Verordnung zur Durchfuehrung des § 184
Abs. 2 und 3 des Gesetzes ueber das
Branntweinmonopol (Alkoholverordnung)
AlkoV

vom  28.11.1979



"Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 19. Maerz 2008 (BGBl. I S. 450) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 V v. 19.3.2008 I 450

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 9.8.1980

Eingangsformel
Auf Grund des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, der durch das Gesetz vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefuegt worden ist,
und auf Grund des § 212 Abs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S.
613) wird verordnet:

§ 1 Alkoholarten
Alkoholarten sind unabhaengig von ihrem Reinheitsgrad
1. Gaerungsalkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinne des Artikels 32 des
   Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft,
2. Synthesealkohol und Gaerungsalkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen.

§ 2 Alkoholmenge
(1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrueckte Volumen des Ethanols bei einer
Temperatur von 20 Grad C.

(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus seinem Gewicht oder Volumen und
aus seinem Gehalt an Ethanol ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Messgeraet
vorgenommen werden, das nach dem Gesetz ueber das Branntweinmonopol und seinen
Ausfuehrungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A Nr. 29 Buchstabe b zu § 8 der
Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom
8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
geprueft und beglaubigt ist.

(3) Bei Erzeugnissen in Kleinverkaufsbehaeltnissen bis 5 l wird die Alkoholmenge aus der
Nennfuellmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Behaeltnissen angegeben sind.
Dies gilt nicht, wenn der Alkoholgehalt um mehr als 0,3 % vol von der Angabe abweicht.

(4) (weggefallen)

§ 3 Alkoholgehalt
(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.

(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt
1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad C

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   a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu
      Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung
      der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Alkoholometer und Aaerometer fuer
      Alkohol (ABl. EG Nr. L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch die Richtlinie
      82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8) geaendert
      worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Fluessigkeits-Dichtemessgeraet nach dem
      Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgeraet von mindestens der
      gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (20 Grad C);

2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die ausser Ethanol und Wasser keine weiteren
   fluechtigen Stoffe enthalten,
   a) wenn sie volumetrisch abmessbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei
      20 Grad C
      aa)   mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,
      bb)   mit dem Pyknometer aus Glas, einem Fluessigkeits-Dichtemessgeraet nach dem
            Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgeraet von mindestens der
            gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (20 Grad C) des Destillats nach
            Abtrieb,

   b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht moeglich ist, als Massengehalt des
      Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Fluessigkeits-Dichtemessgeraet nach
      dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgeraet von mindestens der
      gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (20 Grad C) des Destillats nach Abtrieb;

3. in Erzeugnissen, die ausser Ethanol und Wasser andere fluechtige Stoffe enthalten,
   a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Fluessigkeits-Dichtemessgeraet nach dem
      Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgeraet von mindestens der
      gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (20 Grad C) des Destillats nach
      Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei
      20 Grad C oder als Massengehalt des Ethanols,
   b) nach einer anderen dem Stande der Technik entsprechenden und anerkannten
      Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.


(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes
2 liegt die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der
Europaeischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten ueber Alkoholtafeln (ABl. EG Nr. L 262 S. 149) angegebene Formel fuer
die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde.

(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad C in % vol oder
2. als Massengehalt in % mas.

§ 4 Probenentnahme
Wer Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen koennen, herstellt, befoerdert,
lagert, weiterverarbeitet oder vertreibt, hat den Abfertigungsbeamten und den mit der
Steueraufsicht betrauten Amtstraegern auf ihr Verlangen zur Bestimmung der Alkoholart,
des Alkoholgehalts oder des Gehalts an Nebenbestandteilen unentgeltlich Proben der
Waren zu ueberlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

§ 5 Untersuchungsmethoden
Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen,
die der Branntweinsteuer unterliegen koennen, ist nach einer wissenschaftlich allgemein
anerkannten Methode vorzunehmen.



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§ 6 (weggefallen)
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§ 7 (weggefallen)
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§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      der   Finanzen




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