Allgemeine Anordnung ueber die Uebertragung
von Befugnissen und die Regelung von
Zustaendigkeiten auf dem Gebiet des
Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
Bundesbahn
DBBeamtRAnO 1976

vom  26.01.1976



"Allgemeine Anordnung ueber die Uebertragung von Befugnissen und die Regelung von
Zustaendigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 404), die durch Abschnitt II Satz 2 der Anordnung vom
28. Juni 1982 (BGBl. I S. 1012) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Abschn. II Satz 2 AnO v. 28.6.1982 I 1012

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 28.7.1982

I.
Wir uebertragen folgende Befugnisse den nachstehenden Stellen oder Dienstvorgesetzten -
je fuer ihren Geschaeftsbereich -:
1. dem Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung der Hauptverwaltung der Deutschen
   Bundesbahn
     nach § 30 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750), zuletzt
     geaendert durch das Siebente Gesetz zur Aenderung beamtenrechtlicher
     und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des
     Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716)
     Disziplinarentscheidungen der obersten Dienstbehoerde mit dem Zusatz "Im Auftrag"
     zu unterzeichnen, soweit es sich um Beamte der Besoldungsgruppen 1 bis 15 der
     Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes handelt;

2. den Praesidenten der Bundesbahndirektionen als Einleitungsbehoerden
     nach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse gegenueber den Ruhestandsbeamten des
     einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes;

3. den Praesidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung,
   der Bundesbahn-Zentralaemter, des Bundesbahn-Sozialamtes und der Zentralen
   Verkaufsleitung sowie dem Direktor der Zentralstelle fuer Betriebswirtschaft und
   Datenverarbeitung
     nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung
     vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geaendert durch das Gesetz
     zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG)
     vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), im Einvernehmen mit dem
     Bundesminister des Innern die Befugnis, einen Beamten auf Probe des einfachen,
     mittleren oder gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, sofern der Beamte
     auf Probe
     1. eine ruhegehaltfaehige Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet,
     2. das 35. Lebensjahr vollendet und

                                               -1-
       
                                                                               

      3. die Dienstunfaehigkeit nicht selbst verschuldet hat;

4. den Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, den Bundesbahn-
   Zentralaemtern, dem Bundesbahn-Sozialamt und der Zentralen Verkaufsleitung sowie der
   Zentralstelle fuer Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
   a) nach § 64 BBG von einem Beamten die Uebernahme oder Fortfuehrung einer
      Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst zu verlangen,
   b) nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentaetigkeiten zu genehmigen und zu
      versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
   c) nach § 70 BBG ueber die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
      zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses, in
      bezug auf ihr Amt gewaehrt werden.
      Bei Belohnungen und Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des
      Beamtenverhaeltnisses gewaehrt werden, ist zu Entscheidungen diejenige Behoerde
      befugt, deren Geschaeftsbereich der Beamte zuletzt angehoert hat,
   d) nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des
      Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geaendert
      durch das HStruktG, ueber den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten,
      frueheren Beamten oder eines Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung
      eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behoerden oder ihnen
      nachgeordnete Stellen zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes
      zustaendig waren,
   e) nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 8. Juli
      1965 - II A 2 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 210), geaendert
      mit Rundschreiben vom 14. Maerz 1973 - D I 4 - 211 481/1 - (Gemeinsames
      Ministerialblatt S. 168), ueber die Gewaehrung von Rechtsschutz in Strafsachen fuer
      die Angehoerigen der Deutschen Bundesbahn zu entscheiden,
   f) nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des
      Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
      in Bund und Laendern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173),
      zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung von Bezeichnungen der Richter und
      ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), die
      Befugnis, den dienstlichen Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuweisen,
   g) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an
      Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965
      (Bundesgesetzbl. I S. 410), geaendert durch die Zweite Verordnung zur Aenderung
      der Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an Beamte und Richter
      des Bundes vom 12. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 537), die Befugnis, Beamten
      Jubilaeumszuwendungen zu gewaehren oder zu versagen,
   h) nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl.
      I S. 422), geaendert durch die Aenderungsverordnung vom 14. September 1972
      (Bundesgesetzblatt I S. 1765), beim Laufbahnwechsel eines Beamten des einfachen,
      mittleren oder gehobenen Dienstes ueber die Anerkennung der Befaehigung fuer die
      neue Laufbahn zu entscheiden;

5. den Bundesbahndirektionen
   nach § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG die amtsaerztliche Untersuchung eines durch
   Dienstunfall verletzten Beamten, Versorgungsempfaengers oder frueheren Beamten
   anzuordnen.

Fussnote

Abschn. I Nr. 4 Buchst. h Kursivdruck: Vgl. jetzt BLV v. 15.11.1978 I 1763

II.
Wir ermaechtigen - je fuer ihren Geschaeftsbereich -

                                             -2-
       
                                                                               

1. die Bundesbahndirektionen
   a) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung der
      Rechtsverhaeltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G
      131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
      S. 1685), zuletzt geaendert durch das 2. BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler
      auszusprechen,
   b) nach § 4 Abs. 2 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten
      Personen gleichzustellen,
   c) nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfaehigkeit eines Beamten zur
      Wiederverwendung festzustellen;

2. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-
   Zentralaemter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die
   Zentralstelle fuer Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
   a) nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621), zuletzt
      geaendert durch das HStruktG, Zuschuesse zum Tagegeld zu bewilligen,
   b) nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Uebernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen
      Faellen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
   c) nach § 18 BRKG nach Massgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine
      Pauschverguetung als pauschalierte Aufwandsverguetung zu gewaehren,
   d) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628), zuletzt
      geaendert durch das Siebente Gesetz zur Aenderung beamtenrechtlicher und
      besoldungsrechtlicher Vorschriften, die Umzugskostenverguetung aus Anlass der
      Raeumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen,
   e) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenverguetung aus Anlass der Raeumung
      einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung
      zuzusagen,
   f) nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 22. November
      1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zusage der
      Umzugskostenverguetung zu genehmigen,
   g) nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundesministers des Innern fuer die Gewaehrung
      von Vorschuessen in besonderen Faellen (Vorschussrichtlinien - VR) vom 28. November
      1975 ueber die Vorschussantraege zu entscheiden;

3. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-
   Zentralaemter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung, die
   Zentralstelle fuer Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Bundesbahnaemter,
   die Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-
   Ausbesserungswerke
    nach § 8 Abs. 6 TGV das Trennungsgeld in den Faellen zu genehmigen, in denen die
    Umzugskostenverguetung nicht zugesagt worden ist.


Fussnote

Abschn. II Nr. 2 Buchst. f u. Nr. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 9 Abs. 3 TGV v. 20.5.1986
I 745

III.
Wir bestimmen, dass
1. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-
   Zentralaemter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie
   die Zentralstelle fuer Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung - je fuer ihren
   Geschaeftsbereich -


                                             -3-
       
                                                                               

   a) nach § 60 BBG einem Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die
      Fuehrung der Dienstgeschaefte verbieten duerfen,
   b) nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG ueber die Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz
      1 BBesG genannten Taetigkeiten mit der Taetigkeit im Dienst eines oeffentlich-
      rechtlichen Dienstherrn entscheiden,
   c) nach § 31 Abs. 1 BBesG vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhaeltnis auf Antrag
      das dienstliche Interesse an der Ausuebung einer anderen Taetigkeit schriftlich
      anerkennen koennen,
   d) nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG spaetestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich
      anerkennen koennen, dass dieser dienstlichen Interessen oder oeffentlichen Belangen
      dient, soweit die anerkennende Stelle fuer die Beurlaubung zustaendig ist,
   e) nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG den Anwaertergrundbetrag herabsetzen koennen,
   f) nach § 21 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S.
      955), zuletzt geaendert durch das Vierte Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber
      das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765),
      Massnahmen nach § 21 des Bundesbahngesetzes - mit Ausnahme der Beamten des
      hoeheren Dienstes - treffen,
   g) nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundesministers des Innern ueber die
      Gewaehrung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland in der Neufassung
      vom 23. Dezember 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S. 52), zuletzt
      geaendert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 20. Februar
      1975 - D III 7 - 213 361/5 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 280), fuer die
      Entscheidung ueber die Gewaehrung an Bundesbahnbedienstete im Inland zustaendig
      sind;

2. die Praesidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der
   Bundesbahn-Zentralaemter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung
   sowie der Direktor der Zentralstelle fuer Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
      nach § 31 Abs. 2 BDO ueber die Beschwerden gegen Disziplinarverfuegungen der ihnen
      nachgeordneten Dienstvorgesetzten entscheiden;

3. das Bundesbahn-Sozialamt nach Teil A Abschnitt III Nr. 7 und Teil B Nr. 8 der
   Richtlinien des Bundesministers des Innern ueber die Gewaehrung von Schul- und
   Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 30. Dezember 1963
   (Gemeinsames Ministerialblatt 1964 S. 107), zuletzt geaendert durch Rundschreiben
   des Bundesministers des Innern vom 10. November 1975 - D III 6 - 213 362/4 -
   (Gemeinsames Ministerialblatt S. 799),
      fuer die Entscheidung ueber die Gewaehrung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an
      Bundesbahnbedienstete im Ausland zustaendig ist.


IV.
Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, dass - je fuer ihren Geschaeftsbereich - Geldbussen
verhaengen koennen:
1. bis zu einem Viertel des zulaessigen Hoechstbetrages, hoechstens jedoch zweihundert
   Deutsche Mark,
   die Vorstaende der Bundesbahnaemter, die Leiter der Generalvertretungen und der
   Sozialverwaltungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Ausbesserungswerke und die
   Leiter (Direktoren) der Bundesbahn-Versuchsanstalten,
2. bis zu einem Viertel des zulaessigen Hoechstbetrages, hoechstens jedoch einhundert
   Deutsche Mark,
   die Leiter der Hauptdienststellen und die Buerovorstaende der Bundesbahndirektionen,
   der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralaemter, des Bundesbahn-
   Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle fuer
   Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
Die hier nicht genannten uebrigen Dienstvorgesetzten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO
sind nicht befugt, Geldbussen zu verhaengen.

                                             -4-
       
                                                                               

V.
1. Gemaess § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG uebertragen wir unsere Befugnisse als
   Pensionsfestsetzungsbehoerde (Bewilligung von Versorgungsbezuegen auf Grund von
   Kannvorschriften, Beruecksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfaehige Dienstzeit,
   Festsetzung der Versorgungsbezuege und Bestimmung der Person des Zahlungsempfaengers)
   nach Massgabe der nachstehenden Nummern 3 bis 6 mit Zustimmung des Bundesministers
   des Innern den Bundesbahndirektionen.
2. Als Pensionsregelungsbehoerden, die die Vorschriften ueber das Ruhen der
   Versorgungsbezuege anzuwenden, die sonstigen Entscheidungen ueber die
   Durchfuehrung der Versorgung zu treffen, die Versorgungsberechtigten zu
   betreuen und die Versorgungsbezuege zu zahlen haben, bestimmen wir ebenfalls die
   Bundesbahndirektionen, soweit nachstehend nichts anderes angeordnet ist.
3. Die Zustaendigkeit der Bundesbahndirektionen erstreckt sich auf alle
   Versorgungsberechtigten, bei denen wir die Befugnisse als oberste Dienstbehoerde
   auszuueben haben. Wir behalten uns jedoch weiterhin alle versorgungsrechtlichen
   Entscheidungen bei den Versorgungsberechtigten vor, die bei Eintritt des
   Versorgungsfalles ein Amt bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder
   bei dem Hauptpruefungsamt fuer die Deutsche Bundesbahn bekleidet haben, und bei den
   Hinterbliebenen dieses Personenkreises.
4. Die Bundesbahndirektionen sind sachlich fuer alle versorgungsrechtlichen
   Entscheidungen zustaendig, soweit sie nicht
     a) durch Gesetz oder sonstige Vorschriften ausschliesslich der obersten
        Dienstbehoerde oder ihr gemeinsam mit dem Bundesminister des Innern vorbehalten
        sind,
     b) die Durchfuehrung des § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Satz 1, 2 BBG betreffen. Die
        Zahlung der Bezuege fuer den Sterbemonat und des Sterbegeldes, ferner die hierbei
        notwendigen Entscheidungen obliegen in diesen Faellen den Behoerden, die bis zum
        Tode des Beamten die Dienstbezuege zu zahlen hatten.

5. Oertlich zustaendig ist
     a) fuer alle vor Eintritt in den Ruhestand notwendig werdenden Entscheidungen und
        Betreuungsmassnahmen nach Abschnitt V, Unterabschnitt 5 BBG (Unfallfuersorge) die
        Bundesbahndirektion, deren Praesident Dienstvorgesetzter des unfallverletzten
        Beamten ist, oder - soweit dieser im Bereich einer anderen unmittelbar
        nachgeordneten Behoerde ein Amt bekleidet - die Bundesbahndirektion, in deren
        Bereich diese Behoerde ihren Sitz hat,
     b) in allen uebrigen Faellen die Bundesbahndirektion, in deren Bezirk der Wohnsitz
        des Versorgungsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen liegt. Wohnen die
        versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder
        Ruhestandsbeamten an verschiedenen Orten, so ist fuer die Festsetzung und
        Regelung aller Bezuege (Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) die
        Bundesbahndirektion zustaendig, in deren Bezirk die Witwe oder, wenn eine solche
        nicht vorhanden ist, die juengste versorgungsberechtigte Person ihren Wohnsitz
        hat. An die Stelle des Wohnsitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die im
        Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der dauernde Aufenthalt.
        Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
        ausserhalb des Geltungsbereichs des BBG, so bleibt die Bundesbahndirektion
        zustaendig, die ihn bis dahin zu betreuen hatte.


VI.
-

VII.
Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen nach den Abschnitten I bis VI dieser
Anordnung vor.


                                             -5-
        
                                                                                

VIII.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft.

Schlussformel
Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand




                                              -6-