Verordnung ueber die Seelotsreviere und ihre
Grenzen (Allgemeine Lotsverordnung - ALV)
ALV

vom  21.04.1987



"Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 6 V v. 18.2.2004 I 300

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.4.1987 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LotsO 1987 Anhang EV            Amtl
     Umsetzung der
       EGRL 21/95 (CELEX Nr: 395L0021) vgl. V v. 10.6.1996 I 816

Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes ueber
das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
S. 1213) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird nach Anhoerung der
Kuestenlaender und der Bundeslotsenkammer verordnet:

§ 1 Seelotsreviere
Im Geltungsbereich des Gesetzes ueber das Seelotswesen werden die Seelotsreviere Ems,
Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Foerde/
Trave/Flensburger Foerde und Wismar/Rostock/Stralsund gebildet.

§ 2 Grenzen der Seelotsreviere
(1) Das Seelotsrevier Ems umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Papenburg und der
Leuchttonne "GW/TG".

(2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken auf der Weser zwischen Bremen
und Bremerhaven im Bereich der Geestemuendung sowie die Fahrtstrecken zwischen der Weser
und Elsfleth.

(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven
im Bereich der Geestemuendung und der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB",
die Fahrtstrecken zwischen der Aussenposition des Lotsenversetzschiffes im Bereich
der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schluesseltonne" sowie die Fahrtstrecken zwischen
Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB".

(4) Das Seelotsrevier Elbe umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Hamburg und der
Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB".

(5) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen den
Schleusen Brunsbuettel und der Lotsenwechselstation in Ruesterbergen im Nord-Ostsee-Kanal
sowie auf der Elbe die Fahrtstrecken zu den Schleusen Brunsbuettel auf einem Gebiet,
das im Osten durch die Ostgrenze der Nord-Ost-Reede von Brunsbuettel und deren suedliche
Verlaengerung, im Westen durch den Laengengrad 09 Grad 03' 55" Ost und im Sueden durch das
Suedufer der Elbe begrenzt wird.

(6) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Foerde/Trave/Flensburger Foerde umfasst
alle Fahrtstrecken zwischen der Lotsenwechselstation in Ruesterbergen im Nord-Ostsee-
Kanal und dem Leuchtturm Kiel, alle uebrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Foerde, alle

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Fahrtstrecken auf der Trave zwischen Luebeck und der Leuchttonne 1 vor Travemuende
sowie alle Fahrtstrecken auf der Flensburger Foerde zwischen Flensburg und der Tonne
"Flensburger Foerde".

(7) Das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund umfasst alle Fahrtstrecken zwischen dem
Hafen Wismar und den seewaertigen Lotsenversetzpositionen, zwischen den Rostocker Haefen
und den seewaertigen Lotsenversetzpositionen, zwischen dem Hafen Stralsund, den Haefen an
den Boddengewaessern und der Lotsenversetzposition bei der Tonne "Gellen" sowie zwischen
dem Hafen Stralsund, dem Hafen Sassnitz und den Haefen an den Boddengewaessern und dem
Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen bei den Tonnen "Landtief B" und "Osttief 2".

(8) Die geographischen Angaben der Absaetze 1 bis 7 sind aus den Anlagen 1, 2 und 3
ersichtlich.

§ 3 Aufsichtsbehoerden
Aufsichtsbehoerden fuer das Seelotswesen sind
1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest fuer die Seelotsreviere Ems, Weser I
   und Weser II/Jade und
2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord fuer die Seelotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-
   Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Foerde/Trave/Flensburger Foerde und Wismar/
   Rostock/Stralsund.

§ 4 Ermaechtigung der Aufsichtsbehoerden zum Erlass von Lotsverordnungen
Die Ermaechtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes ueber das Seelotswesen
werden auf die Aufsichtsbehoerden uebertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht
bereits Regelungen treffen.

§ 5
-

§ 6 Durchfuehrung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchfuehrung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen wird
der Bundeslotsenkammer uebertragen, soweit diese Durchfuehrung bisher von den
Lotsenbruederschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Uebertragung auf Dritte bleibt
unberuehrt.

§ 7 Fuehrung der Boert- und Schiffsliste
(1) Die Lotsenbruederschaften haben nach naeherer Bestimmung der Boertordnung Boert- und
Schiffslisten zu fuehren. In diese sind einzutragen
1. der Beginn der Lotsung,
2. das Ziel der Lotsung,
3. das Ende der Lotsung,
4. der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege
   des Seelotsen und
5. die Dauer erforderlicher Wartezeiten.

(2) Die Boert- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehoerde auf Anforderung vorzulegen.

§ 8 Durchfuehrung der Lotstaetigkeit
(1) Der Seelotse hat jede Lotsung durchzufuehren, fuer die er nach der Boertordnung
bestimmt ist. § 24 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Seelotswesen bleibt unberuehrt.

(2) Der Seelotse kann eine Lotsung wegen Unzumutbarkeit ablehnen, wenn das Schiff oder
dessen Ausruestung schwerwiegende Maengel aufweist oder die Besatzung nicht ausreicht

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oder nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder
die Umwelt erheblich gefaehrdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann insbesondere
gegeben sein, wenn
1. der Kapitaen oder sein Vertreter infolge des Genusses alkoholischer Getraenke nicht
   in der Lage ist, das Schiff sicher zu fuehren,
2. schwerwiegende Maengel der Antriebs- oder Ruderanlage oder der Kommandoelemente
   vorhanden sind oder
3. auf einem Tankschiff kein funktionsfaehiges Radargeraet und kein UKW-Sprechfunkgeraet
   mit den fuer das Revier erforderlichen Sprechwegen vorhanden ist.

§ 9 Beendigung der Lotstaetigkeit
Wird der Seelotse, bevor er abgeloest wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die
Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitaen entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes ueber
das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitaen oder dessen
Vertreter bestaetigen zu lassen.

§ 10 Mitzufuehrende Unterlagen
Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen
Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in
der jeweils geltenden Fassung bei sich zu fuehren. Der Schiffsfuehrung ist auf Verlangen
Einsicht zu gewaehren.

§ 11 Unterrichtung der Schiffsfuehrung
Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsfuehrung ueber alle die Schiffahrt auf
dem Seelotsrevier und in den Haefen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die
zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.

§ 12 Informationspflicht des Seelotsen, Pruefliste und Lotsbescheinigung
(1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist, hat er den Kapitaen oder seinen Vertreter
unverzueglich ueber Maengel und besondere Eigenschaften des Schiffes, die fuer die
Lotsberatung von Bedeutung sind, zu befragen. Er hat sich im Rahmen der ueblichen
Lotstaetigkeit von dem ordnungsgemaessen Zustand des Schiffes und seiner Ausruestung zu
ueberzeugen. Erkannte Maengel, die die sichere Fahrt des Schiffes gefaehrden oder eine
Gefaehrdung fuer die Meeresumwelt darstellen koennen, hat der Seelotse im deutschen
Hoheitsgebiet unverzueglich der von der Aufsichtsbehoerde bestimmten Stelle zu melden.
Diese uebermittelt unverzueglich diese Meldung an die See-Berufsgenossenschaft. Der
Kapitaen oder bei Verhinderung sein Vertreter hat unverzueglich dem Seelotsen die nach
Satz 1 geforderten Auskuenfte vollstaendig und richtig zu erteilen.

(2) (weggefallen)

(3) Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er das von der Aufsichtsbehoerde fuer das
Seelotsrevier vorgesehene Formular der Lotsbescheinigung mit den erforderlichen
Eintragungen zu versehen. Der Kapitaen oder sein Vertreter und der Seelotse haben
die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre Unterschriften zu bestaetigen. Ist die
Unterschrift des Kapitaens oder seines Vertreters nicht zu erhalten, so genuegt die
Unterschrift des Seelotsen. Der Seelotse hat in diesem Fall in die Lotsbescheinigung
einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.

(4) Die Lotsbescheinigung ist unverzueglich bei der Lotsenstation oder einer von der
Aufsichtsbehoerde bestimmten Dienststelle abzuliefern.

§ 13 Befoerderung des Seelotsen
Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen
zur Auffuellung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befoerdern
und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Moeglichkeiten fuer ihre angemessene
Unterbringung an Bord sorgen.

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§ 14 Unterbringung des Seelotsen
Geht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt unterbricht, nicht von Bord oder
kann er bei der Aussenstation des Lotsenschiffes nicht ausgeholt werden, so hat die
Schiffsfuehrung dem Seelotsen fuer die Dauer seines Aufenthaltes eine angemessene
Unterkunft zur Verfuegung zu stellen und ihn zu verpflegen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes ueber das Seelotswesen
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Seelotse entgegen
      a) § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchfuehrt,
      b) § 10 Unterlagen nicht bei sich fuehrt oder keine Einsicht gewaehrt,
      c) § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig nicht vollstaendig oder
         nicht rechtzeitig macht oder
      d) § 12 Abs. 2 die Vollstaendigkeit der Ausfuellung der Pruefliste nicht oder nicht
         rechtzeitig ueberprueft, einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine
         Ausfertigung der Pruefliste nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,

2. als Kapitaen oder dessen Vertreter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. als Kapitaen, dessen Vertreter oder Seelotse einer Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz
   1, 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 ueber die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt.

(2) Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. Absatz 1,
2. § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes ueber das Seelotswesen und Verordnungen nach §
   4, soweit sie auf § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes ueber das Seelotswesen verweisen,
wird auf die Aufsichtsbehoerde uebertragen.

§ 16
-

§ 17 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der    Bundesminister       fuer   Verkehr

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 8)
Bereich Nordsee
(Inhalt: Nicht darstellbare geographische Karte,
Fundstelle: BGBl. I 1995, 939)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 8)
Bereich Ostsee, Teil 1
(Inhalt: Nicht darstellbare geographische Karte,
Fundstelle: BGBl. I 1995, 940)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 8)
Bereich Ostsee, Teil 2

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(Inhalt: Nicht darstellbare geographische Karte,
Fundstelle: BGBl. I 1995, 941)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1108)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. - 4. ...
5. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
   mit folgenden Massgaben:
      a) § 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.
      b) Waehrend eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der
         Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgefuehrt.

...




                                              -5-