Verordnung ueber die Veroeffentlichung
von Informationen ueber die Zahlung von
Mitteln aus den Europaeischen Fonds fuer
Landwirtschaft und fuer Fischerei (Agrar-
und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
- AFIVO)
AFIVO

vom  10.12.2008



"Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz. 2008,
AT147 V1), die durch die Verordnung vom 2. Juni 2009 geaendert worden ist"

Stand:   Geaendert durch V v. 2.6.2009 eBAnz AT59 V1
Die V tritt nach ihrem § 6 Abs. 2 mit Ablauf des 12.6.2009 ausser Kraft, sofern nicht
mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird; § 6 Abs. 2 aufgeh. durch
Art. 1 Nr. 2 V v. 2.6.2009 eBAnz AT 59 V1, dadurch ist die Geltung dieser V ueber den
12.6.2009 hinaus verlaengert worden

Fussnote

 Textnachweis ab: 12.12.2008

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Agrar- und Fischereifonds-
Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) verordnet das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer Veroeffentlichungen nach dem Agrar- und Fischereifonds-
Informationen-Gesetz.

§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseite
(1) Auf der in § 2 Abs. 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
bezeichneten Internetseite werden nur die
1. in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18.
   Maerz 2008 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des
   Rates hinsichtlich der Veroeffentlichung von Informationen ueber die Empfaenger von
   Mitteln aus dem Europaeischen Garantiefonds fuer die Landwirtschaft (EGFL) und dem
   Europaeischen Landwirtschaftsfonds fuer die Entwicklung des laendlichen Raums (ELER)
   (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28) und
2. in den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26.
   Maerz 2007 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates
   ueber den Europaeischen Fischereifonds (EFF) (ABl. L 120 vom 10.5.2008, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veroeffentlicht.

(2) Innerhalb der Datenbank ist fuer die die Europaeischen Fonds fuer Landwirtschaft
betreffenden Informationen eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche nach den
genannten Informationen ermoeglicht.
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§ 3 Berichtigung, Sperrung und Loeschung von Informationen
(1) Soweit nach den fuer die veroeffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen eine Berichtigung der veroeffentlichten Informationen erforderlich
ist, hat die veroeffentlichende Stelle unverzueglich die Informationen in der
Veroeffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu aendern.

(2) Soweit nach den fuer die veroeffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen Veroeffentlichungen unzulaessig sind oder unzulaessig werden, hat die
veroeffentlichende Stelle unverzueglich die der Veroeffentlichung zu Grunde liegenden
Informationen in der Veroeffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu loeschen.
Die Loeschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls
schutzwuerdige Interessen der betroffenen Person beeintraechtigt werden. In diesem Fall
sind die Informationen unverzueglich zu sperren.

(3) Die jeweils veroeffentlichende Stelle loescht die veroeffentlichten Daten zwei Jahre
nach dem ersten Tag ihrer Veroeffentlichung.

§ 4 Einsichtnahme
(1) Die Informationen ueber die Zahlung von Mitteln aus den Europaeischen Fonds fuer
Landwirtschaft und Fischerei sind ausschliesslich ueber das Internet einsehbar.

(2) Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S.
2654) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 5 Datensicherheit
(1) Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) stellt durch
technische und organisatorische Massnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass
1. die Veroeffentlichung der Daten in einem nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008–09
   *), auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle
   internen technischen und organisatorischen Massnahmen in der Bundesanstalt unter den
   Bedingungen des nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008–09, auf Basis IT-Grundschutz
   zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,
2. die auf der Internetseite veroeffentlichten Informationen nur durch die jeweils
   veroeffentlichende Stelle veraendert, gesperrt oder geloescht werden koennen,
3. die veroeffentlichten Informationen waehrend ihrer Veroeffentlichung im Internet
   unversehrt, vollstaendig und aktuell bleiben.
Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Massgabe der Bedingungen der DIN ISO/
IEC 27001, Ausgabe 2008–09, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmaessig
daraufhin zu ueberpruefen oder ueberpruefen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik
entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. Die Frist des Satzes 2
beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Die Bundesanstalt hat
1. durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von
   auftretenden Fehlfunktionen unverzueglich Kenntnis erlangt, und
2. diese unverzueglich zu beheben.

(3) Kommt es waehrend einer Datenuebermittlung zu Stoerungen oder Unterbrechungen, hat die
Bundesanstalt dies der uebermittelnden Stelle unverzueglich anzuzeigen. In diesem Fall
verlangt die Bundesanstalt eine erneute Uebermittlung.

*)
  DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Koeln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig
gesichert niedergelegt.

§ 6 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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