Gesetz zur Weiterentwicklung des
Selbstverwaltungsrechts und zur
Vereinfachung des Wahlverfahrens
(Achtes Gesetz zur Aenderung des
Selbstverwaltungsgesetzes)
SVwGAendG 8

vom  07.08.1973



"Achtes Gesetz zur Aenderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (BGBl.
I S. 957), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3242) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 61 G v. 9.12.2004 I 3242

Fussnote

Textnachweis ab: 12.8.1973

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 u. 2


Art 3
Vereinigung der Holz-Berufsgenossenschaften

§ 1
Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft und die Sueddeutsche Holz-
Berufsgenossenschaft werden zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die
Berufsgenossenschaft traegt den Namen "Holz-Berufsgenossenschaft" und hat ihren Sitz
vorlaeufig in Muenchen.

§ 2
-

§ 3
(1) Gehoert das Eigentum an einem Grundstueck nach § 651 der Reichsversicherungsordnung
zum Vermoegen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt sie den Antrag auf Berichtigung
des Grundbuchs. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von dem
Geschaeftsfuehrer der Holz-Berufsgenossenschaft zu unterschreiben und mit dem
Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigentums gegenueber dem Grundbuchamt genuegt
die in den Antrag aufzunehmende Erklaerung, dass das Grundstueck zum Vermoegen der Holz-
Berufsgenossenschaft gehoert.

(2) Absatz 1 gilt fuer andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.


                                               -1-
      
                                                                              

§ 4
(1) Geschaefte und Verhandlungen, die der Durchfuehrung des § 651 der
Reichsversicherungsordnung dienen, einschliesslich der Berichtigung der oeffentlichen
Buecher, sind frei von Gebuehren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch fuer Beurkundungs-
und Beglaubigungsgebuehren, nicht aber fuer die Kosten eines Rechtsstreites.

(2) Die Gebuehren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zustaendigen Behoerde
ohne Nachpruefung anzuerkennen, wenn die Holz-Berufsgenossenschaft bestaetigt, dass die
Massnahme der Durchfuehrung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dient.

§ 5
(1) Bis zum Ablauf der fuenften Wahlperiode der nach dem Selbstverwaltungsgesetz
gewaehlten Organe gilt folgende Uebergangsregelung:
a) Die Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft besteht aus 48 Mitgliedern.
   Hat die Vertreterversammlung der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft oder der
   Sueddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft im Zeitpunkt der Vereinigung 24 Mitglieder,
   so gelten diese als in die Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft
   gewaehlt und werden im Behinderungsfalle von ihren bisherigen Stellvertretern
   vertreten. Hat die Vertreterversammlung der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft
   oder der Sueddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in diesem Zeitpunkt mehr oder
   weniger als 24 Mitglieder, so waehlen die Vertreter der Arbeitgeber und die
   Vertreter der Versicherten in dieser Vertreterversammlung fuer sich getrennt je
   12 Mitglieder der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft und deren
   Stellvertreter auf Grund von Vorschlagslisten.
b) Der Vorstand der Holz-Berufsgenossenschaft besteht aus 16 Mitgliedern. Haben
   die Vorstaende der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Sueddeutschen
   Holz-Berufsgenossenschaft im Zeitpunkt der Vereinigung je acht Mitglieder, so
   gelten diese als in den Vorstand der Holz-Berufsgenossenschaft gewaehlt und werden
   im Behinderungsfalle von ihren bisherigen Stellvertretern vertreten. Hat der
   Vorstand der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft oder der Sueddeutschen Holz-
   Berufsgenossenschaft zu diesem Zeitpunkt mehr oder weniger als acht Mitglieder, so
   waehlt die Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft den Vorstand.
Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die Wahlordnung fuer die Sozialversicherung
entsprechend. Das an Lebensjahren aelteste Mitglied leitet die erste Sitzung der
Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(2) Ist nach Absatz 1 eine Wahl erforderlich, sind die Organe der Holz-
Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Vereinigung zu bilden.

(3) Die Vorstaende der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Sueddeutschen
Holz-Berufsgenossenschaft nehmen gemeinsam die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
der Holz-Berufsgenossenschaft wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

§ 6
Bis zur Wahl des Geschaeftsfuehrers der Holz-Berufsgenossenschaft nehmen die
Geschaeftsfuehrer der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Sueddeutschen Holz-
Berufsgenossenschaft jeweils fuer ihren Bereich die Aufgaben des Geschaeftsfuehrers der
Holz-Berufsgenossenschaft wahr.

§ 7
Die Holz-Berufsgenossenschaft hat innerhalb eines Jahres nach der Vereinigung
die Satzung und innerhalb von zwei Jahren die uebrigen erforderlichen autonomen
Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlass dieser Vorschriften gelten die Vorschriften der
Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Sueddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft
in ihren Bereichen weiter.

§ 8

                                            -2-
      
                                                                              

Die im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befindlichen Personalraete der Norddeutschen
Holz-Berufsgenossenschaft und der Sueddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft bleiben fuer
ihren Bereich bis zu der nach dem Personalvertretungsgesetz durchzufuehrenden Wahl der
Personalvertretung, laengstens jedoch sechs Monate nach der Vereinigung, im Amt.

Art 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 1
Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren Traegers der Rentenversicherung der
Arbeiter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Koerperschaftsbeamte sind, verbleibt es
vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung hierbei.

§ 2
-

§ 3
Das Selbstverwaltungsgesetz sowie die zu seiner Aenderung und Durchfuehrung erlassenen
Vorschriften gelten im Saarland in der im uebrigen Bundesgebiet geltenden Fassung;
entgegenstehende und inhaltsgleiche Vorschriften treten ausser Kraft.

§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 5
(1) Es treten in Kraft
a) Artikel 3 am 1. Januar 1975,
b) die uebrigen Vorschriften dieses Gesetzes am Tag nach der Verkuendung.

(2)

(3)




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