Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den
Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen
Reiches entstandener Schaeden (Allgemeines
Kriegsfolgengesetz)
AKG
vom 05.11.1957
"Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
653-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 127 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 127 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1976
Das G gilt mit Ausnahme der §§ 1 und 2 nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 12 EinigVtr v. 31.8.1990
iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964
Inhaltsuebersicht
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
Erloeschen von Anspruechen § 1
Gleichgestellte Ansprueche § 2
Dem Gesetz nicht unterliegende Schaeden und § 3
Ansprueche
ZWEITER TEIL
Zu erfuellende Ansprueche
Ansprueche aus der Nachkriegszeit § 4
Versorgungs- und Schadensersatzansprueche § 5
Wohnsitzvoraussetzungen § 6
Ansprueche aus gegenseitigen Vertraegen § 7
Aufloesung von Vertraegen § 8
Ansprueche aus Grundstuecksuebereignungen § 9
Ansprueche aus Grundpfandrechten § 10
Ansprueche auf Nutzungsentschaedigung § 11
Ansprueche aus Verwahrungen § 12
Ansprueche auf Abgabe von Erklaerungen § 13
Ansprueche aus Urteilen und Schiedsspruechen § 14
Ausgleichungsansprueche § 15
Gesetzeskonkurrenz § 16
Zulaessigkeit von Aufrechnungen § 17
Umstellung von Reichsmarkanspruechen § 18
Ansprueche aus dinglichen Rechten und aus § 19
der Beeintraechtigung dieser Rechte
Verweigerung der Herausgabe von § 20
Grundstuecken
Beweisregel § 21
Enteignungsrecht § 22
Erwerbspflicht der oeffentlichen Hand bei § 23
Grundstuecksbesitz
-1-
Erwerbspflicht der oeffentlichen Hand bei § 24
Grundstuecksbeeintraechtigungen
Anspruchsschuldner § 25
Anmeldung § 26
Anmeldestellen § 27
Anmeldefrist, Nachsichtgewaehrung § 28
Klagefrist § 29
DRITTER TEIL (§§ 30 - 67) (weggefallen)
VIERTER TEIL (§§ 68 - 84) (weggefallen)
FUeNFTER TEIL (§ 85) (weggefallen)
SECHSTER TEIL
Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Vertragshilfevorschriften
Erster Titel
Aenderung des Vertragshilfegesetzes
Aufhebung von Gesetzesvorschriften § 86
Zweiter Titel
Stundung und Herabsetzung von
Anspruechen aus Schuldverschreibungen
Stundung und Herabsetzung § 87
Vertretung der Glaeubiger § 88
Versammlung der Glaeubiger § 89
Besonderheiten des Verfahrens § 90
Fruehere Vertragshilfeentscheidungen, § 91
Erledigung anhaengiger Verfahren
Zweiter Abschnitt
Aufloesung der auf Grund des Anleihestockgesetzes
und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten
Treuhandvermoegen
Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz § 92
und der Dividendenabgabeverordnung
gebildeten Sondervermoegen
Verwertung der Abloesungsschuld und § 93
Ausschuettung
Sondervermoegen eigener Art § 94
Dritter Abschnitt
Sonstige Schlussvorschriften
Unmittelbare Haftung der Beamten aus § 95
Amtspflichtverletzungen
Aenderung des Einkommensteuergesetzes § 96
Zusatzversorgungsanstalten des oeffentlichen § 97
Dienstes
Abloesungsschuld der Deutschen Bundesbahn § 98
Nachversicherung ausgeschiedener § 99
Angehoeriger des oeffentlichen Dienstes
Kraftloswerden von Wertpapieren § 100
Londoner Schuldenabkommen § 101
Ansprueche auslaendischer und staatenloser § 102
Glaeubiger
Gerichtliche Verfahren ueber Ansprueche § 103
auslaendischer und staatenloser Glaeubiger
Regelungen von Verbindlichkeiten § 104
der Konversionskasse fuer deutsche
Auslandsschulden
Leistungsausschluss fuer Taetigkeit § 105
gebietsfremder Behoerden
Kosten anhaengiger Gerichtsverfahren § 106
Freistellung von Verwaltungsgebuehren § 107
Amts- und Rechtshilfe § 108
Sondervorschriften fuer Berlin § 109
Sondervorschriften wegen des Saarlandes § 110
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Berlin-Klausel § 111
Inkrafttreten § 112
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erloeschen von Anspruechen
(1) Ansprueche gegen
1. das Deutsche Reich einschliesslich der Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn und
Deutsche Reichspost,
2. das ehemalige Land Preussen,
3. das Unternehmen Reichsautobahnen
erloeschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Unberuehrt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Laender, der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmaechte, in
denen Ansprueche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprueche dieser
Art Leistungen gewaehrt werden.
(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Glaeubigern,
deren Ansprueche nach diesem Gesetz nicht zu erfuellen oder nicht abzuloesen sind, eine
ueber den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschaedigung gewaehrt, soweit sich
auf Grund der in Durchfuehrung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche
weitergehende Entschaedigung als notwendig erweisen sollte.
§ 2 Gleichgestellte Ansprueche
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf
1. Ansprueche, die sich gegen den Bund oder andere oeffentliche Rechtstraeger nur auf
Grund der Uebernahme von Vermoegen oder der Fortfuehrung von Aufgaben der in § 1 Abs.
1 genannten Rechtstraeger richten oder richten koennten;
2. Ansprueche gegen den Bund oder andere oeffentliche Rechtstraeger auf Herausgabe von
den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtstraegern in Besitz genommener Grundstuecke;
3. Ansprueche, die sich gegen den Bund oder andere oeffentliche Rechtstraeger richten
und auf einer Beeintraechtigung oder Verletzung des Eigentums oder eines anderen
Rechts an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die Beeintraechtigung
oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes
oder in Durchfuehrung des Gesetzes zur vorlaeufigen Regelung der Rechtsverhaeltnisse
des Reichsvermoegens und der preussischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes oder
eines anderen oeffentlichen Rechtstraegers gelangten Sache ausgeht und die der
Beeintraechtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. Mai 1949
verursacht worden ist;
4. Ansprueche gegen Laender oder Gemeinden (Gemeindeverbaende), die aus Massnahmen
entstanden sind, welche diese Rechtstraeger vor dem 1. August 1945 zur Durchfuehrung
von Anordnungen der Besatzungsmaechte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich uebertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser Ansprueche
ein Rechtstraeger durch rechtskraeftiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfuellung
verurteilt oder eine Erfuellungsverpflichtung eines Rechtstraegers rechtskraeftig
festgestellt worden ist.
§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Schaeden und Ansprueche
(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten
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1. Schaeden, die rueckerstattungs- oder rueckgriffspflichtigen Personen in Durchfuehrung
der Vorschriften ueber die Rueckerstattung feststellbarer Vermoegensgegenstaende
entstanden sind mit Ausnahme der Schaeden von Personen, die einen der Rueckerstattung
unterliegenden Gegenstand ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen
die guten Sitten verstossenden Rechtsgeschaefts oder durch eine von ihnen oder zu
ihren Gunsten ausgeuebte Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine
sonstige unerlaubte Handlung erlangt haben;
2. Schaeden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der
folgenden Besatzungszeit natuerlichen Personen deutscher Staatsangehoerigkeit oder
Volkszugehoerigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten
oder oeffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden,
dass ihre Vermoegenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem
aehnlichen Zwecke auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten
zur Liquidation deutschen Vermoegens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen
der Besatzungsmaechte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der
Besatzungsmaechte abgeschlossen werden mussten, endgueltig entzogen worden sind;
3. Ansprueche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende
oeffentliche Rechtstraeger;
4. Ansprueche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
(NSDAP), ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbaende und ihre sonstigen
aufgeloesten Einrichtungen;
5. Schaeden, welche Versicherungsnehmern dadurch entstehen, dass die
Garantieverpflichtungen oder die sonstigen Freistellungsverpflichtungen des
Deutschen Reichs gegenueber der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft
oder gegenueber den in § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten
Versicherungsunternehmen erloeschen.
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestaende koennen Leistungen vom Bund
oder einem anderen oeffentlichen Rechtstraeger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen
gesetzlichen Regelung, laengstens jedoch bis zum 31. Maerz 1968, nicht verlangt werden.
Zweiter Teil
Zu erfuellende Ansprueche
§ 4 Ansprueche aus der Nachkriegszeit
(1) Zu erfuellen sind
1. Ansprueche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschaefte begruendet worden
sind;
2. Ansprueche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes belegenen Vermoegens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtstraeger
kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder
Unterlassung entstanden sind;
3. die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprueche (§ 1) auf Zahlung einer
Enteignungsentschaedigung fuer im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene
Grundstuecke und grundstuecksgleiche Rechte.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
1. Anspruechen auf Herausgabe von Grundstuecken im Sinne des § 2 Nr. 2 und Anspruechen,
die auf einer Beeintraechtigung der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen; § 19
bleibt unberuehrt;
2. Anspruechen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermoegen der in § 1 Abs. 1 genannten
Rechtstraeger anderen oeffentlichen Rechtstraegern entstanden sind; insoweit bleibt
eine gesetzliche Regelung vorbehalten.
-4-
§ 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprueche
(1) Zu erfuellen sind
1. Ansprueche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten
dienen oder auf einer Verletzung des Lebens, des Koerpers, der Gesundheit oder der
Freiheit beruhen, sowie Ansprueche aus der Kapitalisierung derartigen Renten, soweit
Leistungen aus diesen Anspruechen fuer die Zeit nach dem 31. Maerz 1950 geschuldet
werden. Bei Rentenanspruechen, die auf Grund oder in sinngemaesser Anwendung des
Gesetzes ueber den Ausgleich buergerlich-rechtlicher Ansprueche vom 13. Dezember 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Massgabe, dass
sie in der Hoehe zu erfuellen sind, in der sie nach den Vorschriften des buergerlichen
Rechts begruendet waeren;
2. Ansprueche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Koerpers, der Gesundheit
oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch
nicht ueber den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschaedigungsgesetz fuer
Schaeden dieser Art vorsieht.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
1. Anspruechen auf Zahlung von Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes ueber die Abloesung
oeffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137);
2. Anspruechen auf Zahlung von Liquidationsrenten zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg
erlittenen Liquidations- und Gewaltschaeden;
3. Anspruechen, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen
Gewaltmassnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschaedigungsgesetzes beruhen;
4. Anspruechen, die auf Rechtsverhaeltnissen der in Artikel 131 des Grundgesetzes
bezeichneten Art beruhen.
Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen Regelungen.
(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Ueberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den
Bund (Zweites Ueberleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird
aufgehoben. Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes koennen Ansprueche der Geschaedigten
gegen den Bund nicht hergeleitet werden. Auf Grund des Zweiten Ueberleitungsgesetzes
durch Rechtsgeschaefte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprueche
werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht beruehrt.
§ 6 Wohnsitzvoraussetzungen
(1) Ansprueche der in § 5 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfuellen,
dass sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie spaeter entstanden sind oder entstehen, im
Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natuerlichen Personen, die
1. am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte, oder
2. am 31. Dezember 1952 Angehoerige eines Glaeubigerstaates waren, demgegenueber das
Abkommen vom 27. Februar 1953 ueber deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II
S. 331) wirksam ist oder wird, oder
2a. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem
Sowjetsektor von Berlin, ohne dass sie dort durch ihr Verhalten gegen die
Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen haben, im Wege
der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31.
Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder
3. nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz
begruendet haben oder begruenden oder staendigen Aufenthalt genommen haben oder
nehmen
a) als Vertriebene (Aussiedler) gemaess § 11 Abs. 2 Nr. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes spaetestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem
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sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete
oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt
worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet,
in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder
ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich
aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm
ausgesiedelter Familienangehoeriger im Anschluss an die Aussiedlung erkrankt
und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise ausserstande war, sowie solche
Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehoeriger in der
sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus
Gruenden, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder
b) als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes oder
c) als Sowjetzonenfluechtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder
d) im Wege der Familienzusammenfuehrung mit einer Person, die schon am 31. Dezember
1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt
hatte oder unter Buchstaben a, b oder c oder unter Nummer 2a faellt. Als
Familienzusammenfuehrung gilt die Zusammenfuehrung
aa) von Ehegatten,
bb) von minderjaehrigen Kindern zu den Eltern,
cc) von hilfsbeduerftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu
beruecksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder
verschollen ist,
dd) von hilfsbeduerftigen Grosseltern zu Enkelkindern,
ee) von volljaehrigen hilfsbeduerftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu
den Eltern,
ff) von minderjaehrigen Kindern zu den Grosseltern, wenn die Eltern nicht mehr
leben oder sich ihrer nicht annehmen koennen,
gg) von Minderjaehrigen oder Hilfsbeduerftigen zu Geschwistern, wenn Verwandte
der geraden Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen koennen.
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbeduerftig.
(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Ansprueche der in § 5
bezeichneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Guetergemeinschaft zu, so sind
die Ansprueche auch dann zu erfuellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
3 in der Person eines der Mitberechtigten gegeben sind.
§ 7 Ansprueche aus gegenseitigen Vertraegen
(1) Zu erfuellen sind Ansprueche (§ 1) aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in §
1 Abs. 1 genannter Rechtstraeger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis
zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil nicht vollstaendig erfuellt war, wenn
der an dem Vertrag beteiligte Rechtstraeger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermoegens- oder
Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Erfuellung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung als Erfuellung
angenommen oder in sonstiger Weise erklaert hat, dass er an dem Vertrag festhalte. Sind
die beiderseitigen Leistungen teilbar, so sind die Ansprueche nur insoweit zu erfuellen,
als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils
entsprechen.
(2) Steht einem Rechtstraeger des § 1 Abs. 1 auf Grund des gegenseitigen Vertrages
ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstueck oder Verschaffung
eines Erbbaurechts zu und befindet sich das Grundstueck im Besitz des Rechtstraegers
oder seines Vermoegens- oder Aufgabennachfolgers, so kann die Erklaerung, dass an dem
Vertrag festgehalten werde, noch innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgegeben werden. Verlangt der andere Vertragsteil von dem Besitzer des
Grundstuecks oder dem Anspruchsschuldner (§ 25) die Abgabe einer Erklaerung, ob an dem
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Vertrag festgehalten werde, so kann diese Erklaerung nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten seit Zugang des Verlangens abgegeben werden. Die Frist wird auch dadurch in
Lauf gesetzt, dass der andere Vertragsteil die Abgabe der Erklaerung vom Bund verlangt.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
1. Anspruechen aus einer vor dem 1. August 1945 begangenen Vertragsverletzung,
2. Anspruechen, die daraus hergeleitet werden, dass eine auf Grund des Vertrages
zurueckzugebende Sache vor dem 1. August 1945 veraendert oder verschlechtert worden
oder untergegangen ist oder aus einem anderen vor dem 1. August 1945 eingetretenen
Grunde nicht zurueckgegeben werden kann.
§ 8 Aufloesung von Vertraegen
(1) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art innerhalb der in § 7 Abs.
1 oder 2 bezeichneten Fristen erklaert worden, dass an dem Vertrag festgehalten werde,
so kann der andere Vertragsteil von dem Vertrag zuruecktreten, wenn und soweit ihm
nach den Umstaenden die Erfuellung nicht zugemutet werden kann. Die Ruecktrittserklaerung
kann gegenueber dem an dem Vertrag beteiligten Rechtstraeger (§ 1 Abs. 1) oder dessen
Vermoegens- oder Aufgabennachfolger oder in jedem Fall gegenueber dem Bund abgegeben
werden. Der Ruecktritt kann nur innerhalb von drei Monaten erklaert werden. Die Frist
beginnt
1. mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Erklaerung, dass an dem Vertrag
festgehalten werde, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist,
2. mit dem Zugang einer solchen Erklaerung, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zugegangen ist.
(2) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art nicht innerhalb der in
§ 7 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen erklaert worden, dass an dem Vertrag festgehalten
werde, so gilt der Vertrag als mit dem 31. Juli 1945 aufgeloest.
(3) Soweit ein Ruecktritt nach Absatz 1 erklaert ist oder der Vertrag nach Absatz 2
als aufgeloest gilt, hat jeder Vertragsteil eine auf Grund des Vertrages empfangene
Leistung dem anderen Vertragsteil nach den Vorschriften ueber die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurueckzugewaehren. Eine Verpflichtung der Rechtstraeger
(§ 1 Abs. 1) zur Rueckgewaehr einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung besteht
jedoch nicht. Weitergehende Ansprueche der Vertragsteile aus Rechten an einer Sache oder
an einem Recht bleiben unberuehrt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas anderes ergibt.
§ 9 Ansprueche aus Grundstuecksuebereignungen
(1) Zu erfuellen sind Ansprueche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer
Enteignungsentschaedigung oder eines sonstigen Entgelts fuer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes belegene Grundstuecke, die ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtstraeger vor dem
1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprueche, die nicht auf Geld oder auf einen
Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind in Hoehe des Betrages zu erfuellen, der in
entsprechender Anwendung der §§ 45, 46 der Insolvenzordnung zu ermitteln ist. Fuer
die Wertermittlung sind die Verhaeltnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder
der Rechtskraft des Entschaedigungsbeschlusses massgeblich. Die Saetze 1 bis 3 gelten
entsprechend fuer grundstuecksgleiche Rechte.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Ansprueche (§ 1), die auf Grund der
Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des Schutzbereichgesetzes vom 11. Oktober
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2066) geschuldet werden, wenn das in Anspruch genommene
Grundstueck im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.
(3) War bei einer Enteignung auf Grund der Vorschriften ueber die Landbeschaffung
fuer Zwecke der Wehrmacht die Entschaedigung vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskraeftig
festgesetzt, so kann, sofern der Entschaedigungsanspruch nach diesem Gesetz zu erfuellen
ist, die Festsetzung der Entschaedigung oder die Aenderung der Festsetzung durch Klage
im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn
das Reichsverwaltungsgericht ueber die Entschaedigung entschieden hat. Ausschliesslich
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zustaendig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das enteignete Grundstueck oder das
grundstuecksgleiche Recht ganz oder zum groesseren Teil belegen ist. Die Klage kann nur
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden; diese Frist
gilt als eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung. Auf das gerichtliche Verfahren
sind die fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden.
Der Ablauf der Frist, die in Artikel III der Verordnung des Zentral-Justizamts fuer
die Britische Zone ueber die Abwicklung von Entschaedigungsanspruechen auf Grund der
Vorschriften ueber die Landbeschaffung fuer Zwecke der Wehrmacht vom 27. April 1948 in
der Fassung der Verordnung vom 5. Januar 1949 (Verordnungblatt fuer die Britische Zone
1948 S. 110; 1949 S. 16) bestimmt war, steht der Klageerhebung nicht entgegen.
§ 10 Ansprueche aus Grundpfandrechten
Zu erfuellen sind Ansprueche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden,
Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten
Ansprueche, soweit die Pfandrechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen
Grundstuecken oder grundstuecksgleichen Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder
Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und vor dem 1. August
1945 bestellt worden sind.
§ 11 Ansprueche auf Nutzungsentschaedigung
Ansprueche (§ 1) auf Nutzungsentschaedigung, die auf einem vor dem 1. August 1945
begruendeten Rechtsverhaeltnis beruhen und fuer die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet
werden, sind zu erfuellen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtstraegern oder
im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermoegensgegenstaenden dieser Rechtstraeger von
anderen fuer diese zu handeln befugten Rechtstraegern in Anspruch genommen worden ist.
Die Hoehe der Nutzungsentschaedigung bestimmt sich nach dem ortsueblich angemessenen
Entgelt, Werterhoehungen, die auf Massnahmen der Rechtstraeger (§ 1 Abs. 1) beruhen,
bleiben hierbei ausser Betracht. Die Nutzungsentschaedigung gilt als im Zeitpunkt der
Inbesitznahme der Sache vereinbart.
§ 12 Ansprueche aus Verwahrungen
Zu erfuellen sind
1. Ansprueche (§ 1) auf Herausgabe von Vermoegensgegenstaenden, die von den in § 1 Abs.
1 genannten Rechtstraegern fuer einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind,
soweit die Vermoegensgegenstaende bei den Anspruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden
sind;
2. Ansprueche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der in Nummer
1 bezeichneten Rechtsverhaeltnisse beruhen, soweit die zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes begangen worden ist.
§ 13 Ansprueche auf Abgabe von Erklaerungen
Zu erfuellen sind Ansprueche (§ 1) auf Erteilung von Auskuenften, Quittungen,
Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und aehnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von
Erklaerungen gegenueber den oeffentlichen Registerbehoerden, den Grundbuchaemtern und dem
Deutschen Patentamt, soweit der Inhalt der Register und Grundbuecher mit der wirklichen
Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.
§ 14 Ansprueche aus Urteilen und Schiedsspruechen
Zu erfuellen sind Ansprueche (§ 1), soweit durch rechtskraeftiges Urteil oder
Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger oeffentlicher Rechtstraeger mit
Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtstraeger dem Grunde oder der Hoehe nach zur
Erfuellung verurteilt oder eine Erfuellungsverpflichtung eines solchen Rechtstraegers
festgestellt worden ist.
§ 15 Ausgleichsansprueche
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Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtstraeger wegen eines nach diesem
Gesetz zu erfuellenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist
der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Buergerlichen
Gesetzbuchs) zu erfuellen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil
zu erfuellen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu
erfuellen.
§ 16 Gesetzeskonkurrenz
Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfuellen, so steht dieser
Erfuellungsverpflichtung nicht entgegen, dass der Anspruch nach einer anderen Vorschrift
dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfuellen ist.
§ 17 Zulaessigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1),
dessen Erfuellung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395 des
Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 18 Umstellung von Reichsmarkanspruechen
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten,
bisher nicht umgestellten Ansprueche ausser Kraft.
§ 19 Ansprueche aus dinglichen Rechten und aus der Beeintraechtigung dieser
Rechte
(1) Ansprueche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe
der Sache sind zu erfuellen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstuecks finden
die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber Ansprueche aus dem Eigentum mit der
Massgabe Anwendung, dass bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in
§§ 987 bis 992 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht
vorliegend zu erachten sind. Ansprueche auf Nutzungsentschaedigung nach § 11 bleiben
unberuehrt.
(2) Ansprueche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeintraechtigung oder Verletzung des
Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann
zu erfuellen,
1. wenn die Erfuellung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr fuer Leben
oder Gesundheit erforderlich ist oder
2. wenn der Beeintraechtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene
Handlung zugrunde liegt, es sei denn, dass die Beeintraechtigung oder Verletzung
auf Veranlassung der Besatzungsmaechte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch
kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschaedigen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die
Entschaedigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht uebersteigen,
den diese ohne Beeintraechtigung haben wuerden.
(3) Sonstige Ansprueche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder
an einem Recht sind zu erfuellen. Dies gilt nicht fuer Ansprueche auf Zahlung von Geld
oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 faellig
geworden sind.
(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und
sonstige Pfandrechte erloeschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprueche (§ 1) nicht
zu erfuellen sind.
§ 20 Verweigerung der Herausgabe von Grundstuecken
(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht
zusteht, die Herausgabe eines Grundstuecks an den Berechtigten verweigern
-9-
1. bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte die
Herausgabe des Grundstuecks vom Schuldner verlangt. Ist der Herausgabeschuldner
nicht der Bund, so beginnt die Frist auch dann, wenn der Berechtigte die Herausgabe
anstatt vom Schuldner vom Bund verlangt;
2. bis zur Beendigung eines Enteignungsverfahrens, das innerhalb der in Nummer 1
bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird.
(2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen
oeffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.
§ 21 Beweisregel
Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfuellt ist, und sind die Beweismittel infolge des
Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird,
wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, fuer die Erfuellung sprechende Umstaende
dartut, vermutet, dass der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend fuer die
Gegenansprueche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtstraeger.
§ 22 Enteignungsrecht
(1) Soweit ein Grundstueck, das ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtstraeger anders als
auf Grund eines Kauf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen hat, zum Wohle der
Allgemeinheit benoetigt wird, kann der Anspruchsschuldner (§ 25) die Enteignung nach
den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist
beantragen.
(2) Fuer die Enteignung gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils
sowie der §§ 67, 68, 71, 73, 74 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemaess mit folgender Massgabe:
1. Abweichend von § 17 Abs. 3 des genannten Gesetzes ist fuer die Bemessung der
Entschaedigung der Zustand des Grundstuecks in dem Zeitpunkt massgebend, in dem ein
in § 1 Abs. 1 genannter Rechtstraeger das Grundstueck in Besitz genommen hat. Ist
der Zustand in dem Zeitpunkt schlechter, in dem die Enteignungsbehoerde ueber den
Antrag entscheidet, so ist er massgebend, jedoch ist in diesem Fall eine zusaetzliche
Entschaedigung fuer eine Wertminderung festzusetzen, die von den in § 1 Abs. 1
genannten oder mit der Verwaltung des Grundstuecks betrauten Rechtstraegern nach dem
31. Juli 1945 verursacht worden ist, es sei denn, dass die Wertminderung von den
Besatzungsmaechten veranlasst worden ist. Als Verschlechterung des Zustandes gilt
nicht eine Veraenderung des Grundstuecks zu einem Zweck, fuer den das Grundstueck im
Zeitpunkt der Enteignung genutzt wird.
2. Die in § 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes vorgesehene Verzinsung beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Enteignungsbeschluss erlassen wird.
3. Die Entschaedigung ist um bereits geleistete Wertentschaedigungen zu mindern, und
zwar, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 geleistet worden sind, im Verhaeltnis von
einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark.
4. Die Entschaedigung kann auf Antrag ganz oder teilweise in Land festgesetzt
werden, wenn diese Art der Entschaedigung unter gerechter Abwaegung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten nach pflichtmaessigem Ermessen der
Enteignungsbehoerde billig ist.
5. Ist nach § 25 dieses Gesetzes ein anderer Rechtstraeger als der Bund der
Anspruchsschuldner und hat dieser die Enteignung beantragt, so gelten die
Vorschriften des genannten Gesetzes, die den Bund erwaehnen, statt fuer den Bund fuer
diesen Rechtstraeger.
6. §§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 des genannten Gesetzes sind nicht
anzuwenden.
Fussnote
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§ 22 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt statt § 74 LandbeschaffungsG 54-3 die
Verwaltungsgerichtsordnung; VwGO 340-1
§ 23 Erwerbspflicht der oeffentlichen Hand bei Grundstuecksbesitz
Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtstraeger den Zustand eines herauszugebenden
Grundstuecks oder eines Teils dieses Grundstuecks so veraendert oder verlangt ein
Anspruchsschuldner (§ 25) fuer den Fall der Herausgabe des Grundstuecks von dem
Eigentuemer so hohe Erstattungsleistungen, dass dem Eigentuemer die Ruecknahme des
Grundstuecks nicht zuzumuten ist, so kann der Eigentuemer innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass der Anspruchsschuldner das Grundstueck
oder den veraenderten Teil des Grundstuecks gegen Entschaedigung zu Eigentum erwirbt.
Der Anspruchsschuldner kann den Erwerb des veraenderten Grundstuecksteils verweigern,
wenn der Eigentuemer ihm nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist anbietet, diejenigen
weiteren Teile des herauszugebenden Grundstuecks gegen Entschaedigung zu erwerben, ohne
die der Anspruchsschuldner den veraenderten Grundstuecksteil nicht zweckmaessig benutzen
kann. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so gilt die vorbezeichnete Frist auch
dann als gewahrt, wenn der Eigentuemer das Grundstueck zum Erwerb innerhalb der Frist dem
Bund angeboten hat. Die Hoehe der Entschaedigung bestimmt sich nach § 22 Abs. 2.
§ 24 Erwerbspflicht der oeffentlichen Hand bei
Grundstuecksbeeintraechtigungen
Ist ein Anspruch aus § 1004 des Buergerlichen Gesetzbuchs im Falle der Beeintraechtigung
des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstueck nach diesem Gesetz nicht
zu erfuellen und ist dem Berechtigten wegen der Beeintraechtigung nicht zuzumuten, sein
Recht an dem Grundstueck zu behalten, so ist § 23 entsprechend anzuwenden.
§ 25 Anspruchsschuldner
(1) In den Faellen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund.
(2) Handelt es sich
1. um einen Anspruch, der in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang
mit einem einzelnen Vermoegensgegenstand steht, und ist dieser anders als durch
Rechtsgeschaeft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen oeffentlichen
Rechtstraegers als des Bundes uebergegangen, oder
2. um einen Anspruch, der im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf
einen anderen oeffentlichen Rechtstraeger als den Bund uebergegangen sind,
so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtstraeger. Treffen fuer einen Anspruch sowohl
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.
2 zu und sind hiernach verschiedene Rechtstraeger Anspruchsschuldner, so ist in ihrem
Verhaeltnis zueinander der Rechtstraeger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus
Satz 1 Nr. 2 ergibt.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 kann auch vom Bund Erfuellung des Anspruchs verlangt
werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen
nachweist.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten
Anspruechen. Soweit diese Ansprueche nach diesem Gesetz zu erfuellen sind, bleiben die
Laender oder Gemeinden (Gemeindeverbaende) Anspruchsschuldner.
§ 26 Anmeldung
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfuellenden Ansprueche koennen Leistungen nur
verlangt werden, soweit die Ansprueche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28)
angemeldet worden sind.
§ 27 Anmeldestellen
(1) Anmeldestellen fuer die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfuellenden Ansprueche sind
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1. das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behoerde oder
Anstalt seines Geschaeftsbereichs, soweit es sich um Ansprueche gegen den Bund, das
Deutsche Reich, das ehemalige Land Preussen oder das Unternehmen Reichsautobahnen
handelt,
2. das Bundeseisenbahnvermoegen, soweit es sich um Ansprueche gegen die bisherigen
Sondervermoegen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt,
3. die Bundesanstalt fuer Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost oder die von
ihr bestimmten Behoerden, soweit es sich um Ansprueche gegen die Deutsche Bundespost
oder die Deutsche Reichspost handelt.
(2) Anmeldestellen fuer die nach diesem Gesetz von anderen als den in Absatz 1 genannten
Rechtstraegern zu erfuellenden Ansprueche sind die zustaendigen Dienststellen dieser
Anspruchsschuldner.
(3) Anmeldestellen fuer die Ansprueche auslaendischer Staatsangehoeriger, im Ausland
ansaessiger Staatenloser und nach auslaendischem Recht errichteter juristischer Personen
ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behoerde oder
Anstalt seines Geschaeftsbereichs.
§ 28 Anmeldefrist, Nachsichtgewaehrung
(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprueche koennen
nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,
1. wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner
Entstehung;
2. in den Faellen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder
staendige Aufenthalt begruendet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des
Reparationsschaedengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
3. in den Faellen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 ueber deutsche
Auslandsschulden wirksam wird;
4. in den Faellen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des
Reparationsschaedengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer
unzustaendigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer
Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach
dem 31. Juli 1945 auf die Ansprueche Teilleistungen gewaehrt hat.
(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewaehren. Nach Ablauf eines Jahres,
von dem Ende der versaeumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewaehrung nicht mehr
beantragt werden.
(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
§ 29 Klagefrist
Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfuellung eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs
ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht
geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zustaendig ist. Dieses Gericht
ist auch dann zustaendig, wenn nur die Nachsichtgewaehrung nach § 28 Abs. 2 verlangt
wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung. Sie beginnt mit
Zustellung des Ablehnungsbescheides. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der
Anspruch bei einem unzustaendigen Gericht geltend gemacht wird.
Dritter Teil
Abloesung von Kapitalanlagen
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§§ 30 bis 67
(weggefallen)
Vierter Teil
§§ 68 bis 84
-
Fuenfter Teil
§ 85
-
Sechster Teil
Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Vertragshilfevorschriften
Erster Titel
§ 86
-
Zweiter Titel
Stundung und Herabsetzung von Anspruechen aus
Schuldverschreibungen
§ 87 Stundung und Herabsetzung
(1) Verbindlichkeiten aus Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, die vor dem 21.
Juni 1948 als Teile einer Gesamtemission begeben worden sind und die nicht unter § 6
Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes vom 26. Maerz 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198)
in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003)
fallen, koennen auf Antrag des Schuldners durch gerichtliche Entscheidung gestundet
oder herabgesetzt werden, wenn und soweit ihm wegen der Vermoegensverluste, die er auf
Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, die fristgemaesse oder volle
Leistung bei gerechter Abwaegung seiner Interessen und der Interessen der Gesamtheit
der Glaeubiger nicht zugemutet werden kann. Der Antrag ist gegen die Gesamtheit der
Glaeubiger zu richten.
(2) Die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 88 Vertretung der Glaeubiger
- 13 -
(1) Die Rechte der Gesamtheit der Glaeubiger werden in dem Verfahren von einem oder
mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Glaeubiger, ihre Rechte in dem
Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
(2) Ist auf Grund des § 1189 des Buergerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei
Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein
Vertreter der Glaeubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte
der Glaeubiger wahr.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der
Glaeubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Fuer
die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Gesetzes
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4.
Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914
(Reichsgesetzbl. S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S.
447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523) entsprechend, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(4) Kommt in der Glaeubigerversammlung ein Beschluss ueber die Bestellung eines Vertreters
nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem fuer die
Durchfuehrung des Verfahrens zustaendigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn
die Gesamtheit der Glaeubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2
oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt
worden ist.
(5) Fuer die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Gesetzes
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen entsprechend.
Zum Abschluss eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu
ermaechtigenden Beschlusses der Glaeubigerversammlung befugt; § 11 Abs. 2 des Gesetzes
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen gilt
entsprechend.
§ 89 Versammlung der Glaeubiger
(1) Fuer die Einberufung und die Beschluesse der Versammlung gelten die Vorschriften
des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos
geworden und nach Abschnitt I des Zweiten Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung des
Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940) als
faellige Wertpapiere zu behandeln, so wird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vorgeschriebene
Hinterlegung der Schuldverschreibungen durch Hinterlegung des Anerkennungsbescheides
oder einer oeffentlich beglaubigten Abschrift dieses Bescheides ersetzt; der Berechtigte
hat bei der Hinterlegung zu erklaeren, dass er ueber die ihm gegen den Aussteller
zustehende Forderung nicht verfuegt hat.
(3) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos
geworden, hat der Aussteller aber die auf den Gesamtbetrag der Sammelurkunde
entfallenden Einzelurkunden bei der Wertpapiersammelbank nicht eingeliefert, so wird
die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von
Schuldverschreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der Schuldverschreibung dadurch
ersetzt, dass der Berechtigte eine Bescheinigung eines Kreditinstituts ueber die ihm
zustehende Gutschrift auf Sammeldepotkonto hinterlegt; er hat bei der Hinterlegung
zu erklaeren, dass er ueber die Gutschrift nicht verfuegt hat. Ist ein anderer als
der Anmelder aus der Gutschrift berechtigt, so muss sich aus der Bescheinigung des
Kreditinstituts auch der Zeitpunkt des Erwerbs durch den Berechtigten ergeben.
§ 90 Besonderheiten des Verfahrens
(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung des nach § 9 des Gesetzes
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen
Protokolls und seiner Anlagen beizufuegen.
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(2) Die Entscheidung ueber den Antrag kann nur fuer alle Glaeubiger einheitlich ergehen.
Sie wirkt fuer und gegen alle Glaeubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes
ist nicht anwendbar.
§ 91 Fruehere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhaengiger Verfahren
(1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren ueber Ansprueche der in §
87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtskraeftig geworden sind, bleiben unberuehrt. Das gleiche gilt fuer Vergleiche, die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(2) Ist ueber einen Anspruch der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit,
zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Vertragshilfeverfahren
anhaengig, so ruht es bis zur rechtskraeftigen Entscheidung ueber den Antrag. Wird ueber
den Antrag in der Sache selbst entschieden oder wird er zurueckgenommen, so ist das
Vertragshilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebuehren und Auslagen werden nicht
erhoben. Wird der Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Entscheidung
zurueckgewiesen, so kann das Vertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.
Zweiter Abschnitt
Aufloesung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der
Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermoegen
§ 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der
Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermoegen
(1) Die treuhaenderische Verwaltung eines von einer Kapitalgesellschaft nach dem
Gesetz ueber die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (Anleihestockgesetz)
vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1222) gebildeten Anleihestocks geht
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Deutschen Golddiskontbank auf die
Kapitalgesellschaft ueber.
(2) Die Kapitalgesellschaft hat den Anleihestock und ein nach der Verordnung zur
Begrenzung von Gewinnausschuettungen (Dividendenabgabeverordnung) vom 12. Juni 1941
(Reichsgesetzbl. I S. 323) gebildetes Treuhandvermoegen getrennt von ihrem eigenen
Vermoegen treuhaenderisch fuer die Gesellschafter zu verwalten. Der Anleihestock und
das Treuhandvermoegen unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Die Aufhebung der
in Ansehung des Anleihestocks und des Treuhandvermoegens bestehenden Gemeinschaft der
Gesellschafter ist ausgeschlossen.
(3) Die Kapitalgesellschaft hat die sich aus dem Anleihestock und dem Treuhandvermoegen
ergebenden abzuloesenden Ansprueche anzumelden (§ 40). Die Voraussetzungen des § 49 Abs.
1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten als
erfuellt, wenn die Kapitalgesellschaft beweist oder glaubhaft macht, dass sie Betraege
in Hoehe des abzuloesenden Anspruchs an den Anleihestock abgefuehrt hat oder dass sie den
abzuloesenden Anspruch nach der Dividendenabgabeverordnung treuhaenderisch verwaltet hat.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nur fuer Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen
des § 33 Abs. 2 Nr. 3 erfuellen.
§ 93 Verwertung der Abloesungsschuld und Ausschuettung
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Abloesung hat die
Kapitalgesellschaft die auf die Ansprueche entfallende Abloesungsschuld zu verwerten
und den Erloes sowie Zinsen (§ 37) und eine Barabloesung (§ 39) nach den fuer die
Gewinnverteilung geltenden Vorschriften an die Gesellschafter auszuschuetten, die im
Zeitpunkt des Ausschuettungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. Ist fuer eine einzelne
Gattung von Gesellschaftsanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein besonderes
Treuhandvermoegen errichtet worden, so sind der Anleihestock und das Treuhandvermoegen
nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschuetten.
- 15 -
(2) Bei der Ausschuettung sind nicht zu beruecksichtigen
1. Gesellschaftsanteile, fuer die Gewinnbetraege an den Anleihestock oder das
Treuhandvermoegen nicht abgefuehrt worden sind, soweit die Anteile im Zeitpunkt
des Ausschuettungsbeschlusses - unbeschadet einer Gesamtrechtsnachfolge -
Gesellschaftern zustehen, die damals von der Begrenzung der Gewinnausschuettung
nicht betroffen waren;
2. Gesellschaftsanteile, die im Zeitpunkt des Ausschuettungsbeschlusses der
Kapitalgesellschaft gehoeren.
(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der Verwaltung und Verteilung des
Anleihestocks und des Treuhandvermoegens traegt die Gesellschaft.
§ 94 Sondervermoegen eigener Art
§§ 92 und 93 sind sinngemaess auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermoegen anzuwenden,
die fuer die Inhaber von Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden
sind.
Dritter Abschnitt
Sonstige Schlussvorschriften
§ 95 Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen
Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausuebung oeffentlicher Gewalt vorsaetzlich
begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
erfuellt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch
genommen werden.
§ 96
-
§ 97 Zusatzversorgungsanstalten des oeffentlichen Dienstes
§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des
oeffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der
Zusatzversorgungsanstalten des oeffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche
Regelung vorbehalten.
§ 98 Abloesungsschuld der Deutschen Bundesbahn
Die fuer die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften
gelten sinngemaess fuer die Abloesungsschuld der Deutschen Bundesbahn.
§ 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehoeriger des oeffentlichen
Dienstes
(1) Vor dem 9. Mai 1945 ausgeschiedene Angehoerige des oeffentlichen Dienstes,
die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtstraegern nach den im Zeitpunkt ihres
Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze fuer die Zeit ihrer
versicherungsfreien Beschaeftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert
worden sind, gelten als fuer diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht bereits
auf Grund anderer Vorschriften fuer diese Zeit als nachversichert gelten; dies
gilt auch fuer den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden sind. Satz 1 gilt
auch fuer die ehemaligen Berufssoldaten der frueheren Wehrmacht und berufsmaessige
Angehoerige des frueheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemaess §
1242b der Reichsversicherungsordnung deswegen nicht durchzufuehren war, weil sie
aus ihrem Dienstverhaeltnis nicht in Ehren ausgeschieden sind. Die Vorschriften
ueber die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der allgemeinen
Rentenversicherung nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende
- 16 -
anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht gewaehrleistet ist; das Naehere
bestimmen das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der
Finanzen und das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates. Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 3 bezeichneten Faellen
die Versicherungspflichtgrenze ueberschritten, so gilt die Nachversicherung als bis
zur Hoehe der Versicherungspflichtgrenze durchgefuehrt. Wird nach dem Ausscheiden
aus der versicherungsfreien Beschaeftigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf
Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der vor dem Ausscheiden
liegenden Zeiten im oeffentlichen Dienst erworben oder nachtraeglich festgestellt,
so entfallen die Nachversicherung und die an sie geknuepften Rechtsfolgen. Gezahlte
Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem dem
Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitteilung ueber den Eintritt der
Voraussetzungen fuer den Wegfall der Nachversicherung nach Satz 2 zugegangen ist,
nicht zurueckzufordern; jedoch sind diese Renten auf die fuer die gleichen Zeitraeume
zustehenden Versorgungsbezuege in der Hoehe anzurechnen, die sich aus dem Verhaeltnis
des Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahlten und den fuer den gleichen
Monat ohne Beruecksichtigung der Nachversicherung errechneten Renten zu den fuer diesen
Monat zustehenden Versorgungsbezuegen ergibt. Erlischt eine in Satz 2 bezeichnete
Anwartschaft, so gilt die Nachversicherung als nicht entfallen.
(2) Erfolgt die Nachversicherung nach dem 31. Dezember 2004, gilt diese als in der
allgemeinen Rentenversicherung durchgefuehrt.
(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgefuehrt gilt, gelten die daraus erworbenen
Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beitraegen, die fuer Zeiten entrichtet worden
sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956
erhalten.
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten Zeiten der Nachversicherung als Zeiten,
fuer die Beitraege fuer eine rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung entrichtet sind.
(5) Die Gewaehrung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften, die fuer den nach
Absatz 2 zustaendigen Versicherungszweig gelten.
(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu
festzustellen, so ist die Neufeststellung rueckwirkend, jedoch nicht fuer eine Zeit vor
dem 1. April 1950 vorzunehmen; die Unterschiedsbetraege sind nachzuzahlen.
(7) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten und
ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine Rente erstmalig festzustellen,
so beginnt die Rente abweichend von den allgemeinen Vorschriften mit dem Ablauf - in
Versicherungsfaellen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Beginn
- des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, jedoch nicht vor
dem 1. April 1950 und nicht vor dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat.
(8) Die Regelung der Absaetze 6 und 7 gilt nur, wenn die Rente oder ihre Neufeststellung
bis zum 30. September 1958 beantragt wird.
(9) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhaeltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
zustaendig sein wuerde, wenn das Dienstverhaeltnis bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt worden
waere; § 72 Abs. 10, 11 und § 81a des vorgenannten Gesetzes gelten entsprechend.
§ 100 Kraftloswerden von Wertpapieren
Wertpapiere, in denen nach § 1 erloeschende Ansprueche verbrieft sind, werden mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.
§ 101 Londoner Schuldenabkommen
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Das Abkommen vom 27. Februar 1953 ueber deutsche Auslandsschulden und die zu seiner
Ausfuehrung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht
beruehrt.
§ 102 Ansprueche auslaendischer und staatenloser Buerger
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen koennen auf Grund von Anspruechen, fuer deren
Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von
fuenf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen. Erklaert ein auslaendischer
Staat vor Ablauf dieser Frist gegenueber der Bundesrepublik Deutschland, dass er nicht
beabsichtige, ein Abkommen ueber eine pauschale Abgeltung der in Satz 1 bezeichneten
Ansprueche abzuschliessen, so entfaellt Satz 1 fuer die Ansprueche seiner Staatsangehoerigen,
in seinem Land ansaessiger Staatenloser und nach seinem Recht errichteter juristischer
Personen mit Wirkung von dem Tage, an dem die Erklaerung der Bundesrepublik Deutschland
zugeht.
(2) Tritt innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist ein zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und einem auslaendischen Staat abgeschlossenes Abkommen ueber eine Abgeltung
der in Absatz 1 bezeichneten Ansprueche in Kraft, so erloeschen die unter dieses Abkommen
fallenden Ansprueche.
(3) Auf die Gewaehrung von Haertebeihilfen auf Grund der in § 68 bezeichneten Tatbestaende
sind die Absaetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 103 Gerichtliche Verfahren fuer Ansprueche auslaendischer und staatenloser
Glaeubiger
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen koennen auf Grund von Anspruechen, fuer deren
Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs.
1 bezeichneten Frist nur Klage auf Feststellung des angemeldeten Anspruchs erheben. Das
Gericht hat in jedem Fall zu pruefen, ob der dem Erfuellungsverlangen zugrunde liegende
Anspruch (§ 1) besteht oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. Das
Gericht hat auf Antrag des Beklagten gleichzeitig zu pruefen und darueber zu entscheiden,
1. ob der Anspruch nicht unter Artikel 5 des Abkommens vom 27. Februar 1953 ueber
deutsche Auslandsschulden faellt,
2. ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt oder die dort bezeichneten Voraussetzungen
fuer eine Nachsichtgewaehrung gegeben sind und
3. ob der Anspruch nicht unter § 3 und § 105 faellt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der auslaendische Staat vor Ablauf der Frist (§
102 Abs. 1) erklaert hat, dass er nicht beabsichtige, ein Abkommen ueber eine pauschale
Abgeltung abzuschliessen.
(3) Absatz 1 ist in Verwaltungsstreitverfahren ueber die Gewaehrung einer beantragten
Haertebeihilfe, deren Gewaehrung nach § 102 Abs. 3 noch nicht verlangt werden kann,
entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des § 80.
§ 104 Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse fuer deutsche
Auslandsschulden
(1) Die Regelungsangebote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fuer die
dreiprozentigen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und Teilgutscheine sowie
fuer die Scrips der Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden vom 25. April 1955
- veroeffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an
Glaeubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich
als Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Wohnsitz oder staendigen
Aufenthalt oder als juristische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschaeftsleitung
haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann,
wenn sich die Geschaeftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher Ansprueche, die am 31. Dezember 1952 die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfuellen.
- 18 -
§ 105 Leistungsausschluss fuer Taetigkeit gebietsfremder Behoerden
(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von Anspruechen gegen die in § 1 Abs. 1
bezeichneten Rechtstraeger Leistungen nicht zu gewaehren, wenn die Ansprueche auf
Massnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945
ausgeuebte Taetigkeit oder auf Massnahmen oder Weisungen von Behoerden zurueckzufuehren
sind, die ihren Sitz ausserhalb der in § 33 bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese
Massnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugunsten der Verwaltung der Deutschen
Reichsbahn der sowjetischen Zone erfolgt sind.
(2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprueche, die sich auf Grundstuecke beziehen, die
der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone unterliegen.
§ 106 Kosten anhaengiger Gerichtsverfahren
Soweit sich ein anhaengiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, traegt jede
Partei ihre aussergerichtlichen Kosten und die Haelfte der gerichtlichen Auslagen.
Gerichtsgebuehren werden nicht erhoben.
§ 107 Freistellung von Verwaltungsgebuehren
Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen fuer Zwecke dieses Gesetzes sind
gebuehrenfrei auszustellen.
§ 108 Amts- und Rechtshilfe
Die Verwaltungsbehoerden und Gerichte, die oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften und
Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit
der Durchfuehrung dieses Gesetzes befassten Behoerden Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Fuer Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
§ 109 Sondervorschriften fuer Berlin
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Massgabe, dass
1. in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21
Nr. 53 der Umstellungsverordnung,
2. in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der
Umstellungsverordnung,
3. in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Praesident des Landesfinanzamtes
Berlin (Sondervermoegens- und Bauverwaltung),
4. in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948,
5. in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948,
6. in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften
des Artikels 21 der Umstellungsverordnung
treten.
§ 110 Sondervorschriften wegen des Saarlandes
(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhaeltnisse im Saarland mit folgender
Massgabe:
1. ...
2. ...
3. In Ergaenzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgeloest Ansprueche der in § 30
bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und
Rueckversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz
oder den Ort ihrer Geschaeftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten.
4. Kammer fuer Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die
Kammer fuer Handelssachen beim Landgericht Saarbruecken.
- 19 -
5. §§ 87 bis 91 finden im Saarland keine Anwendung.
6.
(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine
besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im
Saarland erfordert.
§ 111 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe der §§ 12, 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des
Dritten Ueberleitungsgesetzes.
§ 112 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu § 30)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 653-1, S. 50 - 52
Liste der abloesbaren Ansprueche
(§ 30 Nr. 1, 3, 5)
I. Deutsches Reich
a) Schuldverschreibungen
1. Schuldverschreibungen der Anleiheabloesungsschuld des Deutschen
Reichs von 1925 mit Auslosungsscheinen
2. Schuldverschreibungen der Anleiheabloesungsschuld des Deutschen
Reichs von 1925 ohne Auslosungsscheine
3. Auslosungsscheine zur Anleiheabloesungsschuld des Deutschen
Reichs von 1925 ohne Schuldverschreibungen
4. Schuldverschreibungen der 5 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs
von 1927
5. Schuldverschreibungen der 7%igen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1929 (Zinsen auf 6 % herabgesetzt)
6. Schuldverschreibungen der 4 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs
von 1934
7. Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen
Reichs von 1935
8. Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen
Reichs von 1935 Zweite Ausgabe
9. Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen
Reichs von 1937
10. Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1938
11. Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1938 Zweite Ausgabe
12. Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1939
13. Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1939 Zweite Ausgabe
14. Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1940
15. Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1940
16. Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1941
17. Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1942
18. Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1943
- 20 -
19. Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1944
20. Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen
Reichs von 1945
b) Auslosbare Schatzanweisungen
21. 2 - 5 v. H. auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1923 K
22. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1935
23. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1936
24. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1936 Zweite Folge
25. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1936 Dritte Folge
26. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1937 Erste Folge
27. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1937 Zweite Folge
28. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1937 Dritte Folge
29. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1938 Erste Folge
30. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1938 Zweite Folge
31. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1938 Dritte Folge
32. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs
von 1938 Vierte Folge
c) Schatzanweisungen
33. 6 zinsige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923
(faellig 1.12.1932)
34. 6 V. H. Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923
(faellig 2.9.1935)
35. 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936
Folge XV
36. 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937
Folge IX
37. 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937
Folge X
38. 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937
Folge XI
39. 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937
Folge XII
40. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge
VIII
41. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge IX
42. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge X
43. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge XI
44. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge I
45. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge II
46. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge
III
47. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge IV
48. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge V
49. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VI
50. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge
VII
51. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge I
52. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge II
- 21 -
53. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge III
54. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge IV
55. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge V
56. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge VI
57. 3%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge
VII
58. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942
Folge I
59. 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge II
60. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942
Folge III
61. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942
Folge IV
62. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943
Folge I
63. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943
Folge II
64. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943
Folge III
65. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944
Folge I
66. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944
Folge II
67. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944
Folge III
68. 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1945
Folge I
d) Reichsverbuergte Anleihen
69. Buergschaftsschuld des Deutschen Reichs auf Grund des Gesetzes
vom 23. Juni 1933 fuer die Deutschen Schutzgebietsanleihen (§
30 Nr. 5)
II. Deutsche Reichsbahn
a) Schuldverschreibungen
70. 4 1/2%ige Schuldverschreibungen der Deutschen Reichsbahn-
Gesellschaft v. J. 1931
71. Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe der Deutschen
Reichsbahn von 1940
b) Auslosbare Schatzanweisungen
72. 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen der Deutschen
Reichsbahn von 1939
c) Schatzanweisungen
73. 6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
v. J. 1930 Reihe I
74. 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-
Gesellschaft v. J. 1935 Reihe I
75. 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-
Gesellschaft v. J. 1936 Reihe I
76. 3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1941
77. 3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944
d) Vorzugsaktien
78. Zertifikate der Deutschen Reichsbank ueber Vorzugsaktien der
Deutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugsaktien - (§ 30 Nr. 3)
e) Schuldverschreibungen uebernommener Gesellschaften
79. Schuldverschreibungen der Localbahn-ACTIEN-Gesellschaft in
Muenchen von 1890, 1891, 1894
80. Teilschuldverschreibungen der Braunschweigischen Landes-
Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig
I.Emission von 1885 (3 1/2 %)
- 22 -
II.Emission von 1891 (4 %)
III.Emission von 1899 (3 1/2 %)
IV.Emission von 1904 (3 1/2 %)
III. Deutsche Reichspost
Schatzanweisungen
81. 6 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1926
82. 6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930
Folge I
83. 6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930
Folge II
84. 6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1931
Folge I
85. 5%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1933
Folge I
86. 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1934
Folge I
87. 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1935
Folge I
88. 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1939
Folge I
89. 4%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1940
90. 3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944
IV. Preussen
a) Schuldverschreibungen
91. Schuldverschreibungen der 6 v. H. Preussischen Staatsanleihe
von 1928 - auslosbar - (Zinsen spaeter auf 4 1/2 v. H.
herabgesetzt)
92. Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Preussischen
Staatsanleihe von 1937
93. Schuldverschreibungen der 4 % Preussischen konsolidierten
Staatsanleihe von 1940
b) Schatzanweisungen
94. Schatzanweisungen der Preussischen 5 zins. Kalianleihe von 1923
95. Schatzanweisungen der Preussischen 5 zins. Roggenanleihe von
1923
96. 6 zinsige Preussische Schatzanweisungen von 1933 Folge I
97. 4 1/2zinsige Preussische Schatzanweisungen von 1934 Folge I
98. 4 1/2zinsige Preussische Schatzanweisungen von 1936 Folge I
c) Luebeckische Schuldverschreibungen
99. Schuldverschreibungen der Abloesungsanleihe des Luebeckischen
Staates mit Auslosungsscheinen
100. Schuldverschreibungen der Abloesungsanleihe des Luebeckischen
Staates ohne Auslosungsscheine
101. Auslosungsscheine zur Abloesungsanleihe des Luebeckischen
Staates ohne Schuldverschreibungen
102. Schuldverschreibungen der 8 % Luebeckischen Staatsanleihe von
1928 (Zinsen spaeter auf 6 % und 4 1/2 % herabgesetzt)
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