Verordnung ueber die Anerkennung
von Adoptionsvermittlungsstellen in
freier Traegerschaft sowie die im
Adoptionsvermittlungsverfahren zu
erstattenden Kosten
(Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs-
und Kostenverordnung - AdVermiStAnKoV)
AdVermiStAnKoV

vom  04.05.2005



"Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung vom 4. Mai 2005 (BGBl.
I S. 1266)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 19. 5.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 und Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

Abschnitt 1
Anerkennung und Ueberpruefung von
Adoptionsvermittlungsstellen in freier Traegerschaft

§ 1 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten:
1. Satzung des Traegers,
2. Auszug aus dem fuer die juristische Person oder Personenvereinigung massgeblichen
   Register,
3. Wirtschaftsplan,
4. Darlegung der Finanzlage des Traegers,
5. Schaetzung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens,
6. vorlaeufige Bescheinigung ueber die Gemeinnuetzigkeit oder
   Koerperschaftsfreistellungsbescheid,
7. Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzeptes,
8. Darlegung der personellen Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle,
   insbesondere Nachweis der persoenlichen und fachlichen Eignung der Fachkraefte und
   der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die

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   Vorlage von Pruefungs- und Arbeitszeugnissen und des vollstaendigen Lebenslaufs,
   sowie
9. Fuehrungszeugnisse fuer die in Nummer 8 genannten Personen und die Vertreter des
   Traegers.

(2) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Traegerschaft ausserhalb des
Zustaendigkeitsbereichs der fuer ihren Sitz zustaendigen zentralen Adoptionsstelle
des Landesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eigene Adoptionsvermittlung
durchfuehren, so ist der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
ausschliesslich an die fuer den Sitz des Traegers zustaendige zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes zu stellen. Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung durchfuehrt,
bedarf es eines Antrages nach Absatz 1 an die fuer den Sitz der Nebenstelle zustaendige
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.

(3) Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Traegerschaft ihren Sitz
in den Zustaendigkeitsbereich einer anderen zentralen Adoptionsstelle eines
Landesjugendamtes, so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die nunmehr
zustaendige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Sofern binnen eines
Monats nach der Sitzverlegung ein Antrag auf erneute Anerkennung gestellt worden
ist, gilt die bisherige Anerkennung bis zur Entscheidung ueber den Antrag auf erneute
Anerkennung fort. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die bisher zustaendige
zentrale Adoptionsstelle fuer Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes zustaendig.

§ 2 Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a
Abs. 3 Nr. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusaetzlich zu den nach § 1 Abs. 1
geforderten Angaben insbesondere enthalten:
1. Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden
   sollen,
2. Bezeichnung der zentralen Behoerde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates,
   mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgefuehrt werden soll,
3. ausserhalb des Anwendungsbereichs des Haager Uebereinkommens vom 29. Mai 1993 ueber
   den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen
   Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer
   2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine
   Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle,
4. Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender
   Vereinbarungen,
5. Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat,
6. Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschliesslich
   eventueller Projektfoerderung,
7. Schaetzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens,
   aufgegliedert nach Heimatstaaten, und
8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des
   Adoptionsvermittlungsgesetzes.

(2) Im Zulassungsverfahren sind die uebrigen zentralen Adoptionsstellen der
Landesjugendaemter und die Bundeszentralstelle fuer Auslandsadoption zu beteiligen.

(3) Bei der Entscheidung ist auch zu beruecksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der
internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewaehr fuer eine ordnungsgemaesse
Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4
Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.

(4) Koennen aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5
noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf
ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden
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Unterlagen nachzureichen. Die Frist kann in begruendeten Ausnahmefaellen verlaengert
werden.

§ 3 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Traegerschaft hat der zentralen
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt
hat, wesentliche Aenderungen gegenueber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1
unverzueglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere:
1.    Aenderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes,
2.    Aenderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten
      Unterlagen,
3.    Wegfall der Gemeinnuetzigkeit,
4.    Ausscheiden einer Fachkraft,
5.    Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des
      Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9
      genannten Unterlagen,
6.    Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz
      1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,
7.    Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat,
8.    Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Traegerschaft im
      Heimatstaat,
9.    wesentliche Veraenderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und
10.   Aufloesung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Traegerschaft.

§ 4 Bericht an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Traegerschaft hat der zentralen
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder Zulassung erteilt hat,
nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis spaetestens 31. Maerz des folgenden Jahres
einen ausfuehrlichen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben enthalten
muss:
1. Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Adoptionsvermittlungsverfahren,
2. Anzahl der abgebrochenen Adoptionsvermittlungsverfahren,
3. Anzahl der laufenden Adoptionsvermittlungsverfahren,
4. Anzahl der selbst erstellten Eignungsberichte,
5. Nationalitaet und Alter der vermittelten Kinder,
6. Aufschluesselung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens
   nach Heimatstaaten,
7. Wirtschaftsplan fuer das auf das Berichtsjahr folgende Jahr,
8. Jahresabschluss fuer das abgelaufene Kalenderjahr, der durch eine geeignete
   unabhaengige Stelle geprueft sein muss,
9. Einrichtung von Nebenstellen und eine Beschreibung ihrer Aufgaben, soweit dort
   keine Adoptionsvermittlung durchgefuehrt wird.

(2) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann die Frist nach Absatz 1 in
begruendeten Faellen verlaengern.

Abschnitt 2
Kosten, Inkrafttreten

§ 5 Gebuehren
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Fuehren staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren
durch, sind folgende Gebuehren zu erheben:
1. fuer die Durchfuehrung eines internationalen
    Adoptionsvermittlungsverfahrens einschliesslich
    der Eignungspruefung nach § 7 Abs. 3 Satz 1
    des Adoptionsvermittlungsgesetzes                2.000 Euro,
2. fuer eine Eignungspruefung nach § 7 Abs. 3
    Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes         1.200 Euro,
3. fuer die Durchfuehrung eines internationalen
    Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne
    Eignungspruefung nach § 7 Abs. 3 Satz 1
    des Adoptionsvermittlungsgesetzes                  800 Euro.

§ 6 Erstattung von Auslagen
Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche
Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
1. Aufwendungen fuer die Beschaffung von Urkunden,
2. Aufwendungen fuer Uebersetzungen,
3. Verguetung von Sachverstaendigen.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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