Verordnung ueber das Verfahren zur
Berechnung des Netto-Mehraufkommens der
nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen
Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung -
AlkopopStV)
AlkopopStV

vom  01.11.2004



"Alkopopsteuerverordnung vom 1. November 2004 (BGBl. I S. 2711)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 10.11.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Satz 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857)
verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer
(1) Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist jeweils nach Ablauf eines
Haushaltsjahres zu ermitteln. Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen
der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die
Einfuehrung der Alkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuergesetzes).

(2) Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassenmaessige Einnahme im abgelaufenen
Haushaltsjahr ohne die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung.

(3) Fuer die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch
die Einfuehrung der Alkopopsteuer ergeben, ist von einer jaehrlichen Verbrauchsmenge
von Alkopops vor Einfuehrung der Alkopopsteuer von 45.000 Hektoliter reinen Alkohols
auszugehen (bisherige Verbrauchsmenge). Die Branntweinsteuermindereinnahmen werden
aus der Differenz zwischen der Branntweinsteuer fuer die bisherige Verbrauchsmenge und
der Branntweinsteuer fuer die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge
von Alkopops ermittelt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende
Branntweinsteuersatz nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol zugrunde
zu legen.

§ 2 Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen
sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben fuer Suchtpraeventionsmassnahmen
(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der Sollansatz fuer das Netto-
Mehraufkommen der Alkopopsteuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach § 1 auf der
Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchsmenge von Alkopops und unter Beruecksichtigung
von Absatz 2 veranschlagt.

(2) Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und dem fuer dieses
Haushaltsjahr nach § 1 ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Differenz
zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und den tatsaechlichen Ausgaben der
Bundeszentrale fuer gesundheitliche Aufklaerung fuer Massnahmen der Suchtpraevention (§ 4
Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) werden jeweils mit dem Sollansatz fuer das uebernaechste
Haushaltsjahr verrechnet.

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§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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