Gesetz zur Ausfuehrung des Haager
Uebereinkommens vom 29. Mai 1993 ueber den
Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(Adoptionsuebereinkommens-Ausfuehrungsgesetz
- AdUebAG)
AdUebAG
vom 05.11.2001
"Adoptionsuebereinkommens-Ausfuehrungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 17 G v. 17.12.2006 I 3171
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Das G wurde als Artikel 1 G v. 5.11.2001 I 2950 (AdIntG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G am 1.1.2002 in Kraft
getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Zustaendigkeiten und Verfahren
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sachliche Zustaendigkeiten
§ 3 Verfahren
Abschnitt 2
Internationale Adoptionsvermittlung im Verhaeltnis zu anderen Vertragsstaaten
§ 4 Adoptionsbewerbung
§ 5 Aufnahme eines Kindes
§ 6 Einreise und Aufenthalt
§ 7 Bereiterklaerung zur Adoption; Verantwortlichkeiten fuer ein
Adoptivpflegekind
Abschnitt 3
Bescheinigungen ueber das Zustandekommen oder die Umwandlung eines
Annahmeverhaeltnisses
§ 8 Bescheinigungen ueber eine im Inland vollzogene Annahme oder Umwandlung
eines Annahmeverhaeltnisses
§ 9 Ueberpruefung auslaendischer Bescheinigungen ueber den Vollzug einer
Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhaeltnisses
Abschnitt 4
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 10 Anwendung des Abschnitts 2
§ 11 Anwendung des Abschnitts 3
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Zustaendigkeiten und Verfahren
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zentrale Behoerden im Sinne des Artikels 6 des Haager Uebereinkommens vom 29.
Mai 1993 ueber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Uebereinkommen) sind das Bundesamt
fuer Justiz als Bundeszentralstelle fuer Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) und die
zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendaemter (zentrale Adoptionsstellen).
(2) Andere staatliche Stellen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Uebereinkommens
sind die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendaemter, soweit ihnen nach § 2a Abs.
3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die internationale Adoptionsvermittlung im
Verhaeltnis zu Vertragsstaaten des Uebereinkommens gestattet ist.
(3) Zugelassene Organisationen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Uebereinkommens
sind die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationalen
Adoptionsvermittlung im Verhaeltnis zu Vertragsstaaten des Uebereinkommens zugelassen
sind (§ 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes).
(4) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adoptionsstellen und die in den
Absaetzen 2 und 3 genannten Adoptionsvermittlungsstellen;
2. ist zentrale Behoerde des Heimatstaates (Artikel 2 Abs. 1 des Uebereinkommens) die
Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe
einer zentralen Behoerde wahrnimmt.
§ 2 Sachliche Zustaendigkeiten
(1) Die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Adoptionsvermittlungsstellen nehmen unbeschadet
des Absatzes 3 Satz 1 fuer die von ihnen betreuten Vermittlungsfaelle die Aufgaben
nach den Artikeln 9 und 14 bis 21 des Uebereinkommens wahr, die anerkannten
Auslandsvermittlungsstellen jedoch nur hinsichtlich der Vermittlung eines Kindes mit
gewoehnlichem Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewerber mit gewoehnlichem Aufenthalt im
Inland.
(2) Die Bundeszentralstelle nimmt die Aufgaben gemaess Artikel 6 Abs. 2 Satz
2 des Uebereinkommens sowie gemaess § 4 Abs. 6 und § 9 dieses Gesetzes wahr und
koordiniert die Erfuellung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des Uebereinkommens
mit den Auslandsvermittlungsstellen. Die Erfuellung der Aufgaben nach Artikel 8
des Uebereinkommens koordiniert sie mit den zentralen Adoptionsstellen. Soweit
die Aufgaben nach dem Uebereinkommen nicht nach Satz 1 der Bundeszentralstelle
zugewiesen sind oder nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 von Jugendaemtern, anerkannten
Auslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zustaendigen Stellen wahrgenommen werden,
nehmen die zentralen Adoptionsstellen diese Aufgaben wahr.
(3) In Bezug auf die in den Artikeln 8 und 21 des Uebereinkommens vorgesehenen Massnahmen
bleiben die allgemeinen gerichtlichen und behoerdlichen Zustaendigkeiten unberuehrt. In
den Faellen des Artikels 21 Abs. 1 des Uebereinkommens obliegt jedoch die Verstaendigung
mit der zentralen Behoerde des Heimatstaates den nach den Absaetzen 1 oder 2 zustaendigen
Stellen.
§ 3 Verfahren
(1) Die Bundeszentralstelle und die Auslandsvermittlungsstellen koennen unmittelbar
mit allen zustaendigen Stellen im Inland und im Ausland verkehren. Auf ihre Taetigkeit
finden die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes Anwendung. Die §§ 9b und
9d des Adoptionsvermittlungsgesetzes gelten auch fuer die von der zentralen Behoerde
eines anderen Vertragsstaates des Uebereinkommens uebermittelten personenbezogenen
Daten und Unterlagen. Fuer die zentralen Adoptionsstellen und die Jugendaemter
gilt ergaenzend das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht bereits § 9d des
Adoptionsvermittlungsgesetzes auf diese Bestimmungen verweist.
(2) Das Verfahren der Bundeszentralstelle gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2
und 3 als Justizverwaltungsverfahren. In Verfahren nach § 4 Abs. 6 oder § 9 kann dem
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Antragsteller aufgegeben werden, geeignete Nachweise oder beglaubigte Uebersetzungen
beizubringen. Die Bundeszentralstelle kann erforderliche Uebersetzungen selbst in
Auftrag geben; die Hoehe der Verguetung fuer die Uebersetzungen richtet sich nach dem
Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.
Abschnitt 2
Internationale Adoptionsvermittlung im Verhaeltnis zu
anderen Vertragsstaaten
§ 4 Adoptionsbewerbung
(1) Adoptionsbewerber mit gewoehnlichem Aufenthalt im Inland richten ihre Bewerbung
entweder an die zentrale Adoptionsstelle oder das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §
1 Abs. 2 zustaendige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewoehnlich aufhalten, oder an
eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3.
(2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es,
1. anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind annehmen moechten,
2. an den Voraussetzungen fuer die Vorlage eines Berichts nach § 7 Abs. 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes mitzuwirken und
3. zu versichern, dass eine weitere Bewerbung um die Vermittlung eines Kindes aus dem
Ausland nicht anhaengig ist.
(3) Die Auslandsvermittlungsstelle beraet die Adoptionsbewerber. Sie teilt den
Adoptionsbewerbern rechtzeitig vor der ersten Uebermittlung personenbezogener Daten an
den Heimatstaat mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand in dem Heimatstaat der Schutz
des Adoptionsgeheimnisses und anderer personenbezogener Daten sowie die Haftung fuer
eine unzulaessige oder unrichtige Verarbeitung personenbezogener Daten gewaehrleistet
sind, und weist die Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefahren hin.
(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach
Beteiligung der fuer den gewoehnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zustaendigen
oertlichen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes) den in
Absatz 2 Nr. 2 genannten Bericht selbst erstellen.
(5) Hat sich die Auslandsvermittlungsstelle von der Eignung der Adoptionsbewerber
ueberzeugt, so leitet sie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen einschliesslich eines
Berichts nach Artikel 15 des Uebereinkommens der zentralen Behoerde des Heimatstaates zu.
Die Uebermittlung bedarf der Einwilligung der Adoptionsbewerber.
(6) Auf Antrag der Adoptionsbewerber wirkt die Bundeszentralstelle bei der Uebermittlung
nach Absatz 5 und bei der Uebermittlung sonstiger die Bewerbung betreffender
Mitteilungen an die zentrale Behoerde des Heimatstaates mit. Sie soll ihre Mitwirkung
versagen, wenn die beantragte Uebermittlung nach Form oder Inhalt den Bestimmungen des
Uebereinkommens oder des Heimatstaates erkennbar nicht genuegt.
§ 5 Aufnahme eines Kindes
(1) Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behoerde des Heimatstaates bedarf der
Billigung durch die Auslandsvermittlungsstelle. Diese hat insbesondere zu pruefen, ob
1. die Annahme dem Wohl des Kindes dient und
2. a) mit der Begruendung eines Annahmeverhaeltnisses im Inland zu rechnen ist oder,
b) sofern die Annahme im Ausland vollzogen werden soll, diese nicht zu einem
Ergebnis fuehrt, das unter Beruecksichtigung des Kindeswohls mit wesentlichen
Grundsaetzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, insbesondere mit
den Grundrechten unvereinbar ist.
Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Eingang eines Vermittlungsvorschlags
einen Meinungsaustausch mit der zentralen Behoerde des Heimatstaates aufnehmen. Ein
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Meinungsaustausch sowie die Billigung oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind
mit den jeweils dafuer massgeblichen fachlichen Erwaegungen aktenkundig zu machen.
(2) Hat die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag nach Absatz
1 gebilligt, so setzt sie die Adoptionsbewerber ueber den Inhalt der ihr aus
dem Heimatstaat uebermittelten personenbezogenen Daten und Unterlagen ueber das
vorgeschlagene Kind in Kenntnis und beraet sie ueber dessen Annahme. Identitaet und
Aufenthaltsort des Kindes, seiner Eltern und sonstiger Sorgeinhaber soll sie vor
Erteilung der Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c des Uebereinkommens nur
offenbaren, soweit die zentrale Behoerde des Heimatstaates zustimmt.
(3) Hat die Beratung nach Absatz 2 stattgefunden, so fordert die
Auslandsvermittlungsstelle die Adoptionsbewerber auf, innerhalb einer von ihr zu
bestimmenden Frist eine Erklaerung nach § 7 Abs. 1 abzugeben. Ist die Abgabe dieser
Erklaerung nachgewiesen, so kann die Auslandsvermittlungsstelle Erklaerungen nach Artikel
17 Buchstabe b und c des Uebereinkommens abgeben.
(4) Die Auslandsvermittlungsstelle soll sich ueber die Pruefung und Beratung nach Absatz
1 und 2 Satz 1 mit der fuer den gewoehnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber
zustaendigen oertlichen Adoptionsvermittlungsstelle ins Benehmen setzen. Sie unterrichtet
diese ueber die Abgabe der Erklaerungen gemaess Absatz 3 Satz 2.
§ 6 Einreise und Aufenthalt
(1) Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung einer familiaeren Lebensgemeinschaft zwischen
den Adoptionsbewerbern und dem aufzunehmenden Kind finden auf dessen Einreise und
Aufenthalt die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ueber den Kindernachzug vor dem
Vollzug der Annahme entsprechende Anwendung, sobald
1. die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag der zentralen Behoerde des
Heimatstaates nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und
2. die Adoptionsbewerber sich gemaess § 7 Abs. 1 mit dem Vermittlungsvorschlag
einverstanden erklaert haben.
(2) Auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle stimmt die Auslaenderbehoerde der
Erteilung eines erforderlichen Sichtvermerks vorab zu, sofern die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfuellt sind und auslaenderrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der
Sichtvermerk wird dem Kind von Amts wegen erteilt, wenn die Auslandsvermittlungsstelle
darum ersucht und auslaenderrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Entfaellt der in Absatz 1 genannte Aufenthaltszweck, so wird die dem Kind erteilte
Aufenthaltserlaubnis als eigenstaendiges Aufenthaltsrecht befristet verlaengert, solange
nicht die Voraussetzungen fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorliegen
oder die zustaendige Stelle nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe c des Uebereinkommens die
Rueckkehr des Kindes in seinen Heimatstaat veranlasst.
§ 7 Bereiterklaerung zur Adoption; Verantwortlichkeiten fuer ein
Adoptivpflegekind
(1) Die Erklaerung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind, das ihnen
vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegenueber dem Jugendamt abzugeben, in dessen
Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 mit
Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Erklaerung bedarf der oeffentlichen Beurkundung. Das
Jugendamt uebersendet der Auslandsvermittlungsstelle eine beglaubigte Abschrift.
(2) Auf Grund der Erklaerung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber
gesamtschuldnerisch verpflichtet, oeffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt
der Einreise des Kindes an fuer die Dauer von sechs Jahren fuer den Lebensunterhalt des
Kindes aufgewandt werden. Die zu erstattenden Kosten umfassen saemtliche oeffentlichen
Mittel fuer den Lebensunterhalt einschliesslich der Unterbringung, der Ausbildung,
der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen jedoch nicht solche Mittel, die
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1. aufgewandt wurden, waehrend sich das Kind rechtmaessig in der Obhut der
Adoptionsbewerber befand, und
2. auch dann aufzuwenden gewesen waeren, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Annahmeverhaeltnis
zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden haette.
Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird.
(3) Der Erstattungsanspruch steht der oeffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewandt
hat. Erlangt das Jugendamt von der Aufwendung oeffentlicher Mittel nach Absatz 2
Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle ueber den Erstattungsanspruch
und erteilt ihr alle fuer dessen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen
Auskuenfte.
(4) Das Jugendamt, auch soweit es als Vormund oder Pfleger des Kindes
handelt, ein anderer fuer das Kind bestellter Vormund oder Pfleger sowie die
Adoptionsvermittlungsstelle, die Aufgaben der Adoptionsbegleitung nach § 9 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes wahrnimmt, unterrichten die Auslandsvermittlungsstelle
ueber die Entwicklung des aufgenommenen Kindes, soweit die Auslandsvermittlungsstelle
diese Angaben zur Erfuellung ihre Aufgaben nach den Artikeln 9, 20 und 21 des
Uebereinkommens benoetigt. Bis eine Annahme als Kind ausgesprochen ist, haben das
Jugendamt, die Auslaenderbehoerde, das Vormundschafts- und das Familiengericht die
Auslandsvermittlungsstelle ausser bei Gefahr im Verzug an allen das aufgenommene
Kind betreffenden Verfahren zu beteiligen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene
Beteiligung ist unverzueglich nachzuholen.
Abschnitt 3
Bescheinigungen ueber das Zustandekommen oder die
Umwandlung eines Annahmeverhaeltnisses
§ 8 Bescheinigungen ueber eine im Inland vollzogene Annahme oder Umwandlung
eines Annahmeverhaeltnisses
Hat eine zentrale Adoptionsstelle die Zustimmung gemaess Artikel 17 Buchstabe c des
Uebereinkommens erteilt, so stellt diese auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches
Interesse hat, die Bescheinigung gemaess Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des
Uebereinkommens aus. Hat ein Jugendamt oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
die Zustimmung erteilt, so ist die zentrale Adoptionsstelle zustaendig, zu deren Bereich
das Jugendamt gehoert oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
ihren Sitz hat.
§ 9 Ueberpruefung auslaendischer Bescheinigungen ueber den Vollzug einer
Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhaeltnisses
Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, prueft und bestaetigt die
Bundeszentralstelle die Echtheit einer Bescheinigung ueber die in einem anderen
Vertragsstaat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhaeltnisses, die
Uebereinstimmung ihres Inhalts mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Uebereinkommens
sowie die Zustaendigkeit der erteilenden Stelle. Die Bestaetigung erbringt Beweis fuer die
in Satz 1 genannten Umstaende; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulaessig.
Abschnitt 4
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 10 Anwendung des Abschnitts 2
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 2 sind im Verhaeltnis zu einem anderen Vertragsstaat
des Uebereinkommens anzuwenden, wenn das Uebereinkommen im Verhaeltnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und diesem Vertragsstaat in Kraft ist und wenn die Bewerbung
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nach § 4 Abs. 1 der Auslandsvermittlungsstelle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
zugegangen ist.
(2) Die Bundeszentralstelle kann mit der zentralen Behoerde des Heimatstaates die
Anwendung der Bestimmungen des Uebereinkommens auch auf solche Bewerbungen vereinbaren,
die der Auslandsvermittlungsstelle vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zugegangen
sind. Die Vereinbarung kann zeitlich oder sachliche beschraenkt werden. Auf einen
Vermittlungsfall, der einer Vereinbarung nach den Saetzen 1 und 2 unterfaellt, sind die
Bestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden.
§ 11 Anwendung des Abschnitts 3
(1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern die Annahme nach dem in
§ 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des
Uebereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzogen worden ist.
(2) Eine Bestaetigung nach § 9 wird erteilt, sofern das Uebereinkommen im Verhaeltnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dessen zustaendige Stelle die zur
Bestaetigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, in Kraft ist.
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