Verordnung zur Durchfuehrung des § 61a
des Gesetzes ueber die Alterssicherung der
Landwirte (Alterssicherung der Landwirte/
Datenabgleichsverordnung - AdLDAV)
AdLDAV
vom 02.12.2002
"Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4490), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 2984) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 18.12.2007 I 2984
Fussnote
Textnachweis ab: 12.12.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 61a Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte, der
durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) eingefuegt
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4206) verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale Sicherung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer
Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft:
§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den
Finanzbehoerden der Laender bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgefuehrt. In den
Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes
ueber die Alterssicherung der Landwirte fuer die Feststellung eines Beitragszuschusses
erheblich ist. Die Datenuebermittlung von den landwirtschaftlichen Alterskassen ueber
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an die
Vermittlungsstellen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
§ 2 Datenuebermittlung an die Kopfstelle
Die landwirtschaftlichen Alterskassen uebermitteln der Kopfstelle fuer jede in den
Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber
die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz). Weitere
personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.
§ 3 Datenuebermittlung an die Vermittlungsstellen
(1) Die Kopfstelle uebermittelt den Anfragedatensatz nach § 2 an die fuer die betreffende
Person (§ 1 Satz 2) zustaendige Vermittlungsstelle.
(2) Die Datenuebermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats.
In die Datenuebermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ersten Tag des betreffenden
Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach § 2 einbezogen.
§ 4 Datenabgleich
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Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und fuer welches
Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden. Bezeichnet der
uebermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid,
bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide fuer
fruehere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberuecksichtigt. Unberuecksichtigt bleiben
auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre
zurueckliegen.
§ 5 Rueckuebermittlung an die Kopfstelle
Die Vermittlungsstellen uebermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen
Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwoelften Tag des Kalendermonats der
Datenuebermittlung nach § 3 Abs. 2 an die Kopfstelle. Die Kopfstelle uebermittelt
den Antwortdatensatz unverzueglich an die landwirtschaftliche Alterskasse, die den
Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstelle uebermittelt hat; die Kopfstelle hat nach
der Uebermittlung den Antwortdatensatz unverzueglich zu loeschen.
§ 6 Anfragedatensatz
Die Kopfstelle bestimmt nach Anhoerung der Vermittlungsstellen und des
Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz die Gestaltung des Anfragedatensatzes.
§ 7 Verfahren der Datenuebermittlung
(1) Die Datenuebermittlung erfolgt durch Datenfernuebertragung oder durch Uebersendung von
Magnetbaendern.
(2) Werden Maengel festgestellt, die eine ordnungsgemaesse Uebernahme der Daten
beeintraechtigen, kann die Uebernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender
ist ueber die festgestellten Maengel zu unterrichten. Die Angabe einer frueheren
Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die
aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem
Antwortdatensatz uebermittelt.
(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut
fuer Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstrasse
4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Strasse 1, 56075 Koblenz,
jedermann zugaenglich und archivmaessig gesichert niedergelegt.
§ 8 Uebermittlung durch Datenfernuebertragung
(1) Soweit Datenuebermittlungen durch Datenfernuebertragung erfolgen, sind diese im 8-
Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987), Code-Tabelle 1 zu erstatten.
Bei der Datenuebertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Massnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizitaet der uebermittelnden
und der empfangenden Stelle gewaehrleisten; bei der Nutzung allgemein zugaenglicher Netze
sind Verschluesselungsverfahren anzuwenden.
(2) Meldungen zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen und der Kopfstelle richten
sich nach dem "Technischen Handbuch fuer die Datenuebermittlung zwischen den LSV-Traegern
und den Verbaenden der LSV ueber DFUe" in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Uebermittlung durch Uebersendung von Magnetbaendern
(1) Bei Datenuebermittlungen durch Uebersendung von Magnetbaendern sind
1. Magnetbaender nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwenden,
2. die Magnetbaender nach DIN 66 282/ISO 5662 (Aufzeichnungsverfahren) zu beschriften
und mit Kennsaetzen zu versehen; Kennsaetze und Dateianordnungen der auf
Magnetbaendern uebermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029,
3. die Daten auf dem Magnetband gemaess DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
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(2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem Magnetbandaufkleber oder einer
einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:
1. absendende Stelle,
2. Bandkennzeichen,
3. Dateiname,
4. empfangende Stelle,
5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm
uebersandten weiteren Magnetbaender,
6. Erstellungsdatum,
7. Zeichendichte.
Die Magnetbaender sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu
sichern und in festen Behaeltern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehoerende
Magnetbaender sind zusammen zu versenden.
§ 10 Auswertung der uebermittelten Datensaetze
Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jaehrlich die Anzahl
der Faelle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines
Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt
dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur
Verfuegung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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