Verordnung ueber bestimmte alkoholhaltige
Getraenke (Alkoholhaltige Getraenke-
Verordnung - AGeV)
AGeV
vom 29.01.1998
"Alkoholhaltige Getraenke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003
(BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I
S. 797) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;
zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 8.5.2008 I 797
Fussnote
Textnachweis ab: 6.2.1998 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 30.6.2003 I 1253
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 8.12.2000 I 1686 mWv 15.12.2000
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. Maerz 1983 ueber ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.
EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 23. Maerz 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet
worden.
Erster Abschnitt
Spirituosen
§ 1 Weinbrand oder Brandy
(1) Bei der gewerbsmaessigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs
II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von
Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben fuer Spirituosen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU Nr. L 39 S. 16) duerfen ueber die nach der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zulaessigen Stoffe hinaus nur folgende Stoffe verwendet
werden:
1. zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszuege, die
a) durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz oder Eichenholzspaenen oder
b) durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen, gruenen (unreifen)
Walnuessen, auch getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, auch geroestet,
hergestellt wurden, wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger
als 94,8 Volumenprozent destilliert worden sein muss,
2. die nach Massgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Zusatzstoffe.
Die in Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgefuehrten Erzeugnisse koennen
auch karamelisiert sein.
-1-
(2) Die Auszuege nach Absatz 1 Nr. 1 muessen auf kaltem Wege hergestellt werden; dabei
duerfen die aus ihren Rueckstaenden gewonnenen Destillate verwendet werden.
(3) Weinbrand oder Brandy, bei dem andere als nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
Absatz 2 zulaessige Stoffe verwendet worden sind, darf gewerbsmaessig nicht in den Verkehr
gebracht werden.
§ 2 Deutscher Weinbrand
Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf
unter der Verkehrsbezeichnung "Deutscher Weinbrand" gewerbsmaessig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn
1. die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, im Inland erfolgt ist,
2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschliesslich von Rebsorten stammen,
die von einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft gemaess Artikel 19 Abs.
1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 ueber die
gemeinsame Marktorganisation fuer Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geaendert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 363 S. 1), klassifiziert wurden,
3. das Erzeugnis ausschliesslich durch Destillieren zu weniger als 86 Volumenprozent
von Wein oder Brennwein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als 86
Volumenprozent eines Weindestillats gewonnen worden ist und eine Gesamtmenge an den
hoeheren Alkoholen Isobutanol, 1-Propanol und Isoamylalkohole von mehr als 150 Gramm
je Hektoliter reinen Alkohols enthaelt,
4. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens zwoelf Monate in Eichenholzfaessern
mit einem Fuellungsvermoegen von hoechstens 1.000 Litern gereift ist,
5. an Zuckerarten nur die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung
aufgefuehrten Zuckerarten, auch karamelisiert, und nur in einer Menge verwendet
worden sind, dass der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, in einem
Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm betraegt,
6. zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerkmale nur nach Massgabe des § 1 Abs. 1
Nr. 1 hergestellte Auszuege aus den dort in Buchstabe b genannten Stoffen verwendet
worden sind,
7. der Weinbrand eine goldgelbe bis goldbraune Farbe hat, die typischen Merkmale der
verwendeten Ausgangserzeugnisse aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei
von Fehlern ist,
8. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose mindestens 38 Volumenprozent betraegt und
9. das Behaeltnis mit einer nach dem Verfahren der §§ 4 und 5 erteilten Pruefungsnummer
versehen ist, die von der jeweils nach Landesrecht zustaendigen Stelle (zustaendige
Stelle) vergeben wird.
§ 3 Hinweise auf das Alter
Es ist verboten, Weinbrand oder Brandy mit Hinweisen auf das Alter in den Verkehr zu
bringen oder bei diesem Erzeugnis mit solchen Hinweisen zu werben, wenn das Erzeugnis
oder das zu seiner Herstellung verwendete Destillat weniger als zwoelf Monate in
Eichenholzfaessern gereift ist. Satz 1 gilt entsprechend fuer Deutschen Weinbrand.
§ 4 Antrag auf Erteilung einer Pruefungsnummer
(1) Eine Pruefungsnummer (§ 5 Abs. 3 Satz 2) kann beantragen, wer Deutschen Weinbrand
gemaess § 2 herstellt oder abfuellt oder in wessen Auftrag er hergestellt oder abgefuellt
wird. Der Antrag ist der zustaendigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das
die in Anlage 1 aufgefuehrten Angaben enthaelt. Dem Antrag ist unentgeltlich eine
Probe von drei Flaschen beizufuegen. Die zustaendige Stelle kann, soweit die Probe
von drei Flaschen zur Beurteilung des Deutschen Weinbrands nicht ausreicht, weitere
unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer
fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zaehlung der
Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zustaendige Behoerde
-2-
von der fortlaufenden Zaehlung der Antragsnummern absehen, wenn hierfuer ein dringendes
Beduerfnis nachgewiesen wird und eine einwandfreie Kontrolle gewaehrleistet ist.
(2) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Deutsche Weinbrand auf Flaschen
abgefuellt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen
beizufuegen. Zur Feststellung der Identitaet ist nach der Abfuellung auf Flaschen eine
weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 5
Abs. 1 nachzureichen. Die zustaendige Stelle kann zulassen, dass abweichend von Satz 2
die Abfuellung lediglich angezeigt wird. In diesem Fall kann die zustaendige Stelle eine
unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern oder entnehmen lassen.
(3) Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
Erteilung des Pruefungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung
auch dem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann
der Antragsteller innerhalb von drei Monaten ueber die von der zustaendigen Stelle
aufbewahrte Probe verfuegen, soweit sie nicht fuer Zwecke der Pruefung oder Ueberwachung
verwendet wurde.
(4) Wird der Antrag zurueckgenommen oder abgelehnt, oder wird der Pruefungsbescheid
aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzueglich zur Verfuegung zu stellen,
soweit der von der zustaendigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Pruefungsnummer gilt fuer ein Jahr. Erfaehrt der Deutsche Weinbrand vor Ablauf
dieser Frist eine wesentliche Aenderung seiner Qualitaet oder Geschmackspraegung, so
bedarf es erneut der Zuteilung einer Pruefungsnummer.
§ 5 Pruefungsverfahren
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Pruefungsnummer ist unbeschadet des § 4 Abs. 2
von dem abgefuellten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund einer von der zustaendigen Stelle
zugelassenen Untersuchungseinrichtung vorzulegen, sofern die zustaendige Stelle nicht
selbst den Untersuchungsbefund erstellt. Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben
enthalten:
1. Aussteller des Untersuchungsbefundes,
2. Name (Firma) des Antragstellers,
3. vorgesehene Bezeichnung,
4. sensorischer Befund ueber Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
5. die festgestellten analytischen Werte fuer
a) vorhandenen Alkoholgehalt, Gramm im Liter und Volumenprozent,
b) Gesamtextrakt (indirekt), Gramm im Liter,
c) Gesamtzucker nach Inversion, berechnet als Invertzucker, Gramm im Liter.
(2) Die zustaendige Stelle hat eine Sinnenpruefung vorzunehmen oder zu veranlassen. Sie
trifft ihre Entscheidung nach Ueberpruefung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis
der Sinnenpruefung. Sie kann eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung
veranlassen sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen. Sie
kann insbesondere den durch eine inlaendische amtliche Untersuchung zu erbringenden
Nachweis verlangen, dass der Alkohol der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse
ausschliesslich aus Wein stammt und dass bei der fraktionierten Destillation eine
ausgepraegte Weinigkeit und in der Verduennung ein deutliches Weinaroma festgestellt
worden ist. Fuer die Sinnenpruefung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 2 angegebene
Schema.
(3) Die zustaendige Stelle erteilt dem Antragsteller ueber das Ergebnis der Pruefung einen
Pruefungsbescheid mit einer Pruefungsnummer. Die Pruefungsnummer setzt sich zusammen aus
1. einer Nummer fuer den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der
zustaendigen Stelle zugeteilt wird; der Betriebsnummer ist der gemaess Anlage 3
-3-
abgekuerzte Name des Landes voranzustellen, in dem die zustaendige Stelle ihren Sitz
hat,
2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Satz 5) und
3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung.
Auf Antrag koennen einem Betrieb mehrere Betriebsnummern zugeteilt werden. Der
Pruefungsbescheid und die Pruefungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen
nach der Pruefung schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe soll innerhalb von drei
Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zustaendigen Stelle erfolgen.
(4) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungseinrichtung setzt eine
fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausfuehrenden Personen und eine ausreichende
Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann fuer Untersuchungseinrichtungen
erfolgen, die gewerblich wein- oder branntweinchemische Untersuchungen ausfuehren.
(5) Ein Doppel des Untersuchungsbefundes nach Absatz 1 ist von der Einrichtung, die die
Untersuchung durchgefuehrt hat, fuenf Jahre nach seiner Erstellung aufzubewahren.
§ 6 Angabe der Pruefungsnummer
(1) Der Pruefungsnummer ist die Angabe "Amtliche Pruefungsnummer" voranzustellen. An
Stelle dieser Angabe kann die Kurzform "A.P.Nr." gebraucht werden.
(2) Die Pruefungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den
Verbraucher bestimmten Behaeltnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an
gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Dem Verbraucher
nach Satz 1 stehen Gaststaetten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie
Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstaette beziehen, gleich.
§ 7 (weggefallen)
-
§ 8 Zuckerung von bestimmten Spirituosen
(1) Bei der gewerbsmaessigen Herstellung von
1. Obstbrand im Sinne des Anhangs II Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, Brand im
Sinne des Anhangs II Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder Geist im Sinne
des Anhangs II Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Anhangs II Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr.
110/2008,
3. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke im Sinne des Anhangs II Nr. 14 der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder
4. Hefebrand oder Brand aus Trub im Sinne des Anhangs II Nr. 12 der Verordnung (EG)
Nr. 110/2008
duerfen ueber die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zulaessigen Stoffe hinaus zur
Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung
aufgefuehrt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker,
als Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses
nicht mehr als zehn Gramm betragen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort genannten Spirituosen, die unter einer
geographischen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.
(3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen Absatz 1 mit anderen als den dort
genannten Zuckerarten oder mit Zuckerarten ueber die festgesetzte Hoechstmenge hinaus
hergestellt worden sind oder bei deren Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet
worden ist, duerfen gewerbsmaessig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 9 Spirituosen mit geographischen Angaben
-4-
Die in Anlage 4 aufgefuehrten Spirituosen duerfen gewerbsmaessig unter den dort in
Spalte 2 aufgefuehrten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie zusaetzlich zu den fuer ihre Produktkategorie in Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 110/2008 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen
erfuellen.
§ 9a Korn oder Kornbrand
(1) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
darf unter der in Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgefuehrten
Verkehrsbezeichnung "Korn oder Kornbrand" gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn
1. die Herstellung, einschliesslich die des Destillates, und die Herabsetzung auf
Trinkstaerke mit Wasser im Inland, in Oesterreich oder in der Deutschsprachigen
Gemeinschaft Belgiens erfolgt sind,
2. das Destillat
a) ausschliesslich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen
oder
b) durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates
hergestellt worden ist,
3. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und
4. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose
a) im Falle von „Korn“ mindestens 32 Volumenprozent,
b) im Falle von „Kornbrand“ mindestens 37,5 Volumenprozent
betraegt.
Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht fuer eine in Oesterreich oder in der Deutschsprachigen
Gemeinschaft Belgiens hergestellte und dort abgefuellte Spirituose im Sinne des Anhangs
II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
(2) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
darf unter der im Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgefuehrten
Verkehrsbezeichnung "Muensterlaender Korn", "Muensterlaender Kornbrand", "Sendenhorster
Korn", "Sendenhorster Kornbrand", "Bergischer Korn", "Bergischer Kornbrand", "Emslaender
Korn", "Emslaender Kornbrand", "Haseluenner Korn", "Haseluenner Kornbrand", "Hasetaler
Korn" oder "Hasetaler Kornbrand" gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. das Destillat
a) ausschliesslich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von
Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen
oder
b) durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates
hergestellt worden ist,
2. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und
3. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose
a) im Falle von "Muensterlaender Korn", "Sendenhorster Korn", "Bergischem Korn",
"Emslaender Korn", "Haseluenner Korn" oder "Hasetaler Korn" mindestens 32
Volumenprozent,
b) im Falle von "Muensterlaender Kornbrand", "Sendenhorster Kornbrand", "Bergischem
Kornbrand", "Emslaender Kornbrand", "Haseluenner Kornbrand" oder "Hasetaler
Kornbrand" mindestens 37,5 Volumenprozent
betraegt und
4. die in Anlage 4 Spalte 3 jeweils festgelegten Voraussetzungen eingehalten sind.
-5-
Zweiter Abschnitt
Weinaehnliche, perlweinaehnliche und schaumweinaehnliche
Getraenke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige
Getraenke
§ 10 Begriffsbestimmungen
(1) Weinaehnliche Getraenke sind alkoholhaltige Getraenke, die durch teilweise oder
vollstaendige alkoholische Gaerung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in
konzentrierter Form, oder Maische von frischen oder mit Kaelte haltbar gemachten
Fruechten, auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder mit Kaelte haltbar
gemachten Rhabarberstaengeln, aus Malzauszuegen oder aus Honig sowie im Uebrigen nach
Massgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.
(2) Perlweinaehnliche Getraenke sind alkohol- und kohlensaeurehaltige Getraenke aus
weinaehnlichen Getraenken oder unmittelbar durch eine Gaerung aus den in Absatz 1
genannten Zutaten gewonnene und nach Massgabe der Verkehrsauffassung hergestellte
Getraenke, sofern sie in geschlossenen Behaeltnissen bei +20 Grad Celsius einen auf
geloestes Kohlendioxid zurueckzufuehrenden Ueberdruck von mindestens 1 bar und hoechstens
2,5 bar aufweisen.
(3) Schaumweinaehnliche Getraenke sind alkohol- und kohlensaeurehaltige Getraenke aus
weinaehnlichen Getraenken oder unmittelbar durch eine Gaerung aus den in Absatz 1
genannten Zutaten gewonnene und nach Massgabe der Verkehrsauffassung hergestellte
Getraenke, sofern sie in geschlossenen Behaeltnissen bei +20 Grad Celsius einen auf
geloestes Kohlendioxid zurueckzufuehrenden Ueberdruck von mindestens 3 bar aufweisen.
(4) Weiterverarbeitete weinaehnliche, perlweinaehnliche oder schaumweinaehnliche
Getraenke sind alkoholhaltige Getraenke, die aus Erzeugnissen nach Absatz 1, 2 oder 3,
gegebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach Massgabe der Verkehrsauffassung
hergestellt werden.
(5) Erzeugnisse des Weinbaus duerfen bei der gewerbsmaessigen Herstellung der in den
Absaetzen 1, 2 und 3 bezeichneten Getraenke nicht verwendet werden.
(6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
(7) Die in den Absaetzen 1 bis 4 bezeichneten Getraenke koennen auch alkoholfrei oder
alkoholreduziert sein.
(8) In den Absaetzen 1 bis 4 bezeichnete Getraenke, bei denen nach Absatz 5 nicht
zulaessige Erzeugnisse des Weinbaus verwendet worden sind, duerfen gewerbsmaessig nicht in
den Verkehr gebracht werden.
§ 11 Kennzeichnung
Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getraenke duerfen als "...Wein" nur in
solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1
aufgefuehrten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der
Verwendung von aus Fruechten herruehrenden Zutaten sind die Namen der Fruechte anzugeben.
An Stelle der Namen der Fruechte koennen auch andere entsprechende Bezeichnungen wie
insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3
genannten Getraenken ist die Verwendung nicht aus der Gaerung stammender Kohlensaeure
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann
entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist. Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 und
Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ueber die
gemeinsame Marktorganisation fuer Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung bleiben unberuehrt.
Dritter Abschnitt
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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 12 Straftaten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft,
1. wer
a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung
„Deutscher Weinbrand“,
c) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose
oder
d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getraenk
gewerbsmaessig in den Verkehr bringt oder
2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder
Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmaessig in den Verkehr bringt
oder gewerbsmaessig mit solchen Hinweisen wirbt.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt,
wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht.
§ 14 Uebergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. Januar 2005 duerfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften
dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden
Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorraete in den Verkehr
gebracht werden.
(2) Abweichend von § 9 duerfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgefuehrte Spirituosen bis
zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und
unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorraete in den Verkehr gebracht
werden.
§ 15 (Inkrafttreten)
-
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)
Antrag auf Erteilung einer Pruefungsnummer fuer Deutschen Weinbrand
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1260
Zustaendige Stelle: ............................
Amtliche Pruefungsnummer:
Betriebs-Nr. ..................................
Antrags-Nr. ...................................
Jahresziffer ..................................
1. Antragsteller:
Name (Firma): .......................................................
Ort: ................................................................
Strasse: .............................................................
Telefon: ............................................................
2. Hersteller:
Name (Firma): .......................................................
Ort: ................................................................
Strasse: .............................................................
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Telefon: ............................................................
3. Bezeichnung des Deutschen Weinbrands:
Vorgesehene Bezeichnung inkl. Zusatzangaben ....................
Das vorgestellte Erzeugnis ist abgefuellt ....................
z.T. abgefuellt ....................
Tankprobe ....................
Gesamtmenge, fuer die die Pruefung beantragt wird ....................
davon abgefuellt ....................
4. Art und Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse:
Wein ................................................................
Brennwein ...........................................................
Weindestillat .......................................................
5. Wurde eine Pruefung schon einmal beantragt? (Ja/Nein)
Wenn ja, unter welcher Nr.? ........................
6. Ich (Wir) versichere (versichern), dass das vorbezeichnete Erzeugnis
nach dem geltenden Recht hergestellt und bezeichnet ist. Das
vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung
und Beschaffenheit der Herstellung.
Die zwoelfmonatige Reifezeit fuer jeden einzelnen verwendeten
Destillatanteil ist erfuellt am ......................................
Die vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
Ich (Wir) erklaere(n) mich (uns) bereit, der zustaendigen Behoerde zur
Ueberpruefung der Angaben Einblick in sachdienliche Unterlagen zu
gewaehren.
................................. .................................
(Ort, Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2)
Bewertungsschema fuer Deutschen Weinbrand
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1261
1. Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprueft; dabei
bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Pruefung.
a) Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun
b) Klarheit: typisch - blank, glanzhell
2. Sensorische Pruefmerkmale und Qualitaetszahl
a) Punkteskala
Punkte Intervalle Qualitaetsbeschreibung
5 4,50 - 5,00 hervorragend
4 3,50 - 4,49 sehr gut
3 2,50 - 3,49 gut
2 1,50 - 2,49 zufrieden stellend
1 0,50 - 1,49 nicht zufrieden stellend
0 keine Bewertung, d.h. Ausschluss
des Erzeugnisses
b) Sensorische Pruefmerkmale und Moeglichkeiten der
Punktvergabe
Pruefmerkmal: Moeglichkeit der Punktvergabe
Geruch 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Geschmack 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr.
6 genannten sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenueber Geruch und
-8-
Geschmack um hoechstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack
unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die hoehere Punktzahl.
Jedes Pruefmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben.
Nach Bewertung aller Pruefmerkmale duerfen die niedergeschriebenen Punktzahlen
noch korrigiert werden. Alle Pruefmerkmale sind gleich wichtig (jeweils
Gewichtungsfaktor 1).
c) Mindestpunktzahl und Qualitaetszahl
Die Mindestpunktzahl fuer jedes einzelne Pruefmerkmal ist 1,50. Die durch drei
geteilte Summe der fuer Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt
die Qualitaetszahl. Die Qualitaetszahl muss fuer Deutschen Weinbrand mindestens 1,50
betragen.
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)
Abkuerzungen der Bundeslaender
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1262
Baden-Wuerttemberg: BW-, Niedersachsen: NI-,
Bayern: BY-, Nordrhein-Westfalen: NW-,
Berlin: BE-, Rheinland-Pfalz: RP-,
Brandenburg: BB-, Saarland: SL-,
Bremen: HB-, Sachsen: SN-,
Hamburg: HH-, Sachsen-Anhalt: ST-,
Hessen: HE-, Schleswig-Holstein: SH-,
Mecklenburg-Vorpommern: MV-, Thueringen: TH-.
Anlage 4 (zu § 9 und § 9a Abs. 2)
Spirituosen mit geographischen Angaben
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1263;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Lfd. Nr. Verkehrsbezeichnungen Voraussetzungen
1 2 3
1.Schwarzwaelder Kirschwasser, Herstellung im Schwarzwald
Schwarzwaelder Himbeergeist, aus den jeweiligen Fruechten
Schwarzwaelder Williamsbirne, des Schwarzwaldes und seines
Schwarzwaelder Mirabellenwasser, nahe gelegenen Vorlandes.
Schwarzwaelder Zwetschgenwasser Zum Gebiet "Schwarzwald und
sein nahe gelegenes Vorland"
zaehlen vom Regierungsbezirk
Freiburg die Landkreise Breisgau-
Hochschwarzwald, Emmendingen,
Konstanz, Loerrach, Ortenaukreis,
Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis,
Tuttlingen, Waldshut und die
kreisfreien Staedte Freiburg und
Offenburg, und vom Regierungsbezirk
Karlsruhe die Landkreise Calw,
Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe,
Rastatt und die kreisfreien
Staedte Baden-Baden und Karlsruhe.
Der Alkoholgehalt der fertigen
Spirituose betraegt mindestens 40
Volumenprozent.
2.Fraenkisches Kirschwasser, Herstellung in Franken aus den
Fraenkisches Zwetschgenwasser, jeweiligen Fruechten von Franken.
Fraenkischer Obstler Zum Gebiet "Franken" zaehlen die
Regierungsbezirke Unter-, Mittel-
und Oberfranken. "Fraenkischer
Obstler" darf nur aus Birnen
-9-
Lfd. Nr. Verkehrsbezeichnungen Voraussetzungen
1 2 3
und Aepfeln hergestellt werden.
Der Alkoholgehalt der fertigen
Spirituose betraegt im Falle von
"Fraenkischem Kirschwasser" und
"Fraenkischem Zwetschgenwasser"
mindestens 40 Volumenprozent und
im Falle von "Fraenkischem Obstler"
mindestens 38 Volumenprozent.
3.Bayerischer Gebirgsenzian Herstellung im Freistaat Bayern
aus Enzianwurzeln, angebaut
in den bayerischen Alpen oder
dem bayerischen Alpenvorland.
Der Alkoholgehalt der fertigen
Spirituose betraegt mindestens 38
Volumenprozent.
4.Ostfriesischer Korngenever Herstellung in Ostfriesland.
Zum Gebiet "Ostfriesland" zaehlen
vom Regierungsbezirk Weser-Ems
die Landkreise Aurich, Leer und
Wittmund und die kreisfreie Stadt
Emden. Der Alkoholgehalt besteht
ausschliesslich aus Korndestillat.
Der Alkoholgehalt der fertigen
Spirituose betraegt mindestens 38
Volumenprozent.
5.Steinhaeger Herstellung in Steinhagen.
Bei der Weiterverarbeitung des
Wacholderlutters durch erneute
Destillation darf nur Aethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs
oder Korndestillat sowie Wasser
zugesetzt werden. Die Beigabe von
anderen Zutaten mit Ausnahme einer
geringen Menge an Wacholderbeeren
ist unzulaessig. Der Alkoholgehalt
der fertigen Spirituose betraegt
mindestens 38 Volumenprozent.
6.Berliner Kuemmel, Hamburger Kuemmel, Herstellung in den jeweiligen
Muenchener Kuemmel Stadtgebieten und den jeweiligen
Landkreisen.
7.Bayerischer Kraeuterlikoer Herstellung im Freistaat Bayern.
8.Benediktbeurer Klosterlikoer Herstellung in Benediktbeuren nach
Massgabe der dortigen Praxis.
9.Chiemseer Klosterlikoer Herstellung auf der Insel Frauen-
Chiemsee nach Massgabe der dortigen
Praxis.
10.Ettaler Klosterlikoer Herstellung in Ettal nach Massgabe
der dortigen Praxis.
11.Muensterlaender Korn, Muensterlaender Herstellung, einschliesslich die des
Kornbrand Destillates, und die Herabsetzung
auf Trinkstaerke mit Wasser im
Regierungsbezirk Muenster
12.Sendenhorster Korn, Sendenhorster Herstellung, einschliesslich die des
Kornbrand Destillates, und die Herabsetzung
auf Trinkstaerke mit Wasser in
Sendenhorst
13.Bergischer Korn, Bergischer Herstellung, einschliesslich
Kornbrand die des Destillates, und die
Herabsetzung auf Trinkstaerke mit
Wasser im Bergischen Land. Zum
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Lfd. Nr. Verkehrsbezeichnungen Voraussetzungen
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Gebiet „Bergisches Land“ zaehlen
vom Landkreis Oberbergischer
Kreis die Gemeinden Bergneustadt,
Engelskirchen, Gummersbach,
Hueckeswagen, Lindlar, Marienheide,
Morsbach, Nuembrecht, Radevormwald,
Reichshof, Waldbroel, Wiehl,
Wipperfuerth; vom Rheinisch-
Bergischen Kreis die Gemeinden
Bergisch-Gladbach, Burscheid,
Kuerten, Leichlingen, Odenthal,
Overath, Roesrath, Wermelskirchen;
vom Rhein-Sieg-Kreis die
Gemeinden Eitorf, Hennef, Lohmar,
Much, Neunkirchen-Seelscheid,
Ruppichteroth, Windeck; vom Kreis
Mettmann die Gemeinden Erkrath,
Haan, Heiligenhaus, Hilden,
Langenfeld, Mettmann, Monheim,
Ratingen, Velbert, Wuelfrath; die
kreisfreien Staedte Wuppertal,
Remscheid, Solingen und Leverkusen
sowie von der kreisfreien Stadt
Koeln die Stadtbezirke Muelheim,
Kalk, Porz
14.Emslaender Korn, Emslaender Kornbrand Herstellung, einschliesslich die des
Destillates, und die Herabsetzung
auf Trinkstaerke mit Wasser im
Landkreis Emsland
15.Haseluenner Korn, Haseluenner Herstellung, einschliesslich die des
Kornbrand Destillates, und die Herabsetzung
auf Trinkstaerke mit Wasser in
Haseluenne
16.Hasetaler Korn, Hasetaler Kornbrand Herstellung, einschliesslich die des
Destillates, und die Herabsetzung
auf Trinkstaerke mit Wasser im
Gebiet des Zweckverbandes Hasetal
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