Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
den Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung - AltPflAPrV)
AltPflAPrV

vom  26.11.2002



"Altenpflege-Ausbildungs- und Pruefungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S.
4418), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 31 G v. 2.12.2007 I 2686

Fussnote

 Textnachweis ab: 25.10.2002
Die V ist gem. § 22 zunaechst mWv 1.8.2001, gem. Bek. v. 27.11.2002 I 4429 abweichend
hiervon mWv 25.10.2002 in Kraft getreten.

Eingangsformel
Auf Grund des § 9 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in
Verbindung mit § 1 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet
das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium fuer
Bildung und Forschung:

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Ausbildung
§   1 Gliederung der Ausbildung
§   2 Praktische Ausbildung

Abschnitt 2
Leistungsbewertung
§   3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung
§   4 Benotung

Abschnitt 3
Pruefung
§   5 Staatliche Pruefung
§   6 Pruefungsausschuss
§   7 Fachausschuesse
§   8 Zulassung zur Pruefung
§   9 Vornoten
§ 10 Schriftlicher Teil der Pruefung
§ 11 Muendlicher Teil der Pruefung
§ 12 Praktischer Teil der Pruefung
§ 13 Niederschrift ueber die Pruefung
§ 14 Bestehen der Pruefung, Zeugnis
§ 15 Wiederholen der Pruefung
§ 16 Ruecktritt von der Pruefung
§ 17 Versaeumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der
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          Pruefung
§   18    Ordnungsverstoesse, Taeuschungsversuche
§   19    Pruefungsunterlagen

Abschnitt 4
Erlaubniserteilung
§ 20 Erlaubnisurkunde
§ 21 Sonderregelungen fuer Personen mit Diplomen oder Pruefungszeugnissen
       aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft
       oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
       Wirtschaftsraum

Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 22 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Ausbildung

§ 1 Gliederung der Ausbildung
(1) Die dreijaehrige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst
mindestens den in der Anlage 1 aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht
von 2.100 Stunden und die aufgefuehrte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden.

(2) Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2.000 Stunden
auf die Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genannten
Einrichtungen.

(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der
praktischen Ausbildung.

(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewaehren.

§ 2 Praktische Ausbildung
(1) Die ausbildende Einrichtung nach § 4 Abs. 3 des Altenpflegegesetzes muss die Gewaehr
fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der praktischen Ausbildung bieten.

(2) Die ausbildende Einrichtung stellt fuer die Zeit der praktischen Ausbildung
die Praxisanleitung der Schuelerin oder des Schuelers durch eine geeignete Fachkraft
(Praxisanleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher.
Geeignet ist
1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder
2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger
mit mindestens zweijaehriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Faehigkeit
zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspaedagogische Fortbildung oder
Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schuelerin oder
den Schueler schrittweise an die eigenstaendige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben
heranzufuehren und den Kontakt mit der Altenpflegeschule zu halten.

(3) Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkraefte fuer die Zeit der praktischen
Ausbildung die Praxisbegleitung der Schuelerinnen und Schueler in den Einrichtungen
sicher. Aufgabe der Lehrkraefte ist es, die Schuelerinnen und Schueler durch
begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die
Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu beraten.

(4) Die ausbildende Einrichtung erstellt ueber den bei ihr durchgefuehrten
Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung. Diese muss Angaben enthalten ueber die Dauer
der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Faehigkeiten und
Fertigkeiten und ueber Fehlzeiten der Schuelerin oder des Schuelers. Die Bescheinigung ist
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der Altenpflegeschule spaetestens zum Ende des Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein
Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres abgeschlossen, so stellt
die ausbildende Einrichtung eine zusaetzliche Bescheinigung nach Massgabe von Satz 2 und
3 aus. Der Traeger der praktischen Ausbildung gemaess § 13 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes
und die Schuelerin oder der Schueler erhalten Abschriften.

Abschnitt 2
Leistungsbewertung

§ 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung
(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der Schuelerin
oder dem Schueler ein Zeugnis ueber die Leistungen im Unterricht und in der praktischen
Ausbildung. Die Note fuer die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Traeger der
praktischen Ausbildung festgelegt.

(2) Die Altenpflegeschule bestaetigt vor dem Zulassungsverfahren gemaess § 8 die
regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich um eine Altenpflegeschule im Sinne des
Schulrechts des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnis ersetzt
werden.

§ 4 Benotung
Fuer die nach dieser Verordnung zu bewertenden Leistungen gelten folgende Noten:
"sehr gut" (1),       wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse
                      entspricht (bei Werten bis unter 1,5),
"gut" (2),            wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
                      (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),
"befriedigend" (3),   wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen
                      entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),
"ausreichend" (4),    wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen
                      den Anforderungen noch entspricht
                      (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),
"mangelhaft" (5),     wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,
                      jedoch erkennen laesst, dass die notwendigen
                      Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in
                      absehbarer Zeit behoben werden koennen (bei Werten
                      von 4,5 bis unter 5,5),
"ungenuegend" (6),     wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
                      und selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind,
                      dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
                      werden koennen (bei Werten ab 5,5).

Abschnitt 3
Pruefung

§ 5 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung umfasst einen schriftlichen, einen muendlichen und einen
praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der muendliche Teil der Pruefung werden an der Altenpflegeschule
abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.

(3) Die zustaendige Behoerde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund
Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Pruefungsausschuesse sind
vorher zu hoeren.

(4) Der praktische Teil der Pruefung wird abgelegt:
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1. in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes, in der
   die Schuelerin oder der Schueler ausgebildet worden ist, oder
2. in der Wohnung einer pflegebeduerftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4
   Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die Schuelerin
   oder der Schueler ausgebildet worden ist.

(5) Der praktische Teil der Pruefung kann mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde an der
Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgefuehrt werden, wenn
seine ordnungsgemaesse Durchfuehrung gewaehrleistet ist.

§ 6 Pruefungsausschuss
(1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Pruefungsausschuss gebildet, der fuer die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung verantwortlich ist. Er besteht aus folgenden
Mitgliedern:
1. einer Vertreterin, einem Vertreter, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der
   zustaendigen Behoerde als vorsitzendem Mitglied,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,
3. mindestens drei Lehrkraeften als Fachprueferinnen oder Fachpruefer, von denen
   mindestens zwei die Schuelerin oder den Schueler in den pruefungsrelevanten
   Lernfeldern ueberwiegend unterrichtet haben.
Die Mitglieder muessen sachkundig und fuer die Mitwirkung an Pruefungen geeignet sein.

(2) Die zustaendige Behoerde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag der
Leiterin oder des Leiters der Altenpflegeschule.

(3) Zur Durchfuehrung des muendlichen und des praktischen Teils der Pruefung kann
der Pruefungsausschuss Fachausschuesse bilden, die insoweit die Aufgaben des
Pruefungsausschusses wahrnehmen.

(4) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige sowie Beobachterinnen oder Beobachter
zur Teilnahme an allen Pruefungsvorgaengen entsenden.

§ 7 Fachausschuesse
(1) Werden Fachausschuesse gebildet, so gehoeren ihnen jeweils folgende Mitglieder an:
1. das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses oder ein anderes Mitglied des
   Pruefungsausschusses als leitendes Mitglied,
2. als Fachprueferinnen oder Fachpruefer:
   a) eine Lehrkraft, die die Schuelerin oder den Schueler in den pruefungsrelevanten
      Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene
      Lehrkraft,
   b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollfuehrung.


(2) Die Mitglieder der Fachausschuesse werden vom vorsitzenden Mitglied des
Pruefungsausschusses bestimmt.

§ 8 Zulassung zur Pruefung
(1) Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses entscheidet auf Antrag der
Schuelerin oder des Schuelers ueber die Zulassung zur Pruefung. Es setzt im Benehmen mit
der Altenpflegeschule die Pruefungstermine fest.

(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2.

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(3) Die Zulassung und die Pruefungstermine werden der Schuelerin oder dem Schueler
spaetestens vier Wochen vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.

§ 9 Vornoten
(1) Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses setzt auf Vorschlag der
Altenpflegeschule eine Vornote fuer jedes Lernfeld, das Gegenstand des schriftlichen
und des muendlichen Teils der Pruefung ist, und eine Vornote fuer den praktischen Teil der
Pruefung fest. Die jeweilige Vornote ergibt sich aus den Zeugnissen nach § 3 Abs. 1.

(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des muendlichen, schriftlichen
und praktischen Teils der Pruefung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert
beruecksichtigt. In den Faellen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 3
ist aus den beiden Vornoten zuvor ein arithmetisches Mittel zu bilden.

(3) Die Vornoten werden der Schuelerin oder dem Schueler spaetestens drei Werktage vor
Beginn des ersten Pruefungsteils mitgeteilt.

§ 10 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung umfasst jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den
Lernfeldern:
1. "Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen" und "Pflege
   alter Menschen planen, durchfuehren, dokumentieren und evaluieren",
2. "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Bei der medizinischen
   Diagnostik und Therapie mitwirken",
3. "Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln
   beruecksichtigen".

(2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Sie sind in der Regel an drei
aufeinander folgenden Tagen durchzufuehren.

(3) Die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten werden von der zustaendigen Behoerde
auf Vorschlag der Altenpflegeschule oder der Altenpflegeschulen bestimmt. Jede
Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprueferinnen oder Fachpruefern unabhaengig voneinander
zu benoten. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet das vorsitzende Mitglied des
Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachprueferinnen oder Fachpruefern.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses bildet die Note fuer den
schriftlichen Teil der Pruefung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
Fachprueferinnen oder Fachpruefer und der Vornoten gemaess § 9 Abs. 1 und 2.

§ 11 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Lernfelder:
1. "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen",
2. "Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln
   beruecksichtigen" sowie
3. "Berufliches Selbstverstaendnis entwickeln" und "Mit Krisen und schwierigen sozialen
   Situationen umgehen".

(2) Der muendliche Teil der Pruefung wird als Einzelpruefung oder Gruppenpruefung mit bis
zu vier Schuelerinnen oder Schuelern durchgefuehrt. Zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes
1 soll die Schuelerin oder der Schueler jeweils nicht laenger als zehn Minuten geprueft
werden.

(3) Die Fachprueferinnen oder Fachpruefer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 nehmen die
Pruefung ab und benoten die Leistungen zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1. Das

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vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses ist berechtigt, sich an der Pruefung zu
beteiligen und selbst zu pruefen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses bildet die Note fuer den muendlichen
Teil der Pruefung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprueferinnen oder
Fachpruefer und der Vornoten gemaess § 9 Abs. 1 und 2.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses kann die Anwesenheit von
Zuhoererinnen und Zuhoerern beim muendlichen Teil der Pruefung gestatten, wenn ein
berechtigtes Interesse besteht und die Schuelerin oder der Schueler damit einverstanden
ist.

§ 12 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung besteht aus einer Aufgabe zur umfassenden
und geplanten Pflege einschliesslich der Beratung, Betreuung und Begleitung eines
alten Menschen. Er bezieht sich auf die Lernbereiche "Aufgaben und Konzepte in der
Altenpflege" und "Unterstuetzung alter Menschen bei der Lebensgestaltung".

(2) Die Pruefungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung,
aus der Durchfuehrung der Pflege einschliesslich Beratung, Betreuung und Begleitung
eines alten Menschen und aus einer abschliessenden Reflexion. Die Aufgabe soll in einem
Zeitraum von hoechstens zwei Werktagen vorbereitet, durchgefuehrt und abgenommen werden.
Der Pruefungsteil der Durchfuehrung der Pflege soll die Dauer von 90 Minuten nicht
ueberschreiten. Die Schuelerinnen und Schueler werden einzeln geprueft.

(3) Mindestens zwei Fachprueferinnen oder Fachpruefer nehmen die Pruefung ab und benoten
die Leistung. Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses ist berechtigt, sich
an der Pruefung zu beteiligen und selbst zu pruefen. Die Auswahl der Einrichtung gemaess
§ 5 Abs. 4 und der pflegebeduerftigen Person erfolgt durch die Fachprueferinnen oder
Fachpruefer. Die Einbeziehung der pflegebeduerftigen Person in die Pruefungssituation
setzt deren Einverstaendnis und die Zustimmung der Pflegedienstleitung voraus.

(4) Zur Abnahme und Benotung des praktischen Teils der Pruefung kann eine
Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter
1. im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 1 aus der Einrichtung, in der die Pruefung stattfindet,
2. im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 2 aus der Einrichtung, die die pflegebeduerftige Person
   betreut,
3. im Falle des § 5 Abs. 5 aus der Einrichtung, in der die Schuelerin oder der Schueler
   ueberwiegend ausgebildet wurde,
in beratender Funktion hinzugezogen werden.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses bildet die Note fuer den
praktischen Teil der Pruefung aus der Note der Fachprueferinnen oder Fachpruefer und der
Vornote gemaess § 9 Abs. 1 und 2.

§ 13 Niederschrift ueber die Pruefung
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.

§ 14 Bestehen der Pruefung, Zeugnis
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen
Pruefungsteile mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 erteilt. Ueber das Nichtbestehen erhaelt die Schuelerin oder der Schueler vom
vorsitzenden Mitglied des Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die
Pruefungsnoten anzugeben sind.

§ 15 Wiederholen der Pruefung

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(1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Pruefungsteile kann einmal wiederholt werden,
wenn er mit der Note "mangelhaft" oder "ungenuegend" bewertet worden ist.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den
Fachprueferinnen oder Fachpruefern ueber eine Verlaengerung der Ausbildung sowie deren
Dauer und Inhalt.

§ 16 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt die Schuelerin oder der Schueler nach der Zulassung von der Pruefung zurueck,
so sind die Gruende fuer den Ruecktritt unverzueglich dem vorsitzenden Mitglied des
Pruefungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des
Pruefungsausschusses den Ruecktritt, so gilt die Pruefung als nicht unternommen. Die
Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer
Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es die
Schuelerin oder der Schueler, die Gruende fuer den Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so
gilt die Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht bestanden. § 15 Abs. 1
gilt entsprechend.

§ 17 Versaeumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der
Pruefung
(1) Wenn die Schuelerin oder der Schueler einen Pruefungstermin versaeumt, eine
Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Pruefung unterbricht, so
gilt die Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht bestanden, wenn nicht
ein wichtiger Grund vorliegt. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund
vor, so gilt die Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende
Mitglied des Pruefungsausschusses. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 18 Ordnungsverstoesse, Taeuschungsversuche
Das vorsitzende Mitglied des Pruefungsausschusses kann bei Schuelerinnen oder Schuelern,
die die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich
eines Taeuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer
nicht bestanden erklaeren; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist
im Falle der Stoerung der Pruefung nur bis zum Abschluss der gesamten Pruefung zulaessig.
Die Ruecknahme einer Pruefungsentscheidung wegen Taeuschung ist nur innerhalb von drei
Jahren nach Abschluss der Pruefung zulaessig.

§ 19 Pruefungsunterlagen
Auf Antrag ist der Schuelerin oder dem Schueler nach Abschluss der Pruefung Einsicht
in die eigenen Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind
drei Jahre, Antraege auf Zulassung zur Pruefung und Pruefungsniederschriften zehn Jahre
aufzubewahren.

Abschnitt 4
Erlaubniserteilung

§ 20 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes fuer die Erteilung
der Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zustaendige Behoerde
die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

§ 21 Sonderregelungen fuer Personen mit Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes

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(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes beantragt, kann zum Nachweis,
dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes vorliegt, eine
von der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende
Bescheinigung oder einen von einer solchen Behoerde ausgestellten Strafregisterauszug
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis
vorlegen. Hat die antragstellende Person den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits
ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes
zustaendige Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte
ueber etwa gegen die antragstellende Person verhaengte Strafen oder sonstige berufs-
oder strafrechtliche Massnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder
strafbarer Handlungen, die die Ausuebung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen,
einholen. Hat die fuer die Erteilung der Erlaubnis zustaendige Behoerde in den Faellen
der Saetze 1 und 2 von Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des Geltungsbereichs des
Altenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung des § 2 Abs.
1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes von Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige
Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende
zu ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von
ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
den Saetzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu
behandeln. Sie duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage
die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.

(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes beantragt und einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum angehoert, kann zum Nachweis, dass
die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes vorliegt, einen
entsprechenden Nachweis der zustaendigen Behoerde seines Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Altenpflegegesetzes erfuellt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragstellende Personen, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf der
Altenpflegerin oder des Altenpflegers verfuegen, der in einem anderen Vertragsstaat des
Europaeischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.

(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt der antragstellenden Person binnen eines
Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang weiterer
Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen. Die zustaendige Behoerde des
Aufnahmemitgliedstaats hat ueber den Antrag innerhalb kuerzester Frist, spaetestens
jedoch vier Monate nach Einreichung der vollstaendigen Unterlagen zu entscheiden
und ihre Entscheidung ordnungsgemaess zu begruenden. Werden von der zustaendigen Stelle
des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht
ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen
innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch
Vorlage einer Bescheinigung ueber die Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber
der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige
einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10 des Altenpflegegesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ueber das Ergebnis
ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine Nachpruefung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich, unterrichtet die zustaendige Behoerde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung
und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss. Erhaelt der Dienstleistungserbringer
innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen
Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

Abschnitt 5
Schlussvorschrift
                                            -8-
       
                                                                               


§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4423 - 4425

A.        Theoretischer und praktischer Unterricht in der
          Altenpflege
                                                                      Stundenzahl
1.        Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege
1.1.      Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln
          einbeziehen                                                                          80
          - Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und
             Pflegebeduerftigkeit
          - Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege
          - Handlungsrelevanz von Konzepten und Modellen der
             Pflege anhand konkreter Pflegesituationen
          - Pflegeforschung und Umsetzung von
             Forschungsergebnissen
          - Gesundheitsfoerderung und Praevention
          - Rehabilitation
          - Biographiearbeit
          - Pflegerelevante Grundlagen der Ethik
1.2.      Pflege alter Menschen planen, durchfuehren, dokumentieren
          und evaluieren                                                                      120
          - Wahrnehmung und Beobachtung
          - Pflegeprozess
          - Pflegediagnostik
          - Planung, Durchfuehrung und Evaluation der Pflege
          - Grenzen der Pflegeplanung
          - Pflegedokumentation, EDV
1.3.      Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen                               720
          - Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der
             Anatomie, Physiologie, Geriatrie, Gerontopsychiatrie,
             Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und
             Ernaehrungslehre
          - Unterstuetzung alter Menschen bei der Selbstpflege
          - Unterstuetzung alter Menschen bei praeventiven und
             rehabilitativen Massnahmen
          - Mitwirkung bei geriatrischen und
             gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten
          - Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen
          - Pflege alter Menschen mit eingeschraenkter Funktion
             von Sinnesorganen
          - Pflege alter Menschen mit Behinderungen
          - Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen
             Erkrankungen
          - Pflege infektionskranker alter Menschen
          - Pflege multimorbider alter Menschen
          - Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen
          - Pflege alter Menschen in existentiellen
             Krisensituationen
          - Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veraenderter
             alter Menschen
          - Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen
          - Pflege schwerstkranker alter Menschen

                                             -9-
       
                                                                               

          - Pflege sterbender alter Menschen
          - Handeln in Notfaellen, Erste Hilfe
          - Ueberleitungspflege, Casemanagement
1.4.      Anleiten, beraten und Gespraeche fuehren                                               80
          - Kommunikation und Gespraechsfuehrung
          - Beratung und Anleitung alter Menschen
          - Beratung und Anleitung von Angehoerigen und
             Bezugspersonen
          - Anleitung von Pflegenden, die nicht Pflegefachkraefte
             sind
1.5.      Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken                             200
          - Durchfuehrung aerztlicher Verordnungen
          - Rechtliche Grundlagen
          - Rahmenbedingungen
          - Zusammenarbeit mit Aerztinnen und Aerzten
          - Interdisziplinaere Zusammenarbeit, Mitwirkung im
             therapeutischen Team
          - Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten
2.        Unterstuetzung alter Menschen bei der Lebensgestaltung
2.1.      Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim
          altenpflegerischen Handeln beruecksichtigen                                          120
          - Altern als Veraenderungsprozess
          - Demographische Entwicklungen
          - Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte
          - Glaubens- und Lebensfragen
          - Alltag und Wohnen im Alter
          - Familienbeziehungen und soziale Netzwerke alter
             Menschen
          - Sexualitaet im Alter
          - Menschen mit Behinderung im Alter
2.2.      Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung
          unterstuetzen                                                                         60
          - Ernaehrung, Haushalt
          - Schaffung eines foerderlichen und sicheren Wohnraums
             und Wohnumfelds
          - Wohnformen im Alter
          - Hilfsmittel und Wohnraumanpassung
2.3.      Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst
          organisierten Aktivitaeten unterstuetzen                                              120
          - Tagesstrukturierende Massnahmen
          - Musische, kulturelle und handwerkliche
             Beschaeftigungs- und Bildungsangebote
          - Feste und Veranstaltungsangebote
          - Medienangebote
          - Freiwilliges Engagement alter Menschen
          - Selbsthilfegruppen
          - Seniorenvertretungen, Seniorenbeiraete
3.        Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen
          altenpflegerischer Arbeit
3.1.      Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim
          altenpflegerischen Handeln beruecksichtigen                                          120
          - Systeme der sozialen Sicherung
          - Traeger, Dienste und Einrichtungen des Gesundheits-
             und Sozialwesens
          - Vernetzung, Koordination und Kooperation im
             Gesundheitsund Sozialwesen
          - Pflegeueberleitung, Schnittstellenmanagement
          - Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer
             Arbeit
          - Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen
             altenpflegerischer Arbeit
3.2.      An qualitaetssichernden Massnahmen in der Altenpflege
          mitwirken                                                                            40
                                             - 10 -
      
                                                                              

         - Rechtliche Grundlagen
         - Konzepte und Methoden der Qualitaetsentwicklung
         - Fachaufsicht
4.       Altenpflege als Beruf
4.1.     Berufliches Selbstverstaendnis entwickeln                                            60
         - Geschichte der Pflegeberufe
         - Berufsgesetze der Pflegeberufe
         - Professionalisierung der Altenpflege; Berufsbild und
            Arbeitsfelder
         - Berufsverbaende und Organisationen der Altenpflege
         - Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen
            Berufsgruppen
         - Ethische Herausforderungen der Altenpflege
         - Reflexion der beruflichen Rolle und des eigenen
            Handelns
4.2.     Lernen lernen                                                                       40
         - Lernen und Lerntechniken
         - Lernen mit neuen Informations- und
            Kommunikationstechnologien
         - Arbeitsmethodik
         - Zeitmanagement
4.3.     Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen                             80
         - Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten
         - Spannungen in der Pflegebeziehung
         - Gewalt in der Pflege
4.4.     Die eigene Gesundheit erhalten und foerdern                                          60
         - Persoenliche Gesundheitsfoerderung
         - Arbeitsschutz
         - Stresspraevention und -bewaeltigung
         - Kollegiale Beratung und Supervision
Zur freien Gestaltung des Unterrichts                                                     200
Gesamtstundenzahl                                                                       2.100
                                                                                    = = = = =
B.       Praktische Ausbildung in der Altenpflege
1.       Kennenlernen des Praxisfeldes unter Beruecksichtigung
         institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und
         fachlicher Konzepte.
2.       Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege
         alter Menschen einschliesslich Beratung, Begleitung und
         Betreuung und mitwirken bei aerztlicher Diagnostik und
         Therapie unter Anleitung.
3.       Uebernehmen selbststaendiger Teilaufgaben entsprechend dem
         Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege
         alter Menschen einschliesslich Beratung, Begleitung und
         Betreuung und mitwirken bei aerztlicher Diagnostik und
         Therapie unter Aufsicht.
4.       Uebernehmen selbststaendiger Projektaufgaben, z. B.
         bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der
         haeuslichen Pflegesituation.
5.       Selbststaendig planen, durchfuehren und reflektieren
         der Pflege alter Menschen einschliesslich Beratung,
         Begleitung und Betreuung und mitwirken bei der
         aerztlichen Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.
Gesamtstundenzahl                                                                       2.500
                                                                                    = = = = =

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4426

...................................
Bezeichnung der Altenpflegeschule

                                            - 11 -
      
                                                                              

                             Bescheinigung
                  ueber die Teilnahme an der Ausbildung

...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum                          Geburtsort
hat in der Zeit vom ................. bis .....................................

regelmaessig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht
und der praktischen Ausbildung als Altenpflegeschuelerin/Altenpflegeschueler *)
teilgenommen.

Die Ausbildung ist nicht ueber die nach § 8 des Altenpflegegesetzes
zulaessigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *) - unterbrochen worden.

............................                          (Stempel)
Ort, Datum
............................
Unterschrift der Leitung
der Altenpflegeschule
-----
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4427

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende *)
des Pruefungsausschusses

                              Zeugnis
             ueber die staatliche Pruefung in der Altenpflege

...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum                         Geburtsort

hat am ................... die staatliche Pruefung in der Altenpflege nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513)
in der derzeit gueltigen Fassung vor dem staatlichen Pruefungsausschuss bei der

.................................... in .......................................
Altenpflegeschule                       Ort

bestanden.

Sie/Er *) hat folgende Pruefungsnoten   erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Pruefung   "................."
2. im muendlichen Teil der Pruefung      "................."
3. im praktischen Teil der Pruefung     ".................".

................................                      (Siegel)
Ort, Datum
................................
Unterschrift
-----
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 4 (zu § 20)


                                            - 12 -
      
                                                                              

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4428

                                 Urkunde
             ueber die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung

                        "........................."

...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
geboren am                            in

erhaelt auf Grund des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S.
1513) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

                        "........................."
zu fuehren.

.............................                          (Siegel)
Ort, Datum
.............................
Unterschrift




                                            - 13 -