Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996

vom  23.07.1996



"Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 28. Maerz 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 28.3.2009 I 634

Fussnote

Textnachweis ab: 1.8.1996


Das G wurde als Artikel 1 G 810-36/1 v. 23.7.1996 I 1078 (RuStFoeG) vom Bundestag
erlassen. Es ist gem. Art. 10 Satz 1 dieses G am 1.8.1996 in Kraft getreten.

§ 1 Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll aelteren Arbeitnehmern ein gleitender Uebergang vom
Erwerbsleben in die Altersrente ermoeglicht werden.

(2) Die Bundesagentur fuer Arbeit (Bundesagentur) foerdert durch Leistungen nach diesem
Gesetz die Teilzeitarbeit aelterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des
55. Lebensjahres spaetestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung
eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermoeglichen.

(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhaengig von einer Foerderung durch
die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit aelterer Arbeitnehmer, die ihre
Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern.
Fuer die Anwendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf
an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die
Bundesagentur nach § 4 gefoerdert wird.

§ 2 Beguenstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden fuer Arbeitnehmer gewaehrt, die
1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die
   sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht
   werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Haelfte der bisherigen woechentlichen
   Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschaeftigt im Sinne des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fuenf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
   1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschaeftigung nach dem
   Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates,
   in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europaeischen Union
   Anwendung findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
   Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in
   denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschaeftigung gleich. § 427 Abs. 3 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Sieht die Vereinbarung ueber die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche woechentliche
Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der woechentlichen Arbeitszeit vor,
ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfuellt, wenn


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1. die woechentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei
   Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in
   einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der oeffentlich-
   rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis
   zu sechs Jahren die Haelfte der bisherigen woechentlichen Arbeitszeit nicht
   ueberschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschaeftigt im Sinne des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und
2. das Arbeitsentgelt fuer die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach §
   3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche
Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung
oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer uebernommen werden. Koennen auf Grund eines solchen
Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden,
kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht
werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem
tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind
oder ueblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes
1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getroffen werden.

(3) Sieht die Vereinbarung ueber die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche woechentliche
Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der woechentlichen Arbeitszeit ueber
einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr.
2 auch erfuellt, wenn die woechentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von
sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit
liegt, die Haelfte der bisherigen woechentlichen Arbeitszeit nicht ueberschreitet,
der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschaeftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs
Jahren zu erbringen.

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass
1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der
   oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder
   einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
   a) das Regelarbeitsentgelt fuer die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom
      Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile
      umfassen kann, und
   b) fuer den Arbeitnehmer zusaetzlich Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung
      mindestens in Hoehe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert
      des Regelarbeitsentgelts fuer die Altersteilzeitarbeit, begrenzt
      auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
      Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfaellt, hoechstens bis
      zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie

2. der Arbeitgeber aus Anlass des Uebergangs des Arbeitnehmers in die
   Altersteilzeitarbeit
   a) einen bei einer Agentur fuer Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen
      Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der
      Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch
      Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des
      Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschaeftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel
      nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschaeftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass
      der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang
      durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschaeftigt wird, oder


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      b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches
         Sozialgesetzbuch beschaeftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als
         50 Arbeitnehmer beschaeftigt

und
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer ueber fuenf vom Hundert der
   Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist
   oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der
   Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifvertraegen
   verbunden werden koennen.

(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfuellt,
wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die fuer den Zeitraum der vereinbarten
Altersteilzeitarbeit vermindert worden sind, bei der Aufstockung ausser Betracht
bleiben.

(2) Fuer die Zahlung der Beitraege nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die
Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ueber die Beitragszahlung aus dem
Arbeitsentgelt.

(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschaeftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder
Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfuellt, wenn die Beschaeftigung eines bei
einer Agentur fuer Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers
nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.

§ 4 Leistungen
(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber fuer laengstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Hoehe von 20 vom Hundert
   des fuer die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Hoehe des Beitrags geleistet
   worden ist, der auf den Betrag entfaellt, der sich aus 80 vom Hundert des
   Regelarbeitsentgelts fuer die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch hoechstens
   des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
   Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.

(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 und 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind, werden
Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b nicht erfuellt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall
vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Hoehe des Beitrags gleich, den die
Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen haette, wenn der Arbeitnehmer nicht von der
Versicherungspflicht befreit waere.

§ 5 Erloeschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit
   beendet hat,
2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, fuer den der Arbeitnehmer eine
   Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
   Rentenversicherung befreit ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der
   Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
   eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht fuer Renten, die
   vor dem fuer den Versicherten massgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden
   koennen oder
3. mit Beginn des Kalendermonats, fuer den der Arbeitnehmer eine Rente wegen
   Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine aehnliche Leistung oeffentlich-

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   rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
   Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs-
   oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem
freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr
beschaeftigt, der bei Beginn der Beschaeftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2
erfuellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der diese
Voraussetzungen erfuellt, innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der
Arbeitgeber insgesamt fuer vier Jahre die Leistungen erhalten hat.

(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht waehrend der Zeit, in der der Arbeitnehmer
neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschaeftigungen oder selbstaendige Taetigkeiten
ausuebt, die die Geringfuegigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
ueberschreiten oder auf Grund solcher Beschaeftigungen eine Entgeltersatzleistung erhaelt.
Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht
hat. Mehrere Ruhenszeitraeume sind zusammenzurechnen. Beschaeftigungen oder selbstaendige
Taetigkeiten bleiben unberuecksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer
sie bereits innerhalb der letzten fuenf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
staendig ausgeuebt hat.

(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht waehrend der Zeit, in der der Arbeitnehmer
ueber die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der
Geringfuegigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ueberschreitet.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Das Regelarbeitsentgelt fuer die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes
ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmaessig zu zahlende
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht ueberschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht
laufend gezahlt werden, sind nicht beruecksichtigungsfaehig.

(2) Als bisherige woechentliche Arbeitszeit ist die woechentliche Arbeitszeit zugrunde zu
legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Uebergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart
war. Zugrunde zu legen ist hoechstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten
24 Monate vor dem Uebergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Die ermittelte
durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die naechste volle Stunde gerundet werden.

(3) (weggefallen)

§ 7 Berechnungsvorschriften
(1) Ein Arbeitgeber beschaeftigt in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn
er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, fuer das die Feststellung zu treffen ist,
vorausgegangen ist, fuer einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr
als 50 Arbeitnehmer beschaeftigt hat. Hat das Unternehmen nicht waehrend des ganzen
nach Satz 1 massgebenden Kalenderjahrs bestanden, so beschaeftigt der Arbeitgeber
in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er waehrend des Zeitraums des
Bestehens des Unternehmens in der ueberwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr
als 50 Arbeitnehmer beschaeftigt hat. Ist das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs
errichtet worden, in dem die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschaeftigt
der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des
Unternehmens anzunehmen ist, dass die Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer waehrend der
ueberwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 50 nicht ueberschreiten wird.

(2) Fuer die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der
Durchschnitt der letzten zwoelf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit
des Arbeitnehmers massgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwoelf Monate bestanden, ist
der Durchschnitt der Kalendermonate waehrend des Zeitraums des Bestehens des Betriebes
massgebend.
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(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 und
2 bleiben schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sowie Auszubildende ausser Ansatz. Teilzeitbeschaeftigte Arbeitnehmer
mit einer regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit
0,5 und mit einer regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu beruecksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit beschaeftigten Arbeitnehmer
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu beruecksichtigen.

§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Die Moeglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit
gilt nicht als eine die Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses durch den Arbeitgeber
begruendende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kuendigungsschutzgesetzes;
sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des
Kuendigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers beruecksichtigt werden.

(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 kann nicht fuer den Fall ausgeschlossen werden, dass der Anspruch des Arbeitgebers
auf die Leistungen nach § 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr.
2 nicht vorliegt. Das gleiche gilt fuer den Fall, dass der Arbeitgeber die Leistungen
nur deshalb nicht erhaelt, weil er den Antrag nach § 12 nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten
nicht nachgekommen ist, ohne dass dafuer eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des
Arbeitnehmers ursaechlich war.

(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ueber die
Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses ohne Kuendigung zu
einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters
hat, ist zulaessig.

§ 8a Insolvenzsicherung
(1) Fuehrt eine Vereinbarung ueber die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum
Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts
nach § 6 Abs. 1 einschliesslich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag uebersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
das Wertguthaben einschliesslich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise
gegen das Risiko seiner Zahlungsunfaehigkeit abzusichern; § 7e des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Bilanzielle Rueckstellungen sowie zwischen
Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begruendete Einstandspflichten,
insbesondere Buergschaften, Patronatserklaerungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als
geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.

(2) Bei der Ermittlung der Hoehe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen
des Arbeitgebers zur Uebernahme der Beitraege im Sinne des § 187a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch unzulaessig.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens
ergriffenen Massnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in
Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien koennen eine andere gleichwertige Art und
Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberuehrt.

(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die
nachgewiesenen Massnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung
des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung
des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen,
dass Sicherheit in Hoehe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die
Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Buergen oder
Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des
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Buergerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der
§§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden.

(5) Vereinbarungen ueber den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in
Altersteilzeitarbeit beschaeftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift
abweichen, sind unwirksam.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenueber dem Bund, den Laendern, den
Gemeinden, Koerperschaften, Stiftungen und Anstalten des oeffentlichen Rechts, ueber deren
Vermoegen die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulaessig ist, sowie solchen
juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine
Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfaehigkeit sichert.

§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines Tarifvertrages von
einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewaehrt
die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der
Ausgleichskasse.

(2) Fuer gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (§ 2) geleistet hat und fuer
den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe, erhoeht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den
Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als
Bemessungsentgelt zugrunde zu legen waere, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht
im Rahmen der Altersteilzeit vermindert haette. Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen
Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht
werden kann, das Bemessungsentgelt massgebend, das ohne die Erhoehung nach Satz 1
zugrunde zu legen gewesen waere. Aenderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an die
Altersrente erstmals beansprucht werden konnte.

(2) Bezieht ein Arbeitnehmer, fuer den die Bundesagentur Leistungen nach § 4 erbracht
hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Uebergangsgeld und liegt
der Bemessung dieser Leistungen ausschliesslich die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht
der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
erbringt die Bundesagentur anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 in Hoehe der Erstattungsleistungen nach § 4. Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber erbracht werden. Durch die Leistungen
darf der Hoechstfoerderzeitraum nach § 4 Abs. 1 nicht ueberschritten werden. § 5 Abs. 1
gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer Arbeitnehmer, die nur wegen Inanspruchnahme
der Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes ueber die
Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der Krankenversicherung
der Landwirte sind, soweit und solange ihnen Krankengeld gezahlt worden waere, falls sie
nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden waeren.

(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt fuer die Berechnung der Leistungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt fuer die vereinbarte Arbeitszeit als
Arbeitsentgelt fuer die Altersteilzeitarbeit.

(5) Sind fuer den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a und b gezahlt worden, gilt in den Faellen der nicht zweckentsprechenden Verwendung
von Wertguthaben fuer die Berechnung der Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der
Beitraege nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten
des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung,
hoechstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus
dem Wertguthaben; fuer die Beitraege zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung

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oder nach dem Recht der Arbeitsfoerderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfaehigkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1
entsprechend, soweit Beitraege gezahlt werden.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat Aenderungen der ihn betreffenden Verhaeltnisse, die fuer die
Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzueglich mitzuteilen. Werden
im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer
Aenderungen nach Satz 1 diesen gegenueber unverzueglich mitzuteilen.

(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten
Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmaessige Zahlung dadurch
bewirkt hat, dass er vorsaetzlich oder grob fahrlaessig
1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollstaendig sind, oder
2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine
Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht.

§ 12 Verfahren
(1) Die Agentur fuer Arbeit entscheidet auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob
die Voraussetzungen fuer die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag
wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von
drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des
Monats der Antragstellung. In den Faellen des § 3 Abs. 3 kann die Agentur fuer Arbeit
auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind
die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, fuer die
Leistungen beantragt werden. Zustaendig ist die Agentur fuer Arbeit, in deren Bezirk der
Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschaeftigt ist. Die Bundesagentur erklaert eine
andere Agentur fuer Arbeit fuer zustaendig, wenn der Arbeitgeber dafuer ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht.

(2) Die Hoehe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in
monatlichen Festbetraegen fuer die gesamte Foerderdauer festgelegt. Die monatlichen
Festbetraege werden nur angepasst, wenn sich das beruecksichtigungsfaehige
Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach § 4 werden auf
Antrag erbracht und nachtraeglich jeweils fuer den Kalendermonat ausgezahlt, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf
Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers
an den Arbeitnehmer gemaess § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers monatlich
nachtraeglich ausgezahlt.

(3) In den Faellen des § 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die Leistungen nach Absatz
1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten
oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschaeftigt, der
bei Beginn der Beschaeftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfuellt hat.
Endet die Altersteilzeitarbeit in den Faellen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die
Agentur fuer Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen fuer zurueckliegende Zeitraeume nach
Satz 3, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfuellt sind und soweit dem
Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen fuer Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen fuer zurueckliegende Zeiten werden
zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbetraegen ausgezahlt.
Die Hoehe der Leistungen fuer zurueckliegende Zeiten bestimmt sich nach der Hoehe der
laufenden Leistungen.

(4) Ueber die Erbringung von Leistungen kann die Agentur fuer Arbeit vorlaeufig
entscheiden, wenn die Voraussetzungen fuer den Anspruch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich laengere
Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorlaeufigen Entscheidung erbrachte Leistungen
sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der

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abschliessenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Hoehe zuerkannt
wird.

§ 13 Auskuenfte und Pruefung
Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes bleibt unberuehrt.

§ 14 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten
   Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
   oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz
   1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewaehrt oder
4. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfuegung stellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbusse
bis zu dreissigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu tausend
Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen fuer Arbeit.

(4) Die Geldbussen fliessen in die Kasse der Bundesagentur. § 66 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die notwendigen Auslagen traegt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des §
110 Abs. 4 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten.

§ 15 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die
Mindestnettobetraege nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004
gueltigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6
Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gueltigen Fassung ist auf den naechsten durch fuenf
teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.

§ 15a Uebergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsfoerderung
Haben die Voraussetzungen fuer die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April
1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. Maerz 1997
geltenden Fassung vorliegen.

§ 15b Uebergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach
§ 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist
und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit
Pflichtbeitraegen fuer eine versicherte Beschaeftigung oder Taetigkeit vorliegen.

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§ 15c Uebergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der
Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung ueber Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen
worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden
Fassung vorliegen.

§ 15d Uebergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der
Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung ueber Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen
worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000
geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 fuer
einen Zeitraum von laenger als fuenf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in
der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.

§ 15e Uebergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfaehigkeit
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4
nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und
Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen
nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

§ 15f Uebergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz fuer moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen, gelten Arbeitnehmer,
die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschaeftigung nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 1. April 2003 als
versicherungspflichtig beschaeftigt, wenn sie die bis zum 31. Maerz 2003 geltenden
Voraussetzungen fuer das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschaeftigung
weiterhin erfuellen.

§ 15g Uebergangsregelung zum Dritten Gesetz fuer moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften
in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin
anzuwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz
1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfuer ab
dem 1. Juli 2004 massgebenden Voraussetzungen erfuellt sind.

§ 16 Befristung der Foerderungsfaehigkeit
Fuer die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn
die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.




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