Gesetz ueber die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz - AltPflG)
AltPflG
vom 17.11.2000
"Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S.
1690), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.2003 I 1690;
zuletzt geaendert durch Art. 16 G v. 28.5.2008 I 874
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.2001
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 17.11.2000 I 1513 (AltPflG/KrPflG1985AendG) vom
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 1 u. 2
dieses G mWv 1.8.2001 in Kraft. § 4 Abs. 6 und § 9 treten am 25.11.2000 in Kraft.
Das Inkrafttreten des G wird gem. BVerfGE v. 22.5.2001 I 1042 bis zur Entscheidung
ueber die Vereinbarkeit des G mit dem GG, laengstens fuer die Dauer von sechs Monaten,
einstweilen ausgesetzt. Das Inkrafttreten von Artikel 2 des Altenpflegegesetzes bleibt
hiervon unberuehrt gem. BVerfGE v. 18.6.2001 I 1592 - 2 BvQ 48/00 -. Die einstweilige
Anordnung v. 22.5.2001 I 1042 wird gem. Beschluss des BVerfG v. 7.11.2001 I 3505
wiederholt; einstweilige Anordnung v. 22.5.2001 I 1042 gem. Beschluss des BVerfG v.
29.4.2002 I 1678 (2 BvQ 48/00) erneut wiederholt.
Das G tritt gem. BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - am 1.8.2003 in Kraft. § 4
Abs. 6, §§ 9 u. 25 treten gem. dieser Entscheidung am 25.10.2002 in Kraft; § 1 Nr. 2, §
2 Abs. 3 Satz 6 bis 9, §§ 10 bis 12 u. § 29 Abs. 3 sind mit Art. 70, Art. 74 Abs. 1 GG
unvereinbar u. nichtig.
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1
Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" duerfen nur Personen
fuehren, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Personen mit einer Erlaubnis nach
Satz 1, die ueber eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfuegen, sind im Rahmen der ihnen
in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausuebung heilkundlicher
Taetigkeiten berechtigt.
§ 1a
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates
des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, fuehren die Berufsbezeichnung nach § 1 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit
als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer
Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§ 2
-1-
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die jeweils
vorgeschriebene Pruefung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und
4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
(2) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen
werden, wenn nachtraeglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. Im
Uebrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden
landesgesetzlichen Vorschriften unberuehrt.
(3) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei antragstellenden Personen, die Staatsangehoerige eines
anderen Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegerin
oder Altenpfleger anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der Altenpflege im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller oder
der Antragstellerinnen liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Pruefung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt.
Bei antragstellenden Personen nach Satz 2 hat sich diese Pruefung auf diejenigen
Bereiche zu beschraenken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der
Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung geregelten Ausbildung zurueckbleibt.
(4) Fuer Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des
Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder
Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat fuer den Zugang zu einem
dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich
ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3 Abs.
1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.
22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das
Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter
dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2
gilt auch fuer einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
die von einer zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern
sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen,
von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die
Aufnahme oder Ausuebung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselben
Rechte verleihen oder auf die Ausuebung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner
-2-
fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats fuer die Aufnahme oder Ausuebung
des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin
und ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
nach den dort massgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellende Personen mit
einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
haben einen hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungspruefung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflege-
Ausbildungs- und Pruefungsverordnung vorgeschrieben sind,
3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte
Taetigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person
nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs-
und Pruefungsverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt
werden, den die antragstellende Person vorlegt,
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellenden Personen haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.
(5) Die Absaetze 3 und 4 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die
zustaendigen Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, ueber die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
Erlaubnis, ueber die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die
eine dieser Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden
der Laender Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich
auf die Ausuebung des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auswirken
koennten, so pruefen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang
der durchzufuehrenden Pruefungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die
Konsequenzen, die aus den uebermittelten Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend benennt nach
Mitteilung der Laender die Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder
Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und
sonstigen Unterlagen oder Informationen zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen,
die die Antraege annehmen und die Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit
dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und
die Europaeische Kommission.
(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend die
Unterlagen, die erforderlich sind, um gemaess Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
der Europaeischen Kommission ueber die Anwendung dieser Richtlinie zu berichten.
-3-
Abschnitt 2
Ausbildung in der Altenpflege
§ 3
(1) Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten
vermitteln, die zur selbstaendigen und eigenverantwortlichen Pflege einschliesslich
der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst
insbesondere:
1. die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen,
insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende
und geplante Pflege,
2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschliesslich der
Ausfuehrung aerztlicher Verordnungen,
3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Faehigkeiten im Rahmen
geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
4. die Mitwirkung an qualitaetssichernden Massnahmen in der Pflege, der Betreuung und
der Behandlung,
5. die Gesundheitsvorsorge einschliesslich der Ernaehrungsberatung,
6. die umfassende Begleitung Sterbender,
7. die Anleitung, Beratung und Unterstuetzung von Pflegekraeften, die nicht
Pflegefachkraefte sind,
8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persoenlichen und sozialen
Angelegenheiten,
9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenstaendigen Lebensfuehrung
einschliesslich der Foerderung sozialer Kontakte und
10. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung
pflegender Angehoeriger.
Darueber hinaus soll die Ausbildung dazu befaehigen, mit anderen in der Altenpflege
taetigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen.
(2) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausuebung
heilkundlicher Taetigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die
Befaehigung zur Ausuebung der Taetigkeiten zu erstrecken, fuer die das Modellvorhaben
qualifizieren soll. Das Naehere regeln die Lehrplaene der Altenpflegeschulen und die
Ausbildungsplaene der Traeger der praktischen Ausbildung.
§ 4
(1) Die Ausbildung dauert unabhaengig vom Zeitpunkt der staatlichen Pruefung drei
Jahre. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und
einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung ueberwiegt.
Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Ausbildungsdauer nach Satz 1 entsprechend
zu verlaengern. Das Naehere regeln die Lehrplaene der Altenpflegeschulen und die
Ausbildungsplaene der Traeger der praktischen Ausbildung.
(2) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt.
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationaeren
Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
es sich dabei um eine Einrichtung fuer alte Menschen handelt, und
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Taetigkeitsbereich die Pflege alter Menschen
einschliesst.
-4-
Abschnitte der praktischen Ausbildung koennen in weiteren Einrichtungen, in denen alte
Menschen betreut werden, stattfinden. Dazu gehoeren insbesondere:
1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere
Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
2. Allgemeinkrankenhaeuser, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder
geriatrischem Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken,
3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen,
4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
(4) Die Gesamtverantwortung fuer die Ausbildung traegt die Altenpflegeschule, es sei
denn, sie wird durch Landesrecht einer anderen Einrichtung uebertragen. Die Abschnitte
des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch
aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstuetzt und foerdert die praktische
Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen
nach Absatz 3 sicherzustellen. Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an Hochschulen
stattfinden, tritt an die Stelle der Altenpflegeschule die Hochschule.
(5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgefuehrt werden und in diesem Falle
bis zu fuenf Jahre dauern.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Beruecksichtigung der berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen, koennen die Laender von den Absaetzen 2, 3 und 4 sowie von
der nach § 9 zu erlassenden Ausbildungs- und Pruefungsverordnung abweichen, sofern das
Ausbildungsziel nicht gefaehrdet wird.
(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch dienen, koennen
ueber die in § 3 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen
zur Ausuebung heilkundlicher Taetigkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung
des Ausbildungsziels nicht gefaehrdet sein. Soweit die Ausbildung nach Satz 1 ueber
die in diesem Gesetz und die in der Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung
geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbildungsinhalte in gesonderten
Lehrplaenen der Altenpflegeschulen und Ausbildungsplaenen der Traeger der praktischen
Ausbildung festgelegt, die vom Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit zu genehmigen sind.
Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes
Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die
Ausbildung geeignet ist, die zur Durchfuehrung dieses Modellvorhabens erforderliche
Qualifikation zu vermitteln. Die Festlegung der Vornoten gemaess § 9 der Altenpflege-
Ausbildungs- und Pruefungsverordnung und die staatliche Pruefung erstrecken sich auch auf
die mit der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen. Abweichend von Absatz 2 kann
die Ausbildung nach Satz 1 an Hochschulen erfolgen. In diesem Fall finden die §§ 13 bis
23 dieses Gesetzes und § 9 der Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung keine
Anwendung.
Fussnote
§ 4 Abs. 1 bis 5: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv
1.8.2003, Abs. 6 mWv 25.10.2002
§ 4a
(1) § 5 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung gilt bei
Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Massgabe, dass die
Pruefung an der Hochschule abzulegen ist.
(2) § 6 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung gilt bei
Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Massgabe, dass dem Pruefungsausschuss nach
§ 6 Abs. 1 und den Fachausschuessen nach § 7 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs-
-5-
und Pruefungsverordnung eine aerztliche Fachprueferin oder ein aerztlicher Fachpruefer
angehoert, die oder der die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer
in den erweiterten Kompetenzen zur Ausuebung heilkundlicher Taetigkeiten unterrichtet
hat, die Gegenstand der staatlichen Pruefung sind. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1
der Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung wird bei Ausbildungen, die an
Hochschulen stattfinden, der Pruefungsausschuss an der Hochschule gebildet.
(3) Dem Zeugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung ist bei einer Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs.
7 eine Bescheinigung der Altenpflegeschule beizufuegen, aus der sich die heilkundlichen
Taetigkeiten ergeben, die Gegenstand der zusaetzlichen Ausbildung und der erweiterten
staatlichen Pruefung waren.
(4) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusaetzlich zu den Themenbereichen nach § 10 Abs. 1 der
Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung auf den Themenbereich zur Ausuebung
von heilkundlichen Taetigkeiten, der entsprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan
Gegenstand der zusaetzlichen Ausbildung war. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten.
§ 10 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung gilt mit der Massgabe
entsprechend, dass die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeit von der zustaendigen Behoerde
auf Vorschlag der Altenpflegeschule oder Hochschule ausgewaehlt werden, an der die
Ausbildung stattgefunden hat.
(5) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusaetzlich zu den Themenbereichen nach § 11 Abs. 1 der
Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung auf den Themenbereich zur Ausuebung
von heilkundlichen Taetigkeiten, der entsprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan
Gegenstand der zusaetzlichen Ausbildung war. In dem zusaetzlichen Themenbereich nach Satz
1 soll die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer mindestens 15 Minuten
und nicht laenger als 30 Minuten geprueft werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Altenpflege-
Ausbildungs- und Pruefungsverordnung gilt entsprechend. Die aerztliche Fachprueferin oder
der aerztliche Fachpruefer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung benotet die Leistungen in dem zusaetzlichen Ausbildungsbereich.
(6) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen
von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusaetzlich zu § 12 Abs. 1 der Altenpflege-
Ausbildungs- und Pruefungsverordnung auf eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs.
2 beschriebenen erweiterten Kompetenzen zur Ausuebung heilkundlicher Taetigkeiten bei
Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan
Gegenstand der zusaetzlichen Ausbildung waren. Die Ausbildungsteilnehmerin oder
der Ausbildungsteilnehmer uebernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der
Behandlung sind, einschliesslich der Dokumentation. In einem Pruefungsgespraech
hat die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die Diagnose- und
Behandlungsmassnahmen zu erlaeutern und zu begruenden sowie die Pruefungssituation zu
reflektieren. Dabei ist nachzuweisen, dass die waehrend der Ausbildung erworbenen
erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis angewendet werden koennen und die
Befaehigung besteht, die Aufgaben gemaess § 3 Abs. 2, die Gegenstand der zusaetzlichen
Ausbildung waren, eigenverantwortlich zu loesen. Der Pruefungsteil der Durchfuehrung der
Pflege gemaess § 12 Abs. 2 Satz 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung
und der zusaetzlichen Ausuebung heilkundlicher Taetigkeiten soll die Dauer von 150 Minuten
nicht ueberschreiten. An dem Verfahren gemaess § 12 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs-
und Pruefungsverordnung ist die aerztliche Fachprueferin oder der aerztliche Fachpruefer zu
beteiligen.
§ 5
(1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 beduerfen der staatlichen Anerkennung durch
die zustaendige Behoerde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der
Laender. Sie muessen die Gewaehr fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Ausbildung
bieten.
-6-
(2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Laender sind,
koennen als geeignet fuer Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende
Mindestanforderungen erfuellen:
1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch eine paedagogisch
qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder
pflegerischen Bereich und mehrjaehriger Berufserfahrung oder einem abgeschlossenen
pflegepaedagogischen Studium,
2. den Nachweis einer im Verhaeltnis zur Zahl der Ausbildungsplaetze ausreichenden
Zahl geeigneter, paedagogisch qualifizierter Fachkraefte fuer den theoretischen und
praktischen Unterricht,
3. die Vorhaltung der fuer die Erteilung des Unterrichts notwendigen Raeume und
Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4. den Nachweis darueber, dass die erforderlichen Ausbildungsplaetze zur Durchfuehrung
der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen auf
Dauer in Anspruch genommen werden koennen.
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen
nach Satz 1 Nr. 1 erfuellen. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ueber Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen festzulegen.
§ 6
Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufes ungeeignet ist sowie
1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter
Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjaehrige Schulbildung, die den
Hauptschulabschluss erweitert, oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijaehrige Berufsausbildung
oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine
landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens
einjaehriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen
wird.
§ 7
(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkuerzt werden:
1. fuer Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern,
Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit
dreijaehriger Ausbildung um bis zu zwei Jahre,
2. fuer Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen,
Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer,
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu einem Jahr.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen
Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkuerzt werden, wenn eine andere abgeschlossene
Berufsausbildung nachgewiesen wird.
(3) Die Verkuerzung darf die Durchfuehrung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles nicht gefaehrden.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer die Ausbildung nach § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 8
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jaehrlich
oder Ferien und
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2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschuelerin
oder dem Altenpflegeschueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer
von zwoelf Wochen, bei verkuerzten Ausbildungen nach § 7 bis zu hoechstens vier
Wochen je Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschuelerinnen werden auch Unterbrechungen
wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkuerzten
Ausbildungen nach § 7 bis zu hoechstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet.
(2) Soweit eine besondere Haerte vorliegt, koennen ueber Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten
auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch
erreicht wird. In anderen Faellen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend
verlaengert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschliesslich der Unterbrechungen den
Zeitraum von fuenf Jahren nicht ueberschreiten.
§ 9
(1) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit und dem Bundesministerium
fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer den Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Naehere ueber
die staatliche Pruefung und die Urkunde fuer die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fuer Personen, die einen
Ausbildungsnachweis nachweisen und Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaates der
Europaeischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 4 oder 5 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person zu erbringenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend Artikel 50
Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Massgabe
des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats zu fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. as Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1a in
Verbindung mit § 10.
(3) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
Abschnitt 3
-
Abschnitt 3
Erbringen von Dienstleistungen
§§ 10 bis 12
(weggefallen)
§ 10
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die
zur Ausuebung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
-8-
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers oder die Ausbildung
zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
diesen Beruf waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmaessig ausgeuebt haben,
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des
betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf der Altenpflegerin und
des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Ausuebung seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist oder im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darueber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechende
Taetigkeit waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
rechtmaessig ausgeuebt hat.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach.
§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede
zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach
diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung geforderten
Ausbildung Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen, wenn die Unterschiede
so gross sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten die
oeffentliche Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Faehigkeiten soll in Form einer Eignungspruefung erfolgen.
(4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausueben, sind auf Antrag fuer
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber auszustellen, dass
1. sie als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ rechtmaessig niedergelassen sind und
ihnen die Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt
ist,
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfuegen.
-9-
Gleiches gilt fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.
§ 11
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.
§ 12
Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstossen, so hat die
zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieses Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.
Abschnitt 4
Ausbildungsverhaeltnis
§ 13
(1) Der Traeger der praktischen Ausbildung, der eine Person zur Ausbildung nach diesem
Gesetz einstellt, hat mit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag fuer die gesamte
Dauer der Ausbildung nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schliessen.
Traeger der praktischen Ausbildung koennen sein:
1. der Traeger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der eine staatlich
anerkannte Altenpflegeschule betreibt,
2. der Traeger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, der mit einer
staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des
Schulrechts der Laender einen Vertrag ueber die Durchfuehrung praktischer Ausbildungen
geschlossen hat.
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, das Naehere zur Bestimmung der Traeger der
praktischen Ausbildung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
1. das Berufsziel, dem die Ausbildung dient,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben ueber die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung
gemaess der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung,
4. die Dauer der regelmaessigen taeglichen oder woechentlichen praktischen
Ausbildungszeit,
5. die Hoehe der monatlichen Ausbildungsverguetung,
5a. die Hoehe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten,
6. die Dauer der Probezeit,
7. die Dauer des Urlaubs,
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekuendigt werden kann,
- 10 -
9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifvertraege, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhaeltnis anzuwenden sind.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck
und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die fuer Arbeitsvertraege geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsaetze anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Traegers
der praktischen Ausbildung sowie der Schuelerin oder dem Schueler und deren gesetzlichem
Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages
ist der Schuelerin oder dem Schueler und deren gesetzlichem Vertreter unverzueglich
auszuhaendigen.
(5) Bei Aenderungen des Ausbildungsvertrages gelten die Absaetze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 2 der Zustimmung der Altenpflegeschule.
§ 14
(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausuebung der beruflichen Taetigkeit fuer die Zeit
nach Beendigung des Ausbildungsverhaeltnisses beschraenkt wird, ist nichtig. Dies gilt
nicht, wenn die Schuelerin oder der Schueler innerhalb der letzten drei Monate des
Ausbildungsverhaeltnisses fuer die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhaeltnis auf
unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung ueber
1. die Verpflichtung der Schuelerin oder des Schuelers, fuer die praktische Ausbildung
eine Entschaedigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschraenkung von Schadenersatzanspruechen,
4. die Festsetzung der Hoehe des Schadenersatzes in Pauschbetraegen.
§ 15
(1) Der Traeger der praktischen Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmaessig, zeitlich und
sachlich gegliedert so durchzufuehren, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schuelerin und dem Schueler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und
Apparate zur Verfuegung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen
der jeweils vorgeschriebenen Pruefung erforderlich sind,
3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemaess § 4 Abs. 3 durchgefuehrt wird.
(2) Der Schuelerin und dem Schueler duerfen nur Verrichtungen uebertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen; sie muessen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kraeften angemessen
sein.
§ 16
Die Schuelerin und der Schueler haben sich zu bemuehen, die Kenntnisse, Faehigkeiten und
Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung uebertragenen Aufgaben und Verrichtungen
sorgfaeltig auszufuehren,
3. die fuer Beschaeftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen ueber
die Schweigepflicht einzuhalten und ueber Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren.
- 11 -
§ 17
(1) Der Traeger der praktischen Ausbildung hat der Schuelerin oder dem Schueler fuer die
gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsverguetung zu zahlen, soweit
nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprueche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder auf Uebergangsgeld nach den fuer die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
geltenden Vorschriften bestehen.
(1a) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbildung zur Altenpflegerin oder zum
Altenpfleger, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Traeger der praktischen
Ausbildung der Schuelerin oder dem Schueler ueber die Ausbildungsverguetung hinaus
die Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch zu erstatten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.
(2) Sachbezuege koennen in der Hoehe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch
nicht ueber 75 vom Hundert der Bruttoverguetung hinaus. Koennen die Sachbezuege waehrend
der Zeit, fuer welche die Ausbildungsverguetung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund
nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine ueber die vereinbarte regelmaessige taegliche oder woechentliche Ausbildungszeit
hinausgehende Beschaeftigung ist nur ausnahmsweise zulaessig und besonders zu vergueten.
§ 18
Das Ausbildungsverhaeltnis beginnt mit der Probezeit. Sie betraegt sechs Monate.
§ 19
(1) Das Ausbildungsverhaeltnis endet unabhaengig vom Zeitpunkt der staatlichen Pruefung
mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach
§ 4 Abs. 7 endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 verlaengerten Ausbildungszeit.
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Pruefung nicht bestanden, so verlaengert sich
das Ausbildungsverhaeltnis auf schriftliches Verlangen bis zur naechstmoeglichen
Wiederholungspruefung, hoechstens jedoch um ein Jahr.
§ 20
(1) Waehrend der Probezeit kann das Ausbildungsverhaeltnis jederzeit ohne Einhaltung
einer Kuendigungsfrist gekuendigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhaeltnis nur gekuendigt werden:
1. ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist aus einem wichtigen Grund,
2. von der Schuelerin und dem Schueler mit einer Kuendigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kuendigung muss schriftlich und in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe
der Kuendigungsgruende erfolgen.
(4) Eine Kuendigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen den zur Kuendigung Berechtigten laenger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Gueteverfahren vor einer aussergerichtlichen Stelle eingeleitet, so
wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 21
Wird die Schuelerin oder der Schueler im Anschluss an das Ausbildungsverhaeltnis
beschaeftigt, ohne dass hierueber ausdruecklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhaeltnis auf unbestimmte Zeit als begruendet.
§ 22
- 12 -
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schuelerin oder des Schuelers von den
Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 23
Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schueler und Schuelerinnen, die Diakonissen,
Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Abschnitt 5
Kostenregelung
§ 24
Der Traeger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsverguetung sowie
die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten
oder Verguetungen fuer seine Leistungen beruecksichtigen. Ausgenommen sind:
1. die Aufwendungen fuer die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Ausbildungsstaetten,
2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstaetten
sowie
3. die Verwaltungskosten fuer ein Ausgleichsverfahren nach § 25.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollstationaeren Versorgung von
Pflegebeduerftigen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene
Pflegeeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des
Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich die Beruecksichtigung der Kosten der
Ausbildungsverguetung und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten
einschliesslich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den Verguetungen ausschliesslich nach
diesen Gesetzen.
§ 25
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
zur Aufbringung der Mittel fuer die Kosten der Ausbildungsverguetung und der nach § 17
Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten
Einrichtungen Ausgleichsbetraege erhoben werden, und zwar unabhaengig davon, ob dort
Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgefuehrt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn
ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplaetzen zu
verhindern oder zu beseitigen.
(2) Fuehrt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthoehe
der Ausgleichsbetraege den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines
angemessenen Angebots an Ausbildungsplaetzen nicht ueberschreiten. Die Landesregierungen
regeln das Naehere ueber die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren.
Sie bestimmen die zur Durchfuehrung des Kostenausgleichs zustaendige Stelle. § 24 Satz 2
und 3 bleibt unberuehrt.
(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingefuehrt, so ist
sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabstaenden die Notwendigkeit der Fortfuehrung zu
ueberpruefen.
Fussnote
§ 25: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv 25.10.2002
Abschnitt 6
Zustaendigkeiten
§ 26
- 13 -
(1) Die Entscheidung ueber die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zustaendige Behoerde
des Landes, in dem die antragstellende Person die Pruefung abgelegt hat; in den Faellen
des § 2 Abs. 3 bis 5 trifft die Entscheidung ueber die Erlaubnis die Behoerde des Landes,
in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die zustaendige Behoerde des Landes,
in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11 Satz
2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf der
Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist.
Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 12 erfolgt durch die zustaendige
Behoerde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die zustaendige Behoerde des Landes aus,
in dem die antragstellende Person den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
ausuebt.
(3) Die Laender bestimmen die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden.
Abschnitt 7
Bussgeldvorschriften
§ 27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
"Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" fuehrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu dreitausend Euro geahndet
werden.
Fussnote
§ 27: In Kraft gem. Nr. 2 BVerfGE v. 24.10.2002 I 4410 - 2 BvF 1/01 - mWv 1.8.2003
Abschnitt 8
Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 28
Fuer die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das
Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
Abschnitt 9
Uebergangsvorschriften
§ 29
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte
Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter
Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1. Das im Lande Bremen nach den Richtlinien
ueber die Ausbildung und die Abschlusspruefung an privaten Fachschulen fuer Altenpfleger
vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte
Abschlusszeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich
anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den
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bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung
erhaelt die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
§ 30
Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen
Vorschriften die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten
haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1,
sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurueckgezogen wird.
§ 31
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Ausbildung zu den in diesem Gesetz
geregelten Berufen bis zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgefuehrt.
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