Gesetz ueber Agrarstatistiken
(Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
AgrStatG
vom 15.03.1989
"Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S.
1662), das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 des Gesetzes vom 6. Maerz 2009 (BGBl. I S. 438)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.2006 I 1662;
zuletzt geaendert durch Art. 1 u. 2 G v. 6.3.2009 I 438
Fussnote
Textnachweis ab: 1.6.1989 Zur Aussetzung und Ergaenzung von Merkmalen vgl. V 7860-9-1
v. 20.11.2002 I 4415 (AgrStatV 1), diese geaendert durch Art. 1
V v. 20.12.2004 I 3584 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 23/93 (CELEX Nr: 393L0023)
EWGRL 24/93 (CELEX Nr: 393L0024)
EWGRL 25/93 (CELEX Nr: 393L0025)
EGRL 16/96 (CELEX Nr: 396L0016)
EGRL 77/97 (CELEX Nr: 397L0017)
EGRL 109/2001 (CELEX Nr: 301L0109)
EGRL 107/2003 (CELEX Nr: 303L0107) vgl. Bek. v. 19.7.2006 I 1662
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Teil 2
Agrarstatistiken
Abschnitt 1
Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Flaechenerhebung
§ 3 Erhebungseinheiten
§ 4 Erhebungsart, Periodizitaet, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
§ 5 (weggefallen)
Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4
Gemueseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten
§ 10 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 5
Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
§ 13 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 6
Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungszeitraum, Merkmale
-1-
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Abschnitt 2
Erhebung ueber die Viehbestaende
§ 18 Erhebungseinheiten
§ 19 Erhebungsart, Periodizitaet, Berichtszeitpunkt, Merkmale
§ 20 Erhebungsmerkmale
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestaende
Abschnitt 3
§ 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen und Periodizitaet
Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszaehlung
§ 28 Erhebungseinheiten
§ 29 Erhebungsart
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4
Erhebung ueber
landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31 Erhebungseinheiten
§ 32 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
Unterabschnitt 6
(weggefallen)
Abschnitt 5
(weggefallen)
Abschnitt 6
Ernteerhebung
§ 44 Allgemeine Vorschrift
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitaetsermittlung
Abschnitt 7
Gefluegelstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 48 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung in Bruetereien
§ 49 Erhebungseinheiten
§ 50 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3
Erhebung in
Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten
§ 53 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4
Erhebung in Gefluegelschlachtereien
§ 55 Erhebungseinheiten
§ 56 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 8
Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 58 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung ueber Schlachtungen
§ 59 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
-2-
Unterabschnitt 3
Schlachtgewichtsstatistik
§ 61 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 9
Milchstatistik
§ 63 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 65 Ergaenzende Schaetzung
Abschnitt 10
Hochsee- und
Kuestenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 11
Weinstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 69 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Rebflaechenerhebung
§ 70 Erhebungsart und Periodizitaet
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3
Ernteerhebung
§ 72 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 4
Erhebung der Erzeugung
§ 74 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 5
Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
§ 76 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Abschnitt 12
Holzstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 78 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung in
forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
§ 80 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3
Erhebung in
Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
§ 83 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Abschnitt 13
§ 85 (weggefallen)
§ 86 (weggefallen)
§ 87 (weggefallen)
Abschnitt 14
Duengemittelstatistik
§ 88 Erhebungseinheiten
§ 89 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Teil 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Erhebungseinheiten
§ 92 Hilfsmerkmale
§ 93 Auskunftspflicht
§ 94 Durchfuehrung von Bundesstatistiken
§ 94a Verordnungsermaechtigung
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
§ 96 Fortschreibeverfahren
§ 97 Betriebsregister
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
§ 98 Uebermittlung, Verwendung und Veroeffentlichung von Einzelangaben
-3-
§ 99 Uebergangsvorschriften
Teil 1
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Nach Massgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken
durchgefuehrt:
1. die Bodennutzungserhebung,
2. die Erhebung ueber die Viehbestaende,
3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
4. die Ernteerhebung,
5. die Gefluegelstatistik,
6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
7. die Milchstatistik,
8. die Hochsee- und Kuestenfischereistatistik,
9. die Weinstatistik,
10. die Holzstatistik,
11. die Duengemittelstatistik.
Teil 2
Agrarstatistiken
Abschnitt 1
Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen
Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:
1. Flaechenerhebung,
2. Bodennutzungshaupterhebung,
3. Gemueseanbau- und Zierpflanzenerhebung,
4. Baumschulerhebung,
5. Baumobstanbauerhebung.
Unterabschnitt 2
Flaechenerhebung
§ 3 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Flaechenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.
-4-
§ 4 Erhebungsart, Periodizitaet, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
Die Flaechenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen
Vorjahres durchgefuehrt:
1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhebungsmerkmale die Bodenflaechen
nach der Art der tatsaechlichen Nutzung;
2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1
stattfindet; hierbei werden die Siedlungs- und Verkehrsflaechen nach der Art der
tatsaechlichen Nutzung erhoben.
§ 5 (weggefallen)
-
Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1,
2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flaechen von mindestens fuenf Hektar
landwirtschaftlich genutzter Flaeche.
§ 7 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgefuehrt:
1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale ueber die Nutzung der
Flaechen erhoben;
2. bei hoechstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in
denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme
des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Laendern Berlin, Bremen und Hamburg
nicht durchgefuehrt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der
Agrarstrukturerhebung.
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flaechen nach
Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten
und Kulturformen, auch nach Zuechtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der
Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Flaeche.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des
Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum fuer den
Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.
Unterabschnitt 4
Gemueseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten
-5-
Erhebungseinheiten der Gemueseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach
§ 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Flaechen, auf denen Gemuese, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren
jeweilige Jungpflanzen angebaut werden.
§ 10 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Die Gemueseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird in der Zeit von Mai bis August
durchgefuehrt:
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei werden Merkmale ueber den Anbau
von Gemuese, Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemuese und Zierpflanzen auch ueber die
Anzucht von Jungpflanzen, erhoben;
2. bei hoechstens 12 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in
denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale ueber den
Anbau von Gemuese und Erdbeeren erhoben.
(2) In den Laendern Berlin und Bremen wird nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1
durchgefuehrt.
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Gemueseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind:
1. beim Anbau von Gemuese und Erdbeeren:
a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei
Spargel und Erdbeeren ausserdem der Stand der Ertragsfaehigkeit, jeweils nach der
Anbauflaeche,
b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusaetzlich bei Gemuese die Grundflaeche
sowie der Anbau zur Erfuellung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung
und beim Absatz jeweils nach der Anbauflaeche,
2. beim Anbau von Zierpflanzen:
a) die Grundflaeche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,
b) die beheizte Grundflaeche unter Glas,
c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und
Verwendungszwecken,
d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbauflaeche nach
Pflanzenarten unter Glas und im Freiland,
3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundflaeche unter Glas und im Freiland.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist
das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz
1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der ersten Aufforderung
zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz
1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden
Jahres.
Unterabschnitt 5
Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Abs.
1 Nr. 1 mit Flaechen, auf denen Baumschulgewaechse herangezogen werden mit Ausnahme von
Pflanzgaerten in Forstbetrieben.
§ 13 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungszeitraum, Merkmale
-6-
Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004, in der Zeit von
Juli bis August durchgefuehrt. Es werden Merkmale ueber die Nutzung der Baumschulflaechen
erhoben.
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulflaeche insgesamt und nach
Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestaende an Forstpflanzen nach Zahl
und Art.
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Unterabschnitt 6
Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1,
deren Baumobstflaechen mindestens 30 Ar betragen.
§ 16 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungszeitraum, Merkmale
Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fuenf Jahre, beginnend 1992, in der
Zeit von Januar bis Juni durchgefuehrt. Es werden Merkmale ueber die Nutzung der
Baumobstflaechen erhoben.
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind die Gesamtflaeche des
Baumobstanbaus sowie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz- und
Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke des Obstes jeweils nach der Flaeche
und der Zahl der Baeume.
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Abschnitt 2
Erhebung ueber die Viehbestaende
§ 18 Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten der Erhebung ueber die Viehbestaende sind die Betriebe nach § 91
Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestaende, die sich zum Berichtszeitpunkt im
unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Ruecksicht
auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgruende des Besitzes. Bei voruebergehend
leerstehenden Staellen in der Gefluegelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige
Bestand massgeblich, der vor der letzten Stallraeumung vorhanden war, sofern diese nicht
mehr als sechs Wochen zurueckliegt.
§ 19 Erhebungsart, Periodizitaet, Berichtszeitpunkt, Merkmale
(1) Die Erhebung ueber die Viehbestaende wird durchgefuehrt:
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei
werden Merkmale ueber die Bestaende an Rindern, Schweinen, Schafen, Pferden und
Gefluegel erhoben;
2. repraesentativ bei hoechstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme
der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend 2002, zum
-7-
Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale ueber die Bestaende an Rindern,
Schweinen und Schafen erhoben;
3. repraesentativ bei hoechstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr zum
Berichtszeitpunkt 3. November, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale ueber die
Bestaende an Rindern und Schweinen erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Laendern Berlin, Bremen und Hamburg
1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 2005, durchgefuehrt,
2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgefuehrt.
(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden gemeinsam mit der
Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgefuehrt.
§ 20 Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale der Erhebung ueber die Viehbestaende sind:
1. bei den Bestaenden an Rindern und Schafen:
die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
2. bei den Bestaenden an Schweinen:
die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen
ausserdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Traechtigkeit,
3. bei den Bestaenden an Pferden:
die Zahl und, ausser bei Ponys und Kleinpferden, das Alter der Tiere,
4. bei den Bestaenden an Gefluegel:
die Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere.
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestaende
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale fuer die Bestaende an Rindern als
Daten vor, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen
angefallen sind (Verwaltungsdaten), oder koennen sie, auch unter Beruecksichtigung des
zusaetzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten
in ausreichender Qualitaet ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestaende
ausschliesslich unter Verwendung solcher Daten durchgefuehrt, soweit die von den
Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Massgaben Anwendung:
1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 24b der
Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Maerz 2003 (BGBl.
I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I
S. 2785) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November
durchgefuehrt.
3. Zusaetzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der
Tiere.
Abschnitt 3
(weggefallen)
§§ 21 bis 23 (weggefallen)
-
Abschnitt 4
-8-
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen und Periodizitaet
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:
1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),
2. Landwirtschaftszaehlung:
a) Haupterhebung (§ 29),
b) Erhebung ueber landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32).
(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgefuehrt.
(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszaehlung wird gemeinsam mit der
Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgefuehrt.
(4) Zur raeumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse duerfen die Angaben aus den
Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine
vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100
Hektar gross sind.
Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1.
§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgefuehrt, in den Jahren
2013 und 2016 als Stichprobe bei hoechstens 80 000 Erhebungseinheiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016
allgemein erhoben,
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in
Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,
3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,
4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,
5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Laendern Berlin, Bremen und Hamburg
auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.
(3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen
erfuellen, werden nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 27 Abs.
1 Nr. 3 zu den Hauptnutzungsarten einschliesslich der Flaechen mit schnellwachsenden
Baumarten erhoben.
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
-9-
(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind:
1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung mit Ausnahme des
Zwischenfruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),
4. zu den Flaechen im Freiland:
a) die bewaesserbare Flaeche,
b) die bewaesserte Flaeche,
5. zu den Bestaenden
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der
Nutzungszweck der Tiere,
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt
III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 19. November 2008 ueber die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung ueber
landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden
Fassung,
c) an Gefluegel: die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere,
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
6. zum oekologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen
landwirtschaftlich genutzten Flaechen, die Anbauflaechen nach Kulturarten,
Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die
oekologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierarten,
7. a) die Ausstattung mit und
b) der ueberbetriebliche Einsatz von
landwirtschaftlichen Maschinen,
8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwendeten Anlagen nach Art und Leistung
der Anlage,
9. zur Beschaeftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehoerigen
einschliesslich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheaehnlicher oder
lebenspartnerschaftsaehnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschaeftigten,
die keine Familienangehoerigen sind:
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehoerigen: das Geschlecht, das
Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit fuer
landwirtschaftliche und fuer nicht landwirtschaftliche Arbeiten fuer den Betrieb
sowie in anderer Erwerbstaetigkeit,
b) bei den staendig im Betrieb Beschaeftigten, die keine Familienangehoerigen
sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die
jeweilige Arbeitszeit fuer landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche
Arbeiten fuer den Betrieb,
c) bei den nicht staendig im Betrieb Beschaeftigten, die keine Familienangehoerigen
sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit fuer
landwirtschaftliche Arbeiten fuer den Betrieb,
10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten fuer den
Betrieb: die Arbeitszeit,
11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:
a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem hoechsten Bildungsabschluss,
b) die Teilnahme an einer Massnahme der beruflichen Bildung,
12. die Art der Gewinnermittlung,
- 10 -
13. zu den sozialoekonomischen Verhaeltnissen des Betriebsinhabers: das geschaetzte
Verhaeltnis (groesser/kleiner) zwischen dem ausserbetrieblichen Einkommen und
dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener
Lebenspartnerschaft oder in eheaehnlicher oder lebenspartnerschaftsaehnlicher
Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam
auf beide Partner,
14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstaetigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit
dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Taetigkeit und der prozentuale Anteil
des Umsatzes dieser Taetigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,
15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Foerderung der laendlichen Entwicklung nach
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,
16. zu den Eigentums- und Pachtverhaeltnissen an der landwirtschaftlich genutzten
Flaeche:
a) die Groesse der eigenen selbst bewirtschafteten Flaeche,
b) die Groesse der gepachteten Flaechen nach Verpaechtergruppen und der unentgeltlich
zur Bewirtschaftung erhaltenen Flaechen,
c) die Pachtentgelte fuer nicht von Familienangehoerigen, Verwandten oder
Verschwaegerten gepachtete Hoefe und Einzelgrundstuecke, bei Hoefen nach der Groesse
der betroffenen Flaeche, bei Einzelgrundstuecken zusaetzlich nach der Art der
Nutzung,
d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte fuer nicht
von Familienangehoerigen, Verwandten oder Verschwaegerten gepachtete
Einzelgrundstuecke nach der Art der Nutzung und der Groesse der betroffenen
Flaechen.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in
§ 8 Abs. 2 geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr.
Der Berichtszeitpunkt fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. Maerz
des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz
1 Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwoelf Monate vor dem
Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum fuer die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind die Monate Maerz des Vorjahres bis
Februar des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum fuer das Erhebungsmerkmal nach
Absatz 1 Nr. 15 ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des
Erhebungsjahres endet. Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.
16 Buchstabe c und d ist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt fuer die uebrigen
Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
(3) Fuer die Erhebung der Rinderbestaende nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs.
1 und 2 Nr. 3 entsprechend.
Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszaehlung
§ 28 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszaehlung sind die Betriebe nach
§ 91 Abs. 1 Nr. 1.
§ 29 Erhebungsart
Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung uebernommen und die
Erhebungsmerkmale nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
- 11 -
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der
Agrarstrukturerhebung:
1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verstaendigung
ueber die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und
ausserlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit
im Betrieb,
2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.
(2) Der Berichtszeitpunkt fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Unterabschnitt 4
Erhebung ueber landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebung ueber landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die
Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
§ 32 Erhebungsart, Periodizitaet, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
(1) Die Erhebung ueber landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgefuehrt:
1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung der Landwirtschaftszaehlung im
Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die ueber bewaesserbare
Flaeche im Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfuegen, fuer die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 2 Nr. 4,
2. als Erhebung bei hoechstens 80 000 Betrieben gemeinsam mit der Haupterhebung der
Landwirtschaftszaehlung fuer die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Flaeche,
2. zur Bodenerhaltung:
a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Flaeche,
b) die Groesse des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,
3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,
4. zur Bewaesserung im Freiland:
a) die durchschnittlich bewaesserte Flaeche insgesamt,
b) die bewaesserte Flaeche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und
Nutzungszweck,
c) die Bewaesserungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,
d) die verbrauchte Wassermenge,
5. die Zahl der Stallhaltungsplaetze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere
fuer Rinder, Schweine und Huehner,
6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach
Weidedauer sowie Groesse und Besitzverhaeltnissen der Weideflaeche,
7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsduengern nach Duengerart, Herkunft,
Ausbringungsflaeche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften
Wirtschaftsduengers,
8. die Lagerung von Wirtschaftsduengern nach Duengerart, Art des Lagers, Lagerkapazitaet
und Art der Abdeckung.
- 12 -
(3) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die
letzten zwoelf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der
Berichtszeitraum fuer das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a sind die
Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der
am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum
fuer das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre
2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4
Buchstabe b bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt fuer die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. Maerz 2010. Der Berichtszeitpunkt
fuer das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur
Auskunftserteilung.
§§ 33 bis 43 (weggefallen)
-
Abschnitt 5
(weggefallen)
Abschnitt 6
Ernteerhebung
§ 44 Allgemeine Vorschrift
Die Ernteerhebung umfasst:
1. Ernte- und Betriebsberichterstattung,
2. Besondere Ernte- und Qualitaetsermittlung.
§ 45 (weggefallen)
-
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, ausser in den Laendern
Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgefuehrt. Sie umfasst
Schaetzungen der voraussichtlichen und endgueltigen Naturalertraege des laufenden Jahres,
bei Feldfruechten, Gruenland, Obst und Gemuese ausserdem Schaetzungen des Wachstumsstands
und wachstumsbeeinflussender Faktoren. Ergaenzend werden, ausser im Land Hamburg,
die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestaende bei einzelnen Getreidearten
und Kartoffeln sowie bei Feldfruechten die Flaechen der vorangegangenen Ernte und
Aussaatflaechen geschaetzt. Bei Reben werden zusaetzlich die Merkmale Mostgewicht und
Guete des Mostes erhoben. Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung geschaetzt. Fuer die
ergaenzende Schaetzung nach § 65 koennen zusaetzlich die Merkmale Verfuetterung von Milch
im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anlieferung an Molkereien und
Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie die Zahl der Milchkuehe herangezogen
werden. Die Schaetzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen,
sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestaende bei einzelnen Getreidearten am 30.
Juni koennen auch durch die statistischen Aemter der Laender geschaetzt werden.
(2) Zur Ergaenzung der Schaetzungen von Ernteertraegen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 koennen
in jedem Jahr bei hoechstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Abs.
1 Nr. 1 oder bei Obst fuer hoechstens 0,5 vom Hundert der Anbauflaechen die Ertraege
repraesentativ festgestellt werden. Dabei duerfen jaehrlich nicht mehr als fuenf Arten von
Gemuese, Obst oder landwirtschaftlichen Feldfruechten, mit Ausnahme der gemaess § 47 Abs.
2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfruechte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs
dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.
- 13 -
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitaetsermittlung
(1) Die Besondere Ernte- und Qualitaetsermittlung wird in jedem Jahr, ausser in den
Laendern Berlin, Bremen und Hamburg, auf hoechstens 10 000 Feldern landwirtschaftlicher
Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgefuehrt. Der Berichtszeitraum ist das laufende
Kalenderjahr.
(2) Ermittelt werden die Naturalertraege bei landwirtschaftlichen Feldfruechten.
Weitere Erhebungsmerkmale sind die Groesse der in die Erhebung einbezogenen Flaeche,
die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhaeltnisse.
Bei Getreide und Raps werden zusaetzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die
Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und
Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwuenschten
Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).
(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut,
Bundesforschungsinstitut fuer Ernaehrung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer
selbststaendigen Bundesoberbehoerde im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt. Die fuer die Durchfuehrung
der Erhebung zustaendigen Stellen der Laender uebermitteln dem Max Rubner-Institut
zur Erfuellung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen
Pflanzenarten.
Abschnitt 7
Gefluegelstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 48 Einzelerhebungen
Die Gefluegelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1. Erhebung in Bruetereien,
2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3. Erhebung in Gefluegelschlachtereien.
Unterabschnitt 2
Erhebung in Bruetereien
§ 49 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind die Bruetereien mit einem Fassungsvermoegen von mindestens
1.000 Eiern ausschliesslich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung
untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Laendern
haben fuer jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
§ 50 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Erhebung in Bruetereien wird allgemein in jedem Monat durchgefuehrt. Es werden
Merkmale ueber die Bruteiereinlagen und die Kuekenerzeugung erhoben.
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Bruetereien sind:
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1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Huehnern, Enten, Gaensen,
Truthuehnern und Perlhuehnern sowie die Zahl der geschluepften Kueken, bei Huehnern auch
nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,
2. zusaetzlich das Fassungsvermoegen der Brutanlagen ausschliesslich des Schlupfraumes.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der
jeweilige Monat, fuer das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezember.
Unterabschnitt 3
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3.000 Hennenhaltungsplaetzen.
Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit
Betrieben in verschiedenen Laendern haben fuer jedes Land, in dem sie einen Betrieb
haben, gesondert zu melden.
§ 53 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat
durchgefuehrt. Es werden Merkmale ueber Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind:
1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplaetze und der legenden Hennen sowie die
Zahl der erzeugten Eier,
2. zusaetzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau nach Altersklassen und
Legeperioden.
(2) Der Berichtszeitpunkt fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit
Ausnahme der Zahl der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, fuer die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der Berichtszeitraum fuer die Zahl der erzeugten
Eier ist der jeweilige Vormonat.
Unterabschnitt 4
Erhebung in Gefluegelschlachtereien
§ 55 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebung in Gefluegelschlachtereien sind fuer die
Erhebungsmerkmale nach § 57 Abs. 1 die Gefluegelschlachtereien mit einer
Schlachtkapazitaet von mindestens 2.000 Tieren im Monat. Die Unternehmen geben ihre
Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen
Laendern haben fuer jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
§ 56 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Erhebung in Gefluegelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgefuehrt. Es
werden Merkmale ueber Gefluegelschlachtungen erhoben.
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Gefluegelschlachtereien sind:
1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Gefluegels nach der Art, nach
Herrichtungsform und Angebotszustand,
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2. zusaetzlich die monatliche Schlachtkapazitaet.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der
jeweilige Monat, fuer das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Maerz.
Abschnitt 8
Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 58 Einzelerhebungen
Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1. Erhebung der Schlachtungen,
2. Erhebung der Schlachtgewichte.
Unterabschnitt 2
Erhebung ueber Schlachtungen
§ 59 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Erhebung ueber Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgefuehrt. Es werden
Merkmale ueber Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an
denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005
geltenden Fassung die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben.
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten
Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige
Monat.
Unterabschnitt 3
Schlachtgewichtsstatistik
§ 61 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgefuehrt. Es werden
Merkmale ueber Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten
Fleischgesetz-Durchfuehrungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden
Meldungen erhoben.
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und
die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige
Monat.
Abschnitt 9
- 16 -
Milchstatistik
§ 63 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgefuehrt. Es werden Merkmale ueber
die Erzeugung von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden
Meldungen erhoben.
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.
(2) Der Berichtszeitraum fuer das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige
Monat.
§ 65 Ergaenzende Schaetzung
Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung
der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die statistischen Aemter der
Laender geschaetzt.
Abschnitt 10
Hochsee- und Kuestenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Hochsee- und Kuestenfischereistatistik sind die
Fischereibetriebe, die Seefischmaerkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die
Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.
§ 67 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Hochsee- und Kuestenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgefuehrt.
Es werden Merkmale ueber die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Kuestenfischereistatistik bei Anlandungen
deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes und bei Anlandungen auslaendischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz
aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:
1. Beginn und Ende der Fangreise,
2. Fangplatz,
3. Fanggeraet,
4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
5. Anlandehafen,
6. Anlandegebiet,
7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erloes.
(2) Bei Anlandungen deutscher Kuestenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale
erhoben.
(3) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige
Monat.
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Abschnitt 11
Weinstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 69 Einzelerhebungen
Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1. Rebflaechenerhebung,
2. Ernteerhebung,
3. Erhebung der Erzeugung,
4. Bestandserhebung.
Unterabschnitt 2
Rebflaechenerhebung
§ 70 Erhebungsart und Periodizitaet
Die Rebflaechenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgefuehrt.
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Rebflaechenerhebung sind
1. die Groesse der mit Keltertrauben bestockten Rebflaeche und deren Veraenderung nach
Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen,
2. in Jahren, in denen nach von den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen
Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflaechen durchzufuehren ist, zusaetzlich
fuer Betriebe mit bestockter Rebflaeche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 ueber statistische Erhebungen der
Rebflaechen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale
nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten.
(2) Der Berichtszeitpunkt fuer die Groesse der mit Keltertrauben bestockten Rebflaechen
sowie fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli. Der
Berichtszeitraum fuer die Veraenderung der Groesse der mit Keltertrauben bestockten
Rebflaeche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.
Unterabschnitt 3
Ernteerhebung
§ 72 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgefuehrt. Es werden Merkmale ueber
die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spaetestens der 15. Dezember eines
jeden Jahres.
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die geerntete Traubenmenge nach
Rebsorten, Art der Rebflaeche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und weisser
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Traubenmenge, die Ertragsflaechen sowie der Hektarertrag jeweils nach der Art der
Rebflaeche.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum
zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.
Unterabschnitt 4
Erhebung der Erzeugung
§ 74 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem Jahr durchgefuehrt. Es werden
Merkmale ueber die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spaetestens der 10.
Dezember eines jeden Jahres.
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeugung sind die Art der verwendeten
Erzeugnisse, die Ertragsflaechen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach
Qualitaetsstufen jeweils untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein
auch nach roten und weissen Trauben.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum
zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.
Unterabschnitt 5
Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:
1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum
Verkauf herstellen,
3. die Unternehmen des Grosshandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt ueber einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern
verfuegen.
§ 76 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgefuehrt. Es werden Merkmale
ueber Weinbestaende erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spaetestens der 7. August eines jeden
Jahres.
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestaende an Wein und Traubenmost
jeweils untergliedert nach roten und weissen Trauben, jeweils nach Wein inlaendischer
Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und Wein aus
Drittstaaten. Die Weine inlaendischer Herkunft sind nach Tafelwein, Landwein,
Qualitaetswein und Qualitaetswein mit Praedikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union nach Tafelwein, Landwein und Qualitaetswein zu untergliedern.
Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union besteht, entfaellt die Untergliederung nach Herkunft und
Qualitaetsstufen, bei Schaumwein, Perlwein und Likoerwein die Untergliederung nach
Qualitaetsstufen.
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(2) Der Berichtszeitpunkt fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31.
Juli.
Abschnitt 12
Holzstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 78 Einzelerhebungen
Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.
Unterabschnitt 2
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die
Rohholz erzeugen.
§ 80 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei hoechstens
15 000 Erhebungseinheiten jaehrlich durchgefuehrt. Es werden Merkmale ueber Rohholz
erhoben.
(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natuerlichen und juristischen Personen des privaten
Rechts koennen von den Laendern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschaetzt
werden.
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag
und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.
(2) Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige
Kalenderjahr.
Unterabschnitt 3
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschaeftigten, in denen Erzeugnisse
des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Saegewerken liegt die
Erhebungsgrenze bei einem jaehrlichen Einschnitt - einschliesslich Lohnschnitt - von
mindestens 5.000 Kubikmeter Rohholz (im Festmass).
§ 83 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jaehrlich durchgefuehrt. Es
werden Merkmale ueber Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.
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§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugaenge,
Abgaenge und Bestaende an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach
der Herkunft und Holzart.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale Zugaenge und Abgaenge ist das
jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt fuer die Bestaende ist das Ende des
jeweiligen Kalenderjahres.
Abschnitt 13
(weggefallen)
§§ 85 bis 87 (weggefallen)
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Abschnitt 14
Duengemittelstatistik
§ 88 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Duengemittelstatistik sind die Unternehmen, die Duengemittel
erstmals in Verkehr bringen.
§ 89 Erhebungsart, Periodizitaet, Merkmale
Die Duengemittelstatistik wird allgemein vierteljaehrlich durchgefuehrt. Es werden
Merkmale ueber den Inlandsabsatz von Duengemitteln erhoben.
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Duengemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von mineralischen
Duengemitteln nach Pflanzennaehrstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge.
(2) Der Berichtszeitraum fuer die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige
Kalendervierteljahr.
Teil 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:
1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Flaeche von mindestens zwei Hektar
oder mit mindestens
a) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder
b) 20 Schafen oder
c) jeweils 200 Legehennen oder Junghennen oder Schlacht-, Masthaehnen, -huehnern und
sonstigen Haehnen oder Gaensen, Enten und Truthuehnern oder
d) jeweils 30 Ar bestockter Rebflaeche oder Obstflaeche, auch soweit sie nicht im
Ertrag stehen, oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemueseanbau im
Freiland oder Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von Heil- und
Gewuerzpflanzen oder Gartenbausaemereien fuer Erwerbszwecke oder
- 21 -
e) jeweils drei Ar Anbau fuer Erwerbszwecke unter Glas von Gemuese oder Blumen und
Zierpflanzen,
2. Betriebe mit einer Waldflaeche von mindestens zehn Hektar.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine
Bedingung des Absatzes 1 erfuellen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine
technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsfuehrung. Die Absicht,
Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die
einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 fuer den gesamten Betrieb
dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.
(4a) Betriebssitz ist das Grundstueck, auf dem sich die Wirtschaftsgebaeude des Betriebs
befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebaeude des Betriebs auf mehreren Grundstuecken, ist
Betriebssitz das Grundstueck, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit
wichtigsten Wirtschaftsgebaeude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebaeude, so
ist das Grundstueck Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.
(5) Gehoeren mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen fuer jeden ihrer inlaendischen Betriebe
ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbstaendiger
Fuehrung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen
mit Betrieben in verschiedenen Laendern haben fuer jedes Land, in dem sie einen Betrieb
haben, gesondert zu melden.
(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen
durchgefuehrt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-
statistischen Auswahlverfahren.
§ 92 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behoerdenbezeichnungen,
Anschriften, Rufnummern und Adressen fuer elektronische Post der zu Befragenden nach
§ 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,
2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe
nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
3. die Anschrift des Betriebssitzes,
4. zusaetzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6
genannten Kennzeichen zur Identifikation,
5. die Art des Betriebs,
6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie
Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flaechen
sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flaechen oder
der jeweiligen Eigentuemer,
7. die Groesse und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flaechen,
8. die Belegenheit der Baumobstflaechen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,
9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach §
67.
§ 93 Auskunftspflicht
(1) Fuer die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht,
soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes
findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr.
- 22 -
2), der Gemueseanbau- und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung ueber die
Viehbestaende (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitaetsermittlung (§ 44 Nr. 2) und
der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 fuer die
Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 fuer die Gemueseanbau- und Zierpflanzenerhebung,
nach § 12 fuer die Baumschulerhebung, nach § 15 fuer die Baumobstanbauerhebung,
nach § 18 Abs. 1 fuer die Erhebung ueber die Viehbestaende, nach § 25 fuer die
Agrarstrukturerhebung, nach § 28 fuer die Haupterhebung der Landwirtschaftszaehlung,
nach § 31 fuer die Erhebung ueber landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47
Abs. 1 fuer die Besondere Ernte- und Qualitaetsermittlung, nach § 49 fuer die Erhebung
in Bruetereien, nach § 52 fuer die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach
§ 55 fuer die Erhebung in Gefluegelschlachtereien, nach § 66 fuer die Hochsee- und
Kuestenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmaerkten die Leiter der
Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften
abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr.
2 und 3 fuer die Bestandserhebung, nach § 79 fuer die Erhebung in forstlichen
Erzeugerbetrieben, nach § 82 fuer die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und
nach § 88 fuer die Duengemittelstatistik,
2. die nach Landesrecht fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender
anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zustaendigen Stellen fuer die
Flaechenerhebung nach § 4,
3. die Bewirtschafter der Flaechen nach § 6 Nr. 2 fuer die Bodennutzungshaupterhebung,
4. die fuer die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zustaendigen Landesbehoerden fuer
die Erhebung nach § 59, die fuer die Preismeldung fuer Schlachtkoerper nach § 7 Abs.
1 der Ersten Fleischgesetz-Durchfuehrungsverordnung zustaendigen Landesbehoerden fuer
die Erhebung nach § 61 jeweils bis spaetestens zum zehnten Tag des darauffolgenden
Monats,
5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ueber Meldungen ueber Marktordnungswaren in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) in der jeweils
geltenden Fassung zustaendigen Stellen fuer die Erhebung nach § 63 bis spaetestens zum
Ende des darauffolgenden Monats,
6. die nach Landesrecht fuer die auf Grund der von den Europaeischen Gemeinschaften
erlassenen Rechtsvorschriften zu fuehrende Weinbaukartei und fuer die Ernte-,
Erzeugungs- und Bestandsmeldungen fuer Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemaess
der Wein-Ueberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002
(BGBl. I S. 1624), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September
2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zustaendigen Stellen
fuer die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben fuer die Erhebungen nach § 70 bis
spaetestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spaetestens 1.
Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spaetestens 1. Oktober eines jeden
Jahres.
(3) Die Angaben
1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen fuer elektronische Post der zu
Befragenden (§ 92 Nr. 1)
sind freiwillig.
(4) Die Auskuenfte zur Hochsee- und Kuestenfischereistatistik hinsichtlich der nicht
der Quotenueberwachung unterliegenden Fischarten koennen von den Auskunftspflichtigen
nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenueberwachung zu erstattenden
Meldungen erteilt werden.
(5) Fuer die nach diesem Gesetz durchzufuehrenden Statistiken duerfen Verwaltungsdaten,
soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung uebereinstimmen und auf dieselben
Berichtszeitpunkte und -zeitraeume bezogen werden koennen, sowie die Hilfsmerkmale Vor-
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und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe
oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen
verwendet werden. Insoweit sind die zustaendigen Verwaltungsbehoerden oder die von diesen
beauftragten Stellen auskunftspflichtig.
(6) Fuer die Erhebung ueber die Viehbestaende (§§ 18 bis 20a) und die
Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) duerfen auch Angaben, die auf Grund von
Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen
Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften ueber die Anzeige
und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und
Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder
Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen
verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zustaendigen Stellen oder die von
diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.
(7) Fuer die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des
Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben
werden. Insoweit sind die nach Landesrecht fuer das Vermessungswesen zustaendigen
Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebaeude im
jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.
§ 94 Durchfuehrung von Bundesstatistiken
(1) Die fuer die Quotenueberwachung zustaendige Bundesbehoerde uebernimmt die Aufbereitung
der Hochsee- und Kuestenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden
Meldungen sowie die Veroeffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.
(2) Die Duengemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und
aufbereitet.
(3) Die statistischen Aemter der Laender uebermitteln dem Statistischen Bundesamt auf
Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.
§ 94a Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. fuer nach diesem Gesetz durchzufuehrende Bundesstatistiken
a) die Durchfuehrung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale
auszusetzen, die Periodizitaet zu verlaengern, Erhebungstermine zu verschieben
sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschraenken, wenn die Ergebnisse nicht
mehr oder nicht mehr in der urspruenglich vorgesehenen Ausfuehrlichkeit oder
Haeufigkeit benoetigt werden oder wenn tatsaechliche Voraussetzungen fuer eine
Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geaendert haben;
b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzufuehren, wenn dies zur
Deckung eines geaenderten Bedarfs fuer Zwecke der agrarpolitischen Planung
erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine
Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingefuehrt werden koennen
Merkmale, die die Hoehe von Umsaetzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder
Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;
c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder
Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft erforderlich ist;
2. die Werte nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e neu festzulegen;
3. die Grundsaetze fuer die Durchfuehrung der Besonderen Ernte- und Qualitaetsermittlung
(§ 47) festzulegen;
4. die jaehrliche Erhebung von Daten ueber die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr
von Erzeugnissen des oekologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel
1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 ueber die oekologische/biologische
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Produktion und die Kennzeichnung von oekologischen/biologischen Erzeugnissen und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie
fuer diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen ueber
die Auskunftspflicht, die Durchfuehrung, die Uebermittlung und Aufbereitung von Daten
sowie ueber ein Betriebsregister zu treffen;
5. fuer die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung ueber die Viehbestaende
(§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in
Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in
einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen ueber Anfall, Lagerung, Aufbringung
und Einarbeitung von Wirtschaftsduengern und Biogas-Gaerresten sowie ueber Haltungs-
und Fuetterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
(1) Zur Durchfuehrung der Erhebungen nach § 1 koennen Erhebungsstellen eingerichtet
werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Laendern. Die Landesregierungen
werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung
der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und
Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschliesslich fuer die in diesem
Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.
(2) Bei der Durchfuehrung der Erhebungen nach § 1 koennen Erhebungsbeauftragte eingesetzt
werden. Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich taetig sind und fuer ihre Taetigkeit
eine Entschaedigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschaedigung im Sinne
des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitaetsermittlung (§ 47) ist den
Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben waehrend der ueblichen
Betriebs- und Geschaeftszeiten zu gestatten.
§ 96 Fortschreibeverfahren
Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5)
koennen ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgefuehrt werden. Wird dieses
Verfahren durchgefuehrt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden.
Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen,
bei den statistischen Aemtern der Laender gespeicherten Angaben zur Fortschreibung
vorgelegt.
§ 97 Betriebsregister
(1) Zur Vorbereitung, Durchfuehrung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1
Nr. 1, mit Ausnahme der Flaechenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5 und 10 sowie der
Erhebung nach § 69 Nr. 4 fuehren die statistischen Aemter der Laender einheitliche
Betriebsregister. Fuer die Agrarstatistik nach § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister
vom Statistischen Bundesamt gefuehrt. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und
zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung
von Rotationsplaenen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der
Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rueckfragen bei den Befragten,
zur Durchfuehrung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Ueberpruefung der
Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet
werden. Fuer agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenfuehrungen sowie zu sonstigen
agrarstatistischen Auswertungen duerfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung
(§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung ueber die Viehbestaende
(§§ 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszaehlung (§ 30
Abs. 1), der Erhebung ueber landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der
Gefluegelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflaechenerhebung (§
71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, §
84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a
Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer
Personen als des Betriebsinhabers unzulaessig.
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(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen
aufgenommen und jaehrlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfuegbar sind:
1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die
Behoerdenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen fuer
elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach
den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der
Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen fuer regionale Zuordnungen,
3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar
a) die geografischen Koordinaten und
b) die Koordinaten nach dem Gauss-Krueger-Koordinatensystem oder einem anderen
Koordinatensystem,
4. die Art des Betriebs,
5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Gueter, der jaehrliche
Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der im Betrieb taetigen Personen,
7. die Beteiligung an
a) Bundesstatistiken nach § 1 und
b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a
(agrarstatistische Erhebungen),
8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
9. die Kennnummer im Statistikregister,
10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
11. die Groesse der Flaechen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Kreises der zu
Befragenden und der Schichtzugehoerigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Abs. 1
in Stichprobenerhebungen erforderlich sind.
Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach
Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 7 unzulaessig. Die Angaben duerfen
1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen,
2. den nach den Absaetzen 5 und 6 uebermittelten Merkmalen,
3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung fuer statistische Zwecke
zulaessig ist,
4. dem Statistikregister sowie
5. allgemein zugaenglichen Quellen
entnommen oder von den statistischen Aemtern daraus gewonnen werden.
(3) Fuer die in Absatz 1 genannten Zwecke wird fuer jede Erhebungseinheit eine Kennnummer
gebildet, die keine ueber die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden
Angaben enthalten darf.
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu
loeschen, soweit sie fuer die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benoetigt werden.
Bei Betrieben, die ueber einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen
herangezogen wurden, sind sie spaetestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu loeschen. Eine
Loeschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.
(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften uebermitteln den statistischen
Aemtern der Laender alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktualisierung des
Betriebsregisters, soweit vorhanden, auf Ersuchen
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4
und 5,
2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Flaeche und zur Waldflaeche und
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3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs, im Falle einer Aenderung auch das
zuletzt uebermittelte Kennzeichen.
(6) Die Praemienbehoerden nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach
Landesrecht fuer die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren
und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zustaendigen
Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen uebermitteln den statistischen Aemtern
der Laender zur Aktualisierung des Betriebsregisters jaehrlich auf Ersuchen, soweit
vorhanden,
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4,
5 und 11,
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer
Aenderung auch das zuletzt uebermittelte Kennzeichen.
(7) Das nach Absatz 5 oder Absatz 6 uebermittelte Kennzeichen zur Identifikation darf
fuer Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Es ist spaetestens zu
loeschen, wenn es fuenf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden ist.
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszaehlung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum
Maerz bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember
2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsflaeche fuer Speisepilze
von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:
1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92 Nr. 6 mit der Massgabe, dass an die
Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt,
2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,
3. die Nutzung der Flaechen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen,
Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Flaeche,
4. die Bestaende an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Gefluegel nach Art und
Zahl, bei Rindern, Schweinen und Huehnern zusaetzlich nach Alter, Geschlecht und
Nutzungszweck.
(2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Fuer die Erhebung der Rinderbestaende nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3
entsprechend.
§ 98 Uebermittlung, Verwendung und Veroeffentlichung von Einzelangaben
(1) Die Uebermittlung von Einzelangaben an die zustaendigen obersten Bundes- oder
Landesbehoerden ist im Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.
(2) Die statistischen Aemter der Laender und das Statistische Bundesamt duerfen
die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Fuehrung des
Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenauswahl fuer die Erhebung der
Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft duerfen sie die Vor- und Familiennamen sowie
die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die staendige Arbeitskraefte beschaeftigen,
die keine Familienangehoerigen sind, verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der
zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der
Duengemittelstatistik duerfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie
Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Gueter und zur
Zahl der taetigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei
der Duengemittelstatistik die Anschriften der Duengemittel ein- und ausfuehrenden
Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Aussenhandelsstatistik sowie
bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben
zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik
im Handel verwenden. Die hierzu erforderlichen Massnahmen sind zum fruehestmoeglichen
Zeitpunkt durchzufuehren; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu
loeschen.
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(3) Die Veroeffentlichung der Ergebnisse der Flaechenerhebung (§ 2 Nr. 1) fuer jede
Gemeinde ist zugelassen.
(4) Zur Erstellung des Nationalen Rueckstandskontrollplans nach Kapitel II der
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 ueber Kontrollmassnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rueckstaende in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/
EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das
Statistische Bundesamt dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Tabellen in der Gliederung nach Laendern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung
der Gefluegelbestaende (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen
mit Hennenhaltung und in Gefluegelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der
Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatistik (§ 63) uebermitteln, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(5) Fuer Aufgaben der Politikfolgenabschaetzung fuer oberste Bundes- oder
Landesbehoerden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thuenen-
Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Laendliche Raeume, Wald und Fischerei,
Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der
Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) uebermitteln, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen duerfen nur von den fuer diese
Aufgabe zustaendigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt
werden. Diese Organisationseinheiten muessen von den mit Vollzugsaufgaben befassten
Organisationseinheiten des Instituts raeumlich, organisatorisch und personell getrennt
sein.
§ 99 Uebergangsvorschriften
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91
Abs. 1 Nr. 1 und in den Laendern Baden-Wuerttemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte
Flaechen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Flaeche. Fuer die
Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flaechen besteht Auskunftspflicht.
Die Erhebung nach Satz 1 wird bei hoechstens 100 000 Erhebungseinheiten und auch in den
Laendern Berlin, Bremen und Hamburg durchgefuehrt.
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