Zulassungsverordnung fuer Vertragsaerzte
(Aerzte-ZV)
Aerzte-ZV
vom 28.05.1957
"Zulassungsverordnung fuer Vertragsaerzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-25, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 13 G v. 28.5.2008 I 874
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 21.12.1983
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZO-Aerzte Anhang EV
Ueberschrift: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 21.12.1992 I 2266 mWv 1.1.1993
Eingangsformel
Auf Grund des § 368c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes
ueber Aenderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und
zur Ergaenzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz ueber Kassenarztrecht - GKAR) vom 17.
August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit dem Bundesausschuss der
Aerzte und Krankenkassen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Abschnitt I
Arztregister
§ 1
(1) Fuer jeden Zulassungsbezirk fuehrt die Kassenaerztliche Vereinigung neben dem
Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfasst
a) die zugelassenen Aerzte und Psychotherapeuten,
b) Aerzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die
Voraussetzungen des § 95c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellen und ihre
Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt fuer
1. die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
2. die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Aerzte und
Psychotherapeuten sowie
3. die bei Vertragsaerzten angestellten Aerzte und Psychotherapeuten
entsprechend.
§ 2
(1) Das Arztregister muss die Angaben ueber die Person und die berufliche Taetigkeit des
Arztes enthalten, die fuer die Zulassung von Bedeutung sind.
-1-
(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu fuehren.
§ 3
(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der nach § 4 zustaendigen
Kassenaerztlichen Vereinigung zu beantragen.
(2) Voraussetzungen fuer die Eintragung sind
a) die Approbation als Arzt,
b) der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder
einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Fuehren einer
entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer Qualifikation, die gemaess
§ 95a Abs. 4 und 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.
(3) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b
ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Fuehren der
Facharztbezeichnung fuer Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach
einer mindestens fuenfjaehrigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei
zur Weiterbildung ermaechtigten Aerzten und in dafuer zugelassenen Einrichtungen erworben
hat.
(4) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss unbeschadet ihrer mindestens
fuenfjaehrigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L
271 S. 18) entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung fuer Allgemeinmedizin
abschliessen. Sie hat insbesondere folgende Taetigkeiten einzuschliessen:
a) mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin ermaechtigten niedergelassenen Arztes,
b) mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhaeusern,
c) hoechstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des
Gesundheitswesen, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, soweit der Arzt mit einer
patientenbezogenen Taetigkeit betraut ist.
(5) Soweit die Taetigkeit als Arzt im Praktikum
a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde oder
b) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abgeleistet worden ist,
wird diese auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Buchstabe b bis zur Hoechstdauer von
insgesamt 18 Monaten angerechnet.
§ 4
(1) Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er
seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat,
steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.
(2) Der Antrag muss die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben
sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufuegen
a) die Geburtsurkunde,
b) die Urkunde ueber die Approbation als Arzt,
c) der Nachweis ueber die aerztliche Taetigkeit nach bestandener aerztlicher Pruefung.
(3) An Stelle von Urschriften koennen ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften
beigefuegt werden.
(4) Koennen die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die
nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Approbation
-2-
als Arzt und der aerztlichen Taetigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genuegt eine
eidesstattliche Erklaerung des Antragstellers allein nicht.
§ 5
(1) Verzieht ein im Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt aus dem
bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag in das fuer den neuen Wohnort
zustaendige Arztregister umgeschrieben.
(2) Wird ein Arzt zugelassen, so wird er von Amts wegen in das Arztregister
umgeschrieben, das fuer den Vertragsarztsitz gefuehrt wird.
(3) Die bisher registerfuehrende Stelle hat einen Registerauszug und die Registerakten
des Arztes der zustaendigen registerfuehrenden Stelle zu uebersenden.
§ 6
(1) Die Zulassung eines Arztes ist im Arztregister kenntlich zu machen.
(2) Tatsachen, die fuer die Zulassung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende
von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer
Kassenaerztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder eines Landesverbands der
Krankenkassen in den Registerakten eingetragen. Der Arzt ist zu dem Antrag auf
Eintragung zu hoeren, falls er die Eintragung nicht selbst beantragt hat.
(3) Unanfechtbar gewordene Beschluesse in Disziplinarangelegenheiten (§ 81 Abs.
5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch), mit Ausnahme der Verwarnung, sind zu den
Registerakten zu nehmen; sie sind nach Ablauf von fuenf Jahren, nachdem der Beschluss
unanfechtbar geworden ist, aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten.
§ 7
Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn
a) er es beantragt,
b) er gestorben ist,
c) die Voraussetzungen fuer seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder
nicht mehr gegeben sind,
d) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des
Arztes irrtuemlich als gegeben angenommen worden sind.
§ 8
(1) Ueber Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten
beschliesst der Vorstand der Kassenaerztlichen Vereinigung oder die durch die Satzung
bestimmte Stelle.
(2) Der Arzt erhaelt ueber die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen
sowie ueber die Ablehnung seiner Antraege auf Eintragung oder Streichung einen
schriftlichen Bescheid.
§ 9
(1) Die Kassenaerztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbaende der
Krankenkassen koennen das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses
die Registerakten einsehen.
(2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmaechtigten bei berechtigtem Interesse
das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.
(3) Den Zulassungs- und Berufungsausschuessen sind die Registerakten der am
Zulassungsverfahren beteiligten Aerzte auf Anfordern zur Einsicht zu ueberlassen.
§ 10
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(1) Die Kassenaerztliche Bundesvereinigung fuehrt das Bundesarztregister nach dem Muster
der Anlage.
(2) Die Kassenaerztlichen Vereinigungen teilen Eintragungen und Veraenderungen in den
Arztregistern der Kassenaerztlichen Bundesvereinigung unverzueglich mit.
(3) Die Kassenaerztliche Bundesvereinigung teilt Tatsachen, die fuer das Arztregister von
Bedeutung sind, der zustaendigen Kassenaerztlichen Vereinigung unverzueglich mit.
Abschnitt II
Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke
§ 11
(1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kassenaerztlichen Vereinigungen und den
Landesverbaenden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen gemeinsam gebildet und
abgegrenzt.
(2) Werden Zulassungsbezirke fuer Teile des Bezirks einer Kassenaerztlichen Vereinigung
gebildet, so sind bei der Abgrenzung in der Regel die Grenzen der Stadt- und Landkreise
zu beruecksichtigen.
(3) Die Kassenaerztliche Vereinigung hat die Zulassungsbezirke unverzueglich in den fuer
ihre amtlichen Bekanntmachungen zustaendigen Blaettern bekanntzugeben.
Abschnitt III
Bedarfsplanung
§ 12
(1) Durch die den Kassenaerztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den
Landesverbaenden der Krankenkassen und den Ersatzkassen obliegende Bedarfsplanung
sollen zum Zwecke einer auch mittel- und langfristig wirksamen Sicherstellung der
vertragsaerztlichen Versorgung und als Grundlage fuer Sicherstellungsmassnahmen umfassende
und vergleichbare Uebersichten ueber den Stand der vertragsaerztlichen Versorgung und die
absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden.
(2) Der Bedarfsplan ist fuer den Bereich einer Kassenaerztlichen Vereinigung aufzustellen
und der Entwicklung anzupassen. Fuer die Bereiche mehrerer Kassenaerztlicher
Vereinigungen kann mit Zustimmung der beteiligten fuer die Sozialversicherung
zustaendigen obersten Landesbehoerden auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan aufgestellt
werden, wenn besondere Verhaeltnisse dies geboten erscheinen lassen.
(3) Der Bedarfsplan hat nach Massgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
auf der Grundlage einer regionalen Untergliederung des Planungsbereichs nach Absatz 2
Feststellungen zu enthalten insbesondere ueber
- die aerztliche Versorgung auch unter Beruecksichtigung der Arztgruppen,
- Einrichtungen der Krankenhausversorgung sowie der sonstigen medizinischen
Versorgung, soweit sie Leistungen der vertragsaerztlichen Versorgung erbringen und
erbringen koennen,
- Bevoelkerungsdichte und -struktur,
- Umfang und Art der Nachfrage nach vertragsaerztlichen Leistungen, ihre Deckung sowie
ihre raeumliche Zuordnung im Rahmen der vertragsaerztlichen Versorgung,
- fuer die vertragsaerztliche Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen.
Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche sollen die Grenzen den Stadt- und
Landkreisen entsprechen; Abweichungen fuer einzelne Arztgruppen sind zulaessig.
-4-
(4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage fuer die Beratung von Aerzten, die zur
Teilnahme an der vertragsaerztlichen Versorgung bereit sind. Die Kassenaerztlichen
Vereinigungen sollen darauf hinwirken, dass die Aerzte bei der Wahl ihres
Vertragsarztsitzes auf die sich aus den Bedarfsplaenen ergebenden Versorgungsbeduerfnisse
Ruecksicht nehmen.
§ 13
(1) Die Kassenaerztlichen Vereinigungen haben andere Traeger der Krankenversicherung
und die kommunalen Verbaende, soweit deren Belange durch die Bedarfsplanung
beruehrt werden, zu unterrichten und bei der Aufstellung und Fortentwicklung der
Bedarfsplaene rechtzeitig hinzuziehen. Auch andere Sozialversicherungstraeger und die
Krankenhausgesellschaften sind zu unterrichten; sie koennen bei der Bedarfsplanung
hinzugezogen werden.
(2) Die Bedarfsplaene sind im Benehmen mit den zustaendigen Landesbehoerden aufzustellen
und fortzuentwickeln; sie sind deshalb so rechtzeitig zu unterrichten, dass ihre
Anregungen in die Beratungen einbezogen werden koennen.
(3) Die aufgestellten oder fortentwickelten Bedarfsplaene sind den Landesausschuessen
der Aerzte und Krankenkassen und den fuer die Sozialversicherung zustaendigen obersten
Landesbehoerden zuzuleiten.
(4) Die Kassenaerztlichen Vereinigungen, die Landesverbaende der Krankenkassen und die
Ersatzkassen sollen die Erfahrungen aus der Anwendung der Bedarfsplaene im Abstand von
drei Jahren auswerten, das Ergebnis gemeinsam beraten und die in Absatz 3 genannten
Stellen von der Auswertung und dem Beratungsergebnis unterrichten.
(5) Die Kassenaerztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
sollen die Kassenaerztlichen Vereinigungen, die Landesverbaende der Krankenkassen und die
Ersatzkassen unterstuetzen. Die Kassenaerztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen sollen die Ergebnisse nach Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten
sowie den Bundesausschuss der Aerzte und Krankenkassen und das Bundesministerium fuer
Gesundheit von der Auswertung und dem Beratungsergebnis unterrichten.
§ 14
(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung und Fortentwicklung des Bedarfsplans
zwischen der Kassenaerztlichen Vereinigung, den Landesverbaenden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen nicht zustande, hat der Landesausschuss der Aerzte und Krankenkassen
nach Anrufung durch einen der Beteiligten unverzueglich darueber zu beraten und zu
entscheiden. Soweit die Hinzuziehung weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs.
1 und 2 entsprechend.
(2) Der Landesausschuss hat die fuer die Sozialversicherung zustaendige oberste
Landesbehoerde ueber das Ergebnis der Beratungen zu unterrichten.
Abschnitt IV
Unterversorgung
§ 15
Weist der Bedarfsplan einen Bedarf an Vertragsaerzten fuer einen bestimmten
Versorgungsbereich aus und werden ueber einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
Vertragsarztsitze dort nicht besetzt, so hat die Kassenaerztliche Vereinigung
spaetestens nach Ablauf dieses Zeitraums Vertragsarztsitze in den fuer ihre amtlichen
Bekanntmachungen vorgesehenen Blaettern auszuschreiben.
§ 16
(1) Der Landesausschuss der Aerzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu pruefen,
ob in einem Planungsbereich eine aerztliche Unterversorgung besteht oder droht. Die
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Pruefung ist nach den tatsaechlichen Verhaeltnissen unter Beruecksichtigung des Zieles
der Sicherstellung und auf der Grundlage des Bedarfsplans vorzunehmen; die in den
Richtlinien des Bundesausschusses der Aerzte und Krankenkassen zur Beurteilung einer
Unterversorgung vorgesehenen einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Massstaebe und
Verfahren sind zu beruecksichtigen.
(2) Stellt der Landesausschuss eine bestehende oder in absehbarer Zeit drohende
Unterversorgung fest, so hat er der Kassenaerztlichen Vereinigung aufzugeben, binnen
einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist die Unterversorgung zu beseitigen. Der
Landesausschuss kann bestimmte Massnahmen empfehlen.
(3) Dauert die bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung auch nach
Ablauf der Frist an, hat der Landesausschuss festzustellen, ob die in § 100 Abs. 2 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Voraussetzungen fuer Zulassungsbeschraenkungen
gegeben sind und zur Beseitigung der bestehenden oder in absehbarer Zeit drohenden
Unterversorgung mit verbindlicher Wirkung fuer einen oder mehrere Zulassungsausschuesse
Zulassungsbeschraenkungen anzuordnen. Die betroffenen Zulassungsausschuesse sind vor der
Anordnung zu hoeren.
(4) Fuer die Dauer der bestehenden oder in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung
sind als Beschraenkungen zulaessig:
a) Ablehnung von Zulassungen in Gebieten von Zulassungsbezirken, die ausserhalb der vom
Landesausschuss als unterversorgt festgestellten Gebiete liegen;
b) Ablehnung von Zulassungen fuer bestimmte Arztgruppen in den in Buchstabe a
bezeichneten Gebieten.
(5) Der Zulassungsausschuss kann im Einzelfall eine Ausnahme von einer
Zulassungsbeschraenkung zulassen, wenn die Ablehnung der Zulassung fuer den Arzt eine
unbillige Haerte bedeuten wuerde.
(6) Der Landesausschuss hat spaetestens nach jeweils sechs Monaten zu pruefen, ob die
Voraussetzungen fuer die Anordnung von Zulassungsbeschraenkungen fortbestehen. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschraenkungen ist in den fuer amtliche
Bekanntmachungen der Kassenaerztlichen Vereinigungen vorgesehenen Blaettern zu
veroeffentlichen.
Abschnitt IV a
Ueberversorgung
§ 16a
(weggefallen)
§ 16b
(1) Der Landesausschuss hat von Amts wegen zu pruefen, ob in einem Planungsbereich eine
aerztliche Ueberversorgung vorliegt. Ueberversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine
bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert ueberschritten ist. Hierbei sind
die in den Richtlinien des Bundesausschusses der Aerzte und Krankenkassen vorgesehenen
Massstaebe, Grundlagen und Verfahren zu beruecksichtigen.
(2) Stellt der Landesausschuss fest, dass eine Ueberversorgung vorliegt, so hat er mit
verbindlicher Wirkung fuer einen oder mehrere Zulassungsausschuesse nach Massgabe des §
103 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschraenkungen anzuordnen.
(3) Der Landesausschuss hat spaetestens nach jeweils sechs Monaten zu pruefen, ob die
Voraussetzungen fuer die Anordnung von Zulassungsbeschraenkungen fortbestehen. Entfallen
die Voraussetzungen, so hat der Landesausschuss mit verbindlicher Wirkung fuer die
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Zulassungsausschuesse die Zulassungsbeschraenkungen unverzueglich aufzuheben. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschraenkungen ist in den fuer amtliche
Bekanntmachungen der Kassenaerztlichen Vereinigungen vorgesehenen Blaettern zu
veroeffentlichen.
Abschnitt V
Voraussetzungen fuer die Zulassung
§ 17
(weggefallen)
§ 18
(1) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, fuer
welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt
wird. Dem Antrag sind beizufuegen
a) ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der
Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des
Rechts zum Fuehren einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
hervorgehen muessen,
b) Bescheinigungen ueber die seit der Approbation ausgeuebten aerztlichen Taetigkeiten,
c) gegebenenfalls eine Erklaerung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der
Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Haelfte beschraenkt wird.
(2) Ferner sind beizufuegen
a) ein Lebenslauf,
b) ein polizeiliches Fuehrungszeugnis,
c) Bescheinigungen der Kassenaerztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt
bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort
und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen
Beendigung ergeben,
d) eine Erklaerung ueber im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst-
oder Beschaeftigungsverhaeltnisse unter Angabe des fruehestmoeglichen Endes des
Beschaeftigungsverhaeltnisses,
e) eine Erklaerung des Arztes, ob er rauschgiftsuechtig ist oder innerhalb der
letzten fuenf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fuenf Jahre
einer Entziehungskur wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht unterzogen hat
und dass gesetzliche Hinderungsgruende der Ausuebung des aerztlichen Berufs nicht
entgegenstehen.
(3) An Stelle von Urschriften koennen amtlich beglaubigte Abschriften beigefuegt werden.
(4) Koennen die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten
Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu
machen.
(5)
Abschnitt VI
Zulassung und Vertragsarztsitz
§ 19
-7-
(1) Ueber den Antrag befindet der Zulassungsausschuss durch Beschluss. Wegen
Zulassungsbeschraenkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits
bei Antragstellung angeordnet waren.
(2) Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluss der Zeitpunkt festzusetzen, bis
zu dem die vertragsaerztliche Taetigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gruende vor, so
kann der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes nachtraeglich einen spaeteren Zeitpunkt
festsetzen.
(3) Wenn die vertragsaerztliche Taetigkeit in einem von Zulassungsbeschraenkungen
betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des
Beschlusses ueber die Zulassung aufgenommen wird, endet die Zulassung.
§ 19a
(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsaerztliche Taetigkeit vollzeitig
auszuueben.
(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklaerung gegenueber dem
Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Haelfte des Versorgungsauftrages
nach Absatz 1 zu beschraenken. Die Beschraenkung des Versorgungsauftrages wird entweder
im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss
festgestellt.
(3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschraenkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2
Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.
§ 20
(1) Fuer die Ausuebung vertragsaerztlicher Taetigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der
wegen eines Beschaeftigungsverhaeltnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher
Taetigkeit fuer die Versorgung der Versicherten persoenlich nicht in erforderlichem Mass
zur Verfuegung steht. Ein Arzt steht auch dann fuer die Versorgung der Versicherten
in erforderlichem Masse zur Verfuegung, wenn er neben seiner vertragsaerztlichen
Taetigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b, 73c oder 140b des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch taetig wird.
(2) Fuer die Ausuebung vertragsaerztlicher Taetigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine
aerztliche Taetigkeit ausuebt, die ihrem Wesen nach mit der Taetigkeit des Vertragsarztes
am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Taetigkeit in oder die Zusammenarbeit
mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch ist mit der Taetigkeit des Vertragsarztes vereinbar.
(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgruende nach den Absaetzen 1 oder 2 vorliegen, kann
unter der Bedingung zugelassen werden, dass der seiner Eignung entgegenstehende Grund
spaetestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung ueber
die Zulassung unanfechtbar geworden ist.
§ 21
Ungeeignet fuer die Ausuebung der Kassenpraxis ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen
in der Person liegenden schwerwiegenden Maengeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb
der letzten fuenf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsuechtig oder trunksuechtig
war.
§§ 22 u 23
(weggefallen)
§ 24
(1) Die Zulassung erfolgt fuer den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
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(2) Der Vertragsarzt muss am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten. Er hat
seine Wohnung so zu waehlen, dass er fuer die aerztliche Versorgung der Versicherten
an seinem Vertragsarztsitz zur Verfuegung steht. Liegt der Vertragsarztsitz in einem
unterversorgten Gebiet, gilt die Pflicht bei der Wohnungswahl nach Satz 2 nicht.
(3) Vertragsaerztliche Taetigkeiten ausserhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten
sind zulaessig, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2. die ordnungsgemaesse Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht
beeintraechtigt wird.
Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenaerztlichen Vereinigung liegen, in der
der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenaerztliche Vereinigung. Sofern
die weiteren Orte ausserhalb des Bezirks seiner Kassenaerztlichen Vereinigung liegen,
hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf
Ermaechtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Taetigkeit aufnehmen
will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat,
sowie die beteiligten Kassenaerztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung
anzuhoeren. Der nach Satz 3 ermaechtigte Vertragsarzt kann die fuer die Taetigkeit an
seinem Vertragsarztsitz angestellten Aerzte auch im Rahmen seiner Taetigkeit an dem
weiteren Ort beschaeftigen. Er kann ausserdem Aerzte fuer die Taetigkeit an dem weiteren
Ort nach Massgabe der Vorschriften anstellen, die fuer ihn als Vertragsarzt gelten
wuerden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen waere. Zustaendig fuer die Genehmigung
der Anstellung nach Satz 6 ist der fuer die Erteilung der Ermaechtigung nach Satz
3 zustaendige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Taetigkeit eines
Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der ueberoertlichen
Berufsausuebungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehoert.
(4) Die Genehmigung und die Ermaechtigung zur Aufnahme weiterer vertragsaerztlicher
Taetigkeiten nach Absatz 3 koennen mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur
Sicherung der Erfuellung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz
und an den weiteren Orten unter Beruecksichtigung der Mitwirkung angestellter Aerzte
erforderlich ist. Das Naehere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelvertraegen zu
regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an
weiteren Orten in raeumlicher Naehe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisraeume), hat
er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Taetigkeit seiner Kassenaerztlichen Vereinigung
unverzueglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit
vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss hat den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines
Vertragsarztsitzes zu genehmigen, wenn Gruende der vertragsaerztlichen Versorgung dem
nicht entgegenstehen.
§ 25
(weggefallen)
Abschnitt VII
Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung
§ 26
(1) Der Zulassungsausschuss hat das vollstaendige oder haelftige Ruhen der Zulassung
eines Vertragsarztes zu beschliessen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellt sind und Gruende der Sicherstellung der
vertragsaerztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.
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(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen koennen, haben der Vertragsarzt, die
Kassenaerztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbaende der Krankenkassen
dem Zulassungsausschuss mitzuteilen.
(3) In dem Beschluss ist die Ruhenszeit festzusetzen.
(4) Ueber die ruhenden Zulassungen fuehrt die Kassenaerztliche Vereinigung
(Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.
§ 27
Der Zulassungsausschuss hat von Amts wegen ueber die vollstaendige oder haelftige
Entziehung der Zulassung zu beschliessen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenaerztliche Vereinigung und
die Landesverbaende der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen koennen die Entziehung der
Zulassung beim Zulassungsausschuss unter Angabe der Gruende beantragen.
§ 28
(1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit dem Ende des auf den Zugang
der Verzichtserklaerung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschuss folgenden
Kalendervierteljahrs wirksam. Diese Frist kann verkuerzt werden, wenn der Vertragsarzt
nachweist, dass fuer ihn die weitere Ausuebung der vertragsaerztlichen Taetigkeit fuer die
gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen
Gruenden (§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch), so
ist der Zeitpunkt ihres Endes durch Beschluss des Zulassungsausschusses festzustellen.
(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedingen, haben die Kassenaerztliche
Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbaende der Krankenkassen dem
Zulassungsausschuss mitzuteilen.
§§ 29 und 30
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Abschnitt VIII
Ermaechtigung
§ 31
(1) Die Zulassungsausschuesse koennen ueber den Kreis der zugelassenen Aerzte hinaus
weitere Aerzte, insbesondere in Krankenhaeusern und Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation, oder in besonderen Faellen Einrichtungen zur Teilnahme an der
vertragsaerztlichen Versorgung ermaechtigen, sofern dies notwendig ist, um
a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder
b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschaeftigte eines abgelegenen
oder voruebergehenden Betriebes.
(2) Die Kassenaerztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
koennen im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die ueber die Voraussetzungen des
Absatzes 1 hinaus Ermaechtigungen zur Erbringung bestimmter aerztlicher Leistungen im
Rahmen der vertragsaerztlichen Versorgung vorsehen.
(3) Die Kassenaerztlichen Vereinigungen koennen unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 auch Aerzte, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen,
zur Teilnahme an der vertragsaerztlichen Versorgung ermaechtigen, soweit ihnen von
der zustaendigen deutschen Behoerde eine Erlaubnis zur voruebergehenden Ausuebung des
aerztlichen Berufs erteilt worden ist.
(4) (weggefallen)
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(5) Die Kassenaerztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
haben im Bundesmantelvertrag Regelungen ueber die Ermaechtigung von Aerzten zu treffen,
die als Staatsangehoerige eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben,
den aerztlichen Beruf im Inland zur voruebergehenden Erbringung von Dienstleistungen im
Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder des
Artikels 37 des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ausueben duerfen.
(6) Der Antrag auf Ermaechtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuss zu richten.
Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Abs. 2 Buchstabe e genannten
Erklaerungen beizufuegen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Ermaechtigung ist zeitlich, raeumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem
Ermaechtigungsbeschluss ist auch auszusprechen, ob der ermaechtigte Arzt unmittelbar oder
auf Ueberweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer
Ermaechtigungen nach § 119b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
(8) Ein Arzt darf nicht ermaechtigt werden, wenn die in § 21 genannten Gruende ihn
fuer die Teilnahme an der vertragsaerztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen.
Die Ermaechtigung ist zurueckzunehmen, wenn nachtraeglich bekannt wird, dass bei ihrer
Erteilung Versagungsgruende im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu
widerrufen, wenn nachtraeglich durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund
der mit der Ermaechtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird. Die Saetze 1 bis 3 gelten
entsprechend, wenn Einrichtungen ermaechtigt werden.
(9) (weggefallen)
(10) Ueber die Ermaechtigungen fuehrt die Kassenaerztliche Vereinigung (Registerstelle) ein
besonderes Verzeichnis.
§ 31a
(1) Die Zulassungsausschuesse koennen Krankenhausaerzte mit abgeschlossener Weiterbildung
mit Zustimmung des Krankenhaustraegers zur Teilnahme an der vertragsaerztlichen
Versorgung der Versicherten ermaechtigen. Die Ermaechtigung ist zu erteilen, soweit und
solange eine ausreichende aerztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfuer geeigneten
Krankenhausaerzten nicht sichergestellt wird.
(2) Der Antrag eines Krankenhausarztes auf Ermaechtigung ist schriftlich an den
Zulassungsausschuss zu richten, in dessen Bereich das Krankenhaus gelegen ist. Ihm sind
die in § 31 Abs. 6 genannten Bescheinigungen und Erklaerungen, die Urkunde, aus der sich
die Berechtigung zum Fuehren einer Gebietsbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche
Zustimmungserklaerung des Krankenhaustraegers beizufuegen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.
Abschnitt IX
Vertreter, Assistenten, angestellte Aerzte und
Berufsausuebungsgemeinschaft
§ 32
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsaerztliche Taetigkeit persoenlich in freier
Praxis auszuueben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an aerztlicher Fortbildung
oder an einer Wehruebung kann er sich innerhalb von zwoelf Monaten bis zur Dauer
von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsaerztin kann sich in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten
vertreten lassen; die Vertretungszeiten duerfen zusammen mit den Vertretungszeiten
nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von zwoelf Monaten eine Dauer von sechs Monaten
- 11 -
nicht ueberschreiten. Dauert die Vertretung laenger als eine Woche, so ist sie der
Kassenaerztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsaetzlich nur
durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des §
3 Abs. 2 erfuellt, vertreten lassen. Ueberschreitet innerhalb von zwoelf Monaten die Dauer
der Vertretung einen Monat, kann die Kassenaerztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder
beim Vertreter ueberpruefen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfuellt und
keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschaeftigung von Assistenten gemaess § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der
Kassenaerztlichen Vereinigung. Im uebrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder
einen Assistenten nur beschaeftigen, wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung
oder aus Gruenden der Sicherstellung der vertragsaerztlichen Versorgung erfolgt; die
vorherige Genehmigung der Kassenaerztlichen Vereinigung ist erforderlich. Die Dauer
der Beschaeftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die
Beschaeftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begruendet ist; sie kann
widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gruende liegen,
welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung fuehren koennen.
(3) Die Beschaeftigung eines Assistenten darf nicht der Vergroesserung der Kassenpraxis
oder der Aufrechterhaltung eines uebergrossen Praxisumfangs dienen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfuellung der vertragsaerztlichen
Pflichten anzuhalten.
§ 32a
Der ermaechtigte Arzt hat die in dem Ermaechtigungsbeschluss bestimmte vertragsaerztliche
Taetigkeit persoenlich auszuueben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an aerztlicher
Fortbildung oder an einer Wehruebung kann er sich innerhalb von zwoelf Monaten bis zur
Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz 2 gilt nicht fuer Ermaechtigungen nach § 31
Abs. 1 Buchstabe b.
§ 32b
(1) Der Vertragsarzt kann Aerzte nach Massgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelvertraegen sind einheitliche Regelungen
zu treffen ueber den zahlenmaessigen Umfang der Beschaeftigung angestellter Aerzte unter
Beruecksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes.
(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Fuer den Antrag
gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. §
95d Abs. 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfuellung der vertragsaerztlichen
Pflichten anzuhalten.
(4) Ueber die angestellten Aerzte fuehrt die Kassenaerztliche Vereinigung (Registerstelle)
ein besonderes Verzeichnis.
§ 33
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisraeumen und Praxiseinrichtungen sowie die
gemeinsame Beschaeftigung von Hilfspersonal durch mehrere Aerzte ist zulaessig. Die
Kassenaerztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulaessig ist die
gemeinsame Beschaeftigung von Aerzten und Zahnaerzten; dies gilt nicht fuer medizinische
Versorgungszentren.
(2) Die gemeinsame Ausuebung vertragsaerztlicher Taetigkeit ist zulaessig unter allen zur
vertragsaerztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen
Vertragsarztsitz (oertliche Berufsausuebungsgemeinschaft). Sie ist auch zulaessig bei
unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausuebungsgemeinschaft
(ueberoertliche Berufsausuebungsgemeinschaft), wenn die Erfuellung der Versorgungspflicht
des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Beruecksichtigung der
Mitwirkung angestellter Aerzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang
- 12 -
gewaehrleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Aerzte und
Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich
begrenztem Umfang taetig werden. Die gemeinsame Berufsausuebung, bezogen auf einzelne
Leistung, ist zulaessig, sofern diese Berufsausuebungsgemeinschaft nicht zur Erbringung
ueberweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit ueberweisungsberechtigten
Leistungserbringern gebildet wird.
(3) Die Berufsausuebungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des
Zulassungsausschusses. Fuer ueberoertliche Berufsausuebungsgemeinschaften mit
Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenaerztlichen
Vereinigung wird der zustaendige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der
Kassenaerztlichen Vereinigung sowie den Landesverbaenden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen bestimmt. Hat eine ueberoertliche Berufsausuebungsgemeinschaft Mitglieder
in mehreren Kassenaerztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu waehlen,
der massgeblich ist fuer die Genehmigungsentscheidung sowie fuer die auf die gesamte
Leistungserbringung dieser ueberoertlichen Berufsausuebungsgemeinschaft anzuwendenden
ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Verguetung, zur Abrechnung sowie zu den
Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitaetspruefungen. Die Wahl hat jeweils fuer
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung
kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz
2 erforderlich ist; das Naehere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelvertraegen zu
regeln.
Abschnitt X
Zulassungs- und Berufungsausschuesse
§ 34
(1) Der Zulassungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei
Vertretern der Aerzte und der Krankenkassen sowie aus Stellvertretern in der noetigen
Zahl.
(2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbaenden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen gemeinsam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen
Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe der von den Landesverbaenden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen vorgeschlagenen Personen ausgelost.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder betraegt vier Jahre.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt Neubestellung. Die Amtsdauer
neubestellter Mitglieder endet mit der Amtsdauer der uebrigen Mitglieder nach Absatz 3.
(5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund durch die Stelle abberufen werden,
von der es bestellt ist. Das Ehrenamt des nicht zugelassenen Arztes endet mit seiner
Zulassung.
(6) Die Niederlegung des Ehrenamts hat gegenueber dem Zulassungsausschuss schriftlich zu
erfolgen.
(7) Die Mitglieder der Ausschuesse haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen
und auf eine Entschaedigung fuer Zeitverlust nach den fuer die Mitglieder der Organe der
bestellenden Koerperschaften geltenden Grundsaetze. Der Anspruch richtet sich gegen die
bestellenden Koerperschaften.
(8) Die Kosten der Zulassungsausschuesse werden, soweit sie nicht durch Gebuehren
gedeckt sind, je zur Haelfte von der Kassenaerztlichen Vereinigung einerseits und den
Landesverbaenden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits - von letzteren
entsprechend der Anzahl der Versicherten ihrer Mitgliedskassen - getragen.
(9) Fuer die Stellvertreter gelten die Vorschriften fuer die Mitglieder entsprechend.
§ 35
- 13 -
(1) Der Berufungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befaehigung zum
Richteramt und aus je drei Vertretern der Aerzte und der Krankenkassen. Stellvertreter
sind in der noetigen Zahl zu bestellen.
(2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.
(3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses koennen nicht gleichzeitig Beisitzer in dem
fuer den Zulassungsausschuss zustaendigen Berufungsausschuss sein.
Abschnitt XI
Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschuessen
1.
Zulassungsausschuss fuer Aerzte
§ 36
(1) Der Zulassungsausschuss beschliesst in Sitzungen. Zu den Sitzungen laedt der
Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) In den Faellen des § 140f Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sind die
Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
§ 37
(1) Ueber Zulassungen und ueber die Entziehung von Zulassungen beschliesst der
Zulassungsausschuss nach muendlicher Verhandlung. In allen anderen Faellen kann der
Zulassungsausschuss eine muendliche Verhandlung anberaumen.
(2) Die Kassenaerztliche Vereinigung, die Landesverbaende der Krankenkassen und die
Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Aerzte sind unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen zur muendlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen.
Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf
hingewiesen ist.
§ 38
Ueber gebuehrenpflichtige Antraege wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden
Gebuehr verhandelt. Wird die Gebuehr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten
Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurueckgenommen, es sei denn, der Vorsitzende
stundet die Gebuehr. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der
Anforderung zu vermerken.
§ 39
(1) Der Zulassungsausschuss erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
(2) Die vom Zulassungsausschuss herangezogenen Sachverstaendigen und Auskunftspersonen
erhalten eine Verguetung oder Entschaedigung entsprechend dem Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetz.
§ 40
Die Sitzung ist nicht oeffentlich. Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit
der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als
Berichterstatter bestellte Mitglied. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung
und Abstimmung. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, dass der Sachverhalt ausreichend
geklaert wird. Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdienliche Fragen und
Antraege stellen.
- 14 -
§ 41
(1) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten.
Die Anwesenheit eines von der Kassenaerztlichen Vereinigung gestellten Schriftfuehrers
fuer den Zulassungsausschuss ist zulaessig. In den Faellen des § 140f Abs. 3 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit
beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der
Beschlussfassung.
(2) Beschluesse koennen nur bei vollstaendiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefasst
werden. Stimmenthaltung ist unzulaessig.
(3) Ueber den Hergang der Beratungen und ueber das Stimmenverhaeltnis ist Stillschweigen
zu bewahren.
(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluss niederzulegen. In dem Beschluss
sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlussfassung beteiligten
Mitglieder und der Tag der Beschlussfassung anzugeben. Der Beschluss ist mit Gruenden zu
versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Aerzte und der Krankenkassen zu
unterzeichnen. Dem Beschluss ist eine Belehrung ueber die Zulaessigkeit des Rechtsbehelfs,
die einzuhaltende Frist und den Sitz des zustaendigen Berufungsausschusses beizufuegen.
(5) Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine
weitere Ausfertigung erhaelt die Kassenaerztliche Vereinigung fuer die Registerakten.
In den Faellen des § 140f Abs. 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. Der
Zulassungsausschuss kann beschliessen, dass auch andere Stellen Abschriften des
Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
(6) (weggefallen)
§ 42
Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die Namen der
Sitzungsteilnehmer, die Antraege und wesentlichen Erklaerungen der Beteiligten, das
Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschluesse enthalten. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten eine
Niederschrift ueber die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gemaess § 140f Abs. 3 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben.
§ 43
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fuenf Jahre, Niederschriften und Urschriften
von Beschluessen zwanzig Jahre aufzubewahren.
2.
Berufungsausschuss fuer Aerzte (Widerspruchsverfahren)
§ 44
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschaeftsstelle des
Berufungsausschusses beim Berufungsausschuss einzulegen. Er muss den Beschluss bezeichnen,
gegen den er sich richtet.
§ 45
(1) Der Widerspruch gilt als zurueckgenommen, wenn die Gebuehr nach § 46 nicht
innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer
Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
(2) Der Widerspruch kann ohne muendliche Verhandlung zurueckgewiesen werden, wenn der
Berufungsausschuss die Zurueckweisung einstimmig beschliesst.
- 15 -
(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.
Abschnitt XII
Gebuehren
§ 46
(1) Fuer das Verfahren werden nachstehende Gebuehren erhoben:
a) bei Antrag auf Eintragung des Arztes
in das Arztregister ..................... 100 Euro
b) bei Antrag des Arztes oder des
medizinischen Versorgungszentrums
auf Zulassung ........................... 100 Euro
c) bei sonstigen Antraegen, mit denen der
Arzt, das medizinische Versorgungszentrum
oder die sonstige aerztlich geleitete
Einrichtung die Beschlussfassung des
Zulassungsausschusses anstrebt .......... 120 Euro
d) bei Einlegung eines Widerspruchs,
durch den der Arzt, das medizinische
Versorgungszentrum oder die sonstige
aerztlich geleitete Einrichtung die
Aenderung eines Verwaltungsaktes
anstrebt ................................ 200 Euro.
Die Gebuehren sind mit der Stellung des Antrags oder Einlegung des Widerspruchs faellig.
Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d
entrichtete Gebuehr zurueckgezahlt.
(2) Ausser der Gebuehr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebuehren erhoben:
a) nach unanfechtbar gewordener Zulassung .. 400 Euro
b) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31
Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1
beruhenden Ermaechtigung in
das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10 ....... 400 Euro
c) nach erfolgter Genehmigung
der Anstellung eines Arztes bei einem
Vertragsarzt, in einem medizinischen
Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder
einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ......... 400 Euro
d) nach erfolgter Eintragung einer
auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung
in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 .... 400 Euro.
(3) Es sind zu zahlen
a) die Gebuehren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenaerztliche Vereinigung,
b) die Gebuehren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an
die Geschaeftsstelle des Zulassungsausschusses,
c) die Gebuehr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschaeftsstelle des
Berufungsausschusses.
Abschnitt XIII
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47
- 16 -
(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verkuendung folgenden Monats in
Kraft.
(2) Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst fuer Antraege von Psychotherapeuten, die nach dem
31. Dezember 1998 gestellt werden.
§§ 48 bis 52
-
§ 53
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2
vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4)
§ 54
-
§ 55
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes ueber
Kassenarztrecht auch im Land Berlin ...
(2)
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Arbeit
Anlage (zu § 2 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2574
Muster fuer das Arztregister
Das Arztregister hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Laufende Nummer ............................................
2. Name und Titel .............................................
3. Vorname ....................................................
4. Wohnort ....................................................
5. Geburtsdatum und -ort ......................................
6. a) Wohnungsanschrift .......................................
b) Praxisanschrift .........................................
7. Staatsangehoerigkeit ........................................
8. Fremdsprachenkenntnisse ....................................
9. Datum des Staatsexamens ....................................
10. Datum der Approbation ......................................
11. Datum der Promotion ........................................
12. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet
13. Niedergelassen als
prakt. Arzt ............................ ab ................
Arzt fuer ............................... ab ................
14. Ausuebung sonstiger aerztlicher Taetigkeit ....................
15. Eingetragen am .............................................
16. Zugelassen am ..............................................
17. Zulassung beendet am .......................................
18. Zulassung ruht seit ........................................
19. Zulassung entzogen am ......................................
20. Approbation entzogen am ....................................
21. Approbation ruht seit ......................................
- 17 -
22. Verhaengung eines Berufsverbots am ..........................
23. Im Arztregister gestrichen am ..............................
24. Bemerkungen ................................................
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1055)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
2. Zulassungsverordnung fuer Kassenaerzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-25, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
mit folgenden Massgaben:
Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Massgaben Anwendung:
a) Fuer Aerzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, gilt das
Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
b) Die Vorschriften der §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht
fuer die Zulassung oder Ermaechtigung von Aerzten der Jahrgaenge 1941 und aelter,
wenn diese am 1. Januar 1990 ihren staendigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet hatten.
c) Der Zulassungsausschuss nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen
und drei Vertretern der Aerzte. Vertreter der Aerzte sind ein Kassenarzt, ein
Arzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschaeftigt ist, sowie ein
ausserordentliches Mitglied der Kassenaerztlichen Vereinigung.
...
11. Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
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