Bergverordnung fuer alle bergbaulichen
Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung -
ABBergV)
ABBergV
vom 23.10.1995
"Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 24.1.2008 I 85
Diese Verordnung dient fuer den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EG-
Richtlinien:
- - Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 ueber Mindestvorschriften
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
Nr. L 348 S. 8),
- Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 ueber Mindestvorschriften
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in
uebertaegigen oder untertaegigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwoelfte Einzelrichtlinie
im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 404 S.
10); ferner
- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 ueber die Durchfuehrung von
Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) - nur teilweise entsprechend
Ergaenzungsbedarf -,
- Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber Mindestvorschriften fuer
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 13),
- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber Mindestvorschriften fuer
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persoenlicher Schutzausruestungen durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1
der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 18),
- Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 ueber Mindestvorschriften fuer
die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
Nr. L 245 S. 23).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1996 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 91/92 (CELEX Nr: 392L0091)
EWGRL 104/92 (CELEX Nr: 392L0104)
EWGRL 391/89 (CELEX Nr: 389L0391)
EWGRL 655/89 (CELEX Nr: 389L0655)
EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656)
EWGRL 58/92 (CELEX Nr: 392L0058)
Umsetzung der
EGRL 63/95 (CELEX Nr: 395L0063)
EGRL 11/97 (CELEX Nr: 397L0011) vgl. V v. 10.8.1998 I 2093
-1-
Umsetzung der
EGRL 21/2006 (CELEX Nr: 306L0021) vgl. V v. 24.1.2008 I 85
Eingangsformel
Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4 Buchstabe a und d, Nr. 5, 6,
9, 10 und Satz 3, des § 67 Nr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Ausfuehrungsgesetzes
Seerechtsuebereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit
und Sozialordnung und fuer den Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr:
§ 1 Sachliche und raeumliche Anwendung
Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz
bei
1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschaetzen und der damit
zusammenhaengenden Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche,
2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
3. der Untergrundspeicherung,
4. Taetigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
5. Einrichtungen, die ueberwiegend Taetigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu
dienen bestimmt sind,
auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser.
§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Zur Gewaehrleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschaeftigten
hat der Unternehmer die jeweils erforderlichen Massnahmen des Arbeitsschutzes unter
Beruecksichtigung der die Arbeit beruehrenden Umstaende zu treffen. Die Massnahmen muessen
darauf ausgerichtet sein, dass
1. die Arbeitsstaetten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen,
betrieben und unterhalten werden, dass die Beschaeftigten die ihnen uebertragenen
Arbeiten ausfuehren koennen, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der
anderen Beschaeftigten zu gefaehrden;
2. Arbeitsstaetten, die mit Beschaeftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine
verantwortliche Person unterliegen;
3. die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Beschaeftigten
uebertragen und entsprechend den Anweisungen ausgefuehrt werden;
4. alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen fuer alle Beschaeftigtengruppen geeignet
und verstaendlich sind;
5. angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;
6. die erforderlichen Sicherheitsuebungen in regelmaessigen Zeitabstaenden durchgefuehrt
werden.
Als Arbeitsstaette im Sinne dieser Verordnung gilt jede Oertlichkeit, in der
Arbeitsplaetze fuer Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 1, einschliesslich Unterkuenfte,
vorhanden oder vorgesehen sind und zu denen die Beschaeftigten im Rahmen ihrer Aufgaben
Zugang haben. Eine oder mehrere Arbeitsstaetten bilden einen Betrieb.
(2) Die Massnahmen nach Absatz 1, einschliesslich der Vorkehrungen fuer ihre
Verwirklichung, hat der Unternehmer regelmaessig auf ihre Uebereinstimmung mit dieser
Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschaeftigten regeln, zu pruefen und erforderlichenfalls sich aendernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen im
Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.
-2-
(3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass
1. die Massnahmen nach Absatz 1 bei allen Taetigkeiten und auf jeder Fuehrungsebene
beachtet werden,
2. die Beschaeftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen koennen.
(4) Der Unternehmer hat bei Massnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen
Grundsaetzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass Risiken fuer Leben und Gesundheit moeglichst
nicht entstehen;
2. verbleibende Risiken sind sorgfaeltig abzuschaetzen und moeglichst zu verringern;
3. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekaempfen;
4. bei den Massnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beruecksichtigen,
insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintoeniger Arbeit und
bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer
gesundheitsschaedigenden Auswirkungen;
5. bei der Planung der Gefahrenverhuetung ist eine sachgerechte Verknuepfung von
Technik, Arbeitsorganisation, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen
und Einfluessen der Umwelt auf den Arbeitsplatz anzustreben;
6. individuelle Schutzmassnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Massnahmen
ein ausreichender Schutz nicht gewaehrleistet werden kann;
7. spezielle Gefahren fuer besonders schutzbeduerftige Beschaeftigtengruppen und
besondere Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind
zu beruecksichtigen.
(5) Der Unternehmer hat ausserbetriebliche Sachverstaendige oder sachverstaendige
Stellen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Moeglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.
Sachverstaendige oder sachverstaendige Stellen muessen alle fuer ihre jeweilige Taetigkeit
erforderlichen Informationen erhalten.
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass als Massnahme nach § 2 Abs. 1 Satz
1 und 2 ein Dokument ueber Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument) nach Massgabe der Saetze 3 und 5, einschliesslich der
zusaetzlichen Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4, vor Aufnahme der Arbeit
erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments koennen
auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, dass unter Beruecksichtigung
der in Betracht kommenden Umstaende und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die
jeweils erforderlichen Massnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz
der Beschaeftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument muss im Betrieb verfuegbar sein. Aus ihm muss mindestens
hervorgehen, dass
1. die Gefaehrdungen, denen Beschaeftigte, auch besonders gefaehrdete
Beschaeftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsstaetten ausgesetzt sind, ermittelt
und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die
Beurteilung von Gefaehrdungen gefuehrt hat;
2. angemessene Massnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht
fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschaeftigten getroffen werden;
3. die Arbeitsstaetten und die Ausruestung sicher gestaltet, betrieben und
instandgehalten werden;
4. die Beschaeftigten in geeigneter Weise ueber die Gefahren fuer Sicherheit und
Gesundheit sowie die Schutzmassnahmen und Massnahmen zur Gefahrenverhuetung an den
jeweiligen Arbeitsstaetten unterrichtet werden.
-3-
(2) Bei der Beurteilung der Gefaehrdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem
solche zu beruecksichtigen, die sich ergeben koennen durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstaette und des Arbeitsplatzes,
2. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von
Maschinen, Geraeten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
3. den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die koerperliche Eignung
der Beschaeftigten.
(3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1
Satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang zu ueberarbeiten, sobald
1. in den Arbeitsstaetten wichtige Aenderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen
vorgenommen werden oder
2. dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des
Bundesberggesetzes anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.
(4) Das Ergebnis der regelmaessigen Pruefung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage
des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Massnahmen schriftlich
festzuhalten.
§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer
(1) Werden Beschaeftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und oertlich gemeinsam in einem
Betrieb taetig, so ist jeder Unternehmer fuer den Bereich verantwortlich, der seinem
Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den zur Gewaehrleistung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Massnahmen zusammenzuarbeiten. Sie
haben ihre Beschaeftigten ueber die bei den Arbeiten moeglichen Gefahren fuer Sicherheit
und Gesundheitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten und angemessene Anweisungen zu
erteilen.
(2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung fuer den Betrieb nach Absatz 1 Satz
1 obliegt, hat alle Massnahmen fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Beschaeftigten zu koordinieren und hierueber in seinem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Zusammenarbeit mit natuerlichen und juristischen
Personen und Personenhandelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs.
5 des Bundesberggesetzes erfuellen.
§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass
1. fuer jede belegte Arbeitsstaette jederzeit eine Person verantwortlich ist, die ueber
die fuer diese Aufgabe erforderliche Zuverlaessigkeit, Fachkunde und koerperliche
Eignung entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes verfuegt und hierfuer
bestellt worden ist,
2. mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder
innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschaeftigte taetig
sind,
3. die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei allen Arbeitsvorgaengen zu gewaehrleisten,
von geeigneten und hierfuer bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.
(2) Belegte Arbeitsstaetten muessen mindestens einmal waehrend jeder Schicht von einer fuer
die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.
(3) Ist ein Beschaeftigter allein an einem Arbeitsplatz taetig, so ist fuer eine
angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erfuellt, wenn
-4-
1. die Arbeitsstaette zweimal in einer Schicht von einer fuer die Beaufsichtigung
bestellten Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, muss eine
Kontrollmeldung des Beschaeftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen;
2. bei ungefaehrlichen Arbeiten die Arbeitsstaette einmal in einer Schicht von einer fuer
die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Beschaeftigten eine
Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.
(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absaetze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne
Beschaeftigte ausschliesslich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit
Ueberwachungsaufgaben oder mit anderen ungefaehrlichen und gleichbleibenden Arbeiten an
einer ungefaehrlichen und sich nicht oder sich kaum veraendernden Arbeitsstaette betraut
sind sowie
1. eine verantwortliche Person ueber Fernsprecher, Funk oder anderweitig staendig
erreichbar ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und
2. die fuer die jeweilige Arbeitsstaette bestellte verantwortliche Person sich
wenigstens einmal in der Schicht mit den Beschaeftigten in Verbindung setzt.
Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstaetten sowie Einzelheiten der
Beaufsichtigung hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend fuer Arbeiten,
die mit einem besonderen Risiko verbunden sind.
(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschaeftigten gemeinsam und ohne staendige
Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgefuehrt werden, hat der Unternehmer
sicherzustellen, dass ein Beschaeftigter Weisungen erteilen darf.
(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierfuer
erforderlichen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erfuellt.
§ 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhoerung
(1) Der Unternehmer hat Beschaeftigte vor Beginn der Beschaeftigung und bei Veraenderungen
in ihren Arbeitsbereichen ueber Gefahren fuer Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei
der jeweiligen Arbeit ausgesetzt sein koennen, sowie ueber die Massnahmen und Vorkehrungen
zur Abwendung dieser Gefahren und ueber Notfall- und Erste-Hilfe-Massnahmen verstaendlich
zu unterrichten.
(2) Darueber hinaus hat der Unternehmer die Beschaeftigten ueber Sicherheit und
Gesundheitsschutz waehrend ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und verstaendlich
nach Massgabe der Saetze 2 und 3 mit dem Ziel zu unterweisen, dass sie alle in
ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden Gefahren erkennen und den Gefahren
in angemessener Weise begegnen koennen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und
Erlaeuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
Beschaeftigten ausgerichtet sind. Sie muss bei der Einstellung, einer Versetzung
oder Veraenderungen im Aufgabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der
Einfuehrung oder Aenderung von Arbeitsmitteln oder der Einfuehrung einer neuen Technologie
vor Aufnahme der Taetigkeit der Beschaeftigten erfolgen und an die Entwicklung der
Gefahren angepasst sein. Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung
von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen, in welchen Faellen die
Unterweisung in angemessenen Zeitabstaenden zu wiederholen sowie durch praktische
Uebungen zu ergaenzen ist. Ueber ihre Durchfuehrung sollen Aufzeichnungen gefuehrt werden.
(3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die Beschaeftigten zu allen
Aktivitaeten anzuhoeren, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben
koennen. Anzuhoeren sind die Beschaeftigten insbesondere auch zu fuer sie wichtigen
Festlegungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 sowie zu Fragen der
Unterrichtung und Unterweisung nach den Absaetzen 1 und 2.
§ 7 Schriftliche Anweisungen
Fuer jede Arbeitsstaette oder einen Betrieb hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen
in verstaendlicher Form und Sprache ueber die Vorgehensweisen zu erteilen, soweit sie
zur Gewaehrleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschaeftigten,
einschliesslich der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausruestungen sowie des sicheren
-5-
Einsatzes von Maschinen, Geraeten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen
und Werkzeugen, erforderlich sind. Diese Anweisungen haben auch Informationen ueber den
Einsatz von Notfallausruestungen sowie darueber zu enthalten, wie bei einem Notfall in
oder in der Naehe der Arbeitsstaette oder des Betriebes vorzugehen ist.
§ 8 Uebertragung von Arbeiten
(1) Bei der Uebertragung von Arbeiten an Beschaeftigte hat der Unternehmer zu
beruecksichtigen, dass die Beschaeftigten
1. auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer koerperlichen Eignung zur
Ausfuehrung der Arbeiten in der Lage sowie
2. befaehigt sind, die fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu
beachtenden Bestimmungen und Massnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.
(2) In jeder belegten Arbeitsstaette muss zur Erledigung der uebertragenen Aufgaben eine
ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschaeftigter zur Verfuegung stehen.
§ 9 Arbeitsfreigabe
Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafuer zu sorgen, dass
1. gefaehrliche Arbeiten oder
2. normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgaengen
ueberschneiden und dadurch eine ernste Gefaehrdung herbeifuehren koennen,
erst durchgefuehrt werden, wenn eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben
hat. Die Vorgehensweise sowie die vor, waehrend und nach Abschluss der Arbeiten
einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen muessen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere
Weise schriftlich geregelt und den jeweiligen Beschaeftigten bekannt sein.
§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren
(1) Der Unternehmer hat alle Beschaeftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
ausgesetzt sind oder sein koennen, unverzueglich ueber diese Gefahr und die getroffenen
oder zu treffenden Schutzmassnahmen zu unterrichten.
(2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, dass
1. nur solche Beschaeftigte Zugang zu Bereichen mit ernsten oder spezifischen Gefahren
haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben;
2. Beschaeftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr fuer die eigene Sicherheit oder
die Sicherheit anderer Personen die geeigneten Massnahmen zur Gefahrenabwehr und
Schadensbegrenzung selbst treffen koennen, wenn die zustaendige verantwortliche
Person nicht erreichbar ist;
3. die Beschaeftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeit einstellen und
sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplaetze in Sicherheit bringen koennen.
Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Beschaeftigten und die
vorhandenen technischen Mittel zu beruecksichtigen.
(3) Der Unternehmer darf ausser in begruendeten Ausnahmefaellen die Beschaeftigten nicht
auffordern, ihre Taetigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche
Gefahr fortbesteht.
(4) Den Beschaeftigten duerfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile
entstehen, es sei denn, sie haben vorsaetzlich oder grob fahrlaessig ungeeignete
Massnahmen getroffen.
§ 11 Spezifische Schutzmassnahmen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass entsprechend der Art und Groesse des
Betriebes sowie der Art der Taetigkeiten, ergaenzt durch die Anforderungen des Anhangs 1
Nr. 1 bis 5,
-6-
1. das Entstehen und Ausbreiten von Braenden und Explosionen sowie
gesundheitsgefaehrdender Atmosphaere verhindert, erkannt und bekaempft wird;
2. bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgaenge sowie Flucht- und Rettungsmittel
fuer ein sicheres Verlassen der Arbeitsstaetten fuer alle Beschaeftigten vorhanden sind
und ordnungsgemaess instandgehalten werden;
3. die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmassnahmen erforderlichen
Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand
vorhanden sind;
4. Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter
gewaehrleistet sind;
5. fuer den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu ausserbetrieblichen Stellen,
insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der
Bergung und der Brandbekaempfung, eingerichtet sind;
6. ein Notfallplan fuer vorhersehbare groessere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten
Stand und im Betrieb verfuegbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Massnahmen
nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;
7. diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1
bis 6 uebernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausruestung dieses Personenkreises
muessen der Gesamtzahl der Beschaeftigten und den bestehenden besonderen Gefahren
entsprechen.
(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
1. Sprengstoffe, Zuendmittel und Sprengzubehoer nur von fachkundigen und hiermit
beauftragten Personen aufbewahrt, befoerdert und verwendet werden;
2. die zum Schutz der Beschaeftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
getroffen werden;
3. Sprengstoffe, Zuendmittel und Sprengzubehoer fuer die vorgesehene Arbeitsstaette und
den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere fuer grubengasfuehrende untertaegige Betriebe und
untertaegige Betriebe mit brennbaren Staeuben.
§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstaetten und sanitaere Einrichtungen
(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstaetten hat der Unternehmer fuer einen den Gefahren
angemessenen Schutz der Beschaeftigten zu sorgen. Die Arbeitsstaetten sind sauber zu
halten, wobei gefaehrliche Stoffe oder gefaehrliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu
ueberwachen sind, dass Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten nicht beeintraechtigt
werden. Die Standsicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken
muss gewaehrleistet sein.
(2) In jeder Arbeitsstaette und bei jeder Taetigkeit ist fuer sichere Arbeitsverfahren
zu sorgen. Die Arbeitsplaetze sind nach ergonomischen Grundsaetzen und unter
Beruecksichtigung der Notwendigkeit, dass die Beschaeftigten die fuer ihren Arbeitsplatz
charakteristischen Arbeitsvorgaenge verfolgen koennen, zu gestalten und einzurichten.
(3) Sanitaere Einrichtungen sind in angemessener Ausfuehrung entsprechend der Art der
Taetigkeiten, der Art und Anzahl der Beschaeftigten und der Anwesenheit Dritter zur
Verfuegung zu stellen.
(4) Soweit es zum Schutz der Beschaeftigten erforderlich ist, muessen Gefahrenbereiche
gut sichtbar gekennzeichnet sowie nach Art und Groesse der Gefahren abgegrenzt und mit
Schildern entsprechend § 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. Fuer Beschaeftigte, die zum
Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, muessen die erforderlichen Schutzmassnahmen
getroffen werden.
(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafuer zu sorgen, dass Anzahl und Namen der
anwesenden
1. Beschaeftigten in einem uebertaegigen Betrieb,
-7-
2. Personen in einem untertaegigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage
jederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem
untertaegigen Betrieb anwesenden Personen muss bekannt sein.
(6) Die zusaetzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art
der Betriebe und der Taetigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusaetzlich fuer Tagesanlagen
im Zusammenhang mit Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 1.
§ 13 Arbeitsstaetten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen
einschliesslich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung,
Wiedernutzbarmachung
(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstaetten,
1. in denen Bodenschaetze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im
Zusammenhang aufbereitet werden,
2. die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen
bestimmt sind,
3. in denen die Oberflaeche im Zusammenhang mit Taetigkeiten nach den Nummern 1 und 2
wiedernutzbar gemacht wird,
unter Beruecksichtigung der natuerlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden
Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geraete, zu planen, einzurichten und zu
betreiben.
(2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu
dessen Verhuetung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese muessen fuer die jeweiligen
Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.
(3) Geraete und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 fuer die Sicherheit bedeutsam sind, muessen im Notfall von
geeigneten Stellen aus fernbedient werden koennen oder auf andere Weise selbsttaetig
einen gefaehrlichen Zustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druckentlasten von
Bohrloechern, Anlagen und Rohrleitungen muessen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung
vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgeruestet sein.
(4) Nach Massgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz
5 Nr. 1 muessen belegte Arbeitsstaetten ueber folgende Kommunikationssysteme verfuegen:
1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemaessen Umfang in jeden
belegten Bereich der Arbeitsstaette Alarmsignale uebertragen kann;
2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstaette, in denen sich
haeufig Beschaeftigte aufhalten, deutlich hoerbar ist;
3. Alarmausloesevorrichtungen an geeigneten Stellen.
Sofern sich Beschaeftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstaetten befinden,
sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme
bereitzustellen. Diese muessen im Notfall einsatzbereit bleiben.
(5) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass Unterkuenfte und Aufenthaltsraeume
mindestens zwei getrennte, so weit wie moeglich auseinanderliegende Notausgaenge nach
Satz 2 aufweisen. Die Notausgaenge muessen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem
sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle ermoeglichen, von denen aus die
Beschaeftigten in Sicherheit gebracht werden koennen. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht in
den Faellen, in denen sich wegen der geringen Groesse der Unterkuenfte und Aufenthaltsraeume
Notausgaenge eruebrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der
Beschaeftigten nicht erforderlich sind.
(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz
5 Nr. 1 erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die fuer
Notfaelle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem
einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen Beschaeftigten zu fuehren.
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(7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, dass die Betriebskontrollbereiche,
Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die Anforderung nach
Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsstaetten auf die Zeit beschraenkt, in der
Beschaeftigte anwesend sind.
(8) Fuer den Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser gelten zusaetzlich die
Anforderungen des Anhangs 3.
§ 14 Arbeitsstaetten zur uebertaegigen Aufsuchung, Gewinnung und
Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung
(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstaetten, in denen
1. uebertaegig Bodenschaetze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet werden,
2. mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht oder gewonnen werden,
3. die Oberflaeche im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
Bodenschaetzen wiedernutzbar gemacht wird,
in Abhaengigkeit von den natuerlichen Gegebenheiten und unter Beruecksichtigung der zum
Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geraete, zu planen,
einzurichten und zu betreiben.
(2) Hoehe und Neigung des Boeschungssystems muessen der Standfestigkeit der
Gebirgsschichten sowie dem Abbauverfahren angepasst sein.
(3) Gegen die Gefahr von abstuerzenden oder abrutschenden Massen sind Vorkehrungen zu
treffen. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, muessen Abraum- und Gewinnungsstoesse
oberhalb von Arbeitsplaetzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden. Diese
sind erforderlichenfalls abzuraeumen. Die Saetze 2 und 3 gelten nicht, wenn wegen der
Eigenschaften der Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und deren Beraeumen
nicht erforderlich ist.
(4) Abraum- und Gewinnungsstoesse sowie Kippen duerfen nicht unterhoehlt werden, es sei
denn, dass dies die Sicherheit nicht beeintraechtigt.
(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzufluesse die Sicherheit eines
uebertaegigen Betriebes nicht gefaehrdet wird.
(6) Strassen und Verkehrswege muessen eine Tragfestigkeit aufweisen, die fuer die
eingesetzten Arbeitsmittel angemessen ist. Insbesondere muessen sie so angelegt und
unterhalten werden, dass ein sicheres Fahren von Maschinen, Geraeten und Fahrzeugen
gegeben ist.
§ 15 Untertaegige Arbeitsstaetten
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass
1. jeder untertaegige Betrieb ueber mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und
fuer die Beschaeftigten leicht zugaengliche Wege mit der Oberflaeche verbunden ist,
2. diese Wege, wenn ihre Benutzung fuer die Beschaeftigten eine besondere Anstrengung
bedeutet, mit mechanischen Befoerderungsmitteln ausgeruestet sind.
Satz 1 gilt nicht fuer die Dauer der Aufschliessung und Stillegung sowie fuer
oberflaechennahe Strecken. Untertaegige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996
genutzt wurden, muessen spaetestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine
Anpassung ist sobald wie moeglich vorzunehmen.
(2) In jedem untertaegigen Betrieb hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
jede Arbeitsstaette auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann.
Bei Abbaubetrieben ohne Ausgang zur naechsthoeheren Sohle muessen vom Zugang des
Abbaubetriebes zwei voneinander unabhaengige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1
gilt nicht fuer Betriebsraeume von kurzer Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung
befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von
Bodenschaetzen gerichtete Grubenbaue. Fuer untertaegige Betriebe im Sinne des § 126 Abs.
1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zustaendige Behoerde auf schriftlichen Antrag des
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Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende
Sicherheitsvorkehrungen fuer die Beschaeftigten getroffen sind.
(3) Untertaegige Arbeitsstaetten sind so anzulegen, zu nutzen, auszuruesten und
instandzuhalten, dass die Gefaehrdung der Beschaeftigten bei der Arbeit und bei der
Fahrung moeglichst gering ist. Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die
den Beschaeftigten die Orientierung erleichtert. Die Personenbefoerderung ist angemessen
einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisungen zu regeln.
(4) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass
1. nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen
Anweisungen eingebracht wird,
2. der ordnungsgemaesse Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsstaetten regelmaessig geprueft
und
3. der Ausbau instandgehalten wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. In derartigen
Faellen ist die Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsstaetten regelmaessig zu pruefen.
Die schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch
schriftliche Ausbauregeln zu ergaenzen.
(5) Bei der Planung und Ausfuehrung aller Taetigkeiten ist darauf hinzuwirken, dass eine
Selbstentzuendung von Stoffen oder Bodenschaetzen vermieden oder fruehzeitig erkannt wird.
Brennbare Stoffe, die nach unter Tage gebracht werden, sind der Menge nach auf das
unbedingt notwendige Mass zu beschraenken.
(6) Fuer die Uebertragung von hydrostatischer oder hydrokinetischer mechanischer
Energie sind in untertaegigen Betrieben, die Grubengas fuehren oder brennbare
Staeube aufweisen, schwer entflammbare Fluessigkeiten einzusetzen oder Verfahren
anzuwenden, die zu keiner Entzuendung oder Explosion fuehren. Die schwer entflammbaren
Fluessigkeiten muessen den einschlaegigen Spezifikationen und Pruefbedingungen
hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit und der Vermeidung gesundheitlicher Gefaehrdungen
genuegen. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer andere untertaegige Betriebe im Rahmen der
Sicherheitserfordernisse. Duerfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von
Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulikfluessigkeiten verwendet werden, die
nicht den in Satz 2 aufgefuehrten Spezifikationen, Pruefbedingungen und Anforderungen
entsprechen, muessen zusaetzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der
erhoehten Gefahr von Braenden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.
(7) In grubengasfuehrenden untertaegigen Betrieben ist die Gewinnung unter
Beruecksichtigung der Ausgasung und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzufuehren.
Die durch Grubengas bedingten Gefahren sind soweit wie moeglich zu vermindern. Als
grubengasfuehrend gilt jeder untertaegige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge
freigesetzt werden kann, die die Bildung einer explosionsfaehigen Atmosphaere nicht
ausschliessen laesst.
(8) In untertaegigen Betrieben, in denen brennbare Staeube auftreten, ist die Ausbreitung
einer Staub- oder Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begrenzen. Ueber die
Anordnung der Explosionssperren hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmaessig
auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten. Kohlenstaeube
in untertaegigen Betrieben gelten als brennbar, es sei denn, dass nach dem Ergebnis
der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Staub keines der
erschlossenen Floeze eine Explosion weiterzuleiten vermag.
(9) In Bereichen von untertaegigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder
wassereinbruchgefaehrdet sind, muessen die Arbeiten so geplant und durchgefuehrt werden,
dass eine sicherheitsgerechte Ausfuehrung und der Schutz der Beschaeftigten soweit wie
moeglich gewaehrleistet sind. Es sind Massnahmen zu treffen, um
1. die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen,
2. die Beschaeftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher
Bereiche bewegen, zu schuetzen und
3. die Gefahren zu beherrschen.
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(10) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass
1. jeder Person fuer den Aufenthalt unter Tage ein fuer den jeweiligen Betrieb
geeigneter Selbstretter zur Verfuegung gestellt wird und eine Unterweisung ueber die
Benutzung erfolgt,
2. die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten werden und
3. ihr Zustand regelmaessig auf Einsatzfaehigkeit geprueft wird.
Unter Tage muss jede Person einen Selbstretter staendig bei sich tragen. Sauerstoff-
Selbstretter mit groesserem Gewicht duerfen staendig griffbereit in Reichweite abgelegt
werden.
(11) In jedem untertaegigen Betrieb sind angemessene organisatorische Massnahmen
zur schnellen und wirksamen Einleitung und Durchfuehrung von Rettungswerken zu
treffen. Fuer den Einsatz in jedem derartigen Betrieb muss eine ausreichende Anzahl
im Grubenrettungswesen theoretisch und praktisch unterwiesener Personen mit den
erforderlichen sachlichen Mitteln verfuegbar sein.
§ 16 Bewetterung untertaegiger Arbeitsstaetten
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass alle untertaegigen Arbeitsstaetten mit
einem ausreichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, dass eine Atmosphaere
aufrechterhalten bleibt, die
1. fuer Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,
2. den durch Explosionen und atembare Staeube bedingten Gefahren Rechnung traegt,
3. den Arbeitsbedingungen waehrend der Arbeitszeit unter Beruecksichtigung der
angewandten Arbeitsmethoden und der koerperlichen Beanspruchung der Beschaeftigten
angemessen ist.
(2) In grubengasfuehrenden untertaegigen Betrieben sowie in allen anderen untertaegigen
Betrieben, in denen die natuerliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen
nach Absatz 1 zu erfuellen, ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere
maschinelle Luefter sicherzustellen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um die
Stabilitaet und Kontinuitaet der Bewetterung zu gewaehrleisten. Fortlaufend zu ueberwachen
ist zumindest der vom Hauptluefter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung muss bei
unbeabsichtigtem Luefterstillstand warnen.
(3) In Arbeitsstaetten grubengasfuehrender untertaegiger Betriebe, die dem Hereingewinnen
von Bodenschaetzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. Fuer
Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet
und betrieben werden, wenn derartige Arbeitsstaetten in unmittelbarer Verbindung mit dem
Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt auch fuer andere Arbeitsstaetten, die ihrer Art nach
nicht durchgehend bewettert werden koennen.
(4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelmaessig zu messen; in
grubengasfuehrenden untertaegigen Betrieben gehoert hierzu auch die Konzentration
des Grubengases. Die Messergebnisse hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit
aufzubewahren.
(5) In grubengasfuehrenden untertaegigen Betrieben ist
1. in den Ausziehwegen von Arbeitsstaetten mit mechanisierter Gewinnung,
2. im Ortsbereich von nicht durchschlaegigen Betriebspunkten mit Vortriebsmaschinen
sowie
3. erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen
die Grubengaskonzentration staendig zu ueberwachen. Art und Umfang der Ueberwachung sind
entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
festzulegen.
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(6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem
Unternehmer anzufertigen, regelmaessig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb
verfuegbar zu halten.
§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
(1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geraete, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen,
die bei der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von
Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter Beruecksichtigung der vorgesehenen
Arbeit oder des vorgesehenen Einsatzzweckes auszuwaehlen und bereitzustellen. Er hat
dafuer zu sorgen, dass sie so errichtet, in Betrieb genommen und betrieben werden, dass
bei bestimmungsgemaesser Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschaeftigten
sichergestellt sind.
(2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer dafuer zu sorgen, dass
1. nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die mindestens den Vorschriften
des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 ueber
Mindestvorschriften fuer Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 393 S. 13), zuletzt geaendert durch
die Richtlinie 2001/45/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46), entsprechen,
2. bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Bestimmungen des Anhangs II dieser
Richtlinie eingehalten werden.
Arbeitsmittel, fuer die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen
festgelegt sind, duerfen nur bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen
entsprechen. Arbeitsmittel muessen von angemessener Festigkeit und frei von
offensichtlichen Maengeln sowie fuer den jeweiligen Einsatzzweck ausreichend bemessen,
leistungsfaehig und sicher sein. Sofern sie fuer Bereiche vorgesehen sind, in denen die
Gefahr von Braenden oder Explosionen durch Entzuendung von Gasen, Daempfen, Nebeln oder
Staeuben besteht, muessen sie besonderen Sicherheitserfordernissen genuegen.
(3) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungsmassnahmen dafuer zu sorgen, dass
die Arbeitsmittel waehrend der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach
Absatz 2 entsprechen. Dies gilt auch fuer Sicherheitseinrichtungen. Fuer die
Instandhaltungsmassnahmen und die systematische Pruefung und Erprobung fuer die Sicherheit
bedeutsamer Maschinen, Geraete, Apparate, maschineller und elektrischer Anlagen
einschliesslich der Sicherheitseinrichtungen hat er einen Plan aufzustellen, regelmaessig
auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten; im Falle
aussergewoehnlicher Betriebsereignisse mit moeglichen schaedigenden Auswirkungen auf
die Sicherheit eines Arbeitsmittels ist dieses einer ausserordentlichen Pruefung zu
unterziehen. Alle in Betracht kommenden Arbeiten sind durch sachkundige Personen
vorzunehmen. Die Durchfuehrung von Pruefungen und Erprobungen nach Satz 3 sowie deren
Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten, die eine angemessene Zeit aufzubewahren
ist. Werden Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis
ueber die Durchfuehrung der letzten Pruefung beizufuegen.
(4) Ist es nicht moeglich, den nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ermittelten Gefaehrdungen
allein durch geeignete Arbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zusaetzliche
Massnahmen fuer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschaeftigen zu treffen.
Hierzu zaehlen Sicherheitseinrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und sicherheitsgerechte
Abschaltsysteme. Betaetigungssysteme, die Einfluss auf die Sicherheit haben, muessen
deutlich erkennbar sein und ein Ein- und Ausschalten ohne Gefaehrdung der Beschaeftigen
ermoeglichen.
(5) Unbeschadet der Massnahmen nach Absatz 4 hat der Unternehmer zur Vermeidung
besonderer Gefahren dafuer zu sorgen, dass
1. Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Beschaeftigten benutzt werden,
2. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten nur von hierzu beauftragten
Personen durchgefuehrt werden.
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(6) Besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 89/655/EWG,
geaendert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr.
L 335 S. 28), die den Beschaeftigten am 5. Dezember 1998 bereits zur Verfuegung stehen
und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren Anforderungen als
den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten entsprechen duerfen, muessen spaetestens zum 5.
Dezember 2002 den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen.
§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persoenlichen Schutzausruestungen
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass persoenliche Schutzausruestungen
bereitgestellt und benutzt werden, wenn die Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ergeben hat, dass Gefahren fuer die Beschaeftigten durch andere
Massnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden koennen. Als persoenliche
Schutzausruestungen gelten Ausruestungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung
ueber das Inverkehrbringen von persoenlichen Schutzausruestungen.
(2) Die persoenlichen Schutzausruestungen sind unter Beruecksichtigung der festgestellten
Gefahren, der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der
Expositionshaeufigkeit sowie der ergonomischen Anforderungen auszuwaehlen. Ihre Eignung
ist fuer den jeweiligen Anwendungsfall zu bewerten.
(3) Der Unternehmer darf nur persoenliche Schutzausruestungen bereitstellen,
1. die den Anforderungen der Verordnung ueber das Inverkehrbringen von persoenlichen
Schutzausruestungen entsprechen und
2. deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt worden ist.
Nummer 2 gilt nicht fuer persoenliche Schutzausruestungen, die fuer Arbeiten bereitgestellt
werden, fuer die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewaehlt worden sind.
(4) Die persoenliche Schutzausruestung ist grundsaetzlich fuer den individuellen Gebrauch
bereitzustellen. Erfordern die Umstaende, dass eine persoenliche Schutzausruestung von
mehreren Beschaeftigten benutzt wird, hat der Unternehmer durch geeignete Massnahmen
dafuer zu sorgen, dass sich fuer den jeweiligen Benutzer keine gesundheitlichen oder
hygienischen Probleme ergeben.
(5) Die persoenliche Schutzausruestung ist dem Benutzer in angemessener Form und
Groesse kostenlos bereitzustellen. Komplexe persoenliche Schutzausruestungen gemaess § 7
der Verordnung ueber das Inverkehrbringen von persoenlichen Schutzausruestungen sind
dem Benutzer individuell anzupassen. Werden mehrere persoenliche Schutzausruestungen
gleichzeitig von einem Beschaeftigten benutzt, muessen diese Schutzausruestungen
aufeinander abgestimmt werden, ohne dass dadurch die Schutzwirkung der
Einzelausruestungen beeintraechtigt wird.
(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Ersatzmassnahmen
ist dafuer zu sorgen, dass die persoenlichen Schutzausruestungen waehrend der gesamten
Benutzungsdauer uneingeschraenkt wirksam und hygienisch einwandfrei bleiben.
(7) Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der ausgewaehlten persoenlichen
Schutzausruestungen zu ueberzeugen und erforderlichenfalls getroffene Massnahmen erneut
zu pruefen und anzupassen. Werden Beschaeftigte infolge der zu verrichtenden Arbeit
und der dabei benutzten persoenlichen Schutzausruestungen besonderen koerperlichen
Belastungen ausgesetzt, hat der Unternehmer zu pruefen, ob zur Gewaehrleistung ihres
Gesundheitsschutzes weitere Massnahmen erforderlich sind.
§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) Der Unternehmer hat zu gewaehrleisten, dass Risiken und Gefahren fuer Sicherheit und
Gesundheit an Arbeitsplaetzen unter Beruecksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung
von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die
Risiken und Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch
arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend
begrenzt werden koennen. Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muss den
Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen.
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(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die fuer den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See-
und Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.
(3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni
1994 an Arbeitsplaetzen verwendet wurde, muss spaetestens bis zum 24. Dezember 1996 den
Mindestvorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.
§ 20 Praeventivmedizinische Ueberwachung
Der Unternehmer hat zu gewaehrleisten, dass die Gesundheit der Beschaeftigten in
Abhaengigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter
Weise ueberwacht wird. Fuer die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die
§§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der
Festlandsockel-Bergverordnung massgebend.
§ 21 Pflichten der Beschaeftigten
(1) Die Beschaeftigten sind verpflichtet, nach ihren Moeglichkeiten sowie gemaess der
Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers fuer ihre Sicherheit und Gesundheit
Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschaeftigten auch fuer die Sicherheit
und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei
der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschaeftigten insbesondere
1. Maschinen, Geraete, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge
und Arbeitsstoffe bestimmungsgemaess zu benutzen,
2. Schutzvorrichtungen bestimmungsgemaess zu verwenden, nicht ausser Betrieb zu setzen,
willkuerlich zu veraendern oder umzustellen,
3. die ihnen zur Verfuegung gestellte persoenliche Schutzausruestung bestimmungsgemaess
zu benutzen, an einem dafuer vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch
Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemaessen Zustand zu pruefen und erkannte Maengel
unverzueglich zu melden.
(3) Die Beschaeftigten haben dem Unternehmer oder der zustaendigen verantwortlichen
Person jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr fuer die Sicherheit
und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverzueglich zu
melden. Sie sollen diese auch der Fachkraft fuer Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt
sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft fuer Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt
haben sie den Unternehmer nachhaltig darin zu unterstuetzen, dass dieser seinen Pflichten
nachkommen kann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschaeftigten bei der
Arbeit zu gewaehrleisten und entsprechend den behoerdlichen Auflagen zu erfuellen.
§ 22 Rechte der Beschaeftigten
Die Beschaeftigten sind berechtigt,
1. dem Unternehmer Vorschlaege zu allen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen,
2. sich an die zustaendige Behoerde und den technischen Aufsichtsdienst des zustaendigen
Traegers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund
konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Unternehmer getroffenen
Massnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewaehrleisten, und der Unternehmer ihren darauf
gerichteten Beschwerden nicht abhilft,
3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren
Arbeitsplatz zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Beschaeftigter
dem nicht entgegenstehen.
Den Beschaeftigten duerfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine
Nachteile entstehen.
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§ 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfaellen
(1) Der Unternehmer hat fuer die Entsorgung von Abfaellen, die unmittelbar beim
Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhaengenden Lagerung von
Bodenschaetzen auf dem Festland und im Bereich der Kuestengewaesser anfallen (bergbauliche
Abfaelle), unbeschadet der Vorschriften ueber die Betriebsplanpflicht fuer die Errichtung,
Fuehrung und Einstellung des Betriebes geeignete Massnahmen zu treffen, um Auswirkungen
auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken fuer die menschliche Gesundheit so
weit wie moeglich zu vermeiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand der Technik
im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes
und der Umweltbedingungen am Standort zu beruecksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten
Technik wird hierdurch nicht vorgeschrieben.
(2) Der Unternehmer hat fuer die Entsorgung von bergbaulichen Abfaellen einen
Abfallbewirtschaftungsplan gemaess Anhang 5 aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der
zustaendigen Behoerde rechtzeitig, spaetestens zwei Wochen vor Aufnahme der Taetigkeiten,
anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fuenf Jahre zu
ueberpruefen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung
oder der bergbauliche Abfall wesentlich veraendert hat. Anpassungen nach Satz 2 sind der
zustaendigen Behoerde anzuzeigen.
(3) Betriebsplaene fuer die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von
Abfallentsorgungseinrichtungen muessen den zusaetzlichen Anforderungen gemaess Anhang
6 entsprechen. Betriebsplaene fuer die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen,
die der Ablagerung von ungefaehrlichen nicht inerten bergbaulichen Abfaellen dienen,
sind von der zustaendigen Behoerde auszulegen. Die Vorschriften des § 48 Abs. 2
Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten fuer Abfallentsorgungseinrichtungen nach
Satz 2 entsprechend. Fuer Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A hat der
Unternehmer unbeschadet der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er in der
Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu
erbringen. Wird ueber das Vermoegen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eroeffnet,
so ist die zustaendige Behoerde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit
berechtigt. Fuer die Verbringung von bergbaulichen Abfaellen in Abbauhohlraeume gemaess
Satz 8 hat der Unternehmer erforderlichenfalls Massnahmen zur Stabilisierung der
Abfaelle, zur Vermeidung einer Verschmutzung der Gewaesser und des Bodens sowie
zur Ueberwachung in entsprechender Anwendung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen.
Abfallentsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer ausgewiesener Bereich fuer die
Sammlung oder Ablagerung von festen, fluessigen, geloesten oder in Suspension gebrachten
bergbaulichen Abfaellen,
1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 15. Maerz 2006 ueber die Bewirtschaftung von Abfaellen
aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Aenderung der Richtlinie 2004/35/EG
(ABl. EU Nr. L 102 S. 15) erfuellt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie
A) oder die abzulagernden bergbaulichen Abfaelle im Abfallbewirtschaftungsplan als
gefaehrlich beschrieben sind,
2. wenn die bergbaulichen Abfaelle gefaehrlich sind und unerwartet anfallen und wenn die
vorgesehene Lagerung sechs Monate ueberschreitet,
3. wenn die bergbaulichen Abfaelle nicht gefaehrlich und nicht inert sind und wenn die
vorgesehene Lagerung ein Jahr ueberschreitet,
4. wenn die bergbaulichen Abfaelle als unverschmutzter Boden oder Inertabfaelle anfallen
und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre ueberschreitet,
5. wenn die bergbaulichen Abfaelle beim Aufsuchen anfallen und nicht gefaehrlich sind
und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre ueberschreitet oder
6. wenn die bergbaulichen Abfaelle beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf
anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre ueberschreitet.
Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbauhohlraeume, in die bergbauliche Abfaelle
zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung
verbracht werden.
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(4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb
waren, muessen bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absaetze 1 bis 5 erfuellen; das
gilt nicht fuer Absatz 3 Satz 4, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Absaetze 2
bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht fuer Abfallentsorgungseinrichtungen, die
– die Annahme von Abfaellen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
– im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den zur Anwendung kommenden
Vorschriften oder von der zustaendigen Behoerde genehmigten Programmen abzuschliessen
und
– bis zum 31. Dezember 2010 tatsaechlich stillgelegt werden.
(5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht Betriebsbereich
oder Teil eines Betriebsbereichs gemaess § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ist, muss der Notfallplan gemaess § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusaetzlichen Anforderungen
gemaess Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer
hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung nach Satz 1 der zustaendigen
Behoerde die fuer die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrplaene erforderlichen
Informationen zu uebermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von
den Auswirkungen eines Stoerfalls betroffen werden kann, hat der Unternehmer der
zustaendigen Behoerde eine entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen der fuer die
Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrplaene erforderlichen Informationen
zur Weiterleitung an die zustaendige Behoerde des anderen Staates zur Verfuegung zu
stellen. Die Informationen nach Satz 2 muessen zumindest die Angaben gemaess Anhang
I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthalten. Der Unternehmer hat die Angaben
gemaess Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG der Oeffentlichkeit zugaenglich
zu machen. Die Informationen nach Satz 2 sind alle drei Jahre zu ueberpruefen. Soweit
sich bei der Ueberpruefung Aenderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich
der mit einem Stoerfall verbundenen Gefahren haben koennen, hat der Unternehmer die
Informationen unverzueglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den Saetzen 2 bis 5
gelten entsprechend.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer das Einleiten von Wasser und das
Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser, soweit dies nach § 36 Abs. 6 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes zulaessig ist. Die Absaetze 2 bis 5 gelten nicht
1. fuer die Entsorgung von nicht gefaehrlichem Abfall, der beim Aufsuchen von
Bodenschaetzen, ausgenommen von Oel und von Evaporiten ausser Gips und Anhydrit,
anfaellt,
2. fuer die Entsorgung von Abfall einschliesslich unverschmutztem Boden, der beim
Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfaellt.
Die Absaetze 3 bis 5 gelten nicht fuer die Entsorgung von Inertabfaellen und
unverschmutztem Boden, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von
Bodenschaetzen anfallen, sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der
Kategorie A abgelagert werden; die Anforderungen gemaess Anhang 6 Nr. 2 und 3 sind
einzuhalten.
§ 23 Uebertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich fuer ihn aus dieser Verordnung ergeben,
ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen uebertragen.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass Anzahl
oder Namen der anwesenden Beschaeftigten oder Personen feststellbar sind.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument erstellt wird,
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2. entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig
ueberarbeitet,
3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 ueber die Beaufsichtigung durch
verantwortliche oder fuer die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 einen Beschaeftigten nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschaeftigten nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
unterweist,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen Faellen die Unterweisung zu
wiederholen oder durch praktische Uebungen zu ergaenzen ist,
7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschaeftigten nicht anhoert,
8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,
9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafuer sorgt, dass Sprengstoffe,
Zuendmittel oder Sprengzubehoer nur von fachkundigen und hiermit beauftragten
Personen aufbewahrt, befoerdert oder verwendet werden oder fuer die vorgesehene
Arbeitsstaette oder den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,
10. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass Unterkuenfte oder
Aufenthaltsraeume mindestens zwei Notausgaenge aufweisen,
11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass ein untertaegiger Betrieb
ueber mindestens zwei Wege mit der Oberflaeche verbunden ist oder diese Wege mit
mechanischen Befoerderungsmitteln ausgeruestet sind,
12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass eine Arbeitsstaette auf
mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann,
13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafuer sorgt, dass Ausbau eingebracht
oder instandgehalten wird,
14. entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafuer sorgt, dass ein Selbstretter zur
Verfuegung gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt,
15. entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafuer sorgt, dass eine untertaegige Arbeitsstaette in der
vorgeschriebenen Weise bewettert wird,
16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet oder
17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche
landesrechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang 1 (zu den §§ 11 und 12)
Gemeinsame Anforderungen fuer Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1476 - 1479;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1 Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheitsgefaehrdende Atmosphaere und
Brandschutz
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1.1 Allgemeines
1.1.1 Der Unternehmer hat geeignete Massnahmen zu treffen, um
1.1.1.1 beurteilen zu koennen, ob explosionsfaehige oder gesundheitsgefaehrdende
Stoffe in der Atmosphaere vorhanden sind und
1.1.1.2 ihre Konzentration messen zu koennen.
1.1.2 Nach Massgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 sind Ueberwachungseinrichtungen zur automatischen und
kontinuierlichen Messung der Gaskonzentrationen an bestimmten Stellen,
automatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur automatischen Abschaltung
von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren einzubauen und
zu betreiben. In den Faellen, in denen Messungen automatisch durchgefuehrt
werden, hat der Unternehmer die Messergebnisse aufzuzeichnen und eine
angemessene Zeit aufzubewahren.
1.1.3 In Arbeitsstaetten, in denen brennbare Staeube auftreten, sind Vorkehrungen
zu treffen, um Ablagerungen derartiger Staeube zu verringern, zu entfernen,
zu neutralisieren oder zu binden.
1.1.4 In brand- und explosionsgefaehrdeten Bereichen ist das Rauchen verboten.
Nicht zulaessig sind ferner der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten
von Arbeiten, von denen eine Entzuendungsgefahr ausgehen kann. Das Verbot
nach Satz 2 gilt nicht, wenn ausreichende vorbeugende Massnahmen gegen das
Entstehen von Braenden oder Explosionen getroffen werden.
1.1.5 Fuer untertaegige Betriebe, die Grubengas fuehren oder brennbare Staeube
aufweisen, gilt an Stelle der Nummer 1.1.4 folgendes:
1.1.5.1 Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse
und jegliche Gegenstaende zur Erzeugung offener Flammen mit sich zu fuehren.
1.1.5.2 Brennschneiden und Schweissen sowie andere vergleichbare Taetigkeiten
sind nur in Ausnahmefaellen vorbehaltlich besonderer Massnahmen zur
Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten zulaessig.
1.2 Explosionsschutz
1.2.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausruestung, Inbetriebnahme, dem Betreiben
und der Instandhaltung von Arbeitsstaetten hat der Unternehmer entsprechend
dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
geeignete Vorkehrungen zu treffen, um
1.2.1.1 das Entstehen und Ansammeln explosionsfaehiger Gas- und explosionsfaehiger
Staub-Luftgemische zu verhindern,
1.2.1.2 die Zuendung explosionsfaehiger Gas- und explosionsfaehiger Staub-
Luftgemische zu verhindern,
1.2.1.3 die Ausbreitung von Braenden und Explosionen zu verhindern und zu
bekaempfen,
1.2.1.4 die Auswirkungen von Explosionen so zu verringern, dass Beschaeftigte
moeglichst nicht gefaehrdet werden.
1.2.2 Ueber die Massnahmen und Einrichtungen zum Explosionsschutz hat der
Unternehmer einen Explosionsschutzplan aufzustellen, regelmaessig auf den
neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten.
1.3 Schutz gegen gesundheitsgefaehrdende Atmosphaere
1.3.1 In den Faellen, in denen sich gesundheitsgefaehrdende Stoffe in der
Atmosphaere angesammelt haben oder ansammeln koennen, hat der Unternehmer
entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Massnahmen vorzusehen, damit keine Gefahr
fuer die Beschaeftigten entsteht. Derartige Stoffe sind am Entstehungsort
abzusaugen, niederzuschlagen oder anderweitig zu beseitigen. Wenn dies
nicht moeglich ist, sind Ansammlungen auf ein zulaessiges Mass zu verduennen.
1.3.2 Fuer Bereiche, in denen Beschaeftigte gesundheitsgefaehrdenden Stoffen oder
gesundheitsgefaehrdenden Gasen in der Atmosphaere ausgesetzt sein koennen,
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muessen geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeraete in ausreichender
Anzahl verfuegbar sein. Die Geraete sind angemessen aufzubewahren und so
instandzuhalten, dass sie einsatzbereit bleiben. Fuer ihre Benutzung muss
eine ausreichende Anzahl von sachkundigen Personen an der Arbeitsstaette
zur Verfuegung stehen.
1.3.3 Soweit toxische oder andere schaedliche Gase in gesundheitsgefaehrdender
Konzentration in der Atmosphaere vorhanden sind oder sein koennen, muss
der Unternehmer einen Plan aufstellen, in dem die vorbeugenden Massnahmen
und die erforderliche Schutzausruestung eingehend festzulegen sind
(Gasschutzplan). Den Plan hat er regelmaessig auf den neuesten Stand zu
bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten.
1.3.4 (weggefallen)
1.4 Brandschutz
1.4.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausruestung, Inbetriebnahme, dem Betreiben
und der Instandhaltung von Arbeitsstaetten hat der Unternehmer nach Massgabe
des Ergebnisses der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz
5 Nr. 1 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch
und die Ausbreitung von Braenden sowie zu deren Erkennung und Bekaempfung
zu treffen. Dabei ist auch Gefahren durch brennbare Staeube Rechnung zu
tragen. Fuer den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekaempfung
zu gewaehrleisten.
1.4.2 Arbeitsstaetten muessen mit geeigneten Feuerloescheinrichtungen und
erforderlichenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
1.4.3 Nichtselbsttaetige Feuerloescheinrichtungen muessen leicht zu erreichen, zu
handhaben und gegen Beschaedigungen gesichert sein.
1.4.4 Feuerloescheinrichtungen sind als solche an geeigneten Stellen und
dauerhaft entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.
1.4.5 Ueber die Massnahmen und Einrichtungen zum Brandschutz hat der Unternehmer
einen Brandschutzplan aufzustellen, regelmaessig auf den neuesten Stand zu
bringen und im Betrieb verfuegbar zu halten.
2 Fluchtwege und Notausgaenge
2.1 Alle Arbeitsplaetze muessen bei Gefahr von den Beschaeftigten schnell und
sicher verlassen werden koennen. Durchgaenge und Tore, die zu Fluchtwegen
und Notausgaengen fuehren, duerfen nicht durch Gegenstaende versperrt sein.
2.2 Fluchtwege und Notausgaenge muessen
2.2.1 frei von Hindernissen bleiben,
2.2.2 auf moeglichst kurzem Weg ins Freie, in einen sicheren Bereich, zu einem
sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle fuehren, von denen aus
die Beschaeftigten in Sicherheit gebracht werden koennen.
2.3 Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgaenge
haben sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der
Arbeitsstaetten sowie der hoechstmoeglichen Anzahl der dort anwesenden
Personen zu richten.
2.4 Tueren von Notausgaengen muessen sich nach aussen oeffnen. Wenn dies nicht
moeglich oder aus Sicherheitserfordernissen nicht vertretbar ist, muessen
sie als Schiebetueren ausgebildet sein. Die Tueren muessen im Notfall von
innen leicht und unmittelbar von jeder Person geoeffnet werden koennen.
2.5 Fluchtwege und Notausgaenge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist,
muessen fuer den Fall, dass die Beleuchtung ausfaellt, ueber eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung verfuegen.
2.6 Fluchtwege und Notausgaenge sind als solche entsprechend Anhang 4 zu
kennzeichnen.
3 Rettungs- und Fluchteinrichtungen
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3.1 Rettungs- und Fluchteinrichtungen sind leicht zugaenglich an geeigneten
Stellen in einem ordnungsgemaessen Zustand bereitzuhalten. Sie sind
entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.
3.2 Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tatsaechlich oder moeglicherweise
auftretender Atmosphaere mit hohen Schadstoffkonzentrationen oder
Sauerstoffmangel sind geeignete Selbstretter fuer den unmittelbaren Einsatz
am Arbeitsplatz vorzusehen. Fuer untertaegige Betriebe gilt § 15 Abs. 10.
4 Sicherheitsuebungen
4.1 Die Beschaeftigten sind theoretisch und erforderlichenfalls auch praktisch
darin zu unterweisen, welche Massnahmen sie in einem Notfall zu ergreifen
haben.
4.2 An normalerweise belegten Arbeitsstaetten oder in Uebungsstaetten sind in
regelmaessigen Zeitabstaenden Sicherheitsuebungen durchzufuehren. Bei diesen
muessen insbesondere
4.2.1 die Beschaeftigten, denen fuer den Notfall Aufgaben zugewiesen sind, die
den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungseinrichtungen
erfordern, unter Beruecksichtigung von Art und Groesse des Betriebes
sowie arbeitsplatzspezifischer Merkmale in der Ausuebung ihrer Aufgaben
unterwiesen werden; dabei ist ihr Kenntnisstand zu pruefen,
4.2.2 die in Betracht kommenden Beschaeftigten auch die sachgerechte Benutzung,
Handhabung und Bedienung der Rettungs- und Fluchteinrichtungen einueben
koennen.
5 Einrichtungen und Raeume fuer die Erste Hilfe
5.1 Vorkehrungen fuer die Erste Hilfe muessen in personeller und sachlicher
Hinsicht auf die Art der ausgeuebten Taetigkeiten abgestimmt sein. Derartige
Vorkehrungen sind fuer alle Arbeitsstaetten zu treffen, in denen die
Arbeitsbedingungen dies erfordern.
5.2 Je nach Art der Taetigkeit und Groesse des Betriebes sind ein oder mehrere
Raeume fuer die Erste Hilfe vorzuhalten. Diese muessen mit den jeweils
erforderlichen Geraeten, Mitteln und Materialien ausgestattet und leicht
fuer Personen mit Krankentragen zugaenglich sein. In den Raeumen ist eine
Anleitung fuer Erste Hilfe bei Unfaellen gut sichtbar auszuhaengen.
5.3 Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muss ferner ueberall dort aufbewahrt werden, wo
die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die Aufbewahrungsstellen
muessen gut erreichbar sein.
5.4 Eine angemessene Anzahl von Beschaeftigten ist in der Benutzung der
bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausruestung zu schulen.
5.5 Die Raeume fuer die Erste Hilfe und die Aufbewahrungsstellen fuer die Erste-
Hilfe-Ausstattung muessen als solche entsprechend Anhang 4 gekennzeichnet
sein.
6 Verkehrswege
6.1 Arbeitsstaetten muessen gefahrlos zu erreichen sein und im Notfall schnell
und sicher verlassen werden koennen.
6.2 Verkehrswege, einschliesslich Treppen, fest angebrachten Leitern und
Laderampen, muessen so berechnet, bemessen und angelegt sein, dass sie
je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren
werden koennen und in der Naehe beschaeftigte Personen nicht gefaehrdet
werden.
6.3 Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- oder Gueterverkehr
dienen, hat sich nach der Anzahl der moeglichen Benutzer und der Art
des Betriebes zu richten. Werden Befoerderungsmittel auf Verkehrswegen
verwendet, so muss fuer Fussgaenger ein ausreichender Sicherheitsabstand
gewahrt oder es muessen andere gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen
getroffen werden.
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6.4 Verkehrswege fuer Fahrzeuge muessen an Tueren, Toren, Fussgaengerwegen,
Durchgaengen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeifuehren.
6.5 Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege muessen deutlich
gekennzeichnet sein.
6.6 Fuer alle im Betrieb benutzten Fahrzeuge sind die erforderlichen
Verkehrsregelungen festzulegen.
7 Arbeitsstaetten im Freien
7.1 Arbeitsplaetze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen
im Freien, die von den Beschaeftigten waehrend ihrer Taetigkeit benutzt
oder betreten werden, sind so zu gestalten, dass sie sicher begangen und
befahren werden koennen.
7.2 Die Arbeitsplaetze sind nach Moeglichkeit so einzurichten, dass die
Beschaeftigten
7.2.1 gegen Witterungseinfluesse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von
Gegenstaenden geschuetzt sind,
7.2.2 weder Geraeuschen mit einem fuer die Gesundheit unzutraeglichen Laermpegel
noch schaedlichen Wirkungen von aussen, wie Gasen, Daempfen, Staeuben,
ausgesetzt sind,
7.2.3 bei Gefahr schnell ihren Arbeitsplatz verlassen koennen oder ihnen schnell
Hilfe geleistet werden kann,
7.2.4 nicht ausgleiten oder abstuerzen koennen.
8 Natuerliche und kuenstliche Beleuchtung
8.1 Jede Arbeitsstaette ist so auszuleuchten, dass die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz der Beschaeftigten ausreichend gewaehrleistet sind.
8.2 Arbeitsstaetten in Raeumen muessen moeglichst ausreichend Tageslicht erhalten
und unter Beruecksichtigung der natuerlichen Lichtverhaeltnisse mit einer
der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschaeftigten angemessenen
kuenstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Arbeitsplaetze im Freien muessen
in dem sicherheitsgemaessen Umfang kuenstlich beleuchtet werden, wenn das
Tageslicht nicht ausreicht.
8.3 Die Beleuchtung der Arbeitsraeume und Verbindungswege muss so angebracht
sein, dass aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr fuer die
Beschaeftigten entsteht.
8.4 In Arbeitsstaetten, in denen die Beschaeftigten bei Ausfall der
kuenstlichen Beleuchtung Gefahren ausgesetzt sind, muss eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Erforderlichenfalls sind tragbare
Leuchten fuer jeden Beschaeftigten zur Verfuegung zu stellen.
8.5 Fuer untertaegige Arbeitsstaetten gilt an Stelle der Nummern 8.1 bis 8.4
folgendes:
8.5.1 Der Unternehmer hat jedem Beschaeftigten eine tragbare elektrische Leuchte
zur Verfuegung zu stellen, die fuer den Verwendungszweck geeignet ist. Jeder
Beschaeftigte muss die Leuchte mit sich fuehren.
8.5.2 Die Arbeitsplaetze muessen moeglichst mit einer der Sicherheit und dem
Gesundheitsschutz der Beschaeftigten angemessenen kuenstlichen Beleuchtung
ausgestattet sein.
8.5.3 Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass daraus keine Unfallgefahr fuer
die Beschaeftigten entsteht.
9 Sanitaereinrichtungen
9.1 Umkleideraeume, Kleiderablage
9.1.1 Den Beschaeftigten sind geeignete Umkleideraeume zur Verfuegung zu stellen,
wenn sie bei ihrer Taetigkeit besondere Arbeitskleidung tragen muessen und
es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gruenden nicht zuzumuten ist,
sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleideraeume muessen leicht
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zugaenglich, ausreichend bemessen und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet
sein.
9.1.2 Die Umkleideraeume muessen mit abschliessbaren Vorrichtungen ausgestattet
sein, in denen jeder Beschaeftigte seine Kleidung waehrend der Arbeitszeit
aufbewahren kann. Fuer Arbeitskleidung und Strassenkleidung sind
getrennte Aufbewahrungsmoeglichkeiten vorzusehen, wenn dies nach der
Art der Taetigkeit erforderlich ist. Es ist dafuer zu sorgen, dass nasse
Arbeitskleidung getrocknet werden kann.
9.1.3 Fuer Frauen und Maenner sind getrennte Umkleideraeume oder ist eine getrennte
Benutzung dieser Raeume vorzusehen.
9.1.4 Wenn Umkleideraeume nach Nummer 9.1.1 nicht erforderlich sind, muss fuer
jeden Beschaeftigten eine Kleiderablage vorhanden sein.
9.2 Duschen, Waschgelegenheiten, Toiletten in der Naehe des Arbeitsplatzes
9.2.1 Den Beschaeftigten sind in der Naehe des Arbeitsplatzes oder der
Umkleideraeume in ausreichender Anzahl geeignete Duschen in besonderen
Raeumen zur Verfuegung zu stellen, wenn es die Art der Taetigkeit oder
gesundheitliche Gruende erfordern. Die Duschraeume muessen so bemessen
sein, dass der einzelne Beschaeftigte sich den hygienischen Erfordernissen
entsprechend ungehindert reinigen kann. Die Duschen muessen hygienisch
einwandfreies, fliessendes kaltes und warmes Wasser haben.
9.2.2 In den Faellen, in denen Duschen nicht erforderlich sind, muessen
ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit hygienisch
einwandfreiem, kaltem und warmem Wasser in der Naehe des Arbeitsplatzes und
der Umkleideraeume vorhanden sein.
9.2.3 Den Beschaeftigten sind in der Naehe der Arbeitsplaetze, der Pausenraeume
und der Duschen oder Waschgelegenheiten besondere Raeume mit einer
ausreichenden Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfuegung zu
stellen. Bei untertaegigen Betrieben koennen sich die in Satz 1 genannten
Sanitaereinrichtungen, mit Ausnahmen von Toiletten, ueber Tage befinden.
9.2.4 Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideraeume, die voneinander
getrennt sind, muessen untereinander leicht erreichbar sein.
9.2.5 Fuer Frauen und Maenner sind getrennte Duschraeume oder Waschgelegenheiten
und getrennte Toiletten einzurichten. Zumindest muss eine getrennte
Benutzung dieser sanitaeren Einrichtungen moeglich sein.
10 Schutz bei der manuellen Handhabung von Lasten
10.1 Kann die manuelle Handhabung von Lasten (Befoerdern oder Abstuetzen von
Lasten durch menschliche Kraft) nicht vermieden werden, obwohl Massnahmen
nach § 14 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung getroffen worden sind, hat
der Unternehmer moeglichst im vorhinein fuer eine Beurteilung der Art der
jeweiligen Handhabungsvorgaenge zu sorgen und die Arbeitsstaette oder die
Arbeit so zu gestalten oder geeignete Arbeitsmittel so einzusetzen, dass
eine Gefaehrdung der Beschaeftigten durch die manuelle Handhabung von Lasten
auf ein Mindestmass beschraenkt wird.
10.2 Bei der Bewertung der manuellen Handhabungsvorgaenge hat der Unternehmer
folgende Kriterien zu beachten:
10.2.1 im Hinblick auf die von den Beschaeftigten zu erfuellende Arbeitsaufgabe
insbesondere
10.2.1.1 die erforderliche Koerperhaltung oder Koerperbewegung, vor allem
Drehbewegung,
10.2.1.2 die Entfernung der Last vom Koerper,
10.2.1.3 die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu ueberbrueckende
Entfernung,
10.2.1.4 das Ausmass, die Haeufigkeit und die Dauer des erforderlichen
Kraftaufwandes,
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10.2.1.5 eine moegliche ploetzliche Bewegung der Last,
10.2.1.6 das Arbeitstempo infolge eines nicht durch den Beschaeftigten zu aendernden
Arbeitsablaufs und
10.2.1.7 die zur Verfuegung stehende Erholungs- oder Ruhezeit;
10.2.2 im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
10.2.2.1 ihr Gewicht, ihre Form und Groesse,
10.2.2.2 die Lage der Zugriffsstellen,
10.2.2.3 die Schwerpunktslage und
10.2.2.4 die Moeglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung;
10.2.3 im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der
Arbeitsumgebung insbesondere
10.2.3.1 den in vertikaler Richtung zur Verfuegung stehenden Platz und Raum,
10.2.3.2 den Hoehenunterschied ueber verschiedene Ebenen,
10.2.3.3 die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
10.2.3.4 die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilitaet der Standflaeche und
10.2.3.5 die Beleuchtung.
11 Schutz besonderer Personengruppen
11.1 Soweit schwangere Frauen und stillende Muetter beschaeftigt werden, sind
geeignete Moeglichkeiten zu schaffen, damit sie sich zum Ausruhen hinlegen
koennen.
11.2 Bei Beschaeftigung von Behinderten muessen die in Betracht kommenden
Arbeitsstaetten entsprechend gestaltet sein. Dies gilt insbesondere fuer die
Arbeitsplaetze selbst sowie fuer Tueren, Verbindungswege, Treppen, Duschen,
Waschgelegenheiten und Toiletten.
11.3 Nichtraucherschutz
11.3.1 Der Unternehmer hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit
die nicht rauchenden Beschaeftigten in Arbeitsstaetten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschuetzt sind.
11.3.2 In Arbeitsstaetten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer Schutzmassnahmen
nach Nummer 11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes
und die Art der Beschaeftigung es zulassen.
Anhang 2 (zu § 12)
Zusaetzliche Anforderungen fuer Tagesanlagen im Zusammenhang mit
Taetigkeiten und Einrichtungen nach § 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1480 - 1481;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1 Stabilitaet und Festigkeit
Die Arbeitsstaetten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu betreiben, zu
ueberwachen und instandzuhalten, dass sie den zu erwartenden Umgebungsbedingungen
standhalten. Sie muessen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Konstruktion und
Festigkeit aufweisen.
2 Fussboeden, Waende, Decken und Daecher der Raeume
2.1 Die Fussboeden der Raeume duerfen keine Unebenheiten, Loecher oder gefaehrlichen
Neigungen aufweisen; sie muessen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Je nach der Art des Betriebes und der koerperlichen Taetigkeit der Beschaeftigten
muessen die Arbeitsstaetten dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, ueber eine
ausreichende Waermeisolierung verfuegen.
2.2 Die Oberflaeche der Fussboeden, Waende und Decken muss so beschaffen sein, dass sie
sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern laesst.
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2.3 Durchsichtige oder lichtdurchlaessige Waende, insbesondere Ganzglaswaende, in
Raeumen oder im Bereich von Arbeitsplaetzen und Verkehrswegen muessen deutlich
gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die
Arbeitsplaetze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschaeftigten unerwartet
nicht mit derartigen Waenden in Beruehrung kommen und bei ihrem Zersplittern nicht
verletzt werden koennen.
2.4 Der Zugang zu Daechern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden
Belastungswiderstand bieten, ist nur zulaessig, wenn durch besondere Massnahmen
Gefahren fuer die Beschaeftigten beim Betreten der Daecher und dem Verweilen auf
ihnen vermieden werden.
3 Raumabmessungen und Luftvolumen der Raeume 3.1
Grundflaeche, Hoehe und Luftvolumen eines Arbeitsraumes muessen so bemessen sein,
dass die Beschaeftigten ohne Beeintraechtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit
oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten koennen.
3.2 Der den Beschaeftigten am Arbeitsplatz zur Verfuegung stehende Raum muss so gross
sein, dass die Beschaeftigten bei ihrer Taetigkeit ausreichende Bewegungsfreiheit
haben und ihre Aufgaben sicher ausfuehren koennen.
4 Fenster, Oberlichter und Lueftungsvorrichtungen der Raeume
Fenster, Oberlichter und Lueftungsvorrichtungen, die geoeffnet, geschlossen,
verstellt und festgelegt werden koennen, sind so auszulegen, dass eine sichere
Handhabung gewaehrleistet ist. Sie duerfen nicht so angeordnet sein, dass sie in
geoeffnetem Zustand eine Gefahr fuer die Beschaeftigten darstellen. Die Reinigung
von Fenstern und Oberlichtern muss gefahrlos moeglich sein.
5 Tueren und Tore
5.1 Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausfuehrung verwendeten Werkstoffe und die
Abmessung der Tueren und Tore haben sich nach der Art und Nutzung der Raeume oder
Bereiche zu richten.
5.2 Durchsichtige Tueren muessen in Augenhoehe gekennzeichnet sein. Schwingtueren und -
tore muessen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. Bestehen durchsichtige
oder lichtdurchlaessige Flaechen von Tueren und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial
und ist zu befuerchten, dass sich Beschaeftigte beim Zersplittern der Flaechen
verletzen koennen, so sind diese Flaechen gegen Eindruecken zu schuetzen.
5.3 Schiebetueren sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen, Tueren und
Tore, die sich nach oben oeffnen, gegen unvermitteltes Herabfallen zu sichern.
5.4 Tueren im Verlauf von Fluchtwegen muessen angemessen gekennzeichnet sein. Sie
muessen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel oeffnen lassen. Solange
sich Beschaeftigte in der Arbeitsstaette befinden, muessen sich die Tueren oeffnen
lassen.
5.5 In unmittelbarer Naehe von Toren, die vorwiegend fuer den Fahrzeugverkehr bestimmt
sind, muessen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugaengliche Tueren fuer den
Fussgaengerverkehr vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der Durchgang fuer
Fussgaenger ungefaehrlich ist.
5.6 Kraftbetaetigte Tueren und Tore muessen ohne Gefaehrdung der Beschaeftigten
bewegt werden koennen. Sie muessen mit gut erkennbaren und leicht zugaenglichen
Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu oeffnen sein, sofern
sie sich bei Stromausfall nicht automatisch oeffnen.
5.7 Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder aehnliche Vorrichtungen
unterbunden, so muessen diese Ketten oder aehnlichen Vorrichtungen deutlich
sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder Warnzeichen gekennzeichnet sein.
6 Belueftung umschlossener Arbeitsraeume
6.1 In umschlossenen Arbeitsraeumen muss unter Beruecksichtigung der Arbeitsverfahren
und der koerperlichen Beanspruchung der Beschaeftigten in ausreichender Menge
gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden sein. In den Faellen, in denen
eine lueftungstechnische Anlage verwendet wird, muss diese jederzeit funktionsfaehig
sein. Eine Stoerung der lueftungstechnischen Anlage muss durch eine Warneinrichtung
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angezeigt werden, wenn dies mit Ruecksicht auf die Gesundheit der Beschaeftigten
erforderlich ist.
6.2 Klimaanlagen oder mechanische Belueftungseinrichtungen sind so zu betreiben,
dass die Beschaeftigten keinem stoerenden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen
oder Verunreinigungen in ihnen, die zur Beeintraechtigung der Atemluft und einer
unmittelbaren Gesundheitsgefaehrdung der Beschaeftigten fuehren koennten, muessen
rasch beseitigt werden.
7 Raumtemperatur
7.1 In den Arbeitsraeumen muss waehrend der Arbeitszeit unter Beruecksichtigung der
angewandten Arbeitsverfahren und der koerperlichen Beanspruchung der Beschaeftigten
eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
7.2 In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitaer-, Kantinen- und Sanitaetsraeumen muss die
Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Raeume entsprechen.
7.3 Fenster, Oberlichter und Glaswaende muessen je nach Art der Arbeit und
der Arbeitsstaette eine Abschirmung der Arbeitsstaetten gegen uebermaessige
Sonneneinstrahlung ermoeglichen.
8 Pausenraeume
8.1 Den Beschaeftigten ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfuegung zu
stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgruende, insbesondere die Art der
ausgeuebten Taetigkeit oder die Hoechstzahl der je Schicht anwesenden Beschaeftigten,
dies erfordern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beschaeftigten in Bueroraeumen oder
vergleichbaren Arbeitsraeumen taetig sind und dort gleichwertige Voraussetzungen
fuer eine Erholung waehrend der Pausen gegeben sind.
8.2 Pausenraeume muessen ausreichend bemessen und der Anzahl der Beschaeftigten
entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Die
Sitzgelegenheiten muessen mit Rueckenlehnen versehen sein. Der Laerm ist auf ein mit
dem Zweck dieser Raeume vertraegliches Mass zu reduzieren.
8.3 Fallen in der Arbeitszeit regelmaessig und haeufig Arbeitsbereitschaftszeiten an und
sind keine Pausenraeume vorhanden, so sind andere Raeume zur Verfuegung zu stellen,
in denen sich die Beschaeftigten waehrend der Dauer der Arbeitsbereitschaft
aufhalten koennen.
Anhang 3 (zu § 13)
Zusaetzliche Anforderungen fuer Arbeitsstaetten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2
im Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1482 - 1484
1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
1.1 Als zusaetzliche Anforderungen an das Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:
1.1.1 Die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstaette unter
Beruecksichtigung aller sie betreffenden Taetigkeiten bestehen und aus denen
sich Unfaelle mit moeglicherweise schweren Auswirkungen fuer Sicherheit und
Gesundheit der Beschaeftigten ergeben koennen, sind genau aufzufuehren.
1.1.2 Die Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden
Gefahren sind zu beurteilen.
1.1.3 Die Vorkehrungen, die zur Verhuetung von Unfaellen mit moeglicherweise schweren
Auswirkungen, zur Begrenzung des Unfallausmasses und zur wirksamen und
geordneten Raeumung der Arbeitsstaetten in Notfaellen erforderlich sind, muessen
eingehend dargelegt werden.
1.1.4 Es ist nachzuweisen, dass die Einhaltung aller Massnahmen zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten innerbetrieblich sichergestellt
ist.
2 Sicherheitsvorkehrungen fuer bestimmte Faelle
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2.1 Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstaetten nach Massgabe des Ergebnisses
der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Melde- und und
Schutzsysteme fuer Braende sowie Brandbekaempfungs- und Alarmsysteme einzubauen,
die den Gefahren angemessen sind. Hierzu koennen insbesondere zaehlen:
2.1.1 Brandmeldesysteme,
2.1.2 Feueralarmanlagen,
2.1.3 Feuerloeschleitungen,
2.1.4 Feuerwehrhydranten und -schlaeuche,
2.1.5 Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
2.1.6 automatische Sprinklersysteme,
2.1.7 Gasloeschsysteme,
2.1.8 Schaumloeschsysteme,
2.1.9 tragbare Feuerloescher,
2.1.10 Feuerwehrausruestung,
2.1.11 Brandschutzwaende zur Abtrennung brandgefaehrdeter Bereiche.
2.2 Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach Nummer 2.1 zusammenhaengenden
Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art vor
Unfalleinfluessen soweit wie moeglich zu schuetzen. Erforderlichenfalls sind
solche Systeme doppelt auszulegen.
2.3 Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3 muessen ueber im Notfall
einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verfuegen,
erforderlichenfalls auch ueber Kontrollstationen an sicheren Sammelpunkten und
an Ablegestationen.
2.4 Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in der Wirkung vergleichbaren
Sicherheitseinrichtungen muessen zusaetzlich zu den Geraeten und Anlagen nach §
13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet sein
2.4.1 zur Belueftung,
2.4.2 fuer die Notabschaltung von Geraeten, die eine Zuendung ausloesen koennen,
2.4.3 zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Fluessigkeiten oder des Entweichens
von Gasen,
2.4.4 fuer Brandschutz.
2.5 Auf Plattformen ist das akustische System durch Kommunikationssysteme
zu ergaenzen, die von ausfallgefaehrdeten Energiequellen unabhaengig sind.
Zu Kuesten- und Notdienststellen muessen Nachrichten durch geeignete
Kommunikationssysteme uebermittelt werden koennen.
2.6 Auf Plattformen sind Massnahmen zu treffen, damit Ablegestationen
und Sammelpunkte gegen Waerme und Rauch und, soweit moeglich, gegen
Explosionswirkungen geschuetzt sind und die Fluchtwege zu ihnen sowie die
von ihnen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben. Die Massnahmen muessen
so geartet sein, dass sie den Beschaeftigten ueber einen ausreichend langen
Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung
ermoeglichen. Plattformen, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden,
muessen spaetestens bis zum 1. Januar 2000 den Saetzen 1 und 2 entsprechen; eine
Anpassung ist sobald wie moeglich vorzunehmen.
2.7 Sammelpunkte und Ablegestationen muessen von den Unterkuenften und
Arbeitsbereichen aus leicht zugaenglich sein. Eine dieser Stellen ist mit
einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufgefuehrten Systeme und mit einem
Kommunikationssystem zu Kuesten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies
nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr.
1 erforderlich ist.
2.8 Die Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen
Beschaeftigten ist auf dem laufenden zu halten und auszuhaengen.
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2.9 Ein Verzeichnis der Beschaeftigten, denen im Notfall Sonderaufgaben zugewiesen
sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der Arbeitsstaette
auszuhaengen. Die Namen dieser Personen sind in schriftlichen Anweisungen nach
§ 7 festzuhalten.
2.10 Fuer die Arbeit an Bildschirmgeraeten und die manuelle Handhabung von Lasten im
Bereich des Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14 sowie § 17 Abs. 1 Nr. 6
der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
3 Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicherheitsuebungen
3.1 Neben der allgemeinen Schulung fuer Notfaelle muessen die Beschaeftigten eine
arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Massgabe des
Ergebnisses der Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr.
1 erhalten. Die in Betracht kommenden Ueberlebenstechniken sind ihnen zu
vermitteln.
3.2 Geeignete und ausreichende Evakuierungsmoeglichkeiten fuer Notfaelle und
Fluchtmoeglichkeiten unmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeitsstaette
vorzusehen. Fuer die jeweilige Plattform geeignete Lebensrettungsgeraete muessen
sofort einsatzfaehig sein.
3.3 Fuer bestimmte Faelle, wie Mann ueber Bord und Raeumung der Arbeitsstaetten, hat
der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmaessig auf den neuesten Stand
zu bringen und auf der Plattform verfuegbar zu halten. Der Plan hat sich
auf das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu stuetzen. Er muss den
Einsatz von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern regeln und Kriterien
fuer die Aufnahmefaehigkeit und die Eingreifzeit der Bereitschaftsschiffe
und Hubschrauber enthalten. Die erforderliche Eingreifzeit ist auch im
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument fuer jede Plattform anzugeben. Die
Bereitschaftsschiffe muessen so konzipiert und ausgeruestet sein, dass sie den
Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genuegen.
3.4 Zu den Mindestanforderungen fuer Rettungsboote, Rettungsfloesse, Rettungsbojen
und Schwimmwesten gehoeren:
3.4.1 Eignung und Ausruestung zur Ueberlebenssicherung fuer einen ausreichenden
Zeitraum;
3.4.2 Verfuegbarkeit in ausreichender Anzahl fuer alle voraussichtlich anwesenden
Personen;
3.4.3 Typeneignung fuer die Arbeitsstaette;
3.4.4 einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Beruecksichtigung
der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen fuer den Einsatz oder die
Einsatzbereitschaft;
3.4.5 auffaellige Farbgebung fuer den Einsatz sowie Ausruestung mit Vorrichtungen, mit
denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen
kann.
3.5 Bei Sicherheitsuebungen ist
3.5.1 die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu pruefen,
3.5.2 saemtliches hierbei benutztes Rettungsgeraet zu pruefen, zu reinigen und
erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,
3.5.3 das verwendete tragbare Geraet zum bestimmungsgemaessen Aufbewahrungsort
zurueckzubringen.
4 Unterbringung, Sanitaereinrichtungen, Raeume fuer Erste Hilfe
4.1 Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten erfordern, muss der Unternehmer
den Beschaeftigten Unterkuenfte bereitstellen. Er hat dafuer zu sorgen, dass
die Unterkuenfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so benutzt
werden, dass die Gesundheit der Beschaeftigten nicht beeintraechtigt wird.
4.2 Die Unterkuenfte muessen insbesondere
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4.2.1 Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas sowie
gegen Ausbruch und Ausbreitung von Braenden entsprechend dem Ergebnis der
Beurteilung von Gefaehrdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bieten;
4.2.2 mit Lueftung, Heizung und Beleuchtung zweckmaessig ausgestattet sein;
4.2.3 mindestens zwei getrennte Ausgaenge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene besitzen;
4.2.4 Schutz vor Laerm, Geruchsbelaestigungen und Rauch aus anderen Bereichen, sofern
diese gesundheitsschaedlich sein koennen, sowie vor Witterungseinfluessen
bieten;
4.2.5 getrennt von jeglichen Arbeitsplaetzen und in groesseren Entfernungen zu
Gefahrenbereichen angeordnet sein.
4.3 Die Unterkuenfte muessen ausreichend Betten oder Kojen fuer die Anzahl der
voraussichtlich auf der Plattform schlafenden Beschaeftigten enthalten. Jeder
als Schlafraum ausgewiesene Raum muss fuer die dort untergebrachten Personen
ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider bieten.
4.4 In den Unterkuenften muss eine ausreichende Anzahl von Duschen und
Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fliessendem warmem und kaltem
Wasser sowie eine ausreichende Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken
vorhanden sein. Die Duschraeume muessen so ausreichend bemessen sein, dass jeder
Beschaeftigte sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert
reinigen kann.
4.5 Fuer Frauen und Maenner sind in den Unterkuenften getrennte Schlafraeume,
Duschraeume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten. Bei
Duschraeumen, Waschgelegenheiten und Toiletten kann auch eine getrennte
Benutzung vorgesehen werden.
4.6 Die Unterkuenfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen
Erfordernissen entsprechenden Zustand zu halten.
4.7 Die Anforderungen an sanitaere Einrichtungen in der Naehe des Arbeitsplatzes
nach Anhang 1 Nr. 9.2 bleiben unberuehrt.
4.8 In den Raeumen fuer die Erste Hilfe sind die sachlichen Einrichtungen
und Mittel bereitzuhalten, die fuer eine Behandlung nach muendlicher oder
fernmuendlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind. Eine ausreichende
Anzahl von Beschaeftigten mit einschlaegigen Kenntnissen muss auf jeder
Plattform zur Verfuegung stehen.
5 Hubschraubereinsaetze
5.1 Hubschrauberlandeplaetze muessen entsprechend der vorgesehenen Nutzung
ausgelegt und ausgefuehrt sein. Sie muessen fuer eine ungehinderte Landung
so ausreichend bemessen und angeordnet sein, dass der groesste den Landeplatz
anfliegende Hubschrauber unter den haertesten anzunehmenden Bedingungen
operieren kann.
5.2 In unmittelbarer Naehe des Hubschrauberlandebereiches ist das Geraet
bereitzuhalten, das fuer einen Unfall benoetigt wird, an dem ein Hubschrauber
beteiligt ist.
5.3 Auf Plattformen, auf denen Beschaeftigte untergebracht sind, ist im
Bereich des Hubschrauberlandeplatzes waehrend der Hubschraubereinsaetze eine
ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Personen fuer den Einsatz
in Notfaellen vorzusehen.
6 Positionierung der Anlagen auf See
6.1 Waehrend der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen,
organisatorischen und sachlichen Massnahmen zu treffen, damit die Sicherheit
und der Schutz der Gesundheit der Beschaeftigten gewaehrleistet sind.
6.2 Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See muessen
so ausgefuehrt werden, dass Sicherheit und Stabilitaet der Plattformen nicht
beeintraechtigt werden.
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Anhang 4 (zu § 19)
Anforderungen an die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
(Mindestvorschriften)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1485 - 1486
0 Begriffsbestimmung
Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung,
die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Taetigkeit
oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines Schildes, einer
Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation
oder eines Handzeichens eine Aussage ueber Sicherheit oder Gesundheitsschutz
ermoeglicht.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Art der Kennzeichnung
1.1.1 Staendige Kennzeichnung
1.1.1.1 Fuer die staendige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und
Gebotszeichen sowie fuer die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-
Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen. Zur Kennzeichnung
und Standorterkennung von Material und Ausruestungen zur Brandbekaempfung
sind Schilder oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.
1.1.1.2 Die Kennzeichnung von Behaeltern und Rohrleitungen hat in der in Anhang III
der Richtlinie 92/58/EWG vom 24. Juni 1992 ueber Mindestvorschriften fuer die
Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl.
EG Nr. L 245 S. 23) vorgesehenen Form zu erfolgen.
1.1.1.3 Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstossens gegen Hindernisse und bei
Absturzgefahr muss dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe oder von
Schildern angebracht werden.
1.1.1.4 Die Kennzeichnung von Fahrspuren muss dauerhaft in Form einer
Sicherheitsfarbe angebracht werden.
1.1.2 Voruebergehende Kennzeichnung
1.1.2.1 Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchfuehrung bestimmter
Taetigkeiten, wie beispielsweise die Evakuierung von Personen, sind
voruebergehend und unter Beruecksichtigung der Austauschbarkeit und
Kombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale
Kommunikation zu uebermitteln.
1.1.2.2 Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgaengen, die ein Risiko oder
eine Gefahr darstellen, ist voruebergehend und in Form von Handzeichen oder
verbaler Kommunikation zu regeln.
1.2 Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination
1.2.1 Bei gleicher Wirkung kann gewaehlt werden
1.2.1.1 zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der
Gefahr von Stolpern oder Absturz,
1.2.1.2 zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
1.2.1.3 zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.
1.2.2 Bestimmte Kennzeichnungsarten koennen gemeinsam verwendet werden. Dies
gilt fuer Leuchtzeichen und Schallzeichen, Leuchtzeichen und verbale
Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.
1.3 Sicherheitsfarbe
1.3.1 Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten fuer jede Kennzeichnung, bei
der eine Sicherheitsfarbe verwendet wird.
Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise - Angaben
Rot Verbotszeichen Gefaehrliches Verhalten
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Gefahr - Alarm Halt, Stillstand, Not-
Ausschalteinrichtung Evakuierung
Material und Kennzeichnung und Standort
Ausruestungen zur
Brandbekaempfung
Gelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht Ueberpruefung
Blau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Taetigkeit
- Verpflichtung zum Tragen einer
persoenlichen Schutzausruestung
Gruen Erste-Hilfe-, Tueren, Ausgaenge, Wege, Betriebsmittel,
Rettungszeichen Stationen, Raeume
Gefahrlosigkeit Rueckkehr zum Normalzustand
1.4 Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen
1.4.1 die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf
nicht beeintraechtigt werden durch
1.4.1.1 eine schlechte Gestaltung, eine ungenuegende Anzahl, einen schlechten
Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise;
1.4.1.2 eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die
Sicht- oder Hoerbarkeit beeintraechtigt. Dabei ist anzustreben
1.4.1.2.1 die Verwendung einer uebermaessigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer
Naehe zueinander zu vermeiden;
1.4.1.2.2 nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;
1.4.1.2.3 ein Leuchtzeichen nicht in der Naehe einer relativ aehnlichen anderen
Lichtquelle zu verwenden;
1.4.1.2.4 nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;
1.4.1.2.5 kein Schallzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungslaerm zu stark ist.
1.5 Weitere Vorkehrungen
1.5.1 Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung muessen ihrer Art entsprechend regelmaessig
gereinigt, gewartet, geprueft und instandgesetzt sowie bei Bedarf erneuert
werden.
1.5.2 Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder
Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung haben
sich nach dem Ausmass der Gefaehrdungen sowie nach dem zu erfassenden
Bereich zu richten.
1.5.3 Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benoetigen, muessen fuer
den Fall, dass diese ausfaellt, ueber eine Notversorgung verfuegen. Eine
Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der
Energiezufuhr keine Gefaehrdung mehr besteht.
1.5.4 Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgeloest wird, ist mit einer
bestimmten Handlung zu beginnen. Das Zeichen muss so lange andauern, wie
dies fuer die Ausfuehrung der Handlung erforderlich ist. Die Leucht- oder
Schallzeichen muessen nach einer Aktion unverzueglich wieder betriebsbereit
gemacht werden. Sie muessen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in
ausreichender Haeufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre
tatsaechliche Wirksamkeit geprueft werden.
1.5.5 Sind die auditiven oder visuellen Moeglichkeiten der betroffenen
Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von persoenlicher Schutzausruestung -
eingeschraenkt, so sind geeignete zusaetzliche oder alternative Massnahmen
zu ergreifen.
1.5.6 Orte, Raeume oder umschlossene Bereiche, die fuer die Lagerung erheblicher
Mengen gefaehrlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind
mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II Nummer 3.2
der Richtlinie 92/58/EWG zu versehen oder nach Massgabe von Anhang III
Nummer 1 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen, sofern die einzelnen
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Verpackungen oder Behaelter nicht bereits mit einer ausreichenden
Kennzeichnung versehen sind.
2 Weitere Anforderungen
Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 muss die Sicherheits- oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung den Anforderungen der Anhaenge II bis IX
der Richtlinie 92/58/EWG entsprechen.
Anhang 5 (zu § 22a Abs. 2)
Abfallbewirtschaftungsplan
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 87)
1 Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan fuer die Entsorgung von
bergbaulichen Abfaellen unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit
und der in Nummer 2 aufgefuehrten Ziele aufzustellen. In dem Plan sind alle
wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen
Vorkehrungen und Massnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit
darzustellen. Sofern die fuer den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten
Angaben Bestandteil eines Betriebsplanes, anderer behoerdlicher Verfahren oder
anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann im
Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.
2 Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfaellen und
deren Schadstoffpotential zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfaelle
zu foerdern sowie deren ordnungsgemaesse Beseitigung zu sichern. Dazu soll die
Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens
zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen ueber Tage, der
Verfuellung von Abbauhohlraeumen sowie beim Einsatz weniger schaedlicher Stoffe bei
der Aufbereitung beruecksichtigt werden.
3 Fuer die Beseitigung der bergbaulichen Abfaelle soll bereits in der Planungsphase
ein Konzept gewaehlt werden, das
3.1 langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert
oder zumindest so weit wie moeglich verringert,
3.2 die geotechnische Stabilitaet von Daemmen und Halden bis zum Ende der
Nachsorgephase sicherstellt,
3.3 so weit wie moeglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
4 Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
4.1 die Charakterisierung der bergbaulichen Abfaelle nach Anhang II der Richtlinie
2006/21/EG und die voraussichtlich waehrend der Betriebsphase anfallende
Gesamtmenge der bergbaulichen Abfaelle,
4.2 die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfaelle entstehen, und
jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
4.3 Angaben ueber den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung
der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen
Oberflaeche,
4.4 die Beschreibung moeglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die
menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfaelle und die
zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere
durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, waehrend des
Betriebes und nach der Stilllegung unter Beruecksichtigung der geologischen,
hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen
Eigenschaften des Standortes der Abfallentsorgungseinrichtung,
4.5 die Massnahmen zum Schutz von Gewaessern, des Bodens und der Luft entsprechend
Anhang 6 Nr. 2 und 3, insbesondere durch Ueberwachung der physikalischen und
chemischen Stabilitaet der Abfallentsorgungseinrichtung, zum Beispiel durch stets
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einsatzbereite Mess- und Ueberwachungsgeraete, und durch regelmaessige Reinigung von
Ueberlaufkanaelen und -rinnen,
4.6 die Kontroll- und Ueberwachungsmassnahmen durch verantwortliche Personen,
4.7 die Konzeption zur Stilllegung, einschliesslich Wiedernutzbarmachung, zur
Nachsorge und zur Ueberwachung,
4.8 die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemaess den Kriterien nach Anhang
III der Richtlinie 2006/21/EG einschliesslich der erforderlichen Informationen
ueber die massgeblichen Gruende fuer die Einstufung,
4.9 Vorkehrungen und Massnahmen zur Begrenzung schwerer Unfaelle einschliesslich
der fuer die Aufstellung interner Notfallplaene und externer Alarm- und
Gefahrenabwehrplaene erforderlichen Informationen gemaess § 22a Abs. 5 bei
Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,
4.10 bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind,
eine Einschaetzung der moeglichen Gefaehrdung durch Unfaelle.
Anhang 6 (zu § 22a Abs. 3 Satz 1)
Zusaetzliche Anforderungen fuer die Errichtung, den Betrieb und die
Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 88 )
1 Unbeschadet der Vorschriften ueber die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung
des Betriebes haben Betriebsplaene fuer Abfallentsorgungseinrichtungen folgende
Angaben zu enthalten:
1.1 Name und Anschrift des Unternehmers und der fuer die Abfallentsorgungseinrichtung
verantwortlichen Person;
1.2 Angaben ueber den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und ueber
das Bestehen von Alternativstandorten;
1.3 Angaben ueber Art, Umfang und Hoehe der Sicherheitsleistung oder Angaben ueber etwas
Gleichwertiges, soweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
handelt;
1.4 den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zustaendigen
Behoerde angezeigt worden ist.
2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung
die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet
und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet
ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewaesser oder den Boden durch
verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung
von Sickerwasser durch geeignete Massnahmen so weit wie moeglich zu vermeiden, das
Sickerwasserpotential der abgelagerten bergbaulichen Abfaelle, den Schadstoffgehalt
des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl waehrend der Betriebs- als auch
der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewerten
sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung
erforderlichenfalls zu behandeln.
3 Der Unternehmer hat Vorkehrungen fuer die Ueberwachung und Inspektion der
Abfallentsorgungseinrichtung zu treffen und einen Ueberwachungsplan aufzustellen,
regelmaessig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfuegbar zu
halten. Entsprechendes gilt fuer Vorkehrungen im Fall einer Instabilitaet der
Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewaessern oder Boden.
Ueber die Durchfuehrung der Ueberwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu
fuehren. Der Unternehmer hat mindestens einmal jaehrlich der zustaendigen Behoerde
anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen fuer den Betrieb der
Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.
4 Der Unternehmer hat der zustaendigen Behoerde unverzueglich, spaetestens 48 Stunden
nach Kenntnisnahme, die bei der Ueberwachung der Abfallentsorgungseinrichtung
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festgestellten Betriebsereignisse anzuzeigen, die die Standfestigkeit der
Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Umweltauswirkungen
dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zustaendigen Behoerde schwere Unfaelle
unverzueglich anzuzeigen und die fuer eine Bewertung der Unfaelle notwendigen
Informationen zu uebermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den
Auswirkungen schwerer Unfaelle betroffen sein kann, stellt die zustaendige Behoerde
nach Satz 1 der zustaendigen Behoerde des anderen Staates die Informationen nach
Satz 2 unverzueglich zur Verfuegung.
5 Zusaetzliche Anforderungen fuer Absetzteiche, die Zyanid enthalten
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten,
die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfuegbaren
Techniken so weit wie moeglich reduziert wird und dass bei Anlagen, die vor dem
1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb
waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung
des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte
nicht ueberschreitet: 50 ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm
ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008
zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht ueberschreiten.
6 Zusaetzliche Anforderungen fuer Abschlussbetriebsplaene fuer die Stilllegung von
Abfallentsorgungseinrichtungen
Der Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 des
Bundesberggesetzes im Abschlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung
der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nachsorge zur Gewaehrleistung der
physischen und chemischen Stabilitaet erforderlich ist, um eine Beeintraechtigung
der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewaesser, zu
vermeiden. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Pruefung und Ueberwachung
der Abfallentsorgungseinrichtung einschliesslich erforderlicher Messungen
mit geeigneten Geraeten, die Saeuberung und Instandhaltung von vorhandenen
Ueberlaufkanaelen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmassnahmen sowie die regelmaessige
Berichterstattung ueber den Anlagenzustand an die zustaendige Behoerde. Der
Unternehmer hat alle Ereignisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung,
die die Stabilitaet der Anlage beeintraechtigen koennen, der zustaendigen Behoerde
unverzueglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und
Pruefberichte zu uebermitteln.
Anhang 7 (zu § 22a Abs. 3 Satz 4)
Zusaetzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemaess § 56 Abs. 2 des
Bundesberggesetzes fuer Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 89 )
1 Die zustaendige Behoerde entscheidet ueber Art, Umfang und Hoehe der Sicherheit.
Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine
Sicherheit nach Massgabe der erteilten Genehmigung gegenueber der zustaendigen Behoerde
nachzuweisen.
2 Anstelle der in § 232 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen
koennen insbesondere die Beibringung einer Konzernbuergschaft, einer Garantie oder
eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich
zu bildende betriebliche Rueckstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder
zugelassen werden. Hierfuer gilt § 8 der Hypothekenabloeseverordnung entsprechend.
3 Der Umfang und die Hoehe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass
ausreichende Mittel fuer die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach
Massgabe der erteilten Genehmigung sowie fuer die Wiedernutzbarmachung der durch die
Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Flaeche zur Verfuegung stehen.
4 Die finanzielle Sicherheit ist regelmaessig von der zustaendigen Behoerde mit dem
Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu ueberpruefen; sie ist erneut
festzusetzen, wenn sich das Verhaeltnis zwischen Sicherheit und angestrebtem
Sicherungszweck erheblich geaendert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete
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Ruecklagen sollen bei der Hoehe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden,
soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Hoehe der
Verfuegungsbefugnis des Unternehmers entzogen sind. Ergibt die Ueberpruefung nach Satz
1, dass die Sicherheit zu erhoehen ist, kann die zustaendige Behoerde dem Unternehmer
fuer die Stellung der erhoehten Sicherheit eine Frist von laengstens sechs Monaten
setzen. Ergibt die Ueberpruefung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist,
hat die zustaendige Behoerde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzueglich
freizugeben.
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