Verordnung ueber die Gewaehrung
eines Zuschlags bei Altersteilzeit
(Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV)
ATZV
vom 21.10.1998
"Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 38 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2239;
Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 38 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.1998
§ 1 Gewaehrung eines Altersteilzeitzuschlags
Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird
ein nichtruhegehaltfaehiger Altersteilzeitzuschlag gewaehrt, soweit die Altersteilzeit
mindestens mit der Haelfte der bisherigen Arbeitszeit, die fuer die Bemessung der
ermaessigten Arbeitszeit waehrend der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist,
durchgefuehrt wird.
§ 2 Hoehe und Berechnung
(1) Der Zuschlag wird gewaehrt in Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen der
Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschaeftigung ergibt,
und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit,
die fuer die Bemessung der ermaessigten Arbeitszeit waehrend der Altersteilzeit
zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfaehigkeit (§ 45 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Beruecksichtigung des §
72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen wuerde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten
Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen
Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritaetszuschlag (§
4 Satz 1 des Solidaritaetszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Hoehe von 8 vom
Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibetraege (§ 39a des Einkommensteuergesetzes)
oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberuecksichtigt.
(2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt,
der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschuesse zum Grundgehalt fuer
Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewaehrte Bankzulage,
Ueberleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung
solcher Bezuege zustehen, sowie die jaehrliche Sonderzahlungen.
(3) Fuer Beamte im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren
Dienstposten durch Aufloesung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine
wesentliche Aenderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschliesslich
der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der
Bundeswehr wegfallen, gelten die Absaetze 1 bis 3 mit der Massgabe, dass der Zuschlag
auf der Grundlage von 88 vom Hundert der massgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Dies
gilt entsprechend fuer Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt
werden.
§ 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
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Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmaessiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell)
vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezuege geringer sind als die
Besoldung, die nach der tatsaechlichen Beschaeftigung ohne Altersteilzeit zugestanden
haette, ist ein Ausgleich in Hoehe des Unterschiedsbetrages zu gewaehren. Dabei bleiben
Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate
ueberschreiten, unberuecksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberuehrt.
§ 3 (Inkrafttreten)
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