Verordnung zur Durchfuehrung der
steuerlichen Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge
und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren
(Altersvorsorge-Durchfuehrungsverordnung -
AltvDV)
AltvDV
vom 17.12.2002
"Altersvorsorge-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28. 2.2005 I 487;
zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 3.4.2009 I 700
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.2002
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 8.1.2009 I 31 mWv 16.1.2009
Abschnitt 1
Grundsaetze zur Datenuebermittlung
§ 1 Datensaetze
(1) Eine nach den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Uebermittlung von
Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht
zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen
Datensatzes.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90
Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zustaendige Stelle (§ 81a des
Einkommensteuergesetzes) und den Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes),
fuer Mitteilungen der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) an
den Zulageberechtigten nach § 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes, fuer Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des
Einkommensteuergesetzes, fuer Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie fuer Mitteilungen
nach den §§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3. Wird die Mitteilung nach
§ 11 Abs. 1 und 3 ueber die zentrale Stelle uebermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden.
Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92
des Einkommensteuergesetzes erfolgen.
§ 2 Technisches Uebermittlungsformat
(1) Die Datensaetze sind im XML-Format zu uebermitteln.
-1-
(2) Der codierte Zeichensatz fuer eine nach § 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden
Datenuebermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu
entsprechen. Der Zeichensatz ist gemaess der Vorgabe der zentralen Stelle an den
jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
(3) Der codierte Zeichensatz fuer eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des
Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden
Datenuebermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe Maerz 1999, zu
entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-
Verlag GmbH, Berlin und Koeln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in
Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.
§ 3 Verfahren der Datenuebermittlung, Schnittstellen
(1) Die Uebermittlung der Datensaetze hat durch Datenfernuebertragung zu erfolgen.
(1a) Bei der elektronischen Uebermittlung sind die fuer den jeweiligen
Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemaess zu
bedienen. Die fuer die Datenuebermittlung erforderlichen Schnittstellen und die
dazugehoerige Dokumentation werden ueber das Internet in einem geschuetzten Bereich der
zentralen Stelle zur Verfuegung gestellt.
(2) Werden Maengel festgestellt, die eine ordnungsgemaesse Uebernahme der Daten
beeintraechtigen, kann die Uebernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist ueber
die Maengel zu unterrichten.
(3) Die technischen Einrichtungen fuer die Datenuebermittlung stellt jede uebermittelnde
Stelle fuer ihren Bereich bereit.
§ 4 Uebermittlung durch Datenfernuebertragung
(1) Bei der Datenfernuebertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,
die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die
Authentifizierung der uebermittelnden und empfangenden Stelle gewaehrleisten. Bei der
Nutzung allgemein zugaenglicher Netze sind Verschluesselungsverfahren zu verwenden.
Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschluesselungsverfahren, das dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.
(2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Uebertragungsweg. Hierbei soll der
Uebertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Datenuebermittlung Beteiligten
gewuenscht wird.
(3) Die erforderlichen Daten koennen unter den Voraussetzungen des § 11
des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der
Landesdatenschutzgesetze durch einen Auftragnehmer der uebermittelnden Stelle an
die zentrale Stelle uebertragen werden. Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die
Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemaess dieser Verordnung
erfuellt.
(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernuebertragung beauftragte Auftragnehmer gilt als
Empfangsbevollmaechtigter fuer Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber,
solange dieser nicht widerspricht.
§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
(1) Der Anbieter, die zustaendige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen
Stelle auf Anforderung anzuzeigen:
1. die Kundenart,
-2-
2. den Namen und die Anschrift,
3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,
5. die Betriebsnummer und
6. die Art der Verbindung.
(2) Der Anbieter hat zusaetzlich zu den in Absatz 1 aufgefuehrten Angaben eine
Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, ueber welche die Zulagenzahlungen
abgewickelt werden sollen, anzuzeigen.
(2a) Die Familienkassen haben zusaetzlich zu den in Absatz 1 aufgefuehrten Angaben
eine von ihnen im Aussenverhaeltnis gegenueber dem Kindergeldempfaenger verwendete
Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.
(3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der
zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen.
Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist
ebenfalls anzuzeigen.
(4) Die am Verfahren Beteiligten (uebermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer)
erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff
auf den geschuetzten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermoeglichen.
(5) Jede Aenderung der in den Absaetzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle
von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzueglich
anzuzeigen.
(6) Die Absaetze 1 und 3 bis 5 gelten fuer Mitteilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes) entsprechend.
Abschnitt 2
Vorschriften zur Altersvorsorge
Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Anzeigepflichten
§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse,
Direktversicherung), die fuer ihn die betriebliche Altersversorgung durchfuehrt,
spaetestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des
Dienstverhaeltnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage
mitzuteilen, in welcher Hoehe die fuer den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beitraege
individuell besteuert wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen
Auftragnehmer wahrgenommen werden.
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung
dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass
1. sie die Hoehe der individuell besteuerten Beitraege bereits kennt oder aus den bei
ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder
2. eine Foerderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht
moeglich ist.
(3) Der Arbeitnehmer kann gegenueber der Versorgungseinrichtung fuer die individuell
besteuerten Beitraege insgesamt auf die Foerderung nach § 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann fuer die Zukunft widerrufen
werden.
-3-
(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet
hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um
Altersvorsorgebeitraege im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt.
§ 7 Besondere Mitteilungspflichten der zustaendigen Stelle
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehoert, ueber die fuer ihn
zustaendige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10a Abs.
1a des Einkommensteuergesetzes), uebermittelt die zustaendige Stelle die Angaben des
Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle. Fuer Empfaenger einer Versorgung im Sinne des §
10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zustaendige
Stelle die Zugehoerigkeit des Steuerpflichtigen zum beguenstigten Personenkreis fuer
das Beitragsjahr zu bestaetigen und die fuer die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags
und fuer die Gewaehrung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle
zu uebermitteln. Sind fuer ein Beitragsjahr oder fuer das vorangegangene Kalenderjahr
mehrere zustaendige Stellen nach § 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung
der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes
verpflichtet, meldet jede zustaendige Stelle die Daten fuer den Zeitraum, fuer den
jeweils das Beschaeftigungs-, Amts- oder Dienstverhaeltnis bestand und auf den
sich jeweils die zu uebermittelnden Daten beziehen. Gehoert der Steuerpflichtige im
Beitragsjahr nicht mehr zum berechtigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1
Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes oder ist er nicht mehr Empfaenger
einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
oder hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Altersvorsorgevertrag (§ 82 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossen, hat die zustaendige Stelle die fuer die
Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu
uebermitteln, wenn ihr eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Sind die
zustaendige Stelle und die Familienkasse verschiedenen juristischen Personen zugeordnet,
entfaellt die Meldung der kinderbezogenen Daten nach Satz 1. In den anderen Faellen
kann eine Uebermittlung der Kinderdaten durch die zustaendige Stelle entfallen, wenn
sichergestellt ist, dass die Familienkasse die fuer die Gewaehrung der Kinderzulage
erforderlichen Daten an die zentrale Stelle uebermittelt oder ein Datenabgleich (§ 91
Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) erfolgt.
(3) Hat die zustaendige Stelle die fuer die Gewaehrung der Kinderzulage erforderlichen
Daten an die zentrale Stelle uebermittelt (§ 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) und
wird fuer diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurueckgefordert, hat die
zustaendige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum 31. Maerz des Kalenderjahres, das
dem Kalenderjahr der Rueckforderung folgt, mitzuteilen.
§ 8
(weggefallen)
§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
Hat die zustaendige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten fuer die Gewaehrung
der Kinderzulage uebermittelt und wird fuer diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld
insgesamt zurueckgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzueglich
mitzuteilen.
§ 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie die
Mitteilungen nach § 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die
zentrale Stelle zu uebermitteln. Erfolgt eine Datenuebermittlung nach § 89 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend.
-4-
(2) Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschraenkten
Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)
der zentralen Stelle mitzuteilen. Wenn dem Anbieter ausschliesslich eine auslaendische
Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit.
(3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes abzufuehrenden Rueckforderungsbetrages und des nach § 94 Abs. 1
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzufuehrenden Rueckzahlungsbetrages, jeweils bezogen
auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Verspaetungs- oder
Saeumniszuschlaege mitzuteilen.
§ 11 Anbieterwechsel
(1) Im Fall der Uebertragung von Altersvorsorgevermoegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
Buchstabe b des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Faellen
des § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen
Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschliesslich der
auf den Zeitpunkt der Uebertragung fortgeschriebenen Betraege im Sinne des § 19 Abs.
1 und 2 mitzuteilen. Bei der Uebermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die
Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben. Der Anbieter des bisherigen
Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 ueber die zentrale Stelle dem Anbieter des
neuen Vertrags uebermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche
Pruefung an den Anbieter des neuen Vertrags. Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat
den Anbieter des neuen Vertrags ueber eine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1
Satz 3 oder 4 unverzueglich zu unterrichten.
(2) Wird das Altersvorsorgevermoegen im laufenden Beitragsjahr vollstaendig auf einen
neuen Anbieter uebertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 92 des Einkommensteuergesetzes sowie zur Uebermittlung der Daten nach § 10a Abs.
5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle fuer das gesamte Beitragsjahr
verpflichtet.
(3) In den Faellen des § 92a Abs. 2 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes hat
der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes
des bisherigen Vertrags dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgevertraege-
Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags den Stand des Wohnfoerderkontos (§ 92a Abs.
2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu uebermitteln. Der Anbieter des bisherigen
Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 ueber die zentrale Stelle dem Anbieter
des neuen Vertrags uebermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne
inhaltliche Pruefung an den Anbieter des neuen Vertrags weiter. Die Saetze 1 bis 3
gelten entsprechend in den Faellen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes.
Erfolgt die Einzahlung nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes nicht beim Anbieter, der das Wohnfoerderkonto fuehrt, hat der
Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, dem anderen Anbieter die Hoehe der Zahlungen
des Zulageberechtigten auf den Altersvorsorgevertrag zu uebermitteln. Der Anbieter,
der das Wohnfoerderkonto fuehrt, teilt dem anderen Anbieter den Betrag mit, um den das
Wohnfoerderkonto gemindert wurde.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie
der Anbieter des neuen Vertrags die Uebertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. Satz
1 gilt entsprechend in den Faellen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes.
Liegt ein Fall des § 82 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Anbieter
des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle ergaenzend mitzuteilen.
(5) Wird Altersvorsorgevermoegen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf
einen anderen Vertrag uebertragen, gehen Zulagen, Beitraege und Ertraege anteilig auf den
neuen Vertrag ueber. Die Absaetze 1 und 4 gelten entsprechend.
§ 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenueber dem
Anbieter
-5-
(1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermittlungsergebnis (§ 90 Abs. 1 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt
der Nachpruefung (§ 164 der Abgabenordnung). Das Ermittlungsergebnis kann auch durch
Abweisung des nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes uebermittelten Datensatzes,
der um eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen veroeffentlichten Fehlerkatalog
besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergaenzt wird, uebermittelt werden. Ist der
Datensatz nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf Grund von unzureichenden
oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung
ergaenzt worden und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs.
1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter
nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Uebermittlung des
Ermittlungsergebnisses.
(2) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach § 90
Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 15, jeweils bezogen auf den
Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung nach Satz 1 entfaellt der
Vorbehalt der Nachpruefung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die zentrale Stelle kann
eine Mahnung (§ 259 der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den
Anbieter uebermitteln.
(3) Wird der Rueckzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
erlassen, hat die zentrale Stelle dies dem Anbieter mitzuteilen.
§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
(1) (weggefallen)
(2) Endet die unbeschraenkte Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des inlaendischen
Wohnsitzes oder gewoehnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder wird der Zulageberechtigte nicht
mehr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschraenkt steuerpflichtig
behandelt, hat er dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits
Leistungen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschraenkten Steuerpflicht im Sinne
des § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht, wenn
der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als
unbeschraenkt steuerpflichtig behandelt wird.
Unterabschnitt 2
Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rueckforderung und
Rueckzahlung der Zulagen
§ 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Hoehe der massgebenden
Einnahmen
(1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht
oder zu den beitragspflichtigen Einnahmen oder zu der bezogenen Rente wegen
voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfaehigkeit im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geaendert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils geltenden
Fassung von den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes uebermittelten
Angaben des zustaendigen Sozialversicherungstraegers ab, sind fuer den Nachweis der
Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben
des zustaendigen Sozialversicherungstraegers massgebend. Fuer die vom Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung fuer die Traeger der Alterssicherung der
Landwirte uebermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend; § 52 Abs. 65 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes findet entsprechend Anwendung. Wird abweichend vom tatsaechlich
erzielten Entgelt, vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder vom nach § 19 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten Betrag ein
hoeherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 des Einkommensteuergesetzes beruecksichtigt und stimmen der vom Zulageberechtigten
-6-
angegebene und der bei dem zustaendigen Sozialversicherungstraeger ermittelte Zeitraum
ueberein, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. Im Festsetzungsverfahren ist dem
Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klaerung mit dem Sozialversicherungstraeger
herbeizufuehren.
(2) Liegt der zentralen Stelle eine Bestaetigung der zustaendigen Stelle ueber die
Zugehoerigkeit des Zulageberechtigten zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz
4 des Einkommensteuergesetzes genannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 15 Auszahlung der Zulage
Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines
Jahres zur Zahlung angewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen:
a) Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen
Kalendervierteljahres ueber den Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen
Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats
ermittelt wurden,
b) Erhoehungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden
Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden.
§ 16 Kleinbetragsgrenze fuer Rueckforderungen gegenueber dem
Zulageberechtigten
Ein Rueckzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht ueber
den Anbieter zurueckgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rueckforderung
mindestens 10 Euro betraegt.
§ 17 Vollstreckung von Bescheiden ueber Forderungen der zentralen Stelle
Bescheide ueber Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzollaemtern
vollstreckt. Zustaendig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der
Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt hat. Mangelt
es an einem Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt
Potsdam zustaendig. Ueber die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die
zentrale Stelle.
Unterabschnitt 3
Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen
(1) Werden Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1, § 22 Nr. 5 Satz 7, § 92
oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt, koennen Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des
Vertretungsberechtigten fehlen.
(2) Wird die Bescheinigung nach § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes durch die Post uebermittelt, ist das Datum der Aufgabe zur Post
auf der Bescheinigung anzugeben. Fuer die Berechnung der Frist nach § 90 Abs. 4 Satz
2 des Einkommensteuergesetzes ist § 122 Abs. 2 und 2a der Abgabenordnung sinngemaess
anzuwenden.
§ 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes hat
fuer jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu fuehren ueber
1. Name und Anschrift des Anlegers,
2. Vertragsnummer und Vertragsdatum,
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3. Altersvorsorgebeitraege, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
angewendet wurde,
4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen,
5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Ertraege,
6. Beitraege, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht
angewendet wurde,
7. Beitraege und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfaehigkeit
verwendet wurden,
8. Beitraege und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und
9. die im Wohnfoerderkonto (§ 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu
beruecksichtigenden Betraege.
Werden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch nicht gefoerderte Beitraege geleistet,
sind die Ertraege anteilig den gefoerderten und den nicht gefoerderten Beitraegen
zuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen. Die auf den 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres fortgeschriebenen Betraege sind gesondert aufzuzeichnen.
(2) Fuer einen Anbieter nach § 80 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes gilt
Absatz 1 sinngemaess. Darueber hinaus hat er Aufzeichnungen zu fuehren ueber
1. Beitraege, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde;
hierzu gehoeren auch die Beitraege im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-
Durchfuehrungsverordnung,
2. Beitraege, auf die § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung angewendet wurde, und
3. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde.
(3) Fuer die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach den Absaetzen 1 und 2, der
Mitteilungen nach § 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung und des
Antrags auf Altersvorsorgezulage oder der einer Antragstellung nach § 89 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt § 147 Abs. 3 der
Abgabenordnung entsprechend. Die Unterlagen sind spaetestens am Ende des zehnten
Kalenderjahres zu loeschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nr. 5
Satz 7 des Einkommensteuergesetzes folgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Loeschung oder
Vernichtung schutzwuerdige Interessen des Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben
oder berechtigten Interessen des Anbieters beeintraechtigen wuerde.
(3a) Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne
des § 1 Abs. 1a des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind fuer
die Dauer von zehn Jahren nach der Aufloesung oder der Schliessung des bei dem Anbieter
gefuehrten Wohnfoerderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1) aufzubewahren.
(4) Nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a aufzubewahrende schriftliche Unterlagen koennen
als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen dauerhaften Datentraeger aufbewahrt werden,
wenn sichergestellt ist, dass
1. die Wiedergabe waehrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfuegbar bleibt und
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden kann und
2. die lesbar gemachte Wiedergabe mit der schriftlichen Unterlage bildlich und
inhaltlich uebereinstimmt.
Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 ist vor der Vernichtung der
schriftlichen Unterlage zu dokumentieren.
(5) Sonstige Vorschriften ueber Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben
unberuehrt.
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(6) Der Anbieter hat der zentralen Stelle auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen
mitzuteilen und die fuer die Ueberpruefung der Zulage erforderlichen Unterlagen zur
Verfuegung zu stellen.
Abschnitt 3
Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Mitteilungspflichtige hat die uebermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde
liegenden Unterlagen fuer die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, fuer
das die Uebermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt
entsprechend.
§ 21 Erprobung des Verfahrens
(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
1. des Verfahrens der Datenuebermittlung von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale
Stelle,
2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,
3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.
(2) Das Bundeszentralamt fuer Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach
§ 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der
Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
1. des Verfahrens der Datenuebermittlung von den Mitteilungspflichtigen an das
Bundeszentralamt fuer Steuern,
2. des Verfahrens der Datenuebermittlung von dem Bundeszentralamt fuer Steuern an die
Mitteilungspflichtigen,
3. der vom Bundeszentralamt fuer Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden
Programme, mit denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur Verfuegung gestellt
werden.
(3) Die Datenuebermittlung erfolgt durch Datenfernuebertragung; § 4 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(4) Die Daten duerfen nur fuer die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet
werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spaetestens am 31. Dezember
2009, zu loeschen.
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