Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG

vom  29.03.1951



"Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
930-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 299 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 299 V v. 31.10.2006 I 2407
G aufgeh. durch Art. 8 § 1 Nr. 1 G v. 27.12.1993 I 2378 mWv 1.1.1994; die §§ 6a, 6c, 6e
Abs. 1 und die §§ 6f und 6g gelten gemaess Art. 8 § 2 G v. 27.12.1993 I 2378 fort.

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.6.1986 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AEG Anhang EV
Ueberschrift: G im Saarland eingefuehrt durch § 15 Buchst. k G v. 23.12.1956 I 1011; es
gilt auch im Land Berlin gem. V v. 15.11.1984 930-1-2

§ 6a Ausgleichspflicht
(1) Der Eisenbahn ist fuer die Befoerderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des
Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Massgabe des Absatzes 2 zu gewaehren,
wenn und soweit
1. der Ertrag aus den fuer diese Befoerderung genehmigten Tarifen zur Deckung der nach
   Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht und
2. die Eisenbahn innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer
   Anpassung der von ihr erhobenen Tarife an die Ertrags- und Kostenlage beantragt
   hat.

(2) Als Ausgleich werden gewaehrt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Ertrag, der fuer Befoerderungen nach Absatz 1 erzielt worden ist, und dem Produkt aus
den fuer diese Befoerderungen geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen
verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im
Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensaetze je Personen-Kilometer, die von den
Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermaechtigten Behoerden durch
Rechtsverordnungen nach Durchschnittswerten einzelner repraesentativer Unternehmen,
die sparsam wirtschaften und leistungsfaehig sind, pauschal festgelegt werden; dabei
koennen entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche
Kostensaetze fuer verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung
des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird fuer das Jahr 2004 um 4 vom Hundert,
fuer das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 vom Hundert
verringert.

(3) Ueber den Ausgleich entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behoerde.
Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die
wirtschaftlichen Ergebnisse der Verkehrsleistungen zu verbessern. Kommt die Eisenbahn
einer Auflage nach Satz 2 nicht in vollem Umfang nach, so ist der Ausgleich in dem
Umfang zu aendern, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet haette.

§ 6c Ausgleichspflichtiger
Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewaehrt das Land, in dessen Gebiet der
Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewaehrt der Bund. Erstreckt sich
der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil
der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

§ 6e Ermittlung des Ausgleichs, Verfahren
                                            -1-
        
                                                                                

(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbildungsverkehr
im Sinne dieses Gesetzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberechnung
zu beruecksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewaehrung des Ausgleichs nach § 6a
anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muss und wie die
Ertraege und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.

(2) (weggefallen)

§ 6f Pruefungsbefugnisse
Die nach § 6a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensaetze befugte Behoerde kann zur
Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen
anstellen, insbesondere
1. Einsicht in die Buecher und Geschaeftspapiere nehmen,
2. von den im Geschaeftsbetrieb der Eisenbahn taetigen Personen Auskunft verlangen.
   Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
   verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
   bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher
   Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten
   aussetzen wuerde.
Zu den im Satz 1 genannten Zwecken duerfen die dem Geschaeftsbetrieb dienenden
Grundstuecke und Raeume innerhalb der ueblichen Geschaefts- und Arbeitsstunden betreten
werden. Die im Geschaeftsbetrieb der Eisenbahn taetigen Personen haben den Beauftragten
bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die noetigen
Hilfsdienste zu leisten.

§ 6g Sonderregelung
Die Vorschriften der §§ 6a bis 6f finden auf die Deutsche Bundesbahn sowie auf
Eisenbahnen, die nicht dem oeffentlichen Verkehr dienen, keine Anwendung.

§ 6h Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
Die Laender koennen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c,
6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermaechtigt, durch Landesrecht
ersetzen.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1098)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   930-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert gemaess Verordnung vom
   26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
   mit folgenden Massgaben:
      a) § 6a gilt erst ab 1. Januar 1992.
      b) In den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, §§ 6g, 7 Abs. 2, § 8a Abs. 3
         und § 9 genannten Faellen steht die Deutsche Reichsbahn der Deutschen Bundesbahn
         gleich.

...
11.    Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten
       Rechtsvorschriften unter Beruecksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder
       nicht unmittelbar Anwendung finden koennen, gelten sie fuer die Deutsche Reichsbahn


                                              -2-
 
                                                                         

sinngemaess. Gleiches gilt fuer sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes,
die besondere Regelungen fuer die Deutsche Bundesbahn vorsehen.




                                       -3-