Gesetz zur Errichtung der Akademie der
Kuenste (AdKG)
AdKG

vom  01.05.2005



"Gesetz zur Errichtung der Akademie der Kuenste vom 1. Mai 2005 (BGBl. I S. 1218)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.2006


Das G ist gem. Bek. v. 21.3.2006 I 571 am 1.1.2006 in Kraft getreten .

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Unter dem Namen "Akademie der Kuenste" wird mit Sitz in Berlin eine bundesunmittelbare,
rechtsfaehige Koerperschaft des oeffentlichen Rechts errichtet. Die Akademie der Kuenste
verwaltet sich selbst.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Akademie der Kuenste dient der Repraesentation des Gesamtstaates auf dem
Gebiet der Kunst und Kultur; sie hat die Aufgabe, die Kuenste zu foerdern und die
Sache der Kunst in der Gesellschaft zu vertreten. Die Akademie der Kuenste spricht
aus selbstaendiger Verantwortung. Sie soll von der Hauptstadt Berlin ausgehend
internationale Wirkung entfalten und sich als national bedeutsame Einrichtung der
kulturellen Entwicklung sowie der Pflege des kulturellen Erbes widmen. Die Akademie
der Kuenste beraet und unterstuetzt die Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der
Kunst und Kultur. Sie verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Akademie der Kuenste setzt die Tradition der 1696 in Preussen gegruendeten
Akademie der Kuenste fort. Sie ist eine internationale Gemeinschaft von Kuenstlern,
die zur Kunst ihrer Zeit beigetragen haben und deren Werk durch ihre Berufung in
die Akademie der Kuenste gewuerdigt wird. In die Akademie koennen auch Personen berufen
werden, die sich um die Kuenste verdient gemacht haben.

(3) Die Akademie der Kuenste kann mit Zustimmung der die Rechtsaufsicht fuehrenden
obersten Bundesbehoerde weitere Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 uebernehmen.

§ 3 Satzung
(1) Die Akademie der Kuenste gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der
Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt fuer Aenderungen der Satzung.

(2) In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates vorzusehen. Diesem
gehoeren an:
a) der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der Stimmen,
b) ein Vertreter des Landes Brandenburg,
c) ein Vertreter des Landes Berlin,
d) der Praesident oder die Praesidentin,
e) die Geschaeftsfuehrung.



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Der Verwaltungsbeirat ist mit den Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Akademie
der Kuenste zu befassen.

§ 4 Organe
Die Organe der Akademie der Kuenste sind die Mitgliederversammlung, der Senat, der
Praesident oder die Praesidentin.

§ 5 Mitglieder
(1) Die Akademie der Kuenste hat hoechstens 500 Mitglieder. Sie kann darueber
hinaus Ehrenmitglieder berufen. Die Mitgliedschaft ist insbesondere nicht von der
Staatsangehoerigkeit, dem Wohnort oder der Sprache abhaengig.

(2) Die Mitglieder werden von den Sektionen benannt, von der Mitgliederversammlung
gewaehlt und vom Praesidenten oder von der Praesidentin berufen.

(3) Weitere Mitglieder, die zunaechst keiner Sektion angehoeren, werden vom Senat
vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewaehlt und vom Praesidenten oder von der
Praesidentin berufen.

(4) Die Ehrenmitglieder werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung
gewaehlt und vom Praesidenten oder von der Praesidentin berufen.

(5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung der Akademie der Kuenste gehoeren alle Mitglieder an, die
Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Praesidenten
oder von der Praesidentin einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschliesst oder
mindestens 30 Mitglieder es schriftlich verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschliesst die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Senat
(1) Der Senat besteht aus dem Praesidenten oder der Praesidentin, dem Vizepraesidenten
oder der Vizepraesidentin, den Direktoren oder den Direktorinnen der Sektionen sowie bis
zu vier weiteren Mitgliedern der Akademie, die fuer die Dauer einer Amtszeit von drei
Jahren von der Mitgliederversammlung gewaehlt werden. Ihre Wiederwahl ist moeglich. Der
Senat beschliesst ueber alle wichtigen Fragen und Vorhaben der Akademie, insbesondere
ueber den Wirtschaftsplan sowie die Auswahl der Geschaeftsfuehrung und Sekretaere oder
Sekretaerinnen. Hiervon ausgenommen sind die bestandsbezogenen Veranstaltungen des
Archivs.

(2) Die naeheren Einzelheiten regelt die Satzung.

§ 8 Praesident oder Praesidentin
(1) Der Praesident oder die Praesidentin vertritt die Akademie der Kuenste nach innen und
aussen. Er oder sie leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Senats. Bei
der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er oder sie von einem Praesidialsekretaer oder einer
Praesidialsekretaerin unterstuetzt.

(2) Der Praesident oder die Praesidentin wird nach Massgabe der Satzung durch den
Vizepraesidenten oder die Vizepraesidentin vertreten.

(3) Der Praesident oder die Praesidentin und der Vizepraesident oder die Vizepraesidentin
werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der


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Mitglieder gewaehlt. Die Amtszeit betraegt jeweils drei Jahre. Ihre Wiederwahl ist
moeglich.

§ 9 Sektionen
(1) Die Akademie der Kuenste hat sechs Sektionen:
Bildende Kunst
Baukunst
Musik
Literatur
Darstellende Kunst
Film- und Medienkunst.

(2) Jede Sektion hat hoechstens 75 Mitglieder. Die Sektionen werden von einem
Sektionsdirektor oder einer Sektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten. Die
Sektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden aus der Mitte der jeweiligen
Sektion vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung fuer eine Amtszeit von drei
Jahren gewaehlt. Ihre Wiederwahl ist moeglich.

(3) Fuer die Sektionen und sektionsuebergreifende Vorhaben sind Sekretaere oder
Sekretaerinnen taetig.

(4) Das Naehere regelt die Satzung. Sie kann auch eine von Absatz 1 abweichende Regelung
ueber die Sektionen enthalten.

§ 10 Archiv
(1) Die Akademie der Kuenste hat ein Archiv, fuer das im Rahmen der Geschaeftsfuehrung der
Direktor oder die Direktorin des Archivs zustaendig ist.

(2) Die Sammlungsgebiete des Archivs umfassen die Geschichte der Akademien der
Kuenste in Berlin seit der Gruendung der spaeteren Preussischen Akademie der Kuenste sowie
saemtliche Kunstsparten.

(3) In der Satzung sind Einrichtung und Aufgaben eines Archiv-Rates zu regeln.

§ 11 Geschaeftsfuehrung
Die Geschaeftsfuehrung der Akademie der Kuenste wird nach Massgabe der Satzung unter
Leitung des Praesidenten oder der Praesidentin durch hauptamtliche Beauftragte fuer die
Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.

§ 12 Beschaeftigte
(1) Die Akademie beschaeftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf diese sind die
fuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifvertraege und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Satzung soll die Befristung der Funktionen der Mitglieder der Geschaeftsfuehrung,
des Praesidialsekretaers oder der Praesidialsekretaerin und der Sekretaere oder
Sekretaerinnen vorsehen.

(3) Die Akademie der Kuenste uebernimmt alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden
Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnissen der bisherigen landesunmittelbaren Koerperschaft
Akademie der Kuenste.

§ 13 Haushalt, Aufsicht, Rechnungspruefung
(1) Zur Erfuellung ihrer Aufgaben erhaelt die Akademie der Kuenste einen Bundeszuschuss
nach Massgabe des Bundeshaushalts. Die Akademie der Kuenste kann im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter annehmen.

(2) Die auf Bundesebene fuer Kultur und Medien zustaendige oberste Bundesbehoerde fuehrt
die Rechtsaufsicht ueber die Akademie der Kuenste.


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(3) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung
der Akademie der Kuenste werden die Bestimmungen entsprechend angewandt, die fuer die
unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Fuer besondere Funktionen kann in der Satzung die
Gewaehrung von Aufwandsentschaedigungen vorgesehen werden.

§ 14 Gebuehren
Die Akademie der Kuenste verlangt nach Massgabe der Satzung Entgelte fuer die Benutzung
ihrer Einrichtungen und fuer Veranstaltungen.

§ 15 Uebernahme von Rechten und Pflichten
(1) Die Akademie der Kuenste uebernimmt als Gesamtrechtsnachfolgerin die Rechte und
Pflichten, welche fuer die bisherige gemeinsame Koerperschaft Akademie der Kuenste der
Laender Berlin und Brandenburg begruendet worden sind.

(2) Bis zur Neuwahl der Organe fuehren die Organe der bisherigen landesunmittelbaren
Koerperschaft Akademie der Kuenste ihre Geschaefte fort.

(3) Fuer die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 3 vorgesehenen Satzung findet die
Satzung vom 24. Oktober 1993 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 1994
entsprechende Anwendung.

(4) Die nichtrechtsfaehige Stiftung Archiv der Akademie der Kuenste wird aufgeloest.
Die Akademie der Kuenste uebernimmt die Rechte und Pflichten, welche fuer die bisherige
Stiftung Archiv der Akademie der Kuenste begruendet worden sind.

§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag ueber die Aufloesung
der von den Laendern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Kuenste in Kraft
tritt. Die Beauftragte der Bundesregierung fuer Kultur und Medien gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.




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