Gesetz zur Durchfuehrung der Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaft ueber
gemeinschaftliche Informations-
und Absatzfoerderungsmassnahmen fuer
Agrarerzeugnisse
(Agrarabsatzfoerderungsdurchfuehrungsgesetz -
AgrarAbsFDG)
AgrarAbsFDG
vom 19.07.2002
"Agrarabsatzfoerderungsdurchfuehrungsgesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2688), das
zuletzt durch Artikel 206 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 206 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 26.7.2002
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaft ueber gemeinschaftliche Informations- und Absatzfoerderungsmassnahmen fuer
Agrarerzeugnisse.
§ 2 Zustaendige Stelle
Zustaendige Stelle fuer die Durchfuehrung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes
sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bundesanstalt
fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).
§ 3 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Soweit es erforderlich ist, das Vorliegen oder das Einhalten der
Foerdervoraussetzungen zu ueberwachen, darf die Bundesanstalt bei demjenigen, der
gemeinschaftliche Informations- oder Absatzfoerderungsmassnahmen im Rahmen der in
§ 1 genannten Rechtsakte durchfuehrt (Beguenstigter), waehrend der Geschaefts- oder
Betriebszeit
1. Geschaeftsraeume, Betriebsraeume und das Betriebsgelaende betreten sowie dort
Besichtigungen vornehmen,
2. Geschaeftsunterlagen einsehen und pruefen oder
3. die erforderlichen Auskuenfte verlangen.
(2) Der Beguenstigte ist verpflichtet,
1. die Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden,
2. bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen geschaeftliche Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
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(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(4) Bedient sich der Beguenstigte zur Erfuellung seiner gegenueber der Bundesanstalt
eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners, so finden die Absaetze 1 bis 3 auf
den Vertragspartner entsprechende Anwendung.
§ 4 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies
zur Durchfuehrung von in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ist, Vorschriften zu
erlassen
1. ueber das Verfahren zur Gewaehrung der Foerderungen, insbesondere hinsichtlich
einzuhaltender Fristen und der Benutzung von Mustern und Vordrucken,
2. ueber die Pflicht zu Sicherheitsleistungen fuer Foerdermittel sowie ueber Art, Hoehe und
Verfahren bei Sicherheiten, insbesondere ueber Gestellung, Verwaltung, Freigabe und
Verfall,
3. ueber die Ueberwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 sowie der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 16 des Gesetzes zur
Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen ist
entsprechend anzuwenden.
§ 5 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Massnahme nicht duldet,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 an einer Besichtigung nicht mitwirkt, eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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