Verordnung ueber Anforderungen an das
Einleiten von Abwasser in Gewaesser
(Abwasserverordnung - AbwV)
AbwV

vom  21.03.1997



"Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S.
1108, 2625), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 17. 6.2004 I 1108, 2625;
           geaendert durch Art. 1 V v. 19.10.2007 I 2461

Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien des Rates
- 82/176/EWG vom 22. Maerz 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitaetsziele fuer
  Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr.
  L 81 S. 29),
- 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitaetsziele fuer
  Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1),
- 84/156/EWG vom 8. Maerz 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitaetsziele fuer
  Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse
  (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38),
- 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitaetsziele fuer
  Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG Nr. L 274 S. 11 und Nr. L 296 S. 11),
- 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitaetsziele fuer die
  Ableitung bestimmter gefaehrlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der
  Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlenstoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L
  181 S. 16),
- 87/217/EWG vom 19. Maerz 1987 zur Verhuetung und Verringerung der Umweltverschmutzung
  durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40),
- 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Qualitaetsziele
  fuer Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, Hexachlorbenzol,
  Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG Nr. L 158 S. 35),
- 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitaetsziele fuer
  Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlorbenzol
  (ABl. EG Nr. L 219 S. 49),
- 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 ueber die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr.
  L 135 S. 40),
- 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 ueber die Modalitaeten zur
  Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und spaeteren Unterbindung der
  Verschmutzung durch Abfaelle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11),
- 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 ueber die integrierte Vermeidung und
  Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26),
- 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Aenderung der Richtlinie 91/271/EWG
  des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl.
  EG Nr. L 67 S. 29),
- 2000/76 EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 ueber die
  Verbrennung von Abfaellen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52).

Fussnote
                                               -1-
      
                                                                              

 Textnachweis ab: 1.4.1997
Die V wurde als Artikel 1 G v. 21.3.1997 I 566 (AbwV/AbwAGAnlAnpV) von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1
dieser V am 1.4.1997 in Kraft getreten.
 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 464/76 (CELEX Nr: 376L0464)
       EWGRL 176/82 (CELEX Nr: 382L0176)
       EWGRL 513/83 (CELEX Nr: 383L0513)
       EWGRL 156/84 (CELEX Nr: 384L0156)
       EWGRL 491/84 (CELEX Nr: 384L0491)
       EWGRL 280/86 (CELEX Nr: 386L0280)
       EWGRL 217/87 (CELEX Nr: 387L0217)
       EWGRL 347/88 (CELEX Nr: 388L0347)
       EWGRL 271/91 (CELEX Nr: 391L0271)
     Umsetzung der
       EWGRL 112/92 (CELEX Nr: 392L0112) vgl. V v. 3.7.1998 I 1795,
     Umsetzung der
       EWGRL 513/83 (CELEX Nr: 383L0513)
       EWGRL 156/84 (CELEX Nr: 384L0156)
       EWGRL 491/84 (CELEX Nr: 384L0491)
       EWGRL 280/86 (CELEX Nr: 386L0280)
       EWGRL 347/88 (CELEX Nr: 388L0347)
       EWGRL 415/90 (CELEX Nr: 390L0415)
       EWGRL 271/91 (CELEX Nr: 391L0271) vgl. V v. 22.12.1998 I 3919,
     Umsetzung der
       EWGRL 112/92 (CELEX Nr: 392L0112)
       EGRL 15/98   (CELEX Nr: 398L0015) vgl. V v. 29.5.2000 I 751,
     Umsetzung der
       EWGRL 271/91 (CELEX Nr: 391L0271)
       EGRL 61/96   (CELEX Nr: 396L0061)
       EGRL 15/98   (CELEX Nr: 398L0015)
       EGRL 76/2000 (CELEX Nr: 300L0076) vgl. V v. 2.7.2002 I 2497

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis
fuer das Einleiten von Abwasser in Gewaesser aus den in den Anhaengen bestimmten
Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.

(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur fuer diejenigen
Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;
2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen
   wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum
   kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;
3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fuenf Stichproben, die in
   einem Zeitraum von hoechstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei
   Minuten entnommen und gemischt werden;
4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. cbm/t, g/t, kg/t), der
   sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet
   bezieht;
5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser
   behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;


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6. Vermischung die Zusammenfuehrung von Abwasserstroemen unterschiedlicher Herkunft;
7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgroesse, die in der
   Anlage aufgefuehrt ist;
8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulaessigen Fracht oder Konzentration,
   die sich aus den die einzelnen Abwasserstroeme betreffenden Anforderungen dieser
   Verordnung ergibt.

§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Soweit in den Anhaengen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Erlaubnis fuer das
Einleiten von Abwasser in Gewaesser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach
Pruefung der Verhaeltnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz
Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgaengen, Indirektkuehlung und den
Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen moeglich ist.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung duerfen nicht durch Verfahren erreicht werden,
bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem
Stand der Technik verlagert werden.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen duerfen nicht entgegen dem Stand
der Technik durch Verduennung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke
der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche
Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der
jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen fuer den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine
Vermischung erst zulaessig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) Werden Abwasserstroeme, fuer die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam
eingeleitet, ist fuer jeden Parameter die jeweils massgebende Anforderung durch
Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzuwendenden Anhaengen Anforderungen an den
Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absaetze 4 und
5 unberuehrt.

§ 4 Analysen- und Messverfahren
(1) Die Anforderungen in den Anhaengen beziehen sich auf die Analysen- und
Messverfahren gemaess der Anlage. Die in der Anlage und den Anhaengen genannten Deutschen
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN
EN ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserchemische Gesellschaft werden vom Beuth
Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft
Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstrasse), herausgegeben. Die
genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig
gesichert niedergelegt.

(2) In der Erlaubnis koennen andere, gleichwertige Verfahren festgesetzt werden.

§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen
Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewaesser
eingeleitet wird, und, soweit in den Anhaengen zu dieser Verordnung bestimmt, auch
auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung. Der
Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig
behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine
oeffentliche Abwasseranlage.

§ 6 Einhaltung der Anforderungen
(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer
Ueberpruefung im Rahmen der staatlichen Ueberwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch
als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen

                                            -3-
      
                                                                              

Ueberpruefungen in vier Faellen den jeweils massgebenden Wert nicht ueberschreiten und kein
Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent uebersteigt. Ueberpruefungen, die laenger als
drei Jahre zurueckliegen, bleiben unberuecksichtigt.

(2) Fuer die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes
ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des
zugehoerigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters
gemaess der Anlage zu § 4 (Analysen- und Messverfahren) massgebend. Die in den
Anhaengen festgelegten Werte beruecksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und
Probenahmeverfahren.

(3) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert fuer den Chemischen
Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn
der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in
Milligramm je Liter, diesen Wert nicht ueberschreitet.

(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert fuer die Giftigkeit
gegenueber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis
404 der Anlage zu § 4 gilt nach Massgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn die
Ueberschreitung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht.
Der Verduennungsfaktor erhoeht sich in diesen Faellen um die Summe der Konzentrationen
von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrueckt in Gramm pro Liter, geteilt durch den
organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verduennungsfaktor
der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verduennungsfolge, so gilt der naechsthoehere
Verduennungsfaktor. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist fuer x beim Fischei der Wert
3, bei Daphnien der Wert 2, bei Algen der Wert 0,7 und bei Leuchtbakterien der Wert 15
einzusetzen.

(5) Die Laender koennen zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Ueberwachung
Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behoerdlich
anerkannten Ueberwachungsverfahrens ermittelt.

Anlage (zu § 4)
Analysen- und Messverfahren
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1111 - 1117

Nr.   Parameter                                   Verfahren
-------------------------------------------------------------------------------
I     Allgemeine Verfahren
1     Anleitungen zur Probenahmetechnik           DIN EN 25667-2
                                                  (Ausgabe Juli 1993)
2     Probenahme von Abwasser                     DIN 38402-A 11
                                                  (Ausgabe Dezember 1995)
3     Abwasservolumenstrom                        entsprechend DIN 19559
                                                  (Ausgabe Juli 1983)
4     Vorbehandlung, Homogenisierung und          DIN 38402-A 30
      Teilung heterogener Wasserproben            (Ausgabe Juli 1998)

II    Analysenverfahren
1     Anionen/Elemente
102   Chlorid                                        DIN EN ISO 10304-2
                                                     (Ausgabe November 1996)
103   Cyanid, leicht freisetzbar                     DIN 38405-D 13-2
                                                     (Ausgabe Februar 1981)
104   Cyanid in der Originalprobe                    DIN 38405-D 13-1
                                                     (Ausgabe Februar 1981)
105   Fluorid, gesamt, in der Originalprobe          DIN 38405-D 4-2
                                                     (Ausgabe Juli 1985)
106   Nitrat-Stickstoff (NO(tief)3-N)                DIN EN ISO 10304-2
                                                     (Ausgabe November 1996)
107   Nitrit-Stickstoff (NO(tief)2-N)                DIN EN 26777
                                                     (Ausgabe April 1993)

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108   Phosphor, gesamt, in der Originalprobe         DIN EN 1189 (Ausgabe
                                                     Dezember 1996) mit folgender
                                                     Massgabe: Aufschluss nach
                                                     Abschnitt 6.4
109   Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt,     DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
      in der Originalprobe                           April 1998) nach Massgabe der
                                                     Nummer 506 dieser Anlage
110   Sulfat                                         DIN EN ISO 10304-2
                                                     (Ausgabe November 1996)
111   Sulfid, leicht freisetzbar                     DIN 38405-D 27 (Ausgabe
                                                     Juli 1992)
112   Sulfit                                         DIN EN ISO 10304-3
                                                     (Ausgabe November 1997)
2     Kationen/Elemente
201   Aluminium in der Originalprobe                 DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe der
                                                     Nummer 506 dieser Anlage
202   Ammonium-Stickstoff (NH(tief)4-N)              DIN EN ISO 11732
                                                     (Ausgabe September 1997)
203   Antimon in der Originalprobe                   DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe
                                                     der Nummer 506 dieser Anlage
204   Arsen in der Originalprobe                     DIN EN ISO 11969
                                                     (Ausgabe November 1996)
                                                     mit folgender Massgabe:
                                                     Aufschluss nach Abschnitt
                                                     8.3.1
205   Barium in der Originalprobe                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe
                                                     der Nummer 506 dieser Anlage
206   Blei in der Originalprobe                      DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe
                                                     der Nummer 506 dieser Anlage
207   Cadmium in der Originalprobe                   DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe der
                                                     Nummer 506 dieser Anlage
209   Chrom in der Originalprobe                     DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe der
                                                     Nummer 506 dieser Anlage
210   Chrom (VI)                                     DIN 38405-D 24
                                                     (Ausgabe Mai 1987)
211   Cobalt in der Originalprobe                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe
                                                     der Nummer 506 dieser Anlage
212   Eisen in der Originalprobe                     DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe
                                                     der Nummer 506 dieser Anlage
213   Kupfer in der Originalprobe                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe
                                                     der Nummer 506 dieser Anlage
214   Nickel in der Originalprobe                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe der
                                                     Nummer 506 dieser Anlage
215   Quecksilber in der Originalprobe               DIN EN 1483
                                                     (Ausgabe August 1997)
216   Silber in der Originalprobe                    DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe der
                                                     Nummer 506 dieser Anlage
217   Thallium in der Originalprobe                  DIN 38406-E 26
                                                     (Ausgabe Juli 1997)
218   Vanadium in der Originalprobe                  DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                     April 1998) nach Massgabe der

                                            -5-
      
                                                                              

                                                  Nummer 506 dieser Anlage
219   Zink in der Originalprobe                   DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                  April 1998) nach Massgabe der
                                                  Nummer 506 dieser Anlage
220   Zinn in der Originalprobe                   DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                  April 1998) nach Massgabe
                                                  der Nummer 507 dieser Anlage
221   Titan in der Originalprobe                  DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                  April 1998) nach Massgabe der
                                                  Nummer 508 dieser Anlage
222   Selen in der Originalprobe                  DIN 38405-D 23-2
                                                  (Ausgabe Oktober 1994)
223   Gallium in der Originalprobe                entsprechend DIN EN ISO 11885
                                                  (Ausgabe April 1998) nach
                                                  Massgabe der Numer 506 dieser
                                                  Anlage
224   Indium in der Originalprobe                 entsprechend DIN EN ISO 11885
                                                  (Ausgabe April 1998) nach
                                                  Massgabe der Nummer 506
                                                  dieser Anlage
225   Mangan in der Originalprobe                 DIN EN ISO 11885 (Ausgabe
                                                  April 1998) nach Massgabe der
                                                  Nummer 506 dieser Anlage
3     Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
301   Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte         DIN EN 872
      Feststoffe) in der Originalprobe            (Ausgabe Maerz 1996)
302   Adsorbierbare organisch gebundene           Bis zu einem Chloridgehalt
      Halogene (AOX) in der Originalprobe,        von 5 g/l in der Original-
      angegeben als Chlorid                       probe:
                                                  DIN EN 1485 (Ausgabe November
                                                  1996) mit folgende Massgabe:
                                                  Adsorption nach Abschnitt
                                                  8.2.2 und nach Nummer 501
                                                  dieser Anlage.
                                                  Bei einem Chloridgehalt von
                                                  mehr als 5 g/l in der
                                                  Originalprobe:
                                                  DIN 38409-H 22 (Ausgabe
                                                  Februar 2001)
303   Chemischer Sauerstoffbedarf                 DIN 38409-H 41
      (CSB) in der Originalprobe                  (Ausgabe Dezember 1980)
304   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der    DIN 38409-H 41
      Originalprobe ohne H(tief)2O(tief)2         (Ausgabe Dezember 1980)
                                                  mit folgender Massgabe: Abzug
                                                  des durch H(tief)2O(tief)2
                                                  (siehe Nummer 307)
                                                  verursachten CSB-Anteils
305   Organisch gebundener Kohlenstoff,           DIN EN 1484 (Ausgabe
      gesamt (TOC), in der Originalprobe          August 1997) nach Massgabe
                                                  der Nummer 502 dieser Anlage
306   Gesamter gebundener Stickstoff              DIN V ENV 12260 (Ausgabe
      (TN(tief)b) in der Originalprobe            Juni 1996) mit folgender
                                                  Massgabe: Verbrennungs-
                                                  temperatur ueber 700 Grad C
                                                  ist zur vollstaendigen
                                                  Mineralisierung einzuhalten.
308   Schwerfluechtige lipophile Stoffe            DEV H 56 (46. Lieferung 2000)
      (extrahierbar) in der Originalprobe
309   Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der          DIN EN ISO 9377-2
      Originalprobe                               (Ausgabe Juli 2001)
310   Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe DIN 38409-H 19
      in der Originalprobe                        (Ausgabe Februar 1986)

                                            -6-
      
                                                                              

                                                     mit folgender Massgabe:
                                                     Mittel aus 2 Proben.
                                                     Einsatz von Petrolether
                                                     Siedebereich 40-60 Grad C
                                                     als Extraktionsmittel
311   Phenolindex nach Destillation und              DIN 38409-H 16-2
      Farbstoffextraktion in der                     (Ausgabe Juni 1984)
      Originalprobe
312   Chlor, gesamt                                  DIN 38408-G 4-1
                                                     (Ausgabe Juni 1984)
313   Chlor, freies                                  DIN 38408-G 4-1
                                                     (Ausgabe Juni 1984)
314   Hexachlorbenzol in der Originalprobe           DIN 38407-F 2
                                                     (Ausgabe Februar 1993)
315   Trichlorethen in der Originalprobe             DIN EN ISO 10301 (Ausgabe
                                                     August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Durchfuehrung
                                                     nach dem Fluessig/Fluessig-
                                                     Extraktionsverfahren
316   1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe       DIN EN ISO 10301 (Ausgabe
                                                     August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Durchfuehrung nach
                                                     dem Fluessig/Fluessig-
                                                     Extraktionsverfahren
317   Tetrachlorethen in der Originalprobe           DIN EN ISO 10301 (Ausgabe
                                                     August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Durchfuehrung nach
                                                     dem Fluessig/Fluessig-
                                                     Extraktionsverfahren
318   Trichlormethan in der Originalprobe            DIN EN ISO 10301 (Ausgabe
                                                     August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Durchfuehrung nach
                                                     dem Fluessig/Fluessig-
                                                     Extraktionsverfahren
319   Tetrachlormethan in der Originalprobe          DIN EN ISO 10301 (Ausgabe
                                                     August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Durchfuehrung nach
                                                     dem Fluessig/Fluessig-
                                                     Extraktionsverfahren
320   Dichlormethan in der Originalprobe             DIN EN ISO 10301 (Ausgabe
                                                     August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Durchfuehrung nach
                                                     dem Fluessig/Fluessig-
                                                     Extraktionsverfahren
321   Hydrazin                                       DIN 38413-P 1
                                                     (Ausgabe Maerz 1982)
322   Tenside, anionische                            DIN-EN 903
                                                     (Ausgabe Januar 1994)
323   Tenside, nichtionische                         DIN 38409-H 23-2
                                                     (Ausgabe Mai 1980)
324   Tenside, kationische                           DIN 38409-H 20
                                                     (Ausgabe Juli 1989)
325   Bismut-Komplexierungsindex (I(tief)BiK)        DIN 38409-H 26
                                                     (Ausgabe Mai 1989)
326   Anilin in der Originalprobe                    entsprechend DIN EN ISO
                                                     10301, Abschnitt 2 (Ausgabe
                                                     August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Extraktion
                                                     mit Dichlormethan
                                                     bei pH 12, GC-Trennung an
                                                     z.B. DB 17 und OV 101,
                                                     Detektor: N-P-Detektor

                                             -7-
      
                                                                              

327   Hexachlorcyclohexan als Summe aller            DIN 38407-F 2
      Isomere                                        (Ausgabe Februar 1993)
                                                     nach Massgabe der Nummer
                                                     504 dieser Anlage
328   Hexachlorbutadien (HCBD) in der                DIN EN ISO 10301 (Ausgabe
      Originalprobe                                  August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Durchfuehrung nach
                                                     dem Fluessig/Fluessig-
                                                     Extraktionsverfahren
329   Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine)      DIN 38407-F 2
      in der Originalprobe                           (Ausgabe Februar 1993)
                                                     nach Massgabe der Nummer
                                                     504 dieser Anlage
330   Fluechtige (ausblasbare) organisch              DEV H 25 (Vorschlag)
      gebundene Halogene in der                      (22. Lieferung) mit
      Originalprobe, angegeben als Chlorid           folgender Massgabe:
                                                     Abweichend von Abschnitt 9.1
                                                     bei Zimmertemperatur
                                                     10 Minuten ausblasen.
331   1,2-Dichlorethan in der Originalprobe          DIN EN ISO 10301 (Ausgabe
                                                     August 1997) mit folgender
                                                     Massgabe: Durchfuehrung nach
                                                     dem Fluessig/Fluessig-
                                                     Extraktionsverfahren
332   Trichlorbenzol als Summe aller Isomere         DIN 38407-F 2
      in der Originalprobe                           (Ausgabe Februar 1993)
                                                     nach Massgabe der Nummer 504
                                                     dieser Anlage
333   Endosulfan als Summe aller Isomere in          DIN 38407-F 2
      der Originalprobe                              (Ausgabe Februar 1993)
                                                     nach Massgabe der Nummer
                                                     504 dieser Anlage
334   Benzol und Derivate in der Originalprobe       DIN 38407-F 9-1
                                                     (Ausgabe Mai 1991)
                                                     unter Beachtung der Nummer
                                                     504 dieser Anlage und mit
                                                     folgender Massgabe:
                                                     Statt Kaliumcarbonat sind 2
                                                     bis 3 g Natriumsulfat pro
                                                     5 ml Probe zu verwenden. In
                                                     Abschnitt 3.8.3 gilt nach dem
                                                     5. Anstrich anstelle des
                                                     Wertes "8,78 myg/l" der
                                                     Wert "878 myg/l".
335   Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der          Nach Massgabe der Nummer 503
      Originalprobe                                  dieser Anlage
336   Polycyklische aromatische                      DIN 38407-F 18 Ausgabe
      Kohlenwasserstoffe in der                      Mai 1999)
      Originalprobe (PAK) (Fluoranthen,              nach Massgabe der Nummer 504
      Benzo(a)pyren, Benzo(b)-fluoranthen,            dieser Anlage
      Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen,
      Indeno(1,2,3-cd)-pyren)
337   Chlordioxid und andere Oxidantien,             entsprechend DIN 38408-G 5
      angegeben als Chlor                            (Ausgabe Juni 1990) mit
                                                     folgender Massgabe: Die nach
                                                     Abschnitt 4 vorgesehenen
                                                     Massnahmen zur Stoerungs-
                                                     behebung sind nicht
                                                     durchzufuehren.
338   Faerbung                                        DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3
                                                     (Ausgabe Dezember 1994)
339   Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)           DEV F 33

                                             -8-
      
                                                                              

      und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)     (53. Lieferung Januar 2002)
4     Biologische Testverfahren
      Fuer die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 411 ist Nummer 505
      (Salzkorrektur) und Nummer 509 (Zugabe von Neutralisationsmitteln),
      fuer das Verfahren der Nummer 410 ist die Nummer 509 (Zugabe von
      Neutralisationsmitteln) dieser Anlage zu beachten.
400   Richtlinie zur Probenahme und               DIN EN ISO 5667-16
      Durchfuehrung biologischer Testverfahren     (Ausgabe Februar 1999)
401   Giftigkeit gegenueber Fischeiern             DIN 38415-T 6
      (G(tief)Ei) in der Originalprobe            (Ausgabe August 2003)
402   Giftigkeit gegenueber Daphnien (G(tief)D)    DIN 38412-L 30
      in der Originalprobe                        (Ausgabe Maerz 1989)
403   Giftigkeit gegenueber Algen (G(tief)A)       DIN 38412-L 33 (Ausgabe
      in der Originalprobe                        Maerz 1991) mit folgender
                                                  Massgabe: In Abschnitt 3.5
                                                  gilt nicht der Satzteil
                                                  "sofern bei hoeheren
                                                  Verduennungsfaktoren keine
                                                  Hemmung groesser als 20 Prozent
                                                  festgestellt wird" und in
                                                  Abschnitt 11.1 nicht die
                                                  Anmerkung.
404   Giftigkeit gegenueber Leuchtbakterien        DIN 38412-L 34
      (G(tief)L) in der Originalprobe             (Ausgabe Juli 1997) in
                                                  Verbindung mit der Ergaenzung
                                                  DIN 38412-L 341 (Ausgabe
                                                  Oktober 1993) und mit
                                                  folgender Massgabe: Eine
                                                  salzbedingte Verduennung ist
                                                  nicht mit der vorgegebenen
                                                  Kochsalz-Loesung, sondern
                                                  mit destilliertem Wasser
                                                  durchzufuehren.
405   Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit     Anhang zur Richtlinie
      von Stoffen                                 92/69/EWG vom 31. Juli 1992
                                                  zur 17. Anpassung der
                                                  Richtlinie 67/548/EWG
                                                  (ABl. EG Nr. L 383 S. 187)
406   Aerobe biologische Abbaubarkeit von         DIN EN 9888
      Stoffen                                     (Ausgabe Juni 1999)
                                                  mit folgender Massgabe:
                                                  Die Abbaubarkeit wird als
                                                  DOC-Abbaugrad ueber 28
                                                  Tage bestimmt.
                                                  Belebtschlamm-Inokulum
                                                  1 g/l Trockenmasse je Test.
                                                  Die Wasserhaerte des
                                                  Testwassers kann bis zu 2,7
                                                  mmol/l betragen.
                                                  Ausgeblasene und adsorbierte
                                                  Stoffanteile werden im
                                                  Ergebnis nicht
                                                  beruecksichtigt.
                                                  Das Ergebnis wird als
                                                  Abbaugrad angegeben.
                                                  Voradaptierte Inokula
                                                  sind nicht zugelassen.
407   Aerobe biologische Abbaubarkeit in          DIN EN 9888 (Ausgabe
      biologischen Behandlungsanlagen             Juni 1999) mit folgender
      (Eliminierbarkeit) von der                  Massgabe: Die Abbaubarkeit
      filtrierten Probe                           wird als CSB- oder
                                                  DOC-Abbaugrad

                                            -9-
      
                                                                              

                                                     (Eliminationsgrad) bestimmt.
                                                     Es wird das Inokulum der
                                                     realen Behandlungsanlagen
                                                     mit 1 g/l Trockenmasse im
                                                     Testansatz verwendet
                                                     (Abschnitt 8.3).
                                                     Die Dauer des Eliminations-
                                                     tests entspricht der
                                                     Zeit, die erforderlich ist,
                                                     um den Eliminationsgrad des
                                                     Gesamtabwassers der realen
                                                     Abwasserbehandlungsanlage
                                                     in der Testsimulation fuer das
                                                     Gesamtabwasser zu erreichen.
                                                     Die CSB-Konzentration im
                                                     Testansatz (CSB zwischen
                                                     100 und 1000 mg/l) soll dem
                                                     realen Abwasser des Anlagen-
                                                     zulaufs weitestgehend
                                                     entsprechen. Die Wasserhaerte
                                                     des Testwassers soll die
                                                     Wasserhaerte des jeweiligen
                                                     realen Abwassers
                                                     nicht uebersteigen.
                                                     Ausgeblasene Stoffanteile
                                                     werden im Ergebnis
                                                     nicht beruecksichtigt.
                                                     Die Eliminationsraten werden
                                                     auf die CSB-Konzentration zu
                                                     Beginn des Tests unter Abzug
                                                     der Stripanteile bezogen.
                                                     Das Ergebnis wird als
                                                     Eliminationsgrad angegeben.
408   Aerobe biologische Abbaubarkeit                DIN EN 9888 (Ausgabe
      (Eliminierbarkeit) in biologischen             Juni 1999) mit folgender
      Behandlungsanlagen von der                     Massgabe: Die Abbaubarkeit
      filtrierten Probe                              wird als CSB- oder
                                                     DOC-Abbaugrad ueber maximal
                                                     7 Tage (Eliminationsgrad)
                                                     bestimmt. Es wird das
                                                     Inokulum der realen
                                                     Abwasserbehandlungsanlage
                                                     mit 1 g/l Trockenmasse im
                                                     Testansatz verwendet
                                                     (Abschnitt 8.3). Die
                                                     CSB-Konzentration im
                                                     Testansatz (CSB zwischen 100
                                                     und 1000 mg/l) soll dem
                                                     realen Abwasser des Anlagen-
                                                     zulaufs weitgehend
                                                     entsprechen. Die Wasserhaerte
                                                     des Testwassers soll die
                                                     Wasserhaerte des jeweiligen
                                                     realen Abwassers nicht
                                                     uebersteigen. Ausgeblasene
                                                     Stoffanteile werden im
                                                     Ergebnis nicht beruecksichtigt
                                                     Die Eliminationsraten werden
                                                     auf die CSB-Konzentration zu
                                                     Beginn des Tests unter Abzug
                                                     der Stripanteile bezogen.
                                                     Das Ergebnis wird als

                                            - 10 -
      
                                                                              

                                                     Eliminationsgrad angegeben.
409   Biochemischer Sauerstoffbedarf                 DIN EN 1899-1
      in 5 Tagen in der Originalprobe                (Ausgabe Mai 1998)
410   Erbgutveraenderndes Potential (umu-test)        DIN 38415-T 3
                                                     (Ausgabe Dezember 1996)

III   Hinweise und Erlaeuterungen
501   Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
      1. Periodatgehalte
      In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit ueberstoechiometrisch zugesetzt
      werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
      2. Chloridgehalte
      Bei Chloridgehalten ueber 1 g/l wird durch Verduennung der Probe eine
      Chloridkonzentration von weniger als 1 g/l in der Analysenprobe hergestellt.
      Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verduennungsfaktor multipliziert.
      Der zugehoerige Blindwert ist der arbeitstaeglich bestimmte Wert einer Loesung von
      1 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverduennten Probe wird
      deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
      3. Nitratwaschloesung
      Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratloesung gewaschen.
      Bei Analysenproben, deren Chloridkonzentration durch Verduennung auf weniger als 1
      g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm portionsweise mit insgesamt 50
      ml Nitratloesung gewaschen.
      4. Befund
      Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssaeule sind
      im Befund zu summieren.
502   Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)
      Es ist ein TOC-Geraet mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur
      670 Grad C) zu verwenden. Die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil
      30 "Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben" (Juli
      1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.
      Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemaess
      Anhang C der DIN EN 1484 (August 1997) durchzufuehren.
503   Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
      1. Allgemeine Angaben
      Sulfid-Schwefel kommt in Waessern in Abhaengigkeit vom pH-Wert als geloester
      Schwefelwasserstoff (H(tief)2S), in Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS(hoch)-
      ) oder in Form von Sulfid-Ionen (S(hoch)2-) vor. Merkaptane (RSH) finden sich
      entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS(hoch)-). Bei Zutritt von
      Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als auch Merkaptane rasch zu Disulfiden
      oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
      2. Grundlage
      Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Loesung titriert.
      Dabei entstehen schwerloesliche Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen
      Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer Messkette angezeigt.
      Hinweise
      Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsaetzlich
      Sulfid bzw. Merkaptid, nicht aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt
      werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis als Sulfid-Schwefel bzw.
      Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als
      Ethylmerkaptan ausgedrueckt werden.
      Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die
      tatsaechlichen Verhaeltnisse an Schwefelwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid
      einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.
      Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, haengt vom jeweiligen
      Loeslichkeitsprodukt ab.

                                            - 11 -
  
                                                                          

 3. Anwendungsbereich
 Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratloesung titriert. Der Verbrauch
 von 1 ml dieser Loesung entspricht 0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128
 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in Abhaengigkeit des
 Aufloesungsvermoegens der benutzten Titrationseinrichtungen (z. B. 100 Mikroliter)
 koennen absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-
 Schwefel nachgewiesen werden (entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).
 4. Geraete
 Massivsilberelektrode mit Sulfidueberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid
 mit gesaettigter Kaliumnitratloesung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma,
 Titrationsvorrichtung, Magnetruehrer.
 5. Chemikalien
 Stickstoff
 Destilliertes Wasser, N(tief)2-gesaettigt
 Natronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben
 mit 600 ml destilliertem Wasser geloest; anschliessend wird auf 1.000 ml mit
 destilliertem Wasser aufgefuellt. Die Loesung wird in einer 1-l-Polyethylenflasche
 aufbewahrt.
 Ammoniakloesung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniakloesung werden
 in einem 1-l-Messkolben mit destilliertem Wasser auf 1.000 ml aufgefuellt. Die
 Aufbewahrung der Loesung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche.
 Silbernitratloesung 0,02 Mol/lAgNO(tief)3
 6. Probenahme und Konservierung
 Die Proben sollen moeglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht moeglich
 ist, muessen die Proben analysengerecht abgefuellt werden. Hierzu sind in eine 250-
 ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemaess Nummer 5 dieses Abschnitts)
 vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml
 verduennten Probe zu versetzen.
 7. Durchfuehrung
 25 ml der Natronlauge (gemaess Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml
 Titriergefaess vorzulegen, sofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt
 wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniakloesung (gemaess Nummer 5 dieses
 Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt,
 wird die Ammoniakloesung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als
 Probenvolumen koennen auch geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser
 (gemaess Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verduennt werden, zudosiert
 werden. Das Titriergefaess ist zu verschliessen, ueber die Probe ist ein kraeftiger
 Stickstoffstrom zu leiten. Waehrend der Titration muss mit einer mittleren
 Drehzahl geruehrt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im Ruehrkegel
 liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca.
 0,5 cm tiefer als diese liegen.
 Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert
 werden. Da die Umschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhaengen koennen,
 ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter Konzentrationen an Sulfid
 bzw. Merkaptan zu ermitteln.
 8. Auswertung

Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird
berechnet nach der Gleichung:
                        V1 x F x 320,64
        c(S(hoch)-2) = --------------- (mg/l)
                          ml Probe

Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird
berechnet nach der Gleichung:
                         (V2 - V1) x F x 641,28
           c (S - RSH) = ---------------------- (mg/l)
                               ml Probe

                                        - 12 -
        
                                                                                


      F: Faktor der    0,02 Mol/lAgNO(tief)3-Loesung
      V1: Volumen in   ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratloesung
          bis zum 1.   Aequivalenzpunkt
      V2: Volumen in   ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratloesung
          bis zum 2.   Aequivalenzpunkt
 9. Angabe der Ergebnisse
 Fuer die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S(hoch)2-) oder Merkaptan-Schwefel
 (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten
 Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel                                                         3,4 mg/l
Merkaptan-Schwefel                                                      0,6 mg/l
504    Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)
       Messwerte von Einzelkomponenten werden nur beruecksichtigt, wenn sie gleich oder
       groesser der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.
506    Hinweise fuer die Bestimmung von Elementen (Nummern 109, 201, 203, 205, 209, 211,
       212, 213, 214, 216, 218, 219, 223 und 224)
       Die Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird
       ersetzt durch:
       100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersaeure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3)
       versetzen.
507    Hinweise fuer die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)
       Bei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
       100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsaeure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3)
       versetzen. Bei unvollstaendigem Aufschluss den Rueckstand nach Abkuehlen mit wenig
       Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zugeben und die Behandlung
       wiederholen. Rueckstand mit verduennter Salzsaeure (5.5) auf 100 ml auffuellen.
508    Hinweise fuer die Bestimmung von Titan (Nummer 221)
       Bei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
       100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsaeure (5.4) versetzen.
       Unter staendigem Ruehren bis zum Auftreten von SO(tief)3-Nebeln erhitzen. Bei
       unvollstaendigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Probemenge wiederholen.
       Rueckstand mit Wasser auf 100 ml auffuellen.
509    Hinweise fuer die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)
       Messwerterhebliche Volumenaenderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln
       sind bei der Ergebnisangabe zu beruecksichtigen. Durch geeignete Wahl der Saeuren
       und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Aenderungen
       der Probe (insbesondere Ausfaellungen und Aufloesungen) vermieden werden. Die
       Zugabe des Neutralisationsmittels muss so erfolgen, dass die lokalen Unterschiede
       des pH-Wertes in der Probe so gering wie moeglich gehalten werden (schnelles
       Ruehren, langsame Zugabe).

Anhang 1 Haeusliches und kommunales Abwasser
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1118 - 1119

A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, 1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen
                                    oder aehnlichen Einrichtungen wie
                                    Gemeinschaftsunterkuenften, Hotels, Gaststaetten,
                                    Campingplaetzen, Krankenhaeusern, Buerogebaeuden stammt
                                    (haeusliches Abwasser) oder aus Anlagen stammt, die
                                    anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es
                                    haeuslichem Abwasser entspricht,
2.                                     das in Kanalisationen gesammelt wird und im
                                       Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten
                                       Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt,
                                              - 13 -
      
                                                                              

                                     die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
                                     dienen, sofern die Schaedlichkeit dieses Abwassers
                                     mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg
                                     wie bei haeuslichem Abwasser verringert werden kann
                                     (kommunales Abwasser), oder
3.                                   das in einer Flussklaeranlage behandelt wird
                                     und nach seiner Herkunft der Nummer 1 oder 2
                                     entspricht.

B Allgemeine Anforderungen
§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.

C Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser werden folgende
Anforderungen gestellt:
-------------------------------------------------------------------------------
Proben       I Chemischer I Biochemischer I Ammonium- I Stickstoff, I Phosphor
nach Groessen-I Sauerstoff-I Sauerstoff-      I stickstoff I gesamt,      I gesamt
klassen der I bedarf       I bedarf in      I (NH4-N)    I als Summe von
Abwasser-    I (CSB)       I 5 Tagen        I            I Ammonium-, I (Pges)
behandlungs-               I (BSB5)         I            I Nitrit-      I
anlagen      I             I                             I und Nitrat- I
             I             I                I            I stickstoff I
             I             I                I            I (Nges)       I
             I   mg/l      I     mg/l       I   mg/l     I    mg/l      I   mg/l
-------------------------------------------------------------------------------
             I       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
-------------------------------------------------------------------------------
Groessen-      I             I                I            I              I
klasse 1     I             I                I            I              I
kleiner als I              I                I            I              I
60 kg/d      I             I                I            I              I
BSB5 (roh) I      150      I      40        I     -      I      -       I    -
-------------------------------------------------------------------------------
Groessen-      I             I                I            I              I
klasse 2     I             I                I            I              I
60 bis       I             I                I            I              I
300 kg/d     I             I                I            I              I
BSB5 (roh) I      110      I      25        I     -      I      -       I    -
-------------------------------------------------------------------------------
Groessen-      I             I                I            I              I
klasse 3     I             I                I            I              I
groesser als I               I                I            I              I
300 bis      I             I                I            I              I
600 kg/d     I             I                I            I              I
BSB5 (roh) I       90      I      20        I     10     I      -       I    -
-------------------------------------------------------------------------------
Groessen-      I             I                I            I              I
klasse 4     I             I                I            I              I
groesser als I               I                I            I              I
600 bis      I             I                I            I              I
6.000 kg/d I               I                I            I              I
BSB5 (roh) I       90      I      20        I     10     I     18       I    2
-------------------------------------------------------------------------------
Groessen-      I             I                I            I              I
klasse 5     I             I                I            I              I
groesser als I               I                I            I              I
6.000 kg/d I               I                I            I              I
BSB5 (roh) I       75      I      15        I     10     I     13       I    1
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------

                                            - 14 -
       
                                                                               

Die Anforderungen gelten fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors
der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 Grad C kann auch die zeitliche
Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung
kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen
werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent
betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der Stickstofffracht im
Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht ueberschreiten soll. Fuer die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und
anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Groessenklassen
richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die
BSB(tief)5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB(tief)5 (roh) - zugrunde gelegt
wird. In den Faellen, in denen als Bemessungswert fuer eine Abwasserbehandlungsanlage
allein der BSB(tief)5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind
folgende Werte fuer die Einstufung massgebend:
Groessenklasse 1    kleiner als 40 kg/d BSB(tief)5 (sed.)
Groessenklasse 2    40 bis 200 kg/d BSB(tief)5 (sed.)
Groessenklasse 3    groesser als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB(tief)5 (sed.)
Groessenklasse 4    groesser als 400 bis 4 000 kg/d BSB(tief)5 (sed.)
Groessenklasse 5    groesser als 4 000 kg/d BSB(tief)5 (sed.).

(3) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so sind der CSB und BSB(tief)5 von
der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1
festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und bei BSB(tief)5 um 5 mg/l.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 fuer die Groessenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen
im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes
als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, europaeische
technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Massgabe der Zulassung, eingebaut
und betrieben wird. In der Zulassung muessen die fuer eine ordnungsgemaesse, an den
Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen
an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.
(5) Fuer Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des
Abwasserabgabengesetzes koennen die Laender abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein
Anschluss an eine oeffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist.

Anhang 2 Braunkohle-Brikettfabrikation
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1119

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Braunkohle-Brikettfabrikation stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfaellt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung sowie der Rauchgaswaesche.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
                                          Konzentration                 Fracht
                                              (mg/l)                     (g/t)
Abfiltrierbare Stoffe                           50                         18
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)               50                         30

(2) Die Werte fuer die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die
installierte maximale Trocknerleistung, ausgedrueckt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden
                                             - 15 -
       
                                                                               

mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind Produktionskapazitaeten
auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen,
sind bei der Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die
Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder
der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom bei Trockenwetter
(Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.

Anhang 3 Milchverarbeitung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1119 - 1120

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Anlieferung, Umfuellung oder Verarbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in
Milchwerken, Molkereien, Kaesereien und anderen Betrieben dieser Art anfaellt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus Milch verarbeitenden Betrieben mit einer
Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 3 kg BSB(tief)5 je Tag, aus indirekten
Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                      25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                110
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                  10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                       18
Phosphor, gesamt                                                   2

(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration
bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 70 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum,
der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusaetzlichen
Anforderungen gestellt.

E Anforderungen fuer den Ort des Anfalls

                                             - 16 -
       
                                                                               

An das Abwasser werden fuer den Ort des Anfalls keine zusaetzlichen Anforderungen
gestellt.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000
rechtmaessig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen
worden ist, gilt abweichend von Teil C fuer Phosphor, gesamt, ein Wert von 5 mg/l, wenn
die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt,
mehr als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag betraegt.

Anhang 4 Oelsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseoelraffination
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1120 - 1121

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Oelsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseoelraffination stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen, der
Betriebswasseraufbereitung und der Dampferzeugung.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der
Verhaeltnisse im Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1. Kreislauffuehrung von Teilstroemen, insbesondere von Fallwasser der destillativen
   Entsaeuerung und der Daempfung,
2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder
   Gewinnung von Nebenprodukten,
3. Einsatz phosphorarmer Rohware,
4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z. B. Gegenstromwaesche.
(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside
enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend
der Nummer 405 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" erreichen. Tenside sind
organische grenzflaechenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften,
die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 Grad C die
Oberflaechenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
-------------------------------------------------------------------------------
I                                   I       Qualifizierte Stichprobe oder      I
I                                   I            2-Stunden-Mischprobe          I
I                                   I-----------------------------------------I
I                                   I       I Saatenaufbereitung I Raffination I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Biochemischer Sauerstoffbedarf    I g/t I          5           I     38      I
I in 5 Tagen (BSB(tief)5)           I       I                    I             I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) I g/t I         20           I    200      I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Stickstoff, gesamt, als Summe von I       I                    I             I
I Ammonium-, Nitrit- und            I mg/l I        30           I     30      I
I Nitratstickstoff (N(tief)ges)     I       I                    I             I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Phosphor, gesamt                  I g/t I          0,4         I      4,5    I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Spezifische Abwassermenge           cbm/t I        0,2         I      1,5    I
-------------------------------------------------------------------------------


                                             - 17 -
       
                                                                               

(2) Die Anforderungen fuer Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage
und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an
Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt.
(3) Die Anforderungen fuer Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, cbm/t) nach Absatz 1 beziehen
sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet
an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saatenaufbereitung Saat und bei der
Raffination Oel. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen
proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht
wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom
ermittelt.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusaetzlichen
Anforderungen gestellt.

E Anforderungen fuer den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden fuer den Ort des Anfalls keine zusaetzlichen Anforderungen
gestellt.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002
rechtmaessig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen
worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforderungen:
                                                    Qualifizierte Stichprobe
                                                   oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                  Saatenaufbereitung       Raffination
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5    g/t     13                       38
Tagen (BSB(tief)5)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)      g/t     55                       225
Phosphor, gesamt                       g/t     1,5                      7,5
Spezifische Abwassermenge              cbm/t   0,5                      1,5

Fallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht
innerbetrieblich weiter verwendet werden kann, nur getrennt vom uebrigen Abwasser
eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser fuer den CSB ein Wert von 75 mg/l in der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.

Anhang 5 Herstellung von Obst- und Gemueseprodukten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1122

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung von Obst- und Gemueseprodukten sowie von Fertiggerichten auf ueberwiegender
Basis von Obst und Gemuese stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung,
Tees und Heilkraeutererzeugnissen sowie aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:


                                             - 18 -
       
                                                                               

                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                     mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                           25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                     110
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                       10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                           18
Phosphor, gesamt                                                       2

(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration
bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 70 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum,
der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.

Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetraenken und Getraenkeabfuellung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1122 - 1123

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung von Erfrischungsgetraenken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfuellung
von natuerlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser sowie der Abfuellung
von Getraenken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfuellung nicht gemeinsam
mit Abwasser aus der Herstellung der Getraenkegrundstoffe sowie der Essenzen fuer
Erfrischungsgetraenke behandelt wird.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                      25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                110
Phosphor, gesamt                                                   2




                                             - 19 -
       
                                                                               

(2) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.

Anhang 7 Fischverarbeitung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1123

A   Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Fischverarbeitung und der Verarbeitung von Schalen- und Krustentieren, sowie fuer
Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen-
und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil
A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von
Fischen, Schalen- und Krustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht
und die BSB(tief)5-Fracht mindestens 600 kg je Tag betraegt.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                      25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                110
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                  10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                       25
Phosphor, gesamt                                                   2

(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration
bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 70 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum,
der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende BSB(tief)5-Fracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage
600 kg je Tag uebersteigt. Fuer Abwasser, dessen BSB(tief)5 (roh)-Fracht 6.000 kg je Tag
oder mehr betraegt, gilt fuer Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.

Anhang 8 Kartoffelverarbeitung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1124

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Verarbeitung von Kartoffeln fuer die menschliche Ernaehrung stammt.
                                             - 20 -
       
                                                                               

(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in
Brennereien, Staerkefabriken, Betrieben zur Trocknung pflanzlicher Produkte fuer die
Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemueseprodukten
sowie aus indirekten Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               150
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      18
Phosphor, gesamt                                                  2

(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration
bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 70 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum,
der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.

Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1124 - 1125;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
der Herstellung von waessrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und
wasserverduennbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von Beschichtungsstoffen auf
Loesemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Herstellung von organischen
Farbpigmenten und von anorganischen Pigmenten sowie aus indirekten Kuehlsystemen und aus
der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch
Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen
enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe
stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser

                                             - 21 -
       
                                                                               

nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben
vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten
Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Loesemittelbasis
mit Nebenbetrieben, das aus der Abloeschung des Destillationssumpfes aus der
Loesemittelrueckgewinnung herruehrt, darf nicht abgeleitet werden.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle.
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
-------------------------------------------------------------------------------
I                                    I      Qualifizierte Stichprobe oder     I
I                                    I          2-Stunden-Mischprobe          I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) I mg/l       I      120                   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Biochemischer Sauerstoffbedarf     I           I                            I
I in 5 Tagen (BSB(tief)5)            I mg/l      I       20                   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Giftigkeit gegenueber Fischeiern    I           I                            I
I (G(tief)Ei)                        I           I        2                   I
-------------------------------------------------------------------------------
(2) Bei Abwasserstroemen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l
betraegt, ist der CSB auf mindestens 500 mg/l zu vermindern.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
                              Waessrige Dispersionsfarben,      Behaelterreinigung mit
                                kunstharzgebundene Putze      Lauge (Laugenreinigung)
                                  und wasserverduennbare       aus der Herstellung von
                                   Beschichtungsstoffe          Beschichtungsstoffen
                                                                 auf Loesemittelbasis
                                                                  mit Nebenbetrieben
                               Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l
Barium                       2                             2
Blei                         0,5                           0,5
Cadmium                      0,1                           0,1
Chrom, gesamt                0,5                           0,5
Cobalt                       1                             1
Kupfer                       0,5                           0,5
Nickel                       0,5                           0,5
Zink                         2                             2
Zinn                         -                             1
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX)     1                             1
Leichtfluechtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW)    0,1                           -

(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen,
1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die
Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen
ist, dass leichtfluechtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und fuer
Reinigungszwecke nicht eingesetzt werden.

Anhang 10 Fleischwirtschaft
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1125 - 1126

A   Anwendungsbereich



                                             - 22 -
       
                                                                               

(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
der Schlachtung, der Bearbeitung und Verarbeitung von Fleisch einschliesslich der
Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf ueberwiegender Basis von
Fleisch stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des
§ 8 des Abwasserabgabengesetzes mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von
weniger als 10 kg BSB(tief)5 je Woche sowie aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               110
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      18
Phosphor, gesamt                                                  2

(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration
bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 70 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum,
der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.

Anhang 11 Brauereien
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1126 - 1127

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem
Brauen von Bier stammt. Er gilt auch fuer das Abwasser aus einer integrierten Maelzerei,
soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle


                                             - 23 -
       
                                                                               

(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               110
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      18
Phosphor, gesamt                                                  2

(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration
bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 70 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum,
der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.

Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getraenken
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1127

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
der Herstellung, Verarbeitung und Abfuellung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem
Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfuellung von alkoholischen
Getraenken stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von §
57 des Branntweinmonopolgesetzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen
von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               110
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      18
Phosphor, gesamt                                                  2

                                             - 24 -
       
                                                                               


(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration
bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 70 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum,
der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.
(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten
als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte
abgelassen wird.

Anhang 13 Holzfaserplatten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1128

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung von Holzfaserplatten stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                kg/t            0,2
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           kg/t            1
Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion                         g/t             0,3
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                 2

(2) Fuer harte Faserplatten (Dichte groesser als 900 kg/cbm), die im Nassverfahren
hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der
Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert fuer den CSB von 2 kg/t.
(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t;kg/t) nach den Absaetzen 1
und 2 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazitaet an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die
Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.

D   Anforderungen an das Wasser vor Vermischung



                                             - 25 -
       
                                                                               

An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser fuer adsorbierbare
organisch gebundene Halogene (AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die
Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazitaet an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die
Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der
Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

Anhang 14 Trocknung pflanzlicher Produkte fuer die Futtermittelherstellung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1128 - 1129

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
direkten und indirekten Trocknung pflanzlicher Produkte fuer die Futtermittelherstellung
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte fuer
die Futtermittelherstellung als Nebenproduktion sowie aus indirekten Kuehlsystemen und
aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               110
Phosphor, gesamt                                                  2

(2) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.
(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten
als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte
abgelassen wird.

Anhang 15 Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1129

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Verarbeitung von tierischen Schlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung
zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle



                                             - 26 -
       
                                                                               

(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               110
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      30
Phosphor, gesamt                                                  2

(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betraegt. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration
bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 85 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum,
der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag
betraegt.

Anhang 16 Steinkohlenaufbereitung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1130

A   Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Steinkohlenaufbereitung stammt.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
An das Einleiten des Abwassers werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser
folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           100 mg/l      Qualifizierte Stichprobe
                                                         oder 2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe                        80 mg/l             Stichprobe

Anhang 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1130 - 1131

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
gewerblichen Herstellung keramischer Erzeugnisse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen, aus der
Betriebswasseraufbereitung sowie fuer sanitaeres Abwasser.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen,
Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln darf nicht in Gewaesser eingeleitet werden. Satz 1
gilt nicht fuer die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie fuer die Waesche
von Rohstoffen.
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulaessig, wenn es aus der Herstellung von
1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,
                                             - 27 -
       
                                                                               

2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und
3. Sanitaerkeramik mindestens zu 30 Prozent
wiederverwendet worden ist.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen
gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Abfiltrierbare Stoffe                       50
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           80
Phosphor, gesamt                            1,5

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene 0,1
(AOX)
Blei                                        0,3
Cadmium                                     0,07
Chrom, gesamt                               0,1
Cobalt                                      0,1
Kupfer                                      0,1
Nickel                                      0,1
Zink                                        2

Fuer AOX gelten die Werte fuer die Stichprobe.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 cbm
je Tag Abwasser anfaellt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.
(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 cbm je Tag gelten die Anforderungen des Teils
D Abs. 1 sowie fuer die abfiltrierbaren Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn
eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht
zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmaessig entsprechend
der Zulassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmaessigen Abstaenden von
nicht laenger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemaessen Zustand ueberprueft
wird.

E Anforderungen fuer den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden fuer den Ort des Anfalls keine zusaetzlichen Anforderungen
gestellt.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000
rechtmaessig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen
worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D nur, soweit in den Absaetzen 1
bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil
B Abs. 1 eingeleitet werden, wenn es im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent
wiederverwendet worden ist.
(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2
Nr. 1 eingeleitet werden, wenn es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.
(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitaerkeramik und der Geschirrherstellung darf
abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2 und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.
(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absaetzen 1, 2 und 3 gefordert, duerfen
fuer den AOX und den CSB hoehere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen


                                             - 28 -
       
                                                                               

Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus den Absaetzen 1, 2 und 3 jeweils
ergebende Fracht eingehalten wird.

Anhang 18 Zuckerherstellung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1131 - 1132

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Gewinnung von festen und fluessigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrueben und Zuckerrohr
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen, aus der
Betriebswasseraufbereitung und aus der Waesche von Rauchgasen.

B Allgemeine Anforderungen
Im Abwasser duerfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder
Chlor abspaltenden Verbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf
stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist,
kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten
Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               200
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                                 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      30
Phosphor, gesamt                                                  2

(2) Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei
einer Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen
Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fuer
Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der
Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich
auf das Verhaeltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem
repraesentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist
der gesamte gebundene Stickstoff (TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten
als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte
abgelassen wird.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Sperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet
werden kann, zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer
Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen an den in Teil C Abs.
1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser ueberschreiten.

Anhang 19 Zellstofferzeugung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1132 - 1133

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung von gebleichtem Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.

                                             - 29 -
        
                                                                                

(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus
Einjahrespflanzen sowie fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der Verhaeltnisse im
Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1.     weitgehend abwasserfreie Entrindung,
2.     optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),
3.     geschlossene Waesche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,
4.     Erfassung der beim Kochaufschluss in Loesung gegangenen organischen Substanz zu
       mindestens 98 Prozent durch Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,
5.     Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwaesche (z. B. Talloelgewinnung beim
       Sulfatverfahren),
6.     Neutralisierung und Eindampfung der Waschloesung,
7.     Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rueckgewinnung der
       Aufschlusschemikalien,
8.     Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,
9.     Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien
       mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff
       (elementarchlorfreier Zellstoff),
10.    Minimierung des Einsatzes und Rueckhaltung von organischen Komplexbildnern, die
       einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der
       Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen.

C    Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                             24-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                            kg/t              25
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB(tief)5)       mg/l              30
Phosphor, gesamt                                             mg/l               2
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                            mg/l              10
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                                     2

Die Anforderung an die Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei) bezieht sich auf die
Stichprobe.
(2) Ein fuer den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn
er als "gesamter gebundener Stickstoff (TN(tief)b)" bestimmt und eingehalten wird.
(3) Der produktionsspezifische Frachtwert fuer den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich
auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazitaet der
Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag. Die Schadstofffracht
wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der
Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.

D    Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige
Bleichmittel sowie adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche
nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus der Herstellung von ECF-
Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu
0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.
(2) Der produktionsspezifische Frachtwert fuer den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich
auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazitaet der
Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag. Die Schadstofffracht
wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der
Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
                                              - 30 -
       
                                                                               

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden fuer den Ort des Anfalls keine zusaetzlichen Anforderungen
gestellt.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001
rechtmaessig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen
worden ist, gilt abweichend von Teil C fuer den CSB ein Wert von 40 kg/t und abweichend
von Teil D Abs. 1 Satz 2 fuer den AOX ein Wert von 0,35 kg/t.

Anhang 20 Verarbeitung tierischer Nebenprodukte
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1133 - 1134;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen
beim Sammeln, Befoerdern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum
menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben,
Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben fuer Material der Kategorien
1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Massnahmen moeglich
ist:
1. Kuehlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewaehrleistung einer schnellen
   Verarbeitung,
2. Einsatz von unvergaelltem Salz bei der Haeute- und Fellkonservierung,
3. Rueckhalten von Salzlaken aus der Haeutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie
   trockene Entsorgung oder Rueckfuehrung in die Produktion.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               150
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen                        25
(BSB(tief)5)
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      50

(2) Die Anforderung fuer Stickstoff, gesamt, gilt, bei einer Abwassertemperatur von
12Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so sind der CSB und der BSB(tief)5 von
der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1
festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB(tief)5 um 5 mg/l.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Das Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert
von 0,1 mg/l fuer adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe
nicht ueberschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn die eingesetzten
Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine
organisch gebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten.
Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und

                                             - 31 -
       
                                                                               

Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und nach Angaben des Herstellers
keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

Anhang 21 Maelzereien
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1134

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung von Malz aus Getreide stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten
Maelzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus
indirekten Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               110

(2) Ist bei Teichanlagen, die fuer eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen
sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche
Abwassermenge 500 cbm nicht uebersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefaerbt, so
sind der CSB und der BSB(tief)5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem
Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim
BSB(tief)5 um 5 mg/l.

Anhang 22 Chemische Industrie
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1134 - 1137

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von
Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschliesslich der
zugehoerigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfaellt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwassereinleitungen von weniger als 10 cbm je Tag.
Dieser Anhang gilt ferner nicht fuer Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der
Herstellung von Kaliduengemitteln stammt.
(3) Fuer Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen
durch Mischen, Loesen oder Abfuellen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser,
das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs faellt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B
dieses Anhangs. Teil B gilt fuer den Ort des Anfalls des Abwassers.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der Verhaeltnisse im
Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
- Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwaesche,
- Mehrfachnutzung und Kreislauffuehrung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgaengen,
- Indirektkuehlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder
  Einspritzkuehlern zur Kuehlung von Dampfphasen,
- Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
- Rueckhaltung oder Rueckgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und
  durch optimierte Verfahren,

                                             - 32 -
        
                                                                                

- Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.
Der Nachweis fuer die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem
Abwasserkataster zu erbringen.

C    Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):
   Fuer Abwasserstroeme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers
   betraegt:
     a) mehr als 50.000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2.500 mg/l,
     b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB
        um 90 Prozent entspricht,
     c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,
     d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsaechliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.
     Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine
     CSB-Konzentration von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-
     Mischprobe eingehalten wird.
2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff
   (N(tief)ges):
   50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
   In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine hoehere Konzentration bis zu 75 mg/
   l festgesetzt werden, wenn eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent
   eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn er,
   bestimmt als "gesamter gebundener Stickstoff (TN(tief)b)", eingehalten wird.
3. Phosphor, gesamt:
   2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
   Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als
   Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, eingehalten wird.
4.      Giftigkeit
        Giftigkeit gegenueber Fischeiern                         G(tief)Ei = 2
        Giftigkeit gegenueber Daphnien                           G(tief)D = 8
        Giftigkeit gegenueber Algen                              G(tief)A = 16
        Giftigkeit gegenueber Leuchtbakterien                    G(tief)L = 32
        Erbgutveraenderndes Potential (umu-Test)                 G(tief)M = 1,5
        Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-
        Stunden-Mischprobe.

(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehoerde zur Verringerung der CSB-Fracht
verfahrensintegrierte Massnahmen angewandt, so ist die vor Durchfuehrung der Massnahme
massgebende Fracht zugrunde zu legen.
(3) Fuer den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung
die Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich
aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserstroeme. Die einzuhaltende
Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.

D    Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor     der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
1.     Adsorbierbare organisch    gebundene Halogene (AOX)
       a)     Abwasser aus der    Herstellung von Epichlorhydrin,
              Propylenoxid und    Butylenoxid:                                   3 mg/l
       b)     Abwasser aus der    zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd:      80 g/t
       c)     Abwasser aus der    einstufigen Herstellung von Acetaldehyd:       30 g/t


                                              - 33 -
      
                                                                              

       d)      Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen
               Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese
               ueberwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen:   8 mg/l
        e)     Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten
               pharmazeutischen Wirkstoffen:                                8 mg/l
        f)     Abwasser der Herstellung von C(tief)1-CKW durch
               Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie von
               Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung:   10 g/t
        g)     Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC),
               auch einschliesslich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t
               Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazitaet fuer
               gereinigtes EDC. Die Kapazitaet ist unter Beruecksichtigung
               des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-
               Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt
               und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis
               zurueckgefuehrt wird.
        h)     Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC):     5 g/t
        i)     Abwasserstroeme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1
               mg/l ueberschritten und von 1 mg/l ohne gezielte Massnahmen
               unterschritten wird:                                         0,3 mg/l
        j)     Nicht gesondert geregelte Abwasserstroeme aus der
               Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung
               von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l
               ueberschritten oder durch gezielte Massnahmen unterschritten   1 mg/l oder
               wird:                                                        20 g/t
               Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazitaet der
               organischen Zielprodukte. Er gilt nicht fuer die Anwendung
               von Stoffen.
2.   Sonstige Stoffe
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
                                                     I                       II
     Quecksilber                         0,05                     0,001
     Cadmium                             0,2                      0,005
     Kupfer                              0,5                      0,1
     Nickel                              0,5                      0,05
     Blei                                0,5                      0,05
     Chrom, gesamt                       0,5                      0,05
     Zink                                2                        0,2
     Zinn                                2                        0,2
 Die Anforderungen der Spalte I gelten fuer Abwasserstroeme aus der Herstellung,
 Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II
 gelten fuer Abwasserstroeme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder
 Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der
 Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.
(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil
B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.
(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht fuer jodorganische Stoffe im Abwasser aus
der Herstellung und Abfuellung von Roentgenkontrastmitteln.
(4) Fuer die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1
Nr. 2 begrenzten Stoffe sind in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je
Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamtfracht ergibt sich
aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserstroeme. Die einzuhaltende
Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.
(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen
wird, dass die fuer den Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem
Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes insgesamt um 80 Prozent vermindert
wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom
in das Gewaesser eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr

                                            - 34 -
      
                                                                              

oder 1 kg je Tonne Produktionskapazitaet des organischen Zielproduktes nicht
ueberschreitet. Fuer den Nachweis der Frachtverringerung ist fuer physikalisch-chemische
Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und fuer biologische
Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage
zu § 4 zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Fuer Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Fuer fluechtige organisch gebundene Halogene (FIOX) ist eine Konzentration von 10 mg/
l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor
dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust
zu besorgen oder das Abwasser verduennt worden ist.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
(1) Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999
rechtmaessig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen
worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absaetzen
2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen
in einem Abwasserkataster nur fuer 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen
Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung
und bei der Abluftreinigung ist nur fuer die Parameter der Teile D und E zu pruefen. Auf
eine zusaetzliche Pruefung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.
(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht fuer das Abwasser aus der
Herstellung von Polyacrylnitril.
(4) An folgende Abwasserstroeme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit
anderem Abwasser folgende Anforderungen an den AOX gestellt:
1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschliesslich
    Weiterverarbeitung zu VC:                                                      5 g/t
                                                                   (Produktionskapazitaet
                                                                    von gereinigtem EDC)
2. Abwasser aus der Herstellung von PVC:                              1 mg/l oder 20 g/t


(5) Die Anforderungen fuer das erbgutveraendernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1
und den TOC nach Teil D Abs. 5 gelten nicht.

Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfaellen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1137 - 1138

 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer
1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen
   Behandlung von Siedlungsabfaellen und anderen wie Siedlungsabfaelle zu behandelnden
   Abfaellen stammt, und
2. das im Bereich dieser Anlage betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.

(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt
gesammelten Bioabfaellen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten
Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemaess Teil A
Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1. Weitgehende Kreislauffuehrung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,
2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und
   Abfallbehandlungsflaechen durch Einhausung, Ueberdachung oder Abdeckung.



                                            - 35 -
       
                                                                               

(2) Das Abwasser darf nur in Gewaesser eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der
Prozess- und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht
prozessintern vollstaendig genutzt werden kann. Fuer diesen Fall gelten die Anforderungen
nach Teil C und D.
C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:

                                                          Qualifizierte Stichprobe
                                                         oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                        mg/l                  200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                             mg/l                     20
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)              mg/l                     70
Phosphor, gesamt                                         mg/l                      3
Kohlenwasserstoffe, gesamt                               mg/l                     10
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                                        2

Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.

(2) Ein fuer den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn
er als "gesamter gebundener Stickstoff (TN(tief)b)" bestimmt und eingehalten wird.
D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:

                                                              Qualifizierte Stichprobe
                                                             oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                        mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)      0,5
Quecksilber                                           0,05
Cadmium                                               0,1
Chrom                                                 0,5
Chrom VI                                              0,1
Nickel                                                1
Blei                                                  0,5
Kupfer                                                0,5
Zink                                                  2
Arsen                                                 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar                            0,2
Sulfid                                                1

Fuer AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte fuer die
Stichprobe.

(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der
oberirdischen Ablagerung von Abfaellen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen
Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der
folgenden Voraussetzungen erfuellt wird:
1. Bei der Giftigkeit gegenueber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer
   repraesentativen Abwasserprobe werden nach Durchfuehrung eines Eliminationstestes mit
   Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufklaeranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN
   38412-L 26) folgende Anforderungen nicht ueberschritten:
Giftigkeit gegenueber Fischeiern                                 G(tief)Ei = 2,
Giftigkeit gegenueber Daphnien                                   G(tief)D = 4
und
Giftigkeit gegenueber Leuchtbakterien                            G(tief)L = 4.


                                             - 36 -
       
                                                                               

Durch Massnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborklaeranlage oder pH-Wert-
Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Ueberschreitung des G(tief)Ei-Wertes
nicht durch Ammoniak (NH(tief)3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren
der biologischen Laborklaeranlage beliebig verduennt werden. Bei Naehrstoffmangel
koennen Naehrstoffe zudosiert werden. Waehrend der Testphase darf kein Verduennungswasser
zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der
   Anlage "Analysen- und Messverfahren" erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser
   bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
Bei wesentlichen Aenderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der
Einhaltung dieser Voraussetzungen zu fuehren.

Anhang 24 Eisen-, Stahl- und Tempergiesserei
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1138 - 1140

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem
der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:
1. Schmelzbetrieb,
2. Giess-, Kuehl- und Ausleerbereich,
3. Putzerei,
4. Formherstellung und Sandaufbereitung,
5. Kernmacherei und
6. Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten
   Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Loese- und
Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann
dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Loese- und Reinigungsmittel in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese
Loese- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.
(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den
Anforderungen des Anhangs 1 Teil C fuer die Groessenklasse 4 entspricht.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden fuer die
Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                   g/t         100
Eisen                                               g/t         5
Kohlenwasserstoffe, gesamt                          g/t         5
Phenolindex nach Destillation und                   g/t         2,5
Farbstoffextraktion
Cyanid, leicht freisetzbar                          g/t         0,5
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                     2

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet (erzeugter guter
Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.


                                             - 37 -
       
                                                                               

(3) Die Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei) bezieht sich auf einen
produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 cbm je Tonne erzeugten guten
Gusses. Entspricht der fuer den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom
errechnete Zahlenwert nicht einem Verduennungsfaktor der im Bestimmungsverfahren
festgesetzten Verduennungsfolge, so gilt der naechsthoehere Verduennungsfaktor.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der
Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen
gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                   oder 2-Stunden-Mischprobe g/t
Arsen                                       0,05
Cadmium                                     0,05
Blei                                        0,25
Chrom, gesamt                               0,25
Kupfer                                      0,25
Nickel                                      0,25
Zink                                        1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene 0,5
(AOX)

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazitaet (erzeugter guter
Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, fuer AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1140 - 1141

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Haeute-
und Fellkonservierung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Haeute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten,
wie dies durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1. Kuehlhalten der Haeute und Felle,
2. Einsatz von unvergaelltem Salz,
3. Rueckhalten von Salzlaken aus der Haeutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie
   trockene Entsorgung oder Wiederverwendung.
(2) Die AOX-Belastung des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und
Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und
Hilfsstoffe moeglich ist.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                       Qualifizierte Stichprobe
                                                      oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                   mg/l       250
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen           mg/l       25
(BSB(tief)5)
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                    mg/l       10
Phosphor, gesamt                                    mg/l       2

                                             - 38 -
       
                                                                               

                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene              mg/l       0,5
(AOX)
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                        2

(2) Die Anforderung fuer Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12
Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Fuer Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem
Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2.500
mg/l betraegt, gilt abweichend von Absatz 1 fuer den CSB ein Ablaufwert in der 2-Stunden-
Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um
mindestens 90 Prozent entspricht.
(4) Fuer Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem
Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB(tief)5) im Zulauf der biologischen Stufe im
Monatsmittel mehr als 1.000 mg/l betraegt, gilt abweichend von Absatz 1 fuer den
BSB(tief)5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe,
der einer Verminderung des BSB(tief)5 um mindesten 97,5 Prozent entspricht.
(5) Die Verminderung des CSB und des BSB(tief)5 bezieht sich auf das Verhaeltnis
der Schadstofffracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der
zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Fuer die Schadstofffracht des
Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie massgebend.
Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der
Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(6) Fuer das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert fuer die
Giftigkeit gegenueber Fischeiern von G(tief)Ei = 4.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen
gestellt:
1. Fuer das Abwasser aus dem Weichen, Aeschern, Entkaelken jeweils einschliesslich Spuelen
   ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
   Mischprobe einzuhalten.
2. Fuer das Abwasser aus der Gerbung einschliesslich Abwelken und aus der Nasszurichtung
   (Neutralisieren, Nachgerben, Faerben, Fetten) jeweils einschliesslich Spuelen oder
   aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1 mg/l Chrom, gesamt, in der
   qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten
Loesemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gueltigen Fassung eingesetzt werden duerfen.
Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur
zugelassene halogenierte Loesemittel eingesetzt werden. Im Uebrigen ist fuer LHKW (Summe
aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als
Chlor) der Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfaerbung einschliesslich Spuelen darf einen Wert von
0,05 mg/l Chrom VI in der Stichprobe nicht ueberschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine
Anwendung.

Anhang 26 Steine und Erden
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1141 - 1142

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser einschliesslich dem produktionsspezifisch
verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
folgenden Herstellungsbereichen stammt:
1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung
   von Bleicherde, Kalk und Dolomit,
                                             - 39 -
       
                                                                               

2. Herstellung von Kalksandstein,
3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
4. Herstellung von Faserzement.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer
1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes
   oberirdisches Gewaesser eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort
   gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten
   enthaelt und soweit gewaehrleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewaesser
   gelangen,
2. Sanitaerabwasser,
3. Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
4. Abwasser aus der Rauchgaswaesche.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden fuer die
Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen gestellt:
                                              Bereich 1               Bereich 2
                                                Qualifizierte Stichprobe oder
                                                  2-Stunden-Mischprobe mg/l
Abfiltrierbare Stoffe                            100                     100
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                        150

(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht
eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemaessig
gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                80
Abfiltrierbare Stoffe                                            30

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von
Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen
gestellt:
                                    Qualifizierte Stichprobe       Stichprobe mg/l
                                         oder 2-Stunden-
                                         Mischprobe mg/l
AOX                                             -                        0,1
Chrom, gesamt                                  0,4                        -
Chrom VI                                        -                        0,1

Anhang 27 Behandlung von Abfaellen durch chemische und physikalische
Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altoelaufarbeitung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1142 - 1144

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt:
1. Altoelvorbehandlung und -aufarbeitung,
2. Behandlung von Abfaellen,


                                             - 40 -
       
                                                                               

3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie
4. Innenreinigung von Behaeltern und Behaeltnissen nach Lagerung und Transport.
Er gilt ferner fuer betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den
genannten Bereichen anfaellt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser, das aus indirekten Kuehlsystemen und aus
der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfaellen, aus
der getrennten Behandlung von fluessigen Abfaellen aus fotografischen Prozessen der
Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner
nicht fuer Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit
Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, fuer die Anforderungen in einem
anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen
des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des
Anfalls von Abwasser aus der Behaelterreinigung nach Lagerung und Transport durch
Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislauffuehrung des Reinigungswassers sowie
Rueckhaltung und Rueckgewinnung von Produkten moeglich ist.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe
          Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                 mg/l              200
Nitritstickstoff (NO(tief)2-N)                              mg/l       2
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                           mg/l       30
Aluminium                                                   mg/l       3
Eisen                                                       mg/l       3
Fluorid, gesamt                                             mg/l       30
Phosphor, gesamt                                            mg/l       2
Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion                                         mg/l       0,15
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                            2
Giftigkeit gegenueber Leuchtbakterien (G(tief)L)                        4
Giftigkeit gegenueber Daphnien (G(tief)D)                               4

(2) Ein fuer den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn
er als "gesamter gebundener Stickstoff (TN(tief)b)" bestimmt und eingehalten wird.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
                                              Stichprobe     Qualifizierte Stichprobe
                                                            oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                 mg/l                  mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene 1             -
(AOX)
Arsen                                       -            0,1
Blei                                        -            0,5
Cadmium                                     -            0,2
Chrom                                       -            0,5
Chrom VI                                    0,1          -
Kupfer                                      -            0,5
Nickel                                      -            1
Quecksilber                                 -            0,05
Zink                                        -            2
Cyanid, leicht freisetzbar                  0,1          -
Sulfid, leicht freisetzbar                  1            -

                                             - 41 -
       
                                                                               

                                                  Stichprobe        Qualifizierte Stichprobe
                                                                   oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                      mg/l                    mg/l
Chlor, freies                                   0,5            -
Benzol und Derivate                             -              1
Kohlenwasserstoffe, gesamt                      20             -

(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen
Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden
folgenden Voraussetzungen erfuellt wird:
1. Bei der Giftigkeit gegenueber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer
   repraesentativen Abwasserprobe werden nach Durchfuehrung eines Eliminationstestes mit
   Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufklaeranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN
   38412-L 26) folgende Anforderungen nicht ueberschritten:
Giftigkeit gegenueber Fischeiern                                      G(tief)Ei = 2,
Giftigkeit gegenueber Daphnien                                        G(tief)D = 4
und
Giftigkeit gegenueber Leuchtbakterien                                 G(tief)L = 4.
    Durch Massnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborklaeranlage oder pH-
    Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Ueberschreitung des G(tief)Ei-
    Wertes nicht durch Ammoniak (NH(tief)3) verursacht wird. Das Abwasser darf
    zum Einfahren der biologischen Laborklaeranlage beliebig verduennt werden. Bei
    Naehrstoffmangel koennen Naehrstoffe zudosiert werden. Waehrend der Testphase darf kein
    Verduennungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der
   Anlage "Analysen- und Messverfahren" erreicht.
Bei wesentlichen Aenderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre ist der Nachweis der
Einhaltung der Voraussetzungen zu fuehren.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewaesser eingeleitet werden,
soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von fluessigen Abfaellen aus fotografischen
Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und
organische Komplexbildner enthaelt, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent
entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen.
Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfaelle Angaben vorliegen,
nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen
verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen
stammende waessrige Abfall einer Verbrennung zugefuehrt wird.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August
2002 rechtmaessig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig
begonnen worden ist, gelten die Anforderungen fuer den CSB nicht fuer das Abwasser
aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenoelannahme- und -
behandlungsschiffen.

Anhang 28 Herstellung von Papier und Pappe
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1144 - 1145

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung von Papier und Pappe stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer das Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

                                             - 42 -
       
                                                                               

(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung
der Verhaeltnisse im Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,
2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens
   80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren"
   nicht erreichen,
3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,
4. Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur
   Geruchsverminderung im Produkt,
5. Optimierung der Kreislauffuehrung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender
   Prozesse.
(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und
Xylole nicht enthalten, die aus dem Einsatz von Loese- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann
dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und der Einsatz der Stoffe auf das unbedingt
Erforderliche verringert worden ist.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann
dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 2
genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                            mg/l              kg/t
Abfiltrierbare Stoffe                                        50                 -
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                 25                 -
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                            10                 -
Phosphor, gesamt                                              2                 -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                               3

(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfaellt, wenn das Abwasser biologisch
behandelt wird.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere fuer
den BSB(tief)5 eine hoehere Konzentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die
produktionsspezifische BSG(tief)5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht uebersteigt.
(4) Die Anforderungen fuer Stickstoff, gesamt, und fuer Phosphor, gesamt, gelten nur,
wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende taegliche Abwassermenge 500
cbm uebersteigt.
(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen
1. Herstellung von Papier, wobei ueber 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht
   wird,
2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,
3. Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im
   Jahresdurchschnitt oder
4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-
   Prozesstechnik (Through Air Drying),
kann abweichend von Absatz 1 eine hoehere Fracht fuer den CSB von bis zu 5 kg/t
zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazitaet. Die Schadstofffracht
wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-

                                             - 43 -
        
                                                                                

Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom
bestimmt.

D    Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Fuer das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des
Absatzes 2 ein Wert fuer adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in
der Stichprobe einzuhalten.
(2) Fuer den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4
in folgenden Bereichen eine hoehere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:
-------------------------------------------------------------------------------
I                I Nassfeste I Nassfeste I Dekorpapiere I Einsatz von Halogen I
I                I Papiere   I Papiere   I              I abspaltenden Mitteln
I                I (weniger I (mindestens               I zur Geruchs-         I
I                I als 25%   I 25% relativer            I verminderung         I
I                I relativer I Nassbruchwiderstand)     I                      I
I                I Nassbruch-                             I
I                I widerstand)                          I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I                I                 Stichprobe                                  I
I                I                     g/t                                     I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Adsorbierbare I            I           I              I                      I
I organisch      I    60     I    100    I    100       I          60          I
I gebundene      I           I           I              I                      I
I Halogene (AOX) I           I           I              I                      I
-------------------------------------------------------------------------------
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazitaet fuer das Endprodukt.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1145 - 1147

A    Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem
oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:
1.     Sinteranlagen,
2.     Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,
3.     Roheisenentschwefelung,
4.     Rohstahlerzeugung,
5.     Sekundaermetallurgie,
6.     Strangguss, Warmumformung,
7.     Warmfertigung von Rohren,
8.     Kaltfertigung von Band,
9.     Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,
10.    kontinuierliche Oberflaechenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus
       Stahl.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus Kokereien sowie fuer Abwasser aus
Kuehlsystemen zur indirekten Kuehlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der
Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewaesser eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der
Verhaeltnisse im Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:

                                              - 44 -
       
                                                                               

1. Weitgehende Kreislauffuehrung des Prozesswassers aus den Gaswaeschern sowie des
   sonstigen Prozesswassers,
2. Weiterverwendung von Prozesswasser,
3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kuehlwasser,
4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flaechen abfliessenden gesammelten
   Niederschlagswassers,
5. Mehrfachnutzung von Spuelwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspuelung
   oder Kreislaufspueltechnik mittels Ionenaustauscher,
6. Rueckgewinnung oder Rueckfuehrung von dafuer geeigneten Badinhaltsstoffen aus
   Spuelbaedern in die Prozessbaeder,
7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbaedern der
   Oberflaechenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,
8. Badpflege zur Verlaengerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie
   Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgefuehrten Herstellungsbereichen 2
und 5 bis 10 werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen
gestellt:
-------------------------------------------------------------------------------
I Herstellungsbereiche                I    2 I 5 I 6 I    7 I   8 I   9 I 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I                Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe            I
I                                     mg/l                                     I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)   I 100 I 50 I 40 I 200 I 200 I 300 I 300 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Eisen                               I    5 I 5 I 5 I    5 I   3 I   5 I   5 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Kohlenwasserstoffe, gesamt          I    - I - I 5 I 10 I 10 I 10 I       5 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Stickstoff aus Nitrit (NO(tief)2-N) I    - I - I - I    - I   5 I   5 I   - I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Phosphor, gesamt                    I    - I - I - I    - I   2 I   2 I   2 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Fluorid                             I    - I - I - I    - I 30 I 30 I     - I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Giftigkeit gegenueber Fischeiern     I      I   I    I     I     I     I      I
I (G(tief)Ei)                         I    6 I 2 I 2 I    2 I   6 I   6 I   6 I
-------------------------------------------------------------------------------
(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von
Giessereiroheisen bei ueberwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundaerrohstoffen gilt
fuer den CSB ein Wert von 200 mg/l.
(3) Fuer den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung fuer Phosphor, gesamt, nur bei
Oberflaechenveredlung mit integrierter Phosphatierung.
(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die
Stichprobe.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgefuehrten Herstellungsbereichen 2 und 5
bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
      Herstellungsbereiche         2       5      6       7       8       9      10
                  Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
                                         mg/l
Blei                                 0,5     0,5      -       -       -       -    0,5
Chrom, gesamt                          -     0,5    0,5     0,5     0,5     0,5    0,5
Chrom VI                               -       -      -       -     0,1     0,1    0,1
Kupfer                                 -       -      -       -       -       -    0,5

                                             - 45 -
      
                                                                              

      Herstellungsbereiche         2      5       6       7       8            9         10
                  Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
                                         mg/l
Nickel                                 -    0,5     0,5     0,5     0,5            0,5    0,5
Zink                                   2      2       2       2       2              2      2
Zinn                                   -      -       -       -       -              -      2
Cyanid, leicht freisetzbar           0,4      -       -       -       -              -    0,2
Adsorbierbare organisch                -      -       -       -       -              -      1
gebundene Halogene (AOX)

(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich
auf die Stichprobe.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 fuer den
Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine hoehere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l
zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht einen Wert von 0,12 g/
t nicht uebersteigt.
(4) Fuer Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen fuer den
Herstellungsbereich 6 fuer Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.
(5) Fuer die Erzeugung von Giessereiroheisen bei ueberwiegendem Einsatz von eisenhaltigen
Sekundaerrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen fuer den Herstellungsbereich 2
fuer Zink ein Wert von 4 mg/l.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-
Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage
"Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen.
(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Loese- und
Reinigungsmitteln stammen.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absaetzen 1 und 2 eingehalten sind,
kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den
Absaetzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002
rechtmaessig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen
worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus
der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
1. Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser
                   Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                     mg/l                50
Eisen                                                                 mg/l                 5
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                                                2
2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
    ---------------------------------------------------------------------------
    I          Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe             I
    I                                  mg/l                                   I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Blei                                                     I     0,5      I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Chrom, gesamt                                            I     0,5      I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Nickel                                                   I     0,5      I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Zink                                                     I     2        I
    ---------------------------------------------------------------------------

Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kuehlsysteme, Dampferzeugung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1147 - 1150
                                            - 46 -
       
                                                                               

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Fuell- und
   Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser,
2. Kuehlsystemen von Kraftwerken und Kuehlsystemen zur indirekten Kuehlung von
   industriellen und gewerblichen Prozessen und
3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Waesche von Rauchgasen aus
Feuerungsanlagen, aus der Waesche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und
Mitverbrennung von Abfaellen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken. Er gilt
auch nicht fuer Abwassereinleitungen von weniger als 10 cbm pro Woche. Er gilt ferner
nicht fuer Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfaellt.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von
Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten:
1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen
   DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage
   "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen,
2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-
   Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol,
3. Zinkverbindungen aus Kuehlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von
   Hauptkuehlkreislaeufen in Kraftwerken,
4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkuehlung von Kraftwerken im Durchlauf.
(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkuehlung von industriellen und gewerblichen
Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der
Abflutung von Kuehlkreislaeufen duerfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durchfuehrung einer
Stossbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid
oder Ozon.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann
dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1
genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die
in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewaesser vorhanden war (Vorbelastung),
beruecksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewaesser
noch vorhanden ist.
(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte fuer
die Stichprobe. Die Werte beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem
Ablassen.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen
gestellt:
1. Wasseraufbereitung
    a) Fuer die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten
       Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. Diese Anforderung gilt nicht fuer
       das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fliessenden
       Gewaessern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser
       (MQ) uebersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.
    b) Abwasser aus Filterrueckspuelungen ist in den Aufbereitungsprozess zurueckzufuehren.
       Ausgenommen hiervon ist Filterrueckspuelwasser aus der Aufbereitung von
       Betriebswasser aus Oberflaechen-, Brunnen- und Suempfungswasser, soweit dieses
       ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und
       Schwimm- und Badebeckenwasser.

                                             - 47 -
        
                                                                                

      c) Fuer Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein
         Wert fuer den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten
         Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

2. Kuehlsysteme
      ---------------------------------------------------------------------------
      I                   I Abflutung von Haupt-      I                         I
      I                   I kuehlkreislaeufen von       I   Abflutung sonstiger   I
      I                   I Kraftwerken (Abflutwasser I     Kuehlkreislaeufe      I
      I                   I aus der Umlaufkuehlung)    I                         I
      I                   I-----------------------------------------------------I
      I                   I                   Stichprobe mg/l                   I
      I-------------------------------------------------------------------------I
      I Chemischer        I           30              I           40            I
      I Sauerstoffbedarf I                            I Nach Durchfuehrung einer I
      I (CSB)             I                           I Reinigung mit           I
      I                   I                           I Dispergatoren gilt ein I
      I                   I                           I Wert von 80.            I
      I-------------------------------------------------------------------------I
      I Phosphor-         I             1,5           I             3           I
      I verbindungen als I Werden nur anorganische    I Werden nur zinkfreie    I
      I Phosphor, gesamt, I Phosphorverbindungen      I Kuehlwasser-             I
      I nach Nummer 109   I eingesetzt, gilt ein      I konditionierungsmittel I
      I der Anlage        I Wert von 3.               I eingesetzt, gilt ein    I
      I "Analysen- und    I                           I Wert von 4.             I
      I Messverfahren"    I                           I Enthalten die           I
      I                   I                           I eingesetzten zinkfreien I
      I                   I                           I Konditionierungsmittel I
      I                   I                           I nur anorganische        I
      I                   I                           I Phosphorverbindungen,   I
      I                   I                           I gilt ein Wert von 5.    I
      ---------------------------------------------------------------------------
3. Dampferzeugung
                                                             Abwasser aus sonstigen
                                                     Anfallstellen bei der Dampferzeugung
                                                            Qualifizierte Stichprobe
                                                           oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                      mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                      50
                                                 Fuer Abwasser aus der Kondensatentsalzung
                                                 gilt ein Wert von 80.
Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt,
nach Nummer 109 der Anlage "Analysen- und                               3
Messverfahren"
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
                                                                       10
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)
    Die Anforderung fuer den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur fuer Kraftwerke
    mit einer installierten thermischen Leistung von mindestens 1.000 MW. Ein fuer
    Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als
    "gesamter gebundener Stickstoff (TN(tief)b)" bestimmt und eingehalten wird.

D    Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen
gestellt:
1. Wasseraufbereitung
      ---------------------------------------------------------------------------
      I                          I Qualifizierte Stichprobe oder I Stichprobe I
      I                          I      2-Stunden-Mischprobe      I    mg/l     I
      I                          I               mg/l             I             I
                                              - 48 -
      
                                                                              

    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Arsen                    I               0,1              I    -         I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Adsorbierbare organisch I                                 I              I
    I gebundene Halogene (AOX) I               -                I    0,2       I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Adsorbierbare organisch I                                 I              I
    I gebundene Halogene (AOX) I               -                I    1         I
    I im Regenerationswasser   I                                I              I
    I von Ionenaustauschern    I                                I              I
    ---------------------------------------------------------------------------
    Fuer das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.
2. Kuehlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kuehlkreislaeufen
    ---------------------------------------------------------------------------
    I                                                           I Stichprobe I
    I                                                           I    mg/l     I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Zink                                                      I    4        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)          I    0,15     I
    ---------------------------------------------------------------------------
3. Dampferzeugung
    ---------------------------------------------------------------------------
    I                          I           Abwasser aus sonstigen             I
    I                          I     Anfallstellen bei der Dampferzeugung     I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I                          I Qualifizierte Stichprobe oder I Stichprobe I
    I                          I      2-Stunden-Mischprobe      I    mg/l     I
    I                          I               mg/l             I             I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Zink                     I                1               I    -        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Chrom, gesamt            I                0,5             I    -        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Cadmium                  I                0,05            I    -        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Kupfer                   I                0,5             I    -        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Blei                     I                0,1             I    -        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Nickel                   I                0,5             I    -        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Vanadium                 I                4               I    -        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Hydrazin                 I                -               I    2        I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Freies Chlor             I                -               I    0,2      I
    I-------------------------------------------------------------------------I
    I Adsorbierbare organisch I                                 I             I
    I gebundene Halogene (AOX) I                -               I    0,5      I
    ---------------------------------------------------------------------------
E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach
Durchfuehrung einer Stossbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:




                                            - 49 -
       
                                                                               

                      Abwasser aus der      Abflutung von       Abflutung
                    Frischwasserkuehlung Hauptkuehlkreislaeufen    sonstiger
                     von industriellen     von Kraftwerken   Kuehlkreislaeufe
                      und gewerblichen    (Abflutwasser aus
                        Prozessen und    der Umlaufkuehlung)
                       von Kraftwerken
                          im Ablauf
                                           Stichprobe
Adsorbierbare
organisch
            mg/
gebundene
              l
Halogene
(AOX)           0,15                   0,15                   0,5
Chlordioxid
und andere
            mg/
Oxidantien
              l
(angegeben
als Chlor)      0,2                    0,3                    0,3
Giftigkeit
gegenueber
Leuchtbakterien
(G(tief)L)      -                      12                     12

(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenueber Leuchtbakterien G(tief)L gilt auch
als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den
Herstellerangaben ueber Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein G(tief)L-Wert von 12
oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder
Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmaessig in Betrieb
waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen worden ist, gelten nur
die Anforderungen nach Teil B und C.

Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und
Verarbeitung von Gummi
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1150 - 1151

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem
oder mehreren der folgenden Bereiche stammt:
1. Verarbeitung von Festkautschuk
    1.1   Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschukloesungen,
    1.2   Artikel aus der Extrusion,
    1.3   Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
    1.4   Gummierte Gewebe und andere Festigkeitstraeger,
    1.5   Reifen;

2. Verarbeitung von Latex.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der
Bindung mit Gummi, aus indirekten Kuehlsystemen, aus Rueckenbeschichtungen von textilen
Bodenbelaegen und anderen Flaechengebilden und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Fuer Abwassereinleitungen von weniger als 1 cbm Abwasser je Tag gilt nur Teil B
dieses Anhangs. Teil B gilt fuer den Ort des Anfalls des Abwassers.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der Verhaeltnisse im
Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
                                              - 50 -
       
                                                                               

1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kuehlung der Kautschukmischungen
   einschliesslich eines damit verbundenen waessrigen Trennmittelauftrages,
2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen
   nach der Salzbadvulkanisation,
5. Mehrfachnutzung von Spuelwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in
   den Anwendungsbereichen Kautschukloesungen, gummierte Gewebe und andere
   Festigkeitstraeger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
7. abwasserfreie Fussbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserloeslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die
   einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408
   der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                         Qualifizierte Stichprobe
                                                        oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                       mg/l                150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB(tief)5)             mg/l                 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)               mg/l                 20
Phosphor, gesamt                                        mg/l                  2
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                                   2

(2) Fuer Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusaetzlich ein Konzentrationswert
fuer Nitritstickstoff (NO(tief)2-N) von 3 mg/l.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
    (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
    Anforderungen gestellt:
                                                              Qualifizierte Stichprobe
                                                             oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                        mg/l
Zink                                                                      2
Blei                                                                     0,5
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                          1

Die Anforderungen an den AOX gilt fuer die Stichprobe.
(2) Fuer Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt fuer Benzol
und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, fuer Abwasser aus der Abflutung von
direkten Kuehlwasserkreislaeufen fuer die Giftigkeit gegenueber Leuchtbakterien G(tief)L
ein Verduennungsfaktor von G(tief)L = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-
Stunden-Mischprobe.

Anhang 33 Waesche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfaellen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1151 - 1153

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Waesche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfaellen
gemaess Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2000 ueber die Verbrennung von Abfaellen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L
145 S. 52) stammt.


                                             - 51 -
       
                                                                               

(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus sonstigen industriellen
Abgaswaschanlagen, Kreislaufkuehlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen,
aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Waesche von Rauchgasen
aus Feuerungsanlagen.

B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmuellverbrennungsanlagen darf nicht in ein
Gewaesser eingeleitet werden.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                               Qualifizierte Stichprobe
                                                              oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                         mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
- Einsatz von Branntkalk                                                 80
- Einsatz von Kalkstein                                                  150
Sulfat                                                                  2.000
Sulfit                                                                   20
Fluorid                                                                  30
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei                                2

(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn
der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht
ueberschreitet. Abweichend von § 6 Abs. 1 betraegt die hoechstens zulaessige Ueberschreitung
fuer alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen fuer den Chemischen Sauerstoffbedarf
gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugefuehrten CSB-Vorbelastung.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                            24-Stunden-Mischprobe
Quecksilber                                                mg/l              0,03
Cadmium                                                    mg/l              0,05
Thalium                                                    mg/l              0,05
Arsen                                                      mg/l              0,15
Blei                                                       mg/l               0,1
Chrom                                                      mg/l               0,5
Kupfer                                                     mg/l               0,5
Nickel                                                     mg/l               0,5
Zink                                                       mg/l               1,0
Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach           ng/l               0,3
Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten
Dioxine und Furane

(2) Abfiltrierbare Stoffe duerfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/
l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht
ueberschreiten; § 6 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Fuer die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen
Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus
den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.

(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten,
wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr
in nicht mehr als 5 Prozent der Faelle ueberschritten werden. Abweichend von § 6 Abs. 1
darf der Wert fuer Dioxine und Furane nicht ueberschritten werden, wenn lediglich zwei
Messungen in einem Jahr durchgefuehrt werden.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
An das Abwasser fuer den Ort des Anfalls werden keine zusaetzlichen Anforderungen
gestellt.
                                             - 52 -
       
                                                                               

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
(1) Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von
Hausmuellverbrennungsanlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmaessig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen worden ist, findet Teil B
keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfaelle
nicht ordnungsgemaess und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlvertraeglich
beseitigt werden koennen. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusaetzlich folgende
Anforderungen:
                                                Fracht in Milligramm je Tonne Abfall
Cadmium                                                           15
Quecksilber                                                        9
Chrom                                                            150
Nickel                                                           150
Kupfer                                                           150
Blei                                                              30
Zink                                                             300
Sulfid                                                            60

(2) Die Frachtbezugsgroesse Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid
zugrunde liegende Kapazitaet der Hausmuellverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 betraegt die hoechstens zulaessige Ueberschreitung fuer alle
Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.

Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1153 - 1154

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
folgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:
1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe
   mit 2 bis 4 Kohlenstoffatomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus
   Mineraloelprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking),
2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von
   Kohlenwasserstoffen aus Mineraloelprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,
3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die
   chemischen Verfahren der Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung,
   Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.
Hierzu zaehlt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen
in Kontakt kommende Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus
Paraffingatschen, aus der Erdoelverarbeitung, aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Einleiten des Abwassers werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser
folgende Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen   25
(BSB(tief)5)
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium- 25
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)

                                             - 53 -
       
                                                                               

                                                       Qualifizierte Stichprobe oder
                                                         2-Stunden-Mischprobe mg/l
Phosphor, gesamt                                1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt                      2

(2) Fuer den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen
Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent vermindert wird.
Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhaeltnis der CSB-Fracht
im Ablauf des Schwerkraftoelabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen
Abwasserbehandlungsanlage in einem repraesentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
ueberschreiten soll.
(3) Fuer Stickstoff, gesamt, ist eine hoehere Konzentration zulaessig, wenn in einer
zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent
vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhaeltnis
der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftoelabscheiders zu derjenigen des Ablaufs
der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repraesentativen Zeitraum, der 24
Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff
(TN(tief)b) zugrunde zu legen.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen
gestellt:
                                     Qualifizierte Stichprobe      Stichprobe mg/l
                                          oder 2-Stunden-
                                          Mischprobe mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX)                     -                          0,1
Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion                0,15                       -
Benzol und Derivate                0,05                       -
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel     0,6                        -

Umfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und
Cumol, gilt fuer den AOX ein Wert von 0,15 mg/l.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist fuer adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1154 - 1155

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:
1. Blei- und Zinkpigmente,
2. Cadmiumpigmente,
3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefaelltes Bariumsulfat,
4. Silikatische Fuellstoffe,
5. Eisenoxidpigmente,
6. Chromoxidpigmente,
7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkoerpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen
Oxiden und Tontraegerpigmenten sowie aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.


                                             - 54 -
       
                                                                               

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden fuer        die
Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche                           1       2       3      4        5       6            7
                       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer               mg/l     100     150    100      -        -      70           100
Sauerstoffbedarf (CSB)   kg/t      -       -       -     0,6       4       -            -
Ammoniumstickstoff
(NH(tief)4-N)            mg/l      -       -       -      -       10       -            -
Sulfat                   kg/t      -       -       -     600    1.600   1.200           -
Sulfit                   mg/l      -       -      20      -        -      20            -
Eisen                    kg/t      -       -       -      -      0,5       -            -
Giftigkeit gegenueber
Fischeiern G(tief)Ei)              2       2       2      2        2       2            2

(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung fuer Sulfat nur
fuer die Herstellung nach dem Faell- und dem Penniman-Verfahren. Fuer die Herstellung nach
dem Anilinverfahren gilt fuer Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung fuer Eisen
gilt fuer Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Fuer transparente und hochreine
Eisenoxidpigmente gilt fuer Eisen ein Wert von 1 kg/t.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der
Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
            Bereiche                       1       2       3      5        6      7
                                  Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilin                           kg/t      -       -       -     0,2       -      -
Barium                           mg/l      -       -       2      -        -      -
Blei                             kg/t    0,04      -       -      -        -      -
Cadmium                          mg/l      -       -     0,01     -        -      -
                                 kg/t      -     0,15      -      -        -      -
Chrom, gesamt                    mg/l      -       -       -      -        -     0,5
                                 kg/t    0,03      -       -      -      0,02     -
Cobalt                           mg/l      -       -       -      -        -      1
Kupfer                           mg/l      -       -       -      -        -     0,5
Nickel                           mg/l      -       -       -      -        -     0,5
Sulfid                           mg/l      -       -       1      -        -      -
Zink                             mg/l      2       2       2      -        -     0,5

(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1
fuer Anilin nur fuer die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von
Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1155 - 1157

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen
sowie der Textilveredlung stammt.
                                             - 55 -
       
                                                                               

(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser
1. aus der Waesche von Rohwolle,
2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und
   Druckzylindern),
3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Loesemitteln mit
   Halogenkohlenwasserstoffen gemaess der Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gueltigen Fassung,
4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kuehlsystemen.
(3) Fuer das Einleiten von weniger als 5 cbm Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die
Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der Verhaeltnisse im
Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der
   Druckdeckenwaesche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen,
   Chassis, Ansetzkuebel usw.) anfaellt,
2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen
   von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage "Analysen- und Messverfahren"
   nicht erreichen,
3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von
   80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren"
   nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und
   Maleinsaeure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,
4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent
   entsprechend der Nummer 408 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht
   erreichen. Tenside sind organische grenzflaechenaktive Stoffe mit waschenden und
   netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer
   Temperatur von 20 Grad C die Oberflaechenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045
   N/m oder weniger herabsetzen,
5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,
6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) ausser
   Polymerdispersionen, die auf textile Flaechengebilde aufgebracht werden und dort zu
   99 Prozent verbleiben,
7. Minimierung der Menge und Rueckhalten oder Wiederverwendung von:
    7.1   synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,
    7.2   Rest-Farbklotzflotten,
    7.3   Rest-Ausruestungsklotzflotten,
    7.4   Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,
    7.5   Restflotten aus der Rueckenbeschichtung von textilen Bodenbelaegen und anderen
          Flaechengebilden,
    7.6   Restdruckpasten,

8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgefuehrten Teilstroeme, sofern eine Wiederverwendung
   nicht moeglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC
   von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten, der
   Faerbung um mindestens 95 Prozent gewaehrleistet ist.
Der Nachweis fuer die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem
Abwasserkataster zu erbringen.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:


                                             - 56 -
       
                                                                               

                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                           mg/l                              160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                mg/l                               25
Phosphor, gesamt                                            mg/l                                2
Ammoniumstickstoff (NH(tief)4-N)                            mg/l                               10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                 mg/l                               20
Sulfit                                                      mg/l                                1
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                                                     2
Faerbung: Spektraler Absorptionskoeffizient
bei
436 nm (Gelbbereich)                                     m(hoch)-1                              7
525 nm (Rotbereich)                                      m(hoch)-1                              5
620 nm (Blaubereich)                                     m(hoch)-1                              3

Die Anforderungen fuer Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer
Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der
Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht fuer das Abwasser aus dem Einsatz
von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausruestung.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene 0,5
(AOX)
Sulfid                                      1
Chrom, gesamt                               0,5
Kupfer                                      0,5
Nickel                                      0,5
Zink                                        2
Zinn                                        2

Die Anforderung an den AOX gilt fuer die Stichprobe.
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine hoehere Schadstofffracht
enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus
dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
                             Chrom, gesamt           Kupfer               Nickel
                                  mg/l                mg/l                 mg/l
Restfarbklotzflotten               0,5                 0,5                  0,5
Faerbeflotten von
mehr als 3 %igen
Ausziehfaerbungen
und weniger als 70%
Fixierrate                         0,5                 0,5                  0,5
Restdruckpasten, nicht
wiederverwendbar                   0,5                 0,5                  0,5

Der Nachweis fuer die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu
erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern
oder Fasergemischen mit ueberwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine
Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten

                                             - 57 -
       
                                                                               

1. chlororganische Carrier (Faerbebeschleuniger),
2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von
   Synthesefasern,
3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem
   Einsatz als Konservierungsmittel,
5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel fuer Schwefelfarbstoffe
   und Kuepenfarbstoffe,
7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthaerter im Brauchwasser,
8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und
   Textilhilfsmitteln und
9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Loesemittel enthalten, die nach
der Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10.
Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden duerfen. Diese
Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene
Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der
Stichprobe nicht ueberschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann
dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1
genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000
rechtmaessig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen
worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 fuer die Faerbeflotten von mehr als 3-
   prozentigen Ausziehfaerbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E
   Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
2. Fuer den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der
   Stichprobe.
3. Fuer Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.

Anhang 39 Nichteisenmetallherstellung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1157 - 1159

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung und dem Giessen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der
dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeugherstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen,
der Herstellung und dem Giessen anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle
sowie aus indirekten Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der Verhaeltnisse im
Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1. Weitgehende Kreislauffuehrung von Wasch- und Kuehlwasser und Reihenschaltung, z.B.
   von Kuehlwasser,
2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei
   geeigneten Einsatzmoeglichkeiten,

                                             - 58 -
        
                                                                                

3. Trennung behandlungsbeduerftiger von nicht behandlungsbeduerftigen Abwasserstroemen,
4. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie
5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden fuer die
Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen gestellt:
                                  Herstellung      Aluminiumoxidherstellung Aluminiumverhuettung Giessen von Aluminium sowie
                                und Giessen der                                                  Aluminiumhalbzeugherstellung
                               Nichteisenmetalle
                                 Blei, Kupfer,
                                   Zink und
                              Nebenprodukte sowie
                              Halbzeugherstellung
                                                  Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer
Sauerstoffbedarf
(CSB)                  kg/t          1,5                     0,5                   0,3                      0,5
Eisen                  kg/t          0,1                      -                     -                        -
Kohlenwasserstoffe,
gesamt                 kg/t           -                       -                    0,02                     0,05
Aluminium              kg/t           -                     0,009                  0,02                      -
Fluorid                kg/t           -                       -                    0,3                      0,3
Giftigkeit
gegenueber Fischeiern
(G(tief)Ei)                           4                       -                     -                        -


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazitaet an Blei,
Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den
Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und
aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Giessen der Nichteisenmetalle Blei,
Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit
anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe

                                                                                           mg/l
Cadmium                                                                                     0,2
Quecksilber                                                                                0,05
Zink                                                                                         1
Blei                                                                                        0,5
Kupfer                                                                                      0,5
Arsen                                                                                       0,1
Nickel                                                                                      0,5
Thallium                                                                                     1
Chrom, gesamt                                                                               0,5
Cobalt                                                                                       1
Silber                                                                                      0,1
Zinn                                                                                         2
Sulfid, geloest                                                                               1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX)                                                                                        1

Fuer Sulfid, geloest, und AOX gelten die Werte fuer die Stichprobe.
(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet
an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag betraegt, gelten
zusaetzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzentration nach Absatz 1
diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Massnahmen zur Reduzierung der
Schadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen
Frachtwerte einzuhalten:


                                                             - 59 -
        
                                                                                

                                                        Produktionsspezifische Fracht

                                                                       g/t
Cadmium                                                                  3
Quecksilber                                                              1
Zink                                                                    30
Blei                                                                    15
Kupfer                                                                  10
Arsen                                                                    2
Nickel                                                                  15
Chrom, gesamt                                                           10

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazitaet an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 betraegt die hoechstens zulaessige Ueberschreitung bei
Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Giessen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer,
Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der
Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l fuer Chrom VI und fuer Cyanid, leicht freisetzbar,
einen Wert von 0,1 mg/l nicht ueberschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur
eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen
und des Frischwassers so gering wie moeglich gehalten wird. Hierbei sind folgende
Anforderungen einzuhalten:
Freies Chlor                                         Stichprobe        0,5 mg/l
Hexachlorbenzol (HCB)                         Qualifizierte Stichprobe 0,003 mg/l
                                             oder 2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX)                                                Stichprobe        1 mg/l

Fuer Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne
chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.

Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1159 - 1162

A    Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
den folgenden Herkunftsbereichen einschliesslich der zugehoerigen Vor-, Zwischen- und
Nachbehandlung stammt:
1.     Galvanik,
2.     Beizerei,
3.     Anodisierbetrieb,
4.     Brueniererei,
5.     Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6.     Haerterei,
7.     Leiterplattenherstellung,
8.     Batterieherstellung,
9.     Emaillierbetrieb,
10.    Mechanische Werkstaette,
11.    Gleitschleiferei,

                                              - 60 -
        
                                                                                

12.    Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung sowie fuer Niederschlagswasser.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Massnahmen moeglich
ist: 1.
      Behandlung von Prozessbaedern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration,
      Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine moeglichst lange
      Standzeit der Prozessbaeder zu erreichen,
2. Rueckhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie
   verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,
3. Mehrfachnutzung von Spuelwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspuelung,
   Kreislaufspueltechnik mittels Ionenaustauscher,
4. Rueckgewinnen oder Rueckfuehren von dafuer geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spuelbaedern
   in die Prozessbaeder,
5. Rueckgewinnen von Ethylendiamintetraessigsaeure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-
   Kupferbaedern und deren Spuelbaedern.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden
fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen gestellt:
-------------------------------------------------------------------------------
Herkunftsbereiche I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7 I 8 I 9 I 10
-------------------------------------------------------------------------------
                   I    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
-------------------------------------------------------------------------------
Aluminium          I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
              mg/l I   3 I   3 I   3 I - I - I - I - I - I             2 I   3
-------------------------------------------------------------------------------
Stickstoff aus     I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
Ammonium-          I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
verbindungen       I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
              mg/l I 100 I 30 I - I 30 I 30 I 50 I 50 I 50 I 20 I 30
-------------------------------------------------------------------------------
Chemischer         I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
Sauerstoffbedarf I       I     I     I     I     I     I     I     I     I
(CSB)              I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
              mg/l I 400 I 100 I 100 I 200 I 200 I 400 I 600 I 200 I 100 I 400
-------------------------------------------------------------------------------
Eisen              I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
              mg/l I   3 I   3 I - I     3 I   3 I - I     3 I   3 I   3 I   3
-------------------------------------------------------------------------------
Fluorid            I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
              mg/l I 50 I 20 I 50 I - I 50 I - I 50 I - I 50 I 30
-------------------------------------------------------------------------------
Stickstoff aus     I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
Nitrit             I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
              mg/l I - I     5 I   5 I   5 I - I     5 I - I - I       5 I   5
-------------------------------------------------------------------------------
Kohlenwasser-      I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
stoffe             I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
              mg/l I 10 I 10 I 10 I 10 I 10 I 10 I 10 I 10 I 10 I 10
-------------------------------------------------------------------------------
Phosphor           I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
              mg/l I   2 I   2 I   2 I   2 I   2 I   2 I   2 I   2 I   2 I   2
-------------------------------------------------------------------------------
Giftigkeit gegen- I      I     I     I     I     I     I     I     I     I
ueber Fischeiern    I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
                                              - 61 -
       
                                                                               

(G(tief)Ei)           6 I   4 I   2 I   6 I   6 I   6 I   6 I   6 I   4 I   6
-------------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------------
Herkunftsbereiche I 11 I 12 I
-------------------------------------------------------------------------------
                   I    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
-------------------------------------------------------------------------------
Aluminium          I     I     I
              mg/l I   3 I   3 I
-------------------------------
Stickstoff aus     I     I     I
Ammonium-          I     I     I
verbindungen       I     I     I
              mg/l I - I - I
-------------------------------
Chemischer         I     I     I
Sauerstoffbedarf I       I     I
(CSB)              I     I     I
              mg/l I 400 I 300 I
-------------------------------
Eisen              I     I     I
              mg/l I   3 I   3 I
-------------------------------
Fluorid            I     I     I
              mg/l I - I - I
-------------------------------
Stickstoff aus     I     I     I
Nitrit             I     I     I
              mg/l I - I - I
-------------------------------
Kohlenwasser-      I     I     I
stoffe             I     I     I
              mg/l I 10 I 10 I
-------------------------------
Phosphor           I     I     I
              mg/l I   2 I   2 I
-------------------------------
Fischgiftigkeit    I     I     I
G(tief)F           I   6 I   6 I
-------------------------------
(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung fuer die Giftigkeit gegenueber
Fischeiern von G(tief)Ei = 2.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden
vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absaetze 2 bis 5 folgende
Anforderungen gestellt:
-------------------------------------------------------------------------------
Herkunftsbereiche I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7 I 8 I 9 I 10
-------------------------------------------------------------------------------
                  I     Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
-------------------------------------------------------------------------------
AOX               I      I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I   1 I    1 I   1 I   1 I   1 I   1 I   1 I   1 I   1 I  1
-------------------------------------------------------------------------------
Arsen             I      I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,1 I - I - I - I - I - I 0,1 I 0,1 I - I -
-------------------------------------------------------------------------------
Barium            I      I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I - I - I - I - I - I              2 I - I - I - I -
                                             - 62 -
      
                                                                              

-------------------------------------------------------------------------------
Blei              I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,5 I - I - I - I 0,5 I - I 0,5 I 0,5 I 0,5 I 0,5
-------------------------------------------------------------------------------
Cadmium           I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,2 I - I - I - I 0,1 I - I - I 0,2 I 0,2 I 0,1
             kg/t I 0,3 I - I - I - I - I - I - I 1,5 I - I -
-------------------------------------------------------------------------------
Freies Chlor      I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,5 I 0,5 I - I 0,5 I - I 0,5 I - I - I - I 0,5
-------------------------------------------------------------------------------
Chrom             I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,5 I 0,5 I 0,5 I 0,5 I - I - I 0,5 I - I 0,5 I 0,5
-------------------------------------------------------------------------------
Chrom VI          I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,1 I 0,1 I 0,1 I 0,1 I - I - I 0,1 I - I 0,1 I 0,1
-------------------------------------------------------------------------------
Cyanid, leicht    I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
freisetzbar       I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,2 I - I - I - I - I           1 I 0,2 I - I - I 0,2
-------------------------------------------------------------------------------
Cobalt            I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I - I - I       1 I - I - I - I - I - I             1 I -
-------------------------------------------------------------------------------
Kupfer            I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,5 I 0,5 I - I - I - I - I 0,5 I 0,5 I 0,5 I 0,5
-------------------------------------------------------------------------------
Nickel            I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,5 I 0,5 I - I 0,5 I - I - I 0,5 I 0,5 I 0,5 I 0,5
-------------------------------------------------------------------------------
Quecksilber       I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I - I - I - I - I - I - I - I 0,05                 - I -
             kg/t I - I - I - I - I - I - I - I 0,03                 - I -
-------------------------------------------------------------------------------
Selen             I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I - I - I - I - I - I - I - I - I                   1 I -
-------------------------------------------------------------------------------
Silber            I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I 0,1 I - I - I - I - I - I 0,1 I 0,1 I - I -
-------------------------------------------------------------------------------
Sulfid            I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I   1 I   1 I - I     1 I - I - I       1 I   1 I   1 I -
-------------------------------------------------------------------------------
Zinn              I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I   2 I - I     2 I - I     2 I - I     2 I - I - I -
-------------------------------------------------------------------------------
Zink              I     I     I     I     I     I     I     I     I     I
             mg/l I   2 I   2 I   2 I - I     2 I - I - I       2 I   2 I    2
-------------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------------
Herkunftsbereiche I 11 I 12 I
-------------------------------------------------------------------------------
                  I    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
-------------------------------------------------------------------------------
AOX               I     I     I
             mg/l I   1 I   1 I
-------------------------------
Arsen             I     I     I
             mg/l I - I - I
-------------------------------
Barium            I     I     I

                                            - 63 -
      
                                                                              

             mg/l I - I - I
-------------------------------
Blei              I     I     I
             mg/l I - I 0,5 I
-------------------------------
Cadmium           I     I     I
             mg/l I - I 0,2 I
             kg/t I - I - I
-------------------------------
Freies Chlor      I     I     I
             mg/l I - I - I
-------------------------------
Chrom             I     I     I
             mg/l I 0,5 I 0,5 I
-------------------------------
Chrom VI          I     I     I
             mg/l I - I 0,1 I
-------------------------------
Cyanid, leicht    I     I     I
freisetzbar       I     I     I
             mg/l I - I - I
-------------------------------
Cobalt            I     I     I
             mg/l I - I - I
-------------------------------
Kupfer            I     I     I
             mg/l I 0,5 I 0,5 I
-------------------------------
Nickel            I     I     I
             mg/l I 0,5 I 0,5 I
-------------------------------
Quecksilber       I     I     I
             mg/l I - I - I
             kg/t I - I - I
-------------------------------
Selen             I     I     I
             mg/l I - I - I
-------------------------------
Silber            I     I     I
             mg/l I - I - I
-------------------------------
Sulfid            I     I     I
             mg/l I - I - I
-------------------------------
Zinn              I     I     I
             mg/l I - I - I
-------------------------------
Zink              I     I     I
             mg/l I   2 I   2 I
-------------------------------
(2) Die Anforderungen an AOX und Freies Chlor sowie alle Anforderungen bei
Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver
Nickelabscheidung gilt fuer Nickel ein Wert von 1 mg/l.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen fuer Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primaerzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt fuer Cadmium ein Wert von 0,1
mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische
Werkstaetten gilt auch als eingehalten, wenn
1. die in der Produktion eingesetzten Hydraulikoele, Befettungsmittel und
   Wasserverdraenger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,


                                            - 64 -
       
                                                                               

2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsaeure keine
   hoehere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist,
   als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) fuer Salzsaeure zur Aufbereitung von
   Betriebswasser zulaessig ist,
3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine hoehere
   Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen
   auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,
4. nach Pruefung der Moeglichkeit im Einzelfall
    a) cyanidische Baeder durch cyanidfreie ersetzt sind,
    b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
    c) nur Kuehlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen
       nicht enthalten sind.

(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz
1 Spalte 1 fuer Cadmium und Spalte 8 fuer Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die
jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Quecksilber. Sie gelten als eingehalten,
wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen
Konzentrationswerte fuer Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in
Absatz 1 nicht ueberschritten werden.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Loesemittel enthalten, die nach
der Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
jeweils gueltigen Fassung eingesetzt werden duerfen. Diese Anforderung gilt auch als
eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte
Loesemittel eingesetzt werden. Im Uebrigen ist fuer LHKW (Summe aus Trichlorethen,
Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von
0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Fuer quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbaedern, Entmetallisierungsbaedern und Nickelbaedern darf
kein EDTA enthalten.
(4) Fuer das Abwasser aus cadmiumhaltigen Baedern einschliesslich Spuelen ist ein Wert
von 0,2 mg/l Cadmium in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe
einzuhalten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage fuer den
jeweiligen Parameter.

Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und kuenstlichen
Mineralfasern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1162 - 1163

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung und Verarbeitung von Glas und kuenstlichen Mineralfasern einschliesslich
Bearbeitung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung sowie dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen
Bearbeitung von optischen Glaesern in Verkaufsstellen zum Zwecke der Anpassung an
Brillengestelle.

B Allgemeine Anforderungen
Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus
Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kuehlschmierstoffen stammen. Der Nachweis, dass
Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht
werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz-
oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
                                             - 65 -
       
                                                                               

An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen
gestellt:
                                                Stichprobe     Qualifizierte Stichprobe
                                                              oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                   mg/l                   mg/l
Abfiltrierbare Stoffe                               30                       -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                    -                     130
Sulfat                                               -                   3.000
Fluorid                                              -                      30

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas,
optisches Glas, Flachglas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
1. Abwasser ist im Kreislauf zu fuehren, soweit es nicht beim Betrieb von
   Handschleifgeraeten anfaellt. Abwasser darf nur eingeleitet werden, soweit
   es bei geschlossener Kreislauffuehrung durch Verschleppung und Verspritzung
   oder bei der vollstaendigen Erneuerung des Kreislaufes anlaesslich von
   laengeren Betriebsstillstaenden (z.B. Betriebsurlaub), Wartung, Reinigung und
   Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen
   eine Kreislauffuehrung wegen schaedlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht
   moeglich ist. Wird Abwasser eingeleitet, gelten folgende Anforderungen:
     ---------------------------------------------------------------------------
     I                                    I     Qualifizierte Stichprobe oder I
     I                                    I         2-Stunden-Mischprobe       I
     I                                    I                 mg/l               I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I Arsen                              I                  0,3               I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I Antimon                            I                  0,3               I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I Barium                             I                  3                 I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I Blei                               I                  0,5               I
     ---------------------------------------------------------------------------
2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend
   genannten Schwermetalle enthalten, gelten fuer das Abwasser folgende Anforderungen:
     ---------------------------------------------------------------------------
     I                                    I     Qualifizierte Stichprobe oder I
     I                                    I         2-Stunden-Mischprobe       I
     I                                    I                 mg/l               I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I Kupfer                             I                  0,5               I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I Nickel                             I                  0,5               I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I Chrom, gesamt                      I                  0,5               I
     I-------------------------------------------------------------------------I
     I Cadmium                            I                  0,1               I
     ---------------------------------------------------------------------------
3. Bei Einleitungen von weniger als 8 cbm Abwasser je Tag gelten die
   Konzentrationswerte in Nummer 1 fuer Arsen, Antimon, Barium und Blei sowie die in
   Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe nach Teil C auch
   als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
   nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben,
   regelmaessig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in
   regelmaessigen Abstaenden von nicht laenger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren
   ordnungsgemaessen Zustand ueberprueft wird.


                                             - 66 -
       
                                                                               

(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflaechenbehandlung im Bereich Bleiglas,
Spezialglas, optisches Glas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
1. Fuer Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den
   Flusssaeureeinsatz (HF).
2. Fuer Betriebe mit einem Saeureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 Prozent) in 4
   Wochen gilt fuer Blei und Arsen jeweils ein Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.
3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die
   Schadstoffkonzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
   Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor
   der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssaeureeinsatz in 4 Wochen vor der
   Probenahme (HF) in Tonnen, einer Konzentration der Saeure in % (P). Die spezifische
   Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:
   F = (C x Q x 100)/(HF x P)
4. Fuer Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierten Stichprobe
   oder der 2-Stunden-Mischprobe.
5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend
   genannten Schwermetalle enthalten, gelten fuer das Abwasser folgende Anforderungen:
                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe

                                                                     mg/l
Kupfer                                                                0,5
Nickel                                                                0,5
Chrom, gesamt                                                         0,5
Cadmium                                                               0,1

(3) Fuer das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas
(Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/qm Kupfer, 3 mg/qm Silber und 30 mg/
qm Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazitaet an Glasflaeche je Stunde. Die
produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet. Die Schadstofffracht je Stunde wird
aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe)
und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Schleifschlaemme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas,
   Spezialglas, optisches Glas und Flachglas sowie Aetzschlaemme aus der chemischen
   Oberflaechenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas und optisches Glas,
2. Silber- und kupferhaltige Schlaemme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.
(2) Bei der chemischen Oberflaechenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas,
optisches Glas darf aus der Abgaswaesche kein Abwasser anfallen.

Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1164 - 1165



A   Anwendungsbereich
    (1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
        Alkalichloridelektrolysen stammt.
    (2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus Kuehlsystemen und aus der
        Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid
        und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.

B Allgemeine Anforderungen
                                             - 67 -
       
                                                                               

    Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus
    technischen Gruenden moeglich in den Produktionsprozess zurueckzufuehren.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
    An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
    Anforderungen gestellt:
                                                     Qualifizierte Stichprobe
                                                    oder 2-Stunden-Mischprobe
    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)          mg/l                     50
    Giftigkeit gegenueber Fischeiern
    (G(tief)Ei)                                                          2

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
    An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen
    gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
    (1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff
        im Produktionsverfahren duerfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese
        Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit
        "Alkalichloridelektrolyse" Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder
        Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
    (2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l
        freies Chlor enthalten.

F   Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
    (1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem
        Amalgamverfahren fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
        Anforderungen gestellt:
                                                         Qualifizierte Stichprobe
                                                        oder 2-Stunden-Mischprobe
        Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)             mg/l       50
        Quecksilber, gesamt                           mg/l       0,05
                                                       g/t       0,3
        Sulfid                                        mg/l       1
        Giftigkeit gegenueber Fischeiern                          2
        (G(tief)Ei)
    (2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit
        Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit
        anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
        Quecksilber, gesamt          0,04 g/t             Qualifizierte Stichprobe
                                                         oder 2-Stunden-Mischprobe
        AOX                          3,5 mg/l                    Stichprobe
    (3) Die Anforderungen fuer Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte
        beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazitaet in 24 Stunden.
    (4) Teil E findet keine Anwendung.

II.Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
    (1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem
        Diaphragmaverfahren fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
        Anforderungen gestellt:
                                                         Qualifizierte Stichprobe
                                                        oder 2-Stunden-Mischprobe
        Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)             mg/l                  130
        Giftigkeit gegenueber Fischeiern                                      2
        (G(tief)Ei)


                                             - 68 -
       
                                                                               

    (2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit
        Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit
        anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
        AOX                                          3 mg/l             Stichprobe
    (3) Teil E findet keine Anwendung.


Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem
Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1165 - 1166

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschliesslich der zugehoerigen
Vorstufen stammt:
1. Viskosefilamentgarn,
2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
3. Zellglas,
4. Celluloseacetatfaser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der
Verhaeltnisse im Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgaengen
   (z.B. Spulenwaesche, Kabelwaesche, Filtertuchwaesche) wie Gegenstromwaesche und
   Kreislauffuehrung,
2. Kondensation von Brueden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkuehlung
   oder ueber Kuehlturmkreislauf,
3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,
4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspuelung),
5. Wiederaufbereitung und Rueckfuehrung von ueberschuessiger Lauge,
6. Rueckgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsaeure und Aceton bei der Herstellung von
   Celluloseacetatfasern,
7. Einsatz von Zellstoff, der keinen hoeheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen,
   gemessen als AOX (gemaess DIN 38414, Teil 18 (Ausgabe November 1989)) von 150 g/t
   Zellstoff enthaelt,
8. Einsatz von Bleichbaedern, die Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten,
9. Verwendung von Praeparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von
   80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage "Analysen- und Messverfahren"
   erreichen, oder Rueckhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung
   von unverbrauchten Praeparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der
   Ansetzstation und aus den Zuleitungen.
(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbaeder eingehalten ist, kann dadurch
erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbaeder in einem Betriebstagebuch aufgefuehrt
werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den
Bleichbaedern Chlor oder chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden fuer die
Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen gestellt:



                                             - 69 -
       
                                                                               

                    Bereiche                                     1        2       3           4
                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                 kg/t          20       20      50           2
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                      mg/l          25       25       25      25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)         mg/l          10       50       10      10
Phosphor, gesamt                                  mg/l           2        2        2       2
Sulfid                                            mg/l          0,3      0,3      0,3      -
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                      2        2        2       2

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte fuer den CSB (kg/t) beziehen sich auf
die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet der
organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der
Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
                 Herstellungsbereiche                                1     2     3                4
                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                           oder 2-Stunden-Mischprobe
Zink                                                     mg/l        1     -     -                -
Kupfer                                                    g/t        -     -     -                7
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)          g/t       40    30     30               8

(2) Fuer AOX gelten die Werte fuer die Stichprobe.
(3) Fuer Abwasser aus der Spulenwaesche, Kabelwaesche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung
gilt fuer die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht fuer
Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet der organischen
Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus Wasch- und Spuelbaedern darf nur organische Komplexbildner enthalten,
die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der
Anlage "Analyse und Messverfahren" erreichen.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwaesche, Kabelwaesche,
Spinnerei und Spinnbadaufbereitung fuer die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt
abweichend von Teil D fuer das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwaesche
in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

Anhang 45 Erdoelverarbeitung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1166 - 1167

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Verarbeitung von Erdoel (Rohoel) oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu
zaehlen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschliesslicher Schmieroelproduktion.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
aus indirekten Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B. Allgemeine Anforderungen
                                             - 70 -
       
                                                                               

Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe

                                                                     mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)               80
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                    25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)     40
Phosphor, gesamt                                1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt                      2

(2) Fuer den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen
Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent vermindert wird.
Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhaeltnis der CSB-Fracht
im Ablauf des Schwerkraftoelabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen
Abwasserbehandlungsanlage in einem repraesentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
ueberschreiten soll.
(3) Fuer Stickstoff, gesamt, ist eine hoehere Konzentration zulaessig, wenn in einer
zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent
vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhaeltnis
der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftoelabscheiders zu derjenigen des Ablaufs
der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repraesentativen Zeitraum, der 24
Stunden nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff
(TN(tief)b) zugrunde zu legen.
(4) Zusaetzlich zu den Anforderungen nach den Absaetzen 1 bis 3 sind die
Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten
und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 cbm/t Einsatzprodukt ergeben. Fuer die
Schmieroelherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 cbm/t Einsatzprodukt
zugrunde zu legen.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen
gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Phenolindex nach Destillation und                               0,15
Farbstoffextraktion
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene                       0,1
(AOX)
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel                                   0,6
Cyanid, leicht freisetzbar                                       0,1

Die Anforderungen fuer AOX und Cyanid gelten fuer die Stichprobe.
(2) Zusaetzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen,
die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen
Abwasseranfall von 0,5 cbm/t Einsatzprodukt ergeben. Fuer die Schmieroelherstellung ist
ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 cbm/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
Fuer Abwasser aus der Endparaffinierung ist fuer die adsorbierbaren organisch gebundenen
Halogene (AOX) ein Wert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

Anhang 46 Steinkohleverkokung

                                             - 71 -
       
                                                                               

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1167 - 1168

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Steinkohleverkokung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie
Teer, Phenolatlauge, Rohphenoloel und Rohbenzol, der Koksloeschung sowie aus indirekten
Kuehlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                    (g/t)                 (mg/l)
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                           9                     -
Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      9                     -
Gesamter gebundener Stickstoff (TN(tief)b)            12                     -
Phosphor, gesamt                                       -                     2

(2) Fuer den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB
um mindestens 90 Prozent entspricht. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis
der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem
repraesentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht ueberschreiten soll.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazitaet, ausgedrueckt in Menge
Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden. Wird Kohle
mit einem geringeren Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazitaet auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen
gestellt:
                                                       Qualifizierte Stichprobe
                                                      oder 2-Stunden-Mischprobe
Benzol und Derivate                         g/t      0,03
Sulfid                                      g/t      0,03
Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)                    g/t      0,015
Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion                         g/t      0,15
Cyanid, leicht freisetzbar                  g/t      0,03
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)          2

(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar,
und Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei) entfallen, wenn das Abwasser vor
dem Einleiten in ein Gewaesser zusaetzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer
biologischen Klaeranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des
Anhangs 1 Teil C fuer die Groessenklasse 4 entspricht.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazitaet, ausgedrueckt in Menge
Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden. Wird Kohle
mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazitaet auf diesen

                                             - 72 -
       
                                                                               

Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

Anhang 47 Waesche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1168 - 1160

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Waesche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus sonstigen industriellen
Abgaswaschanlagen, Kreislaufkuehlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen,
aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Waesche von Rauch- oder
Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfaellen.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                            Qualifizierte Stichprobe oder
                                                              2-Stunden-Mischprobe mg/l
Abfiltrierbare Stoffe                                                    30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
- Einsatz von Branntkalk                                                 80
- Einsatz von Kalkstein                                                  150
Sulfat                                                                  2.000
Sulfit                                                                   20
Fluorid                                                                  30
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei                                2

(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn
der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht
ueberschreitet. Die Anforderungen fuer den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug
der mit dem Einsatzwasser zugefuehrten CSB-Vorbelastung.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 betraegt die hoechstens zulaessige Ueberschreitung fuer alle
Parameter 50 Prozent.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
               Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
                            Steinkohlekraftwerke Braunkohlekraftwerke
            Konzentration         Milligramm       bei Chloridgehalten
                 mg/l        Schadstofffracht je      von bis zu 0,05
                              Kilogramm Chlorid       Gewichtsprozent
                                                     Schadstofffracht
                                                    in Gramm je Stunde
                                                       und je 300 MW
                                                        installierte
                                                  elektrische Leistung
Cadmium 0,05               1,8                   0,1
Quecksilber
         0,03              1,1                   0,1
Chrom    0,5               18                    1
Nickel   0,5               18                    1
Kupfer   0,5               18                    1
Blei     0,1               3,6                   0,2
Zink     1,0               36                    2
Sulfid   0,2               7,2                   0,4

                                             - 73 -
      
                                                                              

(2) Fuer Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgroesse Chlorid fuer die
Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid
zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und
Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Uebersteigt die durch das Einsatzwasser
verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der
uebersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der
verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.

Anhang 48 Verwendung bestimmter gefaehrlicher Stoffe
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1169 - 1173

Teil 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG,
84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 92/112/EWG
sowie der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufgrund der Ergaenzung des Anhangs IV vom
10. Juli 1990 des Uebereinkommens zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigungen. Er gilt
fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen
stammt, die in diesem Anhang aufgefuehrt sind.

(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang
genannten Stoffe oder Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere
industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.

(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdruecklich ausgeschlossen ist
oder ein anderer Anhang anzuwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich
streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.

Teil 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Fuer Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist,
kann eine Stofffracht auch bezogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte
Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24
Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die
Stoffkonzentration fuer die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe,
die sich aus dem zweifachen Frachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen
Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.

(2) Fuer nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten
Stoffen oder ihren Verbindungen anfaellt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen fuer die Konzentration und die Fracht
zu stellen. Sind die Verhaeltnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche
vergleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.

(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der
Betriebseinheit, in der die Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der
Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser ausserhalb des Betriebes oder der
Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die fuer die Behandlung
von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist,
beziehen sich die Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.

 Teil 3 Anforderungen fuer Quecksilber aus anderen Anlagen als der
        Alkalichloridelektrolyse


(1) Fuer Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absaetze 2 bis 5 eine Anforderung von
0,05 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.

(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt fuer die
Vinylchloridproduktion eine Anforderung von 0,1 g/t Produktionskapazitaet Vinylchlorid,
fuer andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.

(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung fuer die
Vinylchloridproduktion gilt eine Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.

                                            - 74 -
      
                                                                              

(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3
genannten Erzeugnisse gilt eine Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.

(5) Die Anforderungen der Absaetze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Kapazitaet fuer die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.

Teil 4 Anforderungen fuer Cadmium

(1) Fuer Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe
oder qualifizierten Stichprobe. Satz 1 gilt nicht fuer die Herstellung von Phosphorsaeure
und von Phosphatduengemitteln aus Phosphormineralien.

(2) Zusaetzlich gelten folgende Anforderungen:
----------------------------------------------------------
I                                      I Cadmium (kg/t) I
I--------------------------------------------------------I
I Herstellung von Cadmiumverbindungen I 0,5              I
I--------------------------------------------------------I
I Pigmentherstellung                   I 0,15            I
I--------------------------------------------------------I
I Herstellung von Stabilisatoren       I 0,5             I
----------------------------------------------------------
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Kapazitaet fuer die Verwendung von Cadmium in 24 Stunden.

Teil 5 Anforderungen fuer Hexachlorcyclohexan

(1) Fuer Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:
                                                                HCH     (g/t)
Herstellung von HCH                                                     2
Extraktion von Lindan                                                   4
Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam                           5

Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Kapazitaet fuer die Verwendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten
auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder der Extraktion von Lindan eine
Lindan-Formulierung durchgefuehrt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser
anfallen.

(2) HCH umfasst die Isomere des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans.

Teil 6 Anforderungen fuer DDT, Pentachlorphenol

(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschliesslich Dicofol),
Pentachlorphenol und seiner Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewaesser
eingeleitet werden.

(2) Als "DDT" gelten folgende Verbindungen:
1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethan,
2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor-2-(o-Chlorphenyl) -2-(p-Chlorphenyl)-ethan,
3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethen und 1,1-Dichlor-
   2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethan.

(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis(4-Chlorphenyl)-
ethanol.

(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2,3,4,5,6-Pentachlor-1-
Hydroxybenzol und ihre Salze.

Teil 7 Anforderungen fuer Endosulfan

(1) Fuer Endosulfan gelten folgende Anforderungen:



                                            - 75 -
      
                                                                              

                                                                 Endosulfan
                                                      g/t                   myg/l
                                                                      in der Stichprobe
Herstellung und Formulierung von Endosulfan
im gleichen Betrieb                         0,23                               15
Formulierung von Endosulfan                 0,03                               30

Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet fuer die Verwendung von Endosulfan
in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.

(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C(tief)9H(tief)6Cl(tief)6O
(tief)3S(tief)9) 6,7,8,9,10,10-Hexachlor-1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6, 9-methano-2,3,4-
benzo-(e)-Dioxathiepin-3-oxid.

Teil 8 Anforderungen fuer Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin

(1) Fuer die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschliesslich der Formulierung
dieser Stoffe gilt ein produktionsspezifischer Frachtwert von 3 g/t fuer die Summe
dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Gesamtkapazitaet fuer die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in
24 Stunden. Enthaelt das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung fuer die Summe der
Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.

(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C(tief)12H(tief)8Cl(tief)6), 1,2,3,4,10,10-
Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1, 4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.

(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C(tief)12H(tief)8Cl(tief)6O), 1,2,3,4,10,10-
Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a, 5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.

(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C(tief)12H(tief)8Cl(tief)6O), 1,2,3,4,10,10-
Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a, 5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-endo-dimethanonaphthalin.

(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C(tief)12H(tief)8Cl(tief)6O), 1,2,3,4,10,10-
Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1, 4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.

Teil 9 Anforderungen fuer Asbest

(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe
darf Abwasser nicht in ein Gewaesser eingeleitet werden. Die Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung bleiben unberuehrt.

(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Krokydolith (blauer Asbest),
2. Aktinolith,
3. Anthophyllit,
4. Chrysotil (weisser Asbest),
5. Amosit (Gruenerit-Asbest),
6. Tremolit.

Teil 10 Anforderungen fuer halogenorganische Verbindungen

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten fuer folgende Stoffe:
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl(tief)4),
2. Hexachlorbenzol (HCB),
3. Hexachlorbutadien (HCBD),
4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl(tief)3),
5. Trichlorethen (TRI),


                                            - 76 -
      
                                                                              

6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),
7. 1,2-Dichlorethan (EDC),
8. Trichlorbenzol (TCB).

(2) An das Abwasser werden fuer die Stoffe   nach Absatz 1 folgende Anforderungen
gestellt:
  Herstellungsbereich    CHCI     CCI       HCB      HCBD    TRI     PER      EDC     TCB
                        (tief) (tief)       g/t       g/t    g/t     g/t      g/t     g/t
                           3        4
                          g/t     g/t       g/t      g/t     g/t     g/t      g/t     g/t
Herstellung von
Chlormethan durch
Methanchlorierung
(einschliesslich
Hochdruckchlorolyse-
Verfahren) und
Methanolveresterung       7,5      10        -        -       -       -        -       -
Herstellung von
Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER)
und Tetrachlormethan
(CCI(tief)4) durch
Perchlorierung             -      2,5       1,5      1,5      -      2,5       -       -
Herstellung von
Hexachlorbenzol und
Weiterverarbeitung von
Hexachlorbenzol            -        -       10        -       -       -        -       -
Herstellung von
Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER)
und Trichlorethen (TRI)    -        -        -        -      2,5     2,5       -       -
Herstellung von 1,2-
Dichlorethan (EDC)         -        -        -        -       -       -       2,5      -
Herstellung von
1,2-Dichlorethan
(EDC) sowie
Weiterverarbeitung
und Verwendung,
ausschliesslich der
Herstellung von
Ionenaustauschern          -        -        -        -       -       -        5       -
Verarbeitung von 1,2-
Dichlorethan (EDC) zu
anderen Stoffen als
Vinylchlorid (VC)          -        -        -        -       -       -       2,5      -
Herstellung von
Trichlorbenzol
(TCB) durch
Dehydrochlorierung
von HCH und/oder
Verarbeitung von TCB       -        -        -        -       -       -        -       10
Herstellung und/
oder Verarbeitung von
Chlorbenzolen durch
Chlorierung von Benzol     -        -        -        -       -       -        -      0,5

(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die
qualifizierte Stichprobe und bezogen auf den der Probenahme vorausgehenden
Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von Chlormethan
durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von
7,5 g/t CHCl(tief)3 zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der

                                            - 77 -
      
                                                                              

wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitaet fuer die in Absatz 1
genannten Stoffe in 24 Stunden.

Teil 11 Anforderungen fuer Titandioxid

(1) Die Vorschriften   dieses Teils gelten fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im
Wesentlichen aus der   Herstellung von Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht
fuer Abwasser aus der   Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten
Kuehlsystemen und aus   der Betriebswasseraufbereitung.

(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung
fuer die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgefuehrt worden ist.

(3) Das Abwasser darf feste Abfaelle, stark saure Abfaelle und behandelte Abfaelle im
Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 ueber
die Modalitaeten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und spaeteren
Unterbindung der Verschmutzung durch Abfaelle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L
409 S. 11) nicht enthalten.

(4) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                Sulfatverfahren
                  Chloridverfahren
                                    Stufenkeimverfahren Kombikeimverfahren
                     Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer    kg/
Sauerstoffbedarf
               t
(CSB)                     8                   8                  8
Chlorid bei
Verwendung von
- natuerlichem kg/
Rutil          t         130
-             kg/
synthetischem t
Rutil                    228
- Schlacke    kg/
               t         450                 70                 165
Sulfat        kg/
               t          -                 500                 500
Giftigkeit
gegenueber
Fischeiern
(G(tief)Ei)               2                   2                  2

Die Anforderung fuer Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur fuer das
Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten
Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsaeure hergestellt,
vermindern sich die zulaessigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser
Herstellung. Wird mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte
proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.

(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                 Chloridverfahren      Sulfatverfahren
                                                        Qualifizierte Stichprobe
                                                       oder 2-Stunden-Mischprobe
Blei                                     kg/t 0,005                 0,03
Cadmium                                   g/t 0,2                   2
Chrom, gesamt                            kg/t 0,01                  0,05
Kupfer                                   kg/t 0,01                  0,02
Nickel                                   kg/t 0,005                 0,015
Quecksilber                               g/t 0,1                   1,5



                                            - 78 -
       
                                                                               

In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren fuer Chrom, gesamt, auch
eine Konzentration von 0,5 mg/l zugelassen werden.

(6) die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absaetzen 4
und 5 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazitaet. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.

Anhang 49 Mineraloelhaltiges Abwasser
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1173 - 1174

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
Betriebsstaetten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung,
Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmaessig
mineraloelhaltiges Abwasser anfaellt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus
1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,
2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,
3. der Innenreinigung von Transportbehaeltern.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Massnahmen
moeglich ist:
1. weitestgehende Kreislauffuehrung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen
   Fahrzeugreinigung,
2. Vermeidung zusaetzlicher Abwasserbelastung bei Massnahmen zur Verringerung des
   Wachstums von Mikroorganismen in Kreislaufanlagen.
(2) Ueber Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Pruefung der Moeglichkeiten im
Einzelfall durch folgende Massnahmen gering zu halten:
1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,
2. Kreislauffuehrung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und
   Entkonservierung,
3. Geringhalten des Anfalls von mineraloelverunreinigtem Niederschlagswasser,
4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus
   der Betriebswasservorlage.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von
   mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und
   Messverfahren" nicht erreichen,
2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen
   Betriebs- und Hilfsstoffen stammen.
Der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden,
dass alle jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und
Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und nach Angaben des Herstellers
keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen
enthalten.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen
gestellt:




                                             - 79 -
       
                                                                               

                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                    (mg/l)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                     150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB(tief)5)                            40

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusaetzlichen
Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser ist fuer Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der
Stichprobe einzuhalten. Die Anforderung gilt nicht fuer einen Abwasseranfall von weniger
als 1 cbm je Tag.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine
durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fuer Anlagen zur Begrenzung von
Kohlenwasserstoffen in mineraloelhaltigem Abwasser oder sonst nach Landesrecht
zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben
und regelmaessig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmaessigen Abstaenden von
nicht laenger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemaessen Zustand ueberprueft
wird.
(3) In Leichtfluessigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das
abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthaelt,
die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeintraechtigen. Abscheidefreundlich im
Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtfluessigkeiten
temporaerstabile oder instabile Emulsionen bilden, d. h. die nach dem Reinigungsprozess
deemulgieren.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt fuer Abwasser aus der maschinellen
Fahrzeugreinigung auch als eingehalten, wenn das Ueberschusswasser aus der
Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage fuer das
kohlenwasserstoffhaltige Abwasser.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000
rechtmaessig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmaessig begonnen
worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Pruefung
   der Moeglichkeiten im Einzelfall.
2. Fuer Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert fuer
   Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E Abs. 1 als eingehalten.
3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser
   aus der maschinellen Fahrzeugreinigung ausser Betracht.

Anhang 50 Zahnbehandlung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1175

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
Behandlungsplaetzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfaellt,
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Filmentwicklung sowie fuer sanitaeres
Abwasser.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle


                                             - 80 -
       
                                                                               

An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser keine zusaetzlichen
Anforderungen gestellt.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusaetzlichen
Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplaetzen ist am Ort des
Abwasseranfalls um 95 Prozent zu verringern.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn
1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplaetze vor Vermischung mit dem sonstigen
   Sanitaerabwasser ein durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst
   nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird und
   dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,
2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfaellt, ueber den Amalgamabscheider geleitet
   wird,
3. fuer die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplaetze Verfahren angewendet werden,
   die den Einsatz von Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen
   vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
4. der Amalgamabscheider regelmaessig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert
   wird und hierueber schriftliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung fuer
   Abscheidegut) gefuehrt werden und
5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abstaenden von nicht laenger als 5
   Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemaessen Zustand ueberprueft wird.

F Anforderungen fuer vorhandene Einleitungen
Fuer vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

G   Abfallrechtliche Anforderungen
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behaelter aufzufangen und ueber
die Anforderungen des Teils E hinaus gemaess den geltenden Hygienebestimmungen und,
soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfaelle im Sinne des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung
zuzufuehren.

Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfaellen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1175 - 1177

A   Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
oberirdischen Ablagerung von Abfaellen stammt.

B Allgemeine Anforderungen
Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete
Massnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies
nach dem Stand der Technik moeglich ist.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           mg/l                     200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                mg/l                      20


                                             - 81 -
       
                                                                               

                                                           Qualifizierte Stichprobe
                                                          oder 2-Stunden-Mischprobe
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)     mg/l                       70
Phosphor, gesamt                                mg/l                        3
Kohlenwasserstoffe, gesamt                      mg/l                       10
Stickstoff aus Nitrit (NO(tief)2-N)             mg/l                        2
Giftigkeit gegenueber Fischeiern (G(tief)Ei)                                 2

(2) Fuer Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem
Sauerstoffbedarf (CSB) vor der Behandlung mehr als 4.000 mg/l betraegt, gilt abweichend
von Absatz 1 fuer den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder 2-
Stunden-Mischprobe, der eine Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht.
Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhaeltnis der Schadstofffracht im
Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Fuer die
Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der
Anlage massgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und
Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie
gilt nicht fuer Abwasser aus der Ablagerung von Siedlungsabfaellen.
(4) Die Anforderung fuer Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12
Grad C und groesser im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
Ein fuer den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er,
bestimmt als "gesamter gebundener Stickstoff (TN(tief)b)", eingehalten wird. In der
wasserrechtlichen Zulassung kann fuer Stickstoff, gesamt, eine hoehere Konzentration bis
zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Stickstofffracht mindestens 75
Prozent betraegt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaeltnis der Stickstofffracht
im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repraesentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht ueberschreiten soll. Fuer die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff
(TN(tief)b) zugrunde zu legen.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene 0,5
(AOX)
Quecksilber                                 0,05
Cadmium                                     0,1
Chrom                                       0,5
Chrom VI                                    0,1
Nickel                                      1
Blei                                        0,5
Kupfer                                      0,5
Zink                                        2
Arsen                                       0,1
Cyanid, leicht freisetzbar                  0,2
Sulfid                                      1

Fuer AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte fuer die
Stichprobe.
(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur
biologischen Behandlung von Abfaellen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen
Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der
folgenden Voraussetzungen erfuellt wird:
1. Bei der Giftigkeit gegenueber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer
   repraesentativen Abwasserprobe werden nach Durchfuehrung eines Eliminationstestes mit
   Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufklaeranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN
   38412-L 26) folgende Anforderungen nicht ueberschritten:
                                             - 82 -
       
                                                                               

Giftigkeit gegenueber Fischeiern                                      G(tief)Ei = 2,
Giftigkeit gegenueber Daphnien                                        G(tief)D = 4
und
Giftigkeit gegenueber Leuchtbakterien                                 G(tief)L = 4.
    Durch Massnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborklaeranlage oder pH-
    Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Ueberschreitung des G(tief)Ei-
    Wertes nicht durch Ammoniak (NH(tief)3) verursacht wird. Das Abwasser darf
    zum Einfahren der biologischen Laborklaeranlage beliebig verduennt werden. Bei
    Naehrstoffmangel koennen Naehrstoffe zudosiert werden. Waehrend der Testphase darf kein
    Verduennungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der
   Anlage "Analysen- und Messverfahren" erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser
   bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.

Anhang 52 Chemischreinigung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1177

A   Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Chemischreinigung von Textilien und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder
unter Verwendung von Loesemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemaess der Zweiten
Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gueltigen
Fassung stammt.

B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine ueber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser keine zusaetzlichen
Anforderungen gestellt.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte fuer
adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) nicht ueberschreiten:
  Fuellmengenkapazitaet der Konzentration   1-Stunden-Fracht bezogen
 Chemischreinigungsmaschine   in der     auf die Fuellmengenkapazitaet
                            Stichprobe      an Behandlungsgut aus
                                           der Stichprobe und der
                                            1-Stunden-Wassermenge
                               mg/l                 mg/kg
bis zu 50 kg Behandlungsgut     0,5                    -
mehr als 50 kg
Behandlungsgut                  0,5                  0,25

(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist
die Groessenklasse massgebend, die sich aus der Summe der Fuellmengenkapazitaet an
Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.
(3) Ein in Absatz 1 fuer den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der
Gehalt an Halogenkohlenwasserstoffen im Abwasser ueber die eingesetzten Einzelstoffe
bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte nach Absatz 1 nicht
uebersteigt.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine
durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene
Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet
sowie vor Inbetriebnahme und in regelmaessigen Abstaenden von nicht laenger als 5 Jahren
nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemaessen Zustand ueberprueft wird.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls

                                             - 83 -
       
                                                                               

Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Loesemittel enthalten, die nach der
Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10.
Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden duerfen. Diese
Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene
Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.

Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1177 - 1179

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
fotografischen Prozessen der Silberhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von
fluessigen Abfaellen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt fuer den Ort des Anfalls des
Abwassers.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus
1. indirekten Kuehlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,
2. anderen fotochemische Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,
3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 qm je Jahr,
   wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Baedern anfaellt.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Massnahmen
moeglich ist:
1. getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbaedern sowie
   deren Badueberlaeufe zur Badbehandlung,
2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz,
   verschleppungsarmer Film- und Papiertransport,
3. Einsparung von Spuelwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspuelung,
   Wassersparschaltung und Kreislauffuehrung,
4. Rueckfuehrung von Fixierbaedern mit Ausnahme des Roentgen- und Mikrofilmbereichs in
   einen Recyclingprozess bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3.000 qm je
   Jahr.
5. Rueckfuehrung von Fixierbaedern, Bleichfixierbaedern, Bleichbaedern und Farbentwicklern
   in einen Recyclingprozess bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30.000
   qm je Jahr.
(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbaedern darf keine
organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80
Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht
erreichen.
(3) Bei der Behandlung von Baedern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 eingehalten sind,
kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in
einem Betriebstagebuch aufgefuehrt werden und deren Verwendung belegt wird sowie
Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten
sein duerfen, in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser keine zusaetzlichen
Anforderungen gestellt.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen
gestellt:
1. Abwasser aus der Behandlung von Baedern



                                             - 84 -
       
                                                                               

                                        Qualifizierte Stichprobe
                                       oder 2-Stunden-Mischprobe                   Stichprobe
                                                  mg/l                                mg/l
Silber                      0,7                                              -
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX)    -                                                0,5
Chrom, gesamt               0,5                                              -
Chrom VI                    -                                                0,1
Zinn                        0,5                                              -
Quecksilber                 0,05                                             -
Cadmium                     0,05                                             -
Cyanid, gesamt              2                                                -
2. Spuelwasser
   In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von ueber 3.000 qm je Jahr duerfen
   bei der Einleitung von Spuelwasser in Abhaengigkeit von der Betriebsgroesse folgende
   Frachtwerte fuer Silber nicht ueberschritten werden:
     Film- und Papierdurchsatz in qm je Jahr                       Silber-Fracht

                                                                       mg/qm
mehr als 3.000 bis 30.000
- Schwarz/Weiss- und Roentgenfotografie                                   50
- Farbfotografie                                                        70
mehr als 30.000                                                         30

(2) Eine in Absatz 1 fuer einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis 30.000
qm je Jahr bestimmte Anforderung fuer Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine
durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene
Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der
Silberfracht eingebaut und betrieben, regelmaessig entsprechend der Zulassung gewartet
sowie vor Inbetriebnahme und in regelmaessigen Abstaenden von nicht laenger als 5 Jahren
nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemaessen Zustand ueberprueft wird.

Anhang 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1179 - 1180

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der
Herstellung von Halbleiterbauelementen und Solarzellen einschliesslich der zugehoerigen
Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung einschliesslich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung
durch Membranverfahren.

B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Pruefung der Verhaeltnisse im
Einzelfall durch folgende Massnahmen moeglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Spueltechnik (z.B. getaktete Spuelung,
   Tauchspritzspueltechnik, Leitfaehigkeitsweiche),
2. Mehrfachnutzung geeigneter Spuelwaesser nach Aufbereitung mittels Verfahren wie
   Kreislauffuehrung ueber Ionenaustauscher, Membrantechnik,
3. Mehrfachnutzung geeigneter Spuelwaesser durch Weiterverwendung auch in anderen
   Bereichen, z.B. als Kuehl- oder Brauchwasser zur Dampferzeugung, in Rueckkuehlwerken,
   in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,
4. Kreislauffuehrung von Abluftwaschwasser,
5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozessbaedern (z.B. Saeuren, organische
   Loesungsmittel) zur Verwertung.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
                                             - 85 -
       
                                                                               

An das Abwasser wird fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser eine Anforderung fuer die
Giftigkeit gegenueber Fischeiern von G(tief)Ei = 2 gestellt.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen
gestellt:
                                       Qualifizierte Stichprobe
                                      oder 2-Stunden-Mischprobe          Stichprobe
                                                 mg/l                       mg/l
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX)                           -                         0,5
Arsen                                             0,2                         -
Benzol und Derivate                              0,05                         -

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen
halogenierten Loesemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gueltigen Fassung eingesetzt werden
duerfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass nur zugelassene halogenierte Loesemittel eingesetzt werden. Im Uebrigen ist fuer
LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan -
gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen
Prozessen folgende Werte einzuhalten:
-------------------------------------------------------------------------------
I                                     I              Stichprobe               I
I                                     I                mg/l                   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Blei                                I                0,5                    I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Chrom, gesamt                       I                0,5                    I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Chrom VI                            I                0,1                    I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Kupfer                              I                0,5                    I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Nickel                              I                0,5                    I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Silber                              I                0,1                    I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Zinn                                I                2                      I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Sulfid                              I                1                      I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Cyanid, leicht freisetzbar          I                0,2                    I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I freies Chlor                        I                0,5                    I
-------------------------------------------------------------------------------
Fuer Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, duerfen die Werte nicht ueberschritten
werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung. Ethylendiamintetraessigsaeure (EDTA) und ihre
Salze duerfen im Abwasser nicht enthalten sein.
(3) Fuer arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-
Halbleiterbauelementen ist ein Wert von 0,3 mg/l Arsen in der Stichprobe einzuhalten.
(4) Fuer cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/
l Selen in der Stichprobe einzuhalten.

Anhang 55 Waeschereien
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1180 - 1181

A   Anwendungsbereich


                                             - 86 -
       
                                                                               

(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem
Waschen von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und
oeffentlichen Einrichtungen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus:
1. Wollwaeschereien,
2. der Textilreinigung in nichtwaessrigen Flotten,
3. der Textilherstellung und -veredlung,
4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,
5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,
6. der Waesche von Haushaltstextilien in Muenz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-
   Waschautomaten,
7. der Waesche von Haushaltstextilien, Gaststaetten- und Hoteltextilien oder anderen
   vergleichbaren Textilien, wenn keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden
   Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden,
8. indirekten Kuehlsystemen.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-
   Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer
   406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" erreichen,
2. Rueckstaende von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von
   Verpackungen, Gebinden und Vorlagebehaeltern anfallende Reste von Wasch-,
   Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,
3. Biozide aus der Ausruestung von Waschgut in Standbaedern,
4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Loesemittel aus der
   Vorreinigung des Waschgutes stammen,
5. chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz
   von Wasch- und Waschhilfsmitteln, soweit sie nicht in der Klarspuelzone oder dem
   Klarspuelbad bei der Waesche von Krankenhaus- und Heimwaesche sowie Berufskleidung des
   Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.
(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind
diese so zu dosieren, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine hoehere Konzentration als 1
mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch
erbracht werden, dass die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch
aufgefuehrt sind und diese nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten
Stoffe und Stoffgruppen enthalten.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen
gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
                                                     2-Stunden-Mischprobe mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               100
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB(tief)5)                                                     25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-
, Nitrit- und Nitratstickstoff (N(tief)ges)                      20
Phosphor, gesamt                                                  2

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


                                             - 87 -
       
                                                                               

                    Bereich                                           AOX
                                                                      g/t
Krankenhaus- und Heimwaesche                                            18
Berufskleidung des Fleisch und Fisch
verarbeitenden Gewerbes                                               40

Die Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und
weniger der Waschkapazitaet des Betriebes betraegt.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter
nachweist, dass durch Verwendung geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-
Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.
(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Waschkapazitaet (Trockengewicht des
Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt
- bei kontinuierlich arbeitenden Waschstrassen aus dem Konzentrationswert der
  Stichprobe und dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,
- bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert
  der Stichprobe des zusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei
  anfallenden Abwasservolumenstroms.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX fuer das Abwasser aus Krankenhaus- und
Heimwaesche gilt nicht im Seuchenfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.
(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztuechern, Berufsbekleidung*), Teppichen und
Matten werden folgende Anforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:
                                                      Qualifizierte Stichprobe
                                                     oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                mg/l
Kohlenwasserstoffe, gesamt                  20
AOX                                         2
Kupfer                                      0,5
Chrom, gesamt                               0,5
Nickel                                      0,5
Blei                                        0,5
Cadmium                                     0,1
Quecksilber                                 0,05
Zink                                        2
Arsen                                       0,1

Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die
Stichprobe.
(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fuer Abwasserbehandlungsanlagen fuer diesen
Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage
nach Massgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmaessig gewartet sowie vor
Inbetriebnahme und in regelmaessigen Abstaenden von nicht laenger als 5 Jahren nach
Landesrecht auf ihren ordnungsgemaessen Zustand ueberprueft wird.
-----
*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und
   chemische Betriebe.

Anhang 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen
Erzeugnissen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1182 - 1183

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den
folgenden Bereichen einschliesslich der Druckformenherstellung und der zugehoerigen Vor-,
Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Satz- und Reproherstellung,

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2. Hochdruck,
3. Flachdruck (Offsetdruck),
4. Durchdruck (Siebdruck) und
5. Tiefdruck.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme
der Druckformenherstellung (z.B. Druckschablonen und Druckzylinder), aus der
Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kuehlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.
(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht fuer Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und
Reproherstellung, Hochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der fuer die Produktion
notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 cbm im Jahr betraegt, das Abwasser
in einer biologischen Klaeranlage behandelt wird und folgende Abwasserstroeme nicht
eingeleitet werden:
1. Bereich Satz- und Reproherstellung
   Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder
   Farbfolien;
2. Bereich Hochdruck
   a) Abwasser aus Reinigungsvorgaengen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit
      Druckfarbenanhaftungen oder Abwasser aus Reinigungsvorgaengen bei Einsatz von
      Kohlenwasserstoffen,
   b) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;

3. Bereich Flachdruck
   a) Abwasser aus der Aetzung von Mehrmetallplatten,
   b) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgaengen von Maschinen, Anlagen und
      Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von
      Reinigungschemikalien,
   c) kupferhaltige Negativplattenentwickler,
   d) Feuchtwasser;

4. Bereich Durchdruck
   a) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgaengen bei Verwendung
      schwermetallhaltiger Einsatzstoffe (Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),
   b) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgaengen bei gleichzeitigem Einsatz
      von Kohlenwasserstoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,
   c) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.


B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Massnahmen
moeglich ist:
1. Verlaengerung der Standzeit von Prozessloesungen durch Mehrfachnutzung oder
   Kreislauffuehrung ueber Regenerations- oder Reinigungsstufen,
2. Trennung und Behandlung waessriger und loesemittelhaltiger Teilstroeme im Tiefdruck,
3. Vermeidung von Spuelwasser durch Rueckfuehrung in die Arbeitsbaeder im Tiefdruck,
4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwaermwasser im Tiefdruck,
5. Einsparung von Spuelwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach-
   und Durchdruck mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspuelung und
   Kreislaufspueltechnik.
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als
   80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren"
   erreichen,

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2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie
   organisch gebundene Halogene aus Loese-, Wasch- und Reinigungsmitteln,
3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige
   Farbpigmente mit Ausnahme von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus
   Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,
4. organische Loesemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie
5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehaeltern anfallende Reste an
   Einsatzchemikalien, Farben oder Hilfsmitteln.
Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Einsatzchemikalien in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben des
Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und und Stoffgruppen enthalten.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende Anforderungen
gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe
                                                  oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                mg/l                    160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in fuenf
Tagen (BSB(tief)5)                               mg/l                     25
Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt                                           mg/l                      2
Stickstoff, gesamt, als Summe von
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff
(N(tief)ges)                                     mg/l                     50
Kohlenwasserstoffe, gesamt                       mg/l                     10
Eisen                                            mg/l                      3
Aluminium                                        mg/l                      3
Giftigkeit gegenueber Fischeiern
(G(tief)Ei)                                                                4

Die Anforderung fuer Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der
Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
                   Bereiche                    1      2     3          4         5
                                                       Qualifizierte Stichprobe
                                                      oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX)                                          -      1     1          1         1
Blei                                           -      -     -          1         -
Cadmium                                        -      -     -         0,1        -
Chrom, gesamt                                  1      1     1          1         1
Cobalt                                         -      -     1          1         -
Kupfer                                         1      1     1          1         1
Nickel                                         -      -     -          -         2
Silber                                         -      -     -         0,5       0,5
Zink                                           2      2     2          2         2

Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich
auf die Stichprobe.
(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4
gilt fuer abfiltrierbare Stoffe ein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls


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(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthaelt, ist fuer Benzol und Derivate ein Wert
von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Im chromhaltigen Abwasser ist fuer Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe
einzuhalten.
(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist fuer Cyanid, leicht freisetzbar,
ein Wert von 0,2 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

Anhang 57 Wollwaeschereien
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1184

A   Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt fuer Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem
Waschen und der Karbonisierung von Rohwolle sowie der Filzfreiausruestung von Kammzug
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht fuer Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus
indirekten Kuehlsystemen sowie fuer Niederschlagswasser.

B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spuelwasser nicht in
Gewaesser eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Massnahmen
moeglich ist:
1. abwasserfreies Vorreinigen von Faessern und Gebinden,
2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen
   von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren"
   erreichen.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
2. Tenside oder andere grenzflaechenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die
   biologische Abbaubarkeit nach § 3 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in
   Verbindung mit der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt
   geaendert durch Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfuellen.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann
dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgefuehrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 3
genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

C   Anforderungen an das Abwasser fuer die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden fuer die Einleitungsstelle in das Gewaesser folgende
Anforderungen gestellt:
                                                   Qualifizierte Stichprobe
                                                  oder 2-Stunden-Mischprobe
                                             mg/l            kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)             150      1,5
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5
Tagen (BSB(tief)5)                             10      0,1
Stickstoff, gesamt, als Summe von
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff
(N(tief)ges)                                   30      0,3
Gesamter gebundener Stickstoff
(TN(tief)b)                                    40      0,4
Phosphor, gesamt                                2      0,02
Giftigkeit gegenueber Fischeiern
(G(tief)Ei)                                                                   2
Giftigkeit gegenueber Daphnien
(G(tief)D)                                                                    2



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(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die
der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verarbeitungskapazitaet von Rohwolle.
(3) Die Anforderungen fuer Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff
(TN(tief)b) gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 Grad C und groesser im Ablauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

D   Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenueber
Daphnien G(tief)D ein Verduennungsfaktor von G(tief)D = 2 nicht ueberschritten werden.
Die Anforderung entfaellt, wenn zu erwarten ist, dass in einer repraesentativen
Abwasserprobe - original oder nach Durchfuehrung eines Eliminationstestes mit Hilfe
einer biologischen Labor-Durchlaufklaeranlage (z.B. entsprechend DIN 38412-L26) - fuer
die Giftigkeit gegenueber Daphnien ein Wert von G(tief)D = 2 nicht ueberschritten wird.

E Anforderungen an das Abwasser fuer den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus der Filzfreiausruestung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor
abspaltende Verbindungen aus der Vorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die
Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Chlor oder
Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden.




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