Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz ueber
den Betrieb von Hochfrequenzgeraeten
HfreqBetrGen

vom  07.07.1969



"Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz ueber den Betrieb von Hochfrequenzgeraeten vom 7.
Juli 1969 (BAnz. 1969 Nr. 138)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 8.1969

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 des Gesetzes ueber den Betrieb von Hochfrequenzgeraeten vom 9. August
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235) wird
bestimmt:

§ 1
Fuer den Betrieb von halbleiterbestueckten Stromumformungsgeraeten, die zur Umformung von
Gleich- in Wechselstrom fuer Leuchtstofflampen in Landfahrzeugen, z.B. in Omnibussen,
Campinganhaengern, Eisenbahnwagen, dienen, wird hiermit eine Allgemeine Genehmigung
erteilt.

§ 2
Fuer den Betrieb der in § 1 genannten Stromumformungsgeraete ist so lange keine einzelne
Genehmigung nach dem Gesetz ueber den Betrieb von Hochfrequenzgeraeten erforderlich, wie
die im folgenden § 3 genannten Auflagen eingehalten werden.

§ 3
Die Allgemeine Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:

(1) Nachstehende Funkstoerungsgrenzwerte duerfen nicht ueberschritten werden:
1.Grenzwerte der Funkstoerspannung
  a)im Frequenzbereich von 10 kHz bis 150 kHz gelten die Werte, die sich durch
    geradliniges Extrapolieren der Grenzwertlinie des Funkstoergrads N (nach VDE
    0875/8.66) von 200 kHz bis 150 kHz nach niederen Frequenzen hin ergeben.
  b)im Frequenzbereich von 150 kHz bis 30.000 kHz gelten die Grenzwerte des
    "Funkstoergrads N" (nach VDE 0875/8.66).

2.Grenzwerte der Stoerfeldstaerke
  Im Frequenzbereich 30 MHz und mehr gelten in 10 Meter Messentfernung vom Fahrzeug 40
  Mikrovolt pro Meter.

(2) Geraete der in § 1 genannten Art, welche die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und/oder
Absatz 1 Nr. 2 nicht einhalten, sind fristgerecht ausser Betrieb zu setzen, wenn die
Deutsche Bundespost schriftlich hierzu auffordert.

(3) Verursachen Geraete der in § 1 genannten Art Funkstoerungen, so sind sie auf
Aufforderung der Deutschen Bundespost ausser Betrieb zu setzen.

(4) Wird der Betrieb von Geraeten der in § 1 genannten Art nach Absatz 2 oder Absatz 3
beanstandet, so duerfen diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn nachgewiesen
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wurde, dass sie den vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Erfordernissen
genuegen.

(5) Liegen Anhaltspunkte dafuer vor, dass die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht
eingehalten und/oder Funkstoerungen verursacht werden, so ist den Beauftragten der
Deutschen Bundespost in den verkehrsueblichen Zeiten Zutritt zu den Fahrzeugen oder
Raeumen zu gestatten, in denen sich Geraete der in § 1 genannten Art befinden.

§ 4
Die Allgemeine Genehmigung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesminister fuer das Post- und Fernmeldewesen




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