Bergverordnung fuer alle bergbaulichen
Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung -
ABBergV)
ABBergV

vom  23.10.1995



"Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 24.1.2008 I 85

Diese Verordnung dient fuer den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EG-
Richtlinien:
- - Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 ueber Mindestvorschriften
  zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
  in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte
  Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
  Nr. L 348 S. 8),
- Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 ueber Mindestvorschriften
  zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in
  uebertaegigen oder untertaegigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwoelfte Einzelrichtlinie
  im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 404 S.
  10); ferner
- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 ueber die Durchfuehrung von
  Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
  Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) - nur teilweise entsprechend
  Ergaenzungsbedarf -,
- Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber Mindestvorschriften fuer
  Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
  bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
  Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 13),
- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber Mindestvorschriften fuer
  Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persoenlicher Schutzausruestungen durch
  Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1
  der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 18),
- Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 ueber Mindestvorschriften fuer
  die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte
  Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
  Nr. L 245 S. 23).

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1996      Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 91/92 (CELEX      Nr:   392L0091)
       EWGRL 104/92 (CELEX     Nr:   392L0104)
       EWGRL 391/89 (CELEX     Nr:   389L0391)
       EWGRL 655/89 (CELEX     Nr:   389L0655)
       EWGRL 656/89 (CELEX     Nr:   389L0656)
       EWGRL 58/92 (CELEX      Nr:   392L0058)
     Umsetzung der
       EGRL   63/95 (CELEX     Nr: 395L0063)
       EGRL   11/97 (CELEX     Nr: 397L0011) vgl. V v. 10.8.1998 I 2093
                                                 -1-
      
                                                                              

     Umsetzung der
       EGRL 21/2006 (CELEX Nr: 306L0021) vgl. V v. 24.1.2008 I 85

Eingangsformel
Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4 Buchstabe a und d, Nr. 5, 6,
9, 10 und Satz 3, des § 67 Nr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Ausfuehrungsgesetzes
Seerechtsuebereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit
und Sozialordnung und fuer den Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr:

§ 1 Sachliche und raeumliche Anwendung
Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz
bei
1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschaetzen und der damit
   zusammenhaengenden Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche,
2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
3. der Untergrundspeicherung,
4. Taetigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
5. Einrichtungen, die ueberwiegend Taetigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu
   dienen bestimmt sind,
auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser.

§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Zur Gewaehrleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschaeftigten
hat der Unternehmer die jeweils erforderlichen Massnahmen des Arbeitsschutzes unter
Beruecksichtigung der die Arbeit beruehrenden Umstaende zu treffen. Die Massnahmen muessen
darauf ausgerichtet sein, dass
1. die Arbeitsstaetten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen,
   betrieben und unterhalten werden, dass die Beschaeftigten die ihnen uebertragenen
   Arbeiten ausfuehren koennen, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der
   anderen Beschaeftigten zu gefaehrden;
2. Arbeitsstaetten, die mit Beschaeftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine
   verantwortliche Person unterliegen;
3. die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Beschaeftigten
   uebertragen und entsprechend den Anweisungen ausgefuehrt werden;
4. alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen fuer alle Beschaeftigtengruppen geeignet
   und verstaendlich sind;
5. angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;
6. die erforderlichen Sicherheitsuebungen in regelmaessigen Zeitabstaenden durchgefuehrt
   werden.
Als Arbeitsstaette im Sinne dieser Verordnung gilt jede Oertlichkeit, in der
Arbeitsplaetze fuer Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 1, einschliesslich Unterkuenfte,
vorhanden oder vorgesehen sind und zu denen die Beschaeftigten im Rahmen ihrer Aufgaben
Zugang haben. Eine oder mehrere Arbeitsstaetten bilden einen Betrieb.

(2) Die Massnahmen nach Absatz 1, einschliesslich der Vorkehrungen fuer ihre
Verwirklichung, hat der Unternehmer regelmaessig auf ihre Uebereinstimmung mit dieser
Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschaeftigten regeln, zu pruefen und erforderlichenfalls sich aendernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen im
Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.

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(3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass
1. die Massnahmen nach Absatz 1 bei allen Taetigkeiten und auf jeder Fuehrungsebene
   beachtet werden,
2. die Beschaeftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen koennen.

(4) Der Unternehmer hat bei Massnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen
Grundsaetzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass Risiken fuer Leben und Gesundheit moeglichst
   nicht entstehen;
2. verbleibende Risiken sind sorgfaeltig abzuschaetzen und moeglichst zu verringern;
3. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekaempfen;
4. bei den Massnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
   sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beruecksichtigen,
   insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintoeniger Arbeit und
   bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer
   gesundheitsschaedigenden Auswirkungen;
5. bei der Planung der Gefahrenverhuetung ist eine sachgerechte Verknuepfung von
   Technik, Arbeitsorganisation, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen
   und Einfluessen der Umwelt auf den Arbeitsplatz anzustreben;
6. individuelle Schutzmassnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Massnahmen
   ein ausreichender Schutz nicht gewaehrleistet werden kann;
7. spezielle Gefahren fuer besonders schutzbeduerftige Beschaeftigtengruppen und
   besondere Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind
   zu beruecksichtigen.

(5) Der Unternehmer hat ausserbetriebliche Sachverstaendige oder sachverstaendige
Stellen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Moeglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.
Sachverstaendige oder sachverstaendige Stellen muessen alle fuer ihre jeweilige Taetigkeit
erforderlichen Informationen erhalten.

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass als Massnahme nach § 2 Abs. 1 Satz
1 und 2 ein Dokument ueber Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument) nach Massgabe der Saetze 3 und 5, einschliesslich der
zusaetzlichen Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4, vor Aufnahme der Arbeit
erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments koennen
auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, dass unter Beruecksichtigung
der in Betracht kommenden Umstaende und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die
jeweils erforderlichen Massnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz
der Beschaeftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument muss im Betrieb verfuegbar sein. Aus ihm muss mindestens
hervorgehen, dass
1. die Gefaehrdungen, denen Beschaeftigte, auch besonders gefaehrdete
   Beschaeftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsstaetten ausgesetzt sind, ermittelt
   und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die
   Beurteilung von Gefaehrdungen gefuehrt hat;
2. angemessene Massnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht
   fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschaeftigten getroffen werden;
3. die Arbeitsstaetten und die Ausruestung sicher gestaltet, betrieben und
   instandgehalten werden;
4. die Beschaeftigten in geeigneter Weise ueber die Gefahren fuer Sicherheit und
   Gesundheit sowie die Schutzmassnahmen und Massnahmen zur Gefahrenverhuetung an den
   jeweiligen Arbeitsstaetten unterrichtet werden.


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(2) Bei der Beurteilung der Gefaehrdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem
solche zu beruecksichtigen, die sich ergeben koennen durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstaette und des Arbeitsplatzes,
2. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von
   Maschinen, Geraeten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit
   Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
3. den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die koerperliche Eignung
   der Beschaeftigten.

(3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1
Satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang zu ueberarbeiten, sobald
1. in den Arbeitsstaetten wichtige Aenderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen
   vorgenommen werden oder
2. dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des
   Bundesberggesetzes anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.

(4) Das Ergebnis der regelmaessigen Pruefung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage
des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Massnahmen schriftlich
festzuhalten.

§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer
(1) Werden Beschaeftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und oertlich gemeinsam in einem
Betrieb taetig, so ist jeder Unternehmer fuer den Bereich verantwortlich, der seinem
Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den zur Gewaehrleistung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Massnahmen zusammenzuarbeiten. Sie
haben ihre Beschaeftigten ueber die bei den Arbeiten moeglichen Gefahren fuer Sicherheit
und Gesundheitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten und angemessene Anweisungen zu
erteilen.

(2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung fuer den Betrieb nach Absatz 1 Satz
1 obliegt, hat alle Massnahmen fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Beschaeftigten zu koordinieren und hierueber in seinem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Zusammenarbeit mit natuerlichen und juristischen
Personen und Personenhandelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs.
5 des Bundesberggesetzes erfuellen.

§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass
1. fuer jede belegte Arbeitsstaette jederzeit eine Person verantwortlich ist, die ueber
   die fuer diese Aufgabe erforderliche Zuverlaessigkeit, Fachkunde und koerperliche
   Eignung entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes verfuegt und hierfuer
   bestellt worden ist,
2. mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder
   innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschaeftigte taetig
   sind,
3. die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den
   Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei allen Arbeitsvorgaengen zu gewaehrleisten,
   von geeigneten und hierfuer bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.

(2) Belegte Arbeitsstaetten muessen mindestens einmal waehrend jeder Schicht von einer fuer
die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.

(3) Ist ein Beschaeftigter allein an einem Arbeitsplatz taetig, so ist fuer eine
angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erfuellt, wenn


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1. die Arbeitsstaette zweimal in einer Schicht von einer fuer die Beaufsichtigung
   bestellten Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, muss eine
   Kontrollmeldung des Beschaeftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen;
2. bei ungefaehrlichen Arbeiten die Arbeitsstaette einmal in einer Schicht von einer fuer
   die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Beschaeftigten eine
   Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.

(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absaetze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne
Beschaeftigte ausschliesslich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit
Ueberwachungsaufgaben oder mit anderen ungefaehrlichen und gleichbleibenden Arbeiten an
einer ungefaehrlichen und sich nicht oder sich kaum veraendernden Arbeitsstaette betraut
sind sowie
1. eine verantwortliche Person ueber Fernsprecher, Funk oder anderweitig staendig
   erreichbar ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und
2. die fuer die jeweilige Arbeitsstaette bestellte verantwortliche Person sich
   wenigstens einmal in der Schicht mit den Beschaeftigten in Verbindung setzt.
Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstaetten sowie Einzelheiten der
Beaufsichtigung hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend fuer Arbeiten,
die mit einem besonderen Risiko verbunden sind.

(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschaeftigten gemeinsam und ohne staendige
Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgefuehrt werden, hat der Unternehmer
sicherzustellen, dass ein Beschaeftigter Weisungen erteilen darf.

(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierfuer
erforderlichen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erfuellt.

§ 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhoerung
(1) Der Unternehmer hat Beschaeftigte vor Beginn der Beschaeftigung und bei Veraenderungen
in ihren Arbeitsbereichen ueber Gefahren fuer Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei
der jeweiligen Arbeit ausgesetzt sein koennen, sowie ueber die Massnahmen und Vorkehrungen
zur Abwendung dieser Gefahren und ueber Notfall- und Erste-Hilfe-Massnahmen verstaendlich
zu unterrichten.

(2) Darueber hinaus hat der Unternehmer die Beschaeftigten ueber Sicherheit und
Gesundheitsschutz waehrend ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und verstaendlich
nach Massgabe der Saetze 2 und 3 mit dem Ziel zu unterweisen, dass sie alle in
ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden Gefahren erkennen und den Gefahren
in angemessener Weise begegnen koennen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und
Erlaeuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
Beschaeftigten ausgerichtet sind. Sie muss bei der Einstellung, einer Versetzung
oder Veraenderungen im Aufgabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der
Einfuehrung oder Aenderung von Arbeitsmitteln oder der Einfuehrung einer neuen Technologie
vor Aufnahme der Taetigkeit der Beschaeftigten erfolgen und an die Entwicklung der
Gefahren angepasst sein. Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung
von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen, in welchen Faellen die
Unterweisung in angemessenen Zeitabstaenden zu wiederholen sowie durch praktische
Uebungen zu ergaenzen ist. Ueber ihre Durchfuehrung sollen Aufzeichnungen gefuehrt werden.

(3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die Beschaeftigten zu allen
Aktivitaeten anzuhoeren, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben
koennen. Anzuhoeren sind die Beschaeftigten insbesondere auch zu fuer sie wichtigen
Festlegungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 sowie zu Fragen der
Unterrichtung und Unterweisung nach den Absaetzen 1 und 2.

§ 7 Schriftliche Anweisungen
Fuer jede Arbeitsstaette oder einen Betrieb hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen
in verstaendlicher Form und Sprache ueber die Vorgehensweisen zu erteilen, soweit sie
zur Gewaehrleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschaeftigten,
einschliesslich der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausruestungen sowie des sicheren
                                            -5-
      
                                                                              

Einsatzes von Maschinen, Geraeten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen
und Werkzeugen, erforderlich sind. Diese Anweisungen haben auch Informationen ueber den
Einsatz von Notfallausruestungen sowie darueber zu enthalten, wie bei einem Notfall in
oder in der Naehe der Arbeitsstaette oder des Betriebes vorzugehen ist.

§ 8 Uebertragung von Arbeiten
(1) Bei der Uebertragung von Arbeiten an Beschaeftigte hat der Unternehmer zu
beruecksichtigen, dass die Beschaeftigten
1. auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer koerperlichen Eignung zur
   Ausfuehrung der Arbeiten in der Lage sowie
2. befaehigt sind, die fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu
   beachtenden Bestimmungen und Massnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.

(2) In jeder belegten Arbeitsstaette muss zur Erledigung der uebertragenen Aufgaben eine
ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschaeftigter zur Verfuegung stehen.

§ 9 Arbeitsfreigabe
Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafuer zu sorgen, dass
1. gefaehrliche Arbeiten oder
2. normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgaengen
   ueberschneiden und dadurch eine ernste Gefaehrdung herbeifuehren koennen,
erst durchgefuehrt werden, wenn eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben
hat. Die Vorgehensweise sowie die vor, waehrend und nach Abschluss der Arbeiten
einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen muessen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere
Weise schriftlich geregelt und den jeweiligen Beschaeftigten bekannt sein.

§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren
(1) Der Unternehmer hat alle Beschaeftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
ausgesetzt sind oder sein koennen, unverzueglich ueber diese Gefahr und die getroffenen
oder zu treffenden Schutzmassnahmen zu unterrichten.

(2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, dass
1. nur solche Beschaeftigte Zugang zu Bereichen mit ernsten oder spezifischen Gefahren
   haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben;
2. Beschaeftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr fuer die eigene Sicherheit oder
   die Sicherheit anderer Personen die geeigneten Massnahmen zur Gefahrenabwehr und
   Schadensbegrenzung selbst treffen koennen, wenn die zustaendige verantwortliche
   Person nicht erreichbar ist;
3. die Beschaeftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeit einstellen und
   sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplaetze in Sicherheit bringen koennen.
Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Beschaeftigten und die
vorhandenen technischen Mittel zu beruecksichtigen.

(3) Der Unternehmer darf ausser in begruendeten Ausnahmefaellen die Beschaeftigten nicht
auffordern, ihre Taetigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche
Gefahr fortbesteht.

(4) Den Beschaeftigten duerfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile
entstehen, es sei denn, sie haben vorsaetzlich oder grob fahrlaessig ungeeignete
Massnahmen getroffen.

§ 11 Spezifische Schutzmassnahmen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass entsprechend der Art und Groesse des
Betriebes sowie der Art der Taetigkeiten, ergaenzt durch die Anforderungen des Anhangs 1
Nr. 1 bis 5,
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1. das Entstehen und Ausbreiten von Braenden und Explosionen sowie
   gesundheitsgefaehrdender Atmosphaere verhindert, erkannt und bekaempft wird;
2. bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgaenge sowie Flucht- und Rettungsmittel
   fuer ein sicheres Verlassen der Arbeitsstaetten fuer alle Beschaeftigten vorhanden sind
   und ordnungsgemaess instandgehalten werden;
3. die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmassnahmen erforderlichen
   Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand
   vorhanden sind;
4. Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter
   gewaehrleistet sind;
5. fuer den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu ausserbetrieblichen Stellen,
   insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der
   Bergung und der Brandbekaempfung, eingerichtet sind;
6. ein Notfallplan fuer vorhersehbare groessere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten
   Stand und im Betrieb verfuegbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Massnahmen
   nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;
7. diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1
   bis 6 uebernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausruestung dieses Personenkreises
   muessen der Gesamtzahl der Beschaeftigten und den bestehenden besonderen Gefahren
   entsprechen.

(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
1. Sprengstoffe, Zuendmittel und Sprengzubehoer nur von fachkundigen und hiermit
   beauftragten Personen aufbewahrt, befoerdert und verwendet werden;
2. die zum Schutz der Beschaeftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
   getroffen werden;
3. Sprengstoffe, Zuendmittel und Sprengzubehoer fuer die vorgesehene Arbeitsstaette und
   den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere fuer grubengasfuehrende untertaegige Betriebe und
untertaegige Betriebe mit brennbaren Staeuben.

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstaetten und sanitaere Einrichtungen
(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstaetten hat der Unternehmer fuer einen den Gefahren
angemessenen Schutz der Beschaeftigten zu sorgen. Die Arbeitsstaetten sind sauber zu
halten, wobei gefaehrliche Stoffe oder gefaehrliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu
ueberwachen sind, dass Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten nicht beeintraechtigt
werden. Die Standsicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken
muss gewaehrleistet sein.

(2) In jeder Arbeitsstaette und bei jeder Taetigkeit ist fuer sichere Arbeitsverfahren
zu sorgen. Die Arbeitsplaetze sind nach ergonomischen Grundsaetzen und unter
Beruecksichtigung der Notwendigkeit, dass die Beschaeftigten die fuer ihren Arbeitsplatz
charakteristischen Arbeitsvorgaenge verfolgen koennen, zu gestalten und einzurichten.

(3) Sanitaere Einrichtungen sind in angemessener Ausfuehrung entsprechend der Art der
Taetigkeiten, der Art und Anzahl der Beschaeftigten und der Anwesenheit Dritter zur
Verfuegung zu stellen.

(4) Soweit es zum Schutz der Beschaeftigten erforderlich ist, muessen Gefahrenbereiche
gut sichtbar gekennzeichnet sowie nach Art und Groesse der Gefahren abgegrenzt und mit
Schildern entsprechend § 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. Fuer Beschaeftigte, die zum
Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, muessen die erforderlichen Schutzmassnahmen
getroffen werden.

(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafuer zu sorgen, dass Anzahl und Namen der
anwesenden
1. Beschaeftigten in einem uebertaegigen Betrieb,

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2. Personen in einem untertaegigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage
jederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem
untertaegigen Betrieb anwesenden Personen muss bekannt sein.

(6) Die zusaetzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art
der Betriebe und der Taetigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusaetzlich fuer Tagesanlagen
im Zusammenhang mit Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 1.

§ 13 Arbeitsstaetten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen
einschliesslich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung,
Wiedernutzbarmachung
(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstaetten,
1. in denen Bodenschaetze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im
   Zusammenhang aufbereitet werden,
2. die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen
   bestimmt sind,
3. in denen die Oberflaeche im Zusammenhang mit Taetigkeiten nach den Nummern 1 und 2
   wiedernutzbar gemacht wird,
unter Beruecksichtigung der natuerlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden
Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geraete, zu planen, einzurichten und zu
betreiben.

(2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu
dessen Verhuetung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese muessen fuer die jeweiligen
Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.

(3) Geraete und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 fuer die Sicherheit bedeutsam sind, muessen im Notfall von
geeigneten Stellen aus fernbedient werden koennen oder auf andere Weise selbsttaetig
einen gefaehrlichen Zustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druckentlasten von
Bohrloechern, Anlagen und Rohrleitungen muessen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung
vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgeruestet sein.

(4) Nach Massgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz
5 Nr. 1 muessen belegte Arbeitsstaetten ueber folgende Kommunikationssysteme verfuegen:
1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemaessen Umfang in jeden
   belegten Bereich der Arbeitsstaette Alarmsignale uebertragen kann;
2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstaette, in denen sich
   haeufig Beschaeftigte aufhalten, deutlich hoerbar ist;
3. Alarmausloesevorrichtungen an geeigneten Stellen.
Sofern sich Beschaeftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstaetten befinden,
sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme
bereitzustellen. Diese muessen im Notfall einsatzbereit bleiben.

(5) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass Unterkuenfte und Aufenthaltsraeume
mindestens zwei getrennte, so weit wie moeglich auseinanderliegende Notausgaenge nach
Satz 2 aufweisen. Die Notausgaenge muessen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem
sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle ermoeglichen, von denen aus die
Beschaeftigten in Sicherheit gebracht werden koennen. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht in
den Faellen, in denen sich wegen der geringen Groesse der Unterkuenfte und Aufenthaltsraeume
Notausgaenge eruebrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der
Beschaeftigten nicht erforderlich sind.

(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz
5 Nr. 1 erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die fuer
Notfaelle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem
einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen Beschaeftigten zu fuehren.


                                            -8-
      
                                                                              

(7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, dass die Betriebskontrollbereiche,
Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die Anforderung nach
Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsstaetten auf die Zeit beschraenkt, in der
Beschaeftigte anwesend sind.

(8) Fuer den Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser gelten zusaetzlich die
Anforderungen des Anhangs 3.

§ 14 Arbeitsstaetten zur uebertaegigen Aufsuchung, Gewinnung und
Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung
(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstaetten, in denen
1. uebertaegig Bodenschaetze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet werden,
2. mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht oder gewonnen werden,
3. die Oberflaeche im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
   Bodenschaetzen wiedernutzbar gemacht wird,
in Abhaengigkeit von den natuerlichen Gegebenheiten und unter Beruecksichtigung der zum
Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geraete, zu planen,
einzurichten und zu betreiben.

(2) Hoehe und Neigung des Boeschungssystems muessen der Standfestigkeit der
Gebirgsschichten sowie dem Abbauverfahren angepasst sein.

(3) Gegen die Gefahr von abstuerzenden oder abrutschenden Massen sind Vorkehrungen zu
treffen. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, muessen Abraum- und Gewinnungsstoesse
oberhalb von Arbeitsplaetzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden. Diese
sind erforderlichenfalls abzuraeumen. Die Saetze 2 und 3 gelten nicht, wenn wegen der
Eigenschaften der Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und deren Beraeumen
nicht erforderlich ist.

(4) Abraum- und Gewinnungsstoesse sowie Kippen duerfen nicht unterhoehlt werden, es sei
denn, dass dies die Sicherheit nicht beeintraechtigt.

(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzufluesse die Sicherheit eines
uebertaegigen Betriebes nicht gefaehrdet wird.

(6) Strassen und Verkehrswege muessen eine Tragfestigkeit aufweisen, die fuer die
eingesetzten Arbeitsmittel angemessen ist. Insbesondere muessen sie so angelegt und
unterhalten werden, dass ein sicheres Fahren von Maschinen, Geraeten und Fahrzeugen
gegeben ist.

§ 15 Untertaegige Arbeitsstaetten
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass
1. jeder untertaegige Betrieb ueber mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und
   fuer die Beschaeftigten leicht zugaengliche Wege mit der Oberflaeche verbunden ist,
2. diese Wege, wenn ihre Benutzung fuer die Beschaeftigten eine besondere Anstrengung
   bedeutet, mit mechanischen Befoerderungsmitteln ausgeruestet sind.
Satz 1 gilt nicht fuer die Dauer der Aufschliessung und Stillegung sowie fuer
oberflaechennahe Strecken. Untertaegige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996
genutzt wurden, muessen spaetestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine
Anpassung ist sobald wie moeglich vorzunehmen.

(2) In jedem untertaegigen Betrieb hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
jede Arbeitsstaette auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann.
Bei Abbaubetrieben ohne Ausgang zur naechsthoeheren Sohle muessen vom Zugang des
Abbaubetriebes zwei voneinander unabhaengige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1
gilt nicht fuer Betriebsraeume von kurzer Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung
befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von
Bodenschaetzen gerichtete Grubenbaue. Fuer untertaegige Betriebe im Sinne des § 126 Abs.
1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zustaendige Behoerde auf schriftlichen Antrag des

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Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende
Sicherheitsvorkehrungen fuer die Beschaeftigten getroffen sind.

(3) Untertaegige Arbeitsstaetten sind so anzulegen, zu nutzen, auszuruesten und
instandzuhalten, dass die Gefaehrdung der Beschaeftigten bei der Arbeit und bei der
Fahrung moeglichst gering ist. Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die
den Beschaeftigten die Orientierung erleichtert. Die Personenbefoerderung ist angemessen
einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisungen zu regeln.

(4) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass
1. nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen
   Anweisungen eingebracht wird,
2. der ordnungsgemaesse Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsstaetten regelmaessig geprueft
   und
3. der Ausbau instandgehalten wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. In derartigen
Faellen ist die Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsstaetten regelmaessig zu pruefen.
Die schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch
schriftliche Ausbauregeln zu ergaenzen.

(5) Bei der Planung und Ausfuehrung aller Taetigkeiten ist darauf hinzuwirken, dass eine
Selbstentzuendung von Stoffen oder Bodenschaetzen vermieden oder fruehzeitig erkannt wird.
Brennbare Stoffe, die nach unter Tage gebracht werden, sind der Menge nach auf das
unbedingt notwendige Mass zu beschraenken.

(6) Fuer die Uebertragung von hydrostatischer oder hydrokinetischer mechanischer
Energie sind in untertaegigen Betrieben, die Grubengas fuehren oder brennbare
Staeube aufweisen, schwer entflammbare Fluessigkeiten einzusetzen oder Verfahren
anzuwenden, die zu keiner Entzuendung oder Explosion fuehren. Die schwer entflammbaren
Fluessigkeiten muessen den einschlaegigen Spezifikationen und Pruefbedingungen
hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit und der Vermeidung gesundheitlicher Gefaehrdungen
genuegen. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer andere untertaegige Betriebe im Rahmen der
Sicherheitserfordernisse. Duerfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von
Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulikfluessigkeiten verwendet werden, die
nicht den in Satz 2 aufgefuehrten Spezifikationen, Pruefbedingungen und Anforderungen
entsprechen, muessen zusaetzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der
erhoehten Gefahr von Braenden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.

(7) In grubengasfuehrenden untertaegigen Betrieben ist die Gewinnung unter
Beruecksichtigung der Ausgasung und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzufuehren.
Die durch Grubengas bedingten Gefahren sind soweit wie moeglich zu vermindern. Als
grubengasfuehrend gilt jeder untertaegige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge
freigesetzt werden kann, die die Bildung einer explosionsfaehigen Atmosphaere nicht
ausschliessen laesst.

(8) In untertaegigen Betrieben, in denen brennbare Staeube auftreten, ist die Ausbreitung
einer Staub- oder Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begrenzen. Ueber die
Anordnung der Explosionssperren hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmaessig
auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten. Kohlenstaeube
in untertaegigen Betrieben gelten als brennbar, es sei denn, dass nach dem Ergebnis
der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Staub keines der
erschlossenen Floeze eine Explosion weiterzuleiten vermag.

(9) In Bereichen von untertaegigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder
wassereinbruchgefaehrdet sind, muessen die Arbeiten so geplant und durchgefuehrt werden,
dass eine sicherheitsgerechte Ausfuehrung und der Schutz der Beschaeftigten soweit wie
moeglich gewaehrleistet sind. Es sind Massnahmen zu treffen, um
1. die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen,
2. die Beschaeftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher
   Bereiche bewegen, zu schuetzen und
3. die Gefahren zu beherrschen.
                                            - 10 -
      
                                                                              


(10) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass
1. jeder Person fuer den Aufenthalt unter Tage ein fuer den jeweiligen Betrieb
   geeigneter Selbstretter zur Verfuegung gestellt wird und eine Unterweisung ueber die
   Benutzung erfolgt,
2. die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten werden und
3. ihr Zustand regelmaessig auf Einsatzfaehigkeit geprueft wird.
Unter Tage muss jede Person einen Selbstretter staendig bei sich tragen. Sauerstoff-
Selbstretter mit groesserem Gewicht duerfen staendig griffbereit in Reichweite abgelegt
werden.

(11) In jedem untertaegigen Betrieb sind angemessene organisatorische Massnahmen
zur schnellen und wirksamen Einleitung und Durchfuehrung von Rettungswerken zu
treffen. Fuer den Einsatz in jedem derartigen Betrieb muss eine ausreichende Anzahl
im Grubenrettungswesen theoretisch und praktisch unterwiesener Personen mit den
erforderlichen sachlichen Mitteln verfuegbar sein.

§ 16 Bewetterung untertaegiger Arbeitsstaetten
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass alle untertaegigen Arbeitsstaetten mit
einem ausreichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, dass eine Atmosphaere
aufrechterhalten bleibt, die
1. fuer Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,
2. den durch Explosionen und atembare Staeube bedingten Gefahren Rechnung traegt,
3. den Arbeitsbedingungen waehrend der Arbeitszeit unter Beruecksichtigung der
   angewandten Arbeitsmethoden und der koerperlichen Beanspruchung der Beschaeftigten
   angemessen ist.

(2) In grubengasfuehrenden untertaegigen Betrieben sowie in allen anderen untertaegigen
Betrieben, in denen die natuerliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen
nach Absatz 1 zu erfuellen, ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere
maschinelle Luefter sicherzustellen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um die
Stabilitaet und Kontinuitaet der Bewetterung zu gewaehrleisten. Fortlaufend zu ueberwachen
ist zumindest der vom Hauptluefter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung muss bei
unbeabsichtigtem Luefterstillstand warnen.

(3) In Arbeitsstaetten grubengasfuehrender untertaegiger Betriebe, die dem Hereingewinnen
von Bodenschaetzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. Fuer
Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet
und betrieben werden, wenn derartige Arbeitsstaetten in unmittelbarer Verbindung mit dem
Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt auch fuer andere Arbeitsstaetten, die ihrer Art nach
nicht durchgehend bewettert werden koennen.

(4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelmaessig zu messen; in
grubengasfuehrenden untertaegigen Betrieben gehoert hierzu auch die Konzentration
des Grubengases. Die Messergebnisse hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit
aufzubewahren.

(5) In grubengasfuehrenden untertaegigen Betrieben ist
1. in den Ausziehwegen von Arbeitsstaetten mit mechanisierter Gewinnung,
2. im Ortsbereich von nicht durchschlaegigen Betriebspunkten mit Vortriebsmaschinen
   sowie
3. erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen
die Grubengaskonzentration staendig zu ueberwachen. Art und Umfang der Ueberwachung sind
entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
festzulegen.




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(6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem
Unternehmer anzufertigen, regelmaessig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb
verfuegbar zu halten.

§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
(1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geraete, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen,
die bei der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von
Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter Beruecksichtigung der vorgesehenen
Arbeit oder des vorgesehenen Einsatzzweckes auszuwaehlen und bereitzustellen. Er hat
dafuer zu sorgen, dass sie so errichtet, in Betrieb genommen und betrieben werden, dass
bei bestimmungsgemaesser Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschaeftigten
sichergestellt sind.

(2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
1. nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die mindestens den Vorschriften
   des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber
   Mindestvorschriften fuer Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
   Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 393 S. 13), zuletzt geaendert durch
   die Richtlinie 2001/45/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
   2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46), entsprechen,
2. bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Bestimmungen des Anhangs II dieser
   Richtlinie eingehalten werden.
Arbeitsmittel, fuer die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen
festgelegt sind, duerfen nur bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen
entsprechen. Arbeitsmittel muessen von angemessener Festigkeit und frei von
offensichtlichen Maengeln sowie fuer den jeweiligen Einsatzzweck ausreichend bemessen,
leistungsfaehig und sicher sein. Sofern sie fuer Bereiche vorgesehen sind, in denen die
Gefahr von Braenden oder Explosionen durch Entzuendung von Gasen, Daempfen, Nebeln oder
Staeuben besteht, muessen sie besonderen Sicherheitserfordernissen genuegen.

(3) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungsmassnahmen dafuer zu sorgen, dass
die Arbeitsmittel waehrend der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach
Absatz 2 entsprechen. Dies gilt auch fuer Sicherheitseinrichtungen. Fuer die
Instandhaltungsmassnahmen und die systematische Pruefung und Erprobung fuer die Sicherheit
bedeutsamer Maschinen, Geraete, Apparate, maschineller und elektrischer Anlagen
einschliesslich der Sicherheitseinrichtungen hat er einen Plan aufzustellen, regelmaessig
auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten; im Falle
aussergewoehnlicher Betriebsereignisse mit moeglichen schaedigenden Auswirkungen auf
die Sicherheit eines Arbeitsmittels ist dieses einer ausserordentlichen Pruefung zu
unterziehen. Alle in Betracht kommenden Arbeiten sind durch sachkundige Personen
vorzunehmen. Die Durchfuehrung von Pruefungen und Erprobungen nach Satz 3 sowie deren
Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten, die eine angemessene Zeit aufzubewahren
ist. Werden Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis
ueber die Durchfuehrung der letzten Pruefung beizufuegen.

(4) Ist es nicht moeglich, den nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ermittelten Gefaehrdungen
allein durch geeignete Arbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zusaetzliche
Massnahmen fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschaeftigen zu treffen.
Hierzu zaehlen Sicherheitseinrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und sicherheitsgerechte
Abschaltsysteme. Betaetigungssysteme, die Einfluss auf die Sicherheit haben, muessen
deutlich erkennbar sein und ein Ein- und Ausschalten ohne Gefaehrdung der Beschaeftigen
ermoeglichen.

(5) Unbeschadet der Massnahmen nach Absatz 4 hat der Unternehmer zur Vermeidung
besonderer Gefahren dafuer zu sorgen, dass
1. Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Beschaeftigten benutzt werden,
2. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten nur von hierzu beauftragten
   Personen durchgefuehrt werden.



                                            - 12 -
      
                                                                              

(6) Besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 89/655/EWG,
geaendert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr.
L 335 S. 28), die den Beschaeftigten am 5. Dezember 1998 bereits zur Verfuegung stehen
und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren Anforderungen als
den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten entsprechen duerfen, muessen spaetestens zum 5.
Dezember 2002 den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen.

§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persoenlichen Schutzausruestungen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass persoenliche Schutzausruestungen
bereitgestellt und benutzt werden, wenn die Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ergeben hat, dass Gefahren fuer die Beschaeftigten durch andere
Massnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden koennen. Als persoenliche
Schutzausruestungen gelten Ausruestungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung
ueber das Inverkehrbringen von persoenlichen Schutzausruestungen.

(2) Die persoenlichen Schutzausruestungen sind unter Beruecksichtigung der festgestellten
Gefahren, der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der
Expositionshaeufigkeit sowie der ergonomischen Anforderungen auszuwaehlen. Ihre Eignung
ist fuer den jeweiligen Anwendungsfall zu bewerten.

(3) Der Unternehmer darf nur persoenliche Schutzausruestungen bereitstellen,
1. die den Anforderungen der Verordnung ueber das Inverkehrbringen von persoenlichen
   Schutzausruestungen entsprechen und
2. deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt worden ist.
Nummer 2 gilt nicht fuer persoenliche Schutzausruestungen, die fuer Arbeiten bereitgestellt
werden, fuer die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewaehlt worden sind.

(4) Die persoenliche Schutzausruestung ist grundsaetzlich fuer den individuellen Gebrauch
bereitzustellen. Erfordern die Umstaende, dass eine persoenliche Schutzausruestung von
mehreren Beschaeftigten benutzt wird, hat der Unternehmer durch geeignete Massnahmen
dafuer zu sorgen, dass sich fuer den jeweiligen Benutzer keine gesundheitlichen oder
hygienischen Probleme ergeben.

(5) Die persoenliche Schutzausruestung ist dem Benutzer in angemessener Form und
Groesse kostenlos bereitzustellen. Komplexe persoenliche Schutzausruestungen gemaess § 7
der Verordnung ueber das Inverkehrbringen von persoenlichen Schutzausruestungen sind
dem Benutzer individuell anzupassen. Werden mehrere persoenliche Schutzausruestungen
gleichzeitig von einem Beschaeftigten benutzt, muessen diese Schutzausruestungen
aufeinander abgestimmt werden, ohne dass dadurch die Schutzwirkung der
Einzelausruestungen beeintraechtigt wird.

(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Ersatzmassnahmen
ist dafuer zu sorgen, dass die persoenlichen Schutzausruestungen waehrend der gesamten
Benutzungsdauer uneingeschraenkt wirksam und hygienisch einwandfrei bleiben.

(7) Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der ausgewaehlten persoenlichen
Schutzausruestungen zu ueberzeugen und erforderlichenfalls getroffene Massnahmen erneut
zu pruefen und anzupassen. Werden Beschaeftigte infolge der zu verrichtenden Arbeit
und der dabei benutzten persoenlichen Schutzausruestungen besonderen koerperlichen
Belastungen ausgesetzt, hat der Unternehmer zu pruefen, ob zur Gewaehrleistung ihres
Gesundheitsschutzes weitere Massnahmen erforderlich sind.

§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) Der Unternehmer hat zu gewaehrleisten, dass Risiken und Gefahren fuer Sicherheit und
Gesundheit an Arbeitsplaetzen unter Beruecksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung
von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die
Risiken und Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch
arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend
begrenzt werden koennen. Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den
Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen.

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(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die fuer den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See-
und Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.

(3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni
1994 an Arbeitsplaetzen verwendet wurde, muss spaetestens bis zum 24. Dezember 1996 den
Mindestvorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.

§ 20 Praeventivmedizinische Ueberwachung
Der Unternehmer hat zu gewaehrleisten, dass die Gesundheit der Beschaeftigten in
Abhaengigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter
Weise ueberwacht wird. Fuer die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die
§§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der
Festlandsockel-Bergverordnung massgebend.

§ 21 Pflichten der Beschaeftigten
(1) Die Beschaeftigten sind verpflichtet, nach ihren Moeglichkeiten sowie gemaess der
Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers fuer ihre Sicherheit und Gesundheit
Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschaeftigten auch fuer die Sicherheit
und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei
der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschaeftigten insbesondere
1. Maschinen, Geraete, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge
   und Arbeitsstoffe bestimmungsgemaess zu benutzen,
2. Schutzvorrichtungen bestimmungsgemaess zu verwenden, nicht ausser Betrieb zu setzen,
   willkuerlich zu veraendern oder umzustellen,
3. die ihnen zur Verfuegung gestellte persoenliche Schutzausruestung bestimmungsgemaess
   zu benutzen, an einem dafuer vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch
   Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemaessen Zustand zu pruefen und erkannte Maengel
   unverzueglich zu melden.

(3) Die Beschaeftigten haben dem Unternehmer oder der zustaendigen verantwortlichen
Person jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr fuer die Sicherheit
und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverzueglich zu
melden. Sie sollen diese auch der Fachkraft fuer Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt
sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft fuer Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt
haben sie den Unternehmer nachhaltig darin zu unterstuetzen, dass dieser seinen Pflichten
nachkommen kann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei der
Arbeit zu gewaehrleisten und entsprechend den behoerdlichen Auflagen zu erfuellen.

§ 22 Rechte der Beschaeftigten
Die Beschaeftigten sind berechtigt,
1. dem Unternehmer Vorschlaege zu allen Fragen der Sicherheit und des
   Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen,
2. sich an die zustaendige Behoerde und den technischen Aufsichtsdienst des zustaendigen
   Traegers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund
   konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Unternehmer getroffenen
   Massnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den
   Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewaehrleisten, und der Unternehmer ihren darauf
   gerichteten Beschwerden nicht abhilft,
3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren
   Arbeitsplatz zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Beschaeftigter
   dem nicht entgegenstehen.
Den Beschaeftigten duerfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine
Nachteile entstehen.


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§ 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfaellen
(1) Der Unternehmer hat fuer die Entsorgung von Abfaellen, die unmittelbar beim
Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhaengenden Lagerung von
Bodenschaetzen auf dem Festland und im Bereich der Kuestengewaesser anfallen (bergbauliche
Abfaelle), unbeschadet der Vorschriften ueber die Betriebsplanpflicht fuer die Errichtung,
Fuehrung und Einstellung des Betriebes geeignete Massnahmen zu treffen, um Auswirkungen
auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken fuer die menschliche Gesundheit so
weit wie moeglich zu vermeiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand der Technik
im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes
und der Umweltbedingungen am Standort zu beruecksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten
Technik wird hierdurch nicht vorgeschrieben.

(2) Der Unternehmer hat fuer die Entsorgung von bergbaulichen Abfaellen einen
Abfallbewirtschaftungsplan gemaess Anhang 5 aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der
zustaendigen Behoerde rechtzeitig, spaetestens zwei Wochen vor Aufnahme der Taetigkeiten,
anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fuenf Jahre zu
ueberpruefen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung
oder der bergbauliche Abfall wesentlich veraendert hat. Anpassungen nach Satz 2 sind der
zustaendigen Behoerde anzuzeigen.

(3) Betriebsplaene fuer die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von
Abfallentsorgungseinrichtungen muessen den zusaetzlichen Anforderungen gemaess Anhang
6 entsprechen. Betriebsplaene fuer die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen,
die der Ablagerung von ungefaehrlichen nicht inerten bergbaulichen Abfaellen dienen,
sind von der zustaendigen Behoerde auszulegen. Die Vorschriften des § 48 Abs. 2
Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten fuer Abfallentsorgungseinrichtungen nach
Satz 2 entsprechend. Fuer Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A hat der
Unternehmer unbeschadet der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er in der
Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu
erbringen. Wird ueber das Vermoegen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eroeffnet,
so ist die zustaendige Behoerde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit
berechtigt. Fuer die Verbringung von bergbaulichen Abfaellen in Abbauhohlraeume gemaess
Satz 8 hat der Unternehmer erforderlichenfalls Massnahmen zur Stabilisierung der
Abfaelle, zur Vermeidung einer Verschmutzung der Gewaesser und des Bodens sowie
zur Ueberwachung in entsprechender Anwendung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen.
Abfallentsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer ausgewiesener Bereich fuer die
Sammlung oder Ablagerung von festen, fluessigen, geloesten oder in Suspension gebrachten
bergbaulichen Abfaellen,
1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG des Europaeischen
   Parlaments und des Rates vom 15. Maerz 2006 ueber die Bewirtschaftung von Abfaellen
   aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Aenderung der Richtlinie 2004/35/EG
   (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) erfuellt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie
   A) oder die abzulagernden bergbaulichen Abfaelle im Abfallbewirtschaftungsplan als
   gefaehrlich beschrieben sind,
2. wenn die bergbaulichen Abfaelle gefaehrlich sind und unerwartet anfallen und wenn die
   vorgesehene Lagerung sechs Monate ueberschreitet,
3. wenn die bergbaulichen Abfaelle nicht gefaehrlich und nicht inert sind und wenn die
   vorgesehene Lagerung ein Jahr ueberschreitet,
4. wenn die bergbaulichen Abfaelle als unverschmutzter Boden oder Inertabfaelle anfallen
   und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre ueberschreitet,
5. wenn die bergbaulichen Abfaelle beim Aufsuchen anfallen und nicht gefaehrlich sind
   und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre ueberschreitet oder
6. wenn die bergbaulichen Abfaelle beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf
   anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre ueberschreitet.
Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbauhohlraeume, in die bergbauliche Abfaelle
zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung
verbracht werden.


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(4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb
waren, muessen bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absaetze 1 bis 5 erfuellen; das
gilt nicht fuer Absatz 3 Satz 4, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Absaetze 2
bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht fuer Abfallentsorgungseinrichtungen, die
– die Annahme von Abfaellen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
– im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den zur Anwendung kommenden
  Vorschriften oder von der zustaendigen Behoerde genehmigten Programmen abzuschliessen
  und
– bis zum 31. Dezember 2010 tatsaechlich stillgelegt werden.

(5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht Betriebsbereich
oder Teil eines Betriebsbereichs gemaess § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ist, muss der Notfallplan gemaess § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusaetzlichen Anforderungen
gemaess Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer
hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung nach Satz 1 der zustaendigen
Behoerde die fuer die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrplaene erforderlichen
Informationen zu uebermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von
den Auswirkungen eines Stoerfalls betroffen werden kann, hat der Unternehmer der
zustaendigen Behoerde eine entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen der fuer die
Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrplaene erforderlichen Informationen
zur Weiterleitung an die zustaendige Behoerde des anderen Staates zur Verfuegung zu
stellen. Die Informationen nach Satz 2 muessen zumindest die Angaben gemaess Anhang
I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthalten. Der Unternehmer hat die Angaben
gemaess Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG der Oeffentlichkeit zugaenglich
zu machen. Die Informationen nach Satz 2 sind alle drei Jahre zu ueberpruefen. Soweit
sich bei der Ueberpruefung Aenderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich
der mit einem Stoerfall verbundenen Gefahren haben koennen, hat der Unternehmer die
Informationen unverzueglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den Saetzen 2 bis 5
gelten entsprechend.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer das Einleiten von Wasser und das
Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser, soweit dies nach § 36 Abs. 6 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes zulaessig ist. Die Absaetze 2 bis 5 gelten nicht
1. fuer die Entsorgung von nicht gefaehrlichem Abfall, der beim Aufsuchen von
   Bodenschaetzen, ausgenommen von Oel und von Evaporiten ausser Gips und Anhydrit,
   anfaellt,
2. fuer die Entsorgung von Abfall einschliesslich unverschmutztem Boden, der beim
   Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfaellt.
Die Absaetze 3 bis 5 gelten nicht fuer die Entsorgung von Inertabfaellen und
unverschmutztem Boden, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von
Bodenschaetzen anfallen, sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der
Kategorie A abgelagert werden; die Anforderungen gemaess Anhang 6 Nr. 2 und 3 sind
einzuhalten.

§ 23 Uebertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich fuer ihn aus dieser Verordnung ergeben,
ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen uebertragen.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass Anzahl
oder Namen der anwesenden Beschaeftigten oder Personen feststellbar sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass ein Sicherheits- und
     Gesundheitsschutzdokument erstellt wird,


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2.       entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig
         ueberarbeitet,
3.       einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 ueber die Beaufsichtigung durch
         verantwortliche oder fuer die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt,
4.       entgegen § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 einen Beschaeftigten nicht, nicht richtig,
         nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
         unterrichtet,
5.       entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschaeftigten nicht, nicht richtig, nicht
         vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
         unterweist,
6.       entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen Faellen die Unterweisung zu
         wiederholen oder durch praktische Uebungen zu ergaenzen ist,
7.       entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschaeftigten nicht anhoert,
8.       entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,
9.       entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafuer sorgt, dass Sprengstoffe,
         Zuendmittel oder Sprengzubehoer nur von fachkundigen und hiermit beauftragten
         Personen aufbewahrt, befoerdert oder verwendet werden oder fuer die vorgesehene
         Arbeitsstaette oder den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,
10.      entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass Unterkuenfte oder
         Aufenthaltsraeume mindestens zwei Notausgaenge aufweisen,
11.      entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass ein untertaegiger Betrieb
         ueber mindestens zwei Wege mit der Oberflaeche verbunden ist oder diese Wege mit
         mechanischen Befoerderungsmitteln ausgeruestet sind,
12.      entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass eine Arbeitsstaette auf
         mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann,
13.      entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafuer sorgt, dass Ausbau eingebracht
         oder instandgehalten wird,
14.      entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafuer sorgt, dass ein Selbstretter zur
         Verfuegung gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt,
15.      entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafuer sorgt, dass eine untertaegige Arbeitsstaette in der
         vorgeschriebenen Weise bewettert wird,
16.      entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet oder
17.      entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
         vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche
landesrechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.

§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang 1 (zu den §§ 11 und 12)
Gemeinsame Anforderungen fuer Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1476 - 1479;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

     1           Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheitsgefaehrdende Atmosphaere und
                 Brandschutz

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1.1          Allgemeines
1.1.1        Der Unternehmer hat geeignete Massnahmen zu treffen, um
1.1.1.1      beurteilen zu koennen, ob explosionsfaehige oder gesundheitsgefaehrdende
             Stoffe in der Atmosphaere vorhanden sind und
1.1.1.2      ihre Konzentration messen zu koennen.
1.1.2        Nach Massgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3
             Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 sind Ueberwachungseinrichtungen zur automatischen und
             kontinuierlichen Messung der Gaskonzentrationen an bestimmten Stellen,
             automatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur automatischen Abschaltung
             von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren einzubauen und
             zu betreiben. In den Faellen, in denen Messungen automatisch durchgefuehrt
             werden, hat der Unternehmer die Messergebnisse aufzuzeichnen und eine
             angemessene Zeit aufzubewahren.
1.1.3        In Arbeitsstaetten, in denen brennbare Staeube auftreten, sind Vorkehrungen
             zu treffen, um Ablagerungen derartiger Staeube zu verringern, zu entfernen,
             zu neutralisieren oder zu binden.
1.1.4        In brand- und explosionsgefaehrdeten Bereichen ist das Rauchen verboten.
             Nicht zulaessig sind ferner der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten
             von Arbeiten, von denen eine Entzuendungsgefahr ausgehen kann. Das Verbot
             nach Satz 2 gilt nicht, wenn ausreichende vorbeugende Massnahmen gegen das
             Entstehen von Braenden oder Explosionen getroffen werden.
1.1.5        Fuer untertaegige Betriebe, die Grubengas fuehren oder brennbare Staeube
             aufweisen, gilt an Stelle der Nummer 1.1.4 folgendes:
1.1.5.1      Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse
             und jegliche Gegenstaende zur Erzeugung offener Flammen mit sich zu fuehren.
1.1.5.2      Brennschneiden und Schweissen sowie andere vergleichbare Taetigkeiten
             sind nur in Ausnahmefaellen vorbehaltlich besonderer Massnahmen zur
             Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten zulaessig.
1.2          Explosionsschutz
1.2.1        Bei der Planung, Einrichtung, Ausruestung, Inbetriebnahme, dem Betreiben
             und der Instandhaltung von Arbeitsstaetten hat der Unternehmer entsprechend
             dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
             geeignete Vorkehrungen zu treffen, um
1.2.1.1      das Entstehen und Ansammeln explosionsfaehiger Gas- und explosionsfaehiger
             Staub-Luftgemische zu verhindern,
1.2.1.2      die Zuendung explosionsfaehiger Gas- und explosionsfaehiger Staub-
             Luftgemische zu verhindern,
1.2.1.3      die Ausbreitung von Braenden und Explosionen zu verhindern und zu
             bekaempfen,
1.2.1.4      die Auswirkungen von Explosionen so zu verringern, dass Beschaeftigte
             moeglichst nicht gefaehrdet werden.
1.2.2        Ueber die Massnahmen und Einrichtungen zum Explosionsschutz hat der
             Unternehmer einen Explosionsschutzplan aufzustellen, regelmaessig auf den
             neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten.
1.3          Schutz gegen gesundheitsgefaehrdende Atmosphaere
1.3.1        In den Faellen, in denen sich gesundheitsgefaehrdende Stoffe in der
             Atmosphaere angesammelt haben oder ansammeln koennen, hat der Unternehmer
             entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3
             Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Massnahmen vorzusehen, damit keine Gefahr
             fuer die Beschaeftigten entsteht. Derartige Stoffe sind am Entstehungsort
             abzusaugen, niederzuschlagen oder anderweitig zu beseitigen. Wenn dies
             nicht moeglich ist, sind Ansammlungen auf ein zulaessiges Mass zu verduennen.
1.3.2        Fuer Bereiche, in denen Beschaeftigte gesundheitsgefaehrdenden Stoffen oder
             gesundheitsgefaehrdenden Gasen in der Atmosphaere ausgesetzt sein koennen,

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             muessen geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeraete in ausreichender
             Anzahl verfuegbar sein. Die Geraete sind angemessen aufzubewahren und so
             instandzuhalten, dass sie einsatzbereit bleiben. Fuer ihre Benutzung muss
             eine ausreichende Anzahl von sachkundigen Personen an der Arbeitsstaette
             zur Verfuegung stehen.
1.3.3        Soweit toxische oder andere schaedliche Gase in gesundheitsgefaehrdender
             Konzentration in der Atmosphaere vorhanden sind oder sein koennen, muss
             der Unternehmer einen Plan aufstellen, in dem die vorbeugenden Massnahmen
             und die erforderliche Schutzausruestung eingehend festzulegen sind
             (Gasschutzplan). Den Plan hat er regelmaessig auf den neuesten Stand zu
             bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten.
1.3.4        (weggefallen)
1.4          Brandschutz
1.4.1        Bei der Planung, Einrichtung, Ausruestung, Inbetriebnahme, dem Betreiben
             und der Instandhaltung von Arbeitsstaetten hat der Unternehmer nach Massgabe
             des Ergebnisses der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz
             5 Nr. 1 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch
             und die Ausbreitung von Braenden sowie zu deren Erkennung und Bekaempfung
             zu treffen. Dabei ist auch Gefahren durch brennbare Staeube Rechnung zu
             tragen. Fuer den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekaempfung
             zu gewaehrleisten.
1.4.2        Arbeitsstaetten muessen mit geeigneten Feuerloescheinrichtungen und
             erforderlichenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
1.4.3        Nichtselbsttaetige Feuerloescheinrichtungen muessen leicht zu erreichen, zu
             handhaben und gegen Beschaedigungen gesichert sein.
1.4.4        Feuerloescheinrichtungen sind als solche an geeigneten Stellen und
             dauerhaft entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.
1.4.5        Ueber die Massnahmen und Einrichtungen zum Brandschutz hat der Unternehmer
             einen Brandschutzplan aufzustellen, regelmaessig auf den neuesten Stand zu
             bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten.
2            Fluchtwege und Notausgaenge
2.1          Alle Arbeitsplaetze muessen bei Gefahr von den Beschaeftigten schnell und
             sicher verlassen werden koennen. Durchgaenge und Tore, die zu Fluchtwegen
             und Notausgaengen fuehren, duerfen nicht durch Gegenstaende versperrt sein.
2.2          Fluchtwege und Notausgaenge muessen
2.2.1        frei von Hindernissen bleiben,
2.2.2        auf moeglichst kurzem Weg ins Freie, in einen sicheren Bereich, zu einem
             sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle fuehren, von denen aus
             die Beschaeftigten in Sicherheit gebracht werden koennen.
2.3          Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgaenge
             haben sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der
             Arbeitsstaetten sowie der hoechstmoeglichen Anzahl der dort anwesenden
             Personen zu richten.
2.4          Tueren von Notausgaengen muessen sich nach aussen oeffnen. Wenn dies nicht
             moeglich oder aus Sicherheitserfordernissen nicht vertretbar ist, muessen
             sie als Schiebetueren ausgebildet sein. Die Tueren muessen im Notfall von
             innen leicht und unmittelbar von jeder Person geoeffnet werden koennen.
2.5          Fluchtwege und Notausgaenge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist,
             muessen fuer den Fall, dass die Beleuchtung ausfaellt, ueber eine ausreichende
             Sicherheitsbeleuchtung verfuegen.
2.6          Fluchtwege und Notausgaenge sind als solche entsprechend Anhang 4 zu
             kennzeichnen.
3            Rettungs- und Fluchteinrichtungen


                                            - 19 -
      
                                                                              

3.1          Rettungs- und Fluchteinrichtungen sind leicht zugaenglich an geeigneten
             Stellen in einem ordnungsgemaessen Zustand bereitzuhalten. Sie sind
             entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.
3.2          Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tatsaechlich oder moeglicherweise
             auftretender Atmosphaere mit hohen Schadstoffkonzentrationen oder
             Sauerstoffmangel sind geeignete Selbstretter fuer den unmittelbaren Einsatz
             am Arbeitsplatz vorzusehen. Fuer untertaegige Betriebe gilt § 15 Abs. 10.
4            Sicherheitsuebungen
4.1          Die Beschaeftigten sind theoretisch und erforderlichenfalls auch praktisch
             darin zu unterweisen, welche Massnahmen sie in einem Notfall zu ergreifen
             haben.
4.2          An normalerweise belegten Arbeitsstaetten oder in Uebungsstaetten sind in
             regelmaessigen Zeitabstaenden Sicherheitsuebungen durchzufuehren. Bei diesen
             muessen insbesondere
4.2.1        die Beschaeftigten, denen fuer den Notfall Aufgaben zugewiesen sind, die
             den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungseinrichtungen
             erfordern, unter Beruecksichtigung von Art und Groesse des Betriebes
             sowie arbeitsplatzspezifischer Merkmale in der Ausuebung ihrer Aufgaben
             unterwiesen werden; dabei ist ihr Kenntnisstand zu pruefen,
4.2.2        die in Betracht kommenden Beschaeftigten auch die sachgerechte Benutzung,
             Handhabung und Bedienung der Rettungs- und Fluchteinrichtungen einueben
             koennen.
5            Einrichtungen und Raeume fuer die Erste Hilfe
5.1          Vorkehrungen fuer die Erste Hilfe muessen in personeller und sachlicher
             Hinsicht auf die Art der ausgeuebten Taetigkeiten abgestimmt sein. Derartige
             Vorkehrungen sind fuer alle Arbeitsstaetten zu treffen, in denen die
             Arbeitsbedingungen dies erfordern.
5.2          Je nach Art der Taetigkeit und Groesse des Betriebes sind ein oder mehrere
             Raeume fuer die Erste Hilfe vorzuhalten. Diese muessen mit den jeweils
             erforderlichen Geraeten, Mitteln und Materialien ausgestattet und leicht
             fuer Personen mit Krankentragen zugaenglich sein. In den Raeumen ist eine
             Anleitung fuer Erste Hilfe bei Unfaellen gut sichtbar auszuhaengen.
5.3          Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muss ferner ueberall dort aufbewahrt werden, wo
             die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die Aufbewahrungsstellen
             muessen gut erreichbar sein.
5.4          Eine angemessene Anzahl von Beschaeftigten ist in der Benutzung der
             bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausruestung zu schulen.
5.5          Die Raeume fuer die Erste Hilfe und die Aufbewahrungsstellen fuer die Erste-
             Hilfe-Ausstattung muessen als solche entsprechend Anhang 4 gekennzeichnet
             sein.
6            Verkehrswege
6.1          Arbeitsstaetten muessen gefahrlos zu erreichen sein und im Notfall schnell
             und sicher verlassen werden koennen.
6.2          Verkehrswege, einschliesslich Treppen, fest angebrachten Leitern und
             Laderampen, muessen so berechnet, bemessen und angelegt sein, dass sie
             je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren
             werden koennen und in der Naehe beschaeftigte Personen nicht gefaehrdet
             werden.
6.3          Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- oder Gueterverkehr
             dienen, hat sich nach der Anzahl der moeglichen Benutzer und der Art
             des Betriebes zu richten. Werden Befoerderungsmittel auf Verkehrswegen
             verwendet, so muss fuer Fussgaenger ein ausreichender Sicherheitsabstand
             gewahrt oder es muessen andere gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen
             getroffen werden.


                                            - 20 -
      
                                                                              

6.4          Verkehrswege fuer Fahrzeuge muessen an Tueren, Toren, Fussgaengerwegen,
             Durchgaengen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeifuehren.
6.5          Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege muessen deutlich
             gekennzeichnet sein.
6.6          Fuer alle im Betrieb benutzten Fahrzeuge sind die erforderlichen
             Verkehrsregelungen festzulegen.
7            Arbeitsstaetten im Freien
7.1          Arbeitsplaetze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen
             im Freien, die von den Beschaeftigten waehrend ihrer Taetigkeit benutzt
             oder betreten werden, sind so zu gestalten, dass sie sicher begangen und
             befahren werden koennen.
7.2          Die Arbeitsplaetze sind nach Moeglichkeit so einzurichten, dass die
             Beschaeftigten
7.2.1        gegen Witterungseinfluesse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von
             Gegenstaenden geschuetzt sind,
7.2.2        weder Geraeuschen mit einem fuer die Gesundheit unzutraeglichen Laermpegel
             noch schaedlichen Wirkungen von aussen, wie Gasen, Daempfen, Staeuben,
             ausgesetzt sind,
7.2.3        bei Gefahr schnell ihren Arbeitsplatz verlassen koennen oder ihnen schnell
             Hilfe geleistet werden kann,
7.2.4        nicht ausgleiten oder abstuerzen koennen.
8            Natuerliche und kuenstliche Beleuchtung
8.1          Jede Arbeitsstaette ist so auszuleuchten, dass die Sicherheit und der
             Gesundheitsschutz der Beschaeftigten ausreichend gewaehrleistet sind.
8.2          Arbeitsstaetten in Raeumen muessen moeglichst ausreichend Tageslicht erhalten
             und unter Beruecksichtigung der natuerlichen Lichtverhaeltnisse mit einer
             der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschaeftigten angemessenen
             kuenstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Arbeitsplaetze im Freien muessen
             in dem sicherheitsgemaessen Umfang kuenstlich beleuchtet werden, wenn das
             Tageslicht nicht ausreicht.
8.3          Die Beleuchtung der Arbeitsraeume und Verbindungswege muss so angebracht
             sein, dass aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr fuer die
             Beschaeftigten entsteht.
8.4          In Arbeitsstaetten, in denen die Beschaeftigten bei Ausfall der
             kuenstlichen Beleuchtung Gefahren ausgesetzt sind, muss eine ausreichende
             Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Erforderlichenfalls sind tragbare
             Leuchten fuer jeden Beschaeftigten zur Verfuegung zu stellen.
8.5          Fuer untertaegige Arbeitsstaetten gilt an Stelle der Nummern 8.1 bis 8.4
             folgendes:
8.5.1        Der Unternehmer hat jedem Beschaeftigten eine tragbare elektrische Leuchte
             zur Verfuegung zu stellen, die fuer den Verwendungszweck geeignet ist. Jeder
             Beschaeftigte muss die Leuchte mit sich fuehren.
8.5.2        Die Arbeitsplaetze muessen moeglichst mit einer der Sicherheit und dem
             Gesundheitsschutz der Beschaeftigten angemessenen kuenstlichen Beleuchtung
             ausgestattet sein.
8.5.3        Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass daraus keine Unfallgefahr fuer
             die Beschaeftigten entsteht.
9            Sanitaereinrichtungen
9.1          Umkleideraeume, Kleiderablage
9.1.1        Den Beschaeftigten sind geeignete Umkleideraeume zur Verfuegung zu stellen,
             wenn sie bei ihrer Taetigkeit besondere Arbeitskleidung tragen muessen und
             es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gruenden nicht zuzumuten ist,
             sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleideraeume muessen leicht

                                            - 21 -
      
                                                                              

             zugaenglich, ausreichend bemessen und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet
             sein.
9.1.2        Die Umkleideraeume muessen mit abschliessbaren Vorrichtungen ausgestattet
             sein, in denen jeder Beschaeftigte seine Kleidung waehrend der Arbeitszeit
             aufbewahren kann. Fuer Arbeitskleidung und Strassenkleidung sind
             getrennte Aufbewahrungsmoeglichkeiten vorzusehen, wenn dies nach der
             Art der Taetigkeit erforderlich ist. Es ist dafuer zu sorgen, dass nasse
             Arbeitskleidung getrocknet werden kann.
9.1.3        Fuer Frauen und Maenner sind getrennte Umkleideraeume oder ist eine getrennte
             Benutzung dieser Raeume vorzusehen.
9.1.4        Wenn Umkleideraeume nach Nummer 9.1.1 nicht erforderlich sind, muss fuer
             jeden Beschaeftigten eine Kleiderablage vorhanden sein.
9.2          Duschen, Waschgelegenheiten, Toiletten in der Naehe des Arbeitsplatzes
9.2.1        Den Beschaeftigten sind in der Naehe des Arbeitsplatzes oder der
             Umkleideraeume in ausreichender Anzahl geeignete Duschen in besonderen
             Raeumen zur Verfuegung zu stellen, wenn es die Art der Taetigkeit oder
             gesundheitliche Gruende erfordern. Die Duschraeume muessen so bemessen
             sein, dass der einzelne Beschaeftigte sich den hygienischen Erfordernissen
             entsprechend ungehindert reinigen kann. Die Duschen muessen hygienisch
             einwandfreies, fliessendes kaltes und warmes Wasser haben.
9.2.2        In den Faellen, in denen Duschen nicht erforderlich sind, muessen
             ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit hygienisch
             einwandfreiem, kaltem und warmem Wasser in der Naehe des Arbeitsplatzes und
             der Umkleideraeume vorhanden sein.
9.2.3        Den Beschaeftigten sind in der Naehe der Arbeitsplaetze, der Pausenraeume
             und der Duschen oder Waschgelegenheiten besondere Raeume mit einer
             ausreichenden Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfuegung zu
             stellen. Bei untertaegigen Betrieben koennen sich die in Satz 1 genannten
             Sanitaereinrichtungen, mit Ausnahmen von Toiletten, ueber Tage befinden.
9.2.4        Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideraeume, die voneinander
             getrennt sind, muessen untereinander leicht erreichbar sein.
9.2.5        Fuer Frauen und Maenner sind getrennte Duschraeume oder Waschgelegenheiten
             und getrennte Toiletten einzurichten. Zumindest muss eine getrennte
             Benutzung dieser sanitaeren Einrichtungen moeglich sein.
10           Schutz bei der manuellen Handhabung von Lasten
10.1         Kann die manuelle Handhabung von Lasten (Befoerdern oder Abstuetzen von
             Lasten durch menschliche Kraft) nicht vermieden werden, obwohl Massnahmen
             nach § 14 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung getroffen worden sind, hat
             der Unternehmer moeglichst im vorhinein fuer eine Beurteilung der Art der
             jeweiligen Handhabungsvorgaenge zu sorgen und die Arbeitsstaette oder die
             Arbeit so zu gestalten oder geeignete Arbeitsmittel so einzusetzen, dass
             eine Gefaehrdung der Beschaeftigten durch die manuelle Handhabung von Lasten
             auf ein Mindestmass beschraenkt wird.
10.2         Bei der Bewertung der manuellen Handhabungsvorgaenge hat der Unternehmer
             folgende Kriterien zu beachten:
10.2.1       im Hinblick auf die von den Beschaeftigten zu erfuellende Arbeitsaufgabe
             insbesondere
10.2.1.1     die erforderliche Koerperhaltung oder Koerperbewegung, vor allem
             Drehbewegung,
10.2.1.2     die Entfernung der Last vom Koerper,
10.2.1.3     die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu ueberbrueckende
             Entfernung,
10.2.1.4     das Ausmass, die Haeufigkeit und die Dauer des erforderlichen
             Kraftaufwandes,


                                            - 22 -
          
                                                                                  

     10.2.1.5    eine moegliche ploetzliche Bewegung der Last,
     10.2.1.6    das Arbeitstempo infolge eines nicht durch den Beschaeftigten zu aendernden
                 Arbeitsablaufs und
     10.2.1.7    die zur Verfuegung stehende Erholungs- oder Ruhezeit;
     10.2.2      im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
     10.2.2.1    ihr Gewicht, ihre Form und Groesse,
     10.2.2.2    die Lage der Zugriffsstellen,
     10.2.2.3    die Schwerpunktslage und
     10.2.2.4    die Moeglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung;
     10.2.3      im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der
                 Arbeitsumgebung insbesondere
     10.2.3.1    den in vertikaler Richtung zur Verfuegung stehenden Platz und Raum,
     10.2.3.2    den Hoehenunterschied ueber verschiedene Ebenen,
     10.2.3.3    die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
     10.2.3.4    die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilitaet der Standflaeche und
     10.2.3.5    die Beleuchtung.
     11          Schutz besonderer Personengruppen
     11.1        Soweit schwangere Frauen und stillende Muetter beschaeftigt werden, sind
                 geeignete Moeglichkeiten zu schaffen, damit sie sich zum Ausruhen hinlegen
                 koennen.
     11.2        Bei Beschaeftigung von Behinderten muessen die in Betracht kommenden
                 Arbeitsstaetten entsprechend gestaltet sein. Dies gilt insbesondere fuer die
                 Arbeitsplaetze selbst sowie fuer Tueren, Verbindungswege, Treppen, Duschen,
                 Waschgelegenheiten und Toiletten.
     11.3        Nichtraucherschutz
     11.3.1      Der Unternehmer hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit
                 die nicht rauchenden Beschaeftigten in Arbeitsstaetten wirksam vor den
                 Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschuetzt sind.
     11.3.2      In Arbeitsstaetten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer Schutzmassnahmen
                 nach Nummer 11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes
                 und die Art der Beschaeftigung es zulassen.


Anhang 2 (zu § 12)
Zusaetzliche Anforderungen fuer Tagesanlagen im Zusammenhang mit
Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1480 - 1481;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

 1        Stabilitaet und Festigkeit
          Die Arbeitsstaetten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu
          ueberwachen und instandzuhalten, dass sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen
          standhalten. Sie muessen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und
          Festigkeit aufweisen.
 2        Fussboeden, Waende, Decken und Daecher der Raeume
 2.1      Die Fussboeden der Raeume duerfen keine Unebenheiten, Loecher oder gefaehrlichen
          Neigungen aufweisen; sie muessen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
          Je nach der Art des Betriebes und der koerperlichen Taetigkeit der Beschaeftigten
          muessen die Arbeitsstaetten dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, ueber eine
          ausreichende Waermeisolierung verfuegen.
 2.2      Die Oberflaeche der Fussboeden, Waende und Decken muss so beschaffen sein, dass sie
          sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern laesst.
                                                - 23 -
      
                                                                              

2.3   Durchsichtige oder lichtdurchlaessige Waende, insbesondere Ganzglaswaende, in
      Raeumen oder im Bereich von Arbeitsplaetzen und Verkehrswegen muessen deutlich
      gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die
      Arbeitsplaetze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschaeftigten unerwartet
      nicht mit derartigen Waenden in Beruehrung kommen und bei ihrem Zersplittern nicht
      verletzt werden koennen.
2.4   Der Zugang zu Daechern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden
      Belastungswiderstand bieten, ist nur zulaessig, wenn durch besondere Massnahmen
      Gefahren fuer die Beschaeftigten beim Betreten der Daecher und dem Verweilen auf
      ihnen vermieden werden.
3     Raumabmessungen und Luftvolumen der Raeume 3.1
      Grundflaeche, Hoehe und Luftvolumen eines Arbeitsraumes muessen so bemessen sein,
      dass die Beschaeftigten ohne Beeintraechtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit
      oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten koennen.
3.2   Der den Beschaeftigten am Arbeitsplatz zur Verfuegung stehende Raum muss so gross
      sein, dass die Beschaeftigten bei ihrer Taetigkeit ausreichende Bewegungsfreiheit
      haben und ihre Aufgaben sicher ausfuehren koennen.
4     Fenster, Oberlichter und Lueftungsvorrichtungen der Raeume
      Fenster, Oberlichter und Lueftungsvorrichtungen, die geoeffnet, geschlossen,
      verstellt und festgelegt werden koennen, sind so auszulegen, dass eine sichere
      Handhabung gewaehrleistet ist. Sie duerfen nicht so angeordnet sein, dass sie in
      geoeffnetem Zustand eine Gefahr fuer die Beschaeftigten darstellen. Die Reinigung
      von Fenstern und Oberlichtern muss gefahrlos moeglich sein.
5     Tueren und Tore
5.1   Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausfuehrung verwendeten Werkstoffe und die
      Abmessung der Tueren und Tore haben sich nach der Art und Nutzung der Raeume oder
      Bereiche zu richten.
5.2   Durchsichtige Tueren muessen in Augenhoehe gekennzeichnet sein. Schwingtueren und -
      tore muessen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. Bestehen durchsichtige
      oder lichtdurchlaessige Flaechen von Tueren und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial
      und ist zu befuerchten, dass sich Beschaeftigte beim Zersplittern der Flaechen
      verletzen koennen, so sind diese Flaechen gegen Eindruecken zu schuetzen.
5.3   Schiebetueren sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen, Tueren und
      Tore, die sich nach oben oeffnen, gegen unvermitteltes Herabfallen zu sichern.
5.4   Tueren im Verlauf von Fluchtwegen muessen angemessen gekennzeichnet sein. Sie
      muessen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel oeffnen lassen. Solange
      sich Beschaeftigte in der Arbeitsstaette befinden, muessen sich die Tueren oeffnen
      lassen.
5.5   In unmittelbarer Naehe von Toren, die vorwiegend fuer den Fahrzeugverkehr bestimmt
      sind, muessen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugaengliche Tueren fuer den
      Fussgaengerverkehr vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der Durchgang fuer
      Fussgaenger ungefaehrlich ist.
5.6   Kraftbetaetigte Tueren und Tore muessen ohne Gefaehrdung der Beschaeftigten
      bewegt werden koennen. Sie muessen mit gut erkennbaren und leicht zugaenglichen
      Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu oeffnen sein, sofern
      sie sich bei Stromausfall nicht automatisch oeffnen.
5.7   Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder aehnliche Vorrichtungen
      unterbunden, so muessen diese Ketten oder aehnlichen Vorrichtungen deutlich
      sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder Warnzeichen gekennzeichnet sein.
6     Belueftung umschlossener Arbeitsraeume
6.1   In umschlossenen Arbeitsraeumen muss unter Beruecksichtigung der Arbeitsverfahren
      und der koerperlichen Beanspruchung der Beschaeftigten in ausreichender Menge
      gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden sein. In den Faellen, in denen
      eine lueftungstechnische Anlage verwendet wird, muss diese jederzeit funktionsfaehig
      sein. Eine Stoerung der lueftungstechnischen Anlage muss durch eine Warneinrichtung


                                            - 24 -
       
                                                                               

       angezeigt werden, wenn dies mit Ruecksicht auf die Gesundheit der Beschaeftigten
       erforderlich ist.
 6.2   Klimaanlagen oder mechanische Belueftungseinrichtungen sind so zu betreiben,
       dass die Beschaeftigten keinem stoerenden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen
       oder Verunreinigungen in ihnen, die zur Beeintraechtigung der Atemluft und einer
       unmittelbaren Gesundheitsgefaehrdung der Beschaeftigten fuehren koennten, muessen
       rasch beseitigt werden.
 7     Raumtemperatur
 7.1   In den Arbeitsraeumen muss waehrend der Arbeitszeit unter Beruecksichtigung der
       angewandten Arbeitsverfahren und der koerperlichen Beanspruchung der Beschaeftigten
       eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
 7.2   In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitaer-, Kantinen- und Sanitaetsraeumen muss die
       Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Raeume entsprechen.
 7.3   Fenster, Oberlichter und Glaswaende muessen je nach Art der Arbeit und
       der Arbeitsstaette eine Abschirmung der Arbeitsstaetten gegen uebermaessige
       Sonneneinstrahlung ermoeglichen.
 8     Pausenraeume
 8.1   Den Beschaeftigten ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfuegung zu
       stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgruende, insbesondere die Art der
       ausgeuebten Taetigkeit oder die Hoechstzahl der je Schicht anwesenden Beschaeftigten,
       dies erfordern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beschaeftigten in Bueroraeumen oder
       vergleichbaren Arbeitsraeumen taetig sind und dort gleichwertige Voraussetzungen
       fuer eine Erholung waehrend der Pausen gegeben sind.
 8.2   Pausenraeume muessen ausreichend bemessen und der Anzahl der Beschaeftigten
       entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Die
       Sitzgelegenheiten muessen mit Rueckenlehnen versehen sein. Der Laerm ist auf ein mit
       dem Zweck dieser Raeume vertraegliches Mass zu reduzieren.
 8.3   Fallen in der Arbeitszeit regelmaessig und haeufig Arbeitsbereitschaftszeiten an und
       sind keine Pausenraeume vorhanden, so sind andere Raeume zur Verfuegung zu stellen,
       in denen sich die Beschaeftigten waehrend der Dauer der Arbeitsbereitschaft
       aufhalten koennen.


Anhang 3 (zu § 13)
Zusaetzliche Anforderungen fuer Arbeitsstaetten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2
im Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1482 - 1484

 1        Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
 1.1      Als zusaetzliche Anforderungen an das Sicherheits- und
          Gesundheitsschutzdokument nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:
 1.1.1    Die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstaette unter
          Beruecksichtigung aller sie betreffenden Taetigkeiten bestehen und aus denen
          sich Unfaelle mit moeglicherweise schweren Auswirkungen fuer Sicherheit und
          Gesundheit der Beschaeftigten ergeben koennen, sind genau aufzufuehren.
 1.1.2    Die Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden
          Gefahren sind zu beurteilen.
 1.1.3    Die Vorkehrungen, die zur Verhuetung von Unfaellen mit moeglicherweise schweren
          Auswirkungen, zur Begrenzung des Unfallausmasses und zur wirksamen und
          geordneten Raeumung der Arbeitsstaetten in Notfaellen erforderlich sind, muessen
          eingehend dargelegt werden.
 1.1.4    Es ist nachzuweisen, dass die Einhaltung aller Massnahmen zum Schutz von
          Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten innerbetrieblich sichergestellt
          ist.
 2        Sicherheitsvorkehrungen fuer bestimmte Faelle

                                             - 25 -
      
                                                                              

2.1      Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstaetten nach Massgabe des Ergebnisses
         der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Melde- und und
         Schutzsysteme fuer Braende sowie Brandbekaempfungs- und Alarmsysteme einzubauen,
         die den Gefahren angemessen sind. Hierzu koennen insbesondere zaehlen:
2.1.1    Brandmeldesysteme,
2.1.2    Feueralarmanlagen,
2.1.3    Feuerloeschleitungen,
2.1.4    Feuerwehrhydranten und -schlaeuche,
2.1.5    Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
2.1.6    automatische Sprinklersysteme,
2.1.7    Gasloeschsysteme,
2.1.8    Schaumloeschsysteme,
2.1.9    tragbare Feuerloescher,
2.1.10   Feuerwehrausruestung,
2.1.11   Brandschutzwaende zur Abtrennung brandgefaehrdeter Bereiche.
2.2      Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach Nummer 2.1 zusammenhaengenden
         Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art vor
         Unfalleinfluessen soweit wie moeglich zu schuetzen. Erforderlichenfalls sind
         solche Systeme doppelt auszulegen.
2.3      Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3 muessen ueber im Notfall
         einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verfuegen,
         erforderlichenfalls auch ueber Kontrollstationen an sicheren Sammelpunkten und
         an Ablegestationen.
2.4      Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in der Wirkung vergleichbaren
         Sicherheitseinrichtungen muessen zusaetzlich zu den Geraeten und Anlagen nach §
         13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet sein
2.4.1    zur Belueftung,
2.4.2    fuer die Notabschaltung von Geraeten, die eine Zuendung ausloesen koennen,
2.4.3    zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Fluessigkeiten oder des Entweichens
         von Gasen,
2.4.4    fuer Brandschutz.
2.5      Auf Plattformen ist das akustische System durch Kommunikationssysteme
         zu ergaenzen, die von ausfallgefaehrdeten Energiequellen unabhaengig sind.
         Zu Kuesten- und Notdienststellen muessen Nachrichten durch geeignete
         Kommunikationssysteme uebermittelt werden koennen.
2.6      Auf Plattformen sind Massnahmen zu treffen, damit Ablegestationen
         und Sammelpunkte gegen Waerme und Rauch und, soweit moeglich, gegen
         Explosionswirkungen geschuetzt sind und die Fluchtwege zu ihnen sowie die
         von ihnen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben. Die Massnahmen muessen
         so geartet sein, dass sie den Beschaeftigten ueber einen ausreichend langen
         Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung
         ermoeglichen. Plattformen, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden,
         muessen spaetestens bis zum 1. Januar 2000 den Saetzen 1 und 2 entsprechen; eine
         Anpassung ist sobald wie moeglich vorzunehmen.
2.7      Sammelpunkte und Ablegestationen muessen von den Unterkuenften und
         Arbeitsbereichen aus leicht zugaenglich sein. Eine dieser Stellen ist mit
         einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufgefuehrten Systeme und mit einem
         Kommunikationssystem zu Kuesten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies
         nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr.
         1 erforderlich ist.
2.8      Die Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen
         Beschaeftigten ist auf dem laufenden zu halten und auszuhaengen.

                                            - 26 -
       
                                                                               

2.9       Ein Verzeichnis der Beschaeftigten, denen im Notfall Sonderaufgaben zugewiesen
          sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der Arbeitsstaette
          auszuhaengen. Die Namen dieser Personen sind in schriftlichen Anweisungen nach
          § 7 festzuhalten.
2.10      Fuer die Arbeit an Bildschirmgeraeten und die manuelle Handhabung von Lasten im
          Bereich des Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14 sowie § 17 Abs. 1 Nr. 6
          der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
3         Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicherheitsuebungen
3.1       Neben der allgemeinen Schulung fuer Notfaelle muessen die Beschaeftigten eine
          arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Massgabe des
          Ergebnisses der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr.
          1 erhalten. Die in Betracht kommenden Ueberlebenstechniken sind ihnen zu
          vermitteln.
3.2       Geeignete und ausreichende Evakuierungsmoeglichkeiten fuer Notfaelle und
          Fluchtmoeglichkeiten unmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeitsstaette
          vorzusehen. Fuer die jeweilige Plattform geeignete Lebensrettungsgeraete muessen
          sofort einsatzfaehig sein.
3.3       Fuer bestimmte Faelle, wie Mann ueber Bord und Raeumung der Arbeitsstaetten, hat
          der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmaessig auf den neuesten Stand
          zu bringen und auf der Plattform verfuegbar zu halten. Der Plan hat sich
          auf das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu stuetzen. Er muss den
          Einsatz von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern regeln und Kriterien
          fuer die Aufnahmefaehigkeit und die Eingreifzeit der Bereitschaftsschiffe
          und Hubschrauber enthalten. Die erforderliche Eingreifzeit ist auch im
          Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument fuer jede Plattform anzugeben. Die
          Bereitschaftsschiffe muessen so konzipiert und ausgeruestet sein, dass sie den
          Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genuegen.
3.4       Zu den Mindestanforderungen fuer Rettungsboote, Rettungsfloesse, Rettungsbojen
          und Schwimmwesten gehoeren:
3.4.1     Eignung und Ausruestung zur Ueberlebenssicherung fuer einen ausreichenden
          Zeitraum;
3.4.2     Verfuegbarkeit in ausreichender Anzahl fuer alle voraussichtlich anwesenden
          Personen;
3.4.3     Typeneignung fuer die Arbeitsstaette;
3.4.4     einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Beruecksichtigung
          der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen fuer den Einsatz oder die
          Einsatzbereitschaft;
3.4.5     auffaellige Farbgebung fuer den Einsatz sowie Ausruestung mit Vorrichtungen, mit
          denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen
          kann.
3.5       Bei Sicherheitsuebungen ist
3.5.1     die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu pruefen,
3.5.2     saemtliches hierbei benutztes Rettungsgeraet zu pruefen, zu reinigen und
          erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,
3.5.3     das verwendete tragbare Geraet zum bestimmungsgemaessen Aufbewahrungsort
          zurueckzubringen.
4         Unterbringung, Sanitaereinrichtungen, Raeume fuer Erste Hilfe
4.1       Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten erfordern, muss der Unternehmer
          den Beschaeftigten Unterkuenfte bereitstellen. Er hat dafuer zu sorgen, dass
          die Unterkuenfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so benutzt
          werden, dass die Gesundheit der Beschaeftigten nicht beeintraechtigt wird.
4.2       Die Unterkuenfte muessen insbesondere



                                             - 27 -
      
                                                                              

4.2.1    Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas sowie
         gegen Ausbruch und Ausbreitung von Braenden entsprechend dem Ergebnis der
         Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bieten;
4.2.2    mit Lueftung, Heizung und Beleuchtung zweckmaessig ausgestattet sein;
4.2.3    mindestens zwei getrennte Ausgaenge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene besitzen;
4.2.4    Schutz vor Laerm, Geruchsbelaestigungen und Rauch aus anderen Bereichen, sofern
         diese gesundheitsschaedlich sein koennen, sowie vor Witterungseinfluessen
         bieten;
4.2.5    getrennt von jeglichen Arbeitsplaetzen und in groesseren Entfernungen zu
         Gefahrenbereichen angeordnet sein.
4.3      Die Unterkuenfte muessen ausreichend Betten oder Kojen fuer die Anzahl der
         voraussichtlich auf der Plattform schlafenden Beschaeftigten enthalten. Jeder
         als Schlafraum ausgewiesene Raum muss fuer die dort untergebrachten Personen
         ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider bieten.
4.4      In den Unterkuenften muss eine ausreichende Anzahl von Duschen und
         Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fliessendem warmem und kaltem
         Wasser sowie eine ausreichende Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken
         vorhanden sein. Die Duschraeume muessen so ausreichend bemessen sein, dass jeder
         Beschaeftigte sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert
         reinigen kann.
4.5      Fuer Frauen und Maenner sind in den Unterkuenften getrennte Schlafraeume,
         Duschraeume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten. Bei
         Duschraeumen, Waschgelegenheiten und Toiletten kann auch eine getrennte
         Benutzung vorgesehen werden.
4.6      Die Unterkuenfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen
         Erfordernissen entsprechenden Zustand zu halten.
4.7      Die Anforderungen an sanitaere Einrichtungen in der Naehe des Arbeitsplatzes
         nach Anhang 1 Nr. 9.2 bleiben unberuehrt.
4.8      In den Raeumen fuer die Erste Hilfe sind die sachlichen Einrichtungen
         und Mittel bereitzuhalten, die fuer eine Behandlung nach muendlicher oder
         fernmuendlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind. Eine ausreichende
         Anzahl von Beschaeftigten mit einschlaegigen Kenntnissen muss auf jeder
         Plattform zur Verfuegung stehen.
5        Hubschraubereinsaetze
5.1      Hubschrauberlandeplaetze muessen entsprechend der vorgesehenen Nutzung
         ausgelegt und ausgefuehrt sein. Sie muessen fuer eine ungehinderte Landung
         so ausreichend bemessen und angeordnet sein, dass der groesste den Landeplatz
         anfliegende Hubschrauber unter den haertesten anzunehmenden Bedingungen
         operieren kann.
5.2      In unmittelbarer Naehe des Hubschrauberlandebereiches ist das Geraet
         bereitzuhalten, das fuer einen Unfall benoetigt wird, an dem ein Hubschrauber
         beteiligt ist.
5.3      Auf Plattformen, auf denen Beschaeftigte untergebracht sind, ist im
         Bereich des Hubschrauberlandeplatzes waehrend der Hubschraubereinsaetze eine
         ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Personen fuer den Einsatz
         in Notfaellen vorzusehen.
6        Positionierung der Anlagen auf See
6.1      Waehrend der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen,
         organisatorischen und sachlichen Massnahmen zu treffen, damit die Sicherheit
         und der Schutz der Gesundheit der Beschaeftigten gewaehrleistet sind.
6.2      Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See muessen
         so ausgefuehrt werden, dass Sicherheit und Stabilitaet der Plattformen nicht
         beeintraechtigt werden.



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Anhang 4 (zu § 19)
Anforderungen an die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
(Mindestvorschriften)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1485 - 1486

  0          Begriffsbestimmung
             Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung,
             die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Taetigkeit
             oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines Schildes, einer
             Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation
             oder eines Handzeichens eine Aussage ueber Sicherheit oder Gesundheitsschutz
             ermoeglicht.
  1          Allgemeine Anforderungen
  1.1        Art der Kennzeichnung
  1.1.1      Staendige Kennzeichnung
  1.1.1.1    Fuer die staendige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und
             Gebotszeichen sowie fuer die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-
             Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen. Zur Kennzeichnung
             und Standorterkennung von Material und Ausruestungen zur Brandbekaempfung
             sind Schilder oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.
  1.1.1.2    Die Kennzeichnung von Behaeltern und Rohrleitungen hat in der in Anhang III
             der Richtlinie 92/58/EWG vom 24. Juni 1992 ueber Mindestvorschriften fuer die
             Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl.
             EG Nr. L 245 S. 23) vorgesehenen Form zu erfolgen.
  1.1.1.3    Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstossens gegen Hindernisse und bei
             Absturzgefahr muss dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe oder von
             Schildern angebracht werden.
  1.1.1.4    Die Kennzeichnung von Fahrspuren muss dauerhaft in Form einer
             Sicherheitsfarbe angebracht werden.
  1.1.2      Voruebergehende Kennzeichnung
  1.1.2.1    Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchfuehrung bestimmter
             Taetigkeiten, wie beispielsweise die Evakuierung von Personen, sind
             voruebergehend und unter Beruecksichtigung der Austauschbarkeit und
             Kombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale
             Kommunikation zu uebermitteln.
  1.1.2.2    Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgaengen, die ein Risiko oder
             eine Gefahr darstellen, ist voruebergehend und in Form von Handzeichen oder
             verbaler Kommunikation zu regeln.
  1.2        Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination
  1.2.1      Bei gleicher Wirkung kann gewaehlt werden
  1.2.1.1    zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der
             Gefahr von Stolpern oder Absturz,
  1.2.1.2    zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
  1.2.1.3    zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.
  1.2.2      Bestimmte Kennzeichnungsarten koennen gemeinsam verwendet werden. Dies
             gilt fuer Leuchtzeichen und Schallzeichen, Leuchtzeichen und verbale
             Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.
  1.3        Sicherheitsfarbe
  1.3.1      Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten fuer jede Kennzeichnung, bei
             der eine Sicherheitsfarbe verwendet wird.

Sicherheitsfarbe                 Bedeutung                        Hinweise - Angaben
Rot                       Verbotszeichen               Gefaehrliches Verhalten

                                              - 29 -
        
                                                                                

                          Gefahr - Alarm               Halt, Stillstand, Not-
                                                       Ausschalteinrichtung Evakuierung
                          Material und                 Kennzeichnung und Standort
                          Ausruestungen zur
                          Brandbekaempfung
Gelb oder Gelb-Orange     Warnzeichen                  Achtung, Vorsicht Ueberpruefung
Blau                      Gebotszeichen                Besonderes Verhalten oder Taetigkeit
                                                       - Verpflichtung zum Tragen einer
                                                       persoenlichen Schutzausruestung
Gruen                      Erste-Hilfe-,                Tueren, Ausgaenge, Wege, Betriebsmittel,
                          Rettungszeichen              Stationen, Raeume
                          Gefahrlosigkeit              Rueckkehr zum Normalzustand
  1.4          Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen
  1.4.1        die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf
               nicht beeintraechtigt werden durch
  1.4.1.1      eine schlechte Gestaltung, eine ungenuegende Anzahl, einen schlechten
               Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise;
  1.4.1.2      eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die
               Sicht- oder Hoerbarkeit beeintraechtigt. Dabei ist anzustreben
  1.4.1.2.1    die Verwendung einer uebermaessigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer
               Naehe zueinander zu vermeiden;
  1.4.1.2.2    nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;
  1.4.1.2.3    ein Leuchtzeichen nicht in der Naehe einer relativ aehnlichen anderen
               Lichtquelle zu verwenden;
  1.4.1.2.4    nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;
  1.4.1.2.5    kein Schallzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungslaerm zu stark ist.
  1.5          Weitere Vorkehrungen
  1.5.1        Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder
               Gesundheitsschutzkennzeichnung muessen ihrer Art entsprechend regelmaessig
               gereinigt, gewartet, geprueft und instandgesetzt sowie bei Bedarf erneuert
               werden.
  1.5.2        Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder
               Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung haben
               sich nach dem Ausmass der Gefaehrdungen sowie nach dem zu erfassenden
               Bereich zu richten.
  1.5.3        Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benoetigen, muessen fuer
               den Fall, dass diese ausfaellt, ueber eine Notversorgung verfuegen. Eine
               Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der
               Energiezufuhr keine Gefaehrdung mehr besteht.
  1.5.4        Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgeloest wird, ist mit einer
               bestimmten Handlung zu beginnen. Das Zeichen muss so lange andauern, wie
               dies fuer die Ausfuehrung der Handlung erforderlich ist. Die Leucht- oder
               Schallzeichen muessen nach einer Aktion unverzueglich wieder betriebsbereit
               gemacht werden. Sie muessen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in
               ausreichender Haeufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre
               tatsaechliche Wirksamkeit geprueft werden.
  1.5.5        Sind die auditiven oder visuellen Moeglichkeiten der betroffenen
               Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von persoenlicher Schutzausruestung -
               eingeschraenkt, so sind geeignete zusaetzliche oder alternative Massnahmen
               zu ergreifen.
  1.5.6        Orte, Raeume oder umschlossene Bereiche, die fuer die Lagerung erheblicher
               Mengen gefaehrlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind
               mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II Nummer 3.2
               der Richtlinie 92/58/EWG zu versehen oder nach Massgabe von Anhang III
               Nummer 1 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen, sofern die einzelnen

                                              - 30 -
        
                                                                                

               Verpackungen oder Behaelter nicht bereits mit einer ausreichenden
               Kennzeichnung versehen sind.
    2          Weitere Anforderungen
               Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 muss die Sicherheits- oder
               Gesundheitsschutzkennzeichnung den Anforderungen der Anhaenge II bis IX
               der Richtlinie 92/58/EWG entsprechen.


Anhang 5 (zu § 22a Abs. 2)
Abfallbewirtschaftungsplan

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 87)


1       Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan fuer die Entsorgung von
        bergbaulichen Abfaellen unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit
        und der in Nummer 2 aufgefuehrten Ziele aufzustellen. In dem Plan sind alle
        wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen
        Vorkehrungen und Massnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit
        darzustellen. Sofern die fuer den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten
        Angaben Bestandteil eines Betriebsplanes, anderer behoerdlicher Verfahren oder
        anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann im
        Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.
2       Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfaellen und
        deren Schadstoffpotential zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfaelle
        zu foerdern sowie deren ordnungsgemaesse Beseitigung zu sichern. Dazu soll die
        Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens
        zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen ueber Tage, der
        Verfuellung von Abbauhohlraeumen sowie beim Einsatz weniger schaedlicher Stoffe bei
        der Aufbereitung beruecksichtigt werden.
3       Fuer die Beseitigung der bergbaulichen Abfaelle soll bereits in der Planungsphase
        ein Konzept gewaehlt werden, das
3.1     langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert
        oder zumindest so weit wie moeglich verringert,
3.2     die geotechnische Stabilitaet von Daemmen und Halden bis zum Ende der
        Nachsorgephase sicherstellt,
3.3     so weit wie moeglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
4       Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
4.1     die Charakterisierung der bergbaulichen Abfaelle nach Anhang II der Richtlinie
        2006/21/EG und die voraussichtlich waehrend der Betriebsphase anfallende
        Gesamtmenge der bergbaulichen Abfaelle,
4.2     die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfaelle entstehen, und
        jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
4.3     Angaben ueber den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung
        der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen
        Oberflaeche,
4.4     die Beschreibung moeglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die
        menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfaelle und die
        zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere
        durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, waehrend des
        Betriebes und nach der Stilllegung unter Beruecksichtigung der geologischen,
        hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen
        Eigenschaften des Standortes der Abfallentsorgungseinrichtung,
4.5     die Massnahmen zum Schutz von Gewaessern, des Bodens und der Luft entsprechend
        Anhang 6 Nr. 2 und 3, insbesondere durch Ueberwachung der physikalischen und
        chemischen Stabilitaet der Abfallentsorgungseinrichtung, zum Beispiel durch stets

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        einsatzbereite Mess- und Ueberwachungsgeraete, und durch regelmaessige Reinigung von
        Ueberlaufkanaelen und -rinnen,
4.6     die Kontroll- und Ueberwachungsmassnahmen durch verantwortliche Personen,
4.7     die Konzeption zur Stilllegung, einschliesslich Wiedernutzbarmachung, zur
        Nachsorge und zur Ueberwachung,
4.8     die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemaess den Kriterien nach Anhang
        III der Richtlinie 2006/21/EG einschliesslich der erforderlichen Informationen
        ueber die massgeblichen Gruende fuer die Einstufung,
4.9     Vorkehrungen und Massnahmen zur Begrenzung schwerer Unfaelle einschliesslich
        der fuer die Aufstellung interner Notfallplaene und externer Alarm- und
        Gefahrenabwehrplaene erforderlichen Informationen gemaess § 22a Abs. 5 bei
        Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,
4.10    bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind,
        eine Einschaetzung der moeglichen Gefaehrdung durch Unfaelle.

Anhang 6 (zu § 22a Abs. 3 Satz 1)
Zusaetzliche Anforderungen fuer die Errichtung, den Betrieb und die
Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 88 )


1      Unbeschadet der Vorschriften ueber die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung
       des Betriebes haben Betriebsplaene fuer Abfallentsorgungseinrichtungen folgende
       Angaben zu enthalten:
1.1    Name und Anschrift des Unternehmers und der fuer die Abfallentsorgungseinrichtung
       verantwortlichen Person;
1.2    Angaben ueber den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und ueber
       das Bestehen von Alternativstandorten;
1.3    Angaben ueber Art, Umfang und Hoehe der Sicherheitsleistung oder Angaben ueber etwas
       Gleichwertiges, soweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
       handelt;
1.4    den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zustaendigen
       Behoerde angezeigt worden ist.
2      Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung
       die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet
       und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet
       ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewaesser oder den Boden durch
       verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung
       von Sickerwasser durch geeignete Massnahmen so weit wie moeglich zu vermeiden, das
       Sickerwasserpotential der abgelagerten bergbaulichen Abfaelle, den Schadstoffgehalt
       des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl waehrend der Betriebs- als auch
       der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewerten
       sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung
       erforderlichenfalls zu behandeln.
3      Der Unternehmer hat Vorkehrungen fuer die Ueberwachung und Inspektion der
       Abfallentsorgungseinrichtung zu treffen und einen Ueberwachungsplan aufzustellen,
       regelmaessig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfuegbar zu
       halten. Entsprechendes gilt fuer Vorkehrungen im Fall einer Instabilitaet der
       Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewaessern oder Boden.
       Ueber die Durchfuehrung der Ueberwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu
       fuehren. Der Unternehmer hat mindestens einmal jaehrlich der zustaendigen Behoerde
       anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen fuer den Betrieb der
       Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.
4      Der Unternehmer hat der zustaendigen Behoerde unverzueglich, spaetestens 48 Stunden
       nach Kenntnisnahme, die bei der Ueberwachung der Abfallentsorgungseinrichtung
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      festgestellten Betriebsereignisse anzuzeigen, die die Standfestigkeit der
      Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Umweltauswirkungen
      dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zustaendigen Behoerde schwere Unfaelle
      unverzueglich anzuzeigen und die fuer eine Bewertung der Unfaelle notwendigen
      Informationen zu uebermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den
      Auswirkungen schwerer Unfaelle betroffen sein kann, stellt die zustaendige Behoerde
      nach Satz 1 der zustaendigen Behoerde des anderen Staates die Informationen nach
      Satz 2 unverzueglich zur Verfuegung.
5     Zusaetzliche Anforderungen fuer Absetzteiche, die Zyanid enthalten
      Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten,
      die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfuegbaren
      Techniken so weit wie moeglich reduziert wird und dass bei Anlagen, die vor dem
      1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb
      waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung
      des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte
      nicht ueberschreitet: 50 ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm
      ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008
      zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht ueberschreiten.
6     Zusaetzliche Anforderungen fuer Abschlussbetriebsplaene fuer die Stilllegung von
      Abfallentsorgungseinrichtungen
      Der Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 des
      Bundesberggesetzes im Abschlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung
      der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nachsorge zur Gewaehrleistung der
      physischen und chemischen Stabilitaet erforderlich ist, um eine Beeintraechtigung
      der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewaesser, zu
      vermeiden. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Pruefung und Ueberwachung
      der Abfallentsorgungseinrichtung einschliesslich erforderlicher Messungen
      mit geeigneten Geraeten, die Saeuberung und Instandhaltung von vorhandenen
      Ueberlaufkanaelen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmassnahmen sowie die regelmaessige
      Berichterstattung ueber den Anlagenzustand an die zustaendige Behoerde. Der
      Unternehmer hat alle Ereignisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung,
      die die Stabilitaet der Anlage beeintraechtigen koennen, der zustaendigen Behoerde
      unverzueglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und
      Pruefberichte zu uebermitteln.

Anhang 7 (zu § 22a Abs. 3 Satz 4)
Zusaetzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemaess § 56 Abs. 2 des
Bundesberggesetzes fuer Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 89 )


1   Die zustaendige Behoerde entscheidet ueber Art, Umfang und Hoehe der Sicherheit.
    Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine
    Sicherheit nach Massgabe der erteilten Genehmigung gegenueber der zustaendigen Behoerde
    nachzuweisen.
2   Anstelle der in § 232 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen
    koennen insbesondere die Beibringung einer Konzernbuergschaft, einer Garantie oder
    eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich
    zu bildende betriebliche Rueckstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder
    zugelassen werden. Hierfuer gilt § 8 der Hypothekenabloeseverordnung entsprechend.
3   Der Umfang und die Hoehe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass
    ausreichende Mittel fuer die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach
    Massgabe der erteilten Genehmigung sowie fuer die Wiedernutzbarmachung der durch die
    Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Flaeche zur Verfuegung stehen.
4   Die finanzielle Sicherheit ist regelmaessig von der zustaendigen Behoerde mit dem
    Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu ueberpruefen; sie ist erneut
    festzusetzen, wenn sich das Verhaeltnis zwischen Sicherheit und angestrebtem
    Sicherungszweck erheblich geaendert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete
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Ruecklagen sollen bei der Hoehe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden,
soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Hoehe der
Verfuegungsbefugnis des Unternehmers entzogen sind. Ergibt die Ueberpruefung nach Satz
1, dass die Sicherheit zu erhoehen ist, kann die zustaendige Behoerde dem Unternehmer
fuer die Stellung der erhoehten Sicherheit eine Frist von laengstens sechs Monaten
setzen. Ergibt die Ueberpruefung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist,
hat die zustaendige Behoerde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzueglich
freizugeben.




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