Gesetz ueber die Vermittlung der
Annahme als Kind und ueber das Verbot
der Vermittlung von Ersatzmuettern
(Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
AdVermiG

vom  02.07.1976



"Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2001; 2002 I 354;
           zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 10.12.2008 I 2403

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1977

Erster Abschnitt
Adoptionsvermittlung

§ 1 Adoptionsvermittlung
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenfuehren von Kindern unter 18 Jahren und Personen,
die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind.
Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder
annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch
nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes.
Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchfuehren, wenn es eine
Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale
Adoptionsstelle einzurichten. Jugendaemter benachbarter Gemeinden oder Kreise koennen
mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendaemter koennen eine gemeinsame
zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Laendern Berlin, Hamburg und Saarland koennen dem
Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes uebertragen
werden.

(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die oertlichen und zentralen Stellen des
Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der
diesen Verbaenden angeschlossenen Fachverbaende sowie sonstiger Organisationen mit
Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendaemter und die zentralen
Adoptionsstellen der Landesjugendaemter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten
Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.

§ 2a Internationale Adoptionsvermittlung


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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber internationale Adoptionsvermittlung sind
in allen Faellen anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren
gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei
Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist.

(2) Im Anwendungsbereich des Haager Uebereinkommens vom 29. Mai 1993 ueber den Schutz
von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl.
2001 II S. 1034) (Adoptionsuebereinkommen) gelten ergaenzend die Bestimmungen des
Adoptionsuebereinkommens-Ausfuehrungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950).

(3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:
1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;
2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale
   Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Taetigkeit im Verhaeltnis zu einem
   oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat;
3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der ihr erteilten
   Zulassung;
4. eine auslaendische zugelassene Organisation im Sinne des Adoptionsuebereinkommens,
   soweit die Bundeszentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese Taetigkeit im Einzelfall
   gestattet hat.

(4) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in
Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten Stellen mit dem Bundesamt fuer Justiz als
Bundeszentralstelle fuer Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Das
Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass die Bundeszentralstelle im Verhaeltnis zu einzelnen Staaten, die dem
Adoptionsuebereinkommen nicht angehoeren, ganz oder zum Teil entsprechende Aufgaben wie
gegenueber Vertragsstaaten wahrnimmt; dabei koennen diese Aufgaben im Einzelnen geregelt
werden.

(5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle
1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten Beteiligung
   einer auslaendischen Stelle an die jeweils verfuegbaren Angaben zur Person
   (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehoerigkeit, Familienstand
   und Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der
   Adoptionsbewerber sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu melden,
2. jaehrlich zusammenfassend ueber Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem
   Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und
3. auf deren Ersuchen ueber einzelne Vermittlungsfaelle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft
   zu geben, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben nach Absatz 4 und nach § 2 Abs. 2
   Satz 1 des Adoptionsuebereinkommens-Ausfuehrungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl.
   I S. 2950) erforderlich ist.
Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschraenkt sich auf eine Meldung ueber den
Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses weder das Verhaeltnis zu anderen
Vertragsstaaten des Adoptionsuebereinkommens noch zu solchen Staaten betrifft, die durch
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt worden sind.

(6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 uebermittelten
Angaben in einer zentralen Datei. Die Uebermittlung der Daten ist zu protokollieren.
Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 30 Jahre nach Eingang der letzten
Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu loeschen.

§ 3 Persoenliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
(1) Mit der Adoptionsvermittlung duerfen nur Fachkraefte betraut werden, die dazu
auf Grund ihrer Persoenlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung
geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten fuer Personen, die den mit der
Adoptionsvermittlung betrauten Beschaeftigten fachliche Weisungen erteilen koennen.

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Beschaeftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, muessen die
Anforderungen erfuellen, die der ihnen uebertragenen Verantwortung entsprechen.

(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit mindestens zwei
Vollzeitfachkraeften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkraeften zu
besetzten; diese Fachkraefte duerfen nicht ueberwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben
befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen
zulassen.

§ 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann
erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle
1. die Voraussetzungen des § 3 erfuellt,
2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der Finanzlage ihres Rechtstraegers die
   ordnungsgemaesse Erfuellung ihrer Aufgaben erwarten laesst und
3. von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die
   steuerbeguenstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.
Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschaeftsbetriebs sein.

(2) Zur Ausuebung internationaler Adoptionsvermittlung durch eine
Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 bedarf es der besonderen
Zulassung, die fuer die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten
Staaten (Heimatstaaten) erteilt wird. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung
"anerkannte Auslandsvermittlungsstelle" zu fuehren; ohne die Zulassung darf diese
Bezeichnung nicht gefuehrt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem
fuer die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen
Masse erfuellt; sie ist zu versagen, wenn ihr ueberwiegende Belange der Zusammenarbeit
mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander ueber Erkenntnisse,
die die in Absatz 1 genannten Verhaeltnisse der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle
betreffen.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurueckzunehmen,
wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie sind zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachtraeglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen
zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Verstosses gegen eine Auflage
unterliegen den allgemeinen Vorschriften.

(4) Zur Pruefung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin
vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich
ueber die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall,
ueber die persoenliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie ueber die
rechtlichen und organisatorischen Verhaeltnisse und die Finanzlage ihres Rechtstraegers
zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist,
1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskuenfte, Einsicht in Unterlagen sowie die
   Vorlage von Nachweisen verlangen;
2. duerfen die mit der Pruefung beauftragten Bediensteten Grundstuecke und
   Geschaeftsraeume innerhalb der ueblichen Geschaeftszeiten betreten; das Grundrecht
   der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
   eingeschraenkt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfuegungen der zentralen Adoptionsstelle
haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Vermittlungsverbote



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(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1 befugten Jugendaemtern und
Landesjugendaemtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist
die Adoptionsvermittlung untersagt.

(2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht
1. fuer Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder dem Kind bis zum dritten Grad
   verwandt oder verschwaegert sind;
2. fuer andere Personen, die in einem Einzelfall und unentgeltlich die Gelegenheit
   nachweisen, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie
   eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon unverzueglich
   benachrichtigen.

(3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschaeftsmaessig durch Gewaehren
oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes
1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind wegzugeben,
2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.

(4) Es ist untersagt, Vermittlungstaetigkeiten auszuueben, die zum Ziel haben, dass ein
Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die
Vaterschaft fuer ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse,
die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberuehrt.

§ 6 Adoptionsanzeigen
(1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch
oeffentliche Erklaerungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu
suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Erklaerung den Hinweis enthaelt, dass Angebote oder Anfragen an eine durch Angabe
   der Anschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adoptionsstelle
   (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und
2. in der Erklaerung eine Privatanschrift nicht angegeben wird.
§ 5 bleibt unberuehrt.

(2) Die Veroeffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklaerung unter Angabe eines
Kennzeichens ist untersagt.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer oeffentliche Erklaerungen, die sich auf
Vermittlungstaetigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht
gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklaerung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.

§ 7 Vorbereitung der Vermittlung
(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass fuer ein Kind die
Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so fuehrt sie zur Vorbereitung der Vermittlung
unverzueglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei
dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu pruefen, ob die
Adoptionsbewerber unter Beruecksichtigung der Persoenlichkeit des Kindes und seiner
besonderen Beduerfnisse fuer die Annahme des Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen
bei den Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn
zu erwarten ist, dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis
der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist den
jeweils Betroffenen mitzuteilen.

(2) Die oertliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in deren Bereich sich die
Adoptionsbewerber gewoehnlich aufhalten, uebernimmt auf Ersuchen einer anderen


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Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die sachdienlichen Ermittlungen bei den
Adoptionsbewerbern.

(3) Auf Antrag prueft die oertliche Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung
der Adoptionsbewerber mit gewoehnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme eines
Kindes mit gewoehnlichem Aufenthalt im Ausland. Haelt die Adoptionsvermittlungsstelle die
allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber fuer gegeben, so verfasst sie ueber das Ergebnis
ihrer Pruefung einen Bericht, in dem sie sich ueber die rechtliche Befaehigung und die
Eignung der Adoptionsbewerber zur Uebernahme der mit einer internationalen Adoption
verbundenen Verantwortung sowie ueber die Eigenschaften der Kinder aeussert, fuer die zu
sorgen diese geeignet waeren. Der Bericht enthaelt die zu der Beurteilung nach Satz 2
erforderlichen Angaben ueber die Person der Adoptionsbewerber, ihre persoenlichen und
familiaeren Umstaende, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggruende
fuer die Adoption. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die fuer die Pruefung und den
Bericht benoetigten Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen. Absatz 1
Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den Adoptionsbewerbern benannten
Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann nur sein:
1. eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Stellen oder
2. eine zustaendige Stelle mit Sitz im Heimatstaat.

(4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle deutschen Adoptionsbewerbern mit
gewoehnlichem Aufenthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen Sachvorschriften die
rechtliche Befaehigung zur Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt
sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur
Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen
die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts auf auslaendische Sachvorschriften, so
ist auch die massgebende auslaendische Rechtsordnung zu bezeichnen.

§ 8 Beginn der Adoptionspflege
Das Kind darf erst dann zur Eingewoehnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben
werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber fuer die Annahme
des Kindes geeignet sind.

§ 9 Adoptionsbegleitung
(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die
Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverstaendnis die Annehmenden, das Kind und
seine Eltern eingehend zu beraten und zu unterstuetzen, insbesondere bevor das Kind in
Pflege genommen wird und waehrend der Eingewoehnungszeit.

(2) Soweit es zur Erfuellung der von einem auslaendischen Staat aufgestellten
Annahmevoraussetzungen erforderlich ist, koennen Adoptionsbewerber und
Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese waehrend eines in der
Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Annahme die Entwicklung des Kindes
beobachtet und der zustaendigen Stelle in dem betreffenden Staat hierueber berichtet.
Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden,
dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchfuehrt und die Ergebnisse an die
Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 weiterleitet.

§ 9a Oertliche Adoptionsvermittlungsstelle
Die Jugendaemter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 fuer ihren
jeweiligen Bereich sicherzustellen.

§ 9b Vermittlungsakten
(1) Aufzeichnungen und Unterlagen ueber jeden einzelnen Vermittlungsfall
(Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre
lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgeloest, so sind die
Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben
uebernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich

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die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu uebergeben. Nach
Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten.

(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes
betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch
diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewaehren.
Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit ueberwiegende Belange eines Betroffenen
entgegenstehen.

§ 9c Durchfuehrungsbestimmungen
(1) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber die Anerkennung und Beaufsichtigung von
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Abs. 4 und 5, die
sachdienlichen Ermittlungen nach § 7 Abs. 1, die Eignungspruefung nach § 7 Abs. 3,
die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewaehrung
von Akteneinsicht nach § 9b sowie ueber die von den Adoptionsvermittlungsstellen
dabei zu beachtenden Grundsaetze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen
insbesondere geregelt werden:
1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2
   sowie Satz 2;
2. Anforderungen an die persoenliche und fachliche Eignung des Personals einer
   Adoptionsvermittlungsstelle (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1);
3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtstraegers einer
   Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
4. besondere Anforderungen fuer die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung
   (§ 4 Abs. 2);
5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7 Abs. 4;
6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden ueber das Leistungsangebot der
   Adoptionsbegleitung nach § 9 Abs. 1.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass
die Traeger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern fuer
eine Eignungspruefung nach § 7 Abs. 3 oder fuer eine internationale Adoptionsvermittlung
Gebuehren sowie Auslagen fuer die Beschaffung von Urkunden, fuer Uebersetzungen und fuer die
Verguetung von Sachverstaendigen erheben. Die Gebuehrentatbestaende und die Gebuehrenhoehe
sind dabei zu bestimmen; fuer den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebuehrensumme
2.000 Euro nicht ueberschreiten. Solange das Bundesministerium fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend von der Ermaechtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1
keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeuebt werden;
die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.

§ 9d Datenschutz
(1) Fuer die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Zweite
Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Massgabe, dass Daten, die fuer
Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur fuer Zwecke der Adoptionsvermittlung
oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von
Adoptionsvermittlungsstellen, der Ueberwachung von Vermittlungsverboten, der
Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der
internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden
duerfen. Die Vorschriften ueber die internationale Rechtshilfe bleiben unberuehrt.

(2) Die Bundeszentralstelle uebermittelt den zustaendigen Stellen auf deren Ersuchen die
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. In dem
Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benoetigt werden.

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(3) Die ersuchende Stelle traegt die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit ueber
Uebermittlung. Die Bundeszentralstelle prueft nur, ob das Uebermittlungsersuchen im Rahmen
der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur
Pruefung der Zulaessigkeit der Uebermittlung besteht.

(4) Bei der Uebermittlung an eine auslaendische Stelle oder an eine inlaendische nicht
oeffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur fuer den
Zweck verarbeitet und genutzt werden duerfen, zu dem sie uebermittelt werden.

(5) Fuegt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder
nach anderen Vorschriften ueber den Datenschutz unzulaessige oder unrichtige Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden
die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

§ 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss der bei ihm durchgefuehrten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem
Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht
erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege
gegeben wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen
durchgefuehrt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind
aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen
Adoptionsstelle zustimmen.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die
zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich
gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemuehungen. Im Einzelfall kann die zentrale
Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst uebernehmen.

§ 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstuetzt die
Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,
1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine auslaendische Staatsangehoerigkeit
   besitzt oder staatenlos ist,
3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
   Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,
4. in sonstigen schwierigen Einzelfaellen.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zentrale Adoptionsstelle
des Landesjugendamtes vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die
Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen. Unterlagen der in Artikel
16 des Adoptionsuebereinkommens genannten Art sind der zentralen Adoptionsstelle zur
Pruefung vorzulegen.

§ 12
(weggefallen)

§ 13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Zur Erfuellung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adoptionsstelle mindestens ein
Kinderarzt oder Kinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet
der Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpaedagogen oder Sozialarbeiter mit
mehrjaehriger Berufserfahrung zur Verfuegung stehen.

Zweiter Abschnitt
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Ersatzmutterschaft

§ 13a Ersatzmutter
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
1. sich einer kuenstlichen oder natuerlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich uebertragen zu lassen oder sonst
   auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme
auf Dauer zu ueberlassen.

§ 13b Ersatzmuttervermittlung
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenfuehren von Personen, die das aus einer
Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer
bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Uebernahme einer
Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der
Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.

§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.

§ 13d Anzeigenverbot
Es ist untersagt, Ersatzmuetter oder Bestelleltern durch oeffentliche Erklaerungen,
insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.

Dritter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften

§ 14 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstaetigkeit ausuebt oder
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch
   oeffentliche Erklaerungen
   a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber,
   b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder
   c) Ersatzmuetter oder Bestelleltern
   sucht oder anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstaetigkeit ausuebt und dadurch
   bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem
   Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder
2. gewerbs- oder geschaeftsmaessig
   a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt
      oder
   b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe
      leistet.




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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis
zu zehntausend Deutsche Mark, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu
fuenfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Fussnote

§ 14 Abs. 3 Kursivdruck: Euro-Umsetzung soll erfolgen

§ 14a
(weggefallen)

§ 14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
(1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer fuer eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermoegensvorteil erhaelt oder sich
versprechen laesst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Handelt der Taeter gewerbs- oder geschaeftsmaessig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern
nicht bestraft.

Vierter Abschnitt
Uebergangsvorschriften

§ 15 Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung
(1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
gilt vorlaeufig fort. Sie erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2002 erneut die
Anerkennung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber den Antrag.

(2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle
internationale Adoptionsvermittlung im Verhaeltnis zu einem bestimmten Staat ausgeuebt
und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstaetigkeit fortzusetzen, der zentralen
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4
Abs. 2 Satz 4 entsprechend. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs. 3 des
Adoptionsuebereinkommens-Ausfuehrungsgesetzes bleiben unberuehrt.

(3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1) haben sicherzustellen,
dass die Anforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfuellt werden.

§ 16 Anzuwendendes Recht
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Aenderung dieses Gesetzes an richtet sich die
weitere Durchfuehrung einer vor dem Inkrafttreten der Aenderung begonnenen Vermittlung,
soweit nicht anders bestimmt, nach den geaenderten Vorschriften.

§§ 17 bis 22
(weggefallen)




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