Verordnung ueber das Aktionaersforum
nach § 127a des Aktiengesetzes
(Aktionaersforumsverordnung - AktFoV)
AktFoV
vom 22.11.2005
"Aktionaersforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.12.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 127a Abs. 5 des Aktiengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 7 des
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) eingefuegt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Einrichtung des Aktionaersforums
(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Betreiber) richtet ein
Aktionaersforum ein. Dies ist ausschliesslich im Internet zugaenglich und jedenfalls
ueber die Internetseiten www.ebundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de und
www.aktionaersforum.de erreichbar.
(2) Das Aktionaersforum ist so zu gestalten, dass Aktionaere, Aktionaersvereinigungen und
Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach
§ 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur ueber eine im Aktionaersforum zur Verfuegung
gestellte Formularmaske elektronisch eintragen koennen. Eintragungen sind in Deutsch
oder Englisch abzufassen.
§ 2 Inhalt und Aufbau des Aktionaersforums
(1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in alphabetischer Reihenfolge geordnet
sein und innerhalb der Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt werden.
(2) Innerhalb des Aktionaersforums kann im Volltext der Eintragungen oder unter
Verwendung zumindest folgender Suchmerkmale gesucht werden:
1. Firma und Firmenteile,
2. Wertpapierkennnummer (WKN), International Securities Identification Number (ISIN)
oder
3. Handelsregisternummer.
(3) Die Benutzeroberflaeche ist in deutscher Sprache gefasst. Eine Fassung in englischer
Sprache soll vorhanden sein.
(4) Der Betreiber kann im Aktionaersforum einen Hinweis auf seine Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen anbringen. Er kann zudem im Aktionaersforum eine zusaetzliche
Dienstleistung anbieten, mit der ueber veroeffentlichte Eintragungen automatisiert
unterrichtet wird.
§ 3 Registrierung, Aufforderungen des Aktionaers oder der
Aktionaersvereinigung
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(1) Die Veroeffentlichung einer Aufforderung kann zur Sicherung gegen Missbrauch nur
vorgenommen werden, wenn der Aktionaer oder die Aktionaersvereinigung (der Auffordernde)
1. sich zuvor einmalig unter Angabe von Name oder Firma, der Anschrift des Wohnsitzes
oder des Sitzes und einer elektronischen Postadresse bei dem Betreiber registriert
hat,
2. fuer die Nutzung einen Benutzernamen und ein Kennwort mittels elektronischer Post
erhalten und dieses bestaetigt hat oder, falls der Betreiber ausschliesslich oder
zusaetzlich ein nach dem Stand der Technik vergleichbares anderes Identifizierungs-
und Authentifizierungsverfahren gewaehlt hat (zum Beispiel elektronische Signatur),
dessen Voraussetzungen erfuellt hat,
3. bei Eintragung der Aufforderung den Benutzernamen und das Kennwort eingegeben oder
vergleichbare Anforderungen erfuellt hat,
4. bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit seiner Angaben aus der Registrierung
nochmals bestaetigt hat und
5. einen Zahlungsweg angegeben hat, dessen Schluessigkeit ueberprueft wurde, oder das
Entgelt nach § 9 Abs. 1 entrichtet hat.
(2) Der Auffordernde hat im Rahmen der Eintragung einer Aufforderung zu versichern,
dass er Aktionaer der betreffenden Gesellschaft oder eine Aktionaersvereinigung im
Sinn des § 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes ist. Liegen, etwa aufgrund
eines Hinweises der betroffenen Gesellschaft, konkrete Anhaltspunkte vor, die an der
Aktionaers- oder Aktionaersvereinigungseigenschaft Zweifel begruenden, kann der Betreiber
die Vorlage von Nachweisen in Schrift- oder Textform verlangen. Werden die geforderten
Nachweise nicht in der vom Betreiber gesetzten Frist beigebracht, hat der Betreiber die
Aufforderung unverzueglich zu loeschen.
(3) Die Angabe des Namens oder der Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes
des Auffordernden, der Hinweis darauf, ob er als Aktionaer oder als Aktionaersvereinigung
handelt, sowie die Angabe einer elektronischen Postadresse sind Bestandteil der
Aufforderung. Bezieht sich die Aufforderung auf eine bestimmte Hauptversammlung, ist
ferner deren Datum anzugeben (§ 127a Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes). Soweit die
Angaben nicht von der Formularmaske vorgegeben sind, ist die Aufforderung im Freitext
einzugeben und darf hoechstens 500 Zeichen enthalten.
(4) Der Betreiber sendet dem Auffordernden eine Bestaetigung ueber die Eintragung und
ihre anschliessende Veroeffentlichung mittels elektronischer Post zu. Die Bestaetigung
soll den Hinweis enthalten, dass der Auffordernde die Loeschung der Aufforderung
zu bewirken hat, sobald er nicht mehr Aktionaer der betreffenden Gesellschaft ist.
Kommt die Bestaetigung als unzustellbar zurueck, so hat der Betreiber die Aufforderung
unverzueglich zu loeschen.
(5) Eine Aufforderung ist missbraeuchlich, wenn sie offensichtlich nicht den
Voraussetzungen von § 127a des Aktiengesetzes oder dieser Verordnung entspricht,
insbesondere wenn sie
1. Angaben oder Meinungsaeusserungen enthaelt, die ueber den gesetzlich vorgesehenen
Inhalt hinausgehen,
2. nicht von einem Aktionaer oder einer Aktionaersvereinigung stammt,
3. irrefuehrende oder strafbare Angaben, falsche Angaben zur Person des Auffordernden
oder
4. Werbung fuer Produkte und nicht mit der Durchfuehrung der Aufforderung verbundene
Dienstleistungen enthaelt.
Missbraeuchliche Aufforderungen werden durch den Betreiber unverzueglich geloescht. In
Zweifelsfaellen hat der Betreiber den Auffordernden vorher zu befragen.
§ 4 Hinweise auf Stellungnahmen der Gesellschaft
(1) Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden Aufforderung auf ihrer
Internetseite eine Stellungnahme nach § 127a Abs. 4 des Aktiengesetzes ab, so kann die
Gesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktionaersforum hinweisen. Der Hinweis auf die
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Stellungnahme wird im Aktionaersforum im raeumlichen Zusammenhang mit der Aufforderung
veroeffentlicht, auf die sich die Stellungnahme bezieht.
(2) Im Uebrigen gilt fuer die Gesellschaften § 3 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend.
§ 5 Verweis auf eine andere Internetseite
(1) Verweist eine Eintragung auf eine andere Internetseite, hat diese Internetseite
innerhalb des Internetauftritts unmittelbar die Begruendung der Aufforderung oder
die Stellungnahme zu enthalten. Verstoesse gegen Satz 1 oder missbraeuchliche Inhalte
dieser Internetseite berechtigen den Betreiber, die Eintragung zu verweigern oder
Eintragungen ohne Kostenerstattung zu loeschen. Der Betreiber ueberprueft die Einhaltung
dieser Vorschrift durch Stichproben und auf konkreten Hinweis.
(2) Der Verweis auf eine andere Internetseite soll so gestaltet werden, dass sich diese
unmittelbar durch Anklicken oeffnet. Der Verweis auf eine elektronische Postadresse
kann so beschaffen sein, dass sich das Programm fuer elektronische Post des Nutzers
unmittelbar oeffnet.
§ 6 Berichtigung, Loeschung, Loeschungsfrist
(1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktionaersforum muessen vom Eintragenden
vorgenommen werden.
(2) Loeschungen von Eintragungen koennen jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden.
(3) Die Eintragungen im Aktionaersforum sind nach ihrer Veroeffentlichung fuer die
Dauer von drei Jahren zur Einsichtnahme vorzuhalten und anschliessend vom Betreiber zu
loeschen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen
gegen angemessenes Entgelt eine Bestaetigung ueber einen bestimmten Eintragungsvorgang zu
erteilen.
(4) Eintragungen, fuer die das Entgelt nicht entrichtet wird, werden durch den Betreiber
unverzueglich geloescht.
§ 7 Einsichtnahme
(1) Jedermann kann das Aktionaersforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung
kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschliesslich ueber das Internet.
(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002
(BGBl. I S. 2654) ueber die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden
Fassung vom Betreiber sinngemaess anzuwenden.
§ 8 Datensicherheit
(1) Der Betreiber hat durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende technische Massnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen waehrend ihrer
Veroeffentlichung im Aktionaersforum unversehrt und vollstaendig bleiben sowie jederzeit
ihrem Ursprung nach zugeordnet werden koennen.
(2) Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von
auftretenden Fehlfunktionen unverzueglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzueglich
zu beheben.
(3) Der Betreiber erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt fuer Sicherheit in der
Informationstechnik ein Sicherheitskonzept fuer das Aktionaersforum. Insbesondere die
nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen
Massnahmen sind zu treffen. Die Wirksamkeit der Massnahmen ist in regelmaessigen Abstaenden
unter Beruecksichtigung der aktuellen technischen Entwicklungen zu ueberpruefen.
§ 9 Entgelte, Veroeffentlichung
(1) Der Betreiber kann mit dem Eintragenden vertraglich ein angemessenes Entgelt
fuer die Eintragung vereinbaren. Das gilt auch fuer vom Eintragenden vorgenommene
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Aenderungen oder Loeschungen. Die Entrichtung des Entgeltes ist so zu gestalten,
dass Eintragende mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht benachteiligt werden. Es
ist die Moeglichkeit der Bezahlung mittels elektronischen Lastschriftverfahrens,
Kreditkarte oder vergleichbarer Zahlungsmittel vorzusehen. Sie ist so zu gestalten,
dass nichtelektronischer Schriftverkehr in der Regel ausgeschlossen ist. Der Betreiber
soll die Mitteilung des Zahlungswegs innerhalb einer gesicherten Internet-Verbindung
anbieten.
(2) Die Eintragung ist spaetestens bis zum Ende des auf den erfolgreichen Abschluss des
Bezahlvorgangs folgenden Veroeffentlichungstages des elektronischen Bundesanzeigers zu
veroeffentlichen. Lehnt der Betreiber eine Eintragung ab oder loescht er eine Eintragung,
ist dies dem Eintragenden unverzueglich unter der von ihm angegebenen elektronischen
Postadresse mitzuteilen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
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