Gesetz zur Veroeffentlichung von
Informationen ueber die Zahlung von
Mitteln aus den Europaeischen Fonds fuer
Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)
AFIG
vom 26.11.2008
"Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S.
2330)"
Fussnote
Textnachweis ab: 9.12.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EGV 1290/2005 (CELEX Nr: 305R1290)
EGV 1198/2006 (CELEX Nr: 306R1198)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
1. der Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005
ueber die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaften, soweit darin eine Veroeffentlichung von Informationen
ueber die Empfaenger von Mitteln aus dem Europaeischen Garantiefonds fuer die
Landwirtschaft und dem Europaeischen Landwirtschaftsfonds fuer die Entwicklung
des laendlichen Raums sowie ueber die Betraege, die jeder Empfaenger erhalten hat,
vorgesehen ist;
2. der Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 ueber
den Europaeischen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 223 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung und der zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaften, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehoerde im Zusammenhang
mit den Informationsmassnahmen im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr.
1198/2006 vorgesehen sind.
§ 2 Veroeffentlichung
(1) Die fuer die Zahlung von Mitteln aus dem Europaeischen Garantiefonds fuer die
Landwirtschaft, dem Europaeischen Landwirtschaftsfonds fuer die Entwicklung des
laendlichen Raums zustaendigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den
Laendern gezahlt werden, die hierfuer zustaendigen Stellen der Laender und im Fall des
Europaeischen Fischereifonds die zustaendige Verwaltungsbehoerde veroeffentlichen die
Informationen nach
1. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. Maerz
2008 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates
hinsichtlich der Veroeffentlichung von Informationen ueber die Empfaenger von
Mitteln aus dem Europaeischen Garantiefonds fuer die Landwirtschaft (EGFL) und dem
-1-
Europaeischen Landwirtschaftsfonds fuer die Entwicklung des laendlichen Raums (ELER)
(ABl. EU Nr. L 76 S. 28) und
2. den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. Maerz
2007 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates ueber
den Europaeischen Fischereifonds (EFF) (ABl. EU Nr. L 120 S. 1)
in den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen,
von der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) betriebenen
Internetseite nach Massgabe des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und im Fall
des Europaeischen Fischereifonds nach Massgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 498/2007. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch
Landesrecht uebertragen worden sind.
(2) Jede veroeffentlichende Stelle traegt die datenschutzrechtliche Verantwortung fuer
die von ihr veroeffentlichten Informationen, insbesondere fuer die Rechtmaessigkeit ihrer
Erhebung, die Zulaessigkeit der Veroeffentlichung und die Richtigkeit der Informationen.
Betroffene koennen ihre Datenschutzrechte bei jeder der veroeffentlichenden Stellen
geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag
nach Klaerung der Verantwortlichkeiten an die zustaendige Stelle weiter.
(3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt fuer Sicherheit in der
Informationstechnik ein Sicherheitskonzept fuer die Internetseite, das insbesondere
die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen, von der Bundesanstalt zu
treffenden technischen und organisatorischen Massnahmen umfasst. Das Sicherheitskonzept
ist spaetestens sechs Monate nach Verkuendung dieses Gesetzes zu erstellen und in
regelmaessigen Abstaenden daraufhin zu ueberpruefen, ob es dem Stand der Technik entspricht.
(4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu.
(5) Die veroeffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der
Veroeffentlichung auf der Internetseite geloescht.
§ 3 Verordnungsermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz trifft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates naehere Bestimmungen ueber Einzelheiten des Verfahrens oder
technische und organisatorische Massnahmen fuer die Veroeffentlichung der Informationen im
Internet, insbesondere ueber
1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite,
2. die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Loeschung von Informationen,
3. die Einsicht in die Internetseite,
4. den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die
Veroeffentlichungen unversehrt, vollstaendig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem
Ursprung nach zugeordnet werden koennen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. Maerz 2009 die Rechtsverordnung nach
Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Rechtsverordnung tritt
spaetestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Ihre Geltungsdauer kann
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlaengert werden.
§ 4 Verkuendung von Rechtsverordnungen
Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz koennen abweichend von § 1 des Gesetzes ueber
die Verkuendung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkuendet
werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkuendet werden,
ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkuendung und des Tages ihres Inkrafttretens
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
*)
Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
-2-
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
-3-