Gesetz ueber Abgaben fuer das Einleiten von
Abwasser in Gewaesser (Abwasserabgabengesetz
- AbwAG)
AbwAG

vom  13.09.1976



"Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I
S. 114)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1989

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz
Fuer das Einleiten von Abwasser in ein Gewaesser im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch
die Laender erhoben.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch haeuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veraenderte und
das bei Trockenwetter damit zusammen abfliessende Wasser (Schmutzwasser) sowie das
von Niederschlaegen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flaechen abfliessende
und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus
Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfaellen austretenden und gesammelten
Fluessigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers
in ein Gewaesser; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewaesser,
ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu
dient, die Schaedlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine
Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu
verhindern.

§ 3 Bewertungsgrundlage
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schaedlichkeit des Abwassers, die unter
Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen
Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenueber Fischeiern nach
der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der
Schaedlichkeit entfaellt ausser bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen
(§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende
Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte
nicht ueberschreitet oder der Verduennungsfaktor G(tief)EI nicht mehr als 2 betraegt.

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(2) In den Faellen des § 9 Abs. 3 (Flussklaeranlagen) richtet sich die Abgabe nach der
Zahl der Schadeinheiten im Gewaesser unterhalb der Flussklaeranlage.

(3) Die Laender koennen bestimmen, dass die Schaedlichkeit des Abwassers insoweit
ausser Ansatz bleibt, als sie in Nachklaerteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage
klaertechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften ueber die Verfahren
zur Bestimmung der Schaedlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik
anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schaedlichkeit nicht wesentlich veraendert
wird.

Zweiter Abschnitt
Ermittlung der Schaedlichkeit

§ 4 Ermittlung auf Grund des Bescheides
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht
errechnet sich ausser bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8)
nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid
hat hierzu mindestens fuer die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten
Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser
einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenueber Fischeiern den in einem
bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verduennungsfaktor zu begrenzen (Ueberwachungswerte)
sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthaelt der Bescheid fuer einen
Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Ueberwachungswerte fuer verschiedene Zeitraeume,
ist der Abgabenberechnung der Ueberwachungswert fuer den laengsten Zeitraum zugrunde
zu legen. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder
Schadstoffgruppen nicht ueber den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann
insoweit von der Festlegung von Ueberwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Faellen des § 9 Abs. 3 (Flussklaeranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewaesser unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch
bereits eine Schaedlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Vorbelastung fuer die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und
Schadstoffgruppen zu schaetzen und ihm die geschaetzte Vorbelastung nicht zuzurechnen.
Bei der Schaetzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre
auszugehen. Die Laender koennen fuer Gewaesser oder Teile von ihnen die mittlere
Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewaesserueberwachung nach den
wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu
ueberwachen. Ergibt die Ueberwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender
Ueberwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als
eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhoeht. Die Erhoehung richtet sich
nach dem Vomhundertsatz, um den der hoechste gemessene Einzelwert den Ueberwachungswert
ueberschreitet. Wird der Ueberwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die
Erhoehung nach der Haelfte des Vomhundertsatzes, wird der Ueberwachungswert mehrfach nicht
eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende
Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Ueberwachungswert nicht fest und ergibt die
Ueberwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration
ueberschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes
ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhoeht, der sich aus den
Saetzen 3 und 4 ergibt. Enthaelt der Bescheid ueber die nach Absatz 1 zugrunde zu
legenden Ueberwachungswerte hinaus auch Ueberwachungswerte fuer kuerzere Zeitraeume oder
Festlegungen fuer die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder
Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Ueberschreitung dieser
Werte erhoeht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl
der Schadeinheiten fuer alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Ueberwachungswerte
erhoeht. Werden sowohl ein Ueberwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Ueberwachungswert
                                            -2-
      
                                                                              

oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhoehung der
Zahl der Schadeinheiten nach dem hoechsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklaert der Einleiter gegenueber der zustaendigen Behoerde, dass er im
Veranlagungszeitraum waehrend eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kuerzer als
drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1
festgelegten Ueberwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte
Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten fuer diesen Zeitraum
nach dem erklaerten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert
betragen. Die Erklaerung, in der die Umstaende darzulegen sind, auf denen sie beruht,
ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absaetze 2
und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklaerten Wertes ist entsprechend den
Festlegungen des Bescheides fuer den Ueberwachungswert durch ein behoerdlich zugelassenes
Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behoerdlichen Ueberwachung sind in
die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklaerten
Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behoerdliche Ueberwachung, dass ein nach Absatz
1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Ueberwachungswert oder eine Festlegung
nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die
Absaetze 1 bis 4 Anwendung.

§ 5
(weggefallen)

§ 6 Ermittlung in sonstigen Faellen
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht
in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spaetestens einen
Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenueber der zustaendigen Behoerde zu
erklaeren, welche fuer die Ermittlung der Schadeinheiten massgebenden Ueberwachungswerte
er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung
nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das hoechste
Messergebnis aus der behoerdlichen Ueberwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis
aus der behoerdlichen Ueberwachung vor, hat die zustaendige Behoerde die Ueberwachungswerte
zu schaetzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten
geschaetzt.

(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 7 Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das ueber eine oeffentliche
Kanalisation eingeleitet wird, betraegt zwoelf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen
Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flaechen ueber eine
nichtoeffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten
je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flaechen groesser
als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Groesse der
befestigten Flaeche kann geschaetzt werden.

(2) Die Laender koennen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von
Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

§ 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus
Haushaltungen und aehnlichem Schmutzwasser
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und aehnlichem
Schmutzwasser, fuer das eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz
2 abgabepflichtig ist, betraegt die Haelfte der Zahl der nicht an die Kanalisation
angeschlossenen Einwohner, soweit die Laender nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl
der Einwohner nicht oder nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand zu ermitteln, kann sie
geschaetzt werden.

(2) Die Laender koennen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die
Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der
                                            -3-
      
                                                                              

Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entspricht und die ordnungsgemaesse Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

Dritter Abschnitt
Abgabepflicht

§ 9 Abgabepflicht, Abgabesatz
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Laender koennen bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Koerperschaften des
oeffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als
acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und aehnliches Schmutzwasser
einleiten, sind von den Laendern zu bestimmende Koerperschaften des oeffentlichen Rechts
abgabepflichtig. Die Laender regeln die Abwaelzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewaessers in einer Flussklaeranlage gereinigt, koennen die
Laender bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der
Betreiber der Flussklaeranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz betraegt
fuer jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981                                                   12 DM,
- ab 1. Januar 1982                                                   18 DM,
- ab 1. Januar 1983                                                   24 DM,
- ab 1. Januar 1984                                                   30 DM,
- ab 1. Januar 1985                                                   36 DM,
- ab 1. Januar 1986                                                   40 DM,
- ab 1. Januar 1991                                                   50 DM,
- ab 1. Januar 1993                                                   60 DM,
- ab 1. Januar 1997                                                   70 DM,
- ab 1. Januar 2002                                                   35,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermaessigt sich ausser bei Niederschlagswasser (§ 7)
und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die
Haelfte fuer die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklaerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1
   mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten
   Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und
2. die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten
   Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum
   eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn fuer die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgesetzten
oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklaerten Ueberwachungswerte keine Anforderungen nach §
7a des Wasserhaushaltsgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklaerung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermaessigung nach dem
erklaerten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklaerung an den erklaerten Wert
angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfuellt.

§ 10 Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewaesser entnommen worden ist und ueber die
   bei der Entnahme vorhandene Schaedlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine
   weitere Schaedlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,


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2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes
   oberirdisches Gewaesser, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen
   Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schaedlichen Stoffe als die abgebauten
   enthaelt und soweit gewaehrleistet ist, dass keine schaedlichen Stoffe in andere
   Gewaesser gelangen,
3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfaellt,
4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar grossen befestigten gewerblichen
   Flaechen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht ueber eine oeffentliche
   Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Laender koennen bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in
Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natuerlichen Beschaffenheit
fuer eine Trinkwassergewinnung mit den herkoemmlichen Aufbereitungsverfahren nicht
geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine
Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem
zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der
Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewaesser erwarten laesst, so koennen die
fuer die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der
fuer die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt
fuer diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht fuer den
nach § 4 Abs. 4 erhoehten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht
ein entsprechender Rueckzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die
Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine
Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist
rueckwirkend vom Zeitpunkt der Faelligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu
verzinsen.

(4) Fuer Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer
Abwasserbehandlungsanlage zufuehren, die den Anforderungen des § 18b des
Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit
der Massgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu
erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen
errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfaehig
sind, so koennen die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Massgabe der Absaetze 3
und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige fuer andere
Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

Vierter Abschnitt
Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe

§ 11 Veranlagungszeitraum, Erklaerungspflicht
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat in den Faellen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten
des Abwassers zu berechnen und die dazugehoerigen Unterlagen der zustaendigen Behoerde
vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der
Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu ueberlassen.

(3) Die Laender koennen bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Faellen
die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die fuer eine Schaetzung
erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehoerigen Unterlagen der zustaendigen
Behoerde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12 Verletzung der Erklaerungspflicht


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(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den
ergaenzenden Vorschriften der Laender nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von
der zustaendigen Behoerde geschaetzt werden.

(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege
der Schaetzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11
Abs. 2 Satz 2 und den ergaenzenden Vorschriften der Laender nicht nachkommt. In diesem
Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.

§ 12a Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine
aufschiebende Wirkung. Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19.
Dezember 1984 erlassen worden sind.

§ 13 Verwendung
(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist fuer Massnahmen, die der Erhaltung oder
Verbesserung der Gewaesserguete dienen, zweckgebunden. Die Laender koennen bestimmen,
dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergaenzenden landesrechtlichen
Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe
gedeckt wird.

(2) Massnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:
1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
2. der Bau von Regenrueckhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des
   Niederschlagswassers,
3. der Bau von Ring- und Auffangkanaelen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie
   von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklaeranlagen
   ermoeglichen,
4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klaerschlamms,
5. Massnahmen im und am Gewaesser zur Beobachtung und Verbesserung der Gewaesserguete wie
   Niedrigwasseraufhoehung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewaesserunterhaltung,
6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der
   Gewaesserguete,
7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals fuer Abwasserbehandlungsanlagen und
   andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewaesserguete.


Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften

§ 14 Anwendung von Straf- und Bussgeldvorschriften der Abgabenordnung
Fuer die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs.
1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, fuer die Verkuerzung
von Abwasserabgaben gilt die Bussgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977)
entsprechend.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig
   oder nicht vollstaendig vorlegt,
2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder
   Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig ueberlaesst.



                                            -6-
       
                                                                               

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.

§ 16 Stadtstaaten-Klausel
§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Laender Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig
sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt fuer die Laender Berlin und Hamburg mit der Massgabe,
dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen koennen.

§ 17
(weggefallen)

§ 18
(Inkrafttreten)

Anlage (zu § 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 119

(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte
ergeben sich aus folgender Tabelle:
-------------------------------------------------------------------------------
I Nr. I Bewertete      I Einer         I Schwellenwerte     I Verfahren zur   I
I     I Schadstoffe    I Schadeinheit I nach Konzentration I Bestimmung der I
I     I und Schad-     I entsprechen   I und Jahresmenge    I Schaedlichkeit   I
I     I stoffgruppen I jeweils         I                    I des Abwassers   I
I     I                I folgende      I                    I                 I
I     I                I volle         I                    I                 I
I     I                I Messeinheiten I                    I                 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 1   I Oxidierbare    I 50 Kilogramm I 20 Milligramm je    I                 I
I     I Stoffe in      I Sauerstoff    I     Liter und      I                 I
I     I chemischem     I               I 250 Kilogramm      I       303       I
I     I Sauerstoff-    I               I     Jahresmenge    I                 I
I     I bedarf (CSB) I                 I                    I                 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 2   I Phosphor       I 3 Kilogramm   I 0,1 Milligramm     I                 I
I     I                I               I     je Liter und   I                 I
I     I                I               I 15 Kilogramm       I       108       I
I     I                I               I     Jahresmenge    I                 I
-------------------------------------------------------------------------------
I 3   I Stickstoff     I 25 Kilogramm I    5 Milligramm     I Nitrat-         I
I     I als Summe      I               I     je Liter und   I stickstoff: 106 I
I     I der Einzel-    I               I 125 Kilogramm      I Nitrit-         I
I     I bestimmungen I                 I     Jahresmenge    I stickstoff: 107 I
I     I aus Nitrat-    I               I                    I Ammonium-       I
I     I stickstoff,    I               I                    I stickstoff: 202 I
I     I Nitrit-        I               I                    I                 I
I     I stickstoff     I               I                    I                 I
I     I und Ammonium- I                I                    I                 I
I     I stickstoff     I               I                    I                 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 4   I Organische     I 2 Kilogramm   I 100 Mikrogramm     I                 I
I     I Halogen-       I Halogen,      I     je Liter und   I                 I
I     I verbindungen I berechnet       I 10 Kilogramm       I       302       I
I     I als            I als organisch I     Jahresmenge    I                 I
I     I adsorbierbare I gebundenes     I                    I                 I
I     I organisch      I Chlor         I                    I                 I
I     I gebundene      I               I                    I                 I
I     I Halogene (AOX)                 I                    I                 I
I-----------------------------------------------------------------------------I

                                             -7-
      
                                                                              

I 5   I Metalle und   I               I       und           I                 I
I     I ihre          I               I                     I                 I
I     I Verbindungen: I               I                     I                 I
I 5.1 I Quecksilber   I    20 Gramm   I   1 Mikrogramm      I       215       I
I     I               I               I 100 Gramm           I                 I
I 5.2 I Cadmium       I   100 Gramm   I   5 Mikrogramm      I       207       I
I     I               I               I 500 Gramm           I                 I
I 5.3 I Chrom         I   500 Gramm   I 50 Mikrogramm       I       209       I
I     I               I               I 2,5 Kilogramm       I                 I
I 5.4 I Nickel        I   500 Gramm   I 50 Mikrogramm       I       214       I
I     I               I               I 2,5 Kilogramm       I                 I
I 5.5 I Blei          I   500 Gramm   I 50 Mikrogramm       I       206       I
I     I               I               I 2,5 Kilogramm       I                 I
I 5.6 I Kupfer        I 1.000 Gramm   I 100 Mikrogramm      I       213       I
I     I               I               I   5 Kilogramm       I                 I
I     I               I       Metall I je Liter             I                 I
I     I               I               I     Jahresmenge     I                 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 6   I Giftigkeit    I 6.000         I G(tief)EI = 2       I       401       I
I     I gegenueber     I Kubikmeter    I                     I                 I
I     I Fischeiern    I Abwasser      I                     I                 I
I     I               I geteilt durch I                     I                 I
I     I               I G(tief)EI     I                     I                 I
-------------------------------------------------------------------------------
G(tief)EI ist der Verduennungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig
ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schaedlichkeit
des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage "Analysen- und Messverfahren"
zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S.
1108, 2625) zugrunde.

(2) Wird Abwasser in Kuestengewaesser eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenueber
Fischeiern insoweit unberuecksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht,
die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt fuer das Einleiten
von Abwasser in Muendungsstrecken oberirdischer Gewaesser in das Meer, die einen
aehnlichen natuerlichen Salzgehalt wie die Kuestengewaesser aufweisen.




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