten gehoeren insbesondere
- chronologisch sortierte Durchschriften der Verwertungsnachweise
sowie die jeweiligen Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1,
- Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und
Teile nach Art und Menge,
- Bilanzierung der Abfaelle zur Verwertung und zur Beseitigung
sowie Angaben ueber zur Wiederverwendung abgegebene Teile,
- Angaben zu Materialstroemen aus anderen Betriebsteilen, die
gemeinsam mit den Materialstroemen aus der Entsorgung von
Altfahrzeugen entsorgt werden,
- besondere Vorkommnisse und Betriebsstoerungen, einschliesslich der
Ursachen und der durchgefuehrten Abhilfemassnahmen.
4. Anforderungen an Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren
Behandlung
4.1 Allgemeines
4.1.1 Der Betreiber der Anlage muss im Geltungsbereich der Verordnung
ueber die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder ueber die nach §
67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen
verfuegen und die einschlaegigen rechtlichen Regelungen, insbesondere
zum Umwelt- und Arbeitsschutz einhalten. Die Anlage ist so zu
errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen
an die ordnungsgemaesse und schadlose Verwertung sowie die
gemeinwohlvertraegliche Beseitigung von Abfaellen eingehalten werden.
Betreiber von Schredderanlagen duerfen Restkarossen nur annehmen
und schreddern, wenn die Altfahrzeuge gemaess den Anforderungen nach
Nummer 3.2.2.2 Satz 1 und 2, den Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 des
Anhangs in anerkannten Demontagebetrieben behandelt wurden.
4.1.2 Betreiber von Schredderanlagen muessen, bezogen auf die Summe
des Fahrzeugleergewichtes, vom nichtmetallischen Anteil der
Schredderrueckstaende im Jahresmittel
a) ab dem 1. Januar 2006 5 Gewichtsprozent einer Verwertung und
b) ab dem 1. Januar 2015 5 Gewichtsprozent einer stofflichen
Verwertung und weitere 10 Gewichtsprozent einer Verwertung
zufuehren und belegen, dass der entsprechende Anteil
verwertet wurde. Die Summe des Fahrzeugleergewichtes wird
ermittelt aus der Summe der Fahrzeugleergewichte, die in den
Verwertungsnachweisen der einzelnen Restkarossen ausgewiesen
sind, die in dem Bezugsjahr von einer Schredderanlage
angenommen worden sind.
Wird die Schredderleichtfraktion einer qualifizierten Aufbereitung
zugefuehrt, kann der Gewichtsanteil der dabei abgetrennten Metalle
bei der Berechnung nach Satz 1 in Ansatz gebracht werden, wenn
diese Metalle einer stofflichen Verwertung zugefuehrt werden.
Die Anforderungen nach dieser Nummer koennen auch durch mehrere
Schredderanlagen gemeinsam erfuellt werden. In diesem Fall ist
der Nachweis der Erfuellung der Pflichten nach Satz 1 von allen
beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen
Sachverstaendigen nach § 6 zu ueberpruefen.
4.2 Dokumentation
4.2.1 Der Betreiber einer Schredderanlage hat entsprechend den
allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5 des Anhangs ein
Betriebstagebuch ueber die Erfassung und Verarbeitung sowie ueber
den sonstigen Verbleib der Material- und Stoffstroeme schriftlich zu
fuehren.
- 15 -
4.2.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle fuer den Betrieb der
Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Transparenz
und Nachvollziehbarkeit eines umweltvertraeglichen Umgangs mit
den angelieferten und bei der Behandlung entstandenen Abfaellen
erforderlich sind. Saemtliche ein- und ausgehenden Mengenstroeme
sowie Betriebsstoerungen, deren Ursachen und daraus gezogene
Konsequenzen muessen im Betriebstagebuch nachpruefbar notiert werden.
4.3 Anforderungen an sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung
Fuer die Betreiber von sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung
gelten die Anforderungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 entsprechend.
Darueber hinaus sind die Bestimmungen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4
Satz 2 einzuhalten.
5. Ausnahmeregelungen
Abweichungen von den in den Nummern 2 bis 4 festgelegten
Anforderungen sind zulaessig, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass durch andere geeignete Massnahmen das Wohl der Allgemeinheit
- gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht
beeintraechtigt wird. Ueber die Zulaessigkeit von Abweichungen
entscheidet die zustaendige Behoerde auf Antrag im Hinblick auf die
Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 3.
----- Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
*) *)
- 16 -