Gesetz ueber Wirkungen der Annahme
als Kind nach auslaendischem Recht
(Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
AdWirkG
vom 05.11.2001
"Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt
durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 68 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Das G wurde als Artikel 2 G v. 5.11.2001 I 2950 (AdIntG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G mit Ausnahme des § 5
Abs. 2 am 1.1.2002 in Kraft getreten. § 5 Abs. 2 ist bereits am 10.11.2001 in Kraft
getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fuer eine Annahme als Kind, die auf einer
auslaendischen Entscheidung oder auf auslaendischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten
nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
§ 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
(1) Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob eine Annahme als Kind im
Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhaeltnis des Kindes zu
seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusaetzlich festzustellen,
1. wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhaeltnis erloschen ist, dass
das Annahmeverhaeltnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begruendeten
Annahmeverhaeltnis gleichsteht,
2. andernfalls, dass das Annahmeverhaeltnis in Ansehung der elterlichen Sorge und
der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften
begruendeten Annahmeverhaeltnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein
Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.
(3) Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf der Grundlage auslaendischer
Sachvorschriften die Annahme aus, so hat es die in den Absaetzen 1 und 2 vorgesehenen
Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Eine Feststellung ueber Anerkennung oder
Wirksamkeit der Annahme ergeht nicht.
§ 3 Umwandlungsausspruch
(1) In den Faellen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag
aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften
angenommenen Kindes erhaelt, wenn
1. dies dem Wohl des Kindes dient,
-1-
2. die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-
Verhaeltnis beendenden Wirkung erteilt sind und
3. ueberwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des
Angenommenen nicht entgegenstehen.
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen
finden die fuer die Zustimmungen zu der Annahme massgebenden Vorschriften sowie Artikel
6 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf
die Zustimmung des Kindes ist zusaetzlich § 1746 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des
Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach
Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfaellt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.
(2) Absatz 1 gilt in den Faellen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn
die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen
Wirkungen abweichen.
§ 4 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
(1) Antragsbefugt sind
1. fuer eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b) das Kind,
c) ein bisheriger Elternteil oder
d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes fuer die
Fortfuehrung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder
nach § 36 des Personenstandsgesetzes fuer die Beurkundung der Geburt des Kindes
zustaendig ist;
2. fuer einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende
Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist nur in Zweifelsfaellen
Gebrauch zu machen. Fuer den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753
des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken fuer und gegen alle.
Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenueber den bisherigen Eltern. In
dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenueber einem bisherigen Elternteil
auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die
Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz
3 koennen in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
§ 5 Zustaendigkeit und Verfahren
(1) Ueber Antraege nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Vormundschaftsgericht, in dessen
Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, fuer den Bezirk dieses Oberlandesgerichts;
fuer den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schoeneberg. Fuer die
internationale und die oertliche Zustaendigkeit gilt § 43b des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, die Zustaendigkeit nach Absatz
1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Vormundschaftsgericht des
Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet sind, einem Vormundschaftsgericht fuer die Bezirke aller oder
mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie koennen die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(3) Das Vormundschaftsgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. § 50a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 50b des Gesetzes ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger Elternteil nur nach Massgabe des § 4 Abs.
-2-
2 Satz 3 und 4 angehoert. Im Verfahren nach § 2 ist das Bundesamt fuer Justiz als
Bundeszentralstelle fuer Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3 sind das Jugendamt und
die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.
(4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind
oder des durch diese bewirkten Erloeschens des Eltern-Kind-Verhaeltnisses des Kindes
zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie
auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet § 56e
Satz 2 und 3 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechende Anwendung. Im Uebrigen unterliegen Beschluesse nach diesem Gesetz der
sofortigen Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. § 4 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberuehrt.
-3-