Gesetz ueber die Zertifizierung von
Altersvorsorge- und Basisrentenvertraegen
(Altersvorsorgevertraege-
Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
AltZertG

vom  26.06.2001



"Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2794) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 23 G v. 19.12.2008 I 2794

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.2001
Ueberschrift: IdF d. Art. 23 Nr. 1 G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 25.12.2008
Das G wurde als Artikel 7 G 860-6-19 v. 26.6.2001 I 1310 (AVmG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. und nach Massgabe d. Art. 35 Abs. 5
dieses G mWv 1.8.2001 in Kraft getreten.

§ 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag
(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem
Anbieter und einer natuerlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher
Sprache geschlossen wird,
1. (weggefallen)
2. die fuer den Vertragspartner eine lebenslange und unabhaengig vom Geschlecht
   berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres
   oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus
   einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der
   Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergaenzenden Absicherung
   der verminderten Erwerbsfaehigkeit oder Dienstunfaehigkeit und einer zusaetzlichen
   Absicherung der Hinterbliebenen koennen vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem
   Sinne sind der Ehegatte und die Kinder, fuer die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt
   des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag
   nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden haette; der Anspruch auf
   Waisenrente oder Waisengeld darf laengstens fuer den Zeitraum bestehen, in dem der
   Rentenberechtigte die Voraussetzungen fuer die Beruecksichtigung als Kind im Sinne
   des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfuellt;
3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die
   eingezahlten Altersvorsorgebeitraege fuer die Auszahlungsphase zur Verfuegung stehen;
   sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfaehigkeit oder
   Dienstunfaehigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu
   15 vom Hundert der Gesamtbeitraege in diesem Zusammenhang nicht zu beruecksichtigen;
4. die monatliche Leistungen fuer den Vertragspartner in Form einer
   a) lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit
      einer anschliessenden Teilkapitalverrentung ab spaetestens dem 85. Lebensjahr
      vorsieht; die Leistungen muessen waehrend der gesamten Auszahlungsphase gleich
      bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner koennen vereinbaren, dass bis
      zu zwoelf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine
      Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird;

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         bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfuegung stehenden
         Kapitals kann an den Vertragspartner ausserhalb der monatlichen Leistungen
         ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase
         anfallenden Zinsen und Ertraege ist zulaessig;
   b) lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts fuer eine vom
      Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine
      zeitlich befristete Verminderung mit einer anschliessenden Teilkapitalverrentung
      ab spaetestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen muessen waehrend der
      gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung
      muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschaeftsanteile an einer
      eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschaeftsanteile gelten mit
      Beginn der Auszahlungsphase als gekuendigt;
   5. die bei Erwerb weiterer Geschaeftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft
      fuer eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht,
      dass
         a) im Fall des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Aufloesung
            der Genossenschaft die Moeglichkeit eingeraeumt wird, dass mindestens die
            eingezahlten Altersvorsorgebeitraege und die gutgeschriebenen Ertraege
            auf einen vom ehemaligen Mitglied zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag
            uebertragen werden, und
         b) die auf die weiteren Geschaeftsanteile entfallenden Ertraege nicht ausgezahlt,
            sondern fuer den Erwerb weiterer Geschaeftsanteile verwendet werden;

   6. und 7. (weggefallen)
   8.           die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten
                gleichmaessig mindestens auf die ersten fuenf Vertragsjahre verteilt
                werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeitraegen
                abgezogen werden;
   9.           (weggefallen)
   10.          die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen
                Anspruch gewaehrt,
                a) den Vertrag ruhen zu lassen,
                b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
                   Kalendervierteljahres zu kuendigen, um das gebildete Kapital auf einen
                   anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben
                   oder eines anderen Anbieters uebertragen zu lassen, oder
                c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
                   eine Auszahlung des gebildeten Kapitals fuer eine Verwendung im Sinne
                   des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
                soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschaeftsanteile an einer
                Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Massgabe, dass die
                weiteren Geschaeftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
                Geschaeftsjahres gekuendigt werden koennen und die Auszahlung des auf die
                weiteren Geschaeftsanteile entfallenden Geschaeftsguthabens binnen sechs
                Monaten nach Wirksamwerden der Kuendigung verlangt werden kann.
   Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter
   und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung
   mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der beguenstigte Personenkreis die
   Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfuellt.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
1. der fuer den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewaehrung eines Darlehens
   vorsieht,
2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewaehrung eines Darlehens
   einraeumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch

                                              -2-
      
                                                                              

   mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag
   zusammengefasst werden,
3. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewaehrung eines Darlehens
   einraeumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch
   Altersvorsorgevermoegen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach
   Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag
   und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher
   Vertrag.
Das Darlehen ist fuer eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spaetestens bis zur Vollendung
des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt
entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
1. mit Sitz im Inland:
   a) Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfuer eine Erlaubnis nach dem
      Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
      1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28.
      Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
   b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschaefts im Sinne
      des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
   c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes ueber Bausparkassen in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geaendert durch
      Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der
      jeweils geltenden Fassung,
   d) Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland;

2. mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums:
   a) Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG
      des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 ueber
      Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1), zuletzt geaendert durch die
      Richtlinie 2007/44/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. September
      2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), soweit sie nach § 110a Abs. 2 und 2a des
      Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschaefte im Inland betreiben
      duerfen,
   b) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europaeischen Parlaments
      und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit der
      Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geaendert durch die Richtlinie
      2007/64/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.
      EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
      entsprechende Geschaefte im Inland betreiben duerfen,
   c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/
      EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
      Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen fuer gemeinsame Anlagen
      in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geaendert durch die
      Richtlinie 2005/1/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9. Maerz 2005
      (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);

3. mit Sitz ausserhalb des Europaeischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die
   Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des §
   53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfuellen, inlaendische
   Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine
   Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschaefts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
   des Kreditwesengesetzes haben;
4. in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
   a) bei denen nach einer gutachterlichen Aeusserung des Pruefungsverbands, von
      dem die Genossenschaft geprueft wird, keine Feststellungen zur Einschraenkung
      der Ordnungsmaessigkeit der Geschaeftsfuehrung zu treffen sind, keine Tatsachen
                                         -3-
      
                                                                              

      vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefaehrden oder ihre Entwicklung
      wesentlich beeintraechtigen koennten und keine Anhaltspunkte dafuer vorliegen,
      dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgevertraege nicht
      ordnungsgemaess erfuellt werden,
   b) die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn
      sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b oder c anbieten, deren
      Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfuegung zu stellen, und
      die Erfuellung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine
      Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschaeftsbetrieb
      befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschaeftsbetrieb befugten Kreditinstituts
      gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden;
      und
   c) deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschaeftsanteilen erlaubt
      und zum anderen fuer Mitglieder, die weitere Geschaeftsanteile zum Zwecke der
      Durchfuehrung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich
      dieser weiteren Geschaeftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschuessen
      zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des
      Genossenschaftsgesetzes sowie keine laengere Kuendigungsfrist als die des § 65
      Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen fuer
      die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des
      Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
      den Pruefungsverband, von dem die Genossenschaft geprueft wird, zu bestaetigen.

Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine
Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschaefts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der
Richtlinie 2004/39/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber
Maerkte fuer Finanzinstrumente, zur Aenderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S.
18), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums koennen Anbieter sein, wenn sie
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach §
   2 Abs. 7 oder Abs. 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von
   Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschraenkungen der
   Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des
   Kreditwesengesetzes (Anfangskapital) in Hoehe von mindestens 730.000 Euro nachweisen
   und
3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei
   Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die
Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1,
1a oder beiden Absaetzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2
entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschliesslich
die Uebereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder
beiden fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
a) bei Versicherungsvertraegen das nach den anerkannten Regeln der
   Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation
   berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzueglich bereits zugeteilter
   Ueberschussanteile, des uebertragungsfaehigen Werts aus Schlussueberschussanteilen
   sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden
   Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt

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   entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen,
   die Leistungen der in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten
   Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der
   Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermoegen angelegten verzinsten Beitrags-
   und Zulagenteile, abzueglich der tariflichen Kosten, zuzueglich zugeteilter
   Ueberschussanteile, des uebertragungsfaehigen Werts aus Schlussueberschussanteilen
   und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden
   Bewertungsreserven,
b) bei Investmentsparvertraegen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c) bei Sparvertraegen der Wert des Guthabens einschliesslich der bis zum Stichtag
   entstandenen, aber noch nicht faelligen Zinsen,
d) bei Geschaeftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei
   Vertraegen nach Absatz 1a Satz 4 jeweils abzueglich des Darlehens, soweit es noch
   nicht getilgt ist.
Abzuege, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulaessig.

§ 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag
(1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem
Anbieter und einer natuerlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher
Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
b des Einkommensteuergesetzes erfuellt. Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die
Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfuellt,
zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird.

(2) Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter
im Sinne des § 1 Abs. 2, einschliesslich der Pensionskassen im Sinne des § 118a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die
Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfuellen und der Anbieter
den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des §
4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschliesslich die Uebereinstimmung des Vertrages mit den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes fest.

(4) § 1 Abs. 4 gilt auch fuer die Zertifizierung von Basisrentenvertraegen.

§ 3 Zertifizierungsstelle, Aufgaben
(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt fuer Steuern.

(2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt ueber die Zertifizierung
sowie ueber die Ruecknahme und den Widerruf der Zertifizierung.

(3) Die Zertifizierungsstelle prueft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein
Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfaehig und die Zusage des Anbieters erfuellbar ist
und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.

(4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
nur im oeffentlichen Interesse wahr.

§ 4 Antrag, Ergaenzungsanforderungen, Ergaenzungsanzeigen, Ausschlussfristen
(1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind
vorzulegen:
1. Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs.
   3 zertifizierbar sind;
2. eine Bescheinigung der zustaendigen Aufsichtsbehoerde ueber den Umfang der Erlaubnis
   und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 zusaetzlich ueber den Umfang
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   der Aufsicht und die Hoehe des Anfangskapitals (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und
   2); bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der
   Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Aeusserung des
   Pruefungsverbands nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizufuegen.

(2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann die
Zertifizierung eines ausschliesslich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. Mit dem
Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen des
Mustervertrags nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 3 zertifizierbar sind.

(3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann als Bevollmaechtigter
seiner Mitgliedsunternehmen fuer diese die Antraege nach Absatz 1 stellen. Von der
Vorlage der Unterlagen nach
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen
   bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt;
2. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich
   versichert, dass ihm fuer sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung
   vorliegt.
Der Bevollmaechtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle seine Vollmacht
schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
vorzulegen.

(4) Die Gebuehr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.

(5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb
von drei Monaten als Ergaenzungsanzeige an (Ergaenzungsanforderung). Innerhalb von
drei Monaten nach Zugang der Ergaenzungsanforderung ist die Ergaenzungsanzeige der
Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den
Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgevertraegen
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach
diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 3 erfuellt sind.

§ 5a Zertifizierung von Basisrentenvertraegen
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach
diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 3 erfuellt sind.

§ 6 Rechtsverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, naehere Bestimmungen ueber das
Zertifizierungsverfahren und die Informationspflichten gemaess § 7 Abs. 4 treffen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt fuer Steuern uebertragen.

§ 7 Informationspflicht des Anbieters; Sicherungsschein
(1) Der Anbieter von Altersvorsorgevertraegen informiert den Vertragspartner vor Abgabe
von dessen Vertragserklaerung in Textform ueber
1. die Hoehe und zeitliche Verteilung der in die Zahlungen zugunsten des
   Altersvorsorgevertrags einkalkulierten Kosten,
2. die Kosten fuer die Verwaltung des gebildeten Kapitals, soweit sie nicht in Nummer 1
   enthalten sind oder des nach § 1 Abs. 1a zu gewaehrenden Darlehens,
3. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 4 des
   Einkommensteuergesetzes als Voraussetzung der Foerderberechtigung fuer den dort
   genannten Personenkreis.
                                            -6-
      
                                                                              

Erfuellt der Altersvorsorgevertrag die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, gilt Satz 1 auch
hinsichtlich
1. der Kosten, die dem Vertragspartner im Fall eines Wechsels in ein anderes
   beguenstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des
   gebildeten Kapitals entstehen,
2. des Guthabens, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beitraege am
   jeweiligen Jahresende ueber einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn
   der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Uebertragung auf ein
   anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter zustuende, und die Summe der bis
   dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beitraege, wobei sich das gebildete
   Guthaben und die zu zahlenden Beitraege jeweils um einen Satz von 2, 4 oder 6
   Prozent jaehrlich verzinsen. Sind fuer einen Teil des Zeitraums oder fuer den gesamten
   Zeitraum bis zum Beginn der Auszahlungsphase bereits unterschiedliche Beitraege oder
   eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, sind diese anstelle der zuvor
   genannten Betraege zur Berechnung heranzuziehen,
3. der Anlagemoeglichkeiten und der Struktur des Anlagenportfolios sowie des
   Risikopotentials und der Beruecksichtigung ethischer, sozialer und oekologischer
   Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beitraege.
Bei Altersvorsorgevertraegen im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 sind die Gesamtkosten
als jaehrlicher Prozentsatz des Kredits nach § 6 Abs. 1 der Preisangabenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die
zuletzt durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geaendert
worden ist, anzugeben. Fuer das Altersvermoegen, mit dem das Darlehen getilgt
wird, ist der vertraglich garantierte Betrag dieses Vermoegens zum Zeitpunkt
der Darlehenstilgung anzusetzen. In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle
Kosten fuer den Vertragspartner einschliesslich aller auf den Vertrag zu leistenden
Altersvorsorgebeitraege mit Ausnahme der in § 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung
aufgefuehrten Kosten einzubeziehen.

(2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter von Altersvorsorgevertraegen die
Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu
dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen Hinweis
folgenden Wortlauts aufzunehmen:
"Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10a des
Einkommensteuergesetzes steuerlich foerderungsfaehig. Bei der Zertifizierung ist nicht
geprueft worden, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfaehig, die Zusage des
Anbieters erfuellbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.

(3) Erfuellt der Anbieter von Altersvorsorgevertraegen die ihm gemaess den Absaetzen 1 und
2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der Vertragspartner binnen eines Monats nach
Zahlung des ersten Beitrages vom Vertrag zuruecktreten.

(4) Der Anbieter von Altersvorsorgevertraegen ist, sofern kein Fall des § 92a Abs.
2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, verpflichtet, den Vertragspartner
jaehrlich schriftlich ueber die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeitraege, das
bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten,
die Kosten fuer die Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des gewaehrten Darlehens
sowie die erwirtschafteten Ertraege zu informieren; im Rahmen der jaehrlichen
Berichterstattung muss der Anbieter von Altersvorsorgevertraegen auch darueber
schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und oekologische Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeitraege beruecksichtigt werden.

(5) Soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 sowie Absatz 4
mitzuteilenden Informationen auf Geldleistungen, Ertraege oder Kosten beziehen,
sind die jeweiligen Betraege fuer den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen.
Informationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberuehrt; die Angabe nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Modellrechnung nach § 154 des
Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geaendert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.


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(6) Zur Erfuellung ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b
hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren Anspruch gegen
den Sicherungsgeber zu verschaffen und durch Uebergabe einer von diesem oder auf
dessen Veranlassung ausgestellten Bestaetigung (Sicherungsschein) nachzuweisen;
auf eine betragsmaessige Begrenzung der Sicherung ist in hervorgehobener Weise
hinzuweisen. Der Sicherungsgeber kann sich gegenueber einem Vertragspartner, dem
ein Sicherungsschein ausgehaendigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem
Sicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung
des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Faellen des Satzes 2 geht der
Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf den Sicherungsgeber ueber,
soweit dieser den Forderungen des Vertragspartners nachkommt.

(7) Der Anbieter von Basisrentenvertraegen informiert den Vertragspartner schriftlich
ueber die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das
Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und nimmt dabei einen deutlich
hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts mit auf:
„Der Basisrentenvertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10 Abs.
1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerlich foerderungsfaehig. Bei der
Zertifizierung ist nicht geprueft worden, ob der Basisrentenvertrag wirtschaftlich
tragfaehig, die Zusage des Anbieters erfuellbar ist und die Vertragsbedingungen
zivilrechtlich wirksam sind."

§ 8 Ruecknahme, Widerruf und Verzicht
(1) Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf Zertifizierung eines
Altersvorsorgevertrages ablehnen oder die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages
gegenueber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Anbieter die fuer die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§
10a, 22 Nr. 5, § 22a und des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche
Zuverlaessigkeit nicht besitzt. Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf
Zertifizierung eines Basisrentenvertrages ablehnen oder die Zertifizierung eines
Basisrentenvertrages gegenueber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Anbieter die fuer die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes
sowie der §§ 10 und 22a des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlaessigkeit
nicht besitzt. Die Zertifizierungsstelle hat die Zertifizierung gegenueber dem Anbieter
zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht mehr
erfuellt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberuehrt. Bei einem Anbieter im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Genossenschaften) ist der Pruefungsverband, von dem die
Genossenschaft geprueft wird, verpflichtet, die Zertifizierungsstelle zu unterrichten,
soweit er im Rahmen einer Pruefung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes
Tatsachen im Sinne des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im Sinne des Satzes
2 feststellt oder dem Pruefungsverband anderweitig bekannt werden. Satz 4 gilt
entsprechend fuer die nach § 81 des Genossenschaftsgesetzes zustaendige oberste
Landesbehoerde.

(2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen
Verpflichtungen fuer die Zukunft durch schriftliche Erklaerung gegenueber der
Zertifizierungsstelle verzichten.

(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner, mit dem er einen
Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag abgeschlossen hat, ueber Ruecknahme
oder Widerruf der Zertifizierung oder ueber den Verzicht auf die Zertifizierung
unverzueglich zu unterrichten.

(4) Die Zertifizierungsbehoerde unterrichtet die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des
Einkommensteuergesetzes unverzueglich ueber Ruecknahme oder Widerruf der Zertifizierung
eines Altersvorsorgevertrages oder ueber den Verzicht auf die Zertifizierung eines
Altersvorsorgevertrages. Die Zertifizierungsstelle unterrichtet die obersten
Finanzbehoerden der Laender unverzueglich ueber Ruecknahme oder Widerruf der Zertifizierung
eines Basisrentenvertrages oder ueber den Verzicht auf die Zertifizierung eines
Basisrentenvertrages. Dabei ist auch mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Ruecknahme,
Widerruf oder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antragsablehnung oder eines

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Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1 ist die fuer den Anbieter zustaendige Aufsichtsbehoerde
sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Pruefungsverband,
von dem die Genossenschaft geprueft wird, zu unterrichten. Ein Anbieter im Sinne
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 muss die Zertifizierungsstelle unterrichten, wenn in
Zukunft ein anderer als der bisherige Pruefungsverband die Pruefung nach § 53 Abs. 1 des
Genossenschaftsgesetzes vornehmen wird.

(5) (weggefallen)

§ 9 Sofortige Vollziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Ruecknahme einer
Zertifizierung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Veroeffentlichung
Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Ruecknahme
oder den Verzicht durch eine Veroeffentlichung des Namens und der Anschrift des
Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt
sinngemaess fuer die Zertifizierung von Vertraegen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1.

§ 11 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
(1) Die bei der Zertifizierungsbehoerde beschaeftigten oder von ihr beauftragen
Personen duerfen bei ihrer Taetigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
ihre Taetigkeit beendet ist (Schweigepflicht). Dies gilt auch fuer andere Personen, die
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
erhalten.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere
nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. kraft Gesetzes oder im oeffentlichen Auftrag mit der Ueberwachung oder Pruefung
   von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,
   Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen
   sowie von diesen beauftragte Personen,
2. andere Finanzbehoerden oder
3. den Pruefungsverband, der die Genossenschaft prueft, bei einem Anbieter im Sinne des
   § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfuellung ihrer Aufgaben benoetigen. Fuer die
bei diesen Stellen beschaeftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz
1 Satz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 12 Gebuehren
Die Zertifizierungsstelle erhebt fuer die Bearbeitung eines Antrags, einen
Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebuehren in Hoehe
von 5 000 Euro. Fuer Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten
Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, betraegt die Gebuehr 500 Euro, wenn der
Vertrag des Anbieters bezueglich der Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a, der
Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 1a oder der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge
und Inhalt nicht abweicht und wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusaetzlich die
Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum,
zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt. Fuer Antraege nach § 4 Abs. 3
Satz 1 und 2 betraegt die Gebuehr 250 Euro.


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§ 13 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig den vertraglichen Pflichten
nach § 7 Abs. 4 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollstaendig
nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle.

§ 14 Uebergangsvorschrift
(1) Fuer Vertraege, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli
2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Aenderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2005
nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz
1 gilt ohne zeitliche Beschraenkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung
der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis 31. Dezember
2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Uebernahme der
in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Aenderungen ganz oder teilweise vereinbart. Die
Aenderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenueber schriftlich anzuzeigen.

(2) Fuer Altersvorsorgevertraege, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden,
ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung
fuer den Vertragspartner eine lebenslange und unabhaengig vom Geschlecht berechnete
Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer
vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen
Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt
werden darf. Die uebrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben
unberuehrt. Die Zertifizierung fuer Vertraege, auf die Satz 1 Anwendung findet, kann
fruehestens zum 1. Januar 2012 erteilt werden. Fuer Vertraege, die nach § 5 in der am 31.
Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die in Satz 1 enthaltenen
Aenderungen bis zum 31. Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung
des Vertrags nicht erforderlich. Satz 4 gilt ohne zeitliche Beschraenkung entsprechend,
soweit der Anbieter mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Uebernahme der in Satz
1 enthaltenen Aenderungen vereinbart. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Die Zertifizierung fuer Vertraege, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2
Nr. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) vorgenommenen
Aenderungen beziehen, kann fruehestens zum 1. November 2008 erteilt werden. Bis zu dem
Zeitpunkt, der sich aus Satz 1 ergibt, koennen Zertifizierungen auf Grundlage des bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts erteilt werden. Vertraege, die nach § 4 Abs.
1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
zertifiziert wurden, koennen um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ergaenzt werden. Die Gebuehren fuer die
Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch Artikel 2 Nr. 4
Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geaenderten jaehrlichen
Informationspflichten sind erstmals fuer nach dem 31. Dezember 2008 beginnende
Beitragsjahre anzuwenden.

(4) Fuer Altersvorsorgevertraege, die bis zum 31. Dezember 2009 nach § 4 Abs. 1
zertifiziert werden, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der Massgabe,
dass Bausparkassen im Sinne des Gesetzes ueber Bausparkassen jeweils eine Frist von
nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende vereinbaren koennen.

(5) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend von § 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht.




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