Gesetz ueber die Erhebung einer Sondersteuer
auf alkoholhaltige Suessgetraenke
(Alkopops) zum Schutz junger Menschen
(Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG)
AlkopopStG

vom  23.07.2004



"Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 7.2004
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.7.2004 I 1857 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 1.7.2004 in Kraft getreten.

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Alkoholhaltige Suessgetraenke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer
Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Buesingen und ohne die Insel Helgoland.
Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getraenke
- auch in gefrorener Form - , die
- aus einer Mischung von Getraenken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder
  weniger oder gegorenen Getraenken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit
  Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol bestehen,
- einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,
- trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behaeltnissen abgefuellt sind
  und
- als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol der
  Branntweinsteuer unterliegen.

(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von
Getraenken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.

§ 2 Steuertarif
Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie betraegt
fuer einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20Grad C: 5 550
Euro.

§ 3 Besteuerung, Steuerverfahren
(1) Fuer die Herstellung, die Lagerung und die Befoerderung von Alkopops unter
Steueraussetzung, fuer die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der fuer
ihre Bemessung massgebend ist, fuer die Person des Steuerschuldners, fuer die Faelligkeit,
das Erloeschen, die Nacherhebung, den Erlass, die Erstattung, die Verguetung und die
Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die
Vorschriften fuer die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes ueber das
Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchfuehrungsbestimmungen sinngemaess.


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(2) Fuer den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie fuer die Ausfuhr von
Alkopops aus dem Steuergebiet ueber andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezueglichen
Vorschriften fuer die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen
Durchfuehrungsbestimmungen sinngemaess.

§ 4 Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung
Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Massnahmen
zur Suchtpraevention der Bundeszentrale fuer gesundheitliche Aufklaerung zu verwenden.
Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem
Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich
durch die Einfuehrung der Alkopopsteuer ergeben. Die Bundesregierung wird ermaechtigt,
das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 5 Bericht der Bundesregierung ueber die Auswirkungen des Gesetzes
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2005 ueber die
Auswirkungen des Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie
die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getraenken.




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