Verordnung ueber die
versicherungsmathematische Bestaetigung
und den Erlaeuterungsbericht des
Verantwortlichen Aktuars (Aktuarverordnung
- AktuarV)
AktuarV
vom 06.11.1996
"Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681), die durch die Verordnung vom
12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3015) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch V v. 12.10.2005 I 3015
Fussnote
Textnachweis ab: 15.11.1996
Zur Anwendung vgl. § 8
Ueberschrift: Kurzueberschrift eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 12.10.2005 I 3015
mWv 27.10.2005; Buchstabenabkuerzung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 12.10.2005 I 3015 mWv
27.10.2005
Eingangsformel
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S.
1630) eingefuegten § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Versicherungsmathematische Bestaetigung bei
Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die
folgende versicherungsmathematische Bestaetigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abzugeben:
"Es wird bestaetigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte
Deckungsrueckstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Abs.
1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; fuer den Altbestand im Sinne
des § 11c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchfuehrungsgesetzes/EWG
zum VAG ist die Deckungsrueckstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschaeftsplan
berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen:
"Altbestand im Sinne des § 11c VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten
Durchfuehrungsgesetzes/EWG zum VAG ist nicht vorhanden."
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklaeren, dass die
versicherungsmathematische Bestaetigung versagt oder eingeschraenkt wird. In beiden
Faellen ist sie um zusaetzliche Bemerkungen derart zu ergaenzen, dass die Gruende fuer die
Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschraenkung klar umrissen werden.
§ 2 Versicherungsmathematische Bestaetigung bei Pensionskassen von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
-1-
(1) Bei Pensionskassen, fuer die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG
getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben
sind, die folgende versicherungsmathematische Bestaetigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz
1 in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VAG abzugeben:
"Es wird bestaetigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte
Deckungsrueckstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Abs. 1
VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; fuer den Altbestand im Sinne des
§ 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist die Deckungsrueckstellung nach dem
zuletzt am ... genehmigten Geschaeftsplan berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen:
"Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist nicht
vorhanden."
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Versicherungsmathematische Bestaetigung bei Pensionskassen von nicht
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
(1) Bei Pensionskassen, fuer die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG nicht
getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben
sind, die folgende versicherungsmathematische Bestaetigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz
1 in Verbindung mit Abs. 5 VAG abzugeben:
"Es wird bestaetigt, dass die Deckungsrueckstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten
Geschaeftsplan berechnet worden ist."
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Versicherungsmathematische Bestaetigung bei Versicherungsunternehmen,
die die Unfallversicherung mit Praemienrueckgewaehr, die Allgemeine
Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die
Kraftfahrt-Unfallversicherung oder die Allgemeine Unfallversicherung
betreiben
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Rueckgewaehr der
Praemie betreiben, und bei Versicherungsunternehmen, die fuer Rentenleistungen aus
der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung
Deckungsrueckstellungen zu bilden haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn
keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische
Bestaetigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d und 11e des
Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
"Es wird bestaetigt, dass die in der Bilanz unter Posten ... der Passiva eingestellte
Deckungsrueckstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie der aufgrund des §
65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."
Bei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung mit Rueckgewaehr der Praemie
betreiben, ist folgender Halbsatz zu ergaenzen:
"fuer den Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist die Deckungsrueckstellung nach dem
zuletzt am ... genehmigten Geschaeftsplan berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:
"Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist nicht vorhanden."
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5
(weggefallen)
§ 6 Erlaeuterungsbericht
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erlaeuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes
in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit
versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken beruecksichtigt worden sind. Die
-2-
vorgenommene Einteilung ist zu begruenden; dabei ist auch auf Abweichungen gegenueber
derjenigen des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrueckstellung berechnet wurde
1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,
2. mit expliziter oder impliziter Beruecksichtigung der kuenftigen Aufwendungen fuer den
laufenden Versicherungsbetrieb einschliesslich Provisionen,
3. einzelvertraglich oder mittels statistischer Naeherungsverfahren; ein verwendetes
statistisches Naeherungsverfahren ist zu erlaeutern.
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrueckstellung verwendeten
Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssaetze, Zillmersaetze und expliziten Kostensaetze
fuer kuenftige Aufwendungen fuer den laufenden Versicherungsbetrieb (einschliesslich
Provisionen). Auf die Aufwendungen fuer den laufenden Versicherungsbetrieb
(einschliesslich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) Es ist darzulegen, dass
1. alle Leistungen der Versicherungsvertraege einschliesslich vertraglich
oder gesetzlich garantierten Rueckkaufswerte, praemienfreie Leistungen und
Ueberschussanteile, auf die die Versicherungsnehmer einen Anspruch haben, gemaess
dem Vorsichtsprinzip beruecksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser
Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise
besteht,
2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren
Deckungsrueckstellung fuehren als diejenige auf der Grundlage einer ausreichend
vorsichtigen prospektiven Berechnung,
3. die bei der Berechnung der Deckungsrueckstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen
angemessene Sicherheitsspannen enthalten,
4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der
Deckungsrueckstellung herangezogenen Aktive angewendet wurde,
5. die Deckungsrueckstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der
jeweilige vertraglich oder gesetzlich garantierte Rueckkaufswert; dies gilt
sinngemaess fuer die garantierte praemienfreie Versicherungsleistung.
Ferner ist eine Einschaetzung ueber die kuenftige Entwicklung der in den verwendeten
Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begruenden.
(5) Die nach den Absaetzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind fuer jede
Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusaetzliche Rueckstellungen gebildet werden zur Abdeckung von Kosten oder fuer
drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer ausueben kann, oder
fuer Aenderungsrisiken, die nicht individualisiert werden koennen, sind diese gesondert zu
erlaeutern.
(7) Soweit die Deckungsrueckstellung nicht vollstaendig aus den Praemien des betreffenden
Vertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Betraege zur Auffuellung der
Deckungsrueckstellung gesondert anzugeben und zu erlaeutern. Entsprechendes gilt fuer
Erhoehungen der Deckungsrueckstellungen gemaess § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.
(8) Anstelle der nach den Absaetzen 1 bis 4 Satz 1 und den Absaetzen 5 bis 7
erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erlaeuterungen genuegt fuer den Altbestand im
Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchfuehrungsgesetzes/EWG zum VAG der Hinweis auf den aufsichtsbehoerdlich
genehmigten Geschaeftsplan unter Angabe der massgeblichen Fassung.
(9) Fuer Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde, kann, soweit sich die nach den
Absaetzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erlaeuterungen aus dem
aufsichtsbehoerdlich genehmigten Geschaeftsplan ergeben, auf diesen unter Angabe der
massgeblichen Fassung verwiesen werden. Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberuehrt.
-3-
§ 7 Vorlagefrist
Der Erlaeuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestaetigung dem
Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzueglich nach der Aufstellung des
Jahresabschlusses der Aufsichtsbehoerde einzureichen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft und ist erstmals fuer nach
dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschaeftsjahre anzuwenden.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-4-