Gesetz ueber die Annahme als Kind und
zur Aenderung anderer Vorschriften
(Adoptionsgesetz)
AdG

vom  02.07.1976



"Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1977

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 11


Art 12
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 1
(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljaehrig, so werden auf das
Annahmeverhaeltnis die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Annahme Volljaehriger
angewandt, soweit sich nicht aus den Absaetzen 2 bis 6 ein anderes ergibt.

(2) Auf einen Abkoemmling des Kindes, auf den sich die Wirkungen der Annahme an Kindes
Statt nicht erstreckt haben, werden die Wirkungen der Annahme nicht ausgedehnt.

(3) Hat das von einer Frau angenommene Kind den Namen erhalten, den die Frau vor der
Verheiratung gefuehrt hat, so fuehrt es diesen Namen weiter.

(4) Fuer die erbrechtlichen Verhaeltnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften
massgebend.

(5) Ist in dem Annahmevertrag das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenueber
ausgeschlossen worden, so bleibt dieser Ausschluss unberuehrt; in diesem Fall hat auch
der Annehmende kein Erbrecht.

(6) § 1761 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes ist
entsprechend anzuwenden. Die in § 1762 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen fruehestens mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.

§ 2
(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes minderjaehrig, so werden auf das


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Annahmeverhaeltnis bis zum 31. Dezember 1977 die bisher geltenden Vorschriften ueber die
Annahme an Kindes Statt angewandt.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist werden auf das Annahmeverhaeltnis die
Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Annahme Minderjaehriger angewandt; § 1 Abs. 2 bis
4 gilt entsprechend; die in § 1762 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen fruehestens mit dem Tag, an dem auf das
Annahmeverhaeltnis die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. Das gilt nicht,
wenn ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Kindes oder
die Mutter eines nichtehelichen Kindes erklaert, dass die Vorschriften dieses Gesetzes
ueber die Annahme Minderjaehriger nicht angewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung
eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch das Vormundschaftsgericht ersetzt,
so ist dieser Elternteil nicht berechtigt, die Erklaerung abzugeben.

(3) Die Erklaerung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur bis zum Ablauf der in Absatz 1
bestimmten Frist gegenueber dem Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-Schoeneberg abgegeben
werden. Die Erklaerung bedarf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie dem Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-Schoeneberg zugeht; sie
kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist schriftlich gegenueber dem
Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-Schoeneberg widerrufen werden. Der Widerruf muss
oeffentlich beglaubigt werden. § 1762 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs
ist anzuwenden.

(4) Eine Erklaerung nach Absatz 2 Satz 2 ist den Personen bekanntzugeben, die zur Abgabe
einer solchen Erklaerung ebenfalls berechtigt sind. Ist der Angenommene minderjaehrig,
so ist diese Erklaerung nicht ihm, sondern dem zustaendigen Jugendamt bekanntzugeben.
Eine solche Mitteilung soll unterbleiben, wenn zu besorgen ist, dass durch sie ein nicht
offenkundiges Annahmeverhaeltnis aufgedeckt wird.

§ 3
(1) Wird eine Erklaerung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 abgegeben, so werden auf das
Annahmeverhaeltnis nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Vorschriften
dieses Gesetzes ueber die Annahme Volljaehriger angewandt.

(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden
entsprechend angewandt. § 1761 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Solange der
an Kindes Statt Angenommene minderjaehrig ist, kann das Annahmeverhaeltnis auch nach §
1763 Abs. 1, 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben
werden.

§ 4
(1) Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Deutschen nach den
deutschen Gesetzen wirksam angenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes noch minderjaehrige Kind erwirbt durch die schriftliche Erklaerung,
deutscher Staatsangehoeriger werden zu wollen, die Staatsangehoerigkeit, wenn auf das
Annahmeverhaeltnis gemaess § 2 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die
Annahme Minderjaehriger Anwendung finden. Der Erwerb der Staatsangehoerigkeit erstreckt
sich auf diejenigen Abkoemmlinge des Kindes, auf die sich auch die Wirkungen der Annahme
an Kindes Statt erstreckt haben.

(2) Das Erklaerungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Annahme an Kindes Statt
die deutsche Staatsangehoerigkeit besessen oder ausgeschlagen hat.

(3) Das Erklaerungsrecht kann nur bis zum 31. Dezember 1979 ausgeuebt werden. Der Erwerb
der Staatsangehoerigkeit wird wirksam, wenn die Erklaerung
1. vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am 1. Januar 1978;
2. ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Entgegennahme der Erklaerung durch die
   Einbuergerungsbehoerde.




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(4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes
zur Aenderung des Reichs- und Staatsangehoerigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3714) gelten entsprechend.

(5) Die Staatsangehoerigkeit erwirbt nach den Absaetzen 1 bis 4 auch das Kind, wenn
ein Annehmender im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt Deutscher ohne deutsche
Staatsangehoerigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes war.

§ 5
Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Annehmende oder das Kind den
Antrag auf Bestaetigung eines Vertrages ueber die Annahme oder auf Bestaetigung eines
Vertrages ueber die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt bei dem zustaendigen Gericht
eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Vertrages den Notar mit
der Einreichung betraut, so kann die Bestaetigung nach den bisher geltenden Vorschriften
erfolgen. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in diesem Fall in der
bisher geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6
(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Elternteil die Einwilligung zur Annahme
eines Kindes an Kindes Statt erteilt, so behaelt diese Einwilligung ihre Wirksamkeit zu
einer Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt entsprechend,
wenn das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme des
Kindes an Kindes Statt ersetzt hat.

(2) Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht ausdruecklich zugestimmt, dass die
Annahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich daraus ergebenden Wirkungen
erfolgen kann, so kann er bis zum 31. Dezember 1977 erklaeren, dass die Vorschriften
dieses Gesetzes ueber die Annahme Minderjaehriger nicht angewandt werden sollen. § 2
Abs. 3 gilt fuer die Erklaerung entsprechend. Auf das Annahmeverhaeltnis werden bis zum
Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist, im Fall einer Erklaerung nach Satz 1 auch nach
Ablauf dieser Frist, die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Annahme Volljaehriger mit
der Massgabe angewandt, dass auf die Aufhebung des Annahmeverhaeltnisses die Vorschriften
der §§ 1760 bis 1763 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes
entsprechend anzuwenden sind. Wird keine Erklaerung nach Satz 1 abgegeben, so werden
nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist auf das Annahmeverhaeltnis die Vorschriften
dieses Gesetzes ueber die Annahme Minderjaehriger angewandt.

§ 7
(1) Die Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Annahme
Minderjaehriger ist auch dann zulaessig, wenn der Annehmende und der Anzunehmende bereits
durch Annahme an Kindes Statt nach den bisher geltenden Vorschriften verbunden sind.
Besteht das Annahmeverhaeltnis zu einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur durch
beide Ehegatten zulaessig.

(2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljaehrig, so
wird § 1772 des Buergerlichen Gesetzbuchs angewandt.

§ 8
Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geaendert
werden, erhaelt die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.
Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

§ 9
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 10

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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Folgende Vorschriften treten jedoch bereits einen Tag nach Verkuendung des Gesetzes in
Kraft:
Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k,
Artikel 4 Nr. 4,
Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e.




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