Allgemeine Anordnung ueber die Uebertragung
von Zustaendigkeiten zur Entscheidung ueber
Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung
im Bereich des Bundesministers der
Verteidigung
WBOZustAnO
vom 27.09.1973
"Allgemeine Anordnung ueber die Uebertragung von Zustaendigkeiten zur Entscheidung
ueber Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der
Verteidigung vom 27. September 1973 (BGBl. I S. 1512), die zuletzt durch Artikel 1 der
Anordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 497) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 AnO v. 4.4.2007 I 497
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1973
A. Uebertragung von Zustaendigkeiten
Auf Grund des § 23 Abs. 4 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1737, ber. S.
1906) uebertrage ich meine Zustaendigkeit, ueber die Beschwerde in Angelegenheiten
nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung zu entscheiden, auf die Behoerde oder
militaerische Dienststelle, die den mit der Beschwerde angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen hat. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt einer
Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland, uebertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem
Bundesamt fuer Wehrverwaltung.
B. Vorbehaltsklausel
1. Abweichend von Abschnitt A bleibt es bei meiner Zustaendigkeit bei Beschwerden gegen
Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Statusangelegenheiten der Soldaten in meiner Personalfuehrung;
b) bei Entscheidungen einer anderen als der in Abschnitt A Satz 2 genannten
Dienststelle der Bundeswehr im Ausland mit Ausnahme von Entscheidungen ueber
Schadensersatzansprueche.
2. Meine Befugnis, in Einzelfaellen die nach Abschnitt A uebertragene Zustaendigkeit
wieder an mich zu ziehen, bleibt unberuehrt.
C. Uebergangsregelung
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten
dieser Anordnung eingelegt worden sind.
D. Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die Veroeffentlichung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Schlussformel
-1-
Der Bundesminister der Verteidigung
-2-