Aktiengesetz
AktG

vom  06.09.1965



"Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 74 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 74 G v. 17.12.2008 I 2586
Hinweis: Aenderung durch Art. 5 G v. 25.5.2009 I 1102 textlich nachgewiesen,
         dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1986 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 58/2003    (CELEX Nr: 303L0058) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553
     Umsetzung der
       EGRL 43/2006    (CELEX Nr: 306L0043)
       EGRL 46/2006    (CELEX Nr: 306L0046) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102

Inhaltsuebersicht
Erstes Buch
Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)
    Erster Teil              Allgemeine Vorschriften                 §§ 1 - 22
    Zweiter Teil             Gruendung der Gesellschaft               §§ 23 - 53
    Dritter Teil             Rechtsverhaeltnisse der Gesellschaft und
                             der Gesellschafter                      §§ 53a - 75
    Vierter Teil             Verfassung der Aktiengesellschaft       §§ 76 - 149
    1. Abschnitt             Vorstand                                §§ 76 - 94
    2. Abschnitt             Aufsichtsrat                            §§ 95 - 116
    3. Abschnitt             Benutzung des Einflusses auf die
                             Gesellschaft                            § 117
    4. Abschnitt             Hauptversammlung                        §§ 118 - 149
         1. Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung               §§ 118 - 120
         2. Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung          §§ 121 - 128
         3. Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift.
                             Auskunftsrecht                          §§ 129 – 132
         4. Unterabschnitt Stimmrecht                                §§ 133 - 137
         5. Unterabschnitt Sonderbeschluss                            § 138
         6. Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht             §§ 139 - 141
         7. Unterabschnitt Sonderpruefung. Geltendmachung von
                             Ersatzanspruechen                        §§ 142 - 149
    Fuenfter Teil             Rechnungslegung. Gewinnverwendung       §§ 150 - 178
    1. Abschnitt             Jahresabschluss und Lagebericht          §§ 150 - 161
    2. Abschnitt             Pruefung des Jahresabschlusses           §§ 162 - 171
         1. Unterabschnitt (weggefallen)                             §§ 162 - 169
         2. Unterabschnitt Pruefung durch den Aufsichtsrat            §§ 170 - 171
    3. Abschnitt             Feststellung des Jahresabschlusses.
                             Gewinnverwendung                        §§ 172 - 176
         1. Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses        §§ 172 - 173
         2. Unterabschnitt Gewinnverwendung                          § 174
         3. Unterabschnitt Ordentliche Hauptversammlung              §§ 175 - 176
    4. Abschnitt             Bekanntmachung des Jahresabschlusses . §§ 177 - 178
    Sechster Teil            Satzungsaenderung. Massnahmen
                             der Kapitalbeschaffung und
                             Kapitalherabsetzung                     §§ 179 - 240

                                             -1-
      
                                                                              

    1.   Abschnitt             Satzungsaenderung                         §§   179   -   181
    2.   Abschnitt             Massnahmen der Kapitalbeschaffung         §§   182   -   221
         1. Unterabschnitt     Kapitalerhoehung gegen Einlagen           §§   182   -   191
         2. Unterabschnitt     Bedingte Kapitalerhoehung                 §§   192   -   201
         3. Unterabschnitt     Genehmigtes Kapital                      §§   202   -   206
         4. Unterabschnitt     Kapitalerhoehung aus
                               Gesellschaftsmitteln                     §§ 207 - 220
         5.   Unterabschnitt   Wandelschuldverschreibungen.
                               Gewinnschuldverschreibungen              § 221
    3.   Abschnitt             Massnahmen der Kapitalherabsetzung        §§ 222 - 240
         1. Unterabschnitt     Ordentliche Kapitalherabsetzung          §§ 222 - 228
         2. Unterabschnitt     Vereinfachte Kapitalherabsetzung         §§ 229 - 236
         3. Unterabschnitt     Kapitalherabsetzung durch Einziehung
                               von Aktien                               §§ 237 - 239
        4. Unterabschnitt      Ausweis der Kapitalherabsetzung          § 240
    Siebenter Teil             Nichtigkeit von
                               Hauptversammlungsbeschluessen und des
                               festgestellten Jahresabschlusses.
                               Sonderpruefung wegen unzulaessiger
                               Unterbewertung                           §§ 241 - 261
    1.   Abschnitt             Nichtigkeit von
                               Hauptversammlungsbeschluessen             §§ 241 - 255
         1.   Unterabschnitt   Allgemeines                              §§ 241 - 249
         2.   Unterabschnitt   Nichtigkeit bestimmter
                               Hauptversammlungsbeschluesse              §§ 250 - 255
    2.   Abschnitt             Nichtigkeit des festgestellten
                               Jahresabschlusses                        §§ 256 - 257
    3.   Abschnitt             Sonderpruefung wegen unzulaessiger
                               Unterbewertung                           §§ 258 - 261a
    Achter Teil                Aufloesung und Nichtigerklaerung der
                               Gesellschaft                             §§   262   –   277
    1.   Abschnitt             Aufloesung                                §§   262   -   274
         1. Unterabschnitt     Aufloesungsgruende und Anmeldung           §§   262   -   263
         2. Unterabschnitt     Abwicklung                               §§   264   -   274
    2. Abschnitt               Nichtigerklaerung der Gesellschaft        §§   275   -   277
Zweites Buch
Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290)
Drittes Buch
Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 338)
    Erster Teil              Unternehmensvertraege                       §§ 291 - 307
    1. Abschnitt             Arten von Unternehmensvertraegen            §§ 291 - 292
    2. Abschnitt             Abschluss, Aenderung und Beendigung von
                             Unternehmensvertraegen                      §§ 293 - 299
    3. Abschnitt             Sicherung der Gesellschaft und der
                             Glaeubiger                                  §§ 300 - 303
    4. Abschnitt             Sicherung der aussenstehenden
                             Aktionaere bei Beherrschungsund
                             Gewinnabfuehrungsvertraegen                  §§ 304 - 307
    Zweiter Teil             Leitungsmacht und Verantwortlichkeit
                             bei Abhaengigkeit von Unternehmen           §§ 308 - 318
    1. Abschnitt             Leitungsmacht und Verantwortlichkeit
                             bei Bestehen eines
                             Beherrschungsvertrags                      §§ 308 - 310
    2. Abschnitt             Verantwortlichkeit bei Fehlen eines
                             Beherrschungsvertrags                      §§ 311 - 318
    Dritter Teil             Eingegliederte Gesellschaften              §§ 319 - 327
    Vierter Teil             Ausschluss von Minderheitsaktionaeren       §§ 327a - 327f
    Fuenfter Teil             Wechselseitig beteiligte Unternehmen       § 328
    Sechster Teil            Rechnungslegung im Konzern                 § 337
    Frueheres Viertes Buch    (weggefallen)                              §§ 339 - 393
Viertes Buch
Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften (§§ 394 - 410)

                                            -2-
      
                                                                              

    Erster Teil               Sondervorschriften bei Beteiligung von
                              Gebietskoerperschaften                  §§ 394 - 395
    Zweiter Teil              Gerichtliche Aufloesung                 §§ 396 - 398
    Dritter Teil              Straf- und Bussgeldvorschriften.
                              Schlussvorschriften                     §§ 399 - 410

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erstes Buch
Aktiengesellschaft

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wesen der Aktiengesellschaft
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersoenlichkeit.
Fuer die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Glaeubigern nur das
Gesellschaftsvermoegen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

§ 2 Gruenderzahl
An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) muessen sich eine oder
mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen uebernehmen.

§ 3 Formkaufmann. Boersennotierung
(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des
Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.

(2) Boersennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem
Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und ueberwacht
wird, regelmaessig stattfindet und fuer das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugaenglich
ist.

§ 4 Firma
Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgefuehrt wird, die Bezeichnung
"Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verstaendliche Abkuerzung dieser Bezeichnung
enthalten.

§ 5 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

§ 6 Grundkapital
Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten.

§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fuenfzigtausend Euro.

§ 8 Form und Mindestbetraege der Aktien


                                            -3-
      
                                                                              

(1) Die Aktien koennen entweder als Nennbetragsaktien oder als Stueckaktien begruendet
werden.

(2) Nennbetragsaktien muessen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien ueber einen
geringeren Nennbetrag sind nichtig. Fuer den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber
den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Hoehere Aktiennennbetraege muessen auf
volle Euro lauten.

(3) Stueckaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stueckaktien einer Gesellschaft sind
am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz
2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhaeltnis
ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stueckaktien nach der Zahl der Aktien.

(5) Die Aktien sind unteilbar.

(6) Diese Vorschriften gelten auch fuer Anteilscheine, die den Aktionaeren vor der
Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

§ 9 Ausgabebetrag der Aktien
(1) Fuer einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stueckaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals duerfen Aktien nicht ausgegeben werden
(geringster Ausgabebetrag).

(2) Fuer einen hoeheren Betrag ist die Ausgabe zulaessig.

§ 10 Aktien und Zwischenscheine
(1) Die Aktien koennen auf den Inhaber oder auf Namen lauten.

(2) Sie muessen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags
ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Zwischenscheine muessen auf Namen lauten.

(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Fuer den Schaden aus der Ausgabe sind
die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionaers auf Verbriefung seines Anteils
ausgeschlossen oder eingeschraenkt werden.

§ 11 Aktien besonderer Gattung
Die Aktien koennen verschiedene Rechte gewaehren, namentlich bei der Verteilung des
Gewinns und des Gesellschaftsvermoegens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine
Gattung.

§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
(1) Jede Aktie gewaehrt das Stimmrecht. Vorzugsaktien koennen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechte sind unzulaessig.

§ 13 Unterzeichnung der Aktien
Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genuegt eine vervielfaeltigte
Unterschrift. Die Gueltigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen
Form abhaengig gemacht werden. Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein.

§ 14 Zustaendigkeit


                                            -4-
      
                                                                              

Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des
Sitzes der Gesellschaft.

§ 15 Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbstaendige Unternehmen, die im Verhaeltnis
zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte
Unternehmen (§ 16), abhaengige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen
(§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines
Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

§ 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte
Unternehmen
(1) Gehoert die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbstaendigen Unternehmens einem
anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte
zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes
Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehoert, bestimmt sich bei
Kapitalgesellschaften nach dem Verhaeltnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehoerenden
Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stueckaktien nach der Zahl der Aktien.
Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften
mit Stueckaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens
stehen Anteile gleich, die einem anderen fuer Rechnung des Unternehmens gehoeren.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem
Verhaeltnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehoerenden Anteilen ausueben
kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die
Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen
Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehoeren, gelten auch die Anteile, die einem von
ihm abhaengigen Unternehmen oder einem anderen fuer Rechnung des Unternehmens oder eines
von diesem abhaengigen Unternehmens gehoeren und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein
Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermoegen des Inhabers sind.

§ 17 Abhaengige und herrschende Unternehmen
(1) Abhaengige Unternehmen sind rechtlich selbstaendige Unternehmen, auf die ein anderes
Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausueben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an
ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhaengig ist.

§ 18 Konzern und Konzernunternehmen
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhaengige Unternehmen unter der
einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie
einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen,
zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das
andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst
anzusehen. Von einem abhaengigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden
Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbstaendige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem
anderen abhaengig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch
einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

§ 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
(1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, dass jedem

                                            -5-
      
                                                                              

Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehoert. Fuer
die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen
Unternehmens gehoert, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.

(2) Gehoert einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine
Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausueben, so ist das eine als herrschendes, das
andere als abhaengiges Unternehmen anzusehen.

(3) Gehoert jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen
eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausueben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und
als abhaengig.

(4) § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhaengige
Unternehmen sind, nicht anzuwenden.

§ 20 Mitteilungspflichten
(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer
Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehoert, hat es dies der Gesellschaft unverzueglich
schriftlich mitzuteilen. Fuer die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte
Teil der Aktien gehoert, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.

(2) Fuer die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen
gehoeren, auch Aktien,
1. deren Uebereignung das Unternehmen, ein von ihm abhaengiges Unternehmen oder ein
   anderer fuer Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhaengigen Unternehmens
   verlangen kann;
2. zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhaengiges Unternehmen oder ein
   anderer fuer Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhaengigen Unternehmens
   verpflichtet ist.

(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, so hat es, sobald ihm ohne
Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehoert, auch
dies der Gesellschaft unverzueglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) gehoert, hat es auch
dies der Gesellschaft unverzueglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Hoehe
nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzueglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder
4 mitgeteilt worden ist, unverzueglich in den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen;
dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehoert. Wird der Gesellschaft
mitgeteilt, dass die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen
Hoehe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzueglich in den Gesellschaftsblaettern
bekanntzumachen.

(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen
Unternehmen gehoeren, bestehen fuer die Zeit, fuer die das Unternehmen die
Mitteilungspflicht nicht erfuellt, weder fuer das Unternehmen noch fuer ein von ihm
abhaengiges Unternehmen oder fuer einen anderen, der fuer Rechnung des Unternehmens oder
eines von diesem abhaengigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht fuer Ansprueche nach
§ 58 Abs. 4 und § 271, wenn die Mitteilung nicht vorsaetzlich unterlassen wurde und
nachgeholt worden ist.

(8) Die Absaetze 1 bis 7 gelten nicht fuer Aktien eines Emittenten im Sinne des § 21 Abs.
2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

§ 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft


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(1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen
Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehoert, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die
Beteiligung besteht, unverzueglich schriftlich mitzuteilen. Fuer die Feststellung, ob der
Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehoert, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs.
4 sinngemaess.

(2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) an einem anderen
Unternehmen gehoert, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung
besteht, unverzueglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Hoehe
nicht mehr, hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzueglich schriftlich
mitzuteilen.

(4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen
Gesellschaft gehoeren, bestehen nicht fuer die Zeit, fuer die sie die Mitteilungspflicht
nicht erfuellt. § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nicht fuer Aktien eines Emittenten im Sinne des § 21 Abs.
2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

§ 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2
gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihm das Bestehen der Beteiligung
nachgewiesen wird.

Zweiter Teil
Gruendung der Gesellschaft

§ 23 Feststellung der Satzung
(1) Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmaechtigte
beduerfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben
1. die Gruender;
2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stueckaktien die Zahl, der Ausgabebetrag
   und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gruender
   uebernimmt;
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muss bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und
   Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt
   werden sollen, naeher anzugeben;
3. die Hoehe des Grundkapitals;
4. die   Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stueckaktien,
   bei   Nennbetragsaktien deren Nennbetraege und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags,
   bei   Stueckaktien deren Zahl, ausserdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung
   der   Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl
   festgelegt wird.

(4) Die Satzung muss ferner Bestimmungen ueber die Form der Bekanntmachungen der
Gesellschaft enthalten.
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(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es
ausdruecklich zugelassen ist. Ergaenzende Bestimmungen der Satzung sind zulaessig, es sei
denn, dass dieses Gesetz eine abschliessende Regelung enthaelt.

§ 24 Umwandlung von Aktien
Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionaers seine Inhaberaktie in
eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.

§ 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, dass eine Bekanntmachung der Gesellschaft
durch die Gesellschaftsblaetter erfolgen soll, so ist sie in den elektronischen
Bundesanzeiger einzuruecken. Daneben kann die Satzung andere Blaetter oder elektronische
Informationsmedien als Gesellschaftsblaetter bezeichnen.

§ 26 Sondervorteile. Gruendungsaufwand
(1) Jeder einem einzelnen Aktionaer oder einem Dritten eingeraeumte besondere Vorteil muss
in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionaere oder an andere
Personen als Entschaedigung oder als Belohnung fuer die Gruendung oder ihre Vorbereitung
gewaehrt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.

(3) Ohne diese Festsetzung sind die Vertraege und die Rechtshandlungen zu ihrer
Ausfuehrung der Gesellschaft gegenueber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsaenderung geheilt
werden.

(4) Die Festsetzungen koennen erst geaendert werden, wenn die Gesellschaft fuenf Jahre im
Handelsregister eingetragen ist.

(5) Die Satzungsbestimmungen ueber die Festsetzungen koennen durch Satzungsaenderung erst
beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreissig Jahre im Handelsregister eingetragen
ist und wenn die Rechtsverhaeltnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit
mindestens fuenf Jahren abgewickelt sind.

§ 27 Sacheinlagen, Sachuebernahmen
(1) Sollen Aktionaere Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags
der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder
herzustellende Anlagen oder andere Vermoegensgegenstaende uebernehmen (Sachuebernahmen),
so muessen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der
Sachuebernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der
Nennbetrag, bei Stueckaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewaehrenden Aktien
oder die bei der Sachuebernahme zu gewaehrende Verguetung. Soll die Gesellschaft einen
Vermoegensgegenstand uebernehmen, fuer den eine Verguetung gewaehrt wird, die auf die
Einlage eines Aktionaers angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage.

(2) Sacheinlagen oder Sachuebernahmen koennen nur Vermoegensgegenstaende sein, deren
wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen koennen
nicht Sacheinlagen oder Sachuebernahmen sein.

(3) Ohne eine Festsetzung nach Absatz 1 sind Vertraege ueber Sacheinlagen und
Sachuebernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausfuehrung der Gesellschaft gegenueber
unwirksam. Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gueltigkeit der Satzung durch
diese Unwirksamkeit nicht beruehrt. Ist die Vereinbarung einer Sacheinlage unwirksam, so
ist der Aktionaer verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen.

(4) Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit
nicht durch Satzungsaenderung geheilt werden.

(5) Fuer die Aenderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt § 26 Abs. 4, fuer die
Beseitigung der Satzungsbestimmungen § 26 Abs. 5.
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§ 28 Gruender
Die Aktionaere, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gruender der Gesellschaft.

§ 29 Errichtung der Gesellschaft
Mit der Uebernahme aller Aktien durch die Gruender ist die Gesellschaft errichtet.

§ 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlusspruefers
(1) Die Gruender haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlusspruefer
fuer das erste Voll- oder Rumpfgeschaeftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf
notarieller Beurkundung.

(2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die
Vorschriften ueber die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht
anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats koennen nicht fuer laengere Zeit als bis zur
Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die ueber die Entlastung fuer das erste
Voll- oder Rumpfgeschaeftsjahr beschliesst. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf
der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen
Vorschriften der naechste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; §§ 96
bis 99 sind anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

§ 31 Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgruendung
(1) Ist in der Satzung als Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachuebernahme die
Einbringung oder Uebernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens
festgesetzt worden, so haben die Gruender nur so viele Aufsichtsratsmitglieder zu
bestellen, wie nach den gesetzlichen Vorschriften, die nach ihrer Ansicht nach der
Einbringung oder Uebernahme fuer die Zusammensetzung des Aufsichtsrats massgebend sind,
von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschlaege zu waehlen sind. Sie haben
jedoch, wenn dies nur zwei Aufsichtsratsmitglieder sind, drei Aufsichtsratsmitglieder
zu bestellen.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 bestellte Aufsichtsrat ist, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, beschlussfaehig, wenn die Haelfte, mindestens jedoch drei seiner
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(3) Unverzueglich nach der Einbringung oder Uebernahme des Unternehmens oder des
Unternehmensteils hat der Vorstand bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen
Vorschriften nach seiner Ansicht der Aufsichtsrat zusammengesetzt sein muss. §§ 97
bis 99 gelten sinngemaess. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder erlischt nur,
wenn der Aufsichtsrat nach anderen als den von den Gruendern fuer massgebend gehaltenen
Vorschriften zusammenzusetzen ist oder wenn die Gruender drei Aufsichtsratsmitglieder
bestellt haben, der Aufsichtsrat aber auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer zu bestehen hat.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn das Unternehmen oder der Unternehmensteil erst nach der
Bekanntmachung des Vorstands nach § 30 Abs. 3 Satz 2 eingebracht oder uebernommen wird.

(5) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht fuer die nach Absatz 3 bestellten
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.

§ 32 Gruendungsbericht
(1) Die Gruender haben einen schriftlichen Bericht ueber den Hergang der Gruendung zu
erstatten (Gruendungsbericht).

(2) Im Gruendungsbericht sind die wesentlichen Umstaende darzulegen, von denen die
Angemessenheit der Leistungen fuer Sacheinlagen oder Sachuebernahmen abhaengt. Dabei sind
anzugeben
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1. die vorausgegangenen Rechtsgeschaefte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft
   hingezielt haben;
2. die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren;
3. beim Uebergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebsertraege aus den
   letzten beiden Geschaeftsjahren.

(3) Im Gruendungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der
Gruendung fuer Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien
uebernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder fuer die Gruendung oder ihre
Vorbereitung eine Entschaedigung oder Belohnung ausbedungen hat.

§ 33 Gruendungspruefung. Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gruendung
zu pruefen.

(2) Ausserdem hat eine Pruefung durch einen oder mehrere Pruefer (Gruendungspruefer)
stattzufinden, wenn
1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gruendern gehoert oder
2. bei der Gruendung fuer Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats
   Aktien uebernommen worden sind oder
3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil
   oder fuer die Gruendung oder ihre Vorbereitung eine Entschaedigung oder Belohnung
   ausbedungen hat oder
4. eine Gruendung mit Sacheinlagen oder Sachuebernahmen vorliegt.

(3) In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1
Satz 1) anstelle eines Gruendungspruefers die Pruefung im Auftrag der Gruender vornehmen;
die Bestimmungen ueber die Gruendungspruefung finden sinngemaesse Anwendung. Nimmt nicht
der Notar die Pruefung vor, so bestellt das Gericht die Gruendungspruefer. Gegen die
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

(4) Als Gruendungspruefer sollen, wenn die Pruefung keine anderen Kenntnisse fordert, nur
bestellt werden
1. Personen, die in der Buchfuehrung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2. Pruefungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der
   Buchfuehrung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(5) Als Gruendungspruefer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht
Sonderpruefer sein kann. Gleiches gilt fuer Personen und Pruefungsgesellschaften, auf
deren Geschaeftsfuehrung die Gruender oder Personen, fuer deren Rechnung die Gruender Aktien
uebernommen haben, massgebenden Einfluss haben.

§ 34 Umfang der Gruendungspruefung
(1) Die Pruefung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die
Pruefung durch die Gruendungspruefer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
1. ob die Angaben der Gruender ueber die Uebernahme der Aktien, ueber die Einlagen auf das
   Grundkapital und ueber die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollstaendig
   sind;
2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachuebernahmen den geringsten Ausgabebetrag
   der dafuer zu gewaehrenden Aktien oder den Wert der dafuer zu gewaehrenden Leistungen
   erreicht.

(2) Ueber jede Pruefung ist unter Darlegung dieser Umstaende schriftlich zu berichten.
In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachuebernahme zu beschreiben


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sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt
worden sind.

(3) Je ein Stueck des Berichts der Gruendungspruefer ist dem Gericht und dem Vorstand
einzureichen. Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.

§ 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gruendern und Gruendungspruefern.
Verguetung und Auslagen der Gruendungspruefer
(1) Die Gruendungspruefer koennen von den Gruendern alle Aufklaerungen und Nachweise
verlangen, die fuer eine sorgfaeltige Pruefung notwendig sind.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gruendern und den Gruendungspruefern ueber
den Umfang der Aufklaerungen und Nachweise, die von den Gruendern zu gewaehren sind,
entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange sich die Gruender
weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Pruefungsbericht nicht erstattet.

(3) Die Gruendungspruefer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf
Verguetung fuer ihre Taetigkeit. Die Auslagen und die Verguetung setzt das Gericht fest.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Die weitere Beschwerde
ist ausgeschlossen. Aus der rechtskraeftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung
nach der Zivilprozessordnung statt.

§ 36 Anmeldung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gruendern und Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen
vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemaess eingezahlt worden ist (§ 54
Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gruendung angefallenen
Steuern und Gebuehren verwandt wurde, endgueltig zur freien Verfuegung des Vorstands
steht.

§ 36a Leistung der Einlagen
(1) Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel
des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien fuer einen hoeheren als diesen
auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) Sacheinlagen sind vollstaendig zu leisten. Besteht die Sacheinlage in der
Verpflichtung, einen Vermoegensgegenstand auf die Gesellschaft zu uebertragen, so muss
diese Leistung innerhalb von fuenf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister zu bewirken sein. Der Wert muss dem geringsten Ausgabebetrag und bei
Ausgabe der Aktien fuer einen hoeheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.

§ 37 Inhalt der Anmeldung
(1) In der Anmeldung ist zu erklaeren, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und
des § 36a erfuellt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden,
und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, dass der eingezahlte
Betrag endgueltig zur freien Verfuegung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemaess § 54
Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch
eine Bestaetigung des kontofuehrenden Instituts zu fuehren. Fuer die Richtigkeit der
Bestaetigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten
Betrag Steuern und Gebuehren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Hoehe der Betraege
nachzuweisen.

(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, dass keine
Umstaende vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3
sowie Satz 3 entgegenstehen, und dass sie ueber ihre unbeschraenkte Auskunftspflicht
gegenueber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des
Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch


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durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines
vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
1. eine inlaendische Geschaeftsanschrift,
2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.

(4) Der Anmeldung sind beizufuegen
1.   die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die
     Aktien von den Gruendern uebernommen worden sind;
2.   im Fall der §§ 26 und 27 die Vertraege, die den Festsetzungen zugrunde liegen
     oder zu ihrer Ausfuehrung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der
     Gesellschaft zur Last fallenden Gruendungsaufwands; in der Berechnung sind die
     Verguetungen nach Art und Hoehe und die Empfaenger einzeln anzufuehren;
3.   die Urkunden ueber die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeuebter
    Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;
4.   der Gruendungsbericht und die Pruefungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des
     Aufsichtsrats sowie der Gruendungspruefer nebst ihren urkundlichen Unterlagen.
5.   (weggefallen)

(5) Fuer die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(6) (weggefallen)

§ 38 Pruefung durch das Gericht
(1) Das Gericht hat zu pruefen, ob die Gesellschaft ordnungsgemaess errichtet und
angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.

(2) Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gruendungspruefer erklaeren
oder es offensichtlich ist, dass der Gruendungsbericht oder der Pruefungsbericht der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollstaendig ist oder
den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Gleiches gilt, wenn die Gruendungspruefer
erklaeren oder das Gericht der Auffassung ist, dass der Wert der Sacheinlagen oder
Sachuebernahmen nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafuer zu
gewaehrenden Aktien oder dem Wert der dafuer zu gewaehrenden Leistungen zurueckbleibt.

(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das
Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen
oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhaeltnisse betrifft, die nach § 23 Abs. 3 oder auf Grund
   anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt sein muessen
   oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen
   sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschliesslich oder ueberwiegend zum Schutze der
   Glaeubiger der Gesellschaft oder sonst im oeffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.

§ 39 Inhalt der Eintragung
(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft,
eine inlaendische Geschaeftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Hoehe des
Grundkapitals, der Tag der Feststellung der Satzung und die Vorstandsmitglieder
anzugeben. Wenn eine Person, die fuer Willenserklaerungen und Zustellungen an die
Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inlaendischen Anschrift zur Eintragung
in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten

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gegenueber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister
geloescht und die Loeschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende
Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. Ferner ist einzutragen, welche
Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Enthaelt die Satzung Bestimmungen ueber die Dauer der Gesellschaft oder ueber das
genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

§ 40 (weggefallen)
-

§ 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene
Aktienausgabe
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als
solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet
persoenlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Uebernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene
Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, dass sie an die Stelle
des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schulduebernahme der
Zustimmung des Glaeubigers nicht, wenn die Schulduebernahme binnen drei Monaten nach der
Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Glaeubiger von der Gesellschaft oder dem
Schuldner mitgeteilt wird.

(3) Verpflichtungen aus nicht in der Satzung festgesetzten Vertraegen ueber
Sondervorteile, Gruendungsaufwand, Sacheinlagen oder Sachuebernahmen kann die
Gesellschaft nicht uebernehmen.

(4) Vor der Eintragung der Gesellschaft koennen Anteilsrechte nicht uebertragen, Aktien
oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien oder
Zwischenscheine sind nichtig. Fuer den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den
Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

§ 42 Einpersonen-Gesellschaft
Gehoeren alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionaer, ist unverzueglich
eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
des alleinigen Aktionaers zum Handelsregister einzureichen.

§§ 43 und 44
-

§ 45 Sitzverlegung
(1) Wird der Sitz der Gesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht
des bisherigen Sitzes anzumelden.

(2) Wird der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so
hat dieses unverzueglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht des neuen Sitzes
mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen fuer den bisherigen Sitz sowie
die bei dem bisher zustaendigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufuegen; bei
elektronischer Registerfuehrung sind die Eintragungen und die Dokumente elektronisch zu
uebermitteln. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu pruefen, ob die Verlegung ordnungsgemaess
beschlossen und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat
es die Sitzverlegung einzutragen und hierbei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne
weitere Nachpruefung in sein Handelsregister zu uebernehmen. Mit der Eintragung wird
die Sitzverlegung wirksam. Die Eintragung ist dem Gericht des bisherigen Sitzes
mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Loeschungen von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Wird der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts des
bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu pruefen, ob die Sitzverlegung

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ordnungsgemaess beschlossen und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies
der Fall, so hat es die Sitzverlegung einzutragen. Mit der Eintragung wird die
Sitzverlegung wirksam.

§ 46 Verantwortlichkeit der Gruender
(1) Die Gruender sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich fuer
die Richtigkeit und Vollstaendigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gruendung der
Gesellschaft ueber Uebernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung
eingezahlter Betraege, Sondervorteile, Gruendungsaufwand, Sacheinlagen und Sachuebernahmen
gemacht worden sind. Sie sind ferner dafuer verantwortlich, dass eine zur Annahme von
Einzahlungen auf das Grundkapital bestimmte Stelle (§ 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist
und dass die eingezahlten Betraege zur freien Verfuegung des Vorstands stehen. Sie haben,
unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz des sonst entstehenden Schadens, fehlende
Einzahlungen zu leisten und eine Verguetung, die nicht unter den Gruendungsaufwand
aufgenommen ist, zu ersetzen.

(2) Wird die Gesellschaft von Gruendern durch Einlagen, Sachuebernahmen oder
Gruendungsaufwand vorsaetzlich oder aus grober Fahrlaessigkeit geschaedigt, so sind ihr
alle Gruender als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.

(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gruender befreit, wenn er die die Ersatzpflicht
begruendenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschaeftsmanns kennen musste.

(4) Entsteht der Gesellschaft ein Ausfall, weil ein Aktionaer zahlungsunfaehig oder
unfaehig ist, eine Sacheinlage zu leisten, so sind ihr zum Ersatz als Gesamtschuldner
die Gruender verpflichtet, welche die Beteiligung des Aktionaers in Kenntnis seiner
Zahlungsunfaehigkeit oder Leistungsunfaehigkeit angenommen haben.

(5) Neben den Gruendern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, fuer deren
Rechnung die Gruender Aktien uebernommen haben. Sie koennen sich auf ihre eigene
Unkenntnis nicht wegen solcher Umstaende berufen, die ein fuer ihre Rechnung handelnder
Gruender kannte oder kennen musste.

§ 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gruendern
Neben den Gruendern und den Personen, fuer deren Rechnung die Gruender Aktien uebernommen
haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet,
1. wer bei Empfang einer Verguetung, die entgegen den Vorschriften nicht in den
   Gruendungsaufwand aufgenommen ist, wusste oder nach den Umstaenden annehmen musste,
   dass die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, oder wer zur Verheimlichung
   wissentlich mitgewirkt hat;
2. wer im Fall einer vorsaetzlichen oder grobfahrlaessigen Schaedigung der Gesellschaft
   durch Einlagen oder Sachuebernahmen an der Schaedigung wissentlich mitgewirkt hat;
3. wer vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder in den ersten zwei
   Jahren nach der Eintragung die Aktien oeffentlich ankuendigt, um sie in den Verkehr
   einzufuehren, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit der Angaben, die
   zum Zwecke der Gruendung der Gesellschaft gemacht worden sind (§ 46 Abs. 1), oder
   die Schaedigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachuebernahmen kannte oder bei
   Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschaeftsmanns kennen musste.

§ 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gruendung ihre Pflichten
verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als
Gesamtschuldner verpflichtet; sie sind namentlich dafuer verantwortlich, dass eine zur
Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 54 Abs. 3) hierzu geeignet
ist, und dass die eingezahlten Betraege zur freien Verfuegung des Vorstands stehen.
Fuer die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats bei der Gruendung gelten im uebrigen §§ 93 und 116 mit Ausnahme von § 93
Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 6.
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§ 49 Verantwortlichkeit der Gruendungspruefer
§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ueber die Verantwortlichkeit des
Abschlusspruefers gilt sinngemaess.

§ 50 Verzicht und Vergleich
Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprueche gegen die Gruender, die neben diesen haftenden
Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 46 bis 48)
erst drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur
dann verzichten oder sich ueber sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt
und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals
erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschraenkung gilt
nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfaehig ist und sich zur Abwendung des
Insolvenzverfahrens mit seinen Glaeubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in
einem Insolvenzplan geregelt wird.

§ 51 Verjaehrung der Ersatzansprueche
Ersatzansprueche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjaehren in fuenf Jahren.
Die Verjaehrung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung spaeter begangen worden ist, mit der
Vornahme der Handlung.

§ 52 Nachgruendung
(1) Vertraege der Gesellschaft mit Gruendern oder mit mehr als 10 vom Hundert des
Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionaeren, nach denen sie vorhandene
oder herzustellende Anlagen oder andere Vermoegensgegenstaende fuer eine den zehnten
Teil des Grundkapitals uebersteigende Verguetung erwerben soll, und die in den ersten
zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen
werden, werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung in das
Handelsregister wirksam. Ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung
im Handelsregister sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausfuehrung unwirksam.

(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht eine andere
Form vorgeschrieben ist. Er ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die ueber
die Zustimmung beschliessen soll, in dem Geschaeftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionaere auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionaer unverzueglich eine Abschrift zu
erteilen. In der Hauptversammlung ist der Vertrag auszulegen. Der Vorstand hat ihn zu
Beginn der Verhandlung zu erlaeutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufuegen.

(3) Vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu
pruefen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgruendungsbericht). Fuer den
Nachgruendungsbericht gilt sinngemaess § 32 Abs. 2 und 3 ueber den Gruendungsbericht.

(4) Ausserdem hat vor der Beschlussfassung eine Pruefung durch einen oder mehrere
Gruendungspruefer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, §§ 34, 35 ueber die Gruendungspruefung
gelten sinngemaess.

(5) Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Wird der Vertrag
im ersten Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen,
so muessen ausserdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertel des
gesamten Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann an Stelle dieser Mehrheiten groessere
Kapitalmehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.

(6) Nach Zustimmung der Hauptversammlung hat der Vorstand den Vertrag zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag mit
dem Nachgruendungsbericht und dem Bericht der Gruendungspruefer mit den urkundlichen
Unterlagen beizufuegen.

(7) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gruendungspruefer erklaeren oder weil
es offensichtlich ist, dass der Nachgruendungsbericht unrichtig oder unvollstaendig ist

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oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder dass die fuer die zu erwerbenden
Vermoegensgegenstaende gewaehrte Verguetung unangemessen hoch ist, so kann das Gericht die
Eintragung ablehnen.

(8) Einzutragen sind der Tag des Vertragsschlusses und der Zustimmung der
Hauptversammlung sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft.

(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermoegensgegenstaende im
Rahmen der laufenden Geschaefte der Gesellschaft, in der Zwangsvollstreckung oder an der
Boerse erfolgt.

(10) Ein Vertrag nach Absatz 1 ist, gleichviel ob er vor oder nach Ablauf von zwei
Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen ist,
nicht deshalb unwirksam, weil ein Vertrag der Gruender ueber denselben Gegenstand nach §
27 Abs. 3 der Gesellschaft gegenueber unwirksam ist.

§ 53 Ersatzansprueche bei der Nachgruendung
Fuer die Nachgruendung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 ueber die Ersatzansprueche der
Gesellschaft sinngemaess. An die Stelle der Gruender treten die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschaeftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags ueber die
Nachgruendung.

Dritter Teil
Rechtsverhaeltnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 53a Gleichbehandlung der Aktionaere
Aktionaere sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

§ 54 Hauptverpflichtung der Aktionaere
(1) Die Verpflichtung der Aktionaere zur Leistung der Einlagen wird durch den
Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.

(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionaere den
Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.

(3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in
gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen taetigen Unternehmen der Gesellschaft oder des
Vorstands zu seiner freien Verfuegung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus
diesen Einzahlungen gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjaehrt in zehn Jahren von
seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen der Gesellschaft
eroeffnet, so tritt die Verjaehrung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt
der Eroeffnung ein.

§ 55 Nebenverpflichtungen der Aktionaere
(1) Ist die Uebertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so
kann die Satzung Aktionaeren die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf
das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen.
Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu
erbringen sind. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und
Zwischenscheinen anzugeben.

(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen fuer den Fall festsetzen, dass die Verpflichtung
nicht oder nicht gehoerig erfuellt wird.
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§ 56 Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienuebernahme fuer Rechnung der
Gesellschaft oder durch ein abhaengiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes
Unternehmen
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.

(2) Ein abhaengiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in
Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten
Gesellschaft als Gruender oder Zeichner oder in Ausuebung eines bei einer bedingten
Kapitalerhoehung eingeraeumten Umtausch- oder Bezugsrechts uebernehmen. Ein Verstoss gegen
diese Vorschrift macht die Uebernahme nicht unwirksam.

(3) Wer als Gruender oder Zeichner oder in Ausuebung eines bei einer bedingten
Kapitalerhoehung eingeraeumten Umtausch- oder Bezugsrechts eine Aktie fuer Rechnung der
Gesellschaft oder eines abhaengigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens
uebernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er die Aktie nicht fuer eigene
Rechnung uebernommen hat. Er haftet ohne Ruecksicht auf Vereinbarungen mit der
Gesellschaft oder dem abhaengigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen auf die
volle Einlage. Bevor er die Aktie fuer eigene Rechnung uebernommen hat, stehen ihm keine
Rechte aus der Aktie zu.

(4) Werden bei einer Kapitalerhoehung Aktien unter Verletzung der Absaetze 1 oder 2
gezeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft auf die volle
Einlage. Dies gilt nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, dass es kein Verschulden
trifft.

§ 57 Keine Rueckgewaehr, keine Verzinsung der Einlagen
(1) Den Aktionaeren duerfen die Einlagen nicht zurueckgewaehrt werden. Als Rueckgewaehr
gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulaessigen Erwerb eigener Aktien.
Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder
Gewinnabfuehrungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs-
oder Rueckgewaehranspruch gegen den Aktionaer gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht
anzuwenden auf die Rueckgewaehr eines Aktionaersdarlehens und Leistungen auf Forderungen
aus Rechtshandlungen, die einem Aktionaersdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionaeren duerfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Aufloesung der Gesellschaft darf unter die Aktionaere nur der Bilanzgewinn
verteilt werden.

§ 58 Verwendung des Jahresueberschusses
(1) Die Satzung kann nur fuer den Fall, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss
feststellt, bestimmen, dass Betraege aus dem Jahresueberschuss in andere Gewinnruecklagen
einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann hoechstens die
Haelfte des Jahresueberschusses in andere Gewinnruecklagen eingestellt werden. Dabei sind
Betraege, die in die gesetzliche Ruecklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag
vorab vom Jahresueberschuss abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so koennen sie einen
Teil des Jahresueberschusses, hoechstens jedoch die Haelfte, in andere Gewinnruecklagen
einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines
groesseren oder kleineren Teils des Jahresueberschusses ermaechtigen. Auf Grund einer
solchen Satzungsbestimmung duerfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Betraege in
andere Gewinnruecklagen einstellen, wenn die andere Gewinnruecklagen die Haelfte des
Grundkapitals uebersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Haelfte uebersteigen
wuerden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemaess.

(2a) Unbeschadet der Absaetze 1 und 2 koennen Vorstand und Aufsichtsrat den
Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermoegensgegenstaenden des Anlage- und
Umlaufvermoegens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten
Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Ruecklageanteil ausgewiesen werden duerfen,


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in andere Gewinnruecklagen einstellen. Der Betrag dieser Ruecklagen ist entweder in der
Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluss ueber die Verwendung des Bilanzgewinns weitere
Betraege in Gewinnruecklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn
die Satzung sie hierzu ermaechtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als
die Verteilung unter die Aktionaere beschliessen.

(4) Die Aktionaere haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder
Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 3 oder als zusaetzlicher Aufwand
auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionaere
ausgeschlossen ist.

(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine
Sachausschuettung beschliessen.

§ 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
(1) Die Satzung kann den Vorstand ermaechtigen, nach Ablauf des Geschaeftsjahrs auf den
voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionaere zu zahlen.

(2) Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorlaeufiger Abschluss fuer das
vergangene Geschaeftsjahr einen Jahresueberschuss ergibt. Als Abschlag darf hoechstens die
Haelfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresueberschuss nach Abzug der Betraege
verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnruecklagen einzustellen sind. Ausserdem
darf der Abschlag nicht die Haelfte des vorjaehrigen Bilanzgewinns uebersteigen.

(3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 60 Gewinnverteilung
(1) Die Anteile der Aktionaere am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am
Grundkapital.

(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben
Verhaeltnis geleistet, so erhalten die Aktionaere aus dem verteilbaren Gewinn vorweg
einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu
nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
Einlagen, die im Laufe des Geschaeftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhaeltnis
der Zeit beruecksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.

(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.

§ 61 Verguetung von Nebenleistungen
Fuer wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionaere nach der Satzung neben den Einlagen
auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht
uebersteigende Verguetung ohne Ruecksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn
ausgewiesen wird.

§ 62 Haftung der Aktionaere beim Empfang verbotener Leistungen
(1) Die Aktionaere haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften
dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurueckzugewaehren. Haben sie Betraege als
Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wussten oder infolge
von Fahrlaessigkeit nicht wussten, dass sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Glaeubigern der Gesellschaft geltend
gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen koennen. Ist ueber das
Vermoegen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eroeffnet, so uebt waehrend dessen Dauer
der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsglaeubiger gegen
die Aktionaere aus.

(3) Die Ansprueche nach diesen Vorschriften verjaehren in zehn Jahren seit dem Empfang
der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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§ 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
(1) Die Aktionaere haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand
einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den
Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen.

(2) Aktionaere, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn
vom Eintritt der Faelligkeit an mit fuenf vom Hundert fuer das Jahr zu verzinsen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Fuer den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen
festsetzen.

§ 64 Ausschluss saeumiger Aktionaere
(1) Aktionaeren, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine
Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, dass sie nach Fristablauf ihrer Aktien und
der geleisteten Einzahlungen fuer verlustig erklaert werden.

(2) Die Nachfrist muss dreimal in den Gesellschaftsblaettern bekanntgemacht werden. Die
erste Bekanntmachung muss mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat
vor Fristablauf ergehen. Zwischen den einzelnen Bekanntmachungen muss ein Zeitraum
von mindestens drei Wochen liegen. Ist die Uebertragung der Aktien an die Zustimmung
der Gesellschaft gebunden, so genuegt an Stelle der oeffentlichen Bekanntmachungen
die einmalige Einzelaufforderung an die saeumigen Aktionaere; dabei muss eine Nachfrist
gewaehrt werden, die mindestens einen Monat seit dem Empfang der Aufforderung betraegt.

(3) Aktionaere, die den eingeforderten Betrag trotzdem nicht zahlen, werden durch
Bekanntmachung in den Gesellschaftsblaettern ihrer Aktien und der geleisteten
Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft fuer verlustig erklaert. In der Bekanntmachung
sind die fuer verlustig erklaerten Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben.

(4) An Stelle der alten Urkunden werden neue ausgegeben; diese haben ausser den
geleisteten Teilzahlungen den rueckstaendigen Betrag anzugeben. Fuer den Ausfall der
Gesellschaft an diesem Betrag oder an den spaeter eingeforderten Betraegen haftet ihr der
ausgeschlossene Aktionaer.

§ 65 Zahlungspflicht der Vormaenner
(1) Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionaers ist
der Gesellschaft zur Zahlung des rueckstaendigen Betrags verpflichtet, soweit dieser
von seinen Nachmaennern nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung an einen
frueheren Aktionaer hat die Gesellschaft seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen.
Dass die Zahlung nicht zu erlangen ist, wird vermutet, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats seit der Zahlungsaufforderung und der Benachrichtigung des Vormanns eingegangen
ist. Gegen Zahlung des rueckstaendigen Betrags wird die neue Urkunde ausgehaendigt.

(2) Jeder Vormann ist nur zur Zahlung der Betraege verpflichtet, die binnen zwei Jahren
eingefordert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Uebertragung der Aktie
zum Aktienregister der Gesellschaft angemeldet wird.

(3) Ist die Zahlung des rueckstaendigen Betrags von Vormaennern nicht zu erlangen, so
hat die Gesellschaft die Aktie unverzueglich zum Boersenpreis und beim Fehlen eines
Boersenpreises durch oeffentliche Versteigerung zu verkaufen. Ist von der Versteigerung
am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so ist die Aktie
an einem geeigneten Ort zu verkaufen. Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung
sind oeffentlich bekanntzumachen. Der ausgeschlossene Aktionaer und seine Vormaenner
sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie
untunlich ist. Bekanntmachung und Benachrichtigung muessen mindestens zwei Wochen vor
der Versteigerung ergehen.

§ 66 Keine Befreiung der Aktionaere von ihren Leistungspflichten



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(1) Die Aktionaere und ihre Vormaenner koennen von ihren Leistungspflichten nach den §§ 54
und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ 54 und
65 ist die Aufrechnung nicht zulaessig.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Verpflichtung zur Rueckgewaehr von Leistungen, die
entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes empfangen sind, fuer die Ausfallhaftung des
ausgeschlossenen Aktionaers sowie fuer die Schadenersatzpflicht des Aktionaers wegen nicht
gehoeriger Leistung einer Sacheinlage.

(3) Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung oder durch eine Kapitalherabsetzung
durch Einziehung von Aktien koennen die Aktionaere von der Verpflichtung zur Leistung von
Einlagen befreit werden, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung jedoch hoechstens in
Hoehe des Betrags, um den das Grundkapital herabgesetzt worden ist.

§ 67 Eintragung im Aktienregister
(1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse
des Inhabers sowie der Stueckzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien
des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Inhaber ist
verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann
Naeheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen
fuer Aktien, die einem anderen gehoeren, zulaessig sind. Aktien, die zu einem in- oder
auslaendischen Investmentvermoegen nach dem Investmentgesetz gehoeren, dessen Anteile
nicht ausschliesslich von Anlegern, die nicht natuerliche Personen sind, gehalten
werden, gelten als Aktien des in- oder auslaendischen Investmentvermoegens, auch wenn
sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfuegt das Investmentvermoegen ueber keine
eigene Rechtspersoenlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des
Investmentvermoegens.

(2) Im Verhaeltnis zur Gesellschaft gilt als Aktionaer nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht,
die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmaessige Hoechstgrenze ueberschreiten oder
hinsichtlich derer eine satzungsmaessige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem
anderen gehoeren, nicht erfuellt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht,
solange ein Auskunftsverlangen gemaess Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 nach Fristablauf nicht
erfuellt ist.

(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen ueber, so erfolgen Loeschung und Neueintragung
im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis.

(4) Die bei Uebertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute
sind verpflichtet, der Gesellschaft die fuer die Fuehrung des Aktienregisters
erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu uebermitteln. Der
Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er im Aktienregister
eingetragen ist, auch gehoeren; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz
1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu uebermitteln, fuer den er die Aktien haelt.
Dies gilt entsprechend fuer denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz
uebermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; fuer die Kostentragung gilt
Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen,
so ist das depotfuehrende Institut auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich
gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle
gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Uebertragungsvorgangs von Namensaktien nur
voruebergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so loest diese Eintragung
keine Pflichten infolge des Absatzes 2 und nach § 128 aus und fuehrt nicht zur Anwendung
von satzungsmaessigen Beschraenkungen nach Absatz 1 Satz 3.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionaer in das
Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur loeschen,
wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Loeschung benachrichtigt und
ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat.
Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Loeschung zu unterbleiben.

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(6) Der Aktionaer kann von der Gesellschaft Auskunft ueber die zu seiner Person in das
Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtboersennotierten Gesellschaften
kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die
nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten fuer ihre Aufgaben im Verhaeltnis zu den
Aktionaeren verwenden. Zur Werbung fuer das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden,
soweit der Aktionaer nicht widerspricht. Die Aktionaere sind in angemessener Weise ueber
ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemaess fuer Zwischenscheine.

§ 68 Uebertragung von Namensaktien. Vinkulierung
(1) Namensaktien koennen auch durch Indossament uebertragen werden. Fuer die Form des
Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe
gelten sinngemaess Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.

(2) Die Satzung kann die Uebertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden.
Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass der
Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung ueber die Erteilung der Zustimmung beschliesst.
Die Satzung kann die Gruende bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.

(3) Bei Uebertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die
Ordnungsmaessigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu pruefen.

(4) Diese Vorschriften gelten sinngemaess fuer Zwischenscheine.

§ 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so koennen sie die Rechte aus der Aktie
nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausueben.

(2) Fuer die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklaerung dem Aktionaer gegenueber abzugeben, so
genuegt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter
benannt haben, die Abgabe der Erklaerung gegenueber einem Berechtigten. Bei mehreren
Erben eines Aktionaers gilt dies nur fuer Willenserklaerungen, die nach Ablauf eines
Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.

§ 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
Ist die Ausuebung von Rechten aus der Aktie davon abhaengig, dass der Aktionaer waehrend
eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein
Anspruch auf Uebereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ueber
das Kreditwesen taetiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgaengers
wird dem Aktionaer zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhaender,
als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer
Bestandsuebertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes
ueber Bausparkassen erworben hat.

§ 71 Erwerb eigener Aktien
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden
   Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
2. wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhaeltnis zu der Gesellschaft oder einem
   mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden
   sollen,
3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionaere nach § 305 Abs. 2, § 320b oder nach §
   29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 des
   Umwandlungsgesetzes abzufinden,


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4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine
   Einkaufskommission ausfuehrt,
5. durch Gesamtrechtsnachfolge,
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den
   Vorschriften ueber die Herabsetzung des Grundkapitals,
7. wenn sie ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen
   ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Zwecke des
   Wertpapierhandels. Der Beschluss muss bestimmen, dass der Handelsbestand der zu diesem
   Zweck zu erwerbenden Aktien fuenf vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages
   nicht uebersteigen darf; er muss den niedrigsten und hoechsten Gegenwert festlegen.
   Die Ermaechtigung darf hoechstens 18 Monate gelten; oder
8. aufgrund einer hoechstens 18 Monate geltenden Ermaechtigung der Hauptversammlung,
   die den niedrigsten und hoechsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der
   zehn vom Hundert nicht uebersteigen darf, festlegt. Als Zweck ist der Handel in
   eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und Veraeusserung anzuwenden.
   Erwerb und Veraeusserung ueber die Boerse genuegen dem. Eine andere Veraeusserung kann die
   Hauptversammlung beschliessen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem
   Fall entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermaechtigen,
   die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

(2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien
duerfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulaessig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt
des Erwerbs eine Ruecklage in Hoehe der Aufwendungen fuer den Erwerb bilden koennte,
ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Ruecklage zu
mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionaere verwandt werden darf. In den Faellen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulaessig, wenn auf die Aktien der
Ausgabebetrag voll geleistet ist.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die naechste
Hauptversammlung ueber die Gruende und den Zweck des Erwerbs, ueber die Zahl der
erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, ueber deren
Anteil am Grundkapital sowie ueber den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle
des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an
die Arbeitnehmer auszugeben. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesellschaft die
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht unverzueglich von der Ermaechtigung zu
unterrichten.

(4) Ein Verstoss gegen die Absaetze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht
unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschaeft ueber den Erwerb eigener Aktien ist jedoch
nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absaetze 1 oder 2 verstoesst.

§ 71a Umgehungsgeschaefte
(1) Ein Rechtsgeschaeft, das die Gewaehrung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder
die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des
Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist nichtig. Dies gilt
nicht fuer Rechtsgeschaefte im Rahmen der laufenden Geschaefte von Kreditinstituten oder
Finanzdienstleistungsinstituten sowie fuer die Gewaehrung eines Vorschusses oder eines
Darlehens oder fuer die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien
durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens;
auch in diesen Faellen ist das Rechtsgeschaeft jedoch nichtig, wenn die Gesellschaft
im Zeitpunkt des Erwerbs eine Ruecklage in Hoehe der Aufwendungen fuer den Erwerb nicht
bilden koennte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende
Ruecklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionaere verwandt werden darf.
Satz 1 gilt zudem nicht fuer Rechtsgeschaefte bei Bestehen eines Beherrschungs- oder
Gewinnabfuehrungsvertrags (§ 291).

(2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschaeft zwischen der Gesellschaft und einem anderen,
nach dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der Gesellschaft fuer

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Rechnung der Gesellschaft oder eines abhaengigen oder eines in ihrem Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmens zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Gesellschaft gegen § 71
Abs. 1 oder 2 verstossen wuerde.

§ 71b Rechte aus eigenen Aktien
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

§ 71c Veraeusserung und Einziehung eigener Aktien
(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoss gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben,
so muessen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veraeussert werden.

(2) Entfallen auf die Aktien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in zulaessiger
Weise erworben hat und noch besitzt, mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so
muss der Teil der Aktien, der diesen Satz uebersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem
Erwerb der Aktien veraeussert werden.

(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den Absaetzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht
veraeussert worden, so sind sie nach § 237 einzuziehen.

§ 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte
Ein im eigenen Namen, jedoch fuer Rechnung der Gesellschaft handelnder Dritter darf
Aktien der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, soweit dies der Gesellschaft nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 gestattet waere. Gleiches gilt fuer den
Erwerb oder den Besitz von Aktien der Gesellschaft durch ein abhaengiges oder ein im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen sowie fuer den Erwerb oder den
Besitz durch einen Dritten, der im eigenen Namen, jedoch fuer Rechnung eines abhaengigen
oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens handelt. Bei
der Berechnung des Anteils am Grundkapital nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 71c Abs. 2
gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im uebrigen gelten § 71 Abs. 3 und 4,
§§ 71a bis 71c sinngemaess. Der Dritte oder das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr
Verlangen das Eigentum an den Aktien zu verschaffen. Die Gesellschaft hat den Gegenwert
der Aktien zu erstatten.

§ 71e Inpfandnahme eigener Aktien
(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 und 2, § 71d steht es gleich,
wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut im Rahmen der laufenden Geschaefte eigene Aktien bis zu
dem in § 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. § 71a
gilt sinngemaess.

(2) Ein Verstoss gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn
auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Geschaeft
ueber die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1
verstoesst.

§ 72 Kraftloserklaerung von Aktien im Aufgebotsverfahren
(1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann
die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach der Zivilprozessordnung fuer kraftlos erklaert
werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemaess.

(2) Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der
Kraftloserklaerung der Aktie oder des Zwischenscheins auch der Anspruch aus den noch
nicht faelligen Gewinnanteilscheinen.

(3) Die Kraftloserklaerung einer Aktie nach §§ 73 oder 226 steht der Kraftloserklaerung
der Urkunde nach Absatz 1 nicht entgegen.

§ 73 Kraftloserklaerung von Aktien durch die Gesellschaft


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(1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veraenderung der rechtlichen
Verhaeltnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz
Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit
Genehmigung des Gerichts fuer kraftlos erklaeren. Beruht die Unrichtigkeit auf einer
Aenderung des Nennbetrags der Aktien, so koennen sie nur dann fuer kraftlos erklaert
werden, wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt ist.
Namensaktien koennen nicht deshalb fuer kraftlos erklaert werden, weil die Bezeichnung des
Aktionaers unrichtig geworden ist. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige
Beschwerde zulaessig; eine Anfechtung der Entscheidung, durch die die Genehmigung
erteilt wird, ist ausgeschlossen.

(2) Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklaerung anzudrohen und
auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklaerung kann nur erfolgen,
wenn die Aufforderung in der in § 64 Abs. 2 fuer die Nachfrist vorgeschriebenen Weise
bekanntgemacht worden ist. Die Kraftloserklaerung geschieht durch Bekanntmachung in den
Gesellschaftsblaettern. In der Bekanntmachung sind die fuer kraftlos erklaerten Aktien so
zu bezeichnen, dass sich aus der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie fuer
kraftlos erklaert ist.

(3) An Stelle der fuer kraftlos erklaerten Aktien sind, vorbehaltlich einer
Satzungsregelung nach § 10 Abs. 5, neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten
auszuhaendigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die
Aushaendigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.

(4) Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt § 226.

§ 74 Neue Urkunden an Stelle beschaedigter oder verunstalteter Aktien oder
Zwischenscheine
Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschaedigt oder verunstaltet, dass die Urkunde
zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche
Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch sicher zu erkennen sind,
von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushaendigung der alten
verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschiessen.

§ 75 Neue Gewinnanteilscheine
Neue Gewinnanteilscheine duerfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben
werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht;
sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhaendigen, wenn er die
Haupturkunde vorlegt.

Vierter Teil
Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt
Vorstand

§ 76 Leitung der Aktiengesellschaft
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit
einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen
zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht. Die
Vorschriften ueber die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberuehrt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natuerliche, unbeschraenkt geschaeftsfaehige
Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer


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1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermoegensangelegenheiten ganz oder teilweise
   einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Buergerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung
   einer Verwaltungsbehoerde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen
   Gewerbezweig nicht ausueben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder
   teilweise mit dem Gegenstand des Verbots uebereinstimmt,
3. wegen einer oder mehrerer vorsaetzlich begangener Straftaten
   a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
      (Insolvenzverschleppung),
   b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
   c) der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes
      betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung,
   d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des
      Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des
      Publizitaetsgesetzes,
   e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer
      Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
   verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt fuer die Dauer von fuenf Jahren seit
   der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der
   Taeter auf behoerdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die
mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

§ 77 Geschaeftsfuehrung
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind saemtliche Vorstandsmitglieder
nur gemeinschaftlich zur Geschaeftsfuehrung befugt. Die Satzung oder die Geschaeftsordnung
des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, dass
ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die
Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschaeftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den
Erlass der Geschaeftsordnung dem Aufsichtsrat uebertragen hat oder der Aufsichtsrat
eine Geschaeftsordnung fuer den Vorstand erlaesst. Die Satzung kann Einzelfragen der
Geschaeftsordnung bindend regeln. Beschluesse des Vorstands ueber die Geschaeftsordnung
muessen einstimmig gefasst werden.

§ 78 Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich. Hat eine
Gesellschaft keinen Vorstand (Fuehrungslosigkeit), wird die Gesellschaft fuer den Fall,
dass ihr gegenueber Willenserklaerungen abgegeben oder Schriftstuecke zugestellt werden,
durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt, saemtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der
Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklaerung gegenueber der Gesellschaft abzugeben,
so genuegt die Abgabe gegenueber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes
1 Satz 2 gegenueber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft
nach Absatz 1 koennen unter der im Handelsregister eingetragenen Geschaeftsanschrift
Willenserklaerungen gegenueber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstuecke fuer die
Gesellschaft zugestellt werden. Unabhaengig hiervon koennen die Abgabe und die Zustellung
auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1
Satz 2 erfolgen.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermaechtigt hat.
Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Faellen sinngemaess.

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(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder koennen einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter Geschaefte oder bestimmter Arten von Geschaeften ermaechtigen.
Dies gilt sinngemaess, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

§ 79 (weggefallen)
-

§ 80 Angaben auf Geschaeftsbriefen
(1) Auf allen Geschaeftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten
Empfaenger gerichtet werden, muessen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,
das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder
und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als
solcher zu bezeichnen. Werden Angaben ueber das Kapital der Gesellschaft gemacht, so
muessen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag
nicht vollstaendig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben
werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschaeftsverbindung ergehen und fuer
die ueblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall
erforderlichen besonderen Angaben eingefuegt zu werden brauchen.

(3) Bestellscheine gelten als Geschaeftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf
sie nicht anzuwenden.

(4) Auf allen Geschaeftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung
einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, muessen das Register, bei
dem die Zweigniederlassung gefuehrt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben
werden; im uebrigen gelten die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 fuer die Angaben
bezueglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das auslaendische Recht
Abweichungen noetig macht. Befindet sich die auslaendische Gesellschaft in Abwicklung, so
sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler anzugeben.

§ 81 Aenderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
(1) Jede Aenderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds
hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden ueber die Aenderung in Urschrift oder oeffentlich
beglaubigter Abschrift beizufuegen.

(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine
Umstaende vorliegen, die ihre Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz
3 entgegenstehen, und dass sie ueber ihre unbeschraenkte Auskunftspflicht gegenueber dem
Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

§ 82 Beschraenkungen der Vertretungs- und Geschaeftsfuehrungsbefugnis
(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschraenkt werden.

(2) Im Verhaeltnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die
Beschraenkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften ueber die Aktiengesellschaft
die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschaeftsordnungen des
Vorstands und des Aufsichtsrats fuer die Geschaeftsfuehrungsbefugnis getroffen haben.

§ 83 Vorbereitung und Ausfuehrung von Hauptversammlungsbeschluessen


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(1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Massnahmen,
die in die Zustaendigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche
gilt fuer die Vorbereitung und den Abschluss von Vertraegen, die nur mit Zustimmung
der Hauptversammlung wirksam werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf der
Mehrheiten, die fuer die Massnahmen oder fuer die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich
sind.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer
Zustaendigkeit beschlossenen Massnahmen auszufuehren.

§ 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf hoechstens fuenf Jahre. Eine
wiederholte Bestellung oder Verlaengerung der Amtszeit, jeweils fuer hoechstens fuenf
Jahre, ist zulaessig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der fruehestens
ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Nur bei einer
Bestellung auf weniger als fuenf Jahre kann eine Verlaengerung der Amtszeit ohne neuen
Aufsichtsratsbeschluss vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr
als fuenf Jahre betraegt. Dies gilt sinngemaess fuer den Anstellungsvertrag; er kann jedoch
vorsehen, dass er fuer den Fall einer Verlaengerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf
weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat
ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung
zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfaehigkeit zur ordnungsmaessigen
Geschaeftsfuehrung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn,
dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gruenden entzogen worden ist. Dies gilt
auch fuer den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam,
bis seine Unwirksamkeit rechtskraeftig festgestellt ist. Fuer die Ansprueche aus dem
Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsraeten und Vorstaenden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) -
Montan-Mitbestimmungsgesetz - ueber die besonderen Mehrheitserfordernisse fuer einen
Aufsichtsratsbeschluss ueber die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf
seiner Bestellung bleiben unberuehrt.

§ 85 Bestellung durch das Gericht
(1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Faellen das Gericht
auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die
sofortige Beschwerde zulaessig.

(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall,
sobald der Mangel behoben ist.

(3) Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf Verguetung fuer seine Taetigkeit. Einigen sich das gerichtlich
bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die
Auslagen und die Verguetung fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde
zulaessig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskraeftigen
Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

§ 86
(weggefallen)

§ 87 Grundsaetze fuer die Bezuege der Vorstandsmitglieder


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(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezuege des einzelnen
Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschaedigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) dafuer zu
sorgen, dass die Gesamtbezuege in einem angemessenen Verhaeltnis zu den Aufgaben des
Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Dies gilt sinngemaess fuer
Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezuege und Leistungen verwandter Art.

(2) Tritt nach der Festsetzung eine so wesentliche Verschlechterung in den
Verhaeltnissen der Gesellschaft ein, dass die Weitergewaehrung der in Absatz 1 Satz 1
aufgefuehrten Bezuege eine schwere Unbilligkeit fuer die Gesellschaft sein wuerde, so ist
der Aufsichtsrat, im Fall des § 85 Abs. 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats,
zu einer angemessenen Herabsetzung berechtigt. Durch eine Herabsetzung wird der
Anstellungsvertrag im uebrigen nicht beruehrt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch
seinen Anstellungsvertrag fuer den Schluss des naechsten Kalendervierteljahrs mit einer
Kuendigungsfrist von sechs Wochen kuendigen.

(3) Wird ueber das Vermoegen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eroeffnet und kuendigt
der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es
Ersatz fuer den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhaeltnisses entsteht,
nur fuer zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhaeltnisses verlangen.

§ 88 Wettbewerbsverbot
(1) Die Vorstandsmitglieder duerfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch im Geschaeftszweig der Gesellschaft fuer eigene oder
fremde Rechnung Geschaefte machen. Sie duerfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des
Vorstands oder Geschaeftsfuehrer oder persoenlich haftender Gesellschafter einer anderen
Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur fuer bestimmte
Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder fuer bestimmte Arten von Geschaeften
erteilt werden.

(2) Verstoesst ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft
Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen von dem Mitglied verlangen, dass es die
fuer eigene Rechnung gemachten Geschaefte als fuer Rechnung der Gesellschaft eingegangen
gelten laesst und die aus Geschaeften fuer fremde Rechnung bezogene Verguetung herausgibt
oder seinen Anspruch auf die Verguetung abtritt.

(3) Die Ansprueche der Gesellschaft verjaehren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt,
in dem die uebrigen Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder von der
zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe
Fahrlaessigkeit erlangen muessten. Sie verjaehren ohne Ruecksicht auf diese Kenntnis oder
grob fahrlaessige Unkenntnis in fuenf Jahren von ihrer Entstehung an.

§ 89 Kreditgewaehrung an Vorstandsmitglieder
(1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines
Beschlusses des Aufsichtsrats gewaehren. Der Beschluss kann nur fuer bestimmte
Kreditgeschaefte oder Arten von Kreditgeschaeften und nicht fuer laenger als drei Monate
im voraus gefasst werden. Er hat die Verzinsung und Rueckzahlung des Kredits zu regeln.
Der Gewaehrung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die ueber die
dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezuege hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der
Entnahme von Vorschuessen auf Bezuege. Dies gilt nicht fuer Kredite, die ein Monatsgehalt
nicht uebersteigen.

(2) Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten Geschaeftsbetrieb
ermaechtigten Handlungsbevollmaechtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats
gewaehren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter,
Prokuristen oder zum gesamten Geschaeftsbetrieb ermaechtigte Handlungsbevollmaechtigte
eines abhaengigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhaengige
Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten
Geschaeftsbetrieb ermaechtigte Handlungsbevollmaechtigte des herrschenden Unternehmens
nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewaehren. Absatz 1
Satz 2 bis 5 gilt sinngemaess.

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(3) Absatz 2 gilt auch fuer Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an
ein minderjaehriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen
Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschaeftsbetrieb ermaechtigten
Handlungsbevollmaechtigten. Er gilt ferner fuer Kredite an einen Dritten, der fuer
Rechnung dieser Personen oder fuer Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen
gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschaeftsbetrieb
ermaechtigten Handlungsbevollmaechtigten handelt.

(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschaeftsbetrieb
ermaechtigter Handlungsbevollmaechtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied
des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der
Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewaehren;
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemaess. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder
die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit
fuer die Bezahlung von Waren gewaehrt wird, welche die Gesellschaft der juristischen
Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.

(5) Wird entgegen den Absaetzen 1 bis 4 Kredit gewaehrt, so ist der Kredit ohne
Ruecksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurueckzugewaehren, wenn nicht der
Aufsichtsrat nachtraeglich zustimmt.

(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das
§ 15 des Gesetzes ueber das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absaetze 1
bis 5 die Vorschriften des Gesetzes ueber das Kreditwesen.

§ 90 Berichte an den Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten ueber
1. die beabsichtigte Geschaeftspolitik und andere grundsaetzliche Fragen der
   Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung),
   wobei auf Abweichungen der tatsaechlichen Entwicklung von frueher berichteten Zielen
   unter Angabe von Gruenden einzugehen ist;
2. die Rentabilitaet der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilitaet des Eigenkapitals;
3. den Gang der Geschaefte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4. Geschaefte, die fuer die Rentabilitaet oder Liquiditaet der Gesellschaft von
   erheblicher Bedeutung sein koennen.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat
der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs.
1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Ausserdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
aus sonstigen wichtigen Anlaessen zu berichten; als wichtiger Anlass ist auch ein dem
Vorstand bekanntgewordener geschaeftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen
anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:
1. die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jaehrlich, wenn nicht Aenderungen der
   Lage oder neue Fragen eine unverzuegliche Berichterstattung gebieten;
2. die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der ueber den
   Jahresabschluss verhandelt wird;
3. die Berichte nach Nummer 3 regelmaessig, mindestens vierteljaehrlich;
4. die Berichte nach Nummer 4 moeglichst so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat vor
   Vornahme der Geschaefte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen ueber
Angelegenheiten der Gesellschaft, ueber ihre rechtlichen und geschaeftlichen Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen sowie ueber geschaeftliche Vorgaenge bei diesen Unternehmen,
die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein koennen. Auch ein
einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.


                                            - 29 -
      
                                                                              

(4) Die Berichte haben den Grundsaetzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen. Sie sind moeglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach
Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu
nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch
jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu uebermitteln, soweit der Aufsichtsrat
nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die
Aufsichtsratsmitglieder ueber die Berichte nach Absatz 1 Satz 2 spaetestens in der
naechsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

§ 91 Organisation. Buchfuehrung
(1) Der Vorstand hat dafuer zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbuecher gefuehrt
werden.

(2) Der Vorstand hat geeignete Massnahmen zu treffen, insbesondere ein
Ueberwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefaehrdende
Entwicklungen frueh erkannt werden.

§ 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Ueberschuldung oder
Zahlungsunfaehigkeit
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder
ist bei pflichtmaessigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Hoehe der Haelfte
des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzueglich die Hauptversammlung
einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Nachdem die Zahlungsunfaehigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre
Ueberschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht
von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschaeftsleiters vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft
den Vorstand fuer Zahlungen an Aktionaere, soweit diese zur Zahlungsunfaehigkeit der
Gesellschaft fuehren mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs.
1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.

§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschaeftsfuehrung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung
liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung
vernuenftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information
zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Ueber vertrauliche Angaben und Geheimnisse
der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse, die den
Vorstandsmitgliedern durch ihre Taetigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben
sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenueber einer
nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Pruefstelle im Rahmen einer von dieser
durchgefuehrten Pruefung.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters angewandt haben, so
trifft sie die Beweislast.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen
diesem Gesetz
1. Einlagen an die Aktionaere zurueckgewaehrt werden,
2. den Aktionaeren Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3. eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet,
   erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4. Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5. Gesellschaftsvermoegen verteilt wird,
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6. Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 geleistet werden,
7. Verguetungen an Aufsichtsratsmitglieder gewaehrt werden,
8. Kredit gewaehrt wird,
9. bei der bedingten Kapitalerhoehung ausserhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der
   vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenueber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung
auf einem gesetzmaessigen Beschluss der Hauptversammlung beruht. Dadurch, dass der
Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur
dann auf Ersatzansprueche verzichten oder sich ueber sie vergleichen, wenn die
Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten
Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche
Beschraenkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfaehig ist und sich zur
Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Glaeubigern vergleicht oder wenn die
Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Glaeubigern der Gesellschaft
geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen koennen.
Dies gilt jedoch in anderen Faellen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die
Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters
groeblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemaess. Den Glaeubigern gegenueber wird
die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch
dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruht.
Ist ueber das Vermoegen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eroeffnet, so uebt waehrend
dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Glaeubiger gegen
die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprueche aus diesen Vorschriften verjaehren in fuenf Jahren.

§ 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften fuer die Vorstandsmitglieder gelten auch fuer ihre Stellvertreter.

Zweiter Abschnitt
Aufsichtsrat

§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte
hoehere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Hoechstzahl der
Aufsichtsratsmitglieder betraegt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu                        1.500.000 Euro neun,
von mehr als                  1.500.000 Euro fuenfzehn,
von mehr als                  10.000.000 Euro einundzwanzig.

Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des
Gesetzes ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S.
1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergaenzung des Gesetzes
ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraeten und Vorstaenden der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergaenzungsgesetz - nicht beruehrt.

§ 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen
bei Gesellschaften, fuer die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionaere und der Arbeitnehmer,


                                            - 31 -
      
                                                                              

bei Gesellschaften, fuer die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionaere und der Arbeitnehmer und aus weiteren
Mitgliedern,
bei Gesellschaften, fuer die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergaenzungsgesetzes
gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionaere und der Arbeitnehmer und aus einem
weiteren Mitglied,
bei Gesellschaften, fuer die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionaere und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften fuer die das Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer
grenzueberschreitenden Verschmelzung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionaere
und der Arbeitnehmer,
bei den uebrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionaere.

(2) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der
Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die in der
Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen
gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.

§ 97 Bekanntmachung ueber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Ist der Vorstand der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht nach den fuer ihn
massgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzueglich
in den Gesellschaftsblaettern und gleichzeitig durch Aushang in saemtlichen Betrieben
der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen. In der Bekanntmachung
sind die nach Ansicht des Vorstands massgebenden gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es
ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt
wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 zustaendige Gericht
anrufen.

(2) Wird das nach § 98 Abs. 1 zustaendige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach
der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue
Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung des Vorstands angegebenen gesetzlichen
Vorschriften zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der Satzung ueber die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats, ueber die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie ueber die Wahl,
Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung
der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird,
spaetestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit ausser Kraft, als sie den
nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt
erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Eine Hauptversammlung, die
innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an Stelle der ausser Kraft
tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen
beschliessen.

(3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach §§ 98, 99 anhaengig ist, kann eine
Bekanntmachung ueber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht erfolgen.

§ 98 Gerichtliche Entscheidung ueber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat
zusammenzusetzen ist, so entscheidet darueber auf Antrag ausschliesslich das Landgericht,
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat; ist bei dem Landgericht eine
Kammer fuer Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.
Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung fuer die Bezirke
mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte uebertragen, wenn dies der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltung uebertragen.

(2) Antragsberechtigt sind
1.   der Vorstand,
2.   jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.   jeder Aktionaer,

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4.    der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein
      Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.    der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der
      Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.    der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den
      gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst
      oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft
      teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der
      Betriebsrat,
7.    der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens,
      dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung
      streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von
      Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen
      Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.    mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen
      Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch
      Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.    Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften,
      deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, ein Vorschlagsrecht haetten,
10.   Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig
      oder ungewiss ist, ein Vorschlagsrecht haetten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften
des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiss, so sind ausser den nach Satz 1
Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden
Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess, wenn streitig ist, ob der Abschlusspruefer das
nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergaenzungsgesetzes massgebliche Umsatzverhaeltnis
richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen
Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen
gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemaess mit der Massgabe,
dass die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

§ 99 Verfahren
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absaetzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen. Der
Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten
Betriebsraete, Sprecherausschuesse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu
hoeren.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gruenden versehenen Beschluss.
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann nur
auf eine Verletzung des Rechts gestuetzt werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der
Zivilprozessordnung gelten sinngemaess. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
Ueber sie entscheidet das Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die
Entscheidung ueber die Beschwerde fuer die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht uebertragen, wenn dies der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf
die Landesjustizverwaltung uebertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft
zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gruende in den Gesellschaftsblaettern
                                          - 33 -
      
                                                                              

bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im elektronischen
Bundesanzeiger, fuer den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der
Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt fuer und gegen
alle. Der Vorstand hat die rechtskraeftige Entscheidung unverzueglich zum Handelsregister
einzureichen.

(6) Fuer die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fuer das Verfahren des ersten
Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebuehr erhoben. Fuer den zweiten Rechtszug
wird die gleiche Gebuehr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat.
Wird der Antrag oder die Beschwerde zurueckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung
kommt, so ermaessigt sich die Gebuehr auf die Haelfte. Der Geschaeftswert ist von Amts wegen
festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Massgabe,
dass der Wert regelmaessig auf 50.000 Euro anzunehmen ist. Schuldner der Kosten ist die
Gesellschaft. Die Kosten koennen jedoch ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht
erstattet.

§ 100 Persoenliche Voraussetzungen fuer Aufsichtsratsmitglieder
(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natuerliche, unbeschraenkt geschaeftsfaehige
Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermoegensangelegenheiten
ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Buergerlichen Gesetzbuchs)
unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden
   haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhaengigen Unternehmens ist, oder
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat
   ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehoert.
Auf die Hoechstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fuenf Aufsichtsratssitze
nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der
Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehoerenden
Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf
die Hoechstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsaemter im Sinne der Nummer 1 doppelt
anzurechnen, fuer die das Mitglied zum Vorsitzenden gewaehlt worden ist.

(3) Die anderen persoenlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach
dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem
Mitbestimmungsergaenzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz ueber die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzueberschreitenden Verschmelzung.

(4) Die Satzung kann persoenliche Voraussetzungen nur fuer Aufsichtsratsmitglieder
fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschlaege gewaehlt oder auf
Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.

(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs muss mindestens
ein unabhaengiges Mitglied des Aufsichtsrats ueber Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlusspruefung verfuegen.

§ 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewaehlt, soweit
sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz, dem
Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei
einer grenzueberschreitenden Verschmelzung zu waehlen sind. An Wahlvorschlaege ist die
Hauptversammlung nur gemaess §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.

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(2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung
und nur fuer bestimmte Aktionaere oder fuer die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien
begruendet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeraeumt
werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Uebertragung an die Zustimmung der
Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine
besondere Gattung. Die Entsendungsrechte koennen insgesamt hoechstens fuer ein Drittel der
sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Aktionaere eingeraeumt werden.

(3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern koennen nicht bestellt werden.
Jedoch kann fuer jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds,
das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz
auf Vorschlag der uebrigen Aufsichtsratsmitglieder gewaehlt wird, ein Ersatzmitglied
bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied
vor Ablauf seiner Amtszeit wegfaellt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit
dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit
und Anfechtung seiner Bestellung sind die fuer das Aufsichtsratsmitglied geltenden
Vorschriften anzuwenden.

§ 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Aufsichtsratsmitglieder koennen nicht fuer laengere Zeit als bis zur Beendigung der
Hauptversammlung bestellt werden, die ueber die Entlastung fuer das vierte Geschaeftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschliesst. Das Geschaeftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.

(2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spaetestens mit Ablauf der Amtszeit des
weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.

§ 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen
Wahlvorschlag gewaehlt worden sind, koennen von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen
werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen.

(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat
entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch
ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des
Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit
einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen,
wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschliesst ueber
die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der
Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so koennen auch Aktionaere, deren Anteile
zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer
Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde zulaessig.

(4) Fuer die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung
ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewaehlt worden sind noch auf Grund der Satzung
in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten ausser Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz,
das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergaenzungsgesetz, das
Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und das Gesetz ueber die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzueberschreitenden Verschmelzung.

(5) Fuer die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften ueber die
Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, fuer das es bestellt ist.

§ 104 Bestellung durch das Gericht


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(1) Gehoert dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfaehigkeit noetige Zahl von Mitgliedern nicht
an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds
oder eines Aktionaers auf diese Zahl zu ergaenzen. Der Vorstand ist verpflichtet,
den Antrag unverzueglich zu stellen, es sei denn, dass die rechtzeitige Ergaenzung vor
der naechsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat auch aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so koennen auch den Antrag
stellen
1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein
   Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes
   Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn
   in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss
   sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der
   Konzernsprecherausschuss,
3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder
   durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur
   ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen
   Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem
   anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5. mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch
   Delegierte an der Wahl teilnehmen,
6. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die das Recht haben,
   Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen,
7. Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
   vorzuschlagen.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind ausser den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch
je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne
des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde zulaessig.

(2) Gehoeren dem Aufsichtsrat laenger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch
Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese
Zahl zu ergaenzen. In dringenden Faellen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch
vor Ablauf der Frist zu ergaenzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen
die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

(3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die Arbeitnehmer ein
Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder
dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz haben, mit der Massgabe anzuwenden,
1. dass das Gericht den Aufsichtsrat hinsichtlich des weiteren Mitglieds, das nach dem
   Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz auf Vorschlag
   der uebrigen Aufsichtsratsmitglieder gewaehlt wird, nicht ergaenzen kann,
2. dass es stets ein dringender Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat, abgesehen von dem in
   Nummer 1 genannten weiteren Mitglied, nicht alle Mitglieder angehoeren, aus denen er
   nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat.

(4) Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu
bestehen, so hat das Gericht ihn so zu ergaenzen, dass das fuer seine Zusammensetzung
massgebende zahlenmaessige Verhaeltnis hergestellt wird. Wenn der Aufsichtsrat zur
Herstellung seiner Beschlussfaehigkeit ergaenzt wird, gilt dies nur, soweit die zur
Beschlussfaehigkeit noetige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung dieses
Verhaeltnisses moeglich macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, das
nach Gesetz oder Satzung in persoenlicher Hinsicht besonderen Voraussetzungen
entsprechen muss, so muss auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied
diesen Voraussetzungen entsprechen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei

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dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder
die Betriebsraete ein Vorschlagsrecht haetten, so soll das Gericht Vorschlaege dieser
Stellen beruecksichtigen, soweit nicht ueberwiegende Belange der Gesellschaft oder der
Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche gilt, wenn
das Aufsichtsratsmitglied durch Delegierte zu waehlen waere, fuer gemeinsame Vorschlaege
der Betriebsraete der Unternehmen, in denen Delegierte zu waehlen sind.

(5) Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt in jedem Fall,
sobald der Mangel behoben ist.

(6) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz
angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft
eine Verguetung gewaehrt wird, auf Verguetung fuer seine Taetigkeit. Auf Antrag des
Aufsichtsratsmitglieds setzt das Gericht die Auslagen und die Verguetung fest. Gegen
die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Die weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. Aus der rechtskraeftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung
nach der Zivilprozessordnung statt.

§ 105 Unvereinbarkeit der Zugehoerigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd
Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschaeftsbetrieb
ermaechtigter Handlungsbevollmaechtigter der Gesellschaft sein.

(2) Nur fuer einen im voraus begrenzten Zeitraum, hoechstens fuer ein Jahr, kann
der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder
verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder
Verlaengerung der Amtszeit ist zulaessig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr
nicht uebersteigt. Waehrend ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
koennen die Aufsichtsratsmitglieder keine Taetigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausueben.
Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt fuer sie nicht.

§ 106 Bekanntmachung der Aenderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat bei jeder Aenderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder
unverzueglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname,
ausgeuebter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister
einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf
bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat nach naeherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu waehlen. Der Vorstand hat zum
Handelsregister anzumelden, wer gewaehlt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte
und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) Ueber die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der
Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der
Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstaende der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der
Verhandlungen und die Beschluesse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoss gegen Satz 1
oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist
auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhaendigen.

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschuesse bestellen,
namentlich, um seine Verhandlungen und Beschluesse vorzubereiten oder die Ausfuehrung
seiner Beschluesse zu ueberwachen. Er kann insbesondere einen Pruefungsausschuss
bestellen, der sich mit der Ueberwachung des Rechnungslegungsprozesses, der
Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen
Revisionssystems sowie der Abschlusspruefung, hier insbesondere der Unabhaengigkeit
des Abschlusspruefers und der vom Abschlusspruefer zusaetzlich erbrachten Leistungen,
befasst. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs.
1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie
Beschluesse, dass bestimmte Arten von Geschaeften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
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vorgenommen werden duerfen, koennen einem Ausschuss nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur
Beschlussfassung ueberwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmaessig ueber die Arbeit der
Ausschuesse zu berichten.

(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft im Sinn des § 264d des
Handelsgesetzbuchs einen Pruefungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so muss
mindestens ein Mitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 erfuellen.

§ 108 Beschlussfassung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss.

(2) Die Beschlussfaehigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt
ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung
geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte
der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an
der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall muessen mindestens drei Mitglieder an
der Beschlussfassung teilnehmen. Der Beschlussfaehigkeit steht nicht entgegen, dass dem
Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl
angehoeren, auch wenn das fuer seine Zusammensetzung massgebende zahlenmaessige Verhaeltnis
nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder koennen dadurch an der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats und seiner Ausschuesse teilnehmen, dass sie schriftliche
Stimmabgaben ueberreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben koennen durch andere
Aufsichtsratsmitglieder ueberreicht werden. Sie koennen auch durch Personen, die
nicht dem Aufsichtsrat angehoeren, uebergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur
Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmuendliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats und seiner Ausschuesse sind vorbehaltlich einer naeheren Regelung
durch die Satzung oder eine Geschaeftsordnung des Aufsichtsrats nur zulaessig, wenn kein
Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschuesse
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschuesse sollen Personen, die weder
dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehoeren, nicht teilnehmen. Sachverstaendige und
Auskunftspersonen koennen zur Beratung ueber einzelne Gegenstaende zugezogen werden.

(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehoeren, koennen an den
Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes
bestimmt.

(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner
Ausschuesse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehoeren, an Stelle von verhinderten
Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen koennen, wenn diese sie hierzu in Textform
ermaechtigt haben.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberuehrt.

§ 110 Einberufung des Aufsichtsrats
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der
Gruende verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzueglich den Aufsichtsrat
einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der
Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den
Aufsichtsrat einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In
nichtboersennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschliessen, dass eine
Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.


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§ 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschaeftsfuehrung zu ueberwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Buecher und Schriften der Gesellschaft sowie die
Vermoegensgegenstaende, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestaende an
Wertpapieren und Waren, einsehen und pruefen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder
oder fuer bestimmte Aufgaben besondere Sachverstaendige beauftragen. Er erteilt dem
Abschlusspruefer den Pruefungsauftrag fuer den Jahres- und den Konzernabschluss gemaess § 290
des Handelsgesetzbuchs.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der
Gesellschaft es fordert. Fuer den Beschluss genuegt die einfache Mehrheit.

(4) Massnahmen der Geschaeftsfuehrung koennen dem Aufsichtsrat nicht uebertragen werden.
Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, dass bestimmte Arten
von Geschaeften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden duerfen. Verweigert der
Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung
ueber die Zustimmung beschliesst. Der Beschluss, durch den die Hauptversammlung zustimmt,
bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die
Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Die Aufsichtsratsmitglieder koennen ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen
lassen.

§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenueber Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitgliedern gegenueber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich
und aussergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 113 Verguetung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann fuer ihre Taetigkeit eine Verguetung gewaehrt werden.
Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie
soll in einem angemessenen Verhaeltnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und
zur Lage der Gesellschaft stehen. Ist die Verguetung in der Satzung festgesetzt, so kann
die Hauptversammlung eine Satzungsaenderung, durch welche die Verguetung herabgesetzt
wird, mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine
Verguetung fuer ihre Taetigkeit bewilligen. Der Beschluss kann erst in der Hauptversammlung
gefasst werden, die ueber die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats
beschliesst.

(3) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft
gewaehrt, so berechnet sich der Anteil nach dem Bilanzgewinn, vermindert um einen
Betrag von mindestens vier vom Hundert der auf den geringsten Ausgabebetrag der Aktien
geleisteten Einlagen. Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.

§ 114 Vertraege mit Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied ausserhalb seiner Taetigkeit im
Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhaeltnis nicht begruendet
wird, oder durch einen Werkvertrag gegenueber der Gesellschaft zu einer Taetigkeit
hoeherer Art, so haengt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats
ab.

(2) Gewaehrt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied
eine Verguetung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das
Aufsichtsratsmitglied die Verguetung zurueckzugewaehren, es sei denn, dass der Aufsichtsrat
den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft
auf Herausgabe der durch die geleistete Taetigkeit erlangten Bereicherung bleibt
unberuehrt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rueckgewaehranspruch aufgerechnet
werden.

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§ 115 Kreditgewaehrung an Aufsichtsratsmitglieder
(1) Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung
des Aufsichtsrats gewaehren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an
Aufsichtsratsmitglieder eines abhaengigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres
Aufsichtsrats, eine abhaengige Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder
des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden
Unternehmens gewaehren. Die Einwilligung kann nur fuer bestimmte Kreditgeschaefte oder
Arten von Kreditgeschaeften und nicht fuer laenger als drei Monate im voraus erteilt
werden. Der Beschluss ueber die Einwilligung hat die Verzinsung und Rueckzahlung
des Kredits zu regeln. Betreibt das Aufsichtsratsmitglied ein Handelsgewerbe als
Einzelkaufmann, so ist die Einwilligung nicht erforderlich, wenn der Kredit fuer die
Bezahlung von Waren gewaehrt wird, welche die Gesellschaft seinem Handelsgeschaeft
liefert.

(2) Absatz 1 gilt auch fuer Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein
minderjaehriges Kind eines Aufsichtsratsmitglieds und fuer Kredite an einen Dritten, der
fuer Rechnung dieser Personen oder fuer Rechnung eines Aufsichtsratsmitglieds handelt.

(3) Ist ein Aufsichtsratsmitglied zugleich gesetzlicher Vertreter einer anderen
juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf
die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit
nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewaehren; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemaess.
Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft
mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit fuer die Bezahlung von
Waren gewaehrt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der
Personenhandelsgesellschaft liefert.

(4) Wird entgegen den Absaetzen 1 bis 3 Kredit gewaehrt, so ist der Kredit ohne
Ruecksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurueckzugewaehren, wenn nicht der
Aufsichtsrat nachtraeglich zustimmt.

(5) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das
§ 15 des Gesetzes ueber das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absaetze 1
bis 4 die Vorschriften des Gesetzes ueber das Kreditwesen.

§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Fuer die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93
ueber die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemaess.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit ueber erhaltene
vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.

Dritter Abschnitt
Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft

§ 117 Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsaetzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen
Handlungsbevollmaechtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer
Aktionaere zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionaeren zum Ersatz des ihnen daraus
entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen
durch Schaedigung der Gesellschaft zugefuegt worden ist, geschaedigt worden sind.

(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig,
ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters angewandt
haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionaeren gegenueber
tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht
ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmaessigen Beschluss der Hauptversammlung beruht.
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Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht
ausgeschlossen.

(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schaedigende Handlung
einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsaetzlich veranlasst hat.

(4) Fuer die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenueber der Gesellschaft gilt sinngemaess § 93
Abs. 4 Satz 3 und 4.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Glaeubigern der Gesellschaft
geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen koennen. Den
Glaeubigern gegenueber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich
der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der
Hauptversammlung beruht. Ist ueber das Vermoegen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren
eroeffnet, so uebt waehrend dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das
Recht der Glaeubiger aus.

(6) Die Ansprueche aus diesen Vorschriften verjaehren in fuenf Jahren.

(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmaechtigte durch Ausuebung
1. der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
2. der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft
   eingegliedert ist,
zu der schaedigenden Handlung bestimmt worden ist.

Vierter Abschnitt
Hauptversammlung

Erster Unterabschnitt
Rechte der Hauptversammlung

§ 118 Allgemeines
(1) Die Aktionaere ueben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der
Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung
teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Faelle vorsehen, in denen die Teilnahme
von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonuebertragung erfolgen darf.

(3) Die Satzung oder die Geschaeftsordnung gemaess § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass die
Hauptversammlung in Ton und Bild uebertragen werden darf.

§ 119 Rechte der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung beschliesst in den im Gesetz und in der Satzung ausdruecklich
bestimmten Faellen, namentlich ueber
1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den
   Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
   nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz, dem
   Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz ueber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
   bei einer grenzueberschreitenden Verschmelzung zu waehlen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. die Bestellung des Abschlusspruefers;
5. Satzungsaenderungen;

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6. Massnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
7. die Bestellung von Pruefern zur Pruefung von Vorgaengen bei der Gruendung oder der
   Geschaeftsfuehrung;
8. die Aufloesung der Gesellschaft.

(2) Ueber Fragen der Geschaeftsfuehrung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn
der Vorstand es verlangt.

§ 120 Entlastung
(1) Die Hauptversammlung beschliesst alljaehrlich in den ersten acht Monaten des
Geschaeftsjahrs ueber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und ueber die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats. Ueber die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist
gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschliesst oder eine Minderheit es
verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft
durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthaelt keinen
Verzicht auf Ersatzansprueche.

(3) Die Verhandlung ueber die Entlastung soll mit der Verhandlung ueber die Verwendung
des Bilanzgewinns verbunden werden. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den
Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und bei boersennotierten Aktiengesellschaften
einen erlaeuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5, § 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung vorzulegen. Fuer die Auslegung dieser
Vorlagen und fuer die Erteilung von Abschriften gilt § 175 Abs. 2 sinngemaess.

Zweiter Unterabschnitt
Einberufung der Hauptversammlung

§ 121 Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Faellen sowie
dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darueber mit einfacher
Mehrheit beschliesst. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen
sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen,
die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberuehrt.

(3) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen. Sie muss die
Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Bedingungen
angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausuebung des
Stimmrechts abhaengen.

(4) Sind die Aktionaere der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die
Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die §§ 125 bis
127 gelten sinngemaess.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der
Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Boerse
zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Boerse stattfinden.

(6) Sind alle Aktionaere erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschluesse
ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionaer
der Beschlussfassung widerspricht.

§ 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

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(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionaere, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gruende verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine
andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knuepfen. § 142
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In gleicher Weise koennen Aktionaere, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, dass
Gegenstaende zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionaere, die das
Verlangen gestellt haben, ermaechtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den
Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung
bestimmen. Auf die Ermaechtigung muss bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen
werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

(4) Die Gesellschaft traegt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3
auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

§ 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreissig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausuebung des
Stimmrechts davon abhaengig machen, dass die Aktionaere sich vor der Versammlung
anmelden. Sieht die Satzung eine Anmeldung vor, so tritt fuer die Berechnung der
Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen
Ablauf sich die Aktionaere vor der Versammlung anzumelden haben. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfuer mitgeteilten Adresse bis spaetestens
am siebten Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kuerzere Frist
vorsieht.

(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausuebung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2
Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei boersennotierten Gesellschaften reicht ein
in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotfuehrende
Institut aus. Der Nachweis hat sich bei boersennotierten Gesellschaften auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfuer mitgeteilten Adresse bis spaetestens am siebten
Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kuerzere Frist vorsieht. Im
Verhaeltnis zur Gesellschaft gilt fuer die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausuebung des Stimmrechts als Aktionaer nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(4) Fristen, die von der Hauptversammlung zurueckrechnen, sind jeweils vom nicht
mitzaehlenden Tage der Versammlung zurueckzurechnen; faellt das Ende der Frist auf einen
Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen
Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der zeitlich vorhergehende Werktag.

§ 124 Bekanntmachung der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist bei der Einberufung in den
Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen. Hat die Minderheit nach der Einberufung
der Hauptversammlung die Bekanntmachung von Gegenstaenden zur Beschlussfassung der
Hauptversammlung verlangt, so genuegt es, wenn diese Gegenstaende binnen zehn Tagen
nach der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht werden. § 121 Abs. 4 gilt
sinngemaess.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der
Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat
zusammensetzt, und ob die Hauptversammlung an Wahlvorschlaege gebunden ist. Soll die
Hauptversammlung ueber eine Satzungsaenderung oder ueber einen Vertrag beschliessen,
der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist auch der Wortlaut

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der vorgeschlagenen Satzungsaenderung oder der wesentliche Inhalt des Vertrags
bekanntzumachen.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, ueber den die Hauptversammlung beschliessen
soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Pruefern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung der Tagesordnung Vorschlaege zur
Beschlussfassung zu machen. Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs
ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlusspruefers auf die Empfehlung
des Pruefungsausschusses zu stuetzen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die
Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschlaege gebunden ist, oder wenn der Gegenstand
der Beschlussfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt
worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Pruefern hat
deren Namen, ausgeuebten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch
aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so beduerfen Beschluesse
des Aufsichtsrats ueber Vorschlaege zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der
Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionaere; § 8 des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberuehrt.

(4) Ueber Gegenstaende der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemaess bekanntgemacht
sind, duerfen keine Beschluesse gefasst werden. Zur Beschlussfassung ueber den in der
Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Antraegen,
die zu Gegenstaenden der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne
Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

§ 125 Mitteilungen fuer die Aktionaere und an Aufsichtsratsmitglieder
(1) Der Vorstand hat binnen zwoelf Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger den Kreditinstituten und
den Vereinigungen von Aktionaeren, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte
fuer Aktionaere ausgeuebt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der
Hauptversammlung und die Bekanntmachung der Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung
ist auf die Moeglichkeiten der Ausuebung des Stimmrechts durch einen Bevollmaechtigten,
auch durch eine Vereinigung von Aktionaeren, hinzuweisen. Bei boersennotierten
Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsraeten beizufuegen;
Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und auslaendischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefuegt werden.

(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionaeren zu machen, die es verlangen
oder spaetestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung als Aktionaer im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass ihm der Vorstand die gleichen
Mitteilungen uebersendet.

(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionaer sind auf Verlangen die in der
Hauptversammlung gefassten Beschluesse mitzuteilen.

(5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen taetigen Unternehmen sind den
Kreditinstituten nach Massgabe der vorstehenden Absaetze gleichgestellt.

§ 126 Antraege von Aktionaeren
(1) Antraege von Aktionaeren einschliesslich des Namens des Aktionaers, der Begruendung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten
Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugaenglich zu machen, wenn der Aktionaer
spaetestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begruendung an die in der Einberufung hierfuer mitgeteilte
Adresse uebersandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ein Gegenantrag und dessen Begruendung brauchen nicht zugaenglich gemacht zu werden,

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1. soweit sich der Vorstand durch das Zugaenglichmachen strafbar machen wuerde,
2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
   Hauptversammlung fuehren wuerde,
3. wenn die Begruendung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
   irrefuehrende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthaelt,
4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestuetzter Gegenantrag des Aktionaers bereits zu
   einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugaenglich gemacht worden ist,
5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionaers mit wesentlich gleicher Begruendung in den
   letzten fuenf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
   nach § 125 zugaenglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als
   der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals fuer ihn gestimmt hat,
6. wenn der Aktionaer zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen
   und sich nicht vertreten lassen wird, oder
7. wenn der Aktionaer in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von
   ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begruendung braucht nicht zugaenglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen betraegt.

(3) Stellen mehrere Aktionaere zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenantraege,
so kann der Vorstand die Gegenantraege und ihre Begruendungen zusammenfassen.

§ 127 Wahlvorschlaege von Aktionaeren
Fuer den Vorschlag eines Aktionaers zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlusspruefern gilt § 126 sinngemaess. Der Wahlvorschlag braucht nicht begruendet zu
werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugaenglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 3
enthaelt.

§ 127a Aktionaersforum
(1) Aktionaere oder Aktionaersvereinigungen koennen im Aktionaersforum des elektronischen
Bundesanzeigers andere Aktionaere auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag
oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das
Stimmrecht auszuueben.

(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und eine Anschrift des Aktionaers oder der Aktionaersvereinigung,
2. die Firma der Gesellschaft,
3. den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag fuer die Ausuebung des Stimmrechts zu
   einem Tagesordnungspunkt,
4. den Tag der betroffenen Hauptversammlung.

(3) Die Aufforderung kann auf eine Begruendung auf der Internetseite des Auffordernden
und dessen elektronische Adresse hinweisen.

(4) Die Gesellschaft kann im elektronischen Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu
der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
aeussere Gestaltung des Aktionaersforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der
Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Loeschungsfristen, Loeschungsanspruch, zu
Missbrauchsfaellen und zur Einsichtnahme zu regeln.

§ 128 Abstimmungsvorschlag im Aktionaersinteresse. Weitergabe von
Mitteilungen
(1) Nimmt ein Kreditinstitut spaetestens einundzwanzig Tage vor dem Tage der
Hauptversammlung fuer Aktionaere Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird
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es fuer Namensaktien, die ihm nicht gehoeren, im Aktienregister eingetragen, so hat es
die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzueglich an die Aktionaere weiterzugeben.

(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht fuer
Aktionaere auszuueben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem Aktionaer ausserdem eigene
Vorschlaege fuer die Ausuebung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenstaenden der
Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt ein Kreditinstitut fuer Aktionaere Namensaktien
der Gesellschaft, fuer die es nicht im Aktienregister eingetragen ist, hat es die
Vorschlaege zugaenglich zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124
Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten Vorschlaegen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates
abweichen moechte; die Aktionaere sind ueber dieses Verfahren jaehrlich zu informieren.
Bei den Vorschlaegen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionaers leiten zu
lassen und organisatorische Vorkehrungen dafuer zu treffen, dass Eigeninteressen aus
anderen Geschaeftsbereichen nicht einfliessen; es hat ein Mitglied der Geschaeftsleitung
zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemaesse Ausuebung
des Stimmrechts und deren Dokumentation zu ueberwachen hat. Zusammen mit seinen
Vorschlaegen hat das Kreditinstitut den Aktionaer um Erteilung von Weisungen fuer
die Ausuebung des Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass es, wenn der
Aktionaer nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend
den eigenen Vorschlaegen ausueben werde. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen
Gegenstaenden der Tagesordnung ist dem Aktionaer zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt
oder Bildschirmformular. Gehoert ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des
Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder
ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das
Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. Haelt das Kreditinstitut an der Gesellschaft
eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist,
oder gehoerte es einem Konsortium an, das die innerhalb von fuenf Jahren zeitlich
letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft uebernommen hat, so ist auch dies
mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschlaege nach Satz 2 nur zugaenglich zu
machen, obliegen die Mitteilungspflichten nach den Saetzen 6 und 7 der Gesellschaft.

(3) Soweit ein Aktionaer nach Einberufung der Hauptversammlung dem Kreditinstitut zu
den einzelnen Gegenstaenden der Tagesordnung Weisungen fuer die Ausuebung des Stimmrechts
erteilt hat, braucht das Kreditinstitut keine eigenen Vorschlaege nach Absatz 2
mitzuteilen und den Aktionaer nicht um Erteilung von Weisungen zu bitten.

(4) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der
Absaetze 1 oder 2 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch
beschraenkt werden.

(5) Gehoeren einer Vereinigung von Aktionaeren Inhaberaktionaere der Gesellschaft als
Mitglieder an oder ist sie fuer Namensaktien, die ihr nicht gehoeren, im Aktienregister
eingetragen, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 an diese
Mitglieder auf deren Verlangen unverzueglich weiterzugeben. Im Uebrigen gelten die
Absaetze 2 bis 4 fuer Vereinigungen von Aktionaeren entsprechend. Der Aktionaer kann auf
die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten, wenn ihm diese anderweitig
zugaenglich gemacht werden.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten und
den Vereinigungen von Aktionaeren die Aufwendungen fuer
1. die Uebermittlung der Angaben gemaess § 67 Abs. 4 und
2. die Vervielfaeltigung der Mitteilungen und fuer ihre Uebersendung an die Aktionaere
   oder an ihre Mitglieder
zu ersetzen hat. Es koennen Pauschbetraege festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(7) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

Dritter Unterabschnitt

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Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht

§ 129 Geschaeftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer
(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel
des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, eine Geschaeftsordnung
mit Regeln fuer die Vorbereitung und Durchfuehrung der Hauptversammlung geben. In der
Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionaere
und der Vertreter von Aktionaeren mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei
Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stueckaktien der Zahl der von jedem vertretenen
Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.

(2) Sind einem Kreditinstitut oder einer in § 135 Abs. 9 bezeichneten Person
Vollmachten zur Ausuebung des Stimmrechts erteilt worden und uebt der Bevollmaechtigte
das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der
Betrag, bei Stueckaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, fuer die ihm Vollmachten
erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der
Aktionaere, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.

(3) Wer von einem Aktionaer ermaechtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht fuer Aktien
auszuueben, die ihm nicht gehoeren, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei Stueckaktien
die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert
anzugeben. Dies gilt auch fuer Namensaktien, als deren Aktionaer der Ermaechtigte im
Aktienregister eingetragen ist.

(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugaenglich zu
machen. Jedem Aktionaer ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung
Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewaehren.

(5) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 130 Niederschrift
(1) Jeder Beschluss der Hauptversammlung ist durch eine ueber die Verhandlung notariell
aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt fuer jedes Verlangen einer
Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtboersennotierten Gesellschaften
reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus,
soweit keine Beschluesse gefasst werden, fuer die das Gesetz eine Dreiviertel- oder
groessere Mehrheit bestimmt.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars
sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden
ueber die Beschlussfassung anzugeben.

(3) Die Belege ueber die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage
beizufuegen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgefuehrt
sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist
nicht noetig.

(5) Unverzueglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine oeffentlich beglaubigte,
im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete
Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

§ 131 Auskunftsrecht des Aktionaers
(1) Jedem Aktionaer ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
ueber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemaessen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschaeftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach
§ 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder

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Aktionaer verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung ueber den Jahresabschluss der
Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften
haette. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1,
2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsaetzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschaeftsordnung gemaess § 129 kann den
Versammlungsleiter ermaechtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionaers zeitlich
angemessen zu beschraenken, und Naeheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung
   geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
   unerheblichen Nachteil zuzufuegen;
2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansaetze oder die Hoehe einzelner Steuern
   bezieht;
3. ueber den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstaende in der Jahresbilanz
   angesetzt worden sind, und einem hoeheren Wert dieser Gegenstaende, es sei denn, dass
   die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;
4. ueber die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden
   im Anhang ausreicht, um ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der
   Vermoegens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des
   Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den
   Jahresabschluss feststellt;
5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen wuerde;
6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben ueber
   angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen
   im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht
   gemacht zu werden brauchen;
7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft ueber mindestens sieben
   Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgaengig zugaenglich ist.
Aus anderen Gruenden darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionaer wegen seiner Eigenschaft als Aktionaer eine Auskunft ausserhalb
der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionaer auf dessen
Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemaessen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die
Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Saetze 1 und 2 gelten
nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein
Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes
Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen
(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft
in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft fuer diesen Zweck
benoetigt wird.

(5) Wird einem Aktionaer eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage
und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift ueber
die Verhandlung aufgenommen werden.

§ 132 Gerichtliche Entscheidung ueber das Auskunftsrecht
(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschliesslich
das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem
Landgericht eine Kammer fuer Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle
der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung
fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte uebertragen, wenn dies
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die
Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.
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(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionaer, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben
worden ist, und, wenn ueber den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft
bezog, Beschluss gefasst worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionaer,
der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklaert hat. Der Antrag ist
binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt
worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 9 und Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt sinngemaess. Die
sofortige Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung fuer
zulaessig erklaert. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klaerung einer Rechtsfrage
von grundsaetzlicher Bedeutung zu erwarten ist.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch ausserhalb der
Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.

(5) Fuer die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fuer das Verfahren des ersten
Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebuehr erhoben. Fuer den zweiten Rechtszug wird
die gleiche Gebuehr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird
der Antrag oder die Beschwerde zurueckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder
einer vom Gericht vermittelten Einigung kommt, so ermaessigt sich die Gebuehr auf die
Haelfte. Der Geschaeftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach §
30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Massgabe, dass der Wert regelmaessig auf 5.000 Euro
anzunehmen ist. Das mit dem Verfahren befasste Gericht bestimmt nach billigem Ermessen,
welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Vierter Unterabschnitt
Stimmrecht

§ 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
(1) Die Beschluesse der Hauptversammlung beduerfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine groessere Mehrheit oder
weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Fuer Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

§ 134 Stimmrecht
(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbetraegen, bei Stueckaktien nach deren Zahl
ausgeuebt. Fuer den Fall, dass einem Aktionaer mehrere Aktien gehoeren, kann bei einer
nichtboersennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines
Hoechstbetrags oder von Abstufungen beschraenken. Die Satzung kann ausserdem bestimmen,
dass zu den Aktien, die dem Aktionaer gehoeren, auch die Aktien rechnen, die einem
anderen fuer seine Rechnung gehoeren. Fuer den Fall, dass der Aktionaer ein Unternehmen
ist, kann sie ferner bestimmen, dass zu den Aktien, die ihm gehoeren, auch die Aktien
rechnen, die einem von ihm abhaengigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm
konzernverbundenen Unternehmen oder fuer Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten
gehoeren. Die Beschraenkungen koennen nicht fuer einzelne Aktionaere angeordnet werden. Bei
der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben
die Beschraenkungen ausser Betracht.

(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollstaendigen Leistung der Einlage. Die Satzung kann
bestimmen, dass das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder hoehere
satzungsmaessige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewaehrt die Leistung der
Mindesteinlage eine Stimme; bei hoeheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhaeltnis
nach der Hoehe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, dass das Stimmrecht
vor der vollstaendigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die
Einlage vollstaendig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhaeltnis nach der Hoehe
der geleisteten Einlagen; dabei gewaehrt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme.
Bruchteile von Stimmen werden in diesen Faellen nur beruecksichtigt, soweit sie fuer den

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stimmberechtigten Aktionaer volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach
diesem Absatz nicht fuer einzelne Aktionaere oder fuer einzelne Aktiengattungen treffen.

(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmaechtigten ausgeuebt werden. Fuer die
Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn die Satzung keine Erleichterung bestimmt.
Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmaechtigt, so ist die
Vollmachtserklaerung von der Gesellschaft drei Jahre nachpruefbar festzuhalten; § 135
Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) Die Form der Ausuebung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.

§ 135 Ausuebung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschaeftsmaessig
Handelnde
(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fuer Aktien, die ihm nicht gehoeren und
als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausueben, wenn
es bevollmaechtigt ist. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmaechtigte
Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausueben, soweit der Aktionaer
eine ausdrueckliche Weisung zu den einzelnen Gegenstaenden der Tagesordnung erteilt hat.
In der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als fuenf vom Hundert
des Grundkapitals unmittelbar oder ueber eine Mehrheitsbeteiligung mittelbar beteiligt
ist, darf es das Stimmrecht nur ausueben oder ausueben lassen, soweit der Aktionaer eine
ausdrueckliche Weisung zu den einzelnen Gegenstaenden der Tagesordnung erteilt hat; dies
gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte weder ausuebt noch ausueben laesst.

(2) Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden. Das
Kreditinstitut hat den Aktionaer jaehrlich und deutlich hervorgehoben auf die
jederzeitige Moeglichkeit des Widerrufs und auf andere Vertretungsmoeglichkeiten (§
125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen. Die Vollmachtserklaerung muss vollstaendig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausuebung verbundene Erklaerungen enthalten. Sie ist vom
Kreditinstitut nachpruefbar festzuhalten. Erbietet sich das Kreditinstitut zur Uebernahme
einer Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungsmoeglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2)
hinzuweisen.

(3) Das bevollmaechtigte Kreditinstitut darf Personen, die nicht seine Angestellten
sind, nur unterbevollmaechtigten, wenn die Vollmacht eine Unterbevollmaechtigung
ausdruecklich gestattet. Gleiches gilt fuer eine Uebertragung der Vollmacht durch das
bevollmaechtigte Kreditinstitut.

(4) Auf Grund der Vollmacht kann das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung
des Aktionaers in dessen Namen ausueben. Wenn es die Vollmacht bestimmt, kann das
Kreditinstitut das Stimmrecht auch im Namen dessen, den es angeht, ausueben. In
beiden Faellen genuegt zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenueber der Gesellschaft
die Erfuellung der in der Satzung fuer die Ausuebung des Stimmrechts vorgesehenen
Erfordernisse; enthaelt die Satzung darueber keine Bestimmungen, genuegt die Vorlegung
eines Berechtigungsnachweises gemaess § 123 Abs. 3.

(5) Hat der Aktionaer dem Kreditinstitut keine Weisung fuer die Ausuebung des Stimmrechts
erteilt, so hat das Kreditinstitut das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen, den
Aktionaeren nach § 128 Abs. 2 mitgeteilten Vorschlaegen auszuueben, es sei denn, dass das
Kreditinstitut den Umstaenden nach annehmen darf, dass der Aktionaer bei Kenntnis der
Sachlage die abweichende Ausuebung des Stimmrechts billigen wuerde.

(6) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoss gegen Absatz 1 Satz 2,
Absaetze 2, 3 und 5 nicht beeintraechtigt.

(7) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fuer Namensaktien, die ihm nicht gehoeren,
als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer
Ermaechtigung ausueben. Auf die Ermaechtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absaetze
2, 3 und 5 anzuwenden. Im uebrigen gilt Absatz 6.

(8) Ist das Kreditinstitut bei der Ausuebung des Stimmrechts von einer Weisung des
Aktionaers oder, wenn der Aktionaer keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen,


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dem Aktionaer nach § 128 Abs. 2 mitgeteilten Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem
Aktionaer mitzuteilen und die Gruende anzugeben.

(9) Die Absaetze 1 bis 8 gelten sinngemaess fuer die Ausuebung des Stimmrechts durch
1. Vereinigungen von Aktionaeren,
2. Geschaeftsleiter und Angestellte eines Kreditinstituts, wenn die ihnen nicht
   gehoerenden Aktien dem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut sind,
3. Personen, die sich geschaeftsmaessig gegenueber Aktionaeren zur Ausuebung des Stimmrechts
   in der Hauptversammlung erbieten.
Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausueben will, gesetzlicher
Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionaers oder mit ihm bis zum vierten Grad
verwandt oder verschwaegert ist.

(10) Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, den Auftrag eines Aktionaers zur Ausuebung des
Stimmrechts in einer Hauptversammlung anzunehmen, wenn es fuer den Aktionaer Aktien der
Gesellschaft verwahrt oder es an seiner Stelle im Aktienregister eingetragen ist und
sich gegenueber Aktionaeren der Gesellschaft zur Ausuebung des Stimmrechts in derselben
Hauptversammlung erboten hat. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das Kreditinstitut
am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat und der Aktionaer die Uebertragung
der Vollmacht auf oder die Unterbevollmaechtigung von Personen, die nicht Angestellte
des Kreditinstituts sind, nicht gestattet hat.

(11) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung
der Absaetze 1 bis 3, 5, 7, 8 oder 10 entstehenden Schadens kann im voraus weder
ausgeschlossen noch beschraenkt werden.

(12) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 136 Ausschluss des Stimmrechts
(1) Niemand kann fuer sich oder   fuer einen anderen das Stimmrecht ausueben, wenn darueber
Beschluss gefasst wird, ob er zu   entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist
oder ob die Gesellschaft gegen   ihn einen Anspruch geltend machen soll. Fuer Aktien, aus
denen der Aktionaer nach Satz 1   das Stimmrecht nicht ausueben kann, kann das Stimmrecht
auch nicht durch einen anderen   ausgeuebt werden.

(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionaer verpflichtet, nach Weisung der
Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung
eines abhaengigen Unternehmens das Stimmrecht auszuueben, ist nichtig. Ebenso ist
ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionaer verpflichtet, fuer die jeweiligen
Vorschlaege des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.

§ 137 Abstimmung ueber Wahlvorschlaege von Aktionaeren
Hat ein Aktionaer einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127
gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen,
so ist ueber seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschliessen, wenn es
eine Minderheit der Aktionaere verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des
vertretenen Grundkapitals erreichen.

Fuenfter Unterabschnitt
Sonderbeschluss

§ 138 Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
In diesem Gesetz oder in der Satzung vorgeschriebene Sonderbeschluesse gewisser
Aktionaere sind entweder in einer gesonderten Versammlung dieser Aktionaere oder in
einer gesonderten Abstimmung zu fassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Fuer die Einberufung der gesonderten Versammlung und die Teilnahme an ihr sowie
fuer das Auskunftsrecht gelten die Bestimmungen ueber die Hauptversammlung, fuer die

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Sonderbeschluesse die Bestimmungen ueber Hauptversammlungsbeschluesse sinngemaess. Verlangen
Aktionaere, die an der Abstimmung ueber den Sonderbeschluss teilnehmen koennen, die
Einberufung einer gesonderten Versammlung oder die Bekanntmachung eines Gegenstands
zur gesonderten Abstimmung, so genuegt es, wenn ihre Anteile, mit denen sie an der
Abstimmung ueber den Sonderbeschluss teilnehmen koennen, zusammen den zehnten Teil der
Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung ueber den Sonderbeschluss das Stimmrecht
ausgeuebt werden kann.

Sechster Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

§ 139 Wesen
(1) Fuer Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns
ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht).

(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht duerfen nur bis zur Haelfte des Grundkapitals
ausgegeben werden.

§ 140 Rechte der Vorzugsaktionaere
(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewaehren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem
Aktionaer aus der Aktie zustehenden Rechte.

(2) Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollstaendig gezahlt und der
Rueckstand im naechsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt,
so haben die Vorzugsaktionaere das Stimmrecht, bis die Rueckstaende nachgezahlt sind.
In diesem Fall sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder
Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu beruecksichtigen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, dass der Vorzugsbetrag
in einem Jahr nicht oder nicht vollstaendig gezahlt wird, noch kein durch spaetere
Beschluesse ueber die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rueckstaendigen
Vorzugsbetrag.

§ 141 Aufhebung oder Beschraenkung des Vorzugs
(1) Ein Beschluss, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschraenkt wird, bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionaere.

(2) Ein Beschluss ueber die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns
oder des Gesellschaftsvermoegens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder
gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionaere. Der Zustimmung
bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einraeumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht
spaeter ausgeschlossen wurde, bei der Ausschliessung ausdruecklich vorbehalten worden war
und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionaere nicht ausgeschlossen wird.

(3) Ueber die Zustimmung haben die Vorzugsaktionaere in einer gesonderten Versammlung
einen Sonderbeschluss zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit
noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschluss ueber die Ausgabe von
Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermoegens
den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der
Vorzugsaktionaere auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so
gilt fuer den Sonderbeschluss § 186 Abs. 3 bis 5 sinngemaess.

(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewaehren die Aktien das Stimmrecht.

Siebenter Unterabschnitt
Sonderpruefung. Geltendmachung von Ersatzanspruechen
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§ 142 Bestellung der Sonderpruefer
(1) Zur Pruefung von Vorgaengen bei der Gruendung oder der Geschaeftsfuehrung, namentlich
auch bei Massnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Pruefer (Sonderpruefer) bestellen. Bei
der Beschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder fuer
sich noch fuer einen anderen mitstimmen, wenn die Pruefung sich auf Vorgaenge erstrecken
soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder
der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhaengen. Fuer ein Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch
nicht durch einen anderen ausgeuebt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderpruefern
zur Pruefung eines Vorgangs bei der Gruendung oder eines nicht ueber fuenf Jahre
zurueckliegenden Vorgangs bei der Geschaeftsfuehrung ab, so hat das Gericht auf Antrag
von Aktionaeren, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, Sonderpruefer
zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei
dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung
vorgekommen sind. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung ueber den Antrag halten. Fuer eine Vereinbarung zur
Vermeidung einer solchen Sonderpruefung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Vorgaenge, die Gegenstand einer Sonderpruefung
nach § 258 sein koennen.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderpruefer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag
von Aktionaeren, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, einen
anderen Sonderpruefer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten
Sonderpruefers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte
Sonderpruefer nicht die fuer den Gegenstand der Sonderpruefung erforderlichen Kenntnisse
hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlaessigkeit
bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu
stellen.

(5) Das Gericht hat ausser den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des
Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderpruefer zu hoeren. Gegen
die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Ueber den Antrag gemaess den
Absaetzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer fuer Handelssachen gebildet, so
entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung
durch Rechtsverordnung fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte
uebertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die
Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderpruefer haben Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf Verguetung fuer ihre Taetigkeit. Die Auslagen und die Verguetung
setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskraeftigen Entscheidung findet
die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(7) Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die an einer inlaendischen Boerse zum Handel
im regulierten Markt zugelassen sind, so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1
der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderpruefers und dessen
Pruefungsbericht mitzuteilen; darueber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags
auf Bestellung eines Sonderpruefers mitzuteilen.



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(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absaetzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 143 Auswahl der Sonderpruefer
(1) Als Sonderpruefer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderpruefung keine anderen
Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
1. Personen, die in der Buchfuehrung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2. Pruefungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der
   Buchfuehrung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderpruefer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1, § 319b des
Handelsgesetzbuchs nicht Abschlusspruefer sein darf oder waehrend der Zeit, in der sich
der zu pruefende Vorgang ereignet hat, haette sein duerfen. Eine Pruefungsgesellschaft
darf nicht Sonderpruefer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1, § 319b des
Handelsgesetzbuchs nicht Abschlusspruefer sein darf oder waehrend der Zeit, in der sich
der zu pruefende Vorgang ereignet hat, haette sein duerfen.

(3) (weggefallen)

§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderpruefer
§ 323 des Handelsgesetzbuchs ueber die Verantwortlichkeit des Abschlusspruefers gilt
sinngemaess.

§ 145 Rechte der Sonderpruefer. Pruefungsbericht
(1) Der Vorstand hat den Sonderpruefern zu gestatten, die Buecher und Schriften der
Gesellschaft sowie die Vermoegensgegenstaende, namentlich die Gesellschaftskasse und die
Bestaende an Wertpapieren und Waren, zu pruefen.

(2) Die Sonderpruefer koennen von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
alle Aufklaerungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfaeltige Pruefung der Vorgaenge
notwendig macht.

(3) Die Sonderpruefer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenueber einem
Konzernunternehmen sowie gegenueber einem abhaengigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen
nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn ueberwiegende Belange der Gesellschaft
dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemaess
§ 142 Abs. 2 nicht unerlaesslich sind.

(5) Ueber den Antrag gemaess Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer fuer Handelssachen
gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6,
Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderpruefer haben ueber das Ergebnis der Pruefung schriftlich zu berichten. Auch
Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufuegen, muessen in den Pruefungsbericht
aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu pruefenden Vorgangs
durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderpruefer haben den Bericht zu
unterzeichnen und unverzueglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der
Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionaer eine Abschrift
des Pruefungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat
vorzulegen und bei der Einberufung der naechsten Hauptversammlung als Gegenstand der
Tagesordnung bekanntzumachen.

§ 146 Kosten


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Bestellt das Gericht Sonderpruefer, so traegt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die
Kosten der Pruefung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die
Kosten zu erstatten.

§ 147 Geltendmachung von Ersatzanspruechen
(1) Die Ersatzansprueche der Gesellschaft aus der Gruendung gegen die nach den §§ 46 bis
48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschaeftsfuehrung gegen die Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 muessen geltend gemacht werden, wenn es
die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschliesst. Der Ersatzanspruch soll
binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere
Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionaeren, deren Anteile
zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer
Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des
Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung
der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies fuer eine gehoerige
Geltendmachung zweckmaessig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so traegt die
Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde
zulaessig. Die gerichtlich bestellten Vertreter koennen von der Gesellschaft den Ersatz
angemessener barer Auslagen und eine Verguetung fuer ihre Taetigkeit verlangen. Die
Auslagen und die Verguetung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die
sofortige Beschwerde zulaessig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der
rechtskraeftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§ 148 Klagezulassungsverfahren
(1) Aktionaere, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den
einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro
erreichen, koennen die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Ersatzansprueche der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht laesst die
Klage zu, wenn
1. die Aktionaere nachweisen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben,
   in dem sie oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ihre Rechtsvorgaenger von
   den behaupteten Pflichtverstoessen oder dem behaupteten Schaden auf Grund einer
   Veroeffentlichung Kenntnis erlangen mussten,
2. die Aktionaere nachweisen, dass sie die Gesellschaft unter Setzung einer
   angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben,
3. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch
   Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden
   entstanden ist, und
4. der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine ueberwiegenden Gruende des
   Gesellschaftswohls entgegenstehen.

(2) Ueber den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss. Ist bei dem Landgericht eine Kammer
fuer Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer; § 142
Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Antragstellung hemmt die Verjaehrung des
streitgegenstaendlichen Anspruchs bis zur rechtskraeftigen Antragsabweisung oder bis
zum Ablauf der Frist fuer die Klageerhebung. Vor der Entscheidung hat das Gericht dem
Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die
sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft
ist im Zulassungsverfahren und im Klageverfahren beizuladen.


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(3) Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst gerichtlich
geltend zu machen; mit Klageerhebung durch die Gesellschaft wird ein anhaengiges
Zulassungs- oder Klageverfahren von Aktionaeren ueber diesen Ersatzanspruch unzulaessig.
Die Gesellschaft ist nach ihrer Wahl berechtigt, ein anhaengiges Klageverfahren ueber
ihren Ersatzanspruch in der Lage zu uebernehmen, in der sich das Verfahren zur Zeit der
Uebernahme befindet. Die bisherigen Antragsteller oder Klaeger sind in den Faellen der
Saetze 1 und 2 beizuladen.

(4) Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, kann die Klage nur binnen drei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung und sofern die Aktionaere die
Gesellschaft nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert
haben, selbst Klage zu erheben, vor dem nach Absatz 2 zustaendigen Gericht erhoben
werden. Sie ist gegen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen und auf Leistung an
die Gesellschaft zu richten. Eine Nebenintervention durch Aktionaere ist nach Zulassung
der Klage nicht mehr moeglich. Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und
Entscheidung zu verbinden.

(5) Das Urteil wirkt, auch wenn es auf Klageabweisung lautet, fuer und gegen die
Gesellschaft und die uebrigen Aktionaere. Entsprechendes gilt fuer einen nach § 149
bekannt zu machenden Vergleich; fuer und gegen die Gesellschaft wirkt dieser aber nur
nach Klagezulassung.

(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, soweit
sein Antrag abgewiesen wird. Beruht die Abweisung auf entgegenstehenden Gruenden des
Gesellschaftswohls, die die Gesellschaft vor Antragstellung haette mitteilen koennen,
aber nicht mitgeteilt hat, so hat sie dem Antragsteller die Kosten zu erstatten. Im
Uebrigen ist ueber die Kostentragung im Endurteil zu entscheiden. Erhebt die Gesellschaft
selbst Klage oder uebernimmt sie ein anhaengiges Klageverfahren von Aktionaeren, so
traegt sie etwaige bis zum Zeitpunkt ihrer Klageerhebung oder Uebernahme des Verfahrens
entstandene Kosten des Antragstellers und kann die Klage nur unter den Voraussetzungen
des § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 mit Ausnahme der Sperrfrist zuruecknehmen. Wird die
Klage ganz oder teilweise abgewiesen, hat die Gesellschaft den Klaegern die von
diesen zu tragenden Kosten zu erstatten, sofern nicht die Klaeger die Zulassung durch
vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unrichtigen Vortrag erwirkt haben. Gemeinsam als
Antragsteller oder als Streitgenossen handelnde Aktionaere erhalten insgesamt nur die
Kosten eines Bevollmaechtigten erstattet, soweit nicht ein weiterer Bevollmaechtigter zur
Rechtsverfolgung unerlaesslich war.

§ 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
(1) Nach rechtskraeftiger Zulassung der Klage gemaess § 148 sind der Antrag auf Zulassung
und die Verfahrensbeendigung von der boersennotierten Gesellschaft unverzueglich in den
Gesellschaftsblaettern bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat deren Art, alle mit ihr im
Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschliesslich Nebenabreden im vollstaendigen
Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der
Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und
hervorzuheben. Die vollstaendige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung fuer alle
Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt
hiervon unberuehrt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen koennen zurueckgefordert
werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend fuer Vereinbarungen, die zur
Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden.

Fuenfter Teil
Rechnungslegung Gewinnverwendung

Erster Abschnitt
Jahresabschluss und Lagebericht
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§ 150 Gesetzliche Ruecklage. Kapitalruecklage
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden
Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Ruecklage zu bilden.

(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
geminderten Jahresueberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Ruecklage und die
Kapitalruecklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den
zehnten oder den in der Satzung bestimmten hoeheren Teil des Grundkapitals erreichen.

(3) Uebersteigen die gesetzliche Ruecklage und die Kapitalruecklagen nach § 272 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung
bestimmten hoeheren Teil des Grundkapitals, so duerfen sie nur verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag
   aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Aufloesung anderer Gewinnruecklagen
   ausgeglichen werden kann;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
   Jahresueberschuss gedeckt ist und nicht durch Aufloesung anderer Gewinnruecklagen
   ausgeglichen werden kann.

(4) Uebersteigen die gesetzliche Ruecklage und die Kapitalruecklagen nach § 272 Abs. 2 Nr.
1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten
hoeheren Teil des Grundkapitals, so darf der uebersteigende Betrag verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag
   aus dem Vorjahr gedeckt ist;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
   Jahresueberschuss gedeckt ist;
3. zur Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220.
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulaessig, wenn gleichzeitig
Gewinnruecklagen zur Gewinnausschuettung aufgeloest werden.

§ 150a
-

§ 151
-

§ 152 Vorschriften zur Bilanz
(1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei ist
der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben.
Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien,
so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und
die der uebrigen Aktien zu vermerken.

(2) Zu dem Posten "Kapitalruecklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben
1. der Betrag, der waehrend des Geschaeftsjahrs eingestellt wurde;
2. der Betrag, der fuer das Geschaeftsjahr entnommen wird.

(3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnruecklagen sind in der Bilanz oder im Anhang
jeweils gesondert anzugeben
1. die Betraege, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt
   hat;
2. die Betraege, die aus dem Jahresueberschuss des Geschaeftsjahrs eingestellt werden;
3. die Betraege, die fuer das Geschaeftsjahr entnommen werden.
                                              - 57 -
        
                                                                                


§§ 153 bis 157
-

§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresueberschuss/
Jahresfehlbetrag" in Fortfuehrung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergaenzen:
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2. Entnahmen aus der Kapitalruecklage
3. Entnahmen aus Gewinnruecklagen
    a) aus der gesetzlichen Ruecklage
    b) aus der Ruecklage fuer Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
       Unternehmen
    c) aus satzungsmaessigen Ruecklagen
    d) aus anderen Gewinnruecklagen

4. Einstellungen in Gewinnruecklagen
    a) in die gesetzliche Ruecklage
    b) in die Ruecklage fuer Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
       Unternehmen
    c) in satzungsmaessige Ruecklagen
    d) in andere Gewinnruecklagen

5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Angaben nach Satz 1 koennen auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabfuehrungs- oder Teilgewinnabfuehrungsvertrag ist
ein vertraglich zu leistender Ausgleich fuer aussenstehende Gesellschafter abzusetzen;
uebersteigt dieser den Ertrag, so ist der uebersteigende Betrag unter den Aufwendungen
aus Verlustuebernahme auszuweisen. Andere Betraege duerfen nicht abgesetzt werden.

§ 159
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§ 160 Vorschriften zum Anhang
(1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu machen ueber
1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionaer fuer Rechnung der
   Gesellschaft oder eines abhaengigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
   stehenden Unternehmens oder ein abhaengiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
   stehendes Unternehmen als Gruender oder Zeichner oder in Ausuebung eines bei einer
   bedingten Kapitalerhoehung eingeraeumten Umtausch- oder Bezugsrechts uebernommen
   hat; sind solche Aktien im Geschaeftsjahr verwertet worden, so ist auch ueber die
   Verwertung unter Angabe des Erloeses und die Verwendung des Erloeses zu berichten;
2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhaengiges oder
   im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer fuer
   Rechnung der Gesellschaft oder eines abhaengigen oder eines im Mehrheitsbesitz der
   Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei
   sind die Zahl dieser Aktien und der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals
   sowie deren Anteil am Grundkapital, fuer erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt
   des Erwerbs und die Gruende fuer den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im
   Geschaeftsjahr erworben oder veraeussert worden, so ist auch ueber den Erwerb oder
   die Veraeusserung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden


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    Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder
    Veraeusserungspreises, sowie ueber die Verwendung des Erloeses zu berichten;
3. die Zahl und bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung,
   sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei
   einer bedingten Kapitalerhoehung oder einem genehmigten Kapital im Geschaeftsjahr
   gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;
4. das genehmigte Kapital;
5. die Zahl der Bezugsrechte gemaess § 192 Abs. 2 Nr. 3, der Wandelschuldverschreibungen
   und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen;
6. Genussrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und aehnliche Rechte unter Angabe der Art
   und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschaeftsjahr neu entstandenen Rechte;
7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens;
8. das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 dieses Gesetzes
   oder nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes mitgeteilt worden
   ist; dabei ist der nach § 20 Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 26 Abs. 1 des
   Wertpapierhandelsgesetzes veroeffentlichte Inhalt der Mitteilung anzugeben.

(2) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es fuer das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Laender erforderlich ist.

§ 161 Erklaerung zum Corporate Governance Kodex
(1) Vorstand und Aufsichtsrat der boersennotierten Gesellschaft erklaeren jaehrlich,
dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen
Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen
nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt fuer Vorstand
und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschliesslich andere Wertpapiere
als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene
Veranlassung ueber ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8
des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklaerung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft oeffentlich
zugaenglich zu machen.

Erster Unterabschnitt
Pruefung durch Abschlusspruefer

Zweiter Abschnitt
Pruefung des Jahresabschlusses

§§ 162 bis 169
-

Zweiter Unterabschnitt
Pruefung durch den Aufsichtsrat

§ 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzueglich nach
ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend fuer einen
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen

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(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) fuer den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht.

(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der
Hauptversammlung fuer die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist,
sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
1.   Verteilung an die Aktionaere                                                 ...
2.   Einstellung in Gewinnruecklagen                                              ...
3.   Gewinnvortrag                                                               ...
4.   Bilanzgewinn                                                                ...

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Pruefungsberichten
Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Pruefungsberichte sind auch jedem
Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den
Mitgliedern eines Ausschusses zu uebermitteln.

§ 171 Pruefung durch den Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag fuer
die Verwendung des Bilanzgewinns zu pruefen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2
des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Ist der
Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlusspruefer zu pruefen, so hat
dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Pruefungsausschusses ueber diese
Vorlagen teilzunehmen und ueber die wesentlichen Ergebnisse seiner Pruefung, insbesondere
wesentliche Schwaechen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen
auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert ueber Umstaende, die
seine Befangenheit besorgen lassen und ueber Leistungen, die er zusaetzlich zu den
Abschlusspruefungsleistungen erbracht hat.

(2) Der Aufsichtsrat hat ueber das Ergebnis der Pruefung schriftlich an die
Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen,
in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschaeftsfuehrung der Gesellschaft
waehrend des Geschaeftsjahrs geprueft hat; bei boersennotierten Gesellschaften hat
er insbesondere anzugeben, welche Ausschuesse gebildet worden sind, sowie die Zahl
seiner Sitzungen und die der Ausschuesse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluss durch
einen Abschlusspruefer zu pruefen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der
Pruefung des Jahresabschlusses durch den Abschlusspruefer Stellung zu nehmen. Am Schluss
des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklaeren, ob nach dem abschliessenden Ergebnis
seiner Pruefung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs)
finden die Saetze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die
Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand
nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzueglich
eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem
Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluss
als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des
Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325
Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss
erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

Dritter Abschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung

Erster Unterabschnitt
Feststellung des Jahresabschlusses

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§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht
Vorstand und Aufsichtsrat beschliessen, die Feststellung des Jahresabschlusses der
Hauptversammlung zu ueberlassen. Die Beschluesse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind
in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

§ 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
(1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses
der Hauptversammlung zu ueberlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht
gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. Hat der Aufsichtsrat
eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss
nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung ueber die Billigung.

(2) Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die fuer seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des
Jahresabschlusses nur die Betraege in Gewinnruecklagen einstellen, die nach Gesetz oder
Satzung einzustellen sind.

(3) Aendert die Hauptversammlung einen von einem Abschlusspruefer auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung geprueften Jahresabschluss, so werden vor der erneuten Pruefung nach §
316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung gefasste Beschluesse ueber
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung erst wirksam, wenn
auf Grund der erneuten Pruefung ein hinsichtlich der Aenderungen uneingeschraenkter
Bestaetigungsvermerk erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei
Wochen seit der Beschlussfassung ein hinsichtlich der Aenderungen uneingeschraenkter
Bestaetigungsvermerk erteilt wird.

Zweiter Unterabschnitt
Gewinnverwendung

§ 174
(1) Die Hauptversammlung beschliesst ueber die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist
hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(2) In dem Beschluss ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen,
namentlich sind anzugeben
1. der Bilanzgewinn;
2. der an die Aktionaere auszuschuettende Betrag oder Sachwert;
3. die in Gewinnruecklagen einzustellenden Betraege;
4. ein Gewinnvortrag;
5. der zusaetzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

(3) Der Beschluss fuehrt nicht zu einer Aenderung des festgestellten Jahresabschlusses.

Dritter Unterabschnitt
Ordentliche Hauptversammlung

§ 175 Einberufung
(1) Unverzueglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand
die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325
Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlussfassung ueber die Verwendung eines
Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs)

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auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten
des Geschaeftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der
Vorschlag des Vorstands fuer die Verwendung des Bilanzgewinns und bei boersennotierten
Aktiengesellschaften ein erlaeuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1
bis 5 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sind von der Einberufung
an in dem Geschaeftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionaere auszulegen. Auf
Verlangen ist jedem Aktionaer unverzueglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen.
Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Saetze
1 und 2 auch fuer den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierueber. Die Verpflichtungen nach den Saetzen 1 bis 3 entfallen, wenn
die dort bezeichneten Dokumente fuer denselben Zeitraum ueber die Internetseite der
Gesellschaft zugaenglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie ueber
die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten fuer die Einberufung
der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung
des Konzernabschlusses und fuer die Auslegung der Vorlagen und die Erteilung von
Abschriften die Absaetze 1 und 2 sinngemaess. Die Verhandlungen ueber die Feststellung des
Jahresabschlusses und ueber die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen
hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und
Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklaerungen ueber den
Jahresabschluss (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs.
1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 fuer die Erklaerung des Aufsichtsrats ueber die
Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

§ 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlusspruefers
(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 angegebenen Vorlagen
vorzulegen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende
des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erlaeutern. Der Vorstand soll dabei auch
zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis
wesentlich beeintraechtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

(2) Ist der Jahresabschluss von einem Abschlusspruefer zu pruefen, so hat der
Abschlusspruefer an den Verhandlungen ueber die Feststellung des Jahresabschlusses
teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Verhandlungen ueber die Billigung eines
Konzernabschlusses. Der Abschlusspruefer ist nicht verpflichtet, einem Aktionaer Auskunft
zu erteilen.

Vierter Abschnitt
Bekanntmachung des Jahresabschlusses

§ 177
-

§ 178
-

Sechster Teil
Satzungsaenderung. Massnahmen der Kapitalbeschaffung und
Kapitalherabsetzung
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Erster Abschnitt
Satzungsaenderung

§ 179 Beschluss der Hauptversammlung
(1) Jede Satzungsaenderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die
Befugnis zu Aenderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem
Aufsichtsrat uebertragen.

(2) Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann
eine andere Kapitalmehrheit, fuer eine Aenderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch
nur eine groessere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(3) Soll das bisherige Verhaeltnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer
Gattung geaendert werden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionaere. Ueber die Zustimmung haben die
benachteiligten Aktionaere einen Sonderbeschluss zu fassen. Fuer diesen gilt Absatz 2.

§ 179a Verpflichtung zur Uebertragung des ganzen Gesellschaftsvermoegens
(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Uebertragung des ganzen
Gesellschaftsvermoegens verpflichtet, ohne dass die Uebertragung unter die Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes faellt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung
nach § 179, wenn damit nicht eine Aenderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist.
Die Satzung kann nur eine groessere Kapitalmehrheit bestimmen.

(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die ueber die
Zustimmung beschliessen soll, in dem Geschaeftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionaere auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionaer unverzueglich eine Abschrift zu
erteilen. In der Hauptversammlung ist der Vertrag auszulegen. Der Vorstand hat ihn zu
Beginn der Verhandlung zu erlaeutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufuegen.

(3) Wird aus Anlass der Uebertragung des Gesellschaftsvermoegens die Gesellschaft
aufgeloest, so ist der Anmeldung der Aufloesung der Vertrag in Ausfertigung oder
oeffentlich beglaubigter Abschrift beizufuegen.

§ 180 Zustimmung der betroffenen Aktionaere
(1) Ein Beschluss, der Aktionaeren Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionaere.

(2) Gleiches gilt fuer einen Beschluss, durch den die Uebertragung von Namensaktien oder
Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.

§ 181 Eintragung der Satzungsaenderung
(1) Der Vorstand hat die Satzungsaenderung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Der Anmeldung ist der vollstaendige Wortlaut der Satzung beizufuegen; er muss
mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geaenderten Bestimmungen der
Satzung mit dem Beschluss ueber die Satzungsaenderung und die unveraenderten Bestimmungen
mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollstaendigen Wortlaut der Satzung
uebereinstimmen. Bedarf die Satzungsaenderung staatlicher Genehmigung, so ist der
Anmeldung die Genehmigungsurkunde beizufuegen.

(2) Soweit nicht die Aenderung Angaben nach § 39 betrifft, genuegt bei der Eintragung die
Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

(3) Die Aenderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der
Gesellschaft eingetragen worden ist.



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Zweiter Abschnitt
Massnahmen der Kapitalbeschaffung

Erster Unterabschnitt
Kapitalerhoehung gegen Einlagen

§ 182 Voraussetzungen
(1) Eine Erhoehung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit
beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, fuer die Ausgabe
von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine groessere Kapitalmehrheit bestimmen.
Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Die Kapitalerhoehung kann nur durch Ausgabe
neuer Aktien ausgefuehrt werden. Bei Gesellschaften mit Stueckaktien muss sich die Zahl
der Aktien in demselben Verhaeltnis wie das Grundkapital erhoehen.

(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der
Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionaere jeder
Gattung. Ueber die Zustimmung haben die Aktionaere jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu
fassen. Fuer diesen gilt Absatz 1.

(3) Sollen die neuen Aktien fuer einen hoeheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag
ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden
sollen, im Beschluss ueber die Erhoehung des Grundkapitals festzusetzen.

(4) Das Grundkapital soll nicht erhoeht werden, solange ausstehende Einlagen auf das
bisherige Grundkapital noch erlangt werden koennen. Fuer Versicherungsgesellschaften kann
die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhaeltnismaessig unerheblichem
Umfang aus, so hindert dies die Erhoehung des Grundkapitals nicht.

§ 183 Kapitalerhoehung mit Sacheinlagen
(1) Wird eine Sacheinlage (§ 27 Abs. 1 und 2) gemacht, so muessen ihr Gegenstand,
die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei
Stueckaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewaehrenden Aktien im Beschluss ueber
die Erhoehung des Grundkapitals festgesetzt werden. Der Beschluss darf nur gefasst werden,
wenn die Einbringung von Sacheinlagen und die Festsetzungen nach Satz 1 ausdruecklich
und ordnungsgemaess (§ 124 Abs. 1) bekanntgemacht worden sind.

(2) Ohne diese Festsetzung sind Vertraege ueber Sacheinlagen und die Rechtshandlungen
zu ihrer Ausfuehrung der Gesellschaft gegenueber unwirksam. Ist die Durchfuehrung der
Erhoehung des Grundkapitals eingetragen, so wird die Gueltigkeit der Kapitalerhoehung
durch diese Unwirksamkeit nicht beruehrt. Der Aktionaer ist verpflichtet, den
Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsaenderung
nicht geheilt werden, nachdem die Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals in das
Handelsregister eingetragen worden ist.

(3) Bei der Kapitalerhoehung mit Sacheinlagen hat eine Pruefung durch einen oder mehrere
Pruefer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemaess. Das
Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich
hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafuer zu gewaehrenden Aktien zurueckbleibt.

§ 184 Anmeldung des Beschlusses
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss ueber die
Erhoehung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der
Bericht ueber die Pruefung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizufuegen.

(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch
nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden koennen.

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(3)

§ 185 Zeichnung der neuen Aktien
(1) Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklaerung
(Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien
dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien
hervorgehen muss. Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden. Er hat zu
enthalten
1. den Tag, an dem die Erhoehung des Grundkapitals beschlossen worden ist;
2. den Ausgabebetrag der Aktien, den Betrag der festgesetzten Einzahlungen sowie den
   Umfang von Nebenverpflichtungen;
3. die bei einer Kapitalerhoehung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn
   mehrere Gattungen ausgegeben werden, den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag
   des Grundkapitals,
4. den Zeitpunkt, an dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die
   Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals eingetragen ist.

(2) Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollstaendig oder die ausser dem Vorbehalt
in Absatz 1 Nr. 4 Beschraenkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind
nichtig.

(3) Ist die Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals eingetragen, so kann sich
der Zeichner auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Zeichnungsscheins nicht
berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als Aktionaer Rechte ausgeuebt oder
Verpflichtungen erfuellt hat.

(4) Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschraenkung ist der Gesellschaft
gegenueber unwirksam.

§ 186 Bezugsrecht
(1) Jedem Aktionaer muss auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen
Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Fuer die Ausuebung
des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.

(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen fuer seine Festlegung und
zugleich eine Bezugsfrist gemaess Absatz 1 in den Gesellschaftsblaettern bekannt zu
machen. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spaetestens drei
Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblaettern und ueber
ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.

(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluss ueber die Erhoehung des
Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluss neben den
in Gesetz oder Satzung fuer die Kapitalerhoehung aufgestellten Erfordernissen einer
Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine groessere Kapitalmehrheit und weitere
Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulaessig,
wenn die Kapitalerhoehung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
uebersteigt und der Ausgabebetrag den Boersenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

(4) Ein Beschluss, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird,
darf nur gefasst werden, wenn die Ausschliessung ausdruecklich und ordnungsgemaess (§
124 Abs. 1) bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen
schriftlichen Bericht ueber den Grund fuer den teilweisen oder vollstaendigen Ausschluss
des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu
begruenden.

(5) Als Ausschluss des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluss die
neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen taetigen Unternehmen mit
der Verpflichtung uebernommen werden sollen, sie den Aktionaeren zum Bezug anzubieten.

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Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemaess Absatz 2 Satz 1 und einen
endgueltigen Ausgabebetrag gemaess Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn
die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne
des Satzes 1 mit der Verpflichtung uebernommen werden sollen, sie den Aktionaeren zum
Bezug anzubieten.

§ 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien koennen nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der
Aktionaere zugesichert werden.

(2) Zusicherungen vor dem Beschluss ueber die Erhoehung des Grundkapitals sind der
Gesellschaft gegenueber unwirksam.

§ 188 Anmeldung und Eintragung der Durchfuehrung
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchfuehrung der
Erhoehung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Fuer die Anmeldung gelten sinngemaess § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1. Durch
Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.

(3) Der Anmeldung sind beizufuegen
1. die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes
   Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie
   geleisteten Einzahlungen angibt;
2. bei einer Kapitalerhoehung mit Sacheinlagen die Vertraege, die den Festsetzungen nach
   § 183 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfuehrung geschlossen worden sind;
3. eine Berechnung der Kosten, die fuer die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen
   Aktien entstehen werden;
4. wenn die Erhoehung des Grundkapitals der staatlichen Genehmigung bedarf, die
   Genehmigungsurkunde.

(4) Anmeldung und Eintragung der Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals koennen mit
Anmeldung und Eintragung des Beschlusses ueber die Erhoehung verbunden werden.

(5) (weggefallen)

§ 189 Wirksamwerden der Kapitalerhoehung
Mit der Eintragung der Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals ist das Grundkapital
erhoeht.

§ 190 (weggefallen)
-

§ 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung der Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals koennen die neuen
Anteilsrechte nicht uebertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben
werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig.
Fuer den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner
verantwortlich.

Zweiter Unterabschnitt
Bedingte Kapitalerhoehung

§ 192 Voraussetzungen


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(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhoehung des Grundkapitals beschliessen, die nur
so weit durchgefuehrt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch
gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einraeumt
(bedingte Kapitalerhoehung).

(2) Die bedingte Kapitalerhoehung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
1. zur Gewaehrung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Glaeubiger von
   Wandelschuldverschreibungen;
2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen;
3. zur Gewaehrung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschaeftsfuehrung
   der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder
   Ermaechtigungsbeschlusses.

(3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Haelfte und der Nennbetrag des nach
Absatz 2 Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit
der Beschlussfassung ueber die bedingte Kapitalerhoehung vorhanden ist, nicht uebersteigen.
§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemaess.

(4) Ein Beschluss der Hauptversammlung, der dem Beschluss ueber die bedingte
Kapitalerhoehung entgegensteht, ist nichtig.

(5) Die folgenden Vorschriften ueber das Bezugsrecht gelten sinngemaess fuer das
Umtauschrecht.

§ 193 Erfordernisse des Beschlusses
(1) Der Beschluss ueber die bedingte Kapitalerhoehung bedarf einer Mehrheit, die
mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
Die Satzung kann eine groessere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. §
182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.

(2) Im Beschluss muessen auch festgestellt werden
1. der Zweck der bedingten Kapitalerhoehung;
2. der Kreis der Bezugsberechtigten;
3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird;
   sowie
4. bei Beschluessen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf
   Mitglieder der Geschaeftsfuehrungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und
   Ausuebungszeitraeume und Wartezeit fuer die erstmalige Ausuebung (mindestens zwei
   Jahre).

§ 194 Bedingte Kapitalerhoehung mit Sacheinlagen
(1) Wird eine Sacheinlage gemacht, so muessen ihr Gegenstand, die Person, von der die
Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stueckaktien die Zahl der
bei der Sacheinlage zu gewaehrenden Aktien im Beschluss ueber die bedingte Kapitalerhoehung
festgesetzt werden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im
Umtausch gegen Bezugsaktien. Der Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die Einbringung
von Sacheinlagen ausdruecklich und ordnungsgemaess (§ 124 Abs. 1) bekanntgemacht worden
ist.

(2) Ohne diese Festsetzung sind Vertraege ueber Sacheinlagen und die Rechtshandlungen
zu ihrer Ausfuehrung der Gesellschaft gegenueber unwirksam. Sind die Bezugsaktien
ausgegeben, so wird die Gueltigkeit der bedingten Kapitalerhoehung durch diese
Unwirksamkeit nicht beruehrt. Der Aktionaer ist verpflichtet, den Ausgabebetrag der
Bezugsaktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsaenderung nicht geheilt
werden, nachdem die Bezugsaktien ausgegeben worden sind.




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(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer die Einlage von Geldforderungen, die
Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeraeumten
Gewinnbeteiligung zustehen.

(4) Bei der Kapitalerhoehung mit Sacheinlagen hat eine Pruefung durch einen oder mehrere
Pruefer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemaess. Das
Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich
hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafuer zu gewaehrenden Aktien zurueckbleibt.

§ 195 Anmeldung des Beschlusses
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss ueber die
bedingte Kapitalerhoehung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufuegen
1. bei einer bedingten Kapitalerhoehung mit Sacheinlagen die Vertraege, die den
   Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfuehrung geschlossen
   worden sind, und der Bericht ueber die Pruefung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4);
2. eine Berechnung der Kosten, die fuer die Gesellschaft durch die Ausgabe der
   Bezugsaktien entstehen werden;
3. wenn die Kapitalerhoehung der staatlichen Genehmigung bedarf, die
   Genehmigungsurkunde.

(3) (weggefallen)

§ 196 (weggefallen)
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§ 197 Verbotene Aktienausgabe
Vor der Eintragung des Beschlusses ueber die bedingte Kapitalerhoehung koennen die
Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht
vor diesem Zeitpunkt nicht. Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig.
Fuer den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner
verantwortlich.

§ 198 Bezugserklaerung
(1) Das Bezugsrecht wird durch schriftliche Erklaerung ausgeuebt. Die Erklaerung
(Bezugserklaerung) soll doppelt ausgestellt werden. Sie hat die Beteiligung nach der
Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben
werden, der Gattung der Aktien, die Feststellungen nach § 193 Abs. 2, die nach §
194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen sowie den Tag
anzugeben, an dem der Beschluss ueber die bedingte Kapitalerhoehung gefasst worden ist.

(2) Die Bezugserklaerung hat die gleiche Wirkung wie eine Zeichnungserklaerung.
Bezugserklaerungen, deren Inhalt nicht dem Absatz 1 entspricht oder die Beschraenkungen
der Verpflichtung des Erklaerenden enthalten, sind nichtig.

(3) Werden Bezugsaktien ungeachtet der Nichtigkeit einer Bezugserklaerung ausgegeben,
so kann sich der Erklaerende auf die Nichtigkeit nicht berufen, wenn er auf Grund der
Bezugserklaerung als Aktionaer Rechte ausgeuebt oder Verpflichtungen erfuellt hat.

(4) Jede nicht in der Bezugserklaerung enthaltene Beschraenkung ist der Gesellschaft
gegenueber unwirksam.

§ 199 Ausgabe der Bezugsaktien
(1) Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in Erfuellung des im Beschluss ueber die
bedingte Kapitalerhoehung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des
Gegenwerts ausgeben, der sich aus dem Beschluss ergibt.


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(2) Der Vorstand darf Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben,
wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten
Schuldverschreibungen und dem hoeheren geringsten Ausgabebetrag der fuer sie zu
gewaehrenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnruecklage, soweit sie zu diesem Zweck
verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Dies
gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind,
den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder uebersteigt.

§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhoehung
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhoeht.

§ 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
(1) Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschaeftsjahrs zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden, in welchem Umfang im abgelaufenen
Geschaeftsjahr Bezugsaktien ausgegeben worden sind.

(2) Der Anmeldung sind die Zweitschriften der Bezugserklaerungen und ein vom Vorstand
unterschriebenes Verzeichnis der Personen, die das Bezugsrecht ausgeuebt haben,
beizufuegen. Das Verzeichnis hat die auf jeden Aktionaer entfallenden Aktien und die auf
sie gemachten Einlagen anzugeben.

(3) In der Anmeldung hat der Vorstand zu erklaeren, dass die Bezugsaktien nur in
Erfuellung des im Beschluss ueber die bedingte Kapitalerhoehung festgesetzten Zwecks und
nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem
Beschluss ergibt.

(4) (weggefallen)

Dritter Unterabschnitt
Genehmigtes Kapital

§ 202 Voraussetzungen
(1) Die Satzung kann den Vorstand fuer hoechstens fuenf Jahre nach Eintragung der
Gesellschaft ermaechtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag
(genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhoehen.

(2) Die Ermaechtigung kann auch durch Satzungsaenderung fuer hoechstens fuenf Jahre nach
Eintragung der Satzungsaenderung erteilt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung
bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine groessere Kapitalmehrheit und
weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.

(3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Haelfte des Grundkapitals, das zur
Zeit der Ermaechtigung vorhanden ist, nicht uebersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemaess.

(4) Die Satzung kann auch vorsehen, dass die neuen Aktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft ausgegeben werden.

§ 203 Ausgabe der neuen Aktien
(1) Fuer die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemaess, soweit sich aus den folgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 ueber die Kapitalerhoehung gegen
Einlagen. An die Stelle des Beschlusses ueber die Erhoehung des Grundkapitals tritt die
Ermaechtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.

(2) Die Ermaechtigung kann vorsehen, dass der Vorstand ueber den Ausschluss des
Bezugsrechts entscheidet. Wird eine Ermaechtigung, die dies vorsieht, durch
Satzungsaenderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemaess.

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(3) Die neuen Aktien sollen nicht ausgegeben werden, solange ausstehende Einlagen auf
das bisherige Grundkapital noch erlangt werden koennen. Fuer Versicherungsgesellschaften
kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhaeltnismaessig
unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. In der
ersten Anmeldung der Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals ist anzugeben, welche
Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht
erlangt werden koennen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt nicht, wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
ausgegeben werden.

§ 204 Bedingungen der Aktienausgabe
(1) Ueber den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet
der Vorstand, soweit die Ermaechtigung keine Bestimmungen enthaelt. Die Entscheidung des
Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; gleiches gilt fuer die Entscheidung
des Vorstands nach § 203 Abs. 2 ueber den Ausschluss des Bezugsrechts.

(2) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so koennen Vorzugsaktien, die
bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermoegens ihnen vorgehen oder
gleichstehen, nur ausgegeben werden, wenn die Ermaechtigung es vorsieht.

(3) Weist ein Jahresabschluss, der mit einem uneingeschraenkten Bestaetigungsvermerk
versehen ist, einen Jahresueberschuss aus, so koennen Aktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage
aus dem Teil des Jahresueberschusses gedeckt wird, den nach § 58 Abs. 2 Vorstand und
Aufsichtsrat in andere Gewinnruecklagen einstellen koennten. Fuer die Ausgabe der neuen
Aktien gelten die Vorschriften ueber eine Kapitalerhoehung gegen Bareinlagen, ausgenommen
§ 188 Abs. 2. Der Anmeldung der Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals ist
ausserdem der festgestellte Jahresabschluss mit Bestaetigungsvermerk beizufuegen. Die
Anmeldenden haben ferner die Erklaerung nach § 210 Abs. 1 Satz 2 abzugeben.

§ 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen
(1) Gegen Sacheinlagen duerfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermaechtigung es
vorsieht.

(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand
erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stueckaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu
gewaehrenden Aktien sind, wenn sie nicht in der Ermaechtigung festgesetzt sind, vom
Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Der Vorstand soll die
Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.

(3) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Pruefung durch einen oder mehrere
Pruefer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemaess. Das
Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich
hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafuer zu gewaehrenden Aktien zurueckbleibt.

(4) Ohne die vorgeschriebene Festsetzung sind Vertraege ueber Sacheinlagen und die
Rechtshandlungen zu ihrer Ausfuehrung der Gesellschaft gegenueber unwirksam. Gleiches
gilt, wenn die Festsetzung des Vorstands nicht in den Zeichnungsschein aufgenommen
ist. Ist die Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals eingetragen, so wird die
Gueltigkeit der Kapitalerhoehung durch diese Unwirksamkeit nicht beruehrt. Der Aktionaer
ist verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit kann
durch Satzungsaenderung nicht geheilt werden, nachdem die Durchfuehrung der Erhoehung des
Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(5) Die Absaetze 2 und 3 gelten nicht fuer die Einlage von Geldforderungen, die
Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeraeumten
Gewinnbeteiligung zustehen.

§ 206 Vertraege ueber Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft



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Sind vor Eintragung der Gesellschaft Vertraege geschlossen worden, nach denen auf
das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so muss die Satzung die
Festsetzungen enthalten, die fuer eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind.
Dabei gelten sinngemaess § 27 Abs. 3, 5, §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, § 38
Abs. 2, § 49 ueber die Gruendung der Gesellschaft. An die Stelle der Gruender tritt der
Vorstand und an die Stelle der Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die Anmeldung
und Eintragung der Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals.

Vierter Unterabschnitt
Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln

§ 207 Voraussetzungen
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhoehung des Grundkapitals durch Umwandlung der
Kapitalruecklage und von Gewinnruecklagen in Grundkapital beschliessen.

(2) Fuer den Beschluss und fuer die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184
Abs. 1 sinngemaess. Gesellschaften mit Stueckaktien koennen ihr Grundkapital auch ohne
Ausgabe neuer Aktien erhoehen; der Beschluss ueber die Kapitalerhoehung muss die Art der
Erhoehung angeben.

(3) Dem Beschluss ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

§ 208 Umwandlungsfaehigkeit von Kapital- und Gewinnruecklagen
(1) Die Kapitalruecklage und die Gewinnruecklagen, die in Grundkapital umgewandelt
werden sollen, muessen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluss eine andere
Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalruecklage" oder
"Gewinnruecklagen" oder im letzten Beschluss ueber die Verwendung des Jahresueberschusses
oder des Bilanzgewinns als Zufuehrung zu diesen Ruecklagen ausgewiesen sein.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 koennen andere Gewinnruecklagen und deren Zufuehrungen in
voller Hoehe, die Kapitalruecklage und die gesetzliche Ruecklage sowie deren Zufuehrungen
nur, soweit sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten hoeheren Teil
des bisherigen Grundkapitals uebersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden.

(2) Die Kapitalruecklage und die Gewinnruecklagen sowie deren Zufuehrungen koennen nicht
umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschliesslich
eines Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnruecklagen und deren Zufuehrungen, die fuer
einen bestimmten Zweck bestimmt sind, duerfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit
ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

§ 209 Zugrunde gelegte Bilanz
(1) Dem Beschluss kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die
Jahresbilanz geprueft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschraenkten
Bestaetigungsvermerk des Abschlusspruefers versehen ist und wenn ihr Stichtag hoechstens
acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister
liegt.

(2) Wird dem Beschluss nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muss die Bilanz
den §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256, 264 bis 274 des Handelsgesetzbuchs
entsprechen. Der Stichtag der Bilanz darf hoechstens acht Monate vor der Anmeldung des
Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.

(3) Die Bilanz muss durch einen Abschlusspruefer darauf geprueft werden, ob sie den §§ 150,
152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256, 264 bis 274 des Handelsgesetzbuchs entspricht. Sie
muss mit einem uneingeschraenkten Bestaetigungsvermerk versehen sein.

(4) Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Pruefer waehlt, gilt der Pruefer als gewaehlt,
der fuer die Pruefung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewaehlt oder
vom Gericht bestellt worden ist. Soweit sich aus der Besonderheit des Pruefungsauftrags
nichts anderes ergibt, sind auf die Pruefung § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 319 Abs. 1

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bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 und § 323 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Bei Versicherungsgesellschaften wird der Pruefer vom Aufsichtsrat bestimmt; Absatz
4 Satz 1 gilt sinngemaess. Soweit sich aus der Besonderheit des Pruefungsauftrags nichts
anderes ergibt, ist auf die Pruefung § 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.

(6) Im Fall der Absaetze 2 bis 5 gilt fuer die Auslegung der Bilanz und fuer die Erteilung
von Abschriften § 175 Abs. 2 sinngemaess.

§ 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
(1) Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist die der
Kapitalerhoehung zugrunde gelegte Bilanz mit Bestaetigungsvermerk, im Fall des § 209
Abs. 2 bis 6 ausserdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs eingereicht ist, beizufuegen. Die Anmeldenden haben dem Gericht
gegenueber zu erklaeren, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten
Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermoegensminderung eingetreten ist, die der
Kapitalerhoehung entgegenstuende, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden waere.

(2) Das Gericht darf den Beschluss nur eintragen, wenn die der Kapitalerhoehung zugrunde
gelegte Bilanz auf einen hoechstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag
aufgestellt und eine Erklaerung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben worden ist.

(3) Das Gericht braucht nicht zu pruefen, ob die Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen.

(4) Bei der Eintragung des Beschlusses ist anzugeben, dass es sich um eine
Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(5) (weggefallen)

§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhoehung
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses ueber die Erhoehung des Grundkapitals ist das
Grundkapital erhoeht.

(2)

§ 212 Aus der Kapitalerhoehung Berechtigte
Neue Aktien stehen den Aktionaeren im Verhaeltnis ihrer Anteile am bisherigen
Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig.

§ 213 Teilrechte
(1) Fuehrt die Kapitalerhoehung dazu, dass auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur
ein Teil einer neuen Aktie entfaellt, so ist dieses Teilrecht selbstaendig veraeusserlich
und vererblich.

(2) Die Rechte aus einer neuen Aktie einschliesslich des Anspruchs auf Ausstellung
einer Aktienurkunde koennen nur ausgeuebt werden, wenn Teilrechte, die zusammen
eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere
Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Ausuebung der
Rechte zusammenschliessen.

§ 214 Aufforderung an die Aktionaere
(1) Nach der Eintragung des Beschlusses ueber die Erhoehung des Grundkapitals durch
Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverzueglich die Aktionaere aufzufordern,
die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblaettern
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben,
1. um welchen Betrag das Grundkapital erhoeht worden ist,
2. in welchem Verhaeltnis auf die alten Aktien neue Aktien entfallen.

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In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft berechtigt
ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung
abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung fuer Rechnung der Beteiligten zu verkaufen.

(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung hat die
Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. Die Androhung
ist dreimal in Abstaenden von mindestens einem Monat in den Gesellschaftsblaettern
bekanntzumachen. Die letzte Bekanntmachung muss vor dem Ablauf von achtzehn Monaten seit
der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen.

(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat die
Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien fuer Rechnung der Beteiligten zum Boersenpreis
und beim Fehlen eines Boersenpreises durch oeffentliche Versteigerung zu verkaufen. § 226
Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemaess.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess fuer Gesellschaften, die keine Aktienurkunden
ausgegeben haben. Die Gesellschaften haben die Aktionaere aufzufordern, sich die neuen
Aktien zuteilen zu lassen.

§ 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
(1) Eigene Aktien nehmen an der Erhoehung des Grundkapitals teil.

(2) Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der
Erhoehung des Grundkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhoehung nicht durch Ausgabe
neuer Aktien ausgefuehrt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erhoeht.
Sind neben teileingezahlten Aktien volleingezahlte Aktien vorhanden, so kann bei
volleingezahlten Nennbetragsaktien die Kapitalerhoehung durch Erhoehung des Nennbetrags
der Aktien und durch Ausgabe neuer Aktien ausgefuehrt werden; der Beschluss ueber die
Erhoehung des Grundkapitals muss die Art der Erhoehung angeben. Soweit die Kapitalerhoehung
durch Erhoehung des Nennbetrags der Aktien ausgefuehrt wird, ist sie so zu bemessen, dass
durch sie auf keine Aktie Betraege entfallen, die durch eine Erhoehung des Nennbetrags
der Aktien nicht gedeckt werden koennen.

§ 216 Wahrung der Rechte der Aktionaere und Dritter
(1) Das Verhaeltnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die
Kapitalerhoehung nicht beruehrt.

(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die Beteiligung
am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der auf die Aktie geleisteten Einlage bestimmen,
stehen diese Rechte den Aktionaeren bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen
nur nach der Hoehe der geleisteten Einlage, erhoeht um den auf den Nennbetrag des
Grundkapitals berechneten Hundertsatz der Erhoehung des Grundkapitals zu. Werden weitere
Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des § 271
Abs. 3 gelten die Erhoehungsbetraege als voll eingezahlt.

(3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu
Dritten, die von der Gewinnausschuettung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert
ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder
Gewinnverhaeltnissen abhaengen, wird durch die Kapitalerhoehung nicht beruehrt. Gleiches
gilt fuer Nebenverpflichtungen der Aktionaere.

§ 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen
Geschaeftsjahrs teil, in dem die Erhoehung des Grundkapitals beschlossen worden ist.

(2) Im Beschluss ueber die Erhoehung des Grundkapitals kann bestimmt werden, dass
die neuen Aktien bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlussfassung ueber die
Kapitalerhoehung abgelaufenen Geschaeftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erhoehung
des Grundkapitals zu beschliessen, bevor ueber die Verwendung des Bilanzgewinns des
letzten vor der Beschlussfassung abgelaufenen Geschaeftsjahrs Beschluss gefasst ist. Der
Beschluss ueber die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlussfassung

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ueber die Kapitalerhoehung abgelaufenen Geschaeftsjahrs wird erst wirksam, wenn das
Grundkapital erhoeht ist. Der Beschluss ueber die Erhoehung des Grundkapitals und der
Beschluss ueber die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlussfassung
ueber die Kapitalerhoehung abgelaufenen Geschaeftsjahrs sind nichtig, wenn der Beschluss
ueber die Kapitalerhoehung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung in das
Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshaengig ist oder eine zur Kapitalerhoehung
beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.

§ 218 Bedingtes Kapital
Bedingtes Kapital erhoeht sich im gleichen Verhaeltnis wie das Grundkapital.
Ist das bedingte Kapital zur Gewaehrung von Umtauschrechten an Glaeubiger von
Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds
zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem hoeheren geringsten
Ausgabebetrag der fuer sie zu gewaehrenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderruecklage zu
bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.

§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung des Beschlusses ueber die Erhoehung des Grundkapitals in das
Handelsregister duerfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

§ 220 Wertansaetze
Als Anschaffungskosten der vor der Erhoehung des Grundkapitals erworbenen Aktien und der
auf sie entfallenen neuen Aktien gelten die Betraege, die sich fuer die einzelnen Aktien
ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhoehung des Grundkapitals erworbenen
Aktien auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Aktien nach dem Verhaeltnis der
Anteile am Grundkapital verteilt werden. Der Zuwachs an Aktien ist nicht als Zugang
auszuweisen.

Fuenfter Unterabschnitt
Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen

§ 221
(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Glaeubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf
Aktien eingeraeumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei
denen die Rechte der Glaeubiger mit Gewinnanteilen von Aktionaeren in Verbindung gebracht
werden (Gewinnschuldverschreibungen), duerfen nur auf Grund eines Beschlusses der
Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung
kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2
gilt.

(2) Eine Ermaechtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
kann hoechstens fuer fuenf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des
Aufsichtsrats haben den Beschluss ueber die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie
eine Erklaerung ueber deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf
den Beschluss und die Erklaerung ist in den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer die Gewaehrung von Genussrechten.

(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte haben
die Aktionaere ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemaess.

Dritter Abschnitt
Massnahmen der Kapitalherabsetzung

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Erster Unterabschnitt
Ordentliche Kapitalherabsetzung

§ 222 Voraussetzungen
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden,
die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
umfasst. Die Satzung kann eine groessere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen.

(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der
Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionaere jeder
Gattung. Ueber die Zustimmung haben die Aktionaere jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu
fassen. Fuer diesen gilt Absatz 1.

(3) In dem Beschluss ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet,
namentlich ob Teile des Grundkapitals zurueckgezahlt werden sollen.

(4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit
Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die
einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den
Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 unterschreiten wuerde, erfolgt
die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluss muss die Art der
Herabsetzung angeben.

§ 223 Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss ueber die
Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
Mit der Eintragung des Beschlusses ueber die Herabsetzung des Grundkapitals ist das
Grundkapital herabgesetzt.

§ 225 Glaeubigerschutz
(1) Den Glaeubigern, deren Forderungen begruendet worden sind, bevor die Eintragung des
Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach
der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht
Befriedigung verlangen koennen. Die Glaeubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung
auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
Glaeubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise
Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem
Schutz errichtet und staatlich ueberwacht ist.

(2) Zahlungen an die Aktionaere duerfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals
erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate
verstrichen sind und nachdem den Glaeubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben,
Befriedigung oder Sicherheit gewaehrt worden ist. Auch eine Befreiung der Aktionaere
von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten
Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Glaeubiger wirksam, die
sich rechtzeitig gemeldet haben.

(3) Das Recht der Glaeubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhaengig davon,
ob Zahlungen an die Aktionaere auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals geleistet
werden.

§ 226 Kraftloserklaerung von Aktien
(1) Sollen zur Durchfuehrung der Herabsetzung des Grundkapitals Aktien durch Umtausch,
Abstempelung oder durch ein aehnliches Verfahren zusammengelegt werden, so kann die

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Gesellschaft die Aktien fuer kraftlos erklaeren, die trotz Aufforderung nicht bei ihr
eingereicht worden sind. Gleiches gilt fuer eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz
durch neue Aktien noetige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung
fuer Rechnung der Beteiligten zur Verfuegung gestellt sind.

(2) Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklaerung anzudrohen.
Die Kraftloserklaerung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der in § 64
Abs. 2 fuer die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. Die
Kraftloserklaerung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblaettern. In der
Bekanntmachung sind die fuer kraftlos erklaerten Aktien so zu bezeichnen, dass sich aus
der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie fuer kraftlos erklaert ist.

(3) Die neuen Aktien, die an Stelle der fuer kraftlos erklaerten Aktien auszugeben sind,
hat die Gesellschaft unverzueglich fuer Rechnung der Beteiligten zum Boersenpreis und
beim Fehlen eines Boersenpreises durch oeffentliche Versteigerung zu verkaufen. Ist
von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten,
so sind die Aktien an einem geeigneten Ort zu verkaufen. Zeit, Ort und Gegenstand
der Versteigerung sind oeffentlich bekanntzumachen. Die Beteiligten sind besonders
zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich
ist. Bekanntmachung und Benachrichtigung muessen mindestens zwei Wochen vor der
Versteigerung ergehen. Der Erloes ist den Beteiligten auszuzahlen oder, wenn ein Recht
zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.

§ 227 Anmeldung der Durchfuehrung
(1) Der Vorstand hat die Durchfuehrung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchfuehrung der Herabsetzung des Grundkapitals koennen
mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses ueber die Herabsetzung verbunden werden.

§ 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt
werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhoehung wieder erreicht wird, die zugleich mit
der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt
sind.

(2) Die Beschluesse sind nichtig, wenn sie und die Durchfuehrung der Erhoehung nicht
binnen sechs Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden
sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage
rechtshaengig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhoehung beantragte
staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschluesse und die Durchfuehrung
der Erhoehung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen
werden.

Zweiter Unterabschnitt
Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 229 Voraussetzungen
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen
auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Betraege in die Kapitalruecklage
einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluss ist
festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.

(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulaessig, nachdem der Teil der
gesetzlichen Ruecklage und der Kapitalruecklage, um den diese zusammen ueber zehn vom
Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie
die Gewinnruecklagen vorweg aufgeloest sind. Sie ist nicht zulaessig, solange ein
Gewinnvortrag vorhanden ist.


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(3) § 222 Abs. 1, 2 und 4, §§ 223, 224, 226 bis 228 ueber die ordentliche
Kapitalherabsetzung gelten sinngemaess.

§ 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionaere
Die Betraege, die aus der Aufloesung der Kapital- oder Gewinnruecklagen und aus der
Kapitalherabsetzung gewonnen werden, duerfen nicht zu Zahlungen an die Aktionaere und
nicht dazu verwandt werden, die Aktionaere von der Verpflichtung zur Leistung von
Einlagen zu befreien. Sie duerfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen,
sonstige Verluste zu decken und Betraege in die Kapitalruecklage oder in die gesetzliche
Ruecklage einzustellen. Auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulaessig,
soweit sie im Beschluss als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.

§ 231 Beschraenkte Einstellung in die Kapitalruecklage und in die
gesetzliche Ruecklage
Die Einstellung der Betraege, die aus der Aufloesung von anderen Gewinnruecklagen gewonnen
werden, in die gesetzliche Ruecklage und der Betraege, die aus der Kapitalherabsetzung
gewonnen werden, in die Kapitalruecklage ist nur zulaessig, soweit die Kapitalruecklage
und die gesetzliche Ruecklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
uebersteigen. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die
Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in § 7 bestimmte Mindestnennbetrag. Bei der
Bemessung der zulaessigen Hoehe bleiben Betraege, die in der Zeit nach der Beschlussfassung
ueber die Kapitalherabsetzung in die Kapitalruecklage einzustellen sind, auch dann ausser
Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluss beruht, der zugleich mit dem Beschluss
ueber die Kapitalherabsetzung gefasst wird.

§ 232 Einstellung von Betraegen in die Kapitalruecklage bei zu hoch
angenommenen Verlusten
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz fuer das Geschaeftsjahr, in dem der
Beschluss ueber die Kapitalherabsetzung gefasst wurde, oder fuer eines der beiden
folgenden Geschaeftsjahre, dass Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der
Beschlussfassung angenommenen Hoehe tatsaechlich nicht eingetreten oder ausgeglichen
waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalruecklage einzustellen.

§ 233 Gewinnausschuettung. Glaeubigerschutz
(1) Gewinn darf nicht ausgeschuettet werden, bevor die gesetzliche Ruecklage und die
Kapitalruecklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben. Als
Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt,
mindestens aber der in § 7 bestimmte Mindestnennbetrag.

(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst fuer ein
Geschaeftsjahr zulaessig, das spaeter als zwei Jahre nach der Beschlussfassung ueber die
Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Glaeubiger, deren Forderungen vor
der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begruendet worden waren, befriedigt
oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung
des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu
diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der Glaeubiger bedarf es nicht, die
im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer
Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und
staatlich ueberwacht ist. Die Glaeubiger sind in der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.

(3) Die Betraege, die aus der Aufloesung von Kapital- und Gewinnruecklagen und aus der
Kapitalherabsetzung gewonnen sind, duerfen auch nach diesen Vorschriften nicht als
Gewinn ausgeschuettet werden.

§ 234 Rueckwirkung der Kapitalherabsetzung
(1) Im Jahresabschluss fuer das letzte vor der Beschlussfassung ueber die
Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschaeftsjahr koennen das gezeichnete Kapital sowie

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die Kapital- und Gewinnruecklagen in der Hoehe ausgewiesen werden, in der sie nach der
Kapitalherabsetzung bestehen sollen.

(2) In diesem Fall beschliesst die Hauptversammlung ueber die Feststellung
des Jahresabschlusses. Der Beschluss soll zugleich mit dem Beschluss ueber die
Kapitalherabsetzung gefasst werden.

(3) Die Beschluesse sind nichtig, wenn der Beschluss ueber die Kapitalherabsetzung nicht
binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden
ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage
rechtshaengig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung
noch nicht erteilt ist.

§ 235 Rueckwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhoehung
(1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhoehung des
Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhoehung in dem Jahresabschluss als
vollzogen beruecksichtigt werden. Die Beschlussfassung ist nur zulaessig, wenn die neuen
Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede Aktie die
Einzahlung geleistet ist, die nach § 188 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchfuehrung
der Kapitalerhoehung bewirkt sein muss. Die Zeichnung und die Einzahlung sind dem Notar
nachzuweisen, der den Beschluss ueber die Erhoehung des Grundkapitals beurkundet.

(2) Saemtliche Beschluesse sind nichtig, wenn die Beschluesse ueber die Kapitalherabsetzung
und die Kapitalerhoehung und die Durchfuehrung der Erhoehung nicht binnen drei Monaten
nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf
der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshaengig
ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhoehung beantragte staatliche
Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschluesse und die Durchfuehrung der Erhoehung
des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

§ 236 Offenlegung
Die Offenlegung des   Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im
Fall des § 234 erst   nach Eintragung des Beschlusses ueber die Kapitalherabsetzung, im
Fall des § 235 erst   ergehen, nachdem die Beschluesse ueber die Kapitalherabsetzung und
Kapitalerhoehung und   die Durchfuehrung der Kapitalerhoehung eingetragen worden sind.

Dritter Unterabschnitt
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme
fuer Stueckaktien

§ 237 Voraussetzungen
(1) Aktien koennen zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen
werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulaessig, wenn sie in der urspruenglichen Satzung
oder durch eine Satzungsaenderung vor Uebernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet
oder gestattet war.

(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften ueber die ordentliche Kapitalherabsetzung
zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluss der Hauptversammlung sind die
Voraussetzungen fuer eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchfuehrung
festzulegen. Fuer die Zahlung des Entgelts, das Aktionaeren bei einer Zwangseinziehung
oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewaehrt wird, und fuer die
Befreiung dieser Aktionaere von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt § 225
Abs. 2 sinngemaess.

(3) Die Vorschriften ueber die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen nicht befolgt zu
werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
1. der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfuegung gestellt oder


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2. zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnruecklage, soweit sie zu diesem
   Zweck verwandt werden koennen, eingezogen werden oder
3. Stueckaktien sind und der Beschluss der Hauptversammlung bestimmt, dass sich durch
   die Einziehung der Anteil der uebrigen Aktien am Grundkapital gemaess § 8 Abs. 3
   erhoeht; wird der Vorstand zur Einziehung ermaechtigt, so kann er auch zur Anpassung
   der Angabe der Zahl in der Satzung ermaechtigt werden.

(4) Auch in den Faellen des Absatzes 3 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung
nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Fuer den Beschluss genuegt die einfache
Stimmenmehrheit. Die Satzung kann eine groessere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen. Im Beschluss ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Der
Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.

(5) In den Faellen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 ist in die Kapitalruecklage ein Betrag
einzustellen, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals
gleichkommt.

(6) Soweit es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt,
bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht. In diesem Fall tritt fuer die
Anwendung der Vorschriften ueber die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des
Hauptversammlungsbeschlusses die Entscheidung des Vorstands ueber die Einziehung.

§ 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der
Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag
herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung,
so ist, wenn die Hauptversammlung nicht ueber die Kapitalherabsetzung beschliesst,
das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es
einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien
gerichtet ist.

§ 239 Anmeldung der Durchfuehrung
(1) Der Vorstand hat die Durchfuehrung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die
Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchfuehrung der Herabsetzung koennen mit Anmeldung und
Eintragung des Beschlusses ueber die Herabsetzung verbunden werden.

Vierter Unterabschnitt
Ausweis der Kapitalherabsetzung

§ 240
Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung
als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten
"Entnahmen aus Gewinnruecklagen", auszuweisen. Eine Einstellung in die Kapitalruecklage
nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalruecklage nach den
Vorschriften ueber die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. Im
Anhang ist zu erlaeutern, ob und in welcher Hoehe die aus der Kapitalherabsetzung und aus
der Aufloesung von Gewinnruecklagen gewonnenen Betraege
1. zum Ausgleich von Wertminderungen,
2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
3. zur Einstellung in die Kapitalruecklage
verwandt werden.


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Siebenter Teil
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschluessen und des
festgestellten Jahresabschlusses. Sonderpruefung wegen
unzulaessiger Unterbewertung

Erster Abschnitt
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschluessen

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 241 Nichtigkeitsgruende
Ein Beschluss der Hauptversammlung ist ausser in den Faellen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217
Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
1. in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoss gegen § 121 Abs. 2
   und 3 oder 4 einberufen war,
2. nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist,
3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen
   Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschliesslich oder ueberwiegend zum Schutz der
   Glaeubiger der Gesellschaft oder sonst im oeffentlichen Interesse gegeben sind,
4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstoesst,
5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskraeftig fuer nichtig erklaert worden ist,
6. nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskraeftiger Entscheidung als nichtig geloescht worden
   ist.

§ 242 Heilung der Nichtigkeit
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Abs. 1, 2
und 4 nicht oder nicht gehoerig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die
Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister
eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der
Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses
rechtshaengig, so verlaengert sich die Frist, bis ueber die Klage rechtskraeftig
entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgueltig erledigt hat. Eine Loeschung
des Beschlusses von Amts wegen nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist
ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstosses gegen § 121 Abs. 4 nach § 241 Nr. 1
nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der
nicht geladene Aktionaer den Beschluss genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach
§ 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr
eingetragen werden, wenn gemaess § 246a Abs. 1 rechtskraeftig festgestellt wurde, dass
Maengel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberuehrt lassen;
§ 144 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
findet keine Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Faellen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs.
2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemaess
vorgenommen worden sind.

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§ 243 Anfechtungsgruende
(1) Ein Beschluss der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der
Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestuetzt werden, dass ein Aktionaer mit der Ausuebung
des Stimmrechts fuer sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft
oder der anderen Aktionaere zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem
Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss den anderen Aktionaeren einen
angemessenen Ausgleich fuer ihren Schaden gewaehrt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestuetzt werden:
1. auf eine Verletzung des § 128,
2. auf Gruende, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
   rechtfertigen.

(4) Wegen unrichtiger, unvollstaendiger oder verweigerter Erteilung von Informationen
kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionaer die Erteilung
der Information als wesentliche Voraussetzung fuer die sachgerechte Wahrnehmung seiner
Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen haette. Auf unrichtige, unvollstaendige
oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung ueber die Ermittlung, Hoehe oder
Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder ueber sonstige Kompensationen
kann eine Anfechtungsklage nicht gestuetzt werden, wenn das Gesetz fuer Bewertungsruegen
ein Spruchverfahren vorsieht.

§ 244 Bestaetigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschluesse*.
Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den
anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestaetigt hat und dieser Beschluss
innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskraeftig
zurueckgewiesen worden ist. Hat der Klaeger ein rechtliches Interesse, dass der
anfechtbare Beschluss fuer die Zeit bis zum Bestaetigungsbeschluss fuer nichtig erklaert
wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren
Beschluss fuer diese Zeit fuer nichtig zu erklaeren.

§ 245 Anfechtungsbefugnis
Zur Anfechtung ist befugt
1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionaer, wenn er die Aktien schon
   vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss
   Widerspruch zur Niederschrift erklaert hat;
2. jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionaer, wenn er zu der
   Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung
   nicht ordnungsgemaess einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht
   ordnungsgemaess bekanntgemacht worden ist;
3. im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionaer, wenn er die Aktien schon vor der
   Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4. der Vorstand;
5. jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausfuehrung des
   Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung
   oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden wuerden.

§ 246 Anfechtungsklage
(1) Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch
Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,
wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie
durch den Vorstand vertreten.
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(3) Zustaendig fuer die Klage ist ausschliesslich das Landgericht, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer fuer Handelssachen
gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6
gilt entsprechend. Die muendliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist
des Absatzes 1 statt. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung
und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur muendlichen Verhandlung
unverzueglich in den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen. Ein Aktionaer kann sich
als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage
beteiligen.

§ 246a Freigabeverfahren
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss ueber eine Massnahme der
Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen
Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Prozessgericht auf
Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der
Eintragung nicht entgegensteht und Maengel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung
der Eintragung unberuehrt lassen.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage unzulaessig
oder offensichtlich unbegruendet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden
des Hauptversammlungsbeschlusses nach freier Ueberzeugung des Gerichts unter
Beruecksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur
Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile fuer die Gesellschaft
und ihre Aktionaere vorrangig erscheint.

(3) In dringenden Faellen kann auf eine muendliche Verhandlung verzichtet werden. Die
vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu
machen. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde
ist ausgeschlossen. Der rechtskraeftige Beschluss ist fuer das Registergericht bindend;
die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt fuer und gegen jedermann. Der
Beschluss soll spaetestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzoegerungen der
Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begruenden.

(4) Erweist sich die Klage als begruendet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss
erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer
auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden
ist. Nach der Eintragung lassen Maengel des Beschlusses seine Durchfuehrung unberuehrt;
die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz
verlangt werden.

§ 247 Streitwert
(1) Den Streitwert bestimmt das Prozessgericht unter Beruecksichtigung aller Umstaende des
einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache fuer die Parteien, nach billigem
Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr
als 500.000 Euro betraegt, 500.000 Euro nur insoweit uebersteigen, als die Bedeutung der
Sache fuer den Klaeger hoeher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem
gemaess Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefaehrden
wuerde, so kann das Prozessgericht auf ihren Antrag anordnen, dass ihre Verpflichtung
zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten
Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die beguenstigte Partei
die Gebuehren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu
entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
diese uebernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuehren und die
Gebuehren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit
die aussergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm uebernommen werden, kann
der Rechtsanwalt der beguenstigten Partei seine Gebuehren von dem Gegner nach dem fuer
diesen geltenden Streitwert beitreiben.

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(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschaeftsstelle des Prozessgerichts zur
Niederschrift erklaert werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Spaeter ist er nur zulaessig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das
Prozessgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ueber den Antrag ist der Gegner
zu hoeren.

§ 248 Urteilswirkung
(1) Soweit der Beschluss durch rechtskraeftiges Urteil fuer nichtig erklaert ist, wirkt
das Urteil fuer und gegen alle Aktionaere sowie die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil
unverzueglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluss in das Handelsregister
eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in
gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluss eine Satzungsaenderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der
vollstaendige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Beruecksichtigung des Urteils und
aller bisherigen Satzungsaenderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars ueber
diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

§ 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die boersennotierte Gesellschaft die
Verfahrensbeendigung unverzueglich in den Gesellschaftsblaettern bekannt zu machen. § 149
Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 249 Nichtigkeitsklage
(1) Erhebt ein Aktionaer, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses
gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§
246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die
Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft
der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen fuer eine Umwandlung nach § 1 des
Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2
des Umwandlungsgesetzes fuer den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung
zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse koennen verbunden werden.

Zweiter Unterabschnitt
Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschluesse

§ 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist ausser im Falle
des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn
1. der Aufsichtsrat unter Verstoss gegen § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs.
   4 zusammengesetzt wird;
2. die Hauptversammlung, obwohl sie an Wahlvorschlaege gebunden ist (§§ 6 und 8 des
   Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person waehlt;
3. durch die Wahl die gesetzliche Hoechstzahl der Aufsichtsratsmitglieder ueberschritten
   wird (§ 95);
4. die gewaehlte Person nach § 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht
   Aufsichtsratsmitglied sein kann.

(2) Fuer die Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig
ist, sind parteifaehig


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1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein
   Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes
   Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn
   in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss
   sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der
   Konzernsprecherausschuss,
3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst
   oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft
   teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der
   Betriebsrat,
4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen
   Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
   der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein
   Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5. jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst
   oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft
   teilnehmen, vertretene Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation.

(3) Erhebt ein Aktionaer, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der
Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4,
Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemaess. Es ist nicht
ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend
zu machen.

§ 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen
Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die
Hauptversammlung an Wahlvorschlaege gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf
gestuetzt werden, dass der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. § 243 Abs. 4
und § 244 gelten.

(2) Fuer die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Nr. 1, 2 und 4. Die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der
Betriebsraete gewaehlt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der
Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder
deren Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds,
das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergaenzungsgesetz auf
Vorschlag der uebrigen Aufsichtsratsmitglieder gewaehlt worden ist, kann auch von jedem
Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.

(3) Fuer das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.

§ 252 Urteilswirkung
(1) Erhebt ein Aktionaer, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats oder eine in § 250 Abs. 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung
der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung nichtig ist, so wirkt ein Urteil,
das die Nichtigkeit der Wahl rechtskraeftig feststellt, fuer und gegen alle Aktionaere
und Arbeitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer von anderen Unternehmen, deren
Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
Gesellschaft teilnehmen, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die
in § 250 Abs. 2 bezeichneten Organisationen und Vertretungen der Arbeitnehmer, auch
wenn sie nicht Partei sind.

(2) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung durch
rechtskraeftiges Urteil fuer nichtig erklaert, so wirkt das Urteil fuer und gegen alle

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Aktionaere sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht
Partei sind. Im Fall des § 251 Abs. 2 Satz 2 wirkt das Urteil auch fuer und gegen
die nach dieser Vorschrift anfechtungsberechtigten Betriebsraete, Gewerkschaften und
Spitzenorganisationen, auch wenn sie nicht Partei sind.

§ 253 Nichtigkeit des Beschlusses ueber die Verwendung des Bilanzgewinns
(1) Der Beschluss ueber die Verwendung des Bilanzgewinns ist ausser in den Faellen des
§ 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung
des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses
aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der
Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Fuer die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

§ 254 Anfechtung des Beschlusses ueber die Verwendung des Bilanzgewinns
(1) Der Beschluss ueber die Verwendung des Bilanzgewinns kann ausser nach § 243 auch
angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Betraege in
Gewinnruecklagen einstellt oder als Gewinn vortraegt, die nicht nach Gesetz oder Satzung
von der Verteilung unter die Aktionaere ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder
der Gewinnvortrag bei vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung nicht notwendig ist,
um die Lebens- und Widerstandsfaehigkeit der Gesellschaft fuer einen hinsichtlich der
wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten uebersehbaren Zeitraum zu sichern und
dadurch unter die Aktionaere kein Gewinn in Hoehe von mindestens vier vom Hundert des
Grundkapitals abzueglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) Fuer die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist
beginnt auch dann mit der Beschlussfassung, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs erneut zu pruefen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind
Aktionaere nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.

§ 255 Anfechtung der Kapitalerhoehung gegen Einlagen
(1) Der Beschluss ueber eine Kapitalerhoehung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten
werden.

(2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionaere ganz oder zum Teil
ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestuetzt werden, dass der sich aus dem
Erhoehungsbeschluss ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen
Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn
die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung uebernommen werden sollen, sie
den Aktionaeren zum Bezug anzubieten.

(3) Fuer die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.

Zweiter Abschnitt
Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses

§ 256 Nichtigkeit
(1) Ein festgestellter Jahresabschluss ist ausser in den Faellen des § 173 Abs. 3, § 234
Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschliesslich oder ueberwiegend
   zum Schutz der Glaeubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2. er im Falle einer gesetzlichen Pruefungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des
   Handelsgesetzbuchs geprueft worden ist;
3. er im Falle einer gesetzlichen Pruefungspflicht von Personen geprueft worden
   ist, die nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des
   Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlusspruefer sind oder aus
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   anderen Gruenden als einem Verstoss gegen § 319 Abs. 2, 3 oder Abs. 4, § 319a Abs. 1
   oder § 319b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlusspruefer bestellt sind,
4. bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung ueber die
   Einstellung von Betraegen in Kapital- oder Gewinnruecklagen oder ueber die Entnahme
   von Betraegen aus Kapital- oder Gewinnruecklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluss ist ausser nach
Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung
nicht ordnungsgemaess mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluss ist ausser nach Absatz 1
nur nichtig, wenn die Feststellung
1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoss gegen § 121
   Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war,
2. nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist,
3. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskraeftig fuer nichtig erklaert worden ist.

(4) Wegen Verstosses gegen die Vorschriften ueber die Gliederung des Jahresabschlusses
sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblaettern, nach denen der Jahresabschluss
zu gliedern ist, ist der Jahresabschluss nur nichtig, wenn seine Klarheit und
Uebersichtlichkeit dadurch wesentlich beeintraechtigt sind.

(5) Wegen Verstosses gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluss nur
nichtig, wenn
1. Posten ueberbewertet oder
2. Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermoegens- und Ertragslage der
   Gesellschaft vorsaetzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Ueberbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem hoeheren Wert, Passivposten,
wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256 des
Handelsgesetzbuchs zulaessig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem
niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem hoeheren Betrag angesetzt sind, als
nach §§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs zulaessig ist. Bei Kreditinstituten oder
Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des §
2 Abs. 6 des Investmentgesetzes liegt ein Verstoss gegen die Bewertungsvorschriften
nicht vor, soweit die Abweichung nach den fuer sie geltenden Vorschriften, insbesondere
den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulaessig ist; dies gilt entsprechend fuer
Versicherungsunternehmen nach Massgabe der fuer sie geltenden Vorschriften, insbesondere
der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2,
Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung
nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4,
des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Faellen
drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshaengig, so verlaengert sich die Frist, bis
ueber die Klage rechtskraeftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgueltig
erledigt hat.

(7) Fuer die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt §
249 sinngemaess. Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die an einer inlaendischen Boerse zum Handel
im regulierten Markt zugelassen sind, so hat das Gericht der Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
sowie jede rechtskraeftige Entscheidung ueber diese Klage mitzuteilen.

§ 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung



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(1) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243
angefochten werden. Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestuetzt werden, dass der
Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstoesst.

(2) Fuer die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist
beginnt auch dann mit der Beschlussfassung, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs erneut zu pruefen ist.

Dritter Abschnitt
Sonderpruefung wegen unzulaessiger Unterbewertung

§ 258 Bestellung der Sonderpruefer
(1) Besteht Anlass fuer die Annahme, dass
1. in einem festgestellten Jahresabschluss bestimmte Posten nicht unwesentlich
   unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3) oder
2. der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollstaendig enthaelt
   und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach
   ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die
   Niederschrift verlangt worden ist,
so hat das Gericht auf Antrag Sonderpruefer zu bestellen. Die Sonderpruefer haben die
bemaengelten Posten darauf zu pruefen, ob sie nicht unwesentlich unterbewertet sind. Sie
haben den Anhang darauf zu pruefen, ob die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht
vollstaendig gemacht worden sind und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden
Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der
Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.

(1a) Bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei
Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes kann ein
Sonderpruefer nach Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder
die fehlenden Angaben im Anhang auf der Anwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs
beruhen.

(2) Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung ueber den
Jahresabschluss gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Jahresabschluss nach § 316
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu pruefen ist. Er kann nur von Aktionaeren gestellt
werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen. Die
Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung ueber den Antrag zu hinterlegen oder
eine Versicherung des depotfuehrenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange
nicht veraeussert werden, und glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genuegt
eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.

(3) Vor der Bestellung hat das Gericht den Vorstand, den Aufsichtsrat und den
Abschlusspruefer zu hoeren. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

(4) Sonderpruefer nach Absatz 1 koennen nur Wirtschaftspruefer und
Wirtschaftspruefungsgesellschaften sein. Fuer die Auswahl gelten § 319 Abs. 2 bis 4,
§ 319a Abs. 1 und § 319b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sinngemaess. Der Abschlusspruefer
der Gesellschaft und Personen, die in den letzten drei Jahren vor der Bestellung
Abschlusspruefer der Gesellschaft waren, koennen nicht Sonderpruefer nach Absatz 1 sein.

(5) § 142 Abs. 6 ueber den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Verguetung
gerichtlich bestellter Sonderpruefer, § 145 Abs. 1 bis 3 ueber die Rechte der
Sonderpruefer, § 146 ueber die Kosten der Sonderpruefung und § 323 des Handelsgesetzbuchs
ueber die Verantwortlichkeit des Abschlusspruefers gelten sinngemaess. Die Sonderpruefer
nach Absatz 1 haben die Rechte nach § 145 Abs. 2 auch gegenueber dem Abschlusspruefer der
Gesellschaft.

§ 259 Pruefungsbericht. Abschliessende Feststellungen

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(1) Die Sonderpruefer haben ueber das Ergebnis der Pruefung schriftlich zu berichten.
Stellen die Sonderpruefer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, dass Posten ueberbewertet
sind (§ 256 Abs. 5 Satz 2), oder dass gegen die Vorschriften ueber die Gliederung des
Jahresabschlusses verstossen ist oder Formblaetter nicht beachtet sind, so haben sie auch
darueber zu berichten. Fuer den Bericht gilt § 145 Abs. 4 bis 6 sinngemaess.

(2) Sind nach dem Ergebnis der Pruefung die bemaengelten Posten nicht unwesentlich
unterbewertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3), so haben die Sonderpruefer am Schluss ihres Berichts
in einer abschliessenden Feststellung zu erklaeren,
1. zu welchem Wert die einzelnen Aktivposten mindestens und mit welchem Betrag die
   einzelnen Passivposten hoechstens anzusetzen waren;
2. um welchen Betrag der Jahresueberschuss sich beim Ansatz dieser Werte oder Betraege
   erhoeht oder der Jahresfehlbetrag sich ermaessigt haette.
Die Sonderpruefer haben ihrer Beurteilung die Verhaeltnisse am Stichtag des
Jahresabschlusses zugrunde zu legen. Sie haben fuer den Ansatz der Werte und Betraege
nach Nummer 1 diejenige Bewertungs- und Abschreibungsmethode zugrunde zu legen, nach
der die Gesellschaft die zu bewertenden Gegenstaende oder vergleichbare Gegenstaende
zuletzt in zulaessiger Weise bewertet hat.

(3) Sind nach dem Ergebnis der Pruefung die bemaengelten Posten nicht oder nur
unwesentlich unterbewertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3), so haben die Sonderpruefer am
Schluss ihres Berichts in einer abschliessenden Feststellung zu erklaeren, dass nach
ihrer pflichtmaessigen Pruefung und Beurteilung die bemaengelten Posten nicht unzulaessig
unterbewertet sind.

(4) Hat nach dem Ergebnis der Pruefung der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht
oder nicht vollstaendig enthalten und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden
Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht und ist die Aufnahme der
Frage in die Niederschrift verlangt worden, so haben die Sonderpruefer am Schluss ihres
Berichts in einer abschliessenden Feststellung die fehlenden Angaben zu machen. Ist
die Angabe von Abweichungen von Bewertungs- oder Abschreibungsmethoden unterlassen
worden, so ist in der abschliessenden Feststellung auch der Betrag anzugeben, um
den der Jahresueberschuss oder Jahresfehlbetrag ohne die Abweichung, deren Angabe
unterlassen wurde, hoeher oder niedriger gewesen waere. Sind nach dem Ergebnis der
Pruefung keine Angaben nach Satz 1 unterlassen worden, so haben die Sonderpruefer in
einer abschliessenden Feststellung zu erklaeren, dass nach ihrer pflichtmaessigen Pruefung
und Beurteilung im Anhang keine der vorgeschriebenen Angaben unterlassen worden ist.

(5) Der Vorstand hat die abschliessenden Feststellungen der Sonderpruefer nach den
Absaetzen 2 bis 4 unverzueglich in den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen.

§ 260 Gerichtliche Entscheidung ueber die abschliessenden Feststellungen der
Sonderpruefer
(1) Gegen abschliessende Feststellungen der Sonderpruefer nach § 259 Abs. 2 und 3 koennen
die Gesellschaft oder Aktionaere, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, innerhalb eines
Monats nach der Veroeffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger den Antrag auf
Entscheidung durch das nach § 132 Abs. 1 zustaendige Gericht stellen. § 258 Abs. 2 Satz
4 und 5 gilt sinngemaess. Der Antrag muss auf Feststellung des Betrags gerichtet sein,
mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu
bezeichnenden Passivposten hoechstens anzusetzen waren. Der Antrag der Gesellschaft kann
auch auf Feststellung gerichtet sein, dass der Jahresabschluss die in der abschliessenden
Feststellung der Sonderpruefer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt.

(2) Ueber den Antrag entscheidet das Gericht unter Wuerdigung aller Umstaende nach freier
Ueberzeugung. § 259 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Soweit die volle Aufklaerung
aller massgebenden Umstaende mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat das
Gericht die anzusetzenden Werte oder Betraege zu schaetzen.

(3) § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 gilt sinngemaess. Das Gericht hat
seine Entscheidung der Gesellschaft und, wenn Aktionaere den Antrag nach Absatz

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1 gestellt haben, auch diesen zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gruende in den
Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht der Gesellschaft und
Aktionaeren zu, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen. § 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemaess.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im elektronischen
Bundesanzeiger, jedoch fuer die Gesellschaft und, wenn Aktionaere den Antrag nach Absatz
1 gestellt haben, auch fuer diese nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(4) Fuer die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Fuer das Verfahren des ersten
Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebuehr erhoben. Fuer den zweiten Rechtszug
wird die gleiche Gebuehr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat.
Wird der Antrag oder die Beschwerde zurueckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung
kommt, so ermaessigt sich die Gebuehr auf die Haelfte. Der Geschaeftswert ist von Amts wegen
festzusetzen. Die Kosten sind, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Gesellschaft,
sonst dem Antragsteller aufzuerlegen. § 247 gilt sinngemaess.

§ 261 Entscheidung ueber den Ertrag auf Grund hoeherer Bewertung
(1) Haben die Sonderpruefer in ihrer abschliessenden Feststellung erklaert, dass Posten
unterbewertet sind, und ist gegen diese Feststellung nicht innerhalb der in § 260
Abs. 1 bestimmten Frist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden,
so sind die Posten in dem ersten Jahresabschluss, der nach Ablauf dieser Frist
aufgestellt wird, mit den von den Sonderpruefern festgestellten Werten oder Betraegen
anzusetzen. Dies gilt nicht, soweit auf Grund veraenderter Verhaeltnisse, namentlich bei
Gegenstaenden, die der Abnutzung unterliegen, auf Grund der Abnutzung, nach §§ 253 bis
256 des Handelsgesetzbuchs oder nach den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung fuer
Aktivposten ein niedrigerer Wert oder fuer Passivposten ein hoeherer Betrag anzusetzen
ist. In diesem Fall sind im Anhang die Gruende anzugeben und in einer Sonderrechnung
die Entwicklung des von den Sonderpruefern festgestellten Wertes oder Betrags auf den
nach Satz 2 angesetzten Wert oder Betrag darzustellen. Sind die Gegenstaende nicht
mehr vorhanden, so ist darueber und ueber die Verwendung des Ertrags aus dem Abgang der
Gegenstaende im Anhang zu berichten. Bei den einzelnen Posten der Jahresbilanz sind
die Unterschiedsbetraege zu vermerken, um die auf Grund von Satz 1 und 2 Aktivposten
zu einem hoeheren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren Betrag angesetzt worden
sind. Die Summe der Unterschiedsbetraege ist auf der Passivseite der Bilanz und in der
Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag auf Grund hoeherer Bewertung gemaess dem Ergebnis
der Sonderpruefung" gesondert auszuweisen.

(2) Hat das gemaess § 260 angerufene Gericht festgestellt, dass Posten unterbewertet sind,
so gilt fuer den Ansatz der Posten in dem ersten Jahresabschluss, der nach Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung aufgestellt wird, Absatz 1 sinngemaess. Die Summe der
Unterschiedsbetraege ist als "Ertrag auf Grund hoeherer Bewertung gemaess gerichtlicher
Entscheidung" gesondert auszuweisen.

(3) Der Ertrag aus hoeherer Bewertung nach Absaetzen 1 und 2 rechnet fuer die Anwendung
des § 58 nicht zum Jahresueberschuss. Ueber die Verwendung des Ertrags abzueglich der
auf ihn zu entrichtenden Steuern entscheidet die Hauptversammlung, soweit nicht in
dem Jahresabschluss ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, der nicht durch Kapital- oder
Gewinnruecklagen gedeckt ist.

§ 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
Das Gericht hat der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang
eines Antrags auf Bestellung eines Sonderpruefers, jede rechtskraeftige Entscheidung
ueber die Bestellung von Sonderpruefern, den Pruefungsbericht sowie eine rechtskraeftige
gerichtliche Entscheidung ueber abschliessende Feststellungen der Sonderpruefer nach §
260 mitzuteilen, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die an einer inlaendischen Boerse zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind.

Achter Teil
Aufloesung und Nichtigerklaerung der Gesellschaft
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Erster Abschnitt
Aufloesung

Erster Unterabschnitt
Aufloesungsgruende und Anmeldung

§ 262 Aufloesungsgruende
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgeloest
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2. durch Beschluss der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens
   drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die
   Satzung kann eine groessere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
3. durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen der Gesellschaft;
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eroeffnung des
   Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
5. mit der Rechtskraft einer Verfuegung des Registergerichts, durch welche nach § 144a
   des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel
   der Satzung festgestellt worden ist;
6. durch Loeschung der Gesellschaft wegen Vermoegenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes
   ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gruenden
aufgeloest wird.

§ 263 Anmeldung und Eintragung der Aufloesung
Der Vorstand hat die Aufloesung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Dies gilt nicht in den Faellen der Eroeffnung und der Ablehnung der Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen
Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). In diesen Faellen hat das
Gericht die Aufloesung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Loeschung
der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfaellt die Eintragung der Aufloesung.

Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung

§ 264 Notwendigkeit der Abwicklung
(1) Nach der Aufloesung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht ueber
das Vermoegen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eroeffnet worden ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Loeschung wegen Vermoegenslosigkeit aufgeloest, so findet
eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Loeschung herausstellt, dass Vermoegen
vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines
Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung
nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluss der Abwicklung die
Vorschriften weiterhin anzuwenden, die fuer nicht aufgeloeste Gesellschaften gelten.

§ 265 Abwickler
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler.

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(2) Die Satzung oder ein Beschluss der Hauptversammlung kann andere Personen als
Abwickler bestellen. Fuer die Auswahl der Abwickler gilt § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3
sinngemaess. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder einer Minderheit von Aktionaeren, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000
Euro erreichen, hat das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abwickler
zu bestellen und abzuberufen. Die Aktionaere haben glaubhaft zu machen, dass sie seit
mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genuegt eine
eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder Notar. Gegen die Entscheidung ist
die sofortige Beschwerde zulaessig.

(4) Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer
Auslagen und auf Verguetung fuer ihre Taetigkeit. Einigen sich der gerichtlich bestellte
Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die
Verguetung fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Die
weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskraeftigen Entscheidung findet die
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(5) Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die Hauptversammlung jederzeit
abberufen. Fuer die Ansprueche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen
Vorschriften.

(6) Die Absaetze 2 bis 5 gelten nicht fuer den Arbeitsdirektor, soweit sich seine
Bestellung und Abberufung nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
bestimmen.

§ 266 Anmeldung der Abwickler
(1) Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel
der Abwickler und jede Aenderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden ueber die Bestellung oder Abberufung sowie ueber die
Vertretungsbefugnis in Urschrift oder oeffentlich beglaubigter Abschrift beizufuegen.

(3) In der Anmeldung haben die Abwickler zu versichern, dass keine Umstaende vorliegen,
die ihrer Bestellung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen, und dass sie ueber ihre
unbeschraenkte Auskunftspflicht gegenueber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2
Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen
eingetragen.

(5) (weggefallen)

§ 267 Aufruf der Glaeubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Aufloesung der Gesellschaft die Glaeubiger der
Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprueche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in
den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen.

§ 268 Pflichten der Abwickler
(1) Die Abwickler haben die laufenden Geschaefte zu beenden, die Forderungen
einzuziehen, das uebrige Vermoegen in Geld umzusetzen und die Glaeubiger zu befriedigen.
Soweit es die Abwicklung erfordert, duerfen sie auch neue Geschaefte eingehen.

(2) Im uebrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschaeftskreises die Rechte
und Pflichten des Vorstands. Sie unterliegen wie dieser der Ueberwachung durch den
Aufsichtsrat.

(3) Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt fuer sie nicht.



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(4) Auf allen Geschaeftsbriefen, die an einen bestimmten Empfaenger gerichtet werden,
muessen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, dass die Gesellschaft
sich in Abwicklung befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die
Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle
Abwickler und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben ueber das Kapital
der Gesellschaft gemacht, so muessen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf
die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollstaendig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei
Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschaeftsverbindung
ergehen und fuer die ueblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich
die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefuegt zu werden brauchen.
Bestellscheine gelten als Geschaeftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie
nicht anzuwenden.

§ 269 Vertretung durch die Abwickler
(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich.

(2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst
zustaendige Stelle nichts anderes bestimmt, saemtliche Abwickler nur gemeinschaftlich
zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklaerung gegenueber der
Gesellschaft abzugeben, so genuegt die Abgabe gegenueber einem Abwickler.

(3) Die Satzung oder die sonst zustaendige Stelle kann auch bestimmen, dass einzelne
Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der
Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung
oder ein Beschluss der Hauptversammlung ihn hierzu ermaechtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt
in diesen Faellen sinngemaess.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler koennen einzelne von ihnen zur Vornahme
bestimmter Geschaefte oder bestimmter Arten von Geschaeften ermaechtigen. Dies gilt
sinngemaess, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur
Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschraenkt werden.

(6) Abwickler zeichnen fuer die Gesellschaft, indem sie der Firma einen die Abwicklung
andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufuegen.

§ 270 Eroeffnungsbilanz. Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Die Abwickler haben fuer den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eroeffnungsbilanz)
und einen die Eroeffnungsbilanz erlaeuternden Bericht sowie fuer den Schluss eines jeden
Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Die Hauptversammlung beschliesst ueber die Feststellung der Eroeffnungsbilanz und
des Jahresabschlusses sowie ueber die Entlastung der Abwickler und der Mitglieder
des Aufsichtsrats. Auf die Eroeffnungsbilanz und den erlaeuternden Bericht sind die
Vorschriften ueber den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Vermoegensgegenstaende des
Anlagevermoegens sind jedoch wie Umlaufvermoegen zu bewerten, soweit ihre Veraeusserung
innerhalb eines uebersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermoegensgegenstaende
nicht mehr dem Geschaeftsbetrieb dienen; dies gilt auch fuer den Jahresabschluss.

(3) Das Gericht kann von der Pruefung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
durch einen Abschlusspruefer befreien, wenn die Verhaeltnisse der Gesellschaft so
ueberschaubar sind, dass eine Pruefung im Interesse der Glaeubiger und Aktionaere nicht
geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

§ 271 Verteilung des Vermoegens
(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermoegen der
Gesellschaft wird unter die Aktionaere verteilt.


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(2) Das Vermoegen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien
mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermoegens vorhanden sind.

(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben
Verhaeltnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Ueberschuss
nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermoegen zur Erstattung
der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionaere den Verlust nach ihren Anteilen am
Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit noetig, einzuziehen.

§ 272 Glaeubigerschutz
(1) Das Vermoegen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist,
an dem der Aufruf der Glaeubiger zum drittenmal bekanntgemacht worden ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Glaeubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag fuer ihn zu
hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.

(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig,
so darf das Vermoegen nur verteilt werden, wenn dem Glaeubiger Sicherheit geleistet ist.

§ 273 Schluss der Abwicklung
(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler
den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die
Gesellschaft ist zu loeschen.

(2) Die Buecher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten
sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionaeren und den Glaeubigern die Einsicht der Buecher und
Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachtraeglich heraus, dass weitere Abwicklungsmassnahmen noetig sind, so
hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen
oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absaetzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die sofortige
Beschwerde zulaessig.

§ 274 Fortsetzung einer aufgeloesten Gesellschaft
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluss der
Hauptversammlung aufgeloest worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht
mit der Verteilung des Vermoegens unter die Aktionaere begonnen ist, die Fortsetzung
der Gesellschaft beschliessen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann
eine groessere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
1. durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens aufgeloest, das Verfahren aber auf
   Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestaetigung eines Insolvenzplans,
   der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist;
2. durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr.
   5 aufgeloest worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsaenderung aber spaetestens
   zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.

(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass noch nicht
mit der Verteilung des Vermoegens der Gesellschaft unter die Aktionaere begonnen worden
ist.

(4) Der Fortsetzungsbeschluss wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister
des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2
hat der Fortsetzungsbeschluss keine Wirkung, solange er und der Beschluss ueber die
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Satzungsaenderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen
worden sind; die beiden Beschluesse sollen nur zusammen in das Handelsregister
eingetragen werden.

Zweiter Abschnitt
Nichtigerklaerung der Gesellschaft

§ 275 Klage auf Nichtigerklaerung
(1) Enthaelt die Satzung keine Bestimmungen ueber die Hoehe des Grundkapitals oder
ueber den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung ueber den
Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionaer und jedes Mitglied des
Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, dass die Gesellschaft fuer nichtig erklaert
werde. Auf andere Gruende kann die Klage nicht gestuetzt werden.

(2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden,
nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu
beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

(3) Die Klage muss binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden.
Eine Loeschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 des Gesetzes ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht
ausgeschlossen.

(4) Fuer die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§
248a, 249 Abs. 2 sinngemaess. Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage
und das rechtskraeftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. Die Nichtigkeit der
Gesellschaft auf Grund rechtskraeftigen Urteils ist einzutragen.

§ 276 Heilung von Maengeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen ueber den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann
unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung ueber Satzungsaenderungen
geheilt werden.

§ 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskraeftigen Urteils oder einer
Entscheidung des Registergerichts in das Handelsregister eingetragen, so findet die
Abwicklung nach den Vorschriften ueber die Abwicklung bei Aufloesung statt.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschaefte wird
durch die Nichtigkeit nicht beruehrt.

(3) Die Gesellschafter haben die Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfuellung der
eingegangenen Verbindlichkeiten noetig ist.

Zweites Buch
Kommanditgesellschaft auf Aktien

§ 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersoenlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsglaeubigern
unbeschraenkt haftet (persoenlich haftender Gesellschafter) und die uebrigen an dem in
Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persoenlich fuer die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionaere).

(2) Das Rechtsverhaeltnis der persoenlich haftenden Gesellschafter untereinander und
gegenueber der Gesamtheit der Kommanditaktionaere sowie gegenueber Dritten, namentlich
die Befugnis der persoenlich haftenden Gesellschafter zur Geschaeftsfuehrung und zur
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Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
ueber die Kommanditgesellschaft.

(3) Im uebrigen gelten fuer die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den
folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die
Vorschriften des Ersten Buchs ueber die Aktiengesellschaft sinngemaess.

§ 279 Firma
(1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss, auch wenn sie nach § 22 des
Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgefuehrt wird,
die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verstaendliche
Abkuerzung dieser Bezeichnung enthalten.

(2) Wenn in der Gesellschaft keine natuerliche Person persoenlich haftet, muss
die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgefuehrt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die
Haftungsbeschraenkung kennzeichnet.

§ 280 Feststellung der Satzung. Gruender
(1) Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. In der Urkunde
sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stueckaktien die Zahl, der Ausgabebetrag
und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder
Beteiligte uebernimmt. Bevollmaechtigte beduerfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) Alle persoenlich haftenden Gesellschafter muessen sich bei der Feststellung
der Satzung beteiligen. Ausser ihnen muessen die Personen mitwirken, die als
Kommanditaktionaere Aktien gegen Einlagen uebernehmen.

(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gruender der
Gesellschaft.

§ 281 Inhalt der Satzung
(1) Die Satzung muss ausser den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen
und Wohnort jedes persoenlich haftenden Gesellschafters enthalten.

(2) Vermoegenseinlagen der persoenlich haftenden Gesellschafter muessen, wenn sie nicht
auf das Grundkapital geleistet werden, nach Hoehe und Art in der Satzung festgesetzt
werden.

(3) (weggefallen)

§ 282 Eintragung der persoenlich haftenden Gesellschafter
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der
Vorstandsmitglieder die persoenlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist
einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persoenlich haftenden Gesellschafter haben.

§ 283 Persoenlich haftende Gesellschafter
Fuer die persoenlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemaess die fuer den Vorstand der
Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften ueber
1.   die Anmeldungen, Einreichungen, Erklaerungen und Nachweise zum Handelsregister
     sowie ueber Bekanntmachungen;
2.   die Gruendungspruefung;
3.   die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
4.   die Pflichten gegenueber dem Aufsichtsrat;
5.   die Zulaessigkeit einer Kreditgewaehrung;
6.   die Einberufung der Hauptversammlung;
7.   die Sonderpruefung;
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8.    die Geltendmachung von Ersatzanspruechen wegen der Geschaeftsfuehrung;
9.    die Aufstellung, Vorlegung und Pruefung des Jahresabschlusses und des Vorschlags
      fuer die Verwendung des Bilanzgewinns;
10.   die Vorlegung und Pruefung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und
      eines Konzernlageberichts;
11.   die Vorlegung, Pruefung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a
      des Handelsgesetzbuchs;
12.   die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhoehung, bei genehmigtem Kapital und
      bei Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln;
13.   die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschluessen;
14.   den Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 284 Wettbewerbsverbot
(1) Ein persoenlich haftender Gesellschafter darf ohne ausdrueckliche Einwilligung
der uebrigen persoenlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats weder im
Geschaeftszweig der Gesellschaft fuer eigene oder fremde Rechnung Geschaefte machen noch
Mitglied des Vorstands oder Geschaeftsfuehrer oder persoenlich haftender Gesellschafter
einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung kann nur fuer
bestimmte Arten von Geschaeften oder fuer bestimmte Handelsgesellschaften erteilt werden.

(2) Verstoesst ein persoenlich haftender Gesellschafter gegen dieses Verbot, so kann
die Gesellschaft Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen von dem Gesellschafter
verlangen, dass er die fuer eigene Rechnung gemachten Geschaefte als fuer Rechnung der
Gesellschaft eingegangen gelten laesst und die aus Geschaeften fuer fremde Rechnung
bezogene Verguetung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Verguetung abtritt.

(3) Die Ansprueche der Gesellschaft verjaehren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in
dem die uebrigen persoenlich haftenden Gesellschafter und die Aufsichtsratsmitglieder
von der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe
Fahrlaessigkeit erlangen muessten. Sie verjaehren ohne Ruecksicht auf diese Kenntnis oder
grob fahrlaessige Unkenntnis in fuenf Jahren von ihrer Entstehung an.

§ 285 Hauptversammlung
(1) In der Hauptversammlung haben die persoenlich haftenden Gesellschafter nur ein
Stimmrecht fuer ihre Aktien. Sie koennen das Stimmrecht weder fuer sich noch fuer einen
anderen ausueben bei Beschlussfassungen ueber
1. die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats;
2. die Entlastung der persoenlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des
   Aufsichtsrats;
3. die Bestellung von Sonderpruefern;
4. die Geltendmachung von Ersatzanspruechen;
5. den Verzicht auf Ersatzansprueche;
6. die Wahl von Abschlusspruefern.
Bei diesen Beschlussfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen
ausgeuebt werden.

(2) Die Beschluesse der Hauptversammlung beduerfen der Zustimmung der persoenlich
haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, fuer die bei einer
Kommanditgesellschaft das Einverstaendnis der persoenlich haftenden Gesellschafter
und der Kommanditisten erforderlich ist. Die Ausuebung der Befugnisse, die der
Hauptversammlung oder einer Minderheit von Kommanditaktionaeren bei der Bestellung von
Pruefern und der Geltendmachung von Anspruechen der Gesellschaft aus der Gruendung oder
der Geschaeftsfuehrung zustehen, bedarf nicht der Zustimmung der persoenlich haftenden
Gesellschafter.


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(3) Beschluesse der Hauptversammlung, die der Zustimmung der persoenlich haftenden
Gesellschafter beduerfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die
Zustimmung vorliegt. Bei Beschluessen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist
die Zustimmung in der Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur Niederschrift
zu beurkunden.

§ 286 Jahresabschluss. Lagebericht
(1) Die Hauptversammlung beschliesst ueber die Feststellung des Jahresabschlusses. Der
Beschluss bedarf der Zustimmung der persoenlich haftenden Gesellschafter.

(2) In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persoenlich haftenden Gesellschafter
nach dem Posten "Gezeichnetes Kapital" gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil
eines persoenlich haftenden Gesellschafters fuer das Geschaeftsjahr entfallende Verlust
ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil
uebersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen
persoenlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen,
soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so
ist der Betrag als "Nicht durch Vermoegenseinlagen gedeckter Verlustanteil persoenlich
haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemaess § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
auszuweisen. Unter § 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft persoenlich haftenden
Gesellschaftern, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjaehrigen Kindern oder
Dritten, die fuer Rechnung dieser Personen handeln, gewaehrt hat, sind auf der Aktivseite
bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung "davon an persoenlich haftende
Gesellschafter und deren Angehoerige" zu vermerken.

(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung braucht der auf die Kapitalanteile der
persoenlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn oder Verlust nicht gesondert
ausgewiesen zu werden.

(4) § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuchs gilt fuer die persoenlich
haftenden Gesellschafter mit der Massgabe, dass der auf den Kapitalanteil eines
persoenlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben zu werden
braucht.

§ 287 Aufsichtsrat
(1) Die Beschluesse der Kommanditaktionaere fuehrt der Aufsichtsrat aus, wenn die Satzung
nichts anderes bestimmt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionaere gegen
die persoenlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesamtheit der
Kommanditaktionaere fuehren, vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditaktionaere, wenn
die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewaehlt hat. Fuer die Kosten des
Rechtsstreits, die den Kommanditaktionaeren zur Last fallen, haftet die Gesellschaft
unbeschadet ihres Rueckgriffs gegen die Kommanditaktionaere.

(3) Persoenlich haftende Gesellschafter koennen nicht Aufsichtsratsmitglieder sein.

§ 288 Entnahmen der persoenlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewaehrung
(1) Entfaellt auf einen persoenlich haftenden Gesellschafter ein Verlust, der seinen
Kapitalanteil uebersteigt, so darf er keinen Gewinn auf seinen Kapitalanteil entnehmen.
Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil und kein Geld auf seinen Kapitalanteil
entnehmen, solange die Summe aus Bilanzverlust, Einzahlungsverpflichtungen,
Verlustanteilen persoenlich haftender Gesellschafter und Forderungen aus Krediten an
persoenlich haftende Gesellschafter und deren Angehoerige die Summe aus Gewinnvortrag,
Kapital- und Gewinnruecklagen sowie Kapitalanteilen der persoenlich haftenden
Gesellschafter uebersteigt.

(2) Solange die Voraussetzung von Absatz 1 Satz 2 vorliegt, darf die Gesellschaft
keinen unter § 286 Abs. 2 Satz 4 fallenden Kredit gewaehren. Ein trotzdem gewaehrter
Kredit ist ohne Ruecksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurueckzugewaehren.


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(3) Ansprueche persoenlich haftender Gesellschafter auf nicht vom Gewinn abhaengige
Taetigkeitsverguetungen werden durch diese Vorschriften nicht beruehrt. Fuer eine
Herabsetzung solcher Verguetungen gilt § 87 Abs. 2 Satz 1 sinngemaess.

§ 289 Aufloesung
(1) Die Gruende fuer die Aufloesung der Kommanditgesellschaft auf Aktien und das
Ausscheiden eines von mehreren persoenlich haftenden Gesellschaftern aus der
Gesellschaft richten sich, soweit in den Absaetzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist,
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ueber die Kommanditgesellschaft.

(2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird auch aufgeloest
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eroeffnung des
   Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
2. mit der Rechtskraft einer Verfuegung des Registergerichts, durch welche nach § 144a
   des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel
   der Satzung festgestellt worden ist;
3. durch die Loeschung der Gesellschaft wegen Vermoegenslosigkeit nach § 141a des
   Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) Durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen eines
Kommanditaktionaers wird die Gesellschaft nicht aufgeloest. Die Glaeubiger eines
Kommanditaktionaers sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kuendigen.

(4) Fuer die Kuendigung der Gesellschaft durch die Kommanditaktionaere und fuer ihre
Zustimmung zur Aufloesung der Gesellschaft ist ein Beschluss der Hauptversammlung
noetig. Gleiches gilt fuer den Antrag auf Aufloesung der Gesellschaft durch gerichtliche
Entscheidung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine groessere
Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Persoenlich haftende Gesellschafter koennen ausser durch Ausschliessung nur
ausscheiden, wenn es die Satzung fuer zulaessig erklaert.

(6) Die Aufloesung der Gesellschaft und das Ausscheiden eines persoenlich haftenden
Gesellschafters ist von allen persoenlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. § 143 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemaess. In
den Faellen des Absatzes 2 hat das Gericht die Aufloesung und ihren Grund von Amts wegen
einzutragen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 entfaellt die Eintragung der Aufloesung.

§ 290 Abwicklung
(1) Die Abwicklung besorgen alle persoenlich haftenden Gesellschafter und eine oder
mehrere von der Hauptversammlung gewaehlte Personen als Abwickler, wenn die Satzung
nichts anderes bestimmt.

(2) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht kann auch jeder
persoenlich haftende Gesellschafter beantragen.

(3) Ist die Gesellschaft durch Loeschung wegen Vermoegenslosigkeit aufgeloest, so findet
eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Loeschung herausstellt, dass Vermoegen
vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines
Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

Drittes Buch
Verbundene Unternehmen

Erster Teil
Unternehmensvertraege

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Erster Abschnitt
Arten von Unternehmensvertraegen

§ 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabfuehrungsvertrag
(1) Unternehmensvertraege sind Vertraege, durch die eine Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen
Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren
ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzufuehren (Gewinnabfuehrungsvertrag). Als
Vertrag ueber die Abfuehrung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es uebernimmt, ihr Unternehmen
fuer Rechnung eines anderen Unternehmens zu fuehren.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhaengig sind, durch Vertrag
unter einheitliche Leitung, ohne dass dadurch eines von ihnen von einem anderen
vertragschliessenden Unternehmen abhaengig wird, so ist dieser Vertrag kein
Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines
Gewinnabfuehrungsvertrags gelten nicht als Verstoss gegen die §§ 57, 58 und 60.

§ 292 Andere Unternehmensvertraege
(1) Unternehmensvertraege sind ferner Vertraege, durch die eine Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien
1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz
   oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer
   Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen
   (Gewinngemeinschaft),
2. sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner
   ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzufuehren
   (Teilgewinnabfuehrungsvertrag),
3. den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst ueberlaesst
   (Betriebspachtvertrag, Betriebsueberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag ueber eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und
Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede ueber
eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Vertraegen des laufenden Geschaeftsverkehrs oder
Lizenzvertraegen ist kein Teilgewinnabfuehrungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsueberlassungsvertrag und der Beschluss, durch den
die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil
der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstoesst. Satz 1 schliesst die Anfechtung des
Beschlusses wegen dieses Verstosses nicht aus.

Zweiter Abschnitt
Abschluss, Aenderung und Beendigung von
Unternehmensvertraegen

§ 293 Zustimmung der Hauptversammlung
(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine groessere Kapitalmehrheit und
weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluss sind die Bestimmungen des Gesetzes
und der Satzung ueber Satzungsaenderungen nicht anzuwenden.


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(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabfuehrungsvertrag wird, wenn der andere
Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur
wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Fuer den Beschluss
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemaess.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4)

§ 293a Bericht ueber den Unternehmensvertrag
(1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach
§ 293 erforderlich ist, einen ausfuehrlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in
dem der Abschluss des Unternehmensvertrags, der Vertrag im einzelnen und insbesondere
Art und Hoehe des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach § 305 rechtlich und
wirtschaftlich erlaeutert und begruendet werden; der Bericht kann von den Vorstaenden
auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung
der vertragschliessenden Unternehmen sowie auf die Folgen fuer die Beteiligungen der
Aktionaere ist hinzuweisen.

(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden
geeignet ist, einem der vertragschliessenden Unternehmen oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufuegen. In diesem Falle sind in dem
Bericht die Gruende, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.

(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten
Unternehmen auf seine Erstattung durch oeffentlich beglaubigte Erklaerung verzichten.

§ 293b Pruefung des Unternehmensvertrags
(1) Der Unternehmensvertrag ist fuer jede vertragschliessende Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverstaendige
Pruefer (Vertragspruefer) zu pruefen, es sei denn, dass sich alle Aktien der abhaengigen
Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.

(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 293c Bestellung der Vertragspruefer
(1) Die Vertragspruefer werden jeweils auf Antrag der Vorstaende der vertragschliessenden
Gesellschaften vom Gericht ausgewaehlt und bestellt. Sie koennen auf gemeinsamen Antrag
der Vorstaende fuer alle vertragschliessenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden.
Zustaendig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhaengige Gesellschaft ihren Sitz
hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer fuer Handelssachen gebildet, so entscheidet
deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Fuer den Ersatz von Auslagen und fuer die
Verguetung der vom Gericht bestellten Pruefer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) § 10 Abs. 3 bis 7 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragspruefer
(1) Fuer die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragspruefer gelten § 319 Abs.
1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und
2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Auskunftsrecht besteht gegenueber den
vertragschliessenden Unternehmen und gegenueber einem Konzernunternehmen sowie einem
abhaengigen und einem herrschenden Unternehmen.

(2) Fuer die Verantwortlichkeit der Vertragspruefer, ihrer Gehilfen und der bei der
Pruefung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Pruefungsgesellschaft gilt § 323
des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenueber den
vertragschliessenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.

§ 293e Pruefungsbericht

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(1) Die Vertragspruefer haben ueber das Ergebnis der Pruefung schriftlich zu
berichten. Der Pruefungsbericht ist mit einer Erklaerung darueber abzuschliessen, ob der
vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist
anzugeben,
1. nach welchen Methoden Ausgleich und Abfindung ermittelt worden sind;
2. aus welchen Gruenden die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welcher Ausgleich oder welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener
   Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben wuerde; zugleich
   ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung
   des vorgeschlagenen Ausgleichs oder der vorgeschlagenen Abfindung und der
   ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen
   Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschliessenden Unternehmen aufgetreten
   sind.

(2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die ueber die Zustimmung zu dem
Unternehmensvertrag beschliessen soll, sind in dem Geschaeftsraum jeder der beteiligten
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktionaere
auszulegen
1. der Unternehmensvertrag;
2. die Jahresabschluesse und die Lageberichte der vertragschliessenden Unternehmen fuer
   die letzten drei Geschaeftsjahre;
3. die nach § 293a erstatteten Berichte der Vorstaende und die nach § 293e erstatteten
   Berichte der Vertragspruefer.

(2) Auf Verlangen ist jedem Aktionaer unverzueglich und kostenlos eine Abschrift der in
Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

§ 293g Durchfuehrung der Hauptversammlung
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen
auszulegen.

(2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung muendlich zu
erlaeutern. Er ist der Niederschrift als Anlage beizufuegen.

(3) Jedem Aktionaer ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch ueber alle
fuer den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

§ 294 Eintragung. Wirksamwerden
Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages
sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabfuehrungsvertraegen kann
anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen
werden, die den jeweiligen Teilgewinnabfuehrungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung
sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen
Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in
Urschrift, Ausfertigung oder oeffentlich beglaubigter Abschrift beizufuegen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes
der Gesellschaft eingetragen worden ist.

§ 295 Aenderung
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geaendert
werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemaess.

                                           - 101 -
      
                                                                              

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Aenderung der
Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die aussenstehenden
Aktionaere der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um
wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der aussenstehenden Aktionaere. Fuer den
Sonderbeschluss gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem aussenstehenden Aktionaer ist auf
Verlangen in der Versammlung, die ueber die Zustimmung beschliesst, Auskunft auch ueber
alle fuer die Aenderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

§ 296 Aufhebung
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschaeftsjahrs oder des sonst
vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rueckwirkende
Aufhebung ist unzulaessig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die aussenstehenden Aktionaere
oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die
aussenstehenden Aktionaere durch Sonderbeschluss zustimmen. Fuer den Sonderbeschluss gilt §
293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemaess.

§ 297 Kuendigung
(1) Ein Unternehmensvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kuendigungsfrist gekuendigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der
andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des
Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfuellen.

(2) Der Vorstand der Gesellschaft kann einen Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs
an die aussenstehenden Aktionaere der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien
verpflichtet, ohne wichtigen Grund nur kuendigen, wenn die aussenstehenden Aktionaere
durch Sonderbeschluss zustimmen. Fuer den Sonderbeschluss gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3,
§ 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemaess.

(3) Die Kuendigung bedarf der schriftlichen Form.

§ 298 Anmeldung und Eintragung
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund
und den Zeitpunkt der Beendigung unverzueglich zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.

§ 299 Ausschluss von Weisungen
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt
werden, den Vertrag zu aendern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

Dritter Abschnitt
Sicherung der Gesellschaft und der Glaeubiger

§ 300 Gesetzliche Ruecklage
In die gesetzliche Ruecklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags
einzustellen,
1. wenn ein Gewinnabfuehrungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabfuehrung
   entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresueberschuss
   der Betrag, der erforderlich ist, um die gesetzliche Ruecklage unter Hinzurechnung
   einer Kapitalruecklage innerhalb der ersten fuenf Geschaeftsjahre, die waehrend des
   Bestehens des Vertrags oder nach Durchfuehrung einer Kapitalerhoehung beginnen,
   gleichmaessig auf den zehnten oder den in der Satzung bestimmten hoeheren Teil des
   Grundkapitals aufzufuellen, mindestens aber der in Nummer 2 bestimmte Betrag;




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2. wenn ein Teilgewinnabfuehrungsvertrag besteht, der Betrag, der nach § 150 Abs. 2 aus
   dem ohne die Gewinnabfuehrung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
   geminderten Jahresueberschuss in die gesetzliche Ruecklage einzustellen waere;
3. wenn ein Beherrschungsvertrag besteht, ohne dass die Gesellschaft auch zur Abfuehrung
   ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, der zur Auffuellung der gesetzlichen Ruecklage
   nach Nummer 1 erforderliche Betrag, mindestens aber der in § 150 Abs. 2 oder, wenn
   die Gesellschaft verpflichtet ist, ihren Gewinn zum Teil abzufuehren, der in Nummer
   2 bestimmte Betrag.

§ 301 Hoechstbetrag der Gewinnabfuehrung
Eine Gesellschaft kann, gleichgueltig welche Vereinbarungen ueber die Berechnung des
abzufuehrenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn hoechstens den ohne die
Gewinnabfuehrung entstehenden Jahresueberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Ruecklagen einzustellen
ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschuettungsgesperrten Betrag,
abfuehren. Sind waehrend der Dauer des Vertrags Betraege in andere Gewinnruecklagen
eingestellt worden, so koennen diese Betraege den anderen Gewinnruecklagen entnommen und
als Gewinn abgefuehrt werden.

§ 302 Verlustuebernahme
(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabfuehrungsvertrag, so hat der andere
Vertragsteil jeden waehrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnruecklagen Betraege entnommen werden, die waehrend der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind.

(2) Hat eine abhaengige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden
Unternehmen verpachtet oder sonst ueberlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden
waehrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die
vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem
Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach
§ 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich ueber
ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfaehig
ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Glaeubigern vergleicht
oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder
Vergleich wird nur wirksam, wenn die aussenstehenden Aktionaere durch Sonderbeschluss
zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch
erhebt.

(4) Die Ansprueche aus diesen Vorschriften verjaehren in zehn Jahren seit dem Tag, an
dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

§ 303 Glaeubigerschutz
(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabfuehrungsvertrag, so hat der andere
Vertragsteil den Glaeubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begruendet worden sind,
bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10
des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie
sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei
ihm melden. Die Glaeubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht
hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Glaeubigern nicht zu, die im Fall
des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse
haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich
ueberwacht ist.

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(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich fuer die Forderung
verbuergen. § 349 des Handelsgesetzbuchs ueber den Ausschluss der Einrede der Vorausklage
ist nicht anzuwenden.

Vierter Abschnitt
Sicherung der aussenstehenden Aktionaere bei Beherrschungs-
und Gewinnabfuehrungsvertraegen

§ 304 Angemessener Ausgleich
(1) Ein Gewinnabfuehrungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich fuer die aussenstehenden
Aktionaere durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende
Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muss, wenn die
Gesellschaft nicht auch zur Abfuehrung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den
aussenstehenden Aktionaeren als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jaehrlichen
Gewinnanteil nach der fuer die Ausgleichszahlung bestimmten Hoehe garantieren. Von
der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die
Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung ueber den Vertrag
keinen aussenstehenden Aktionaer hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jaehrliche Zahlung des Betrags
zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren
kuenftigen Ertragsaussichten unter Beruecksichtigung angemessener Abschreibungen und
Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnruecklagen, voraussichtlich als
durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden koennte. Ist
der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien,
so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der
unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhaeltnisses auf Aktien der anderen
Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfaellt. Die Angemessenheit der Umrechnung
bestimmt sich nach dem Verhaeltnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der
Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewaehren waeren.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 ueberhaupt keinen Ausgleich vorsieht,
ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der
Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Aenderung des Vertrags
zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestuetzt werden, dass der
im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte
Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte
Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn
der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich
nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den
Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer
Kuendigungsfrist kuendigen.

§ 305 Abfindung
(1) Ausser der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muss ein Beherrschungs- oder ein
Gewinnabfuehrungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf
Verlangen eines aussenstehenden Aktionaers dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte
angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muss der Vertrag,
1. wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhaengige und nicht in Mehrheitsbesitz
   stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
   Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, die Gewaehrung eigener Aktien
   dieser Gesellschaft,


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2. wenn der andere Vertragsteil eine abhaengige oder in Mehrheitsbesitz stehende
   Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende
   Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz
   in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewaehrung
   von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine
   Barabfindung,
3. in allen anderen Faellen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewaehrt, so ist die
Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhaeltnis gewaehrt
werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der
anderen Gesellschaft zu gewaehren waeren, wobei Spitzenbetraege durch bare Zuzahlungen
ausgeglichen werden koennen. Die angemessene Barabfindung muss die Verhaeltnisse der
Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung ueber den Vertrag
beruecksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder
Gewinnabfuehrungsvertrag wirksam geworden ist, mit jaehrlich zwei vom Hundert ueber dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet
fruehestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags
im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.
Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in §
2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die
Frist fruehestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung ueber den zuletzt
beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft
dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Aenderung des Vertrags zugestimmt
hat, kann nicht darauf gestuetzt werden, dass der Vertrag keine angemessene Abfindung
vorsieht. Sieht der Vertrag ueberhaupt keine oder eine den Absaetzen 1 bis 3 nicht
entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte
Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewaehrende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat
es in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewaehrung von Aktien der
herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhaeltnis, in
dem diese Aktien zu gewaehren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewaehrung von Aktien
der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene
Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemaess.

§ 306
(weggefallen)

§ 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung aussenstehender Aktionaere
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung ueber einen
Beherrschungs- oder Gewinnabfuehrungsvertrag keinen aussenstehenden Aktionaer, so endet
der Vertrag spaetestens zum Ende des Geschaeftsjahrs, in dem ein aussenstehender Aktionaer
beteiligt ist.

Zweiter Teil
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhaengigkeit von
Unternehmen

Erster Abschnitt
Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines
Beherrschungsvertrags
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§ 308 Leitungsmacht
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt,
dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so koennen auch Weisungen erteilt werden,
die fuer die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden
Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen
dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu
befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil
sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit
ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, dass sie
offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschaeft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden
Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung
die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die
Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen
Zustimmung wiederholt werden.

§ 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden
Unternehmens
(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim
Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenueber der Gesellschaft
bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschaeftsleiters anzuwenden.

(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters angewandt haben, so
trifft sie die Beweislast.

(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und
nur dann auf Ersatzansprueche verzichten oder sich ueber sie vergleichen, wenn die
aussenstehenden Aktionaere durch Sonderbeschluss zustimmen und nicht eine Minderheit,
deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche
Beschraenkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfaehig ist und sich zur
Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Glaeubigern vergleicht oder wenn die
Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionaer geltend gemacht
werden. Der Aktionaer kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der
Ersatzanspruch kann ferner von den Glaeubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden,
soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen koennen. Den Glaeubigern gegenueber
wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht
ausgeschlossen. Ist ueber das Vermoegen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eroeffnet,
so uebt waehrend dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der
Aktionaere und Glaeubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.

(5) Die Ansprueche aus diesen Vorschriften verjaehren in fuenf Jahren.

§ 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben
dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer
Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschaeftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.


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(2) Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht
nicht ausgeschlossen.

(3) Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn
die schaedigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach § 308 Abs. 2 zu befolgen
war.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags

§ 311 Schranken des Einflusses
(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen
seinen Einfluss nicht dazu benutzen, eine abhaengige Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein fuer sie nachteiliges
Rechtsgeschaeft vorzunehmen oder Massnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu
unterlassen, es sei denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht waehrend des Geschaeftsjahrs tatsaechlich erfolgt, so muss
spaetestens am Ende des Geschaeftsjahrs, in dem der abhaengigen Gesellschaft der Nachteil
zugefuegt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil
ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhaengigen
Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewaehren.

§ 312 Bericht des Vorstands ueber Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so hat der Vorstand einer abhaengigen
Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschaeftsjahrs einen Bericht ueber die
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzustellen. In dem Bericht
sind alle Rechtsgeschaefte, welche die Gesellschaft im vergangenen Geschaeftsjahr mit
dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf
Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen
Massnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen
Geschaeftsjahr getroffen oder unterlassen hat, aufzufuehren. Bei den Rechtsgeschaeften
sind Leistung und Gegenleistung, bei den Massnahmen die Gruende der Massnahme und
deren Vorteile und Nachteile fuer die Gesellschaft anzugeben. Bei einem Ausgleich von
Nachteilen ist im einzelnen anzugeben, wie der Ausgleich waehrend des Geschaeftsjahrs
tatsaechlich erfolgt ist, oder auf welche Vorteile der Gesellschaft ein Rechtsanspruch
gewaehrt worden ist.

(2) Der Bericht hat den Grundsaetzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen.

(3) Am Schluss des Berichts hat der Vorstand zu erklaeren, ob die Gesellschaft nach
den Umstaenden, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das Rechtsgeschaeft
vorgenommen oder die Massnahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem
Rechtsgeschaeft eine angemessene Gegenleistung erhielt und dadurch, dass die Massnahme
getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde. Wurde die Gesellschaft
benachteiligt, so hat er ausserdem zu erklaeren, ob die Nachteile ausgeglichen worden
sind. Die Erklaerung ist auch in den Lagebericht aufzunehmen.

§ 313 Pruefung durch den Abschlusspruefer
(1) Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlusspruefer zu pruefen, so ist gleichzeitig
mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht auch der Bericht ueber die Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen dem Abschlusspruefer vorzulegen. Er hat zu pruefen, ob
1. die tatsaechlichen Angaben des Berichts richtig sind,
2. bei den im Bericht aufgefuehrten Rechtsgeschaeften nach den Umstaenden, die im
   Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistung der Gesellschaft nicht

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   unangemessen hoch war; soweit sie dies war, ob die Nachteile ausgeglichen worden
   sind,
3. bei den im Bericht aufgefuehrten Massnahmen keine Umstaende fuer eine wesentlich andere
   Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemaess.
Die Rechte nach dieser Vorschrift hat der Abschlusspruefer auch gegenueber einem
Konzernunternehmen sowie gegenueber einem abhaengigen oder herrschenden Unternehmen.

(2) Der Abschlusspruefer hat ueber das Ergebnis der Pruefung schriftlich zu berichten.
Stellt er bei der Pruefung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts
ueber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen fest, dass dieser Bericht unvollstaendig
ist, so hat er auch hierueber zu berichten. Der Abschlusspruefer hat seinen Bericht zu
unterzeichnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand ist vor der Zuleitung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Sind nach dem abschliessenden Ergebnis der Pruefung keine Einwendungen zu erheben, so
hat der Abschlusspruefer dies durch folgenden Vermerk zum Bericht ueber die Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen zu bestaetigen:
 Nach meiner/unserer pflichtmaessigen Pruefung und Beurteilung bestaetige ich/bestaetigen
 wir, dass
 1. die tatsaechlichen Angaben des Berichts richtig sind,
 2. bei den im Bericht aufgefuehrten Rechtsgeschaeften die Leistung der Gesellschaft
    nicht unangemessen hoch war oder Nachteile ausgeglichen worden sind,
 3. bei den im Bericht aufgefuehrten Massnahmen keine Umstaende fuer eine wesentlich
    andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.

Fuehrt der Bericht kein Rechtsgeschaeft auf, so ist Nummer 2, fuehrt er keine Massnahme
auf, so ist Nummer 3 des Vermerks fortzulassen. Hat der Abschlusspruefer bei keinem im
Bericht aufgefuehrten Rechtsgeschaeft festgestellt, dass die Leistung der Gesellschaft
unangemessen hoch war, so ist Nummer 2 des Vermerks auf diese Bestaetigung zu
beschraenken.

(4) Sind Einwendungen zu erheben oder hat der Abschlusspruefer festgestellt, dass der
Bericht ueber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unvollstaendig ist, so hat
er die Bestaetigung einzuschraenken oder zu versagen. Hat der Vorstand selbst erklaert,
dass die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschaefte oder Massnahmen benachteiligt
worden ist, ohne dass die Nachteile ausgeglichen worden sind, so ist dies in dem
Vermerk anzugeben und der Vermerk auf die uebrigen Rechtsgeschaefte oder Massnahmen zu
beschraenken.

(5) Der Abschlusspruefer hat den Bestaetigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu
unterzeichnen. Der Bestaetigungsvermerk ist auch in den Pruefungsbericht aufzunehmen.

§ 314 Pruefung durch den Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat den Bericht ueber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
unverzueglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser Bericht und,
wenn der Jahresabschluss durch einen Abschlusspruefer zu pruefen ist, der Pruefungsbericht
des Abschlusspruefers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Aufsichtsrat
dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu uebermitteln.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Bericht ueber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu
pruefen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2) ueber das Ergebnis
der Pruefung zu berichten. Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlusspruefer zu pruefen,
so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Pruefung des
Berichts ueber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlusspruefer
Stellung zu nehmen. Ein von dem Abschlusspruefer erteilter Bestaetigungsvermerk ist in den
Bericht aufzunehmen, eine Versagung des Bestaetigungsvermerks ausdruecklich mitzuteilen.




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(3) Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklaeren, ob nach dem abschliessenden
Ergebnis seiner Pruefung Einwendungen gegen die Erklaerung des Vorstands am Schluss des
Berichts ueber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind.

(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlusspruefer zu pruefen, so hat dieser
an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses ueber den Bericht ueber
die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und ueber die wesentlichen
Ergebnisse seiner Pruefung zu berichten.

§ 315 Sonderpruefung
Auf Antrag eines Aktionaers hat das Gericht Sonderpruefer zur Pruefung der geschaeftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm
verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn
1. der Abschlusspruefer den Bestaetigungsvermerk zum Bericht ueber die Beziehungen zu
   verbundenen Unternehmen eingeschraenkt oder versagt hat,
2. der Aufsichtsrat erklaert hat, dass Einwendungen gegen die Erklaerung des Vorstands
   am Schluss des Berichts ueber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben
   sind,
3. der Vorstand selbst erklaert hat, dass die Gesellschaft durch bestimmte
   Rechtsgeschaefte oder Massnahmen benachteiligt worden ist, ohne dass die Nachteile
   ausgeglichen worden sind.
Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufuegung
rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionaeren gestellt werden, deren Anteile
zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass
sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien
sind. Ueber den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer fuer Handelssachen gebildet, so
entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8 gilt
entsprechend. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Hat die
Hauptversammlung zur Pruefung derselben Vorgaenge Sonderpruefer bestellt, so kann jeder
Aktionaer den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.

§ 316 Kein Bericht ueber Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei
Gewinnabfuehrungsvertrag
§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhaengigen Gesellschaft und dem
herrschenden Unternehmen ein Gewinnabfuehrungsvertrag besteht.

§ 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner
gesetzlichen Vertreter
(1) Veranlasst ein herrschendes Unternehmen eine abhaengige Gesellschaft, mit der kein
Beherrschungsvertrag besteht, ein fuer sie nachteiliges Rechtsgeschaeft vorzunehmen
oder zu ihrem Nachteil eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne dass
es den Nachteil bis zum Ende des Geschaeftsjahrs tatsaechlich ausgleicht oder der
abhaengigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil
gewaehrt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Es ist auch den Aktionaeren zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden
Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch
Schaedigung der Gesellschaft zugefuegt worden ist, geschaedigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschaeftsleiter einer unabhaengigen Gesellschaft das Rechtsgeschaeft vorgenommen oder die
Massnahme getroffen oder unterlassen haette.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen
Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschaeft oder der
Massnahme veranlasst haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemaess.

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§ 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
(1) Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach § 317
Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten
unterlassen haben, das nachteilige Rechtsgeschaeft oder die nachteilige Massnahme in dem
Bericht ueber die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzufuehren
oder anzugeben, dass die Gesellschaft durch das Rechtsgeschaeft oder die Massnahme
benachteiligt wurde und der Nachteil nicht ausgeglichen worden war. Ist streitig,
ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters angewandt
haben, so trifft sie die Beweislast.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben den nach §
317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie hinsichtlich des nachteiligen
Rechtsgeschaefts oder der nachteiligen Massnahme ihre Pflicht, den Bericht ueber die
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu pruefen und ueber das Ergebnis der Pruefung
an die Hauptversammlung zu berichten (§ 314), verletzt haben; Absatz 1 Satz 2 gilt
sinngemaess.

(3) Der Gesellschaft und auch den Aktionaeren gegenueber tritt die Ersatzpflicht nicht
ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmaessigen Beschluss der Hauptversammlung beruht.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemaess.

Dritter Teil
Eingegliederte Gesellschaften

§ 319 Eingliederung
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der
Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft)
beschliessen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukuenftigen
Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluss sind die Bestimmungen des Gesetzes und der
Satzung ueber Satzungsaenderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluss ueber die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung
der zukuenftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluss ueber die Zustimmung bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine groessere Kapitalmehrheit und weitere
Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukuenftigen Hauptgesellschaft an,
die ueber die Zustimmung zur Eingliederung beschliessen soll, sind in dem Geschaeftsraum
dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionaere auszulegen
1. der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2. die Jahresabschluesse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften fuer die
   letzten drei Geschaeftsjahre;
3. ein ausfuehrlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukuenftigen
   Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erlaeutert
   und begruendet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionaer der zukuenftigen Hauptgesellschaft unverzueglich
und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen auszulegen. Jedem Aktionaer ist in
der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch ueber alle im Zusammenhang mit der
Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die
Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der
Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschluesse und ihre Anlagen in
Ausfertigung oder oeffentlich beglaubigter Abschrift beizufuegen.


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(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklaeren, dass eine Klage
gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemaess
erhoben oder eine solche Klage rechtskraeftig abgewiesen oder zurueckgenommen worden
ist; hierueber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung
zu machen. Liegt die Erklaerung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen
werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Aktionaere durch notariell beurkundete
Verzichtserklaerung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses
verzichten.

(6) Der Erklaerung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage
gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das fuer diese Klage zustaendige
Landgericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluss sich die
Klage richtet, durch rechtskraeftigen Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der
Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Der Beschluss nach Satz 1 darf nur ergehen,
wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulaessig oder
offensichtlich unbegruendet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Eingliederung
nach freier Ueberzeugung des Gerichts unter Beruecksichtigung der Schwere der mit
der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller
dargelegten wesentlichen Nachteile fuer die Gesellschaft und ihre Aktionaere vorrangig
erscheint. Der Beschluss kann in dringenden Faellen ohne muendliche Verhandlung ergehen.
Der Beschluss soll spaetestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzoegerungen
der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begruenden. Die vorgebrachten
Tatsachen, aufgrund derer der Beschluss nach Satz 2 ergehen kann, sind glaubhaft zu
machen. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde
ist ausgeschlossen. Erweist sich die Klage als begruendet, so ist die Gesellschaft, die
den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der
ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der
Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

§ 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der
Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann
beschliessen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fuenfundneunzig vom
Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukuenftigen Hauptgesellschaft
befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen fuer Rechnung der Gesellschaft
gehoeren, sind vom Grundkapital abzusetzen. Fuer die Eingliederung gelten ausser § 319
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absaetze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur
ordnungsgemaess, wenn
1. sie die Firma und den Sitz der zukuenftigen Hauptgesellschaft enthaelt,
2. ihr eine Erklaerung der zukuenftigen Hauptgesellschaft beigefuegt ist, in der diese
   den ausscheidenden Aktionaeren als Abfindung fuer ihre Aktien eigene Aktien, im Falle
   des § 320b Abs. 1 Satz 3 ausserdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch fuer die Bekanntmachung der zukuenftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverstaendige Pruefer
(Eingliederungspruefer) zu pruefen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukuenftigen
Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewaehlt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e
sind sinngemaess anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Pruefungsbericht
nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die
ueber die Zustimmung zur Eingliederung beschliessen soll, in dem Geschaeftsraum der
einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionaere
auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Hoehe der Abfindung nach
§ 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erlaeutern und zu begruenden; auf besondere
Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen


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fuer die Beteiligungen der Aktionaere ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt
sinngemaess fuer die Aktionaere beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

§ 320a Wirkungen der Eingliederung
Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die
sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese ueber. Sind ueber diese
Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushaendigung an die
Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.

§ 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionaere
(1) Die ausgeschiedenen Aktionaere der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf
angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft
zu gewaehren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhaengige Gesellschaft, so sind den
ausgeschiedenen Aktionaeren nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft
oder eine angemessene Barabfindung zu gewaehren. Werden als Abfindung Aktien der
Hauptgesellschaft gewaehrt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die
Aktien in dem Verhaeltnis gewaehrt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie
der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewaehren waeren, wobei Spitzenbetraege
durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden koennen. Die Barabfindung muss die
Verhaeltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung
ueber die Eingliederung beruecksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind
von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jaehrlich zwei vom
Hundert ueber dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu
verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten
Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243
Abs. 2 oder darauf gestuetzt werden, dass die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs.
2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht
angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag
die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft
eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemaess angeboten hat und eine hierauf gestuetzte
Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurueckgenommen oder
rechtskraeftig abgewiesen worden ist.

(weggefallen)

§ 321 Glaeubigerschutz
(1) Den Glaeubigern der eingegliederten Gesellschaft, deren Forderungen begruendet worden
sind, bevor die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister bekanntgemacht
worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem
Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen koennen.
Die Glaeubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Glaeubigern nicht zu, die
im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer
Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und
staatlich ueberwacht ist.

§ 322 Haftung der Hauptgesellschaft
(1) Von der Eingliederung an haftet die Hauptgesellschaft fuer die vor diesem Zeitpunkt
begruendeten Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft den Glaeubigern
dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die gleiche Haftung trifft sie fuer alle
Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft, die nach der Eingliederung
begruendet werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenueber unwirksam.

(2) Wird die Hauptgesellschaft wegen einer Verbindlichkeit der eingegliederten
Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann sie Einwendungen, die nicht in ihrer

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Person begruendet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der eingegliederten
Gesellschaft erhoben werden koennen.

(3) Die Hauptgesellschaft kann die Befriedigung des Glaeubigers verweigern, solange der
eingegliederten Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde
liegende Rechtsgeschaeft anzufechten. Die gleiche Befugnis hat die Hauptgesellschaft,
solange sich der Glaeubiger durch Aufrechnung gegen eine faellige Forderung der
eingegliederten Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die eingegliederte Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren
Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Hauptgesellschaft nicht statt.

§ 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der
Vorstandsmitglieder
(1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 308 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemaess. §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.

(2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht
als Verstoss gegen die §§ 57, 58 und 60.

§ 324 Gesetzliche Ruecklage. Gewinnabfuehrung. Verlustuebernahme
(1) Die gesetzlichen Vorschriften ueber die Bildung einer gesetzlichen Ruecklage, ueber
ihre Verwendung und ueber die Einstellung von Betraegen in die gesetzliche Ruecklage sind
auf eingegliederte Gesellschaften nicht anzuwenden.

(2) Auf einen Gewinnabfuehrungsvertrag, eine Gewinngemeinschaft oder einen
Teilgewinnabfuehrungsvertrag zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der
Hauptgesellschaft sind die §§ 293 bis 296, 298 bis 303 nicht anzuwenden. Der Vertrag,
seine Aenderung und seine Aufhebung beduerfen der schriftlichen Form. Als Gewinn kann
hoechstens der ohne die Gewinnabfuehrung entstehende Bilanzgewinn abgefuehrt werden. Der
Vertrag endet spaetestens zum Ende des Geschaeftsjahrs, in dem die Eingliederung endet.

(3) Die Hauptgesellschaft ist verpflichtet, jeden bei der eingegliederten Gesellschaft
sonst entstehenden Bilanzverlust auszugleichen, soweit dieser den Betrag der
Kapitalruecklagen und der Gewinnruecklagen uebersteigt.

§ 325
-

§ 326 Auskunftsrecht der Aktionaere der Hauptgesellschaft
Jedem Aktionaer der Hauptgesellschaft ist ueber Angelegenheiten der eingegliederten
Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie ueber Angelegenheiten der
Hauptgesellschaft.

§ 327 Ende der Eingliederung
(1) Die Eingliederung endet
1. durch Beschluss der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,
2. wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland
   ist,
3. wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der
   Hauptgesellschaft befinden,
4. durch Aufloesung der Hauptgesellschaft.

(2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der
Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten
Gesellschaft unverzueglich schriftlich mitzuteilen.

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(3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der
Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzueglich zur Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.

(4) Endet die Eingliederung, so haftet die fruehere Hauptgesellschaft fuer die bis
dahin begruendeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn
sie vor Ablauf von fuenf Jahren nach dem Ende der Eingliederung faellig und daraus
Ansprueche gegen die fruehere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des
Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder
behoerdliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei oeffentlich-
rechtlichen Verbindlichkeiten genuegt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das
Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die fuer
die Verjaehrung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die
fruehere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

Vierter Teil
Ausschluss von Minderheitsaktionaeren

§ 327a Uebertragung von Aktien gegen Barabfindung
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien kann auf Verlangen eines Aktionaers, dem Aktien der Gesellschaft in Hoehe von 95
vom Hundert des Grundkapitals gehoeren (Hauptaktionaer), die Uebertragung der Aktien der
uebrigen Aktionaere (Minderheitsaktionaere) auf den Hauptaktionaer gegen Gewaehrung einer
angemessenen Barabfindung beschliessen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Fuer die Feststellung, ob dem Hauptaktionaer 95 vom Hundert der Aktien gehoeren, gilt
§ 16 Abs. 2 und 4.

§ 327b Barabfindung
(1) Der Hauptaktionaer legt die Hoehe der Barabfindung fest; sie muss die Verhaeltnisse
der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung
beruecksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionaer alle dafuer notwendigen Unterlagen
zur Verfuegung zu stellen und Auskuenfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des
Uebertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jaehrlich 2 vom Hundert ueber dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionaer dem Vorstand die
Erklaerung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschaeftsbetrieb befugten
Kreditinstituts zu uebermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewaehrleistung fuer
die Erfuellung der Verpflichtung des Hauptaktionaers uebernimmt, den Minderheitsaktionaeren
nach Eintragung des Uebertragungsbeschlusses unverzueglich die festgelegte Barabfindung
fuer die uebergegangenen Aktien zu zahlen.

§ 327c Vorbereitung der Hauptversammlung
(1) Die Bekanntmachung der Uebertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende
Angaben zu enthalten:
1. Firma und Sitz des Hauptaktionaers, bei natuerlichen Personen Name und Adresse;
2. die vom Hauptaktionaer festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionaer hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu
erstatten, in dem die Voraussetzungen fuer die Uebertragung dargelegt und die
Angemessenheit der Barabfindung erlaeutert und begruendet werden. Die Angemessenheit
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der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverstaendige Pruefer zu pruefen. Diese
werden auf Antrag des Hauptaktionaers vom Gericht ausgewaehlt und bestellt. § 293a Abs.
2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemaess
anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschaeftsraum der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionaere auszulegen
1. der Entwurf des Uebertragungsbeschlusses;
2. die Jahresabschluesse und Lageberichte fuer die letzten drei Geschaeftsjahre;
3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionaers;
4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Pruefungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionaer unverzueglich und kostenlos eine Abschrift der in
Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

§ 327d Durchfuehrung der Hauptversammlung
In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen
auszulegen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionaer Gelegenheit geben, den Entwurf des
Uebertragungsbeschlusses und die Bemessung der Hoehe der Barabfindung zu Beginn der
Verhandlung muendlich zu erlaeutern.

§ 327e Eintragung des Uebertragungsbeschlusses
(1) Der Vorstand hat den Uebertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Uebertragungsbeschlusses und seine
Anlagen in Ausfertigung oder oeffentlich beglaubigter Abschrift beizufuegen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemaess.

(3) Mit der Eintragung des Uebertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen
alle Aktien der Minderheitsaktionaere auf den Hauptaktionaer ueber. Sind ueber diese
Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushaendigung an den
Hauptaktionaer nur den Anspruch auf Barabfindung.

§ 327f Gerichtliche Nachpruefung der Abfindung
Die Anfechtung des Uebertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf
gestuetzt werden, dass die durch den Hauptaktionaer festgelegte Barabfindung nicht
angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des
Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu
bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionaer eine Barabfindung nicht oder nicht
ordnungsgemaess angeboten hat und eine hierauf gestuetzte Anfechtungsklage innerhalb der
Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurueckgenommen oder rechtskraeftig abgewiesen worden
ist.

Fuenfter Teil
Wechselseitig beteiligte Unternehmen

§ 328 Beschraenkung der Rechte
(1) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein
anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so koennen, sobald dem einen
Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm
das andere Unternehmen eine Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 gemacht hat,
Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen gehoeren, nur fuer hoechstens
den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausgeuebt werden. Dies gilt
nicht fuer das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln.
§ 16 Abs. 4 ist anzuwenden.


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(2) Die Beschraenkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen seinerseits dem
anderen Unternehmen eine Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 gemacht hatte,
bevor es von dem anderen Unternehmen eine solche Mitteilung erhalten hat und bevor ihm
das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist.

(3) In der Hauptversammlung einer boersennotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen,
dem die wechselseitige Beteiligung gemaess Absatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl
von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausueben.

(4) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes
Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander
unverzueglich die Hoehe ihrer Beteiligung und jede Aenderung schriftlich mitzuteilen.

Sechster Teil
Rechnungslegung im Konzern

§§ 329 bis 336
-

§ 337
(weggefallen)

§ 338
-

Viertes Buch
Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften

Erster Teil
Sondervorschriften bei Beteiligung von
Gebietskoerperschaften

§ 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskoerperschaft in den
Aufsichtsrat gewaehlt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte,
die sie der Gebietskoerperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht.
Fuer vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder
Geschaeftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis fuer die Zwecke der Berichte
nicht von Bedeutung ist.

§ 395 Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskoerperschaft
zu verwalten oder fuer eine Gebietskoerperschaft die Gesellschaft, die Betaetigung
der Gebietskoerperschaft als Aktionaer oder die Taetigkeit der auf Veranlassung der
Gebietskoerperschaft gewaehlten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu pruefen,
haben ueber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs-
oder Geschaeftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind,
Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht fuer Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.

(2) Bei der Veroeffentlichung von Pruefungsergebnissen duerfen vertrauliche Angaben und
Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse, nicht
veroeffentlicht werden.

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Zweiter Teil
Gerichtliche Aufloesung

§ 396 Voraussetzungen
(1) Gefaehrdet eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch
gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungstraeger das Gemeinwohl und sorgen der
Aufsichtsrat und die Hauptversammlung nicht fuer eine Abberufung der Verwaltungstraeger,
so kann die Gesellschaft auf Antrag der zustaendigen obersten Landesbehoerde des Landes,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgeloest werden. Ausschliesslich
zustaendig fuer die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat.

(2) Nach der Aufloesung findet die Abwicklung nach den §§ 264 bis 273 statt. Den Antrag
auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem wichtigen Grund kann auch die in
Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behoerde stellen.

§ 397 Anordnungen bei der Aufloesung
Ist die Aufloesungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1
Satz 1 bestimmten Behoerde durch einstweilige Verfuegung die noetigen Anordnungen treffen.

§ 398 Eintragung
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses traegt sie,
soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhaeltnisse betreffen, in das Handelsregister
ein.

Dritter Teil
Straf- und Bussgeldvorschriften. Schlussvorschriften

§ 399 Falsche Angaben
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Gruender oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der
   Eintragung der Gesellschaft ueber die Uebernahme der Aktien, die Einzahlung auf
   Aktien, die Verwendung eingezahlter Betraege, den Ausgabebetrag der Aktien, ueber
   Sondervorteile, Gruendungsaufwand, Sacheinlagen und Sachuebernahmen,
2. als Gruender oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats im
   Gruendungsbericht, im Nachgruendungsbericht oder im Pruefungsbericht,
3. in der oeffentlichen Ankuendigung nach § 47 Nr. 3,
4. als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer
   Erhoehung des Grundkapitals (§§ 182 bis 206) ueber die Einbringung des bisherigen,
   die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals, den Ausgabebetrag der Aktien,
   die Ausgabe der Bezugsaktien oder ueber Sacheinlagen,
5. als Abwickler zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in dem nach
   § 274 Abs. 3 zu fuehrenden Nachweis oder
6. als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder des Leitungsorgans einer
   auslaendischen juristischen Person in der nach § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 81 Abs. 3
   Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 266 Abs. 3 Satz 1
   abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstaende verschweigt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum
Zweck der Eintragung einer Erhoehung des Grundkapitals die in § 210 Abs. 1 Satz 2
vorgeschriebene Erklaerung der Wahrheit zuwider abgibt.

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§ 400 Unrichtige Darstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
1. die Verhaeltnisse der Gesellschaft einschliesslich ihrer Beziehungen zu verbundenen
   Unternehmen in Darstellungen oder Uebersichten ueber den Vermoegensstand, in Vortraegen
   oder Auskuenften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
   wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht
   ist, oder
2. in Aufklaerungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem
   Pruefer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche
   Angaben macht oder die Verhaeltnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder
   verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe
   bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gruender oder Aktionaer in Aufklaerungen oder
Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gruendungspruefer oder
sonstigen Pruefer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstaende
verschweigt.

§ 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Ueberschuldung oder
Zahlungsunfaehigkeit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterlaesst, bei einem Verlust in Hoehe
der Haelfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.

§ 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
(1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung
oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfaelscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften ueber Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht
ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfaelschten Bescheinigung der in
Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausuebung des Stimmrechts Gebrauch macht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 403 Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Pruefer oder als Gehilfe eines Pruefers ueber das Ergebnis der Pruefung falsch berichtet
oder erhebliche Umstaende im Bericht verschweigt.

(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fuenf Jahren oder Geldstrafe.

§ 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei boersennotierten Gesellschaften bis zu
zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft,
namentlich ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2. Pruefer oder Gehilfe eines Pruefers



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bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat
nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren, bei boersennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe.
Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich
ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des
Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein
Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler
antragsberechtigt.

§ 405 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder
als Abwickler
1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben ist,
   oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
2. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, bevor die Gesellschaft oder im Fall einer
   Kapitalerhoehung die Durchfuehrung der Erhoehung des Grundkapitals oder im Fall einer
   bedingten Kapitalerhoehung oder einer Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln
   der Beschluss ueber die bedingte Kapitalerhoehung oder die Kapitalerhoehung aus
   Gesellschaftsmitteln eingetragen ist,
3. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, die auf einen geringeren als den nach § 8 Abs.
   2 Satz 1 zulaessigen Mindestnennbetrag lauten oder auf die bei einer Gesellschaft
   mit Stueckaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals als der nach § 8
   Abs. 3 Satz 3 zulaessige Mindestbetrag entfaellt, oder
4. a) entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft
      erwirbt oder, in Verbindung mit § 71e Abs. 1, als Pfand nimmt,
   b) zu veraeussernde eigene Aktien (§ 71c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder
   c) die zur Vorbereitung der Beschlussfassung ueber die Einziehung eigener Aktien (§
      71c Abs. 3) erforderlichen Massnahmen nicht trifft.

5. (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Aktionaer oder als Vertreter eines Aktionaers
die nach § 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder nicht richtig
macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 3, eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen
   Einwilligung zur Ausuebung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer
   gesonderten Versammlung benutzt,
2. zur Ausuebung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten
   Versammlung Aktien eines anderen benutzt, die er sich zu diesem Zweck durch
   Gewaehren oder Versprechen besonderer Vorteile verschafft hat,
3. Aktien zu dem in Nummer 2 bezeichneten Zweck gegen Gewaehren oder Versprechen
   besonderer Vorteile einem anderen ueberlaesst,
4. Aktien eines anderen, fuer die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach §
   135 nicht ausueben darf, zur Ausuebung des Stimmrechts benutzt,
5. Aktien, fuer die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach § 20 Abs. 7, §
   21 Abs. 4, §§ 71b, 71d Satz 4, § 134 Abs. 1, §§ 135, 136, 142 Abs. 1 Satz 2, § 285

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   Abs. 1 nicht ausueben darf, einem anderen zum Zweck der Ausuebung des Stimmrechts
   ueberlaesst oder solche ihm ueberlassene Aktien zur Ausuebung des Stimmrechts benutzt,
6. besondere Vorteile als Gegenleistung dafuer fordert, sich versprechen laesst oder
   annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer
   gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder
7. besondere Vorteile als Gegenleistung dafuer anbietet, verspricht oder gewaehrt,
   dass jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten
   Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

§ 406 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3
Satz 3 die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde (fuer die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht.

§ 407 Zwangsgelder
(1) Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 71c, § 73
Abs. 3 Satz 2, §§ 80, 90, 104 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 145, §§ 170, 171 Abs. 3 oder
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, §§ 175, 179a Abs. 2 Satz 1 und 2, 214 Abs.
1, § 246 Abs. 4, §§ 248a, 259 Abs. 5, § 268 Abs. 4, § 270 Abs. 1, § 273 Abs. 2, §§
293f, 293g Abs. 1, § 312 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1 nicht befolgen, sind
hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des
Handelsgesetzbuchs bleibt unberuehrt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
fuenftausend Euro nicht uebersteigen.

(2) Die Anmeldungen zum Handelsregister nach den §§ 36, 45, 52, 181 Abs. 1, §§
184, 188, 195, 210, 223, 237 Abs. 4, §§ 274, 294 Abs. 1, § 319 Abs. 3 werden durch
Festsetzung von Zwangsgeld nicht erzwungen.

§ 408 Strafbarkeit persoenlich haftender Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemaess fuer die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit
sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien
fuer die persoenlich haftenden Gesellschafter.

§ 409 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 410 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.




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