Allgemeine Anordnung ueber die
Uebertragung von Zustaendigkeiten im
Widerspruchsverfahren und ueber die
Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder
Wehrdienstverhaeltnis im Geschaeftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung
BMVgWidAnO 2006
vom 16.01.2006
"Allgemeine Anordnung ueber die Uebertragung von Zustaendigkeiten im Widerspruchsverfahren
und ueber die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhaeltnis im
Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2006 (BGBl.
I S. 273), die durch die Anordnung vom 29. Maerz 2007 (BGBl. I S. 534) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch AnO v. 29.3.2007 I 534
Fussnote
Textnachweis ab: 31.1.2006
I. Widersprueche aus dem Beamtenverhaeltnis
(1) Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes uebertrage ich die Befugnis, ueber den Widerspruch von
Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, frueheren Beamtinnen und
frueheren Beamten sowie ihren Hinterbliebenen zu entscheiden, auf das
Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung,
Bundesamt fuer Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,
Bundesamt fuer Wehrverwaltung,
Evangelische Kirchenamt fuer die Bundeswehr,
Katholische Militaerbischofsamt,
Bundessprachenamt sowie auf die
Wehrbereichsverwaltungen und die
Universitaeten der Bundeswehr,
soweit diese Behoerden selbst oder die ihnen nachgeordneten Behoerden die mit dem
Widerspruch angefochtene Massnahme getroffen haben.
(2) Die Befugnis, ueber den Widerspruch gegen eine Massnahme der Bundesakademie
fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen zu
entscheiden, uebertrage ich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich die
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehrverwaltungsschulen
ihren Sitz haben, soweit der Widerspruch von einer Beamtin oder einem Beamten des
Verwaltungspersonals dieser Institute, von einer Anwaerterin, einem Anwaerter, einer
Baureferendarin oder einem Baureferendar an diesen Instituten oder von einer oder einem
an diese Institute zur Teilnahme an einem Lehrgang abgeordneten Beamtin oder Beamten
erhoben worden ist.
In Angelegenheiten, die Zwischenpruefungen betreffen, uebertrage ich diese Befugnis der
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik und den Bundeswehrverwaltungsschulen.
Ueber Widersprueche des beamteten Lehrpersonals gegen eine Massnahme der Bundesakademie
fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschulen entscheide
ich.
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(3) Die Befugnis, ueber den Widerspruch gegen eine hochschulrechtliche Massnahme des
Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung zu entscheiden, uebertrage ich dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung.
Die Befugnis, ueber eine sonstige Massnahme des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung
zu entscheiden, uebertrage ich der zustaendigen Wehrbereichsverwaltung, sofern diese
in Bezug auf den Widerspruchsgegenstand eine Aufsichtsfunktion hat; anderenfalls
entscheide ich.
Abweichend von Satz 1 und 2 entscheide ich ueber den Widerspruch der
Fachbereichsleiterin, des Fachbereichsleiters, der Abteilungsleiterin oder des
Abteilungsleiters.
(4) Die Befugnis, ueber den Widerspruch gegen eine Massnahme eines Truppenteils
oder einer militaerischen Dienststelle zu entscheiden, uebertrage ich der
Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich der Truppenteil oder die
militaerische Dienststelle ihren Sitz hat. Richtet sich der Widerspruch gegen eine
Massnahme eines Truppenteils oder einer militaerischen Dienststelle im Ausland,
uebertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem Bundesamt fuer Wehrverwaltung; soweit die
Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland Entscheidungen in Schadensersatzangelegenheiten
treffen, entscheide ich ueber die Widersprueche.
II. Widersprueche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
Nach § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 172 des
Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
und nach § 88 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes uebertrage
ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, ueber den Widerspruch von frueheren
Soldatinnen und frueheren Soldaten, von deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen
im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu entscheiden, auf die
Wehrbereichsverwaltungen, soweit diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Behoerden
die mit dem Widerspruch angefochtene Massnahme getroffen haben.
III. Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhaeltnis
(1) Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Abs. 3 Satz 2 des
Soldatengesetzes, § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung
mit § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Abs. 7 Nr. 4 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes uebertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamten- oder Wehrdienstverhaeltnis auf das
Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung,
Bundesamt fuer Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,
Bundesamt fuer Wehrverwaltung,
Evangelische Kirchenamt fuer die Bundeswehr,
Katholische Militaerbischofsamt,
Bundessprachenamt sowie die
Wehrbereichsverwaltungen, die
Universitaeten der Bundeswehr und den
Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung,
soweit diese Behoerden nach Abschnitt I oder Abschnitt II dieser Anordnung fuer die
Entscheidung ueber Widersprueche zustaendig sind.
(2) Bei Klagen in Angelegenheiten nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung uebertrage
ich die Vertretung des Dienstherrn auf das
Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung,
Bundesamt fuer Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,
Bundesamt fuer Wehrverwaltung,
Bundessprachenamt sowie die
Wehrbereichsverwaltungen und die
Universitaeten der Bundeswehr,
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soweit diese Behoerden selbst ueber die Beschwerde entschieden haben. In Angelegenheiten
der Festsetzung ruhegehaltfaehiger Vordienstzeiten bei Soldatinnen und Soldaten gilt
Satz 1 fuer das Personalamt der Bundeswehr entsprechend.
(3) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Massnahmen eines Truppenteils
oder einer militaerischen Dienststelle im Inland uebertrage ich die Vertretung des
Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich das mit der
Klage befasste Gericht seinen Sitz hat. Soweit sich die Klage einer Soldatin oder
eines Soldaten gegen die Massnahme eines Truppenteils oder einer militaerischen
Dienststelle im Ausland richtet, uebertrage ich die Vertretung des Dienstherrn dem
Bundesamt fuer Wehrverwaltung. Abweichend von Satz 1 und 2 uebertrage ich bei Klagen
von Soldatinnen und Soldaten in Statusangelegenheiten die Vertretung des Dienstherrn
bei Offiziersanwaerterinnen, Offiziersanwaertern und Offizieren dem Personalamt der
Bundeswehr und bei Unteroffizieren und Mannschaften der Stammdienststelle der
Bundeswehr, soweit nicht meine Zustaendigkeit zur Personalfuehrung gegeben ist oder ich
mir die Zustaendigkeit bis zum 30. Juni 2008 aus dienstlichen Gruenden vorbehalte. Absatz
2 Satz 2 bleibt unberuehrt.
(4) In den Faellen, in denen ich fuer die Entscheidung ueber den Widerspruch oder die
Beschwerde zustaendig bin und im Einzelfall die Vertretung des Dienstherrn nicht
auf eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Behoerden uebertrage, wird der
Dienstherr durch mich vertreten. Abweichend von Satz 1 vertritt mich bei Klagen gegen
Verwaltungsakte, durch die von einer Soldatin oder einem Soldaten das Ausbildungsgeld
fuer Sanitaetsoffizier-Anwaerterinnen und -Anwaerter oder die Kosten eines Studiums
oder einer Fachausbildung zurueckgefordert werden, die Wehrbereichsverwaltung West in
Duesseldorf.
IV. Vorbehaltsklausel
Ich behalte mir vor, im Einzelfall ein Widerspruchsverfahren oder einen Prozess an mich
zu ziehen.
V. Uebergangsregelung
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprueche und Klagen, die vor dem
Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.
VI. Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Verteidigung
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